Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
AVG §38Spruch
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W245 2248695-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, Stadtplatz 36, 4710 Grieskirchen, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.10.2021, Zl. 2021-0.739.622 (DSB-D124.1158), betreffend Aussetzung gemäß § 38 AVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, Stadtplatz 36, 4710 Grieskirchen, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.10.2021, Zl. 2021-0.739.622 (DSB-D124.1158), betreffend Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschwerde vom 26.07.2019 (VWA ./1, siehe Punkt II.2.), verbessert mit Schriftsatz vom 09.09.2019 (VWA ./4 und ./5, siehe Punkt II.2.), an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) behauptete der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) eine Verletzung in den Rechten auf Löschung und Widerspruch und brachte zusammengefasst vor, er habe bei der XXXX GmbH (in der Folge auch „MB“) am 24.04.2019 einen Antrag auf Löschung verbunden mit einem Widerspruch betreffend seine personenbezogenen Daten eingebracht. Die MB habe dem Antrag nicht entsprochen. Die bei der MB gespeicherten Daten über den BF beträfen Einträge überrömisch eins.1. Mit Beschwerde vom 26.07.2019 (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2.), verbessert mit Schriftsatz vom 09.09.2019 (VWA ./4 und ./5, siehe Punkt römisch zwei.2.), an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) behauptete der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) eine Verletzung in den Rechten auf Löschung und Widerspruch und brachte zusammengefasst vor, er habe bei der römisch 40 GmbH (in der Folge auch „MB“) am 24.04.2019 einen Antrag auf Löschung verbunden mit einem Widerspruch betreffend seine personenbezogenen Daten eingebracht. Die MB habe dem Antrag nicht entsprochen. Die bei der MB gespeicherten Daten über den BF beträfen Einträge über
- Namen und Adresse des BF,
- einen Risikoindikator von 603, wonach er ein sehr hohes Risiko an einer Zahlungsstörung aufweise,
- ein Insolvenzverfahren des Bezirksgerichtes XXXX (AZ. XXXX ),- ein Insolvenzverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 (AZ. römisch 40 ),
- Einträge in der XXXX ,- Einträge in der römisch 40 ,
- Einträge in der XXXX ,- Einträge in der römisch 40 ,
- seine ehemaligen unternehmerischen Funktionen und Vertretungsbefugnisse,
- seine Firmenbeteiligungen
- einen Wirtschaftlichkeitsindex von 44,44 %.
Aufgrund dieser Daten errechne sich für den BF eine negative Bonität und gebe die MB diese Auskunft auch weiter. Der BF sei mittlerweile in Pension, weshalb er ein regelmäßiges Einkommen beziehe. Das Insolvenzverfahren sei seit langem positiv für den BF abgeschlossen. Es bestehe keine Notwendigkeit mehr, dass die Daten gespeichert, verarbeitet und weitergegeben würden. Noch weniger könne sich eine negative Bonität für den BF errechnen. Diese Verarbeitung sei zudem nicht gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben. Die MB biete diese Listen einem unbestimmten Personenkreis entgeltlich bzw. unentgeltlich an. Der BF habe der MB nie eine Berechtigung bzw. Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben. Auch würden die Interessen des BF, die Daten nicht zu verarbeiten bzw. bekannt zu geben, gegenüber jenen der MB überwiegen. Auf Grund der Auskünfte über die angebliche negative Bonität des BF, welche die MB gebe, sei er in seiner persönlichen Lebensführung derart eingeschränkt, dass seine Interessen gegenüber den Interessen der MB überwiegen würden. Er könne weder ein Girokonto eröffnen, noch ein Mobiltelefon anmelden. Dadurch könne er am normalen, alltäglichen Leben kaum teilhaben. Eine alltägliche Überweisung mittels Online-Banking sei ihm nicht möglich, genauso wenig wie der Abschluss eines handelsüblichen Mobilfunkvertrages. Dadurch sei der BF in seinem berechtigten wirtschaftlichen Fortkommen behindert und sei ihm ein finanzieller Schaden zugefügt. Der BF habe mittlerweile auch der weiteren Verarbeitung seiner persönlichen Daten in den näher bezeichneten Listen widersprochen.
