TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/8 I414 2277350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.09.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I414 2277350-1/4E
, I414 2277350-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALBANIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 10.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALBANIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der 29-Jährige albanische Staatsangehörige reiste spätestens am 22. November 2021 in das Bundesgebiet ein. Wenige Tage später heiratete er in XXXX /Albanien eine albanische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Ehe, seine Ehefrau verfügt über den Aufenthaltstitel „Student“, beantragte er am 9. Dezember 2021 den Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Student)“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer, gültig bis zum 4. Februar 2023 ausgestellt. In der Folge wurde aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 9. Jänner 2023, der Aufenthaltstitel, gültig bis zum 5. Februar 2024 gewährt. Der 29-Jährige albanische Staatsangehörige reiste spätestens am 22. November 2021 in das Bundesgebiet ein. Wenige Tage später heiratete er in römisch 40 /Albanien eine albanische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Ehe, seine Ehefrau verfügt über den Aufenthaltstitel „Student“, beantragte er am 9. Dezember 2021 den Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Student)“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer, gültig bis zum 4. Februar 2023 ausgestellt. In der Folge wurde aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 9. Jänner 2023, der Aufenthaltstitel, gültig bis zum 5. Februar 2024 gewährt.

Die Finanzpolizei übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 10. Februar 2023 eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

In der Folge leitete das Bundesamt Ermittlungen hinsichtlich einer etwaigen Aufenthaltsehe ein. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestätigte sich nicht.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse binnen offener Frist Stellung zu beziehen.

In der Stellungnahme vom 12. Juli 2023 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass er sich seit November 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, der Grund seines Aufenthaltes sei die Familienzusammenführung, er sei mit einer im Bundesgebiet studierenden albanischen Staatsangehörigen verheiratet, die über einen Aufenthaltstitel „Student“ verfüge. Er sei bei seiner Ehegattin mitversichert und möchte hier bei seiner Ehegattin in Österreich bleiben. Hinsichtlich seiner Beschäftigungen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem 4. Jänner 2023 keiner Beschäftigung mehr nachgehen würde. Als Beweis wurden die Arbeitsverträge sowie die Lohnzettel vorgelegt.

Mit den im Spruch angeführten Bescheid erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit den im Spruch angeführten Bescheid erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28. August 2023 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Ehegattin an der TU XXXX Immobilienwirtschaft studiere. Er sei zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen, zuvor habe er ebenfalls an der TU XXXX studieren wollen. Richtig sei, dass er ohne Arbeitsbewilligung in Österreich gearbeitet habe. Er sei davon überzeugt gewesen, bereits arbeiten zu dürfen. Im Februar 2023 habe er über den Umstand seiner illegalen Beschäftigung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gesprochen und ihm sei der Verlängerungsantrag trotz seiner illegalen Beschäftigung erteilt worden. Er möchte sich für seinen Fehler ausdrücklich entschuldigen und beteuere sich in Zukunft wohl zu verhalten. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei ein großer Eingriff, seine Ehegattin habe hier Fuß gefasst.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28. August 2023 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Ehegattin an der TU römisch 40 Immobilienwirtschaft studiere. Er sei zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen, zuvor habe er ebenfalls an der TU römisch 40 studieren wollen. Richtig sei, dass er ohne Arbeitsbewilligung in Österreich gearbeitet habe. Er sei davon überzeugt gewesen, bereits arbeiten zu dürfen. Im Februar 2023 habe er über den Umstand seiner illegalen Beschäftigung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gesprochen und ihm sei der Verlängerungsantrag trotz seiner illegalen Beschäftigung erteilt worden. Er möchte sich für seinen Fehler ausdrücklich entschuldigen und beteuere sich in Zukunft wohl zu verhalten. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei ein großer Eingriff, seine Ehegattin habe hier Fuß gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 29-Jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 22. November 2021 im Bundesgebiet auf, wenige Tage nach seiner Einreise heiratete er am 24. November 2021 in XXXX / Albanien eine albanische Staatsangehörige. Seit seinem Aufenthalt in Österreich reiste der Beschwerdeführer zumindest zweimal, für wenige Tage, nach Albanien.Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 22. November 2021 im Bundesgebiet auf, wenige Tage nach seiner Einreise heiratete er am 24. November 2021 in römisch 40 / Albanien eine albanische Staatsangehörige. Seit seinem Aufenthalt in Österreich reiste der Beschwerdeführer zumindest zweimal, für wenige Tage, nach Albanien.

Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Nach seiner Schulausbildung studierte er erfolgreich in XXXX Finanzwesen und Buchhaltung. Der Beschwerdeführer absolvierte am Goethe-Institut in XXXX eine Deutschsprachprüfung Niveau B1 und besuchte dort den B2 Sprachkurs. In XXXX besuchte er im Juni 2023 einen Personalverrechnungskurs im Ausmaß von 64 Unterrichtseinheiten.Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Nach seiner Schulausbildung studierte er erfolgreich in römisch 40 Finanzwesen und Buchhaltung. Der Beschwerdeführer absolvierte am Goethe-Institut in römisch 40 eine Deutschsprachprüfung Niveau B1 und besuchte dort den B2 Sprachkurs. In römisch 40 besuchte er im Juni 2023 einen Personalverrechnungskurs im Ausmaß von 64 Unterrichtseinheiten.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 4. Februar 2022 über einen abgeleiteten Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Student)“. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Jänner 2023 einen Verlängerungsantrag, dieser wurde ihm am 5. Februar 2023 befristet bis zum 5. Februar 2024 gewährt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt seit 4. Februar 2022 über einen Aufenthaltstitel „Student“. Die Ehegattin stellte am 9. Jänner 2023 einen Verlängerungsantrag, dieser wurde ihr am 5. Februar 2023 befristet bis zum 5 Februar 2024 gewährt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit etwa November 2021 in Österreich und leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Ehegattin studiert an der TU XXXX Immobilienwirtschaft.Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit etwa November 2021 in Österreich und leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Ehegattin studiert an der TU römisch 40 Immobilienwirtschaft.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 1. Juli 2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verfügt über eine arbeitsbehördliche Bewilligung.

Der Beschwerdeführer ist bei seiner Ehegattin krankenversichert.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner in Österreich studierenden Ehegattin, über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 22. August 2022 bis 7. September und von 3. Oktober 2022 bis 24. Jänner 2023 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vollbeschäftigt.

In den letzten vier Monaten seiner illegalen Beschäftigung verdiente der Beschwerdeführer im Durschnitt etwa EUR 1.940, -- netto. Der Beschwerdeführer reiste mit etwa EUR 23.000,- in das Bundesgebiet ein, per Saldo mit Stichtag vom 30. Juni 2023 befanden sich EUR 703,79 auf seinem Girokonto. Für die Miete müssen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin etwa EUR 530,- aufwenden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Im Falle einer Rückkehr nach Albanien sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt, beziehungsweise wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.

 

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses samt Grenzkontrollstempeln (AS 197 ff).

Mangels gegenteiligen Vorbringen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand seiner illegalen Beschäftigung.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 24. November 2021 in XXXX /Albanien eine albanische Staatsangehörige heiratete, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde (AS 477).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 24. November 2021 in römisch 40 /Albanien eine albanische Staatsangehörige heiratete, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde (AS 477).

Die Feststelllungen hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023 (AS 101 ff), aus den Feststellungen des Bundesamtes (AS 503 ff) sowie aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 593 ff).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest zweimal in sein Heimatland reiste, ergibt sich aus den Grenzkontrollstempeln, die in seinem Reisepass vermerkt sind (AS 197 ff).

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Sozialisierung, seiner Schullaufbahn sowie seines Studiums in Albanien ergeben sich aus der Stellungname vom Juli 2023 sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner erworbenen Sprachkenntnisse sowie den Besuch eines Personalverrechnungskurses ergeben sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom Juli 2023 sowie aus den vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel und der Stellung eines Verlängerungsantrages ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus dem Fremdenregisterauszug.

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel seiner Ehegattin „Student“ ergeben sich aus dem Fremdenregisterauszug.

Die Feststellung, wonach die Ehegattin im Bundesgebiet an der TU XXXX studiert, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz.Die Feststellung, wonach die Ehegattin im Bundesgebiet an der TU römisch 40 studiert, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Ehegattin krankenversichert ist, ergibt sich aus dem Schreiben der Gesundheitskasse vom 3. Juli 2023 (AS 467).

Die Feststellung, wonach die Ehegattin seit 1. Juli 2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Ehegattin.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vollbeschäftigt war, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner illegalen Beschäftigung in vier Monaten im Durchschnitt etwa EUR 1.940,- netto verdiente, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gehalts-/ Lohnzettel für die Monate Oktober, November Dezember 2022 und Jänner 2023 (AS 273 bis 279).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Einreise über etwa EUR 23.000,- verfügte und sich mit Stichtag 30. Juni 2023 etwa EUR 703,79 auf seinem Girokonto befanden und er und seine Ehegattin monatlich für die Wohnung etwa EUR 530,- aufwenden, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schenkungsurkunde, den Kontoauszügen sowie aus dem Mietvertrag.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben beziehungsweise zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass seine Ehegattin zum Zweck ihres Studiums einreiste, der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel von seiner Ehegattin aufgrund ihres Studiums ableitet, er nicht damit rechnen durfte dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben und er sich erst seit rund 2 Jahren hier aufhält. Darüber hinaus wurde nicht vorgebracht, dass außer seiner Ehegattin weitere Verwandte oder Bekannte in Bundesgebiet leben.

Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

In der Stellungnahme vom 12. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer aus, in Albanien nicht verfolgt zu werden. Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet reiste der Beschwerdeführer zumindest zweimal in seine Heimat. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitigen Problemen bekannt und wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch vorgebracht.In der Stellungnahme vom 12. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer aus, in Albanien nicht verfolgt zu werden. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet reiste der Beschwerdeführer zumindest zweimal in seine Heimat. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitigen Problemen bekannt und wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Anbetracht seines zuletzt am 5. Februar 2023 bis zum 5. Februar 2024 verlängerten Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft (mit Student) ist als rechtmäßig zu qualifizieren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wurde daher grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs 4 Z 1 gestützt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Anbetracht seines zuletzt am 5. Februar 2023 bis zum 5. Februar 2024 verlängerten Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft (mit Student) ist als rechtmäßig zu qualifizieren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wurde daher grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, gestützt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN).

Diesbezüglich wird im Beschwerdeschriftsatz behauptet, dass die Umstände der illegalen Beschäftigung im Februar 2023 mit der Niederlassungsbehörde besprochen worden seien. Dementgegen ist auszuführen, dass die Verlängerung, des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, am 5. Februar 2023 erteilt wurde. Das Bundesamt und auch die Niederlassungsbehörde wurden jedoch frühestens nach der Erteilung des Aufenthaltstitels mit Schreiben vom 10. Februar 2023, von der Anzeige des Beschwerdeführers durch die Finanzpolizei, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verständigt. Sohin ist der Sachverhalt der illegalen Beschäftigung der Niederlassungsbehörde erst – die Anzeige erfolgte mit Schreiben vom 10. Februar 2023, die Erteilung des Aufenthaltstitels schon am 5. Februar 2023 - nach Erteilung des Titels bekannt geworden.

Bei der Frage der Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 35; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. erneut VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 19, mwN).Bei der Frage der Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 35; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche erneut VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 19, mwN).

Gegenständlich ging der Beschwerdeführer unbestritten im Zeitraum von 22. August 2022 bis 7. September 2022 sowie vom 3. Oktober 2022 bis 24. Jänner 2023 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung einer Beschäftigung nach.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, davon überzeugt gewesen zu sein, eine arbeitsbehördliche Genehmigung erhalten zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass es auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, davon überzeugt gewesen zu sein, eine arbeitsbehördliche Genehmigung erhalten zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass es auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG kann daher in Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zweifelhaft sein.Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG kann daher in Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zweifelhaft sein.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der Beschwerdeführer heiratete kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet Ende 2021 eine albanische Staatsangehörige in Albanien. Die Ehegattin reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich. Die Ehegattin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Student“, abgeleitet von diesem Titel wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Student)“ ausgestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa Ende November 2021 mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet. Sohin ist der Beschwerdeführer erst seit rund zwei Jahren im Bundesgebiet. Seine Ehegattin studiert an der TU XXXX Immobilienwirtschaft und ist seit 1. Juli 2022 sozialversichert beschäftigt, sie verfügt über eine arbeitsbehördliche Bewilligung. Der Zweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist ausschließlich die Familienzusammenführung aufgrund des Studiums seiner Ehegattin. Der Beschwerdeführer hat letztlich durch die Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung eine Trennung von seiner Ehegattin in Kauf genommen. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass sein Verhalten die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Darüber hinaus ist der Aufenthaltstitel seiner Ehefrau zum Zweck ihres Studiums.Der Beschwerdeführer heiratete kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet Ende 2021 eine albanische Staatsangehörige in Albanien. Die Ehegattin reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich. Die Ehegattin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Student“, abgeleitet von diesem Titel wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Student)“ ausgestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa Ende November 2021 mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet. Sohin ist der Beschwerdeführer erst seit rund zwei Jahren im Bundesgebiet. Seine Ehegattin studiert an der TU römisch 40 Immobilienwirtschaft und ist seit 1. Juli 2022 sozialversichert beschäftigt, sie verfügt über eine arbeitsbehördliche Bewilligung. Der Zweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist ausschließlich die Familienzusammenführung aufgrund des Studiums seiner Ehegattin. Der Beschwerdeführer hat letztlich durch die Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung eine Trennung von seiner Ehegattin in Kauf genommen. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass sein Verhalten die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Darüber hinaus ist der Aufenthaltstitel seiner Ehefrau zum Zweck ihres Studiums.

