TE Bvwg Beschluss 2023/9/11 L511 2276894-1

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


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L511 2276894–1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bildungsdirektion für Salzburg vom 09.09.2022, XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bildungsdirektion für Salzburg vom 09.09.2022, römisch 40

A)

Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Mit der verfahrensgegenständlichen als Bescheid bezeichneten Erledigung der Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] vom 09.09.2022, Zahl: XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Schulbesuch im Ausland für das Schuljahr 2022/23 abgewiesen (Spruchpunkt 1) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre allgemeine Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2022/23 an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartenbezeichnung zu erfüllen und die 4. Schulstufe zu besuchen hat (Spruchpunkt 2). In Spruchpunkt 3 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt 4 die Vorlage einer Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis spätestens 16.09.2022 bei sonstiger Anzeigeerstattung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 110 bis 440 angeordnet. 1.1. Mit der verfahrensgegenständlichen als Bescheid bezeichneten Erledigung der Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] vom 09.09.2022, Zahl: römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Schulbesuch im Ausland für das Schuljahr 2022/23 abgewiesen (Spruchpunkt 1) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre allgemeine Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2022/23 an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartenbezeichnung zu erfüllen und die 4. Schulstufe zu besuchen hat (Spruchpunkt 2). In Spruchpunkt 3 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt 4 die Vorlage einer Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis spätestens 16.09.2022 bei sonstiger Anzeigeerstattung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 110 bis 440 angeordnet.

1.2.    Am 12.09.2022 wurde versucht die Erledigung per RSb zuzustellen. Diese wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ am 13.09.2022 an die Bildungsdirektion rückübermittelt. Im Zuge des zweiten Zustellversuches per RSb am 20.10.2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk „Unbekannt“ am 21.09.2022 abermals an die Bildungsdirektion retourniert.

1.3.    Mit Schreiben vom 08.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der Erledigung in Folge einer Akteneinsicht am 14.07.2023 gegen die Erledigung Beschwerde.

2.       Die belangte Behörde legte am 17.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt nichtdurchnummerierter Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.1.    Mit Schreiben vom 23.08.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bildungsdirektion unter anderem bekanntzugeben, ob im gegenständlichen Verfahren nach dem 2. Zustellversuch eine Hinterlegung im Akt verfügt worden sei und ob der Beschwerdeführerin im Zuge der Akteneinsicht das Bescheidoriginal, eine Kopie oder die damals versandte Ausfertigung ausgehändigt worden sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die Dauer ihrer Ortsabwesenheit im September 2022 bekanntzugeben, sowie Nachweise dazu zu übermitteln (OZ 3).

2.2.    Die Bildungsdirektion teilte mit, dass nach dem zweiten Zustellversuch kein weiterer Zustellversuch unternommen worden sei. Die Erledigung sei der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin im Zuge der Akteneinsicht am 14.07.2023 gemeinsam mit anderen Dokumenten aus 18 Verfahrensakten die Beschwerdeführerin betreffend direkt aus dem elektronische Akt auf den von ihr mitgebrachten USB-Stick gespeichert worden (OZ 4).

2.3.    Der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin konnte das Ersuchen auf Grund einer Ortsabwesenheit von 23.08.2023 bis 23.12.2023 nicht zugestellte werden (OZ 4). Über per E-Mail versandtem Ersuchen des BVwG um Bekanntgabe einer Zustelladresse im laufenden Verfahren, gab die Erziehungsberechtigte bekannt, sich im Ausland ohne Adresse aufzuhalten und bei Bedarf Briefe an einer [im Schreiben genannten] Adresse in Österreich zugestellt werden können (OZ 5, 6).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die nunmehr angefochtene als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bildungsdirektion vom 09.09.2022, Zahl: XXXX , konnte beim ersten Zustellversuch am 12.09.2023 wegen „Ortsabwesenheit“ beim zweiten Zustellversuch am 20.09.2023 wegen „Unbekannt“ nicht zugestellt werden (OZ 1).1.1. Die nunmehr angefochtene als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bildungsdirektion vom 09.09.2022, Zahl: römisch 40 , konnte beim ersten Zustellversuch am 12.09.2023 wegen „Ortsabwesenheit“ beim zweiten Zustellversuch am 20.09.2023 wegen „Unbekannt“ nicht zugestellt werden (OZ 1).

