TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 W121 2261280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W121 2261280-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Die befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde danach vom BFA dreimal, zuletzt bis zum XXXX verlängert.Die befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde danach vom BFA dreimal, zuletzt bis zum römisch 40 verlängert.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Er legte eine Kopie seines alten syrischen Reisepasses, seines abgelaufenen österreichischen Fremdenpasses und eines Auszuges aus dem Melderegister.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Er legte eine Kopie seines alten syrischen Reisepasses, seines abgelaufenen österreichischen Fremdenpasses und eines Auszuges aus dem Melderegister.

Mit Schreiben vom XXXX informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in XXXX möglich sei. § 88 Abs. 2a FPG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in römisch 40 möglich sei. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen.

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass er subsidiär Schutzberechtigt sei und daher berechtig sei, ein Reisedokument gemäß Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu erhalten. Das Aufsuchen der syrischen Botschaft in XXXX sei undzumutbar, da bekannt sei, dass die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien vom Regime als oppositionsfreundlich gewertet werde. Auf Grund der Sippenhaftung müsse befürchtet werden, dass Angehörige, die in Syrien verbleiben, verfolgt werden. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass er subsidiär Schutzberechtigt sei und daher berechtig sei, ein Reisedokument gemäß Artikel 28, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu erhalten. Das Aufsuchen der syrischen Botschaft in römisch 40 sei undzumutbar, da bekannt sei, dass die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien vom Regime als oppositionsfreundlich gewertet werde. Auf Grund der Sippenhaftung müsse befürchtet werden, dass Angehörige, die in Syrien verbleiben, verfolgt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, einen Reisepass seines Heimatlandes zu erlangen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, einen Reisepass seines Heimatlandes zu erlangen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, mit am XXXX eingebrachten Schriftsatz, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begrünend führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Der Beschwerdeführer würde damit seine Verwandten in Syrien gefährden, weil er eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und er in der Vergangenheit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, mit am römisch 40 eingebrachten Schriftsatz, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begrünend führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Der Beschwerdeführer würde damit seine Verwandten in Syrien gefährden, weil er eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und er in der Vergangenheit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch von der Richterin befragt. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch von der Richterin befragt. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses und bezog sich hierbei auf die Bestimmung § 88 Abs. 2a FPG. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses und bezog sich hierbei auf die Bestimmung Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Mit Bescheid des BFA vom XXXX (Zl. XXXX ) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (Zl. römisch 40 ) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz seines alten syrischen Reisepasses XXXX , ausgestellt am XXXX in XXXX . Durch Vorlage dieses Dokuments, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen.Der Beschwerdeführer ist im Besitz seines alten syrischen Reisepasses römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 . Durch Vorlage dieses Dokuments, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen.

Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt. Ein substantiierter Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der syrischen Botschaft in XXXX Angehörige des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in Syrien verfolgt werden würde(n). Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt. Ein substantiierter Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der syrischen Botschaft in römisch 40 Angehörige des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in Syrien verfolgt werden würde(n).

Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Antragstellung bei der syrischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt wird.

2. Beweiswürdigung:

Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete und mit XXXX datierte Antragsformular zur Ausstellung eines Fremdenpasses liegt im Akt ein. Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete und mit römisch 40 datierte Antragsformular zur Ausstellung eines Fremdenpasses liegt im Akt ein.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz.

Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz seines alten Reisepasses mit der XXXX ist; auch eine Kopie desselben liegt im entsprechenden Verwaltungsakt ein.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments sind gerichtsbekannt und basieren auf den Informationen der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in XXXX .
Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz seines alten Reisepasses mit der römisch 40 ist; auch eine Kopie desselben liegt im entsprechenden Verwaltungsakt ein., Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments sind gerichtsbekannt und basieren auf den Informationen der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in römisch 40 .

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt hat, resultiert aus der Begründung des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wonach er keinen syrischen Pass möchte und dem Vorbringen in der Beschwerde. Ein Herantreten an die syrische Botschaft hat der Beschwerdeführer ebenso wenig wie die die Weigerung derselben einen Reisepass auszustellen behauptet.