Sofern sich das Begehren des BF auf Daten des § 7 Abs. 5 VKrG beziehe, wie die „Warnliste der Banken“ und die XXXX , stütze sich der Löschungsanspruch ausschließlich auf Art. 17 DSGVO. Aus den von der MB gespeicherten, bearbeiteten und weitergegebenen Daten seien keine ausreichenden und aktuellen Informationen zur Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit des BF ableitbar. Es seien auch nur Daten verarbeitet, die eine negative Bonität des BF bescheinigen würden. Dass der BF mittlerweile ein regelmäßiges Einkommen beziehe, werde bei den gespeicherten und verarbeiteten Daten überhaupt nicht erwähnt. Die Daten seien somit zur „Ausübung des Auskunfteigewerbes nach § 152 GewO“ ungeeignet und gemäß § 152 Abs. 1 leg.cit. sei es der MB verboten, derartige Daten zu verarbeiten. Das Verbot betreffe auch Daten, die öffentlich verfügbar seien. Begehrt werde daher die Löschung der zuvor aufgezählten Daten. Sofern sich das Begehren des BF auf Daten des Paragraph 7, Absatz 5, VKrG beziehe, wie die „Warnliste der Banken“ und die römisch 40 , stütze sich der Löschungsanspruch ausschließlich auf Artikel 17, DSGVO. Aus den von der MB gespeicherten, bearbeiteten und weitergegebenen Daten seien keine ausreichenden und aktuellen Informationen zur Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit des BF ableitbar. Es seien auch nur Daten verarbeitet, die eine negative Bonität des BF bescheinigen würden. Dass der BF mittlerweile ein regelmäßiges Einkommen beziehe, werde bei den gespeicherten und verarbeiteten Daten überhaupt nicht erwähnt. Die Daten seien somit zur „Ausübung des Auskunfteigewerbes nach Paragraph 152, GewO“ ungeeignet und gemäß Paragraph 152, Absatz eins, leg.cit. sei es der MB verboten, derartige Daten zu verarbeiten. Das Verbot betreffe auch Daten, die öffentlich verfügbar seien. Begehrt werde daher die Löschung der zuvor aufgezählten Daten.
Weiters würden die Daten unter Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO verarbeitet. Es sei dem BF nie mitgeteilt worden, wie die MB auf Grund der gespeicherten Daten zu einer negativen Bonität des BF komme und wie sich diese negative Bonität errechne. Auch sei dem BF nie mitgeteilt worden, dass die MB überhaupt Daten vom BF speichere und verarbeite oder habe er seine Zustimmung dazu gegeben. Die Verarbeitung der Daten sei daher schon aus diesem Grund unzulässig. Bei den von der MB gespeicherten Daten handle es sich um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft worden seien. Dass der BF mittlerweile keine Schulden habe, das Insolvenzverfahren abgeschlossen sei, er ein regelmäßiges Einkommen beziehe und daher keine negative Bonität errechnet werden könne, bleibe von der MB unberücksichtigt. Es bestehe daher keine Erforderlichkeit, die zuvor angeführten Daten zu speichern. Die Daten seien „ungeeignet und nicht aktuell“. Weiters würden die Daten unter Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 DSGVO verarbeitet. Es sei dem BF nie mitgeteilt worden, wie die MB auf Grund der gespeicherten Daten zu einer negativen Bonität des BF komme und wie sich diese negative Bonität errechne. Auch sei dem BF nie mitgeteilt worden, dass die MB überhaupt Daten vom BF speichere und verarbeite oder habe er seine Zustimmung dazu gegeben. Die Verarbeitung der Daten sei daher schon aus diesem Grund unzulässig. Bei den von der MB gespeicherten Daten handle es sich um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft worden seien. Dass der BF mittlerweile keine Schulden habe, das Insolvenzverfahren abgeschlossen sei, er ein regelmäßiges Einkommen beziehe und daher keine negative Bonität errechnet werden könne, bleibe von der MB unberücksichtigt. Es bestehe daher keine Erforderlichkeit, die zuvor angeführten Daten zu speichern. Die Daten seien „ungeeignet und nicht aktuell“.
Den Beschwerdeeingaben waren das Löschung- und Widerspruchsbegehren vom 24.04.2019 (VWA ./2, siehe Punkt II.2.) und die diesbezügliche Antwort der MB vom 16.05.2019 (VWA ./3, siehe Punkt II.2.) angeschlossen.Den Beschwerdeeingaben waren das Löschung- und Widerspruchsbegehren vom 24.04.2019 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2.) und die diesbezügliche Antwort der MB vom 16.05.2019 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2.) angeschlossen.