1.2.    Ein weiterer Zustellversuch an der aufrechten Meldeadresse der Beschwerdeführerin oder eine Hinterlegung im Akt gemäß § 8 iVm § 23 ZustG erfolgten nicht (OZ 4).1.2. Ein weiterer Zustellversuch an der aufrechten Meldeadresse der Beschwerdeführerin oder eine Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG erfolgten nicht (OZ 4).

2.4.    Im Rahmen einer Akteneinsicht am 14.07.2023 erlangte die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin erstmals Kenntnis von der Erledigung. Diese wurde ihr zusammen mit einer Vielzahl weiterer Dokumente aus dem elektronischen Akt auf den von ihr mitgebrachten USB-Stick gespeichert (OZ 1, 4).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Erledigung vom 09.09.2022 samt Zustellnachweisen

?        Beschwerde vom 08.08.2023

?        Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 25.08.2023 (OZ 4)

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde diesen entgegengetreten sind.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Bildungsdirektion im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Bildungsdirektion im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 08.08.2023 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bildungsdirektion vom 09.09.2022.

3.2.    Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1.  Im Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung bezeichneten Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra2017/19/0361). Nicht ausreichend [für das tatsächliche Zukommen] ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, saniert die fehlende Zustellung nicht (VwGH 09.04.2020, Ro2020/16/0004).3.2.1. Im Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung bezeichneten Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra2017/19/0361). Nicht ausreichend [für das tatsächliche Zukommen] ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, saniert die fehlende Zustellung nicht (VwGH 09.04.2020, Ro2020/16/0004).

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Bildungsdirektion nach zwei erfolglosen Zustellversuchen kein weiterer Zustellversuch an der aufrechten Meldeadresse unternommen. Ebensowenig wurde eine Zustellung durch Hinterlegung der Erledigung gemäß § 8 iVm § 23 ZustG angeordnet. Die Beschwerdeführerin erlangte erstmalig Kenntnis vom Bescheid durch die Akteneinsicht am 14.07.2023, bei der ihr mehrere Aktenteile auf einen USB-Stick überspielt wurden. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Bildungsdirektion nach zwei erfolglosen Zustellversuchen kein weiterer Zustellversuch an der aufrechten Meldeadresse unternommen. Ebensowenig wurde eine Zustellung durch Hinterlegung der Erledigung gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG angeordnet. Die Beschwerdeführerin erlangte erstmalig Kenntnis vom Bescheid durch die Akteneinsicht am 14.07.2023, bei der ihr mehrere Aktenteile auf einen USB-Stick überspielt wurden.

Die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid durch Akteneinsicht ist kein tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 ZustG. Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes im Sinne des § 7 ZustG (vgl. VwGH E 27.06.2000, 99/11/0193).Die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid durch Akteneinsicht ist kein tatsächliches Zukommen im Sinne des Paragraph 7, ZustG. Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes im Sinne des Paragraph 7, ZustG vergleiche VwGH E 27.06.2000, 99/11/0193).

Die Erledigung vom 09.09.2022 wurde der Bescheidempfängerin somit weder zugestellt, noch kam Sie ihr tatsächlich im Original zu, weshalb keine rechtswirksame Erlassung des Bescheides erfolgte.

3.2.2.  Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN). In diesen Fällen ist mangels normativem Akt sohin auch keine „Heilung durch Einlassung“ möglich (VwGH 09.04.2020, Ro2020/16/0004).3.2.2. Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN). In diesen Fällen ist mangels normativem Akt sohin auch keine „Heilung durch Einlassung“ möglich (VwGH 09.04.2020, Ro2020/16/0004).

Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgte, ist der Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.3.    Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 ZustG. Zur Heilung eines Zustellmangels ausschließlich durch Zukommen des Originals insbesondere VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN. Zum fehlenden tatsächlichen Zukommen im Wege einer Akteneinsicht VwGH 09.04.2020, Ro2020/16/0004 und VwGH E 27.06.2000, 99/11/0193. Zur rechtswirksamen Erlassung von Bescheiden VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN; 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, ZustG. Zur Heilung eines Zustellmangels ausschließlich durch Zukommen des Originals insbesondere VwGH 18.11.2015, Ra2015/17/0026 mwN. Zum fehlenden tatsächlichen Zukommen im Wege einer Akteneinsicht VwGH 09.04.2020, Ro2020/16/0004 und VwGH E 27.06.2000, 99/11/0193. Zur rechtswirksamen Erlassung von Bescheiden VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN; 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand Bescheiderlassung Heilung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2276894.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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