Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
BBG §40Spruch
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W604 2274610-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 13.03.2023, OB 56323135400010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 13.03.2023, OB 56323135400010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen zum Verfahrensgang und der Entscheidung vor der belangten Behörde:römisch eins. Feststellungen zum Verfahrensgang und der Entscheidung vor der belangten Behörde:
1. Die Beschwerdeführerin stellte einlangend am 23.12.2021 unter Vorlage einer Leistungsinformation der PVA vom 11.11.2021 betreffend die Höhe des Pflegegeldes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.1. Mit Schreiben vom 28.12.2021 und 28.01.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage von aktuellen Befunden aufgefordert.
1.2. Mit Email vom 10.02.2023 hat die Beschwerdeführerin ein Konvolut von medizinischen Beweismitteln in Vorlage gebracht, welche schwer bzw. zum Teil nicht lesbar sind.
1.3. Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. Schipfer (Fachärztin für Augenheilkunde), datiert mit 11.03.2022, ein ebenfalls auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. Piatti (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie), datiert mit 31.10.2022 und ein
auf persönlicher Untersuchung am 12.10.2022 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. Lechner (Arzt für Allgemeinmedizin) eingeholt, in welchen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:1.3. Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. Schipfer (Fachärztin für Augenheilkunde), datiert mit 11.03.2022, ein ebenfalls auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. Piatti (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie), datiert mit 31.10.2022 und ein , auf persönlicher Untersuchung am 12.10.2022 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. Lechner (Arzt für Allgemeinmedizin) eingeholt, in welchen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Zu den vorliegenden Beweismitteln wird von den Sachverständigen wie folgt festgehalten:
Dr. Schipfer:
? „Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr Koletnik vom 24.8.21 (schlecht lesbar). Visus rechts +0,25sph -0,25cyl150° 0,9p, links -0,25sph -0,25cyl160° 0,8p. Beide Augen: Cat incip. Fundi Papille vital, Macula oB. Motilität oB. CT keine EB. Augendruck 16/14mmHg.“
Dr. Piatti:
? „SMZ-Ost, Psychiatrie, 2.10.2021: Diagnosen: St.p. Hypophysenadenom-Operation AKH 2018, rezidivierend depressive Störung. Medikamente: Trittico 1 Stk. mitgegeben, Sertralin 1-0-0, Nasenspray, sonst nicht gut leserlich.
? Dr. Kamaleyan, Allgemeinmedizin, 20.7.2021: Diagnose: St.p. Hypophysenadenom-Operation AKH 2018, Diabetes incipidus, Depressionen, transphenoidal kognitive Einschränkungen. Es ist eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt, um eine neue Untersuchung durch die PVA wird gebeten. Sehstörungen, Kopfschmerzen, Erbrechen, Vertigo, nächtliches Nasenbluten, Schwellung der oberen und unteren Extremitäten, Harninkontinenz, Schlaflosigkeit, Orientierungsschwierigkeiten und Vergesslichkeit.
? Befundbericht AKH, Hormonambulanz, 17.2.2020, schwer lesbar: Verlaufskontrolle, subjektiver Gedächtnisverlust, Haarausfall, Ganzkörperschmerzen. Für Schmerzen: Ibuprofen .... um ärztliche Kontrolle.
? Arztbrief Dr. Guth, FA Psychiatrie, schwer leserlich, vermutlich 3/2019: massive Belastungsreaktion?, St. p. Hypophysen-Operation. Patientin ist ho. in Behandlung wegen massiver Belastungssituation, Hypophysen-Adenom Operation .... massive Schlafstörungen.
? Dr. Christian Guth, FA Psychiatrie: 10.12.2019: Depression mittel- bis schwergradig, St. p. Hypophysenadenom Operation, transsphenoidal. Sertralin 100 mg, Dibondrin 1 Stk. Abends. ... ist heute krisenhaft eingeengt, weint fühlt sich mit ihrem Leben überfordert und leidet unter Ängsten hinsichtlich ihres Sohnes. Es wurde ein ausführliches Entlastungsgespräch geführt.
