Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
BBG §40Spruch
,
G304 2264358-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und der fachkundigen Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Sozialversicherungsnummer: XXXX , vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 27.10.2022, OB: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und der fachkundigen Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 27.10.2022, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird mit 50 % festgestellt und besteht seit Antragsstellung (01.04.2022).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 01.04.2022 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf „Ausstellung eines Behindertenpasses“ samt Beilagen ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 31.05.2022 ist Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 31.05.2022 ist Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulen – Syndrom
Unterster Richtsatzwert bei mittelgradigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen.
02.01.02
30
2
Zustand nach Knieoberflächenersatz links.
Oberster Richtsatzwert.
02.05.18
20
3
Leichter Bluthochdruck
Fixer Richtsatzwert.
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde angeführt:
„Der Gesamtgrad der Behinderung resultiert aus der führenden Gesundheitsstörung 1 und wird durch die weiteren Gesundheitsstörungen 2 und 3 aufgrund der fehlenden negativ wechselseitigen Beeinflussung nicht weiter angehoben.“
Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
Im Zuge der nachfolgenden „Stellungnahme“ vom 11.08.2022 gab der Sachverständige Folgendes an:
„(…), ich habe mein medizinisches Sachverständigengutachten nochmals gesichtet, welches auch vom chefärztlichen Dienst der Landesstelle Steiermark für nachvollziehbar erachtet wurde. Des Weiteren habe ich den fachärztlichen orthopädischen Befundbericht genauso gesichtet, wie den radiologischen Befund. In Summe ist es so, dass die Wirbelsäulenbeschwerden bereits in meinem medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigt sind. Der urologische Befund weist einen unauffälligen Befund auf. Eine Änderung zu meinem erstatteten Sachverständigengutachten ergibt sich somit nicht. (…).“
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2022 wurde der Antrag des BF vom 01.04.2022 abgewiesen und festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
Begründend dafür wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens den einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilagen, dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.05.2022 und der nachfolgenden Stellungnahme vom 11.08.2022, zu entnehmen seien, da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können habe, die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, und, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht gegeben seien, und der Antrag des BF daher abzuweisen sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen Behindertenpass auszustellen.
5. Am 20.10.2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 25.04.2023, Zahl: G304 2264358-1/3Z, wurde Frau
Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung auszuarbeiten, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, und das zu erstellende Gutachten binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. 6. Mit Schreiben des BVwG vom 25.04.2023, Zahl: G304 2264358-1/3Z, wurde Frau , Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung auszuarbeiten, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, und das zu erstellende Gutachten binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 25.04.2023, Zahl: G304 2264358-1/3Z, wurde der rechtlich vertretene BF aufgefordert, sich am 22.05.2023 um 16:40 Uhr bei Frau Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 25.04.2023, Zahl: G304 2264358-1/3Z, wurde der rechtlich vertretene BF aufgefordert, sich am 22.05.2023 um 16:40 Uhr bei Frau Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
7. Am 31.05.2023 langte beim BVwG das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein.
In dem eingeholten Gutachten von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 26.05.2023 wurde nach der am 22.05.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 26.05.2023 wurde nach der am 22.05.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Funktionseinschränkung
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Lumboischialgie rechts mit neurologischer L5-Symptomatik rechts.
Oberer Rahmensatzwert, Dauerschmerzen, regelmäßiger Therapiebedarf, einfache analgetische Therapie noch ausreichend, leichte Lähmung rechts Fußschaufel. Nervenschädigung mittels Nervenleitgeschwindigkeitsmessung verifiziert.
02.01.02
40
2
Kniegelenksabnützung rechts, Z.n. künstlichem Kniegelenksersatz links (04.01.22).
Oberer Rahmensatzwert, Funktionseinschränkung beidseits ohne Streckdefizit.
02.05.19
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt:
„Führende Gesundheitsschädigung ist Position1, Position 2 steigert den Gesamtgrad wegen gegenseitiger negativer Wechselwirkung (neg. Auswirkung des Gangbildes auf die Wirbelsäule, neg. Beeinflussung des rechten Kniegelenks durch die Fußheberlähmung) um eine Stufe.“
Im Zuge der nachfolgenden „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum bereits erstellten Gutachten“ wurde Folgendes ausgeführt:
„Im Gutachten vom 23.05.2022 sind keine genauen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule beschrieben (GS1), es liegt kein Bewegungsstatus der Kniegelenke (GS2) vor und auch keine grobneurologische Einschätzung bez. der Fußheberlähmung. Die Einschätzung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung und ist um 2 Stufen höher als im Vorgutachten.
