TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/13 W112 2275936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2023
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Entscheidungsdatum

13.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2275936-1/31E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.07.2023 bis zum 02.08.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.07.2023 bis zum 02.08.2023 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text

Wesentliche

Entscheidungsgründe:
Wesentliche , , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 24.07.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.07.2023, mit dem das Bundesamt die Schubhaft über ihn verhängte, sowie gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Freundin als Zeugin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerweise erfolgte, im Rahmen einer Habeas-corpus-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, zusprechen.Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 24.07.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.07.2023, mit dem das Bundesamt die Schubhaft über ihn verhängte, sowie gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Freundin als Zeugin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerweise erfolgte, im Rahmen einer Habeas-corpus-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, zusprechen.

Am 01.08.2023 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, mit der es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schriftsätzen vom 02.08.2023 eine mündliche Verhandlung für den 04.08.2023 an.

Am 02.08.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, ein Vertreter des Bundesamtes und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH nahmen an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde zur Durchsicht vorgelegt, auf die Rückübersetzung wurde verzichtet. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Der Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht fest. Er ist IRAKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Ihm wurde am 16.09.2015 in BAGDAD ein IRAKISCHER Reisepass ausgestellt. Mit diesem reiste er am 10.10.2015 per Flugzeug in die TÜRKEI aus. Von dort aus reiste er unrechtmäßig nach GRIECHENLAND und von dort über den BALKAN nach SLOWENIEN und von dort nach Österreich ein. Er reiste schlepperunterstützt von der TÜRKEI in die EU ein. Er sagte nicht gegen die Schlepper aus.

In Österreich stellte er am 04.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er legte seinen Pass nicht vor, auch nicht die Passkopie, die er die ganze Zeit über bei sich hatte. Er machte divergierende Angaben über den Verbleib seines Reisepasses Es kann weder festgestellt werden, dass er diesen im Meer verloren hat, noch, dass er wegen einer Verwechslung von Taschen auf diesen keinen Zugriff hatte. Vielmehr steht fest, dass er sich, als er seinen Führerschein umschreiben lassen wollte, von seiner Familie während des Asylverfahrens in BAGDAD 2016 das Duplikat seiner Geburtsurkunde mit Apostille des Außenministeriums ausstellen und nachschicken ließ und zur Stellung des Antrages gemäß § 56 den Reisepass nachschicken ließ. Es steht fest, dass er ihn sich auch schon viel früher hätte nachschicken lassen können, da der Pass selbst seinem Vorbringen zufolge bereits seit drei Jahren nach der Einreise bei seiner Familie war.In Österreich stellte er am 04.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er legte seinen Pass nicht vor, auch nicht die Passkopie, die er die ganze Zeit über bei sich hatte. Er machte divergierende Angaben über den Verbleib seines Reisepasses Es kann weder festgestellt werden, dass er diesen im Meer verloren hat, noch, dass er wegen einer Verwechslung von Taschen auf diesen keinen Zugriff hatte. Vielmehr steht fest, dass er sich, als er seinen Führerschein umschreiben lassen wollte, von seiner Familie während des Asylverfahrens in BAGDAD 2016 das Duplikat seiner Geburtsurkunde mit Apostille des Außenministeriums ausstellen und nachschicken ließ und zur Stellung des Antrages gemäß Paragraph 56, den Reisepass nachschicken ließ. Es steht fest, dass er ihn sich auch schon viel früher hätte nachschicken lassen können, da der Pass selbst seinem Vorbringen zufolge bereits seit drei Jahren nach der Einreise bei seiner Familie war.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unabsichtlich seinen Familiennamen bei der Asylantragstellung falsch schrieb und daher unter dieser falschen Identität geführt wurde, bis er 2022 seinen Reisepass vorlegte, da der Beschwerdeführer Akademiker ist.