4.10.2022: Depressio mittel- bis schwergradig, St. p. Hypophysenadenom-Operation, kognitive Einschränkungen, chronischer Ganzkörperschmerz, zunehmend Immobilisierung. Medikation: Sertralin 100 mg, Pantoloc, Cerebokan, Zolpidem .... kommt im Rollstuhl mit ihrem 7-jährigen Sohn, sie gibt an, am ganzen Körper Schmerzen zu haben und behauptet, nicht aufstehen zu können. Ein aktiver Aufstehversuch muss abgebrochen werden, die die Patientin nicht mithilft und Sturzgefahr immanent ist. Die Untersuchung im Rollstuhl zeigt eine deutliche generalisierte Schwäche in allen Extremitäten, wobei die Grundbeweglichkeit erhalten ist. Es besteht kein Hinweis auf eine rezente neurologische Störung. Am ehesten besteht eine deutliche psychische Überlagerung eines generalisierten Schmerzsyndroms mit zunehmender Immobilisierung. Empfehle stationäre Aufnahme zur differenzierten Untersuchung, allerdings lehnt die Patientin derzeit eine stationäre Aufnahme ab.
21.12.2020: Depression mittel- bis schwergradig, St. p. Hypophysenadenom-Operation, kognitive Einschränkungen.? Dr. Christian Guth, FA Psychiatrie: 10.12.2019: Depression mittel- bis schwergradig, St. p. Hypophysenadenom Operation, transsphenoidal. Sertralin 100 mg, Dibondrin 1 Stk. Abends. ... ist heute krisenhaft eingeengt, weint fühlt sich mit ihrem Leben überfordert und leidet unter Ängsten hinsichtlich ihres Sohnes. Es wurde ein ausführliches Entlastungsgespräch geführt. , 4.10.2022: Depressio mittel- bis schwergradig, St. p. Hypophysenadenom-Operation, kognitive Einschränkungen, chronischer Ganzkörperschmerz, zunehmend Immobilisierung. Medikation: Sertralin 100 mg, Pantoloc, Cerebokan, Zolpidem .... kommt im Rollstuhl mit ihrem 7-jährigen Sohn, sie gibt an, am ganzen Körper Schmerzen zu haben und behauptet, nicht aufstehen zu können. Ein aktiver Aufstehversuch muss abgebrochen werden, die die Patientin nicht mithilft und Sturzgefahr immanent ist. Die Untersuchung im Rollstuhl zeigt eine deutliche generalisierte Schwäche in allen Extremitäten, wobei die Grundbeweglichkeit erhalten ist. Es besteht kein Hinweis auf eine rezente neurologische Störung. Am ehesten besteht eine deutliche psychische Überlagerung eines generalisierten Schmerzsyndroms mit zunehmender Immobilisierung. Empfehle stationäre Aufnahme zur differenzierten Untersuchung, allerdings lehnt die Patientin derzeit eine stationäre Aufnahme ab. , 21.12.2020: Depression mittel- bis schwergradig, St. p. Hypophysenadenom-Operation, kognitive Einschränkungen.
