Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
BBG §40Spruch
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W604 2275390-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 31.01.2023, OB. 35812797100013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 31.01.2023, OB. 35812797100013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. Wächter, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. Wächter eine auf der Aktenlage basierende und mit 27.01.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.5. Zur Überprüfung dieser Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen die wiederum auf der Aktenlage beruhende medizinische Stellungnahme vom 30.01.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, da er an höhergradigen multifaktoriell bedingten Vertebrostenosen und auch anderer Wirbelsäulenerkrankungen leide. Er lege das MRT der Lendenwirbelsäule bei.
2.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten von DDr. Greutter, Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.03.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 04.04.2023 durch die belangte Behörde erteilten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen zweier Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Als Beilage wurde das Sachverständigengutachten Dris. Greutter übermittelt. 2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 04.04.2023 durch die belangte Behörde erteilten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen zweier Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Als Beilage wurde das Sachverständigengutachten Dris. Greutter übermittelt.
2.3. Mit Email vom 21.04.2023 hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben. Er sei mit der Untersuchung nicht einverstanden, da diese nicht gut gewesen sei. Er habe danach Schmerzen in den Beinen und der Wirbelsäule gehabt. Die Beinverkürzung habe früher 6 cm betragen, jetzt sei sie mit nur 4 cm angegeben, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er neue Befunde vorgelegt habe und der Grad der Behinderung dennoch weiter 40 vH betragen solle. Zu seinem Blutdruck wolle er anführen, dass dieser vor Medikamenteneinnahme viel höher sei als 130/90.
2.4. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde von der bereits befassten Sachverständigen DDr. Greutter eine mit 31.05.2023 datierte und auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.5. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 18.07.2023 einen Implantatpass betreffend die durchgeführte Kniegelenksprothese vom 11.05.2023 in Vorlage gebracht.
3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2023 eingelangten – Schreiben vom 19.07.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 40 vH (40%).
Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Dysplasiecoxarthrose rechts
Wahl dieser Position, da mäßiges Streck-, Beuge- und Rotationsdefizit.
02.05.09
30 vH
02
Kniegelenksarthrose links
Wahl dieser Position, da Beweglichkeit 0/10/90.
02.05.20
30 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.
02.01.01
20 vH
04
Beinverkürzung rechts um 4 cm
Unterer Rahmensatz entsprechend dem Ausmaß.
02.05.02
20 vH
05
Arterielle Hypertonie
Fixer Rahmensatzwert
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die Leiden 3 - 5 erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. Greutter und deren ergänzende Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der Anamneseerhebung und persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.
Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Trennung der Einzelleiden in Ansehung des Bewegungsapparates stellt keinen Widerspruch zum erstinstanzlich eingeholten Gutachten Dris. Wächter dar, zumal diese einer fachärztlich orthopädischen Sachverständigenexpertise entstammt und insofern als Ausfluss eines gesteigerten Differenzierungsgrades zu qualifizieren ist. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und es sind auch keine fachärztlichen Aspekte enthalten, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Zustand bei Dysplasiecoxarthrose rechts wurde nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Position 02.05.09 beurteilt, welche für Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke mittleren Grades einseitig heranzuziehen ist, wenn Streckung/Beugung bis zu 0/30/90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegen und die einen fixen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorsieht. Den im Rahmen der Untersuchung objektivierten Bewegungsschmerzen im rechten Hüftgelenk und der Beinlängenverminderung rechts um 4 cm wurde durch die Heranziehung dieser Richtsatzposition ausreichend hoch Rechnung getragen. Hinzuzufügen ist, dass aus Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt werden.
Die Einschätzungsverordnung sieht Position 02.05.20 für mittelgradige Funktionseinschränkung der Kniegelenke einseitig mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vor, wenn die Streckung/Beugung bis 0-10-90 beträgt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung Dris Greutter konnte die aktive Beweglichkeit des rechten Knies als klinisch unauffällig mit einem Bewegungsumfang von 0/0/130 objektiviert werden und fanden sich am linken Knie Umfangvermehrung, Überwärmung und Bewegungsschmerz bei einem Bewegungsumfang von 0/10/90, wodurch insgesamt die Beurteilung der Kniegelenksarthrose im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung erfolgte.
