Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W228 2272588-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien vom 01.02.2023, GZ: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien vom 01.02.2023, GZ: römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides (nach vorheriger neuerlicher Gutachtenserstellung) an den Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides (nach vorheriger neuerlicher Gutachtenserstellung) an den Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien (in der Folge: KSVF) vom 01.02.2023, GZ: XXXX 2, wurde der Antrag von Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 19.06.2020 auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für die Kalenderjahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 abgewiesen, weil die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG nicht erfüllt sind. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG die Ausübung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG sei. Wenn das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG strittig sei, habe der Geschäftsführer gemäß § 20 Abs. 2 K-SVFG die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so habe der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen. Im gegenständlichen Fall seien das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 und das Gutachten der Berufungskurie für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und hätten diese beiden Gutachten der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage gedient. Da die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG, nämlich das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit, nicht gegeben seien, sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 spruchgemäß abzuweisen.Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien (in der Folge: KSVF) vom 01.02.2023, GZ: römisch 40 2, wurde der Antrag von Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 19.06.2020 auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 16, K-SVFG für die Kalenderjahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 abgewiesen, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, K-SVFG nicht erfüllt sind. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, K-SVFG die Ausübung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, K-SVFG sei. Wenn das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG strittig sei, habe der Geschäftsführer gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-SVFG die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so habe der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen. Im gegenständlichen Fall seien das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 und das Gutachten der Berufungskurie für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und hätten diese beiden Gutachten der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage gedient. Da die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, K-SVFG, nämlich das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit, nicht gegeben seien, sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 spruchgemäß abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde eine völlig willkürliche Entscheidung getroffen habe. Es fehle jegliche Begründung, warum die von ihr ausgeübte darstellende Kunstform nicht einer anerkannten Kunstform zuzuweisen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Kurie keine Zuordnung zu einem Kunstfach finden habe können und werde nicht dargelegt, warum und inwiefern die künstlerischen Darbietungen der Beschwerdeführerin nicht ihre persönlichen und eigenschöpferischen Tätigkeiten wiederspiegeln und einer Kunstdisziplin zuordenbar seien. Die Beschwerdeführerin sei im anerkannten Kunstbereich der Schauspielerin als „schauspielende Zauberkünstlerin“ zu betrachten und führe persönlich darstellende Darbietungen vor. Die künstlerischen Werke, die sie als Darstellerin schaffe, würden nicht nur das Erlernen von Fähigkeiten der Schauspielerei, Gesang, Tanz, Rhetorik, Artistik und Puppenspiel, sowie Techniken der Zauberkunststücke, sondern auch die Zusammenstellung, das Arrangement und den Aufbau einer Darbietung, die eine persönliche und vor allem eigenschöpferische Tätigkeit voraussetzt, beinhalten.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ der KSVF als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit verneint habe. Die Berufungskurie habe sich der Entscheidung der Erstkurie angeschlossen. Die Einholung eines darüberhinausgehenden Gutachtens sei im K-SVFG nicht vorgesehen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ der KSVF als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit verneint habe. Die Berufungskurie habe sich der Entscheidung der Erstkurie angeschlossen. Die Einholung eines darüberhinausgehenden Gutachtens sei im K-SVFG nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 06.05.2023 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Darin verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.07.2023 die belangte Behörde um die Übermittlung diverser Unterlagen bzw. um die Beantwortung diverser Fragen ersucht. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 25.08.2023 langte eine mit 22.08.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 19.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020. Als Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin im Antragsformular in der Sparte darstellende Kunst „Zauberkünstlerin/Stuntfrau“ angegeben.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit wurde durch den KSVF die Zugehörigkeit zur Kurie der Darstellenden Kunst ausgewählt und forderte die Geschäftsführerin des KSVF die Kurie für Darstellende Kunst auf, ein „Gutachten“ zu erstellen.
Im „Gutachten“ der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 wurde festgehalten: „Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil aufgrund der unzureichenden Dokumentation – insbesondere der fehlenden Werkproben – die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in deren Rahmen ein Kunstwerk geschaffen wird, nicht unzweifelhaft festgestellt werden kann. Auch nach Aufforderung wurde keine ausreichende Dokumentation nachgereicht.“ Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG wurde einstimmig verneint.Im „Gutachten“ der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 wurde festgehalten: „Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil aufgrund der unzureichenden Dokumentation – insbesondere der fehlenden Werkproben – die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in deren Rahmen ein Kunstwerk geschaffen wird, nicht unzweifelhaft festgestellt werden kann. Auch nach Aufforderung wurde keine ausreichende Dokumentation nachgereicht.“ Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, K-SVFG wurde einstimmig verneint.
Am 17.11.2021 reichte die Beschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie ein.
Im „Gutachten“ der Berufungskommission für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 wurde ausgeführt, dass sich die Berufungskurie dem „Erstgutachten“ vollinhaltlich anschließe und wurde wie folgt ergänzt: „Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil auch aufgrund der nachgereichten Unterlagen keine eigenständige künstlerische Tätigkeit festgestellt werden kann. Die aus den Unterlagen erkennbare Arbeit der Antragstellerin ist keinem Kunstfach bzw. Kunstzweig zuzuordnen, sondern ist grundsätzlich als gewerbetreibende Tätigkeit anzusehen.“
Auf Basis dieser „Gutachten“ wurde von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid erlassen.
Keines der beiden „Gutachten“ gibt im unvollständigen Befundteil wieder, welche Tätigkeiten aufgrund welche Darbietungen beurteilt wurden. Keines der beiden „Gutachten“ differenziert im unvollständigen Gutachtensteil bei der Bewertung nach den Tätigkeiten. Mangels Ableitung der Schlussfolgerungen (Begründung des Ableitungsweges) zu den einzelnen Tätigkeiten sind die „Gutachten“ nicht nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Strittig ist die Gutachtensqualität. Die Feststellungen daraus ergeben sich aus der mangelnden Nachvollziehbarkeit, welche von der Behörde zwar unsubstantiiert bestritten.