? Klinisch-psychologischer Befundbericht Mag. Claudia Poje, 20.9.2020: Somatisierungsstörung, kognitive Störung, rezidivierend depressive Störung (schwer), generalisierte Angststörung. Zusammenfassung: Konzentration unter Belastung bei kurzfristiger Daueraufmerksamkeit stark beeinträchtigt, Anweisungen mussten mehrmals gegeben werden. Trotz dieser mehrfachen Erläuterung blieb weiterhin eine Unklarheit in der Aufgabenbewältigung. ... figurale und verbale Merkfähigkeit stark unterdurchschnittlich. Räumliche Merkfähigkeit unterdurchschnittlich, die Ergebnisse würden einen IQ von 55 entsprechen! .... zeigt sich eine stark erhöhte psychische Belastung, auf Skalenebene weist sie starke Somatisierungsneigungen mit einer starken Ängstlichkeit, phobischen Ängsten, Zwanghaftigkeit, Depressivität wie auch starke Entfremdungsgefühle bis zu Hinweisen auf psychotische Zustände. Die Gereiztheit wie auch das paranoide Denken sind deutlich erhöht. Im SRSI weist sie 80% genuine Beschwerden auf - dies auf kognitiver, depressiver, somatischer, ängstlicher und unspezifischer Ebene. Auch die vielseitigen Pseudobeschwerden übersteigen weit den Cut-off, sodass Antwortverzerrungen wie auch Verdeutlichungstendenzen und Aggravationsverdacht vermutlich vorliegen. Anhand der Exploration besteht auch der Eindruck auf einen sekundären Krankheitsgewinn. Derzeit wird sowohl eine stark ängstliche wie auch depressive Symptomatik angegeben. Neuropsychologische Rehab dringend empfohlen.“
Dr. Lechner:
? „Facharztbefundnachreichung - Dr. Guth - 4.10.2022: Depression mittel-schwergradig, St. p. Hypophysenadenom-OP transsphenoidal, kognitive Einschränkung, chron. Ganzkörperschmerz, zunehmende Immobilisierung.
? Nachreichung - Allgemeinmedizinische Diagnosen aus 2022: Osteochondrose C6/7, Diskusprolaps L4/5, Diskusprotrusionen Th12/L1, Neuroforamenstenose L4/5, Diskusprotrusionen L2-L4, Vertigo mit Sturzgefahr, CTS bds., Depression, Hypophysenadenom, Konzentrationsschwäche, Depression mittel-schwergradig, St. p. Hypophysenadenom-OP transsphenoidal, kognitive Einschränkung, chron. Cephalea, red. AZ, Rhinitis.“
„Beurteilung der Funktionseinschränkungen:? Nachreichung - Allgemeinmedizinische Diagnosen aus 2022: Osteochondrose C6/7, Diskusprolaps L4/5, Diskusprotrusionen Th12/L1, Neuroforamenstenose L4/5, Diskusprotrusionen L2-L4, Vertigo mit Sturzgefahr, CTS bds., Depression, Hypophysenadenom, Konzentrationsschwäche, Depression mittel-schwergradig, St. p. Hypophysenadenom-OP transsphenoidal, kognitive Einschränkung, chron. Cephalea, red. AZ, Rhinitis.“, „Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Depression
Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil mit sozialer Beeinträchtigung sowie zusätzlich generalisierte Ängste und Somatisierungsstörung. Im vorliegenden psychologischen Gutachten jedoch auch Verdeutlichungstendenz und Aggravationsverdacht mit Hinweisen auf sekundären Krankheitsgewinn, eine durchgehende psychotherapeutische Betreuung ist nicht dokumentiert, eine stationäre Aufnahme wird von der AW derzeit abgelehnt.
03.06.01
40 vH
02
Allgemeinmedizinisch dokumentierte Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsorgan
Unterer Rahmensatz, da nur befunddokumentiert – eine funktionelle Beurteilung wurde nicht zugelassen.
02.02.01
10 vH
03
Geringe Linsentrübungen beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,9 und links auf 0,8
Tabelle Kolonne 1, Zeile 1
11.02.01
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.“
1.4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 06.12.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer schwer bzw. nicht lesbarer Beweismittel am 23.12.2023 vorgebracht, dass eine zusätzliche Erkrankung aufgetreten sei, welche einen schweren Verlauf habe. Die Abklärung dauere noch. Sie ersuche die neuen Befunde und die neue Krankheit zu berücksichtigen.1.4. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 06.12.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer schwer bzw. nicht lesbarer Beweismittel am 23.12.2023 vorgebracht, dass eine zusätzliche Erkrankung aufgetreten sei, welche einen schweren Verlauf habe. Die Abklärung dauere noch. Sie ersuche die neuen Befunde und die neue Krankheit zu berücksichtigen.