I.2. Mit Schreiben der bB vom 20.09.2019 wurde die Datenschutzbeschwerde des BF an die MB übermittelt und wurde diese aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (VWA ./6, siehe Punkt II.2.). In ihrer Stellungnahme vom 14.10.2019 (VWA ./7, siehe Punkt II.2.) brachte die MB vor, dass aus der den BF betreffenden Auskunft nach Art. 15 DSGVO hervorgehe, dass es ihm um den Insolvenzhinweis, die Daten in der XXXX aus dem Informationssystem der Banken/Finanzinstitute, sowie die „Warnliste der Banken“ und Daten aus dem öffentlich zugänglichen Firmenbuch im Bereich der XXXX gehe. Durch die Eintragung in der XXXX sei evident, dass der BF Kredite in Anspruch nehme, somit ergebe sich für Finanzinstitute das Erfordernis, sich die erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu verschaffen. Sie seien darüber hinaus nach dem Bankwesengesetz verpflichtet, sich auch durch Einholung externer Auskünfte die erforderlichen Grundlagen für die Entscheidung zu einer Kreditgewährung zu verschaffen. Aus dieser Verpflichtung der Banken ergebe sich bereits, dass Auskunftssysteme bestehen müssten, die kreditrelevante Auskünfte enthielten, und folglich ein Recht auf Löschung sämtlicher Daten seine Grenze in den berechtigten Interessen von Kreditinstituten finde. Dabei seien betreffend die XXXX seitens der Datenschutzbehörde seinerzeit Löschfristen vorgesehen gewesen. Es sei nicht von diesen Löschfristen abzugehen, es sei denn, besondere Umstände würden dies aus Anlass einer Einzelfallprüfung gebieten. Bisher hätten vom BF keine Argumente vorgetragen werden können, die eine Verkürzung dieser Löschfristen ohne besondere Umstände nach sich gezogen hätten, vielmehr widerspreche der BF generell der Verarbeitung seiner Daten. Derartig allgemein gehaltenen Hinweise, das berufliche Fortkommen sei erschwert, es werde kein Handyvertrag auf offene Rechnung gewährt oder die Begründung eines Girokontovertrages sei nicht möglich, würden jedenfalls keine der Einzelfallprüfung zugänglichen Ausführungen darstellen. Vielmehr sei das Gegenteil im Anlassfall zutreffend, denn das Löschungsbegehren werde gerade mit derartigen Vorgängen, die eine Bonitätsprüfung voraussetzen würden, begründet. Auch das Alter eines Kreditwerbers spiele für die Bonitätsprüfung im Zusammenhang mit jeder Kreditgewährung eine besondere Rolle, da die Bank auch einschätzen müsse, inwieweit nach dem Lebensalter die Laufzeit eines Kredites zu bemessen sei.römisch eins.2. Mit Schreiben der bB vom 20.09.2019 wurde die Datenschutzbeschwerde des BF an die MB übermittelt und wurde diese aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2.). In ihrer Stellungnahme vom 14.10.2019 (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2.) brachte die MB vor, dass aus der den BF betreffenden Auskunft nach Artikel 15, DSGVO hervorgehe, dass es ihm um den Insolvenzhinweis, die Daten in der römisch 40 aus dem Informationssystem der Banken/Finanzinstitute, sowie die „Warnliste der Banken“ und Daten aus dem öffentlich zugänglichen Firmenbuch im Bereich der römisch 40 gehe. Durch die Eintragung in der römisch 40 sei evident, dass der BF Kredite in Anspruch nehme, somit ergebe sich für Finanzinstitute das Erfordernis, sich die erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu verschaffen. Sie seien darüber hinaus nach dem Bankwesengesetz verpflichtet, sich auch durch Einholung externer Auskünfte die erforderlichen Grundlagen für die Entscheidung zu einer Kreditgewährung zu verschaffen. Aus dieser Verpflichtung der Banken ergebe sich bereits, dass Auskunftssysteme bestehen müssten, die kreditrelevante Auskünfte enthielten, und folglich ein Recht auf Löschung sämtlicher Daten seine Grenze in den berechtigten Interessen von Kreditinstituten finde. Dabei seien betreffend die römisch 40 seitens der Datenschutzbehörde seinerzeit Löschfristen vorgesehen gewesen. Es sei nicht von diesen Löschfristen abzugehen, es sei denn, besondere Umstände würden dies aus Anlass einer Einzelfallprüfung gebieten. Bisher hätten vom BF keine Argumente vorgetragen werden können, die eine Verkürzung dieser Löschfristen ohne besondere Umstände nach sich gezogen hätten, vielmehr widerspreche der BF generell der Verarbeitung seiner Daten. Derartig allgemein gehaltenen Hinweise, das berufliche Fortkommen sei erschwert, es werde kein Handyvertrag auf offene Rechnung gewährt oder die Begründung eines Girokontovertrages sei nicht möglich, würden jedenfalls keine der Einzelfallprüfung zugänglichen Ausführungen darstellen. Vielmehr sei das Gegenteil im Anlassfall zutreffend, denn das Löschungsbegehren werde gerade mit derartigen Vorgängen, die eine Bonitätsprüfung voraussetzen würden, begründet. Auch das Alter eines Kreditwerbers spiele für die Bonitätsprüfung im Zusammenhang mit jeder Kreditgewährung eine besondere Rolle, da die Bank auch einschätzen müsse, inwieweit nach dem Lebensalter die Laufzeit eines Kredites zu bemessen sei.