Die Unvollständigkeit des Befundteils ergibt sich daraus, dass selbst die teilweise dislozierten Angaben zu den vor der Überschrift „Befund“ genannten Tätigkeiten und Unterlagen gerade nicht alle in der Beschwerde genannten Tätigkeiten umfasst. Die Unvollständigkeit des Gutachtensteils ergibt sich daraus, dass die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, da der Begründungsweg differenziert je nach Tätigkeit nicht angegeben wurde. Zum Nichtvorliegen eines Gutachtens erfolgen in der rechtlichen Beurteilung weitere Ausführungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im „Gutachten“ der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 werden als zu begutachtende Tätigkeiten Artistin, Zauberkünstlerin und Puppenspiel einleitend angeführt. Das „Gutachten“ kommt, ohne jedoch nach Tätigkeiten zu differenzieren, zum Ergebnis, dass aufgrund der unzureichenden Dokumentation die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit, in deren Rahmen ein Kunstwerk geschaffen wird, nicht unzweifelhaft festgestellt werden kann.
In der Beschwerde wird zu Recht vorgebracht, dass das „Gutachten“ vom 13.10.2021 nicht aufzeigt, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen gelangt, zumal es auch nicht zwischen den zu begutachtenden Tätigkeiten differenziert. In der Beschwerde schlüsselte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten, die sie als Darstellerin ausübe, detailliert in Schauspielerei, Gesang, Tanz, Rhetorik, Artistik, Puppenspiel, Zauberkunststücke, sowie Zusammenstellung samt Arrangement sowie Aufbau einer Darbietung auf.
Das „Gutachten“ der Berufungskommission für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 führt bei den zu begutachtende Tätigkeiten Artistin, Zauberkünstlerin, Puppenspiel und Schauspiel einleitend an. Auf die weitere, in der Beschwerde vorgebrachte Differenzierung zu Gesang, Tanz, Rhetorik, sowie Zusammenstellung samt Arrangement sowie Aufbau einer Darbietung wird jedoch nicht differenzierend eingegangen. Die sachverständige Kommission legt nicht dar, auf welchem Weg sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und differenziert auch hier wieder nicht nach den jeweiligen Tätigkeiten.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ausreichend begründet sein muss. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Es ist nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu entkräften, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht weiter begründet sind. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift somit nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ausreichend begründet sein muss. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Es ist nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu entkräften, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht weiter begründet sind. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift somit nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).
Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).
Zumal im gegenständlichen Fall im „Gutachten“ der Berufungskommission für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 erneut – so wie bereits im „Gutachten“ der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 – nicht nach den zu begutachtenden Tätigkeiten differenziert wurde, sind sowohl der Befundteil (die Tatsachen, welche beurteilt werden) als auch der Gutachtensteil (die nachvollziehbar begründete, differenzierende Ergebnisableitung) mangelhaft und verunmöglicht dies die Nachprüfung der Plausibilität des „Gutachtens“. Das „Gutachten“ erweist sich daher als grundlegend mangelhaft.
Die gegenständlichen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende, „Gutachten“ genügen den oben dargelegten Anforderungen sohin nicht und erweisen sich als zur abschließenden Beurteilung der Sache nicht geeignet. Die Behörde, die ein mangelhaftes Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (vgl. erneut VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063). Die belangte Behörde stützt gegenständlich somit ihre Entscheidung auf ein mit den oben näher dargelegten Mängeln behaftetes „Gutachten“ und ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Die gegenständlichen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende, „Gutachten“ genügen den oben dargelegten Anforderungen sohin nicht und erweisen sich als zur abschließenden Beurteilung der Sache nicht geeignet. Die Behörde, die ein mangelhaftes Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht vergleiche erneut VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063). Die belangte Behörde stützt gegenständlich somit ihre Entscheidung auf ein mit den oben näher dargelegten Mängeln behaftetes „Gutachten“ und ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtsgutachter beigegeben. Wie sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.08.2023 ergibt, verfügt auch die belangte Behörde über keine Amtsgutachter, sondern nur über den Sachverstand der Mitglieder der beigegebenen Kurien, welche die Gutachten erstellen. Aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Zivilgerichte geht ebenso kein fachlich geeigneter Gutachter hervor. Eine Bestellung eines Privatgutachters würde Kosten für die BF als Antragstellering verursachen, da die Gutachterkosten, welche nach AVG als Barauslagen gelten, der BF überbunden werden müssten. Aus diesem Grund erscheint die Zurückverweisung zur Behebung der grundlegenden Gutachtensmängel zweckmäßig.
Obiter sei auf Folgendes hingewiesen: sollte es nach neuer Gutachtenserstellung und Entscheidung der Behörde zum neuerlichen Beschwerdeverfahren aufgrund Vorlage eines Privatgutachtens zwecks Bestreitung auf gleicher fachlicher Ebene kommen, so könnte in nur einzelnen Punkten (und nicht wie hier gesamthaft) allenfalls zu ergänzende Gutachten durch Einvernahme einzelner sachverständiger Zeugen aus der Kurie als sachverständige Zeugen seitens des Bundesverwaltungsgerichts vervollständigt werden. Dies setzt jedoch die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit der Gutachten voraus.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides aufgrund eines neuen Gutachtens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides aufgrund eines neuen Gutachtens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Gutachten Kassation künstlerische Tätigkeit mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2272588.1.00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023