1.5. Mit Schreiben vom 09.01.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die mit dem Einwand vorgelegten Befunde neuerlich in leserlicher Form in Vorlage zu bringen.
1.6. Mit Schreiben vom 25.01.2023 und 06.03.2023 hat die Beschwerdeführerin einen der mit dem Einwand eingebrachten Befunde in leserlicher Form vorgelegt und drei neue medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.7. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme von Dr. Lechner (Arzt für Allgemeinmedizin) eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
„Befundnachreichung:
Klinik Donaustadt - NLG/EMG - Befund vom 12.12.2022:
1. Unauffälliger elektrophysiologischer Befund.
2. Eine Polyneuropathie zeigt sich nicht.
Ambulanzkarte Klinik Donaustadt - 23.1.2023: Neurokranium zeigt keinen pathologischen Befund. Wirbelsäule zeigt keine Myelopathie. Keine absolute Stenose sowohl HWS als auch BWS und LWS. Durchgeführte NLG zeigte keine pathologische Nervenleitgeschwindigkeit. Die Patientin hat verstärkte Schmerzen an der Muskulatur benannt die Muskeln angreift. Depression ist bekannt. Bei der Patientin derzeit besteht keine chirurgische Intervention im Bereich der Wirbelsäule. Der Patientin wird empfohlen Vorstellung auf der rheumatologischen Ambulanz bezügliche eine Fibromyalgie Ausschluss.
Gutachterliche Stellungnahme:
Das Schreiben der AW wird zur Kenntnis genommen. Die AW wurde allgemeinmedizinisch gesehen korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt bewertet.
Die lesbaren Befundnachreichungen sind in der Stellungnahme angeführt – und da es sich um „Normalbefunde“ handelt, ergeben sich dadurch keine Änderungen die Zusammenfassung betreffend.
Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 40%.“
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG auf Grund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG auf Grund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Unter Vorlage von Terminvereinbarungen der Rheuma Ambulanz des AKH und eines Befundes der Rheuma Ambulanz des AKH wurde vorgebracht, dass die neue Krankheit, die Einschränkungen und täglichen Schmerzen nicht bewertet worden seien. Sie ersuche um genaue Überprüfung dieser Krankheit, da diese einen sehr schweren Verlauf habe und sie diesbezüglich im AKH auch in Behandlung sei. Es bestehe die chronische Krankheit FSM, die Muskeln der Füße würden aufgeben und sie könne nicht stehen und gehen und sei dadurch im Rollstuhl.
2.1. In der Folge hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes, mit 08.05.2023 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. Piatti (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
„Zusammenfassung relevanter Befunde:
? Befundbericht Dr. Kopatschka, auch unter Zuhilfenahme jeglicher technischer Hilfsmittel nicht leserlich
? Terminbestätigung Wirbelsäulen-Ambulanz, Orthopädie Donaustadt: 16.1.2023, 10.00h
? Klinik Donaustadt, NLG, EMG Befund, 12.12.2022 soweit lesbar: Beurteilung: unauffälliger elektrophysiologischer Befund, eine Polyneuropathie zeigt sich nicht.
? Dr. Mansour Kamaleyan, Allgemeinmedizin, 5.12.2022: kann weder Krücken noch einen manuellen Rollstuhl aufgrund ihrer Erkrankung. Diagnose: - dann geschwärzter Textteil -Kraftanwendung beider Hände nicht vorhanden, daher ist eine Verordnung für einen elektrischen Rollstuhl und die Rückgabe des vorhandenen Rollstuhls nötig.
? Verordnung Rollstuhl, Datum nicht lesbar
? MR Zuweisung, Klinik Donaustadt, Datum nicht sicher lesbar, Verdacht auf Myelopathie, Neuroachse
? SMZ Ost, Ambulanzkarte vom Tag, 22.11.2022 (?): Neurologe keine Enc. diss.(?) schwer leserlich, derzeit keine OP indiziert.
