Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W258 2237419-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , vertreten durch Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Fürbergstraße 42a), gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 09.10.2020, GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , vertreten durch Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Fürbergstraße 42a), gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 09.10.2020, GZ römisch 40 , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege zu Recht erkannt:
A) Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides werden wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 04.04.2019 behauptete die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) unter anderem eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und beantragte, die Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO verletzt habe, indem sie ihr eine unvollständige Auskunft erteilt habe. 1. Mit Eingabe vom 04.04.2019 behauptete die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) unter anderem eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und beantragte, die Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt habe, indem sie ihr eine unvollständige Auskunft erteilt habe.
2. Das Verfahren zur zeitgleich erhobenen Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde von der belangten Behörde abgesondert unter der GZ XXXX geführt.2. Das Verfahren zur zeitgleich erhobenen Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde von der belangten Behörde abgesondert unter der GZ römisch 40 geführt.
3. Mit Bescheid vom 09.10.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihr eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.) und trug ihr bei sonstiger Exekution auf, die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei zu bezeichnen, wobei insbesondere darzulegen sei, welche konkreten Daten für Marketingzwecke an welche Geschäftskunden der Beschwerdeführerin übermittelt worden seien, (Spruchpunkt 2.a.) und eine dem Art 12 Abs 1 iVm Art 15 Abs 1 lit a DSGVO entsprechende Auskunft zu den Verarbeitungszwecken zu erteilen, wobei insbesondere darzulegen sei, welche konkreten Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin „zur Ausübung des Gewerbes als Adresshandel“ und welche Daten zu „eigenen Marketingzwecken“ verarbeitet worden seien (Spruchpunkt 2.b.). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Spruchpunkt 3.).3. Mit Bescheid vom 09.10.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihr eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.) und trug ihr bei sonstiger Exekution auf, die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei zu bezeichnen, wobei insbesondere darzulegen sei, welche konkreten Daten für Marketingzwecke an welche Geschäftskunden der Beschwerdeführerin übermittelt worden seien, (Spruchpunkt 2.a.) und eine dem Artikel 12, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO entsprechende Auskunft zu den Verarbeitungszwecken zu erteilen, wobei insbesondere darzulegen sei, welche konkreten Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin „zur Ausübung des Gewerbes als Adresshandel“ und welche Daten zu „eigenen Marketingzwecken“ verarbeitet worden seien (Spruchpunkt 2.b.). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Spruchpunkt 3.).
4. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheids erhob die Beschwerdeführerin am 09.11.2020 die gegenständliche Beschwerde. Die konkreten Empfänger seien nicht zu beauskunften und die Verarbeitungszwecke seien bereits ausreichend detailliert angeführt und auch den jeweiligen Daten zugeordnet worden.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 24.11.2020, hg eingelangt am 02.12.2020, vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 06.09.2023 (OZ 14) gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass die Beschwerdeführerin die geforderte Auskunft inzwischen vollständig und ordnungsgemäß erteilt habe, für sie daher kein Anlass mehr zur weiteren Verfahrensführung bestehe und sie ihre (Datenschutz-)Beschwerde zurückziehe.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 06.09.2023 (OZ 14).Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 06.09.2023 (OZ 14).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
3.4. Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 06.09.2023 (OZ 14) zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben war.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt II.3. angeführte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt römisch zwei.3. angeführte Judikatur).
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2237419.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023