TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 W213 2274467-1

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

BDG 1979 §136a
BDG 1979 §136b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 136a heute
  2. BDG 1979 § 136a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 136a gültig von 31.12.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. BDG 1979 § 136b heute
  2. BDG 1979 § 136b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W213 2274467-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von ADir XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.05.2023, GZ. 1133586, betreffend Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§ 136b BDG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von ADir römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.05.2023, GZ. 1133586, betreffend Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Paragraph 136 b, BDG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Rechtspflegerin beim Bezirksgericht XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht als Rechtspflegerin beim Bezirksgericht römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 30.08.2022 brachte sie vor, dass sie am 01.09.2004 in den Justizdienst eingetreten und am 01.01.2005 zur Ausbildung gemäß § 24 RPflG als Diplomrechtspflegeranwärterin in Grundbuch- und Schiffsregistersachen zugelassen worden sei. Den Grundlehrgang für den gehobenen Justizdienst habe sie am 07.12.2006, sowie den Arbeitsgebietslehrgang am 13.05.2008 erfolgreich absolviert. Da sie sowohl die verwendungsmäßige als auch die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfülle, ersuche sie um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Der bei ihrer Ersternennung zur Diplomrechtspflegerin gültige § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in den Fassungen von 01.09.2002 bis 31.12.2011 sei nicht mehr anzuwenden, sodass das Ernennungshindernis des zulässigen Höchstalters mittlerweile weggefallen sei.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 30.08.2022 brachte sie vor, dass sie am 01.09.2004 in den Justizdienst eingetreten und am 01.01.2005 zur Ausbildung gemäß Paragraph 24, RPflG als Diplomrechtspflegeranwärterin in Grundbuch- und Schiffsregistersachen zugelassen worden sei. Den Grundlehrgang für den gehobenen Justizdienst habe sie am 07.12.2006, sowie den Arbeitsgebietslehrgang am 13.05.2008 erfolgreich absolviert. Da sie sowohl die verwendungsmäßige als auch die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfülle, ersuche sie um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Der bei ihrer Ersternennung zur Diplomrechtspflegerin gültige Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 in den Fassungen von 01.09.2002 bis 31.12.2011 sei nicht mehr anzuwenden, sodass das Ernennungshindernis des zulässigen Höchstalters mittlerweile weggefallen sei.

I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 30.8.2022 um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird abgewiesen.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2004 als Vertragsbedienstete (v2/1) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei. Mit Wirksamkeit vom 25.02.2006 sei sie gemäß § 24 Rechtspflegergesetz (RpflG) zur Ausbildung als Rechtspflegerin für das Arbeitsgebiet in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen zugelassen worden. Nach erfolgreicher Ablegung aller erforderlichen Dienstprüfungen habe sie mit Schreiben vom 05.12.2008 um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Ernennung ersucht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2004 als Vertragsbedienstete (v2/1) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei. Mit Wirksamkeit vom 25.02.2006 sei sie gemäß Paragraph 24, Rechtspflegergesetz (RpflG) zur Ausbildung als Rechtspflegerin für das Arbeitsgebiet in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen zugelassen worden. Nach erfolgreicher Ablegung aller erforderlichen Dienstprüfungen habe sie mit Schreiben vom 05.12.2008 um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Ernennung ersucht.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.02.2009, GZ. BMJ-A30696/0001-lll 2/2009, sei sie gemäß § 2 Abs 1 iVm § 136b Abs 2 bis 4 BDG auf Grund ihrer Verwendung als Rechtspflegeranwärterin mit Wirksamkeit vom 01.03.2009 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdiensts in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst) im Planstellenbereich Bundesministerium für Justiz Justizbehörden in den Ländern ernannt worden. Der Ernennungsbescheid habe unter anderem den Hinweis erhalten, dass auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG an Stelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.09.2011 sei die Definitivstellung erfolgt. Die Beschwerdeführerin stehe daher seit 01.09.2009 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.02.2009, GZ. BMJ-A30696/0001-lll 2 aus 2009,, sei sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 136 b, Absatz 2 bis 4 BDG auf Grund ihrer Verwendung als Rechtspflegeranwärterin mit Wirksamkeit vom 01.03.2009 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdiensts in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst) im Planstellenbereich Bundesministerium für Justiz Justizbehörden in den Ländern ernannt worden. Der Ernennungsbescheid habe unter anderem den Hinweis erhalten, dass auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG an Stelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.09.2011 sei die Definitivstellung erfolgt. Die Beschwerdeführerin stehe daher seit 01.09.2009 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.09.2009 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und daher eine „Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis“, soweit damit die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund angestrebt werde, schon begrifflich ausgeschlossen sei.