Weiters sei die Annahme, dass sich mit Erledigung des Insolvenzverfahrens der Zweck für die Verarbeitung erledigt habe, verfehlt und nicht nachvollziehbar. Würde mit Erfüllung eines Sanierungsplanes den Finanzinstituten auf Dauer der Löschfrist, im gegenständlichen Fall fünf Jahre, keinerlei Informationen über zurückliegende Insolvenzen mehr zur Verfügung stehen, so wären sie eines wesentlichen Bonitätskriteriums verlustig und würden die Bonität falsch beurteilen.
Der Stellungnahme wurde ein Schreiben der MB betreffend eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO an den BF vom 05.02.2019 beigelegt (VWA ./8, siehe Punkt II.2.).Der Stellungnahme wurde ein Schreiben der MB betreffend eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO an den BF vom 05.02.2019 beigelegt (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2.).
I.3. Diese Stellungnahme übermittelte die bB dem BF mit Schreiben vom 21.10.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2). Mit Eingabe vom 07.11.2019 brachte der BF im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholend vor, er sei mittlerweile in Pension, weshalb er ein regelmäßiges Einkommen beziehe und sei dessen Insolvenzverfahren rechtskräftig erledigt. Auch in der Insolvenzdatei scheine kein Eintrag mehr über das bereits aufgehobene Insolvenzverfahren des BF auf. Der BF sei von der MB auch nie darüber informiert worden, dass Daten von ihm gespeichert worden seien, was nach der Rechtsprechung des OGH (OGH 15.12.2005, 6 Ob 275/05t) allerdings erforderlich sei. Aus den von der MB verarbeiteten Daten seien keine ausreichenden und aktuellen Informationen zur Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit des BF ableitbar. Dass der BF mittlerweile ein regelmäßiges Einkommen beziehe, werde überhaupt nicht erwähnt. Bei den von der MB verarbeiteten Daten handle es sich demnach um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft worden seien bzw. verarbeitet werden würden (VWA ./10, siehe Punkt II.2).römisch eins.3. Diese Stellungnahme übermittelte die bB dem BF mit Schreiben vom 21.10.2019 (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Eingabe vom 07.11.2019 brachte der BF im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholend vor, er sei mittlerweile in Pension, weshalb er ein regelmäßiges Einkommen beziehe und sei dessen Insolvenzverfahren rechtskräftig erledigt. Auch in der Insolvenzdatei scheine kein Eintrag mehr über das bereits aufgehobene Insolvenzverfahren des BF auf. Der BF sei von der MB auch nie darüber informiert worden, dass Daten von ihm gespeichert worden seien, was nach der Rechtsprechung des OGH (OGH 15.12.2005, 6 Ob 275/05t) allerdings erforderlich sei. Aus den von der MB verarbeiteten Daten seien keine ausreichenden und aktuellen Informationen zur Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit des BF ableitbar. Dass der BF mittlerweile ein regelmäßiges Einkommen beziehe, werde überhaupt nicht erwähnt. Bei den von der MB verarbeiteten Daten handle es sich demnach um falsche, unvollständige und veraltete Daten, die darüber hinaus nicht rechtmäßig beschafft worden seien bzw. verarbeitet werden würden (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.4. Mit Schreiben der bB vom 15.03.2021 wurde die MB zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (VWA ./11, siehe Punkt II.2). Sie wurde insbesondere aufgefordert, bekanntzugeben, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) der BF in der Vergangenheit über die Verarbeitung seiner (bonitätsrelevanten) personenbezogenen Daten (ua betreffend seine Eintragung in die XXXX informiert worden sei. Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. März 2021 brachte die MB unter anderem vor, nicht Verantwortliche für die Datenbank XXXX zu sein (VWA ./12, siehe Punkt II.2). Der Stellungnahme wurde ein Schreiben der MB an den BF betreffend eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 23.03.2021 beigelegt (VWA ./13, siehe Punkt II.2). römisch eins.4. Mit Schreiben der bB vom 15.03.2021 wurde die MB zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). Sie wurde insbesondere aufgefordert, bekanntzugeben, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) der BF in der Vergangenheit über die Verarbeitung seiner (bonitätsrelevanten) personenbezogenen Daten (ua betreffend seine Eintragung in die römisch 40 informiert worden sei. Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. März 2021 brachte die MB unter anderem vor, nicht Verantwortliche für die Datenbank römisch 40 zu sein (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2). Der Stellungnahme wurde ein Schreiben der MB an den BF betreffend eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vom 23.03.2021 beigelegt (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.5. Der anwaltlich vertretene BF erstattete keine Stellungnahme trotz Aufforderung der bB vom 30.03.2021 (VWA ./14, siehe Punkt II.2) sowie schriftlicher Urgenz der bB vom 02.06.2021 (VWA ./15, siehe Punkt II.2). Der Friststreckungsantrag des BF vom 21.06.2021 wurde von der bB genehmigt und als neue Frist der 05.07.2021 vermerkt (VWA ./16 und ./17, siehe Punkt II.2). Trotz Telefonats der bB mit der Rechtsvertretung des BF am 29.09.2021, in dem eine Stellungnahme bis 13.10.2021 zugesagt wurde, wurde keine Stellungnahme erstattet (VWA ./18, siehe Punkt II.2). römisch eins.5. Der anwaltlich vertretene BF erstattete keine Stellungnahme trotz Aufforderung der bB vom 30.03.2021 (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2) sowie schriftlicher Urgenz der bB vom 02.06.2021 (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2). Der Friststreckungsantrag des BF vom 21.06.2021 wurde von der bB genehmigt und als neue Frist der 05.07.2021 vermerkt (VWA ./16 und ./17, siehe Punkt römisch zwei.2). Trotz Telefonats der bB mit der Rechtsvertretung des BF am 29.09.2021, in dem eine Stellungnahme bis 13.10.2021 zugesagt wurde, wurde keine Stellungnahme erstattet (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.6. Mit Bescheid der bB vom 21.10.2021 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der MB in Bezug auf die Datenbanken XXXX , „Warnliste der Banken“ und XXXX , die Gegenstand des amtswegigen Prüfverfahrens zur Zl. D213.1335 ist, ausgesetzt (VWA ./19, siehe Punkt II.2).römisch eins.6. Mit Bescheid der bB vom 21.10.2021 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der MB in Bezug auf die Datenbanken römisch 40 , „Warnliste der Banken“ und römisch 40 , die Gegenstand des amtswegigen Prüfverfahrens zur Zl. D213.1335 ist, ausgesetzt (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2).
Dazu wurde begründend ausgeführt, dass die Hauptfrage der Datenschutzüberprüfung (amtswegiges Prüfverfahren) zur Zl. DSB- D213.1335 gegen die MB XXXX GmbH und gegen den XXXX die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Datenbanken XXXX , „Warnliste der Banken“ und XXXX sei. Diese Frage stelle im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar, da sich auch hier die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit stelle. So habe der BF die Beschwerde gegen die XXXX GmbH“ gerichtet. Die MB habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2021 ausdrücklich ausgeführt, nicht Verantwortliche für die Datenbank XXXX zu sein. Die Frage der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung sei für die angeführten Datenbanken nicht abschließend geklärt. § 38 AVG finde auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden habe. Gemäß § 38 2. Satz AVG könne ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt werden, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Es sei daher das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage spruchgemäß auszusetzen gewesen.Dazu wurde begründend ausgeführt, dass die Hauptfrage der Datenschutzüberprüfung (amtswegiges Prüfverfahren) zur Zl. DSB- D213.1335 gegen die MB römisch 40 GmbH und gegen den römisch 40 die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Datenbanken römisch 40 , „Warnliste der Banken“ und römisch 40 sei. Diese Frage stelle im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG dar, da sich auch hier die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit stelle. So habe der BF die Beschwerde gegen die römisch 40 GmbH“ gerichtet. Die MB habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2021 ausdrücklich ausgeführt, nicht Verantwortliche für die Datenbank römisch 40 zu sein. Die Frage der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung sei für die angeführten Datenbanken nicht abschließend geklärt. Paragraph 38, AVG finde auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden habe. Gemäß Paragraph 38, 2. Satz AVG könne ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt werden, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Es sei daher das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage spruchgemäß auszusetzen gewesen.
I.7. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 19.11.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./20, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen würden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte amtswegige Prüfverfahren für den gegenständlichen Fall bindend bzw. präjudiziell sein solle. Tatsächlich handle es sich um eine Einzelfallentscheidung und das Verfahren einer amtswegigen Prüfung sei für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant. Es sei auch nicht ersichtlich, ob bzw. wann dieses amtswegige Prüfverfahren jemals erledigt werde. Das gegenständliche Prüfverfahren sei seit zweieinhalb Jahren anhängig. Der BF habe einen Rechtsanspruch darauf, dass über sein Anliegen fristgerecht entschieden werde und die Ergebnisse anderer Verfahren seien dafür irrelevant. römisch eins.7. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 19.11.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen würden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte amtswegige Prüfverfahren für den gegenständlichen Fall bindend bzw. präjudiziell sein solle. Tatsächlich handle es sich um eine Einzelfallentscheidung und das Verfahren einer amtswegigen Prüfung sei für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant. Es sei auch nicht ersichtlich, ob bzw. wann dieses amtswegige Prüfverfahren jemals erledigt werde. Das gegenständliche Prüfverfahren sei seit zweieinhalb Jahren anhängig. Der BF habe einen Rechtsanspruch darauf, dass über sein Anliegen fristgerecht entschieden werde und die Ergebnisse anderer Verfahren seien dafür irrelevant.
I.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./22, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 23.11.2021 von der bB vorgelegt. Darin führte die bB ergänzend aus, dass in der vorangegangenen Woche im amtswegigen Verfahren mit der Zl. D213.1335 eine ergänzende Stellungnahme von XXXX GmbH und XXXX bei der bB eingegangen sei und derzeit geprüft werde. Die Datenschutzprüfung sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wiederholte die bB ihre bisherigen Ausführungen, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./23, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben der bB vom 23.11.2021 wurden die Parteien verständigt, dass die gegen den Bescheid der bB vom 21.10.2021 erhobene Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./21 und ./22, siehe Punkt II.2).römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./22, siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 23.11.2021 von der bB vorgelegt. Darin führte die bB ergänzend aus, dass in der vorangegangenen Woche im amtswegigen Verfahren mit der Zl. D213.1335 eine ergänzende Stellungnahme von römisch 40 GmbH und römisch 40 bei der bB eingegangen sei und derzeit geprüft werde. Die Datenschutzprüfung sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wiederholte die bB ihre bisherigen Ausführungen, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben der bB vom 23.11.2021 wurden die Parteien verständigt, dass die gegen den Bescheid der bB vom 21.10.2021 erhobene Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./21 und ./22, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.9. Nach Aufforderung des BVwG übermittelte die bB eine Stellungnahme (OZ 2). Diese Stellungnahme wurde dem BF am 02.05.2023 übermittelt. Dazu erfolgte keine Stellungnahme. römisch eins.9. Nach Aufforderung des BVwG übermittelte die bB eine Stellungnahme (OZ 2). Diese Stellungnahme wurde dem BF am 02.05.2023 übermittelt. Dazu erfolgte keine Stellungnahme.
I.10. Am 03.07.2023 gab die Rechtsanwaltskanzlei Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH bekannt, dass sie vom BF bevollmächtigt wurde. römisch eins.10. Am 03.07.2023 gab die Rechtsanwaltskanzlei Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH bekannt, dass sie vom BF bevollmächtigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Aussetzung des Verfahrens:römisch zwei.1.2. Zur Aussetzung des Verfahrens:
Die bB führt eine Datenschutzüberprüfung (amtswegiges Prüfverfahren) zur Zl. DSB-D213.1335 gegen die MB XXXX GmbH und gegen den XXXX . Prüfgegenstand ist u.a. die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Datenbanken XXXX , „Warnliste der Banken“ und XXXX . Diese Datenschutzüberprüfung ist noch nicht abgeschlossen.Die bB führt eine Datenschutzüberprüfung (amtswegiges Prüfverfahren) zur Zl. DSB-D213.1335 gegen die MB römisch 40 GmbH und gegen den römisch 40 . Prüfgegenstand ist u.a. die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Datenbanken römisch 40 , „Warnliste der Banken“ und römisch 40 . Diese Datenschutzüberprüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt diese datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der MB eine Vorfrage dar.