? Befundbericht AKH, vermutlich 28.3.2023, Rheumaambulanz, schwer leserlich: jetzt kein geschwollenes Gelenk (?) mit deutlichem Hinweis auf ein chronic widespread pain Syndrom
? AKH, Rheumaambulanz 2.3.2023: Abklärung Beschwerden: vom SMZ Ost mit Verdacht auf FMS. Ganzkörperschmerzen seit August. Sitzt im Rollstuhl. Über Weihnachten Aprednislon bekommen, musste dann aufhören, weil es sich auf die Nieren geschlagen hat", teilweise auch brennende neuropathische Schmerzen Hände. Seit August nicht mehr Stehen, nicht mehr Gehen, alles war bamstig und zittrig, fällt einfach um, seit September dann Rollstuhl, in den Morgenstunden Steifigkeit der Hände und Finger.
Dezember 2022: NLG Peronäus, tibialis, Suralis in der Norm, EMG vast med, tib ant und gastrocenmius links unauffällig.
Jänner Ortho Donauspital: keine Stenosen welche eine chirurgische Intervention bedürfen
Neuro 1/2023: keine Hinweise auf Enc diss.
Heute Blutabnahme, Biometrie, Röntgen, US Abdomen und Lymphknoten, Prednislon reduzieren, Besprechung in 6 Wochen.
26.3.2023 schwer leserlich.
Follow up Termin - Befunde zwischendurch in der intradiszipliniären Rheuma-Röntgenvisite konnte kein Hinweis auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung gefunden werden. Immunglobuline, Serum-Elektrophorese, komplement ACPA, ANA und ENA unauffällig, keine geschwollenen Gelenke, allerdings WPI Index 28 mit deutlichem Hinweis auf ein Chronic Widespread Pain Syndrom. Unter 25 mg Prednisolon Novalgin nur ca. 2x/Woche notwendig. Während der Reduktion sind die Schmerzen wieder mehr geworden und es besteht die Notwendigkeit zur täglichen Novalgineinnahme. Versuch der Einleitung einer Basistherapie mit Ebetrexat.
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Depression
Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil mit sozialer Beeinträchtigung sowie zusätzlich generalisierte Ängste und Somatisierungsstörung. Im vorliegenden psychologischen Gutachten jedoch auch Verdeutlichungstendenz und Aggravationsverdacht mit Hinweisen auf sekundären Krankheitsgewinn, eine durchgehende psychotherapeutische Betreuung ist nicht dokumentiert, eine stationäre Aufnahme wird von der AW derzeit abgelehnt.
03.06.01
40 vH
02
Allgemeinmedizinisch dokumentierte Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsorgan
Unterer Rahmensatz, da nur befunddokumentiert – eine funktionelle Beurteilung wurde nicht zugelassen.