Soweit der verfahrenseinleitende Antrag darauf abziele, vom Besoldungsschema „v“ in das „A-Schema“ zu wechseln, sei dem entgegenzuhalten, dass § 136a Abs 1 BDG idF BGBI I 53/2007 als lex specialis für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes normiere, dass die Verleihung der Planstelle bei sonstiger Unwirksamkeit nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund und längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zulässig sei. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Ernennung aufgrund ihres Geburtsdatums am 20.5.1966 bereits das 42. Lebensjahr vollendet habe, sei die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 136a Abs 1 BDG idF BGBl I 53/2007 nicht mehr zulässig gewesen.Soweit der verfahrenseinleitende Antrag darauf abziele, vom Besoldungsschema „v“ in das „A-Schema“ zu wechseln, sei dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG in der Fassung BGBI römisch eins 53 aus 2007, als lex specialis für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes normiere, dass die Verleihung der Planstelle bei sonstiger Unwirksamkeit nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund und längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zulässig sei. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Ernennung aufgrund ihres Geburtsdatums am 20.5.1966 bereits das 42. Lebensjahr vollendet habe, sei die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2007, nicht mehr zulässig gewesen.

Als Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sei daher nur die Bestimmung des § 136b Abs 2 BDG in Betracht gekommen, nach der Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien. Für diesen Fall regele § 136b Abs 3 BDG, dass die Beschränkungen des § 136a Abs 1 BDG einer Ernennung nicht entgegenstehen; gemäß § 136b Abs 4 BDG seine auf ein solches öffentlich-pro rechtliches Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.Als Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sei daher nur die Bestimmung des Paragraph 136 b, Absatz 2, BDG in Betracht gekommen, nach der Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien. Für diesen Fall regele Paragraph 136 b, Absatz 3, BDG, dass die Beschränkungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG einer Ernennung nicht entgegenstehen; gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG seine auf ein solches öffentlich-pro rechtliches Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Der Entfall des in den §§ 4 Abs 1 Z 4 und 136a Abs 1 BDG vorgesehenen Höchstalters von 40 Jahren für die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis sei erst mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI I 140/2011 erfolgt. Auch wenn diese Altersgrenze zwischenzeitlich entfallen sei, besteht in § 136a Abs 1 BDG 1979 idgF nach wie vor die Beschränkung, dass die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei sonstiger Unwirksamkeit nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig sei. Eine Nachsichterteilung schließe § 136a Abs. 3 BDG 1979 ausdrücklich aus.Der Entfall des in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 136 a Absatz eins, BDG vorgesehenen Höchstalters von 40 Jahren für die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis sei erst mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI römisch eins 140 aus 2011, erfolgt. Auch wenn diese Altersgrenze zwischenzeitlich entfallen sei, besteht in Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 idgF nach wie vor die Beschränkung, dass die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei sonstiger Unwirksamkeit nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig sei. Eine Nachsichterteilung schließe Paragraph 136 a, Absatz 3, BDG 1979 ausdrücklich aus.

Zusammengefasst fehle es aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe, an einer Rechtsgrundlage für eine „Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis". Ihre mittlerweile fünf Jahre übersteigende Bundesdienstzeit stehe dem von ihr erkennbar angestrebten Übertritt in das Besoldungschema der Beamten jedenfalls entgegen.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihren Antrag vom 30.08.2022 dahingehend modifiziere, dass aufgrund des Außerkrafttretens der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 4 BDG und § 136 a BDG nun in besoldungsrechtlicher Hinsicht in das „A-Schema" für Beamte im allgemeinen Verwaltungsdienst zu wechseln und in Hinkunft jene Bezüge und Pensionsbeiträge zu erhalten, wie sie unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten und Dienstzeiten bzw. ihres Besoldungsdienstalters einem(r) vergleichbaren Beamter/In zustünden. Die gegenständliche Beschwerde richte sich daher gegen die Abweisung ihres Antrages durch die belangte Behörde, vom Besoldungsschema v in das A-Schema für Beamte im Allgemeinen Verwaltungsdienst zu wechseln.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihren Antrag vom 30.08.2022 dahingehend modifiziere, dass aufgrund des Außerkrafttretens der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 4 BDG und Paragraph 136, a BDG nun in besoldungsrechtlicher Hinsicht in das „A-Schema" für Beamte im allgemeinen Verwaltungsdienst zu wechseln und in Hinkunft jene Bezüge und Pensionsbeiträge zu erhalten, wie sie unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten und Dienstzeiten bzw. ihres Besoldungsdienstalters einem(r) vergleichbaren Beamter/In zustünden. Die gegenständliche Beschwerde richte sich daher gegen die Abweisung ihres Antrages durch die belangte Behörde, vom Besoldungsschema v in das A-Schema für Beamte im Allgemeinen Verwaltungsdienst zu wechseln.