Die Unzumutbarkeit einer Ausstellung des Fremdenpasses vermochte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund folgender Erwägungen nicht darzulegen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil er damit seine Verwandten in Syrien gefährden würde. Aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX ergibt sich, dass die XXXX des Beschwerdeführers nicht in Syrien (sondern eine in XXXX und eine in XXXX ) leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt zwar noch in Syrien, sie reiste jedoch des Öfteren ohne Probleme nach XXXX . Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellung des Beschwerdeführers auf noch in Syrien andere Verwandte auswirkt, legte der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil er damit seine Verwandten in Syrien gefährden würde. Aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 ergibt sich, dass die römisch 40 des Beschwerdeführers nicht in Syrien (sondern eine in römisch 40 und eine in römisch 40 ) leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt zwar noch in Syrien, sie reiste jedoch des Öfteren ohne Probleme nach römisch 40 . Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellung des Beschwerdeführers auf noch in Syrien andere Verwandte auswirkt, legte der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass er keinen Kontakt mit den syrischen Behörden möchte, weil er selbst eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und auch in der Vergangenheit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Bereits im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) wurde im Bescheid des BFA festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien nicht droht. Auch im Zuge des laufenden Verfahrens haben sich keine Hinweise auf zu erwartende Verfolgungshandlungen, weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen seine Verwandten in Syrien, ergeben. Es ist davon auszugehen, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinen Verwandten in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in XXXX eine Gefahr droht.Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass er keinen Kontakt mit den syrischen Behörden möchte, weil er selbst eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und auch in der Vergangenheit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Bereits im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) wurde im Bescheid des BFA festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien nicht droht. Auch im Zuge des laufenden Verfahrens haben sich keine Hinweise auf zu erwartende Verfolgungshandlungen, weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen seine Verwandten in Syrien, ergeben. Es ist davon auszugehen, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinen Verwandten in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in römisch 40 eine Gefahr droht.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Indizes einer möglichen Unterschutzstellung, aufgrund der Beantragung des syrischen Reisepasses, kann unterbleiben, da es sich bei der Unterschutzstellung um einen Aberkennungsgrund für den Status des Asylberechtigten (im Sinne des § 7 Abs. 2 AsylG) handelt und dem Beschwerdeführer ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Indizes einer möglichen Unterschutzstellung, aufgrund der Beantragung des syrischen Reisepasses, kann unterbleiben, da es sich bei der Unterschutzstellung um einen Aberkennungsgrund für den Status des Asylberechtigten (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG) handelt und dem Beschwerdeführer ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Passgebühren dazu dienen würden das syrische Regime zu finanzieren, was er ablehne und keinesfalls unterstützen wolle, ist auszuführen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Ausstellung von Pässen im Ausland eine (wichtige) Einnahmequelle für die syrische Regierung darstellt, allerdings reicht dieser Umstand alleine – insbesondere vor dem Hintergrund des bei der Ausstellung eines Fremdenpasses restriktiv anzulegenden Maßstabes – nicht aus um die Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer keine substanziellen Gründe für die Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft darlegen, weshalb die Zumutbarkeit derselben festzustellen war.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments verweigert werden würde brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1.       Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2.       ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5.       ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid vom 08.11.2021 die befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid vom 08.11.2021 die befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

Der Beschwerdeführer ist subsidiär schutzberechtigt. Im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG ist ihm somit ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist subsidiär schutzberechtigt. Im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ist ihm somit ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert. vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments nicht begehrt und hat nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen syrischen Reisepass zu erhalten. Dies obwohl der Beschwerdeführer über die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt. Wie beweiswürdigend ausgeführt geht aus dem vorangegangenen Asylverfahren hervor, dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass verfügt, welcher geeignet ist, als Grundlage für die Ausstellung von syrischen Reisepass zu dienen. Der Beschwerdeführer kann daher in der syrischen Botschaft einen Reisepass beantragen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung desselben verweigert.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument Syriens zu besorgen, ist die Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft gleichzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist.Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument Syriens zu besorgen, ist die Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft gleichzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden von dem Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe dargelegt, die eine Unzumutbarkeit Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft begründen.

Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen, nicht erfüllt. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen, nicht erfüllt.

Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliches Interesse Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W121.2261280.1.00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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