Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 2274238-2/5Z, I406 2274238-2/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Marokkos, auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2, stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.1. 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Marokkos, auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.08.2023 durch seine Rechtsvertretung im vollen Umfang Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG).
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht – unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht – unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Das Bundesamt erkannte gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stamme. Das Bundesamt erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stamme.
Aus dem Beschwerdevorbringen gehen angesichts des Vorbringens betreffend die Homosexualität des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine ihm bei einer Außerlandesbringung drohende reale Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK hervor.Aus dem Beschwerdevorbringen gehen angesichts des Vorbringens betreffend die Homosexualität des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine ihm bei einer Außerlandesbringung drohende reale Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK hervor.
Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK bedeuten würde.Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Zudem kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu verschaffen.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2274238.2.00Im RIS seit
10.11.2023Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023