Nach der Erstbefragung am 05.11.2015 wurde sein Asylverfahren zugelassen. Er wurde am 01.12.2015 in die Grundversorgung aufgenommen. Er wohnte bis 17.03.2022 in Privatquartieren in WIEN XXXX , WIEN XXXX und WIEN XXXX und war dort gemeldet, allerdings lebte er auch unangemeldet in TRAUN in einem Arbeiterwohnheim.Nach der Erstbefragung am 05.11.2015 wurde sein Asylverfahren zugelassen. Er wurde am 01.12.2015 in die Grundversorgung aufgenommen. Er wohnte bis 17.03.2022 in Privatquartieren in WIEN römisch 40 , WIEN römisch 40 und WIEN römisch 40 und war dort gemeldet, allerdings lebte er auch unangemeldet in TRAUN in einem Arbeiterwohnheim.

Am 30.04.2021 wurde er wegen Selbsterhaltungsfähigkeit aus der Grundversorgung entlassen. Er arbeitete von 04.05.2021 bis 31.05.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die XXXX ; er hatte auch ein Gewerbe als Hausbesorger angemeldet. Am 14.06.2021 meldete er ein neues Gewerbe an.Am 30.04.2021 wurde er wegen Selbsterhaltungsfähigkeit aus der Grundversorgung entlassen. Er arbeitete von 04.05.2021 bis 31.05.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die römisch 40 ; er hatte auch ein Gewerbe als Hausbesorger angemeldet. Am 14.06.2021 meldete er ein neues Gewerbe an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er ein Kind mit XXXX , geb. XXXX , hat, da er die Vaterschaft nie anerkannte. Er ist dem Kind gegenüber sohin weder obsorgeberechtigt noch unterhaltsverpflichtet. Er war nicht daran gehindert, die Vaterschaft anzuerkennen. Er trifft das Kind, wenn er XXXX besucht. Der Beschwerdeführer unterstützt sie, in dem er u.a. einen Kinderwagen und Bekleidung sowie Drogeriewaren einkaufte. Mit XXXX führte er eine Freundschaft plus und jetzt eine Wochenendbeziehung. Sie lebt mit ihren zwei Kindern bei ihren Eltern, die sie unterstützen. Auch sie kennt den Beschwerdeführer unter dem Alias-Nachnamen XXXX . Der Beschwerdeführer lebte nie über diese Wochenendbeziehung hinaus mit XXXX und ihren Kindern zusammen, die drei leben im BURGENLAND.Es kann nicht festgestellt werden, dass er ein Kind mit römisch 40 , geb. römisch 40 , hat, da er die Vaterschaft nie anerkannte. Er ist dem Kind gegenüber sohin weder obsorgeberechtigt noch unterhaltsverpflichtet. Er war nicht daran gehindert, die Vaterschaft anzuerkennen. Er trifft das Kind, wenn er römisch 40 besucht. Der Beschwerdeführer unterstützt sie, in dem er u.a. einen Kinderwagen und Bekleidung sowie Drogeriewaren einkaufte. Mit römisch 40 führte er eine Freundschaft plus und jetzt eine Wochenendbeziehung. Sie lebt mit ihren zwei Kindern bei ihren Eltern, die sie unterstützen. Auch sie kennt den Beschwerdeführer unter dem Alias-Nachnamen römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte nie über diese Wochenendbeziehung hinaus mit römisch 40 und ihren Kindern zusammen, die drei leben im BURGENLAND.

Er hat keine sonstigen Familienangehörigen in Österreich.

Am 25.07.2018 vernahm ihn das Bundesamt im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 01.03.2019, ihm zugestellt zu Handen seines damaligen Vertreters (MIVE) am 05.03.2019, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat IRAK ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Am 28.03.2019 erhob er durch seinen Vertreter Beschwerde. Am 26.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm er nicht teil. Es kann nicht festgestellt werden, dass er an der Verhandlungsteilnahme gehindert war. Mit dem am 26.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde als unbegründet ab. Am 30.08.2021 stellte er ohne Vertreter unzulässigerweise per E-Mail einen Wiedereinsetzungsantrag. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 beantragte er durch seinen damaligen Vertreter (MIVE) die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 07.07.2022 schriftlich aus, ihm zugestellt zu Handen seines damaligen Vertreters (MIVE) am 15.07.2022. Beschwerde oder Revision erhob er nicht. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 07.07.2022 als unzulässig zurück, weil E-Mail-Eingaben unzulässig sind. Beschwerde oder Revision erhob er auch dagegen nicht.

Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 09.09.2021. Er kam der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Er ist nicht ausreisewillig. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über seine Ausreiseverpflichtung nicht in Kenntnis war.

Seit MÄRZ 2022 ist der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet. Er hat dort eine Mietwohnung.Seit MÄRZ 2022 ist der Beschwerdeführer in römisch 40 gemeldet. Er hat dort eine Mietwohnung.

Von FEBRUAR bis JUNI 2022 arbeitete er wieder für XXXX , dies als Selbständiger, weil sie ihm diesmal das Doppelte bezahlten; er hörte im JUNI 2022 wegen der ungeregelten Arbeitszeiten aber auf. Im Übrigen arbeitet er als Paketzusteller.Von FEBRUAR bis JUNI 2022 arbeitete er wieder für römisch 40 , dies als Selbständiger, weil sie ihm diesmal das Doppelte bezahlten; er hörte im JUNI 2022 wegen der ungeregelten Arbeitszeiten aber auf. Im Übrigen arbeitet er als Paketzusteller.

Am 01.08.2022 erteilt er dem Verein LEGAL FOCUS dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber Vollmacht, nicht aber gegenüber dem Bundesamt. Sein Vertreter (LEGAL FOCUS) ersuchte am 14.09.2022 unzulässigerweise per E-Mail um Mitteilung, ob bereits eine schriftliche Ausfertigung erging. Sie wurde ihm dennoch am 18.11.2022 übermittelt.

Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 17.08.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters (MIVE) gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG, bei der IRAKISCHEN Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dem Bundesamt vorzulegen.Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 17.08.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters (MIVE) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei der IRAKISCHEN Botschaft ein Reisedokument einzuholen und dem Bundesamt vorzulegen.

Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach, er verfügte über den Reisepass, legte ihn aber erst in der Einvernahme am 28.11.2022 über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach, er verfügte über den Reisepass, legte ihn aber erst in der Einvernahme am 28.11.2022 über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vor.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2022 persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005. Das Bundesamt vernahm ihn zu diesem am 28.11.2022 ein. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies das Bundesamt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Beschwerde erhob er am 28.02.2023 durch RA FUCHS, den er zwischenzeitig bevollmächtigt hatte.Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2022 persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Das Bundesamt vernahm ihn zu diesem am 28.11.2022 ein. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies das Bundesamt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Beschwerde erhob er am 28.02.2023 durch RA FUCHS, den er zwischenzeitig bevollmächtigt hatte.

Gleichzeitig mit der Medienberichterstattung im MAI 2023 über den Prozess gegen XXXX nahm er mit MEN VIA Kontakt auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich vor der Anhaltung in Schubhaft (31.07.2023) wegen XXXX an die Polizei wandte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er MEN VIA für die Polizei hielt. Er beantragte auch keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005. Er wurde am 02.08.2023 aus dem Stande der Schubhaft erstmals von der Polizei einvernommen. Das Bundesamt war von der Absicht des Beschwerdeführers, gegen die XXXX auszusagen, vor der Beschwerdeerhebung am 31.07.2023 nicht in Kenntnis.Gleichzeitig mit der Medienberichterstattung im MAI 2023 über den Prozess gegen römisch 40 nahm er mit MEN VIA Kontakt auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich vor der Anhaltung in Schubhaft (31.07.2023) wegen römisch 40 an die Polizei wandte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er MEN VIA für die Polizei hielt. Er beantragte auch keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Er wurde am 02.08.2023 aus dem Stande der Schubhaft erstmals von der Polizei einvernommen. Das Bundesamt war von der Absicht des Beschwerdeführers, gegen die römisch 40 auszusagen, vor der Beschwerdeerhebung am 31.07.2023 nicht in Kenntnis.

Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers und erließ am 06.07.2023 einen Festnahmeauftrag zur Effektuierung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2023 in seiner Wohnung festgenommen. Er verweigerte die Unterschrift, leistete aber keinen Widerstand.

Er wurde am 20.07.2023 vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Die Abschiebung am 21.07.2023 scheiterte, weil der Beschwerdeführer die unbegleitete Abschiebung vereitelte, indem er drohte, auf dem Flug Probleme zu machen, immer lauter und aggressiver wurde und an der Sicherheitskontrolle nicht mitwirkte.Er wurde am 20.07.2023 vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Die Abschiebung am 21.07.2023 scheiterte, weil der Beschwerdeführer die unbegleitete Abschiebung vereitelte, indem er drohte, auf dem Flug Probleme zu machen, immer lauter und aggressiver wurde und an der Sicherheitskontrolle nicht mitwirkte.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.07.2023 ins Polizeianhaltezentrum XXXX rücküberstellt. Seit 21.07.2023, 19:30 Uhr, befand er sich in Schubhaft. Disziplinäre Probleme, Hungerstreik oder gesundheitliche Probleme können nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer ist gesund.Der Beschwerdeführer wurde am 21.07.2023 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 rücküberstellt. Seit 21.07.2023, 19:30 Uhr, befand er sich in Schubhaft. Disziplinäre Probleme, Hungerstreik oder gesundheitliche Probleme können nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer war am 24.07.2023 bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig, weil er in Österreich Privat- und Familienleben habe. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne neuen Fluchtgründe zu haben, um die Abschiebung zu vereiteln. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine aktuelle Gefahr gegen den Beschwerdeführer im IRAK besteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es eine Änderung im Privat- und Familienleben gibt. Es können daher auch keine Gründe festgestellt werden, warum die Rückkehrentscheidung vom 26.08.2021 nicht mehr gültig ist: XXXX kennt er seit 5, 6 Jahren, das Kind ist mehr als vier Monate vor der Rückkehrentscheidung zur Welt gekommen, der Beschwerdeführer arbeitet seit MAI 2021, sohin auch seit mehr als drei Monaten vor der Rückkehrentscheidung, die B1-Prüfung machte er bereits am 02.11.2017, den letzten Deutschkurs machte er 2018, die Deutschprüfung 2022, die er für den § 56-Antrag machte, ist auf einem niedrigeren Niveau als die 2017. Neu, nach AUGUST 2021 entstanden, ist nur, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in WIEN, sondern in XXXX wohnt.Der Beschwerdeführer war am 24.07.2023 bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig, weil er in Österreich Privat- und Familienleben habe. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne neuen Fluchtgründe zu haben, um die Abschiebung zu vereiteln. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine aktuelle Gefahr gegen den Beschwerdeführer im IRAK besteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es eine Änderung im Privat- und Familienleben gibt. Es können daher auch keine Gründe festgestellt werden, warum die Rückkehrentscheidung vom 26.08.2021 nicht mehr gültig ist: römisch 40 kennt er seit 5, 6 Jahren, das Kind ist mehr als vier Monate vor der Rückkehrentscheidung zur Welt gekommen, der Beschwerdeführer arbeitet seit MAI 2021, sohin auch seit mehr als drei Monaten vor der Rückkehrentscheidung, die B1-Prüfung machte er bereits am 02.11.2017, den letzten Deutschkurs machte er 2018, die Deutschprüfung 2022, die er für den Paragraph 56 -, A, n, t, r, a, g, machte, ist auf einem niedrigeren Niveau als die 2017. Neu, nach AUGUST 2021 entstanden, ist nur, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in WIEN, sondern in römisch 40 wohnt.

Mit Aktenvermerk vom 25.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.07.2023 um 11:15 Uhr, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.Mit Aktenvermerk vom 25.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.07.2023 um 11:15 Uhr, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2023 teilte ihm das Bundesamt mit, dass es beabsichtige, den Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 02.08.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei als Zeuge einvernommen und der Abschlussbericht, derzufolge der Tatbestand der Arbeitsausbeutung iSd § 104a StGB nicht erhärtet werden konnte, an das LG XXXX weitergeleitet. Das Bundesamt entließ den Beschwerdeführer am 02.08.2023 um 16:20 Uhr aus der Schubhaft, ein gelinderes Mittel wurde nicht verhängt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2023 teilte ihm das Bundesamt mit, dass es beabsichtige, den Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 02.08.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei als Zeuge einvernommen und der Abschlussbericht, derzufolge der Tatbestand der Arbeitsausbeutung iSd Paragraph 104 a, StGB nicht erhärtet werden konnte, an das LG römisch 40 weitergeleitet. Das Bundesamt entließ den Beschwerdeführer am 02.08.2023 um 16:20 Uhr aus der Schubhaft, ein gelinderes Mittel wurde nicht verhängt.

Das Bundesamt ließ das Folgeasylantragsverfahren des Beschwerdeführers am 03.08.2023 zu.

Mit Erkenntnis vom 03.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet ab und behob die Rückkehrentscheidung und die damit in Zusammenhang stehenden Absprüche wegen der Folgeasylantragstellung. Das Erkenntnis wurde ihm zu Handen von RA FUCHS als seinem Vertreter in dem Verfahren zugestellt.Mit Erkenntnis vom 03.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet ab und behob die Rückkehrentscheidung und die damit in Zusammenhang stehenden Absprüche wegen der Folgeasylantragstellung. Das Erkenntnis wurde ihm zu Handen von RA FUCHS als seinem Vertreter in dem Verfahren zugestellt.

Die Feststellungen gründen auf den Akten und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder und nicht aufenthaltsberechtigt. Gegen ihn liegt auf Grund des Erkenntnisses vom 26.08.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Diese ist gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG durchführbar, auch wenn der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2023 die aufschiebende Wirkung zukam (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die Rückkehrentscheidung vom 21.08.2021 konnte daher vollzogen werden (s. VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001). Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). Dies war auf Grund der Feststellungen hier nicht der Fall, da das Kind, die Deutschkenntnisse und die Erwerbstätigkeit bereits von der Rückkehrentscheidung vom 21.08.2022 umfasst sind, nur die Wohnung in XXXX stellt einen neuen Sachverhalt dar wie auch ein um zwei Jahre längerer Aufenthalt und die damit einhergehende Verbesserung der Sprachkenntnisse etc, dem aber der rechtswidrige Aufenthalt entgegensteht. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist am 09.09.2021 abgelaufen.Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder und nicht aufenthaltsberechtigt. Gegen ihn liegt auf Grund des Erkenntnisses vom 26.08.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Diese ist gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG durchführbar, auch wenn der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2023 die aufschiebende Wirkung zukam vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die Rückkehrentscheidung vom 21.08.2021 konnte daher vollzogen werden (s. VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001). Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). Dies war auf Grund der Feststellungen hier nicht der Fall, da das Kind, die Deutschkenntnisse und die Erwerbstätigkeit bereits von der Rückkehrentscheidung vom 21.08.2022 umfasst sind, nur die Wohnung in römisch 40 stellt einen neuen Sachverhalt dar wie auch ein um zwei Jahre längerer Aufenthalt und die damit einhergehende Verbesserung der Sprachkenntnisse etc, dem aber der rechtswidrige Aufenthalt entgegensteht. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist am 09.09.2021 abgelaufen.

Da das Bundesamt erst am 31.07.2023 durch die – nach Ende der Amtsstunden beim BVwG eingebrachte – Beschwerde davon erfuhr, dass der Beschwerdeführer gegen die XXXX im Hinblick auf Menschenhandel aussagen möchte, die Einvernahme dazu bereits am 02.08.2023 organisiert wurde und der Beschwerdeführer am 03.08.2023 nach Prüfung des Sachverhalts enthaftet wurde, trifft das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu.Da das Bundesamt erst am 31.07.2023 durch die – nach Ende der Amtsstunden beim BVwG eingebrachte – Beschwerde davon erfuhr, dass der Beschwerdeführer gegen die römisch 40 im Hinblick auf Menschenhandel aussagen möchte, die Einvernahme dazu bereits am 02.08.2023 organisiert wurde und der Beschwerdeführer am 03.08.2023 nach Prüfung des Sachverhalts enthaftet wurde, trifft das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu.