Die belangte Behörde habe es unterlassen Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die rechtliche Beurteilung basiere ganz offenkundig auf unrichtigen Sachverhaltsannahmen, weil die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren in ein öffentlich-rechtliches Beamtendienstverhältnis übernommen worden sei. Richtigerweise sei aber davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis am 01.09.2004 begründet und die Beschwerdeführerin am 19.02.2009 in ein Beamtendienstverhältnis übernommen worden sei. Díe Beschwerdeführerin sei daher innerhalb von 5 Jahren übernommen worden.

In rechtlicher Hinsicht gehe die belangte Behörde davon aus, dass zwar das vorgesehene Höchstalter von 40 Jahren gemäß 4 Abs. 1 Ziff. 4 und 136a Abs. 1 BDG aufgrund der Dienstrechtsnovelle 2011 entfallen sei, dass die Beschwerdeführerin aber dennoch keinen Anspruch auf den Wechsel in das A-Schema hätte, weil dies bei sonstiger Unwirksamkeit nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von 5 Jahren (nach erstmaligem Eintritt in das Dienstverhältnis) zulässig wäre.In rechtlicher Hinsicht gehe die belangte Behörde davon aus, dass zwar das vorgesehene Höchstalter von 40 Jahren gemäß 4 Absatz eins, Ziff. 4 und 136a Absatz eins, BDG aufgrund der Dienstrechtsnovelle 2011 entfallen sei, dass die Beschwerdeführerin aber dennoch keinen Anspruch auf den Wechsel in das A-Schema hätte, weil dies bei sonstiger Unwirksamkeit nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von 5 Jahren (nach erstmaligem Eintritt in das Dienstverhältnis) zulässig wäre.

Die Beschwerdeführerin sei innerhalb von fünf Jahren in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt worden. Die sich aus § 136 b Abs. 3 und 4 BDG ergebende Einordnung als Hybridbeamtin sei daher nicht vertretbar. Richtigerweise hätte sie aufgrund des Entfalles der 40 Jahreschranke daher in das Entlohnungsschema A für Beamte eingestuft werden müssen.Die Beschwerdeführerin sei innerhalb von fünf Jahren in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt worden. Die sich aus Paragraph 136, b Absatz 3 und 4 BDG ergebende Einordnung als Hybridbeamtin sei daher nicht vertretbar. Richtigerweise hätte sie aufgrund des Entfalles der 40 Jahreschranke daher in das Entlohnungsschema A für Beamte eingestuft werden müssen.

§ 136a BDG habe bis zur Dienstrechtsnovelle 2011 zusätzlich eine Altershöchstgrenze von 40 Jahren für die Ernennung auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes enthalten. Diese sei mit dem 01.01.2012 entfallen. Unberührt seien das Mindestalter von 18 Jahren und die 5 Jahresfrist für die Aufnahme in den Allgemeinen Verwaltungsdienst geblieben.Paragraph 136 a, BDG habe bis zur Dienstrechtsnovelle 2011 zusätzlich eine Altershöchstgrenze von 40 Jahren für die Ernennung auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes enthalten. Diese sei mit dem 01.01.2012 entfallen. Unberührt seien das Mindestalter von 18 Jahren und die 5 Jahresfrist für die Aufnahme in den Allgemeinen Verwaltungsdienst geblieben.

In § 136b Abs. 4 BDG heiße es aber nun, dass „in den Fällen des Abs. 3" auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Wenn in § 136b Abs. 4 BDG von Fällen des Abs. 3 die Rede ist, so seien darunter, soweit gegenständlich relevant, Fälle von Rechtspflegern erfasst, die die Voraussetzungen des S 136 a Abs. 1 BDG nicht erfüllten.In Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG heiße es aber nun, dass „in den Fällen des Absatz 3, auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Wenn in Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG von Fällen des Absatz 3, die Rede ist, so seien darunter, soweit gegenständlich relevant, Fälle von Rechtspflegern erfasst, die die Voraussetzungen des S 136 a Absatz eins, BDG nicht erfüllten.