Bei dem nach ergänzender Stellungnahme Dris Greutter vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel handelt es sich um einen Implantationspass vom 11.05.2023 der (in den berücksichtigten Vorbefunden bereits als geplant beschriebenen) Implantation einer Kniegelenksprothese links, welche nunmehr stattgefunden hat. Diesem Beweismittel ist kein einschätzungsrelevanter neuer Sachverhalt zu entnehmen. Die Implantation einer Prothese zur Sanierung eines funktionsgestörten Gelenkes dient im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Gestalt einer negativen Veränderung des Funktionsumfanges durch die Implantation der Knieprothese an sich oder nach Komplikationen bei der Operation wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und wurden auch keine Befunde vorgelegt, welche ein entsprechendes Szenario dokumentieren würden.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen, da Abnützungserscheinungen radiologisch dokumentiert sind. Dr. Greutter erläutert vor dem Hintergrund der durchgeführten klinischen Untersuchung nachvollziehbar, dass die Einschätzung unter Richtsatzposition 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH mit dem oberen Rahmensatz zu erfolgen hat, da zwar mäßige radiologische Veränderungen, aber nur geringgradige funktionelle Einschränkungen ohne Nachweis eines radikulären Defizits bestehen. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden, dass Schultergürtel und Becken horizontal in etwa im Lot stehen, regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen und ein mäßiger Hartspann besteht. Die Halswirbelsäule konnte in allen Ebenen frei beweglich objektiviert werden und der Finger-Boden-Abstand betrug lediglich 20 cm. Die radiologisch dokumentierte höhergradige, multifaktoriell bedingte Vertebrostenose im Segment L3/L4, die hochgradige Recessusstenose rechts mit neuraler Alteraltion der rechten L5-Wurzel im Segment L4/L5 und die hochgradige Neuroforamenstenose rechts mit neuronaler Alteration der rechten L4-Wurzel stellen demnach Veränderungen der Bildgebung dar, welche bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Ein neurologisches Defizit konnte im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Orthopädische Befunde, welche einen klinischen Status der Wirbelsäule enthalten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich durch das Hinzukommen des Wirbelsäulenleidens nicht, da aus medizinischer Sicht keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden vorliegt.
Zu den vorgelegten radiologischen Befunden ist auszuführen, dass diese über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen keinen Aufschluss geben. Vielmehr ist für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die befasste Sachverständige einen klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet.
Hinsichtlich der Beurteilung der Beinverkürzung rechts kommen der im erstinstanzlichen Verfahren beauftragte allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. Wächter und die im Beschwerdeverfahren befasste unfallchirurgisch/orthopädische Sachverständige zu unterschiedlichen Messdaten. So wird im Gutachten Dr. Wächter dargestellt, dass die Beinverkürzung -6 cm beträgt, im Gutachten Dr. Greutter jedoch wurde die Beinverkürzung mit -4 cm gemessen. Diesbezüglich wird der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie gefolgt, da diese über die spezifischeren Fachkenntnisse verfügt, um die Leiden des Bewegungsapparates präzise zu beurteilen. Befunde, in welchen eine Beinverkürzung konkret beschrieben wurde, liegen nicht vor.
Die Beurteilung der arteriellen Hypertonie erfolgte nachvollziehbar im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.01.01. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sein Blutdruck vor Einnahme der Blutdruckmedikamente höher sei, ist nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu rechtfertigen, da der Blutdruck durch die Einnahme von Medikamenten reguliert wird und durch die derzeitige, im Arztbrief des Zentrums für Innere Medizin vom 20.09.2022 beschriebene medikamentöse Therapie ausreichend eingestellt ist. Eine Höhereinschätzung dieses Leidens kann nicht erfolgen, da Blutdruckentgleisungen unter Medikation, welche laufende Therapieanpassungen erfordern würden oder Folgeschäden des Leidens nicht dokumentiert sind und auch keine aktuellen internistischen Befunde in Vorlage gebracht wurden, welche das Vorliegen einer schweren Hypertonie dokumentieren würden.