Der Beschwerdeführer legte seine in Albanien erworbenen Diplome, Zeugnisse und Ausbildungsunterlagen vor. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass er über einen von seiner in Österreich studierenden Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitel verfügt und zu keinem Zeitpunkt berechtigt war in Österreich zu arbeiten. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich, um hier zu arbeiten. Er selbst ging davon aus hier arbeiten zu dürfen, wie aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin seit rund zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt. Es sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin erkenntlich. Die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindung in Österreich erweist sich auf Grund seines Fehlverhaltens als maßgeblich gemindert. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten. Es wird jedoch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine universitäre Ausbildung absolvierte sowie nachweislich über Deutsch-Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt und sich bemüht eine arbeitsbehördliche Bewilligung zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, im Hinblick auf seine in Österreich studierende Ehefrau, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Darüber hinaus steht es seiner albanischen Ehegattin offen, den Beschwerdeführer für die Zeit des Einreiseverbotes zu begleiten. Ebenfalls die temporäre Aufrechterhaltung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte in der Heimat, beziehungsweise außerhalb des Schengen-Raumes, ist zweifellos zumutbar. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin seit rund zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt. Es sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin erkenntlich. Die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindung in Österreich erweist sich auf Grund seines Fehlverhaltens als maßgeblich gemindert. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten. Es wird jedoch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine universitäre Ausbildung absolvierte sowie nachweislich über Deutsch-Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt und sich bemüht eine arbeitsbehördliche Bewilligung zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, im Hinblick auf seine in Österreich studierende Ehefrau, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Darüber hinaus steht es seiner albanischen Ehegattin offen, den Beschwerdeführer für die Zeit des Einreiseverbotes zu begleiten. Ebenfalls die temporäre Aufrechterhaltung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte in der Heimat, beziehungsweise außerhalb des Schengen-Raumes, ist zweifellos zumutbar.

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung, im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere in Anbetracht seines rechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung, im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere in Anbetracht seines rechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der junge, gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schul- und Universitätsausbildung verfügt und die Sprache seines Herkunftsstaates spricht, im Falle einer Rückkehr nach Albanien seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen können wird.

Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Darüber hinaus gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird.

3.3. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines Verhaltens jedenfalls beizutreten. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate hinweg bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern, ohne arbeitsmarkbehördliche Bewilligung beschäftigt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines Verhaltens jedenfalls beizutreten. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate hinweg bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern, ohne arbeitsmarkbehördliche Bewilligung beschäftigt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.

Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.