Tatsächlich erfülle die Beschwerdeführerin aber, wie bereits dargestellt, die Voraussetzungen für eine Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in den Bundesdienst, sodass aus diesem Grunde ein Anwendungsfall des § 136 b Abs. 4 BDG gar nicht vorliege. die Beschwerdeführerin habe daher zu Unrecht den Status eines sogenannten Hybridbeamten. Richtigerweise hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens mit dem Entfall der Altersgrenze von 40 Jahren im Jahre 2011, mit welcher Regelung der Anwendbarkeit des § 136b Abs. 4 BDG der Boden entzogen worden sei, in die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften wäre, übernommen werden müssen. Mit dem Entfall der Altersgrenze entfalle daher der Anwendungsfall des § 136b Abs. 3 BDG, der zu der für die Beschwerdeführerin äußerst nachteiligen Konsequenz im Sinne des § 136 Abs. 4 BDG führe, als Beamte nach dem v-Schema entlohnt zu werden.Tatsächlich erfülle die Beschwerdeführerin aber, wie bereits dargestellt, die Voraussetzungen für eine Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in den Bundesdienst, sodass aus diesem Grunde ein Anwendungsfall des Paragraph 136, b Absatz 4, BDG gar nicht vorliege. die Beschwerdeführerin habe daher zu Unrecht den Status eines sogenannten Hybridbeamten. Richtigerweise hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens mit dem Entfall der Altersgrenze von 40 Jahren im Jahre 2011, mit welcher Regelung der Anwendbarkeit des Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG der Boden entzogen worden sei, in die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften wäre, übernommen werden müssen. Mit dem Entfall der Altersgrenze entfalle daher der Anwendungsfall des Paragraph 136 b, Absatz 3, BDG, der zu der für die Beschwerdeführerin äußerst nachteiligen Konsequenz im Sinne des Paragraph 136, Absatz 4, BDG führe, als Beamte nach dem v-Schema entlohnt zu werden.

Dies stelle darüber hinaus auch eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des § 13 B-GlBG bzw. der Gleichbehandlungsrichtlinie des Rates 2007/78/EG dar.Dies stelle darüber hinaus auch eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des Paragraph 13, B-GlBG bzw. der Gleichbehandlungsrichtlinie des Rates 2007/78/EG dar.

Es werde daher beantragt,

?        eine Verhandlung anzuberaumen,

?        der Beschwerde Folge zu geben und dahingehend zu entscheiden, dass die Beschwerdeführerin in das für Beamte nach dem GehG maßgebliche A-Schema spätestens mit 01.01.2012 wechselt,

in eventu

?        im bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

I.5. Am 03.07.2023 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.5. Am 03.07.2023 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bezirksgericht XXXX als Rechtspflegerin zur Dienstleistung zugewiesen.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bezirksgericht römisch 40 als Rechtspflegerin zur Dienstleistung zugewiesen.

Sie wurde mit Wirkung vom 01.09.2004 als Vertragsbedienstete (v2/1) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom 25.02.2005 wurde sie gemäß § 24 RpflG zur Ausbildung als Rechtspflegerin zugelassen. Nach erfolgreicher Ablegung der erforderlichen Dienstprüfungen wurde sie mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.02.2009, GZ. BMJ-A30696/0001-lll 2/2009, gemäß § 2 Abs 1 iVm § 136b Abs 2 bis 4 BDG auf Grund ihrer Verwendung als Rechtspflegeranwärterin mit Wirksamkeit vom 01.03.2009 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdiensts in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst) im Planstellenbereich Bundesministerium für Justiz Justizbehörden in den Ländern ernannt. Der Ernennungsbescheid enthält unter anderem den Hinweis erhalten, dass auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG an Stelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.09.2011 erfolgte die Definitivstellung.Sie wurde mit Wirkung vom 01.09.2004 als Vertragsbedienstete (v2/1) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Wirksamkeit vom 25.02.2005 wurde sie gemäß Paragraph 24, RpflG zur Ausbildung als Rechtspflegerin zugelassen. Nach erfolgreicher Ablegung der erforderlichen Dienstprüfungen wurde sie mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.02.2009, GZ. BMJ-A30696/0001-lll 2 aus 2009,, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 136 b, Absatz 2 bis 4 BDG auf Grund ihrer Verwendung als Rechtspflegeranwärterin mit Wirksamkeit vom 01.03.2009 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdiensts in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst) im Planstellenbereich Bundesministerium für Justiz Justizbehörden in den Ländern ernannt. Der Ernennungsbescheid enthält unter anderem den Hinweis erhalten, dass auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG an Stelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.09.2011 erfolgte die Definitivstellung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten umfassenden Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die hier maßgeblichen Laufbahndaten der Beschwerdeführerin werden nicht bestritten.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 136a und 136b in der bis zum Ablauf 31.12.2011 geltenden Fassung (BGBl. I 53/2007) lauten – auszugsweise - wie folgt:Die Paragraphen 136 a und 136 b in der bis zum Ablauf 31.12.2011 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2007,) lauten – auszugsweise - wie folgt:

„Begründung des Dienstverhältnisses

§ 136a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nurParagraph 136 a, (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zulässig.

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um(2) Die Fünfjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist;b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist;

3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.

(3 ) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.(3 ) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden

1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei,

2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie

1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder

2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn Paragraph 67, Absatz 2, auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.

§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.Paragraph 136 b, (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.(3) In den Fällen des Absatz eins und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.(4) In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.

[…]

Mit der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I 140/2011, ist die Bestimmung des § 136a BDG wie folgt neu gefasst worden und lautet seither wie folgt: Mit der Dienstrechtsnovelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,, ist die Bestimmung des Paragraph 136 a, BDG wie folgt neu gefasst worden und lautet seither wie folgt:

„Begründung des Dienstverhältnisses

§ 136a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.Paragraph 136 a, (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 verlängert sich um(2) Die Fünfjahresfrist nach Absatz eins, verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist;b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist;

3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.

(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden

1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei,

2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie

1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder

2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.“(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn Paragraph 67, Absatz 2, auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 136b BDG lauten seit 01.01.2012 wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 136 b, BDG lauten seit 01.01.2012 wie folgt:

„§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.(3) In den Fällen des Absatz eins und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.(4) In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.

[…].“

Festzuhalten, dass in dem durch Art. 1 Z. 70 der Dienstrechtsnovelle 2011 eingefügten § 248 Abs. 78 Z. 3 BDG keine Rückwirkung hinsichtlich des neu gefassten § 136a Abs.1 und 2 BDG vorgesehen wurde.Festzuhalten, dass in dem durch Artikel eins, Ziffer 70, der Dienstrechtsnovelle 2011 eingefügten Paragraph 248, Absatz 78, Ziffer 3, BDG keine Rückwirkung hinsichtlich des neu gefassten Paragraph 136 a, Absatz eins und 2 BDG vorgesehen wurde.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.03.2009 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Ihr Antrag vom 30.08.2022 auf „Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis“ geht daher schon begrifflich ins Leere und war daher abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ihren Antrag dahingehend modifiziert, dass aufgrund des Außerkrafttretens der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 4 BDG und S 136 a BDG beantragt werde nun in besoldungsrechtlicher Hinsicht in das „A-Schema" für Beamte im allgemeinen Verwaltungsdienst zu wechseln und in Hinkunft jene Bezüge und Pensionsbeiträge zu erhalten, wie sie unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten und Dienstzeiten bzw. ihres Besoldungsdienstalters einem(r) vergleichbaren Beamter/In zustünden. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ihren Antrag dahingehend modifiziert, dass aufgrund des Außerkrafttretens der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziff. 4 BDG und S 136 a BDG beantragt werde nun in besoldungsrechtlicher Hinsicht in das „A-Schema" für Beamte im allgemeinen Verwaltungsdienst zu wechseln und in Hinkunft jene Bezüge und Pensionsbeiträge zu erhalten, wie sie unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten und Dienstzeiten bzw. ihres Besoldungsdienstalters einem(r) vergleichbaren Beamter/In zustünden.

Dazu ist zu bemerken, dass ein derartiges Begehren im verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.08.2022 nicht enthalten war und die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides darüber auch nicht abgesprochen hat.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aber jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Spruch des vor dem BVwG bekämpften Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Seite 191 f., und die dort zitierte Judikatur). Es war daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen welcher Natur die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin sind.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 136a Abs. 1 und 2 swie 136b Abs. 2 und 4 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 136 a, Absatz eins und 2 swie 136b Absatz 2 und 4 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtspfleger Sache des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2274467.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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