02.02.01
10 vH
03
Geringe Linsentrübungen beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,9 und links auf 0,8
Tabelle Kolonne 1, Zeile 1
11.02.01
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die neu vorliegenden Unterlagen der rheumatologischen Ambulanz des AKH belegen keine sichere rheumatologische Grunderkrankung. Zitat: "das Vorliegen einer chronischen Schmerzerkrankung wie FMS ist sehr wahrscheinlich, es wird der Versuch der Einleitung einer Basistherapie gestartet (Ebetrexat)“, eine genaue Diagnose wird nicht gestellt. Eine Besserung der Symptomatik mit dem Versuch einer Basistherapie bleibt abzuwarten.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung.“
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 06.12.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von bereits im Akt befindlichen nicht bzw. schwer lesbaren und neuen nicht lesbaren Beweismitteln vorgebracht, dass bitte zu beachten sei, dass sie das Augenlicht verloren gehabt habe und sie den Befund Dr. Kopatschka mitgeschickt habe. Sie sei sofort vom Augenarzt zur Aufnahme geschickt worden. Im Jahr 2018 sei sie im AKH Tumor operiert worden. Man habe ein Hormon mitoperiert, also fehle ihr jetzt ein Hormon im Körper und sie müsse ein Leben lang Medikamente zum Ersatz von Hormonen einnehmen. Sie habe eine Erkrankung durch psychische Belastung. Die Magnetresonanz zeige Entzündungen im Körper L4/L5, alle Körperregionen. Sie habe eine neue Erkrankung seit 02/2022. Sie sitze im Rollstuhl. Durch die starke Beeinträchtigung durch die schmerzhaften Füße würden ihre Muskeln zittern und sie könne jede Minute umfallen. Deswegen sei sie sicherer im Rollstuhl. Jede Stelle tue weh. Sie habe nächtelang keinen Schlaf und habe Schmerzen. Das AKH habe die Diagnose KMF Syndrom mit rheumatischer Arthritis bestätigt.2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 06.12.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von bereits im Akt befindlichen nicht bzw. schwer lesbaren und neuen nicht lesbaren Beweismitteln vorgebracht, dass bitte zu beachten sei, dass sie das Augenlicht verloren gehabt habe und sie den Befund Dr. Kopatschka mitgeschickt habe. Sie sei sofort vom Augenarzt zur Aufnahme geschickt worden. Im Jahr 2018 sei sie im AKH Tumor operiert worden. Man habe ein Hormon mitoperiert, also fehle ihr jetzt ein Hormon im Körper und sie müsse ein Leben lang Medikamente zum Ersatz von Hormonen einnehmen. Sie habe eine Erkrankung durch psychische Belastung. Die Magnetresonanz zeige Entzündungen im Körper L4/L5, alle Körperregionen. Sie habe eine neue Erkrankung seit 02 aus 2022,. Sie sitze im Rollstuhl. Durch die starke Beeinträchtigung durch die schmerzhaften Füße würden ihre Muskeln zittern und sie könne jede Minute umfallen. Deswegen sei sie sicherer im Rollstuhl. Jede Stelle tue weh. Sie habe nächtelang keinen Schlaf und habe Schmerzen. Das AKH habe die Diagnose KMF Syndrom mit rheumatischer Arthritis bestätigt.
2.3. Mit Email vom 05.06.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die mit dem Einwand vorgelegten Befunde neuerlich in leserlicher Form in Vorlage zu bringen.
2.4. Mit Emails vom 12.06.2023 und 21.06.2023 hat die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.
2.5. Mit Email vom 21.06.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die zuletzt vorgelegten Befunde neuerlich als PDF-Datei in Vorlage zu bringen.
2.6. Einlangend am 23.06.2023 bei der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin neuerlich ihren Einwand zum Parteiengehör und medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
2.7. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2023 eingelangten – Schreiben vom 04.07.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.8. Mit Email vom 10.08.2023 hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und angeführt, dass eine falsche Diagnose gestellt worden sei. Der neue Knocheninfarkt gehöre demnächst operiert.
2.9. Mit am 04.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und ergänzend ausgeführt, dass sie einen Rollstuhl benötige, da sie nicht auf Krücken gehen könne. Sie werde noch einen Szintigraphie-Befund nachreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich die Begründungspflicht aus § 31 Abs. 3 VwGVG in Gestalt einer sinngemäßen Anwendung des § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich die Begründungspflicht aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG in Gestalt einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG.
Zu A)
Nach der in Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsgesetzlich grundgelegten und mit § 28 Abs. 2 VwGVG einfachgesetzlich ausgeformten Systematik hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach der in Artikel 130, Absatz 4, B-VG verfassungsgesetzlich grundgelegten und mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG einfachgesetzlich ausgeformten Systematik hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 oder vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 13.03.2023, Ra 2022/06/0227 mwN; "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 oder vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 13.03.2023, Ra 2022/06/0227 mwN; "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Grundvoraussetzung eines Vorgehens gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG ist, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung nicht vorliegen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides also mangelhaft sind. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt nämlich bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178 mwN).Grundvoraussetzung eines Vorgehens gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung nicht vorliegen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides also mangelhaft sind. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt nämlich bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178 mwN).
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (statt vieler VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (statt vieler VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005).
Der angefochtene Bescheid weist qualifizierte Sachverhaltsmängel in vorstehendem Sinne auf:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennUnter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010). Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,). Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, aufgrund dessen die belangte Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung zu veranlassen hatte. Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Der belangten Behörde war aufgrund vorgelegter medizinischer Unterlagen bei Antragstellung bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen des orthopädischen und neurologisch/psychiatrischen Formenkreises bestehen und hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus medizinische Beweismittel der Fachrichtung Augenheilkunde vorgelegt. Zwar hat die belangte Behörde entsprechend den vorliegenden Leiden fachärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Augenheilkunde sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, jedoch handelt es sich bei den Gutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Augenheilkunde lediglich um auf der Aktenlage basierende Gutachten. Hinzu kommt erschwerend, dass die von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel schwer bis nicht lesbar vorgelegt wurden, selbst in den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Unleserlichkeit von Teilen der vorliegenden Beweismittel verwiesen. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde versäumt, gegenüber der Beschwerdeführerin konsequent und erfolgswirksam auf die Vorlage dieser Befunde in lesbarer Form hinzuwirken und auf diese Weise eine einwandfreie aktenmäßige Beurteilungsbasis herbeizuführen. Gleichzeitig wird in eingeholten Gutachten auch auf Beweismittel Bezug genommen, welche dem Akt nicht beiliegen. So werden im neurologisch/psychiatrischen Aktengutachten Befunde von Dr. Guth vom 10.12.2019, 21.12.2020 und 04.10.2022 und ein klinisch-psychologischer Befundbericht von Mag. Poje vom 20.09.2020 auszugsweise zitiert, welche im Akt aber nicht aufgefunden werden können. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie der Sachverständige zu seiner Beurteilung gekommen ist.
Auch im Nachhang der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurde darauf verzichtet, ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen und wurde lediglich eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin eingeholt, obwohl in den mit dem Einwand vorgelegten Beweismitteln vorwiegend neurologisch/psychiatrische Gesundheitsschädigungen dokumentiert werden. Diese Herangehensweise findet ihre Fortsetzung schließlich auch im Rahmen des Versuches einer Beschwerdevorentscheidung, als neuerlich ein lediglich auf der Aktenlage basierendes neurologisch/psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde, in welchem auszugsweise die vorgelegten Befunde zitiert werden. Eine konkrete Darstellung, weshalb die Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Beeinträchtigung unter Richtsatzposition 03.06.01 - welche für depressive Störungen leichten Grades bei Stabilität unter Medikation heranzuziehen ist – zu erfolgen hat, ist dem Gutachten im Übrigen nicht zu entnehmen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige selbst ausführt, dass die Beschwerdeführerin trotz Medikation instabil sei und soziale Beeinträchtigung bestehe. Zudem findet sich im Gutachten kein Hinweis darauf, weshalb das bei der Beschwerdeführerin bestehende und befundmäßig dokumentierte chronische Schmerzsyndrom nicht eine gesonderte Einschätzung unter Richtsatzposition 04.11. erfahren hat. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Der erkennende Senat erachtet es im vorliegenden Fall als nicht zweckentsprechend, die Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich auf Grundlage einer Begutachtung im Aktenverfahren vorzunehmen. Art und Umfang der diagnostizierten Leiden in Verbindung mit den (zum Teil nicht leserlich) vorgelegten Befunden gebieten zur Gewährleistung einer vollständigen und ausreichend qualifizierten medizinischen Beurteilung jedenfalls einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin. Die Einholung eines auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachtens aus der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie erweist sich damit als unentbehrlich. Ebenso gebietet eine Gesamtschau des gegebenen Aktenstandes zur vollumfänglichen Abklärung des vorgebrachten wie dokumentierten Schmerzgeschehens die internistische Begutachtung der Beschwerdeführerin samt Durchführung einer persönlichen Untersuchung.
Die Festsetzung des Grades der Behinderung auf belastbarer und schlüssiger medizinisch-sachverständiger Basis bildet den Kern des zur Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses abzuführenden Verwaltungsverfahrens. Mit vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die lediglich aktenmäßig erfolgte Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie zur abschließenden Einschätzung des Grades der Behinderung als unzureichend zu qualifizieren ist. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das psychische Leiden das Hauptleiden der Beschwerdeführerin darstellt und der Sachverständige seine Beurteilung zum Teil auf kaum lesbare bzw. dem Akt nicht beiliegende medizinische Beweismittel stützt. Festzuhalten ist ferner, dass eine belastbare und schlüssige Einschätzung des Schmerzgeschehens nicht vorliegt. Überhaupt hat es die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG angesichts der weitreichend unleserlichen Aktenbestandteile versäumt, eine sowohl die Sachverhaltsfeststellung, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung tragende als auch einer Nachprüfbarkeit zugängliche, aktenmäßige Verfahrensgrundlage herbeizuführen. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf der gegebenen Grundlage nicht zu bewerkstelligen und vermag der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten können sohin kein brauchbares Ermittlungsergebnis im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung darstellen, welches durch das Verwaltungsgericht selbst zu ergänzen und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre (VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150 mwN). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 liegen damit nicht vor. Die Festsetzung des Grades der Behinderung auf belastbarer und schlüssiger medizinisch-sachverständiger Basis bildet den Kern des zur Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses abzuführenden Verwaltungsverfahrens. Mit vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die lediglich aktenmäßig erfolgte Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie zur abschließenden Einschätzung des Grades der Behinderung als unzureichend zu qualifizieren ist. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das psychische Leiden das Hauptleiden der Beschwerdeführerin darstellt und der Sachverständige seine Beurteilung zum Teil auf kaum lesbare bzw. dem Akt nicht beiliegende medizinische Beweismittel stützt. Festzuhalten ist ferner, dass eine belastbare und schlüssige Einschätzung des Schmerzgeschehens nicht vorliegt. Überhaupt hat es die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG angesichts der weitreichend unleserlichen Aktenbestandteile versäumt, eine sowohl die Sachverhaltsfeststellung, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung tragende als auch einer Nachprüfbarkeit zugängliche, aktenmäßige Verfahrensgrundlage herbeizuführen. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf der gegebenen Grundlage nicht zu bewerkstelligen und vermag der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten können sohin kein brauchbares Ermittlungsergebnis im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung darstellen, welches durch das Verwaltungsgericht selbst zu ergänzen und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre (VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150 mwN). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, liegen damit nicht vor.
Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung zufolge der Unbrauchbarkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises als so mangelhaft, dass wesentliche Ermittlungsschritte vorzunehmen bzw. zu wiederholen sind und konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung zufolge der Unbrauchbarkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises als so mangelhaft, dass wesentliche Ermittlungsschritte vorzunehmen bzw. zu wiederholen sind und konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG zweckmäßig.
Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten sowohl der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie als auch jener der internen Medizin, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorliegenden Befunde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde dafür Sorge zu tragen haben, dass die Entwicklung der einzuholenden medizinisch-sachverständigen Expertise auf Grundlage leserlicher und damit einer Schlüssigkeitsprüfung zugänglichen Informationen vonstattengehen kann.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016, Ra 2019/22/0150 vom 12.01.2023, Ra 2022/06/0227 vom 13.03.2022) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016, Ra 2019/22/0150 vom 12.01.2023, Ra 2022/06/0227 vom 13.03.2022) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Schlagworte
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W604.2274610.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023