3.4. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern beschäftigt. Der Beschwerdeführer reiste ins Bundesgebiet ein, um hier einer Beschäftigung nachzugehen. Die Ehegattin ist seit 1. Juli 2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verfügt über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermeint zu haben, dass seine Unterlagen ihn dazu berechtigen in Österreich arbeiten zu dürfen, ist daher nicht glaubwürdig. Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern beschäftigt. Der Beschwerdeführer reiste ins Bundesgebiet ein, um hier einer Beschäftigung nachzugehen. Die Ehegattin ist seit 1. Juli 2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verfügt über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermeint zu haben, dass seine Unterlagen ihn dazu berechtigen in Österreich arbeiten zu dürfen, ist daher nicht glaubwürdig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Darüber hinaus kommt es auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers nicht an. Der Beschwerdeführer hätte sich – sowie seine Ehegattin – mit den dafür notwendigen arbeitsrechtlichen einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen. Dabei genügt es auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Darüber hinaus kommt es auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers nicht an. Der Beschwerdeführer hätte sich – sowie seine Ehegattin – mit den dafür notwendigen arbeitsrechtlichen einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen. Dabei genügt es auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Der Beschwerdeführer hat durch seine illegale Beschäftigung ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Angesichts der aufgezeigten Umstände, ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Durch die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers und das damit erworbene Einkommen hat einen wesentlichen Teil zum Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin beigetragen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zum Zweck ihres Studiums in Österreich, sie verfügt über eine arbeitsbehördliche Bewilligung und ist seit Juli 2022 beschäftigt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Einkommen des Beschwerdeführers abhängig sind. Der Beschwerdeführer reiste mit EUR 23.000,- nach Österreich, mit Stichtag vom 30 Juni 2023 waren EUR 703,79 auf seinem Girokonto. Der Beschwerdeführer verfügte bei der illegalen Beschäftigung über ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.900,- netto. Das Konto der Ehegattin weist zwar ein Vermögen von derzeit etwa EUR 25.000,- auf. Sie verfügen daher über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, jedoch ist der Unterhalt für zwei Personen auf Dauer nicht gesichert. Der Beschwerdeführer ging über mehrere Monate einer illegalen Beschäftigung nach und war bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern beschäftigt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, vermeint zu haben in Österreich aufgrund seiner Unterlagen arbeiten zu dürfen, dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, da dementgegen die Ehegattin über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich, um hier zu arbeiten, er selbst ging davon aus, hier arbeiten zu dürfen. Wie ausgeführt ist bei der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung, auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Der Beschwerdeführer hätte sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen. Da der Beschwerdeführer bis Ende Jänner 2023 einer illegalen über mehrere Monate dauernde Beschäftigung, bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern nachging, und er nach Österreich gereist um hier zu arbeiten, ist der maßgebliche Zeitraum des Wohlverhaltens zu kurz, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Die Gefährdungsannahme ist bei illegaler Beschäftigung auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereut und vorbrachte, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Angesichts der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Durch sein rechtswidriges Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.Durch die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers und das damit erworbene Einkommen hat einen wesentlichen Teil zum Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin beigetragen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zum Zweck ihres Studiums in Österreich, sie verfügt über eine arbeitsbehördliche Bewilligung und ist seit Juli 2022 beschäftigt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Einkommen des Beschwerdeführers abhängig sind. Der Beschwerdeführer reiste mit EUR 23.000,- nach Österreich, mit Stichtag vom 30 Juni 2023 waren EUR 703,79 auf seinem Girokonto. Der Beschwerdeführer verfügte bei der illegalen Beschäftigung über ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.900,- netto. Das Konto der Ehegattin weist zwar ein Vermögen von derzeit etwa EUR 25.000,- auf. Sie verfügen daher über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, jedoch ist der Unterhalt für zwei Personen auf Dauer nicht gesichert. Der Beschwerdeführer ging über mehrere Monate einer illegalen Beschäftigung nach und war bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern beschäftigt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, vermeint zu haben in Österreich aufgrund seiner Unterlagen arbeiten zu dürfen, dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, da dementgegen die Ehegattin über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich, um hier zu arbeiten, er selbst ging davon aus, hier arbeiten zu dürfen. Wie ausgeführt ist bei der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung, auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Der Beschwerdeführer hätte sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen. Da der Beschwerdeführer bis Ende Jänner 2023 einer illegalen über mehrere Monate dauernde Beschäftigung, bei zwei unterschiedlichen Dienstnehmern nachging, und er nach Österreich gereist um hier zu arbeiten, ist der maßgebliche Zeitraum des Wohlverhaltens zu kurz, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Die Gefährdungsannahme ist bei illegaler Beschäftigung auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereut und vorbrachte, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Angesichts der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Durch sein rechtswidriges Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner in Österreich studierenden Ehegattin, beziehungsweise die durch das Einreiseverbot bewirkte, vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Wie ausgeführt, steht es der albanischen Ehegattin offen den Beschwerdeführer für die Zeit des Einreiseverbotes zu begleiten. Ebenfalls ist die temporäre Aufrechterhaltung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte in der Heimat beziehungsweise außerhalb des Schengen-Raumes zweifellos zumutbar.

Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von einem Jahr herabzusetzen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers läuft unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie von gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit zuwider. Das Bundesamt schöpfte mit dem verhängten vierjährigen Einreiseverbot allerdings das Höchstmaß beinahe aus, damit würde sie jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des nicht unerheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht denkbar, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens des Bundesamtes insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer durchgeführten illegalen Beschäftigung in Österreich ermittelt. Darüber hinaus wurde die illegale Beschäftigung nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einreiste, um hier zu arbeiten. Er selbst führte dazu aus, dass er davon ausginge hier arbeiten zu dürfen. Ebenfalls die Beziehung zu seiner in Österreich studierenden Ehegattin ist unstrittig. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179).Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens des Bundesamtes insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer durchgeführten illegalen Beschäftigung in Österreich ermittelt. Darüber hinaus wurde die illegale Beschäftigung nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einreiste, um hier zu arbeiten. Er selbst führte dazu aus, dass er davon ausginge hier arbeiten zu dürfen. Ebenfalls die Beziehung zu seiner in Österreich studierenden Ehegattin ist unstrittig. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179).

Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Selbst bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und der Verschaffung eines positiven Eindrucks, wäre eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Selbst bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und der Verschaffung eines positiven Eindrucks, wäre eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2277350.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten