Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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L525 2276732-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsbürger – stellte am 30.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 01.09.2022 fand eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 12.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
4. Mit der in Beschwerde gezogenen Erledigung vom 05.07.2023 zu Zl. XXXX verfügte das belangte Bundesamt, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erledigung wurde lediglich mit einer Paraphe unterfertigt. 4. Mit der in Beschwerde gezogenen Erledigung vom 05.07.2023 zu Zl. römisch 40 verfügte das belangte Bundesamt, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erledigung wurde lediglich mit einer Paraphe unterfertigt.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses am 12.07.2023 zugestellten „Bescheides“ erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses am 12.07.2023 zugestellten „Bescheides“ erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Verwaltungsakt des belangten Bundesamtes einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 05.07.2023 bezeichnet auf der letzten Seite Referent „ XXXX “ in gedruckter Form als genehmigende Person. 1.1. Die im Verwaltungsakt des belangten Bundesamtes einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 05.07.2023 bezeichnet auf der letzten Seite Referent „ römisch 40 “ in gedruckter Form als genehmigende Person.
1.2. Die Urschrift weist zwar einen handschriftlichen Zusatz über dem gedruckten Namen „ XXXX “ auf, welcher offensichtlich eine Unterschrift darstellen sollte, mangels charakteristischer Merkmale lässt sich daraus der Name des Unterzeichners jedoch nicht herauslesen, selbst wenn man diesen Namen kennt. Auch die Identifikation einzelner Buchstaben ist nicht möglich. 1.2. Die Urschrift weist zwar einen handschriftlichen Zusatz über dem gedruckten Namen „ römisch 40 “ auf, welcher offensichtlich eine Unterschrift darstellen sollte, mangels charakteristischer Merkmale lässt sich daraus der Name des Unterzeichners jedoch nicht herauslesen, selbst wenn man diesen Namen kennt. Auch die Identifikation einzelner Buchstaben ist nicht möglich.
Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl. VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 18, Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss vergleiche VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217).
Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013; 27. 9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist (vgl VwGH 28. 4. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH 6. 4. 1996, 91/10/0009; 6. 5. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH 21. 9. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl § 18 Abs 4 erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vgl auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23)Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013; 27. 9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist vergleiche VwGH 28. 4. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH 6. 4. 1996, 91/10/0009; 6. 5. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH 21. 9. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vergleiche auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23)
Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).
3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „ XXXX “ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“. Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen einer Unterschrift der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus insgesamt sieben Buchstaben. Die Bescheidurschrift ist hingegen nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, der im Wesentlichen aus drei vertikalen parallelen Strichen bzw. Schlaufen besteht und mit einem einer Abwärtsbewegung folgenden Horizontalstrich abschließt (AS 176). Einzelne Buchstaben vermag das erkennende Gericht – trotz toleranten Zugangs – grundsätzlich nicht zu individualisieren und lässt sich in Kenntnis des Nachnamens der genehmigenden Person unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz bestenfalls der Buchstabe „N“ entnehmen. Damit liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „ römisch 40 “ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“. Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen einer Unterschrift der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus insgesamt sieben Buchstaben. Die Bescheidurschrift ist hingegen nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, der im Wesentlichen aus drei vertikalen parallelen Strichen bzw. Schlaufen besteht und mit einem einer Abwärtsbewegung folgenden Horizontalstrich abschließt (AS 176). Einzelne Buchstaben vermag das erkennende Gericht – trotz toleranten Zugangs – grundsätzlich nicht zu individualisieren und lässt sich in Kenntnis des Nachnamens der genehmigenden Person unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz bestenfalls der Buchstabe „N“ entnehmen. Damit liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.
3.3. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist.
Damit fehlt es der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 05.07.2023 mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2276732.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023