Es lag Fluchtgefahr vor, aber das Bundesamt subsumierte die Vereitelung der Abschiebung am 21.07.2023 (auch vor dem Hintergrund diverser Mitwirkungshandlungen davor [VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087]) falsch statt unter Z 1 unter Z 3 und Z 9. Betreffend Z 1 wäre noch zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Alias-Identität verwendete und seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte. Zudem kam er der Verpflichtung, zur Botschaft zu gehen, ein Reisedokument zu beantragen und der Behörde vorzulegen, auf Grund des Bescheides nicht nach, er tat dies erst im Verfahren über seinen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 (mangels Anordnung der Zwangsmaßnahmen stellt dies keine Fluchtgefahr iSd Z 1a dar [VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282]). Betreffend Z 9 führt der Bescheid nur aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers kurz sei, was angesichts einer Aufenthaltsdauer von fast acht Jahren nicht begründet wurde, er wenige Barmittel bei sich habe, was angesichts des Umstandes dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig, aber dennoch regelmäßig erwerbstätig ist, nicht schlüssig Fluchtgefahr begründet, und er nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, was aber Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist und sohin ebensowenig schlüssig Fluchtgefahr begründet. Mit dem Mietvertrag des Beschwerdeführers und dem Vorbringen, ein Kind und eine Freundin zu haben, in der im Bescheid wiedergegebenen Einvernahme 2022, setzt sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander und stellt nur begründungslos fest, dass der Beschwerdeführer keine besonderen sozialen Kontakte hat, die ihn an Österreich binden, und dass er keine besondere Integrationsverfestigung hat.Es lag Fluchtgefahr vor, aber das Bundesamt subsumierte die Vereitelung der Abschiebung am 21.07.2023 (auch vor dem Hintergrund diverser Mitwirkungshandlungen davor [VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087]) falsch statt unter Ziffer eins, unter Ziffer 3 und Ziffer 9, Betreffend Ziffer eins, wäre noch zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Alias-Identität verwendete und seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte. Zudem kam er der Verpflichtung, zur Botschaft zu gehen, ein Reisedokument zu beantragen und der Behörde vorzulegen, auf Grund des Bescheides nicht nach, er tat dies erst im Verfahren über seinen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (mangels Anordnung der Zwangsmaßnahmen stellt dies keine Fluchtgefahr iSd Ziffer eins a, dar [VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282]). Betreffend Ziffer 9, führt der Bescheid nur aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers kurz sei, was angesichts einer Aufenthaltsdauer von fast acht Jahren nicht begründet wurde, er wenige Barmittel bei sich habe, was angesichts des Umstandes dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig, aber dennoch regelmäßig erwerbstätig ist, nicht schlüssig Fluchtgefahr begründet, und er nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, was aber Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist und sohin ebensowenig schlüssig Fluchtgefahr begründet. Mit dem Mietvertrag des Beschwerdeführers und dem Vorbringen, ein Kind und eine Freundin zu haben, in der im Bescheid wiedergegebenen Einvernahme 2022, setzt sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander und stellt nur begründungslos fest, dass der Beschwerdeführer keine besonderen sozialen Kontakte hat, die ihn an Österreich binden, und dass er keine besondere Integrationsverfestigung hat.

Der Tatbestand der Z 9 kann trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. Das konnte aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Fremde in der Vergangenheit Aliasidentitäten benutzt und nicht offiziell die Vaterschaft zu seinem Kind anerkannt hatte. Vielmehr wäre näher darzulegen gewesen, weshalb er trotz seiner starken familiären Bindungen, insbesondere zu dem Kind und seiner Freundin, bereit und in der Lage gewesen wäre, dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen oder eine illegale Weiterreise zu entfliehen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308).Der Tatbestand der Ziffer 9, kann trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. Das konnte aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Fremde in der Vergangenheit Aliasidentitäten benutzt und nicht offiziell die Vaterschaft zu seinem Kind anerkannt hatte. Vielmehr wäre näher darzulegen gewesen, weshalb er trotz seiner starken familiären Bindungen, insbesondere zu dem Kind und seiner Freundin, bereit und in der Lage gewesen wäre, dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen oder eine illegale Weiterreise zu entfliehen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308).

Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185; vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FPG – wie der angefochtene Bescheid – im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ (vgl. § 57 Abs. 1 AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. § 76 Abs. 3 FPG die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185; vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FPG – wie der angefochtene Bescheid – im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

Der angefochtene Bescheid stützt sich auch auf unzutreffende Feststellungen: Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und nicht nur in geringem Ausmaß, er besucht keinen Deutschkurs und regelt seinen Aufenthalt nicht auf asylrechtlicher Basis – er ist unrechtmäßig aufhältig. Die Feststellungen, der Beschwerdeführer sei beruflich nicht verankert, und, er sei selbständig als Paketzusteller berufstätig, widersprechen einander.

Da sich der angefochtene Bescheid unzutreffend auf Z 3 stützt und die Feststellungen zu Z 9 zT unschlüssig, zT falsch waren und zT fehlten, vermochte der angefochtene Bescheid die Verhängung von Schubhaft nicht zu tragen.Da sich der angefochtene Bescheid unzutreffend auf Ziffer 3, stützt und die Feststellungen zu Ziffer 9, zT unschlüssig, zT falsch waren und zT fehlten, vermochte der angefochtene Bescheid die Verhängung von Schubhaft nicht zu tragen.

In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz nach der Vereitelung der Abschiebung und Schubhaftverhängung zur Vereitelung der Abschiebung, wie sich aus der hg. mündlichen Verhandlung ergibt. Er war seit der Abweisung seines Asylantrages 2021 nicht im IRAK und brachte in der Erstbefragung keine neuen Asylgründe vor, auch nicht, dass ihm seither neue bekannt geworden wären. Bereits in der Einvernahme am 28.11.2022 gab er an: „Ich möchte noch sagen, dass ich hier ein besseres Leben haben möchte, deshalb bin ich hergekommen.“ Es ergaben sich auch betreffend das Privat- und Familienleben abgesehen von der Übersiedlung nach XXXX keine neuen Aspekte, weswegen nicht auch diesbezüglich kein geänderter Sachverhalt vorliegt.Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz nach der Vereitelung der Abschiebung und Schubhaftverhängung zur Vereitelung der Abschiebung, wie sich aus der hg. mündlichen Verhandlung ergibt. Er war seit der Abweisung seines Asylantrages 2021 nicht im IRAK und brachte in der Erstbefragung keine neuen Asylgründe vor, auch nicht, dass ihm seither neue bekannt geworden wären. Bereits in der Einvernahme am 28.11.2022 gab er an: „Ich möchte noch sagen, dass ich hier ein besseres Leben haben möchte, deshalb bin ich hergekommen.“ Es ergaben sich auch betreffend das Privat- und Familienleben abgesehen von der Übersiedlung nach römisch 40 keine neuen Aspekte, weswegen nicht auch diesbezüglich kein geänderter Sachverhalt vorliegt.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).

Auch dieser Aktenvermerk ist nicht begründet, er erschöpft sich in der Wiedergabe des Verfahrensganges des Schubhaftbescheides und des E-Mails des Vertreters des Beschwerdeführers (LEGAL FOCUS); weder wurde der Beschwerdeführer einvernommen, noch finden sich im Aktenvermerk die Angaben aus der Erstbefragung, worauf er seinen zweiten Asylantrag stützt, noch eine Auseinandersetzung mit diesen und der Frage, dass der Beschwerdeführer den Antrag früher, auf freiem Fuß, stellen hätte können.

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann durch einen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG (für den Zeitraum nach dessen Zustellung) nicht konvalidieren. Der Schubhaftbescheid bildet weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage (VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314; vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann durch einen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG (für den Zeitraum nach dessen Zustellung) nicht konvalidieren. Der Schubhaftbescheid bildet weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage (VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314; vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).

Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 21.07.2021 und die Anhaltung in Schubhaft bis 02.08.2021 ist daher Folge zugeben.

Der Beschwerdeführer ist ob der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde Kostenersatz iHv € 30. Diese sind ihm zuzusprechen.

Der Abspruch über die Barauslagen wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründet.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Begründungsmangel Erwerbstätigkeit Familienleben Fluchtgefahr Folgeantrag gekürzte Ausfertigung Identität Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Vereitelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2275936.1.00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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