Der Blutdruck (GS3 im Vorgutachten) kann nicht eingeschätzt werden.“
Es wurde von einem „zumindest seit Antragstellung“ bestehenden Dauerzustand ausgegangen.
8. Mit Verfügung des BVwG vom 07.06.2023 wurde dem rechtlich vertretenen BF das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des BF am 26.06.2023 zugestellt.
9. Eine schriftliche Stellungnahme zum dem rechtlich vertretenen BF als Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehaltenen Sachverständigengutachten langte innerhalb der dafür gesetzten Frist und darüber hinaus bis dato beim BVwG nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF hat seinen Wohnsitz in Österreich.
1.2. Sein Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
2.3. In dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.05.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und begründend dafür ausgeführt, dass die führende mit einem Behinderungsgrad von 40 v.H. eingeschätzte Gesundheitsschädigung Nr. 1 (Lumboischialgie rechts mit neurologischer L5-Symptomatik rechts) durch die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte Gesundheitsschädigung Nr. 2 (Kniegelenksabnützung rechts, Z.n. künstlichem Kniegelenksersatz links) wegen gegenseitiger negativer Wechselwirkung (neg. Auswirkung des Gangbildes auf die Wirbelsäule, neg. Beeinflussung des rechten Kniegelenks durch die Fußheberlähmung) um eine Stufe gesteigert wird.
Die ärztliche Sachverständige führte in einer „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum bereits erstellen Gutachten“ auf das Vorgutachten Bezug nehmend, welches am 31.05.2022 nach Begutachtung des BF am 23.05.2022 erstellt worden ist, Folgendes aus:
„Im Gutachten vom 23.05.2022 sind keine genauen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule beschrieben (GS1), es liegt kein Bewegungsstatus der Kniegelenke (GS2) vor und auch keine grobneurologische Einschätzung bez. Der Fußheberlähmung. Die Einschätzung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung und ist um 2 Stufen höher als im Vorgutachten.“
Das Sachverständigengutachten vom 26.05.2023 wird für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehalten.
Diesem nach Verständigung des rechtlich vertretenen BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. nach Parteivorhalt unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten wird in gegenständlicher Entscheidung gefolgt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG, sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG, sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A):
3.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, idgF, anzuwenden. 3.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, idgF, anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Im Folgenden werden die §§ 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben:Im Folgenden werden die Paragraphen 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn, 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder, 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder, 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder, 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder, 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn, 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder, 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder, 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) (…).
(3) (…).
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
(…)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…).
(…).“
3.3. In dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten von einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellten Sachverständigengutachten vom 26.05.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. festgestellt und begründend dafür ausgeführt, dass die führende mit einem Behindertengrad von 40 v.H. eingeschätzte Gesundheitsschädigung Nr. 1 (Lumboischialgie rechts mit neurologischer L5-Symptomatik rechts) durch die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte Gesundheitsschädigung Nr. 2 (Kniegelenksabnützung rechts, Z.n. künstlichem Kniegelenksersatz links) wegen gegenseitiger negativer Wechselwirkung (neg. Auswirkung des Gangbildes auf die Wirbelsäule, neg. Beeinflussung des rechten Kniegelenks durch die Fußheberlähmung) um eine Stufe gesteigert wird.
Dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen nach Parteivorhalt unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 26.05.2023 folgend beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des BF 50 v.H.. Dieser Gesamtbehinderungsgrad besteht seit Antragsstellung vom 01.04.2022.
Mit einem Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten nach Parteivorhalt unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.05.2023 folgend wurde ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden unbestrittenen Sachverständigengutachtens vom 26.05.2023 feststand bzw. die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden unbestrittenen Sachverständigengutachtens vom 26.05.2023 feststand bzw. die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG außerdem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.?Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG außerdem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.?
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2264358.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023