Das Sachverständigengutachten Dris. Greutter und deren ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Ausmaß von 40 vH zu entkräften oder auch nur Zweifel an diesem Verfahrensergebnis hervorzurufen. Die jüngsten Ermittlungsergebnisse wurden zudem im rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs unkommentiert zur Kenntnis genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Als Ermächtigungsnorm in vorstehendem Sinne kommt § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in Betracht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Als Ermächtigungsnorm in vorstehendem Sinne kommt Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Betracht. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 40 vH bewertet, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zutreffend abgewiesen hat. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 40 vH bewertet, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zutreffend abgewiesen hat.
Die belangte Behörde hat sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG des Sachverständigenbeweises bedient und auch die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst. Das Beschwerdevorbringen und die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel wurden durch die Einholung eines wiederum auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachtens durch eine Sachverständige für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin sowie einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen berücksichtigt. Zwar wurden die Leiden des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers letztlich getrennt beurteilt und findet sich das Wirbelsäulenleiden nun zusätzlich in der Diagnoseleiste wieder, das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren aus medizinischer Sicht aber nicht geeignet, das im erstbehördlichen Verfahren ermittelte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen zu erschüttern. Trotz der erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel kann auf Tatsachenebene im Ergebnis keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt werden und liegt der mit 40 (vierzig) vH festgestellte Grad der Behinderung unter jenem Wert, welcher gemäß § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses mindestens vorzuliegen hat. Dem Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses kann sohin nicht entsprochen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die belangte Behörde hat sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG des Sachverständigenbeweises bedient und auch die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst. Das Beschwerdevorbringen und die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel wurden durch die Einholung eines wiederum auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachtens durch eine Sachverständige für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin sowie einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen berücksichtigt. Zwar wurden die Leiden des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers letztlich getrennt beurteilt und findet sich das Wirbelsäulenleiden nun zusätzlich in der Diagnoseleiste wieder, das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren aus medizinischer Sicht aber nicht geeignet, das im erstbehördlichen Verfahren ermittelte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen zu erschüttern. Trotz der erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel kann auf Tatsachenebene im Ergebnis keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt werden und liegt der mit 40 (vierzig) vH festgestellte Grad der Behinderung unter jenem Wert, welcher gemäß Paragraph 40, BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses mindestens vorzuliegen hat. Dem Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses kann sohin nicht entsprochen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Sollte sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt verschlechtern, so steht es ihm frei, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzubringen und kommt damit eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu
§ 14 BEinstG).Sollte sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt verschlechtern, so steht es ihm frei, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzubringen und kommt damit eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu , Paragraph 14, BEinstG).
Hinsichtlich des der Anfechtung unterliegenden Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des der Anfechtung unterliegenden Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens hat die belangte Behörde sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Beurteilung der vorliegenden Funktionseinschränkungen auf den Sachverständigenbeweis gestützt und auch die im Einzelfall erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers jeweils ergänzender Sachverständigenexpertise unterzogen. Auch im Rahmen des vor der belangten Behörde geführten Vorverfahrens zum Beschwerdeverfahren wurde das erstattete Beschwerdevorbringen samt vorgelegter Beweismittel durch die Einholung eines weiteren auf persönlich-fachärztlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachtens einer neuerlichen Überprüfung zugeführt. Der im Beschwerdeverfahren im Stadium des Vorverfahrens erhobene Sachverständigenbeweis hat die erstbehördlich ermittelte Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH bestätigt und wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultierte daraus keine geänderte Beurteilung des festgestellten Grades der Behinderung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Auch wurden die im Rahmen des durch die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen, welche nicht durch die Vorlage von Beweismitteln gestützt wurden, durch Einholung einer medizinischen Stellungnahme einer weiteren Überprüfung zugeführt. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis im Rahmen des zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Insgesamt ist der Beschwerdeführer dem mehrfach durchgeführten und spezifisch auf seine jeweiligen Einwendungen bezogenen Sachverständigenbeweis zu keinem Zeitpunkt auf gleicher Ebene entgegengetreten und war auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen und somit am festgestellten Sachverhalt hervorzurufen.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W604.2275390.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023