Mit Bescheid der bB vom 21.10.2021 wurde das gegenständliche Verfahren daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der MB in Bezug auf die Datenbanken XXXX , „Warnliste der Banken“ und XXXX im amtswegigen Prüfverfahrens zur Zl. D213.1335 ausgesetzt.Mit Bescheid der bB vom 21.10.2021 wurde das gegenständliche Verfahren daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der MB in Bezug auf die Datenbanken römisch 40 , „Warnliste der Banken“ und römisch 40 im amtswegigen Prüfverfahrens zur Zl. D213.1335 ausgesetzt.
II.1.3. Zu verfahrensrechtlichen Aspekten: römisch zwei.1.3. Zu verfahrensrechtlichen Aspekten:
Der BF hat im Verfahren keine Gründe aufgezeigt, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF an die bB vom 26.07.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Löschung- und Widerspruchsbegehren des BF an die MB vom 24.04.2019 (siehe Punkt I.1), ./3 – Antwortschreiben der MB an den BF vom 16.05.2019 (siehe Punkt I.1), ./4 – Mängelbehebungsauftrag der bB an den BF vom 01.08.2019 (siehe Punkt I.1), ./5 – Verbesserte Beschwerde des BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt I.1), ./6 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die MB vom 20.09.2019 (siehe Punkt I.2), ./7 – Stellungnahme der MB vom 14.10.2019 (siehe Punkt I.2), ./8 – Schreiben der MB an den BF betreffend eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 05.02.2019 (siehe Punkt I.2), ./9 – Mitteilung der bB an den BF vom 21.10.2019 (siehe Punkt I.3), ./10 – Stellungnahme des BF vom 07.11.2019 (siehe Punkt I.3), ./11 – Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme der bB an die MB vom 15.03.2021 (siehe Punkt I.4), ./12 – Ergänzende Stellungnahme der MB vom 25.03.2021 (siehe Punkt I.4), ./13 – Schreiben der MB an den BF betreffend eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 23.03.2021 (siehe Punkt I.4), ./14 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 30.03.2021 (siehe Punkt I.5), ./15 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 02.06.2021 (siehe Punkt I.5), ./16 – Friststreckungsantrag des BF vom 21.06.2021 (siehe Punkt I.5), ./17 – Schreiben der bB an den BF vom 24.06.2021 (siehe Punkt I.5), ./18 – Aktenvermerk der bB vom 29.09.2021 (siehe Punkt I.5), ./19 – Bescheid der bB vom 21.10.2021 (siehe Punkt I.6), ./20 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.11.2021 (siehe Punkt I.7), ./21 – Mitteilung der bB an den BF vom 21.11.2021 (siehe Punkt I.7), ./22 – Mitteilung der bB an die MB vom 21.11.2021 (siehe Punkt I.7) und ./23 – Aktenvorlage durch die bB vom 23.11.2021 (siehe Punkt I.7)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF an die bB vom 26.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Löschung- und Widerspruchsbegehren des BF an die MB vom 24.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Antwortschreiben der MB an den BF vom 16.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Mängelbehebungsauftrag der bB an den BF vom 01.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Verbesserte Beschwerde des BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./6 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die MB vom 20.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./7 – Stellungnahme der MB vom 14.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./8 – Schreiben der MB an den BF betreffend eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vom 05.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./9 – Mitteilung der bB an den BF vom 21.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./10 – Stellungnahme des BF vom 07.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./11 – Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme der bB an die MB vom 15.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.4), ./12 – Ergänzende Stellungnahme der MB vom 25.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.4), ./13 – Schreiben der MB an den BF betreffend eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vom 23.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.4), ./14 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 30.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./15 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den BF vom 02.06.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./16 – Friststreckungsantrag des BF vom 21.06.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./17 – Schreiben der bB an den BF vom 24.06.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./18 – Aktenvermerk der bB vom 29.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./19 – Bescheid der bB vom 21.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.6), ./20 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.7), ./21 – Mitteilung der bB an den BF vom 21.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.7), ./22 – Mitteilung der bB an die MB vom 21.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.7) und ./23 – Aktenvorlage durch die bB vom 23.11.2021 (siehe Punkt römisch eins.7)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Aussetzung des Verfahrens:römisch zwei.2.2. Zur Aussetzung des Verfahrens:
Die dahingehenden Feststellungen beruhen insbesondere auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./19). Diesen ist der BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
II.2.3. Zu verfahrensrechtlichen Aspekten:römisch zwei.2.3. Zu verfahrensrechtlichen Aspekten:
