Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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G304 2277494-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. XXXX , nach der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023 aufgrund des Vorlageantrags vom 30.08.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , nach der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023 aufgrund des Vorlageantrags vom 30.08.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A)
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 10.05.2023 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten. Nach seiner Festnahme wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt I.), und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina fest (Spruchpunkt III.), erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von fünf JAhren (Spruchpunkt IV.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, zumal der BF seit Jahren einer illegalen Beschäftigung nachgeht und er deswegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von fünf JAhren (Spruchpunkt römisch vier.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, zumal der BF seit Jahren einer illegalen Beschäftigung nachgeht und er deswegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Am 17.05.2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die belangte Behörde keine besonderen Gründe nannte, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderliche gewesen wäre, einzig und allein hätte das BFA sich auf den Umstand der begangenen Schwarzarbeit gestützt. Der BF sei durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise beschwert, weil ihm dadurch die Möglichkeit, später einen Antrag iSd § 60 FPG zu stellen, verwehrt werde.Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die belangte Behörde keine besonderen Gründe nannte, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderliche gewesen wäre, einzig und allein hätte das BFA sich auf den Umstand der begangenen Schwarzarbeit gestützt. Der BF sei durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise beschwert, weil ihm dadurch die Möglichkeit, später einen Antrag iSd Paragraph 60, FPG zu stellen, verwehrt werde.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023 stützte das BFA die Rückkehrentscheidung nun auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG, zumal sich die Beschwerde gegen die bereits konsumierte Rückkehrentscheidung richtet und der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Im Übrigen gab das BFA der Beschwerde keine Folge.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023 stützte das BFA die Rückkehrentscheidung nun auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal sich die Beschwerde gegen die bereits konsumierte Rückkehrentscheidung richtet und der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Im Übrigen gab das BFA der Beschwerde keine Folge.
Aufgrund des Vorlageantrages des BF vom 30.08.2023, legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 04.09.2023 einlangte.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX 03.1989 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Der BF ist ein am römisch 40 03.1989 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste.
Erstmalig trat der BF melderechtlich am 20.02.2020 im Bundesgebiet in Erscheinung. Mit Rechtskraft vom 21.08.2020 wurde gegen den BF bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem einjährigen Einreiseverbot erlassen, da er sich nicht an die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen gehalten hat.
Von 21.03.2022 bis 24.06.2022 war der BF mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
Am 10.05.2023 wurde er bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle im niederösterreichischen XXXX beim Kleben von Styroporplatten an der Fassade ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Ihm wurden bei der Festnahme EUR 400,- abgenommen sowie verfügt der BF über eine slowakische Bankomatkarte. Am 10.05.2023 wurde er bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle im niederösterreichischen römisch 40 beim Kleben von Styroporplatten an der Fassade ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Ihm wurden bei der Festnahme EUR 400,- abgenommen sowie verfügt der BF über eine slowakische Bankomatkarte.
Er wurde festgenommen und vor dem BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Von 10.05.2023 bis 17.05.2023 wurde er im Polizeianhaltezentrum angehalten. Der BF ist am 17.05.2023 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina ausgereist.
Mit der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 07.08.2023 wurde festgestellt, dass der BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel bis 28.10.2024 verfügt, wonach die Gültigkeit des Einreiseverbots auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt und die Speicherung im Schengen-Informationssystem gelöscht wurde.
Im Bundesgebiet lebt eine Cousine des BF, zwei Brüder leben in Slowenien. Ansonsten hat der BF keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in anderen Staaten des Schengenraums.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität des BF folgen den Angaben dazu im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, seinem Aufenthalt hier und seinen finanziellen Mitteln ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA.
Die Feststellungen zur ersten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im August 2020 (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) gehen aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem IZR hervor.
Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung beruhen auf dem Festnahme- und Vorführauftrag vom 10.05.2023 und dem Anhalteprotokoll vom selben Tag.
Die familiären Anknüpfungspunkte des BF ergeben sich aus der Einvernahme vor dem BFA.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Konkrete Hinweise auf Straftaten in anderen Staaten liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier deshalb erfüllt, weil der BF sich ohne Wohnsitzmeldung und ohne ausreichende Unterhaltsmittel in Österreich aufhielt, sodass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen musste, um sich Mittel für die Heimreise zu verschaffen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier deshalb erfüllt, weil der BF sich ohne Wohnsitzmeldung und ohne ausreichende Unterhaltsmittel in Österreich aufhielt, sodass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen musste, um sich Mittel für die Heimreise zu verschaffen.
Obwohl der BF bereits ausgereist und unbescholten ist, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund mehrfacher Verstöße gegen die öffentliche Ordnung geboten, zumal der BF nur durch seine Betretung am 10.05.2023 an der Fortsetzung der unerlaubten Erwerbstätigkeit gehindert wurde. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG grundsätzlich auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402), zumal hier auch bei einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise keine Änderungen absehbar sind, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Obwohl der BF bereits ausgereist und unbescholten ist, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund mehrfacher Verstöße gegen die öffentliche Ordnung geboten, zumal der BF nur durch seine Betretung am 10.05.2023 an der Fortsetzung der unerlaubten Erwerbstätigkeit gehindert wurde. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG grundsätzlich auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402), zumal hier auch bei einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise keine Änderungen absehbar sind, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien-Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV handelt. Da der BF zuletzt dort lebte und vor seiner Festnahme in Österreich nicht integriert war, erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien-Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, HStV handelt. Da der BF zuletzt dort lebte und vor seiner Festnahme in Österreich nicht integriert war, erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Antragsrecht Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitsrisiko strafrechtliche Verurteilung Strafverfügung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2277494.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023