Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W163 2267514-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 , folgenden Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 07.12.2022 Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 04.01.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen den Spruchpunkt I. des am 20.01.2023 ordnungsgemäß zugestellten Bescheids erhob der BF, damals vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht am 17.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des am 20.01.2023 ordnungsgemäß zugestellten Bescheids erhob der BF, damals vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht am 17.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 22.02.2023 vom BFA vorgelegt.
7. Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung teilte die bevollmächtigte Vertreterin des BF mit Eingabe vom 07.09.2023, eingelangt beim BVwG am selben Tag mit, dass die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach ausführlicher Aufklärung des BF über die Rechtsfolgen zurückgezogen werde.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens)1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Der BF zog mit Eingabe vom 07.09.2023, eingelangt beim BVwG am selben Tag, die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der BF zog mit Eingabe vom 07.09.2023, eingelangt beim BVwG am selben Tag, die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchteil B)
2. Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W163.2267514.1.00Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023