Der BF hat substantiiert keine Gründe aufgezeigt, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführte, dass nicht erkennbar sei, inwieweit das amtswegige Prüfverfahren für den gegenständlichen Fall bindend bzw. präjudiziell sein solle, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Für das Ausgangsverfahren ist die Frage, ob die MB datenschutzrechtliche Verantwortliche ist von evidenter Bedeutung. Sohin war entsprechende Feststellung zu treffen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 17 und Art. 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Artikel 17 und Artikel 21, DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
II.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Gegenständlich brachte der BF eine Datenschutzbeschwerde gegen die MB ein. Er widerspricht im Wesentlichen der Verarbeitung seiner Daten in der XXXX aus dem Informationssystem der Banken/Finanzinstitute, in der „Warnliste der Banken“ sowie Daten aus dem öffentlich zugänglichen Firmenbuch im Bereich der XXXX und begehrt deren Löschung. Die MB brachte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2021 vor, nicht Verantwortliche für die Datenbank XXXX zu sein. Das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der MB stellt eine erhebliche Vorfrage im gegenständlichen Verfahren dar. Diese Vorfrage bildet den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der bB (Zl. DSB-D123.1335). Gegenständlich brachte der BF eine Datenschutzbeschwerde gegen die MB ein. Er widerspricht im Wesentlichen der Verarbeitung seiner Daten in der römisch 40 aus dem Informationssystem der Banken/Finanzinstitute, in der „Warnliste der Banken“ sowie Daten aus dem öffentlich zugänglichen Firmenbuch im Bereich der römisch 40 und begehrt deren Löschung. Die MB brachte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2021 vor, nicht Verantwortliche für die Datenbank römisch 40 zu sein. Das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der MB stellt eine erhebliche Vorfrage im gegenständlichen Verfahren dar. Diese Vorfrage bildet den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der bB (Zl. DSB-D123.1335).
Entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vor und wurden diese im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt.
§ 38 AVG findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 01.04.2021, rdb.at] Rz 5). Paragraph 38, AVG findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, [Stand 01.04.2021, rdb.at] Rz 5).
Auch hat die bB die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes getroffen. Mit Hilfe der Aussetzung wird eine elementare Vorfrage durch die bB beurteilt (Siehe Punkt II.1.2). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorfrage wird es der bB ermöglicht, eine richtige Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen. Dadurch wird eine mögliche Wiederaufnahme sowie damit verbundene Kosten vermieden. Im Gegensatz dazu sind maßgebliche Aspekte, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen, im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe Punkt II.1.3). Auch hat die bB die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes getroffen. Mit Hilfe der Aussetzung wird eine elementare Vorfrage durch die bB beurteilt (Siehe Punkt römisch zwei.1.2). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorfrage wird es der bB ermöglicht, eine richtige Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen. Dadurch wird eine mögliche Wiederaufnahme sowie damit verbundene Kosten vermieden. Im Gegensatz dazu sind maßgebliche Aspekte, die gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechen, im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe Punkt römisch zwei.1.3).
Auch ist zu beachten, dass im Ausgangsverfahren mehrere Parteien – der BF und die Mitbeteiligte XXXX GmbH – beteiligt sind. Es ist davon auszugehen, dass nach Klärung der Vorfrage, die abschließende Entscheidung der bB im Ausgangsverfahren eher von den Beteiligten akzeptiert wird. Offenkundig ist daher, dass in einem Mehrparteienverfahren, die vorausgehende Klärung einer Vorfrage eine besondere Bedeutung zukommt.Auch ist zu beachten, dass im Ausgangsverfahren mehrere Parteien – der BF und die Mitbeteiligte römisch 40 GmbH – beteiligt sind. Es ist davon auszugehen, dass nach Klärung der Vorfrage, die abschließende Entscheidung der bB im Ausgangsverfahren eher von den Beteiligten akzeptiert wird. Offenkundig ist daher, dass in einem Mehrparteienverfahren, die vorausgehende Klärung einer Vorfrage eine besondere Bedeutung zukommt.
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der bB zur Aussetzung von Verfahren. Jedoch überwiegen in der gegenständlichen Beschwerdesache die Punkte betreffend die Verfahrensökonomie (Einfachheit, Kostenvermeidung, Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen). Schließlich ist vor dem Hintergrund der ungeklärten, evidenten Rechtsfrage eine Entscheidung durch die bB im Ausgangsverfahren nicht zielführend.
Folglich hat die bB zu Recht das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im Verfahren zur Zl. DSB-D123.1335 ausgesetzt. Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen.
II.3.3. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.3. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird., (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
II.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schließlich wurde vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch aus diesen Gründen von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Verantwortlicher Vorfrage WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2248695.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023