TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/14 W245 2247087-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2023
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Entscheidungsdatum

14.09.2023

Norm

AVG §10
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
GewO 1994 §136 Abs3
WTBG §2
WTBG §3
WTBG §77 Abs11
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WTBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
  2. WTBG § 3 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  3. WTBG § 3 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
  4. WTBG § 3 gültig von 01.07.1999 bis 31.08.2005
  1. WTBG § 77 gültig von 01.07.1999 bis 15.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Spruch


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W245 2247087-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2021, Zl. 2021-0.619.985 (DSB-D124.1895), betreffend Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2021, Zl. 2021-0.619.985 (DSB-D124.1895), betreffend Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Vertreter des Beschwerdeführers, ein Wirtschaftstreuhänder, ihn zu Recht vor der Datenschutzbehörde in einem Verfahren über die Löschung von Bonitätsdaten vertreten hat, bzw. ob die Berufsberechtigung eines Wirtschaftstreuhänders die Befugnis umfasst, Mandanten in einem solchen Verfahren zu vertreten.

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.     XXXX , ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, brachte am 16.12.2019 bei der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) eine Datenschutzbeschwerde des XXXX (in der Folge auch „BF“) gegen die XXXX bzw. nunmehr XXXX (in der Folge auch „MB“) wegen Verletzung in dessen Grundrecht auf Geheimhaltung ein (VWA ./1, siehe Punkt II.2). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die MB die Negativeinträge des BF über ein Sanierungsverfahren in ihrer Bonitätsdatenbank trotz entsprechendem Antrag nicht gelöscht habe. Das Sanierungsverfahren sei am 06.10.2016 durch Annahme eines Sanierungsplans rechtskräftig abgeschlossen worden und die Zahlungen seien danach innerhalb eines Monats erfolgt. Indem die MB die Daten speichere, obwohl das Sanierungsverfahren vor mehr als drei Jahren abgeschlossen worden sei, verstoße sie gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO.römisch eins.1. römisch 40 , ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, brachte am 16.12.2019 bei der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) eine Datenschutzbeschwerde des römisch 40 (in der Folge auch „BF“) gegen die römisch 40 bzw. nunmehr römisch 40 (in der Folge auch „MB“) wegen Verletzung in dessen Grundrecht auf Geheimhaltung ein (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die MB die Negativeinträge des BF über ein Sanierungsverfahren in ihrer Bonitätsdatenbank trotz entsprechendem Antrag nicht gelöscht habe. Das Sanierungsverfahren sei am 06.10.2016 durch Annahme eines Sanierungsplans rechtskräftig abgeschlossen worden und die Zahlungen seien danach innerhalb eines Monats erfolgt. Indem die MB die Daten speichere, obwohl das Sanierungsverfahren vor mehr als drei Jahren abgeschlossen worden sei, verstoße sie gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO.

I.2.    Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 ersuchte die bB unter anderem, dass sich der Bevollmächtigte gemäß § 10 AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweise. Insbesondere wurde XXXX ersucht, eine entsprechende Vollmacht im Namen von XXXX vorzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreite, die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzen könne.römisch eins.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 ersuchte die bB unter anderem, dass sich der Bevollmächtigte gemäß Paragraph 10, AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweise. Insbesondere wurde römisch 40 ersucht, eine entsprechende Vollmacht im Namen von römisch 40 vorzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreite, die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzen könne.

Mit Schreiben vom 24.03.2020 teilte XXXX mit, er sei als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berufsmäßiger Parteienvertreter und berufe sich daher auf seine ihm erteilte Vollmacht. Zudem präzisierte er die Beschwerde und machte für den BF eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung geltend (VWA ./2, siehe Punkt II.2).Mit Schreiben vom 24.03.2020 teilte römisch 40 mit, er sei als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berufsmäßiger Parteienvertreter und berufe sich daher auf seine ihm erteilte Vollmacht. Zudem präzisierte er die Beschwerde und machte für den BF eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung geltend (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.3.    Mit Schreiben der bB vom 17.04.2020 wurde der MB die Datenschutzbeschwerde des BF übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (VWA ./3, siehe Punkt II.2). Am 15.05.2020 langte eine Stellungnahme der MB ein, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die Vorwürfe des BF unrichtig seien (VWA ./4, siehe Punkt II.2). römisch eins.3. Mit Schreiben der bB vom 17.04.2020 wurde der MB die Datenschutzbeschwerde des BF übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 15.05.2020 langte eine Stellungnahme der MB ein, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die Vorwürfe des BF unrichtig seien (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.4.    Die bB übermittelte mit Schreiben vom 20.05.2020 diese Stellungnahme der MB dem BF (VWA ./5, siehe Punkt II.2). Dazu langten am 05.06.2020 und am 18.06.2020 weitere Stellungnahmen des XXXX für den BF ein (VWA ./6 und ./7, siehe Punkt II.2).römisch eins.4. Die bB übermittelte mit Schreiben vom 20.05.2020 diese Stellungnahme der MB dem BF (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). Dazu langten am 05.06.2020 und am 18.06.2020 weitere Stellungnahmen des römisch 40 für den BF ein (VWA ./6 und ./7, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.5.     XXXX erstattete mit E-Mail vom 11.09.2020 eine erneute Stellungnahme (VWA ./8, siehe Punkt II.2).römisch eins.5. römisch 40 erstattete mit E-Mail vom 11.09.2020 eine erneute Stellungnahme (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.6.    Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 zur GZ: D124.1016, 2020-0.596.245, forderte die bB XXXX erneut auf, für die Verfahren D124.1016, D124.820, D124.889 und D124.1895 eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen und wies ihn darauf hin, dass eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht iSd § 77 Abs. 11 iVm §§ 2 ff. WTBG für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde (VWA ./9, siehe Punkt II.2).römisch eins.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 zur GZ: D124.1016, 2020-0.596.245, forderte die bB römisch 40 erneut auf, für die Verfahren D124.1016, D124.820, D124.889 und D124.1895 eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen und wies ihn darauf hin, dass eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht iSd Paragraph 77, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraphen 2, ff. WTBG für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.7.    Mit Schreiben vom 25.08.2021 übermittelte XXXX eine schriftliche Vollmacht seines Mandanten XXXX (VWA ./10, siehe Punkt II.2).römisch eins.7. Mit Schreiben vom 25.08.2021 übermittelte römisch 40 eine schriftliche Vollmacht seines Mandanten römisch 40 (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.8.    Mit Bescheid vom 15.09.2021 wies die bB die Datenschutzbeschwerde des BF vom 16.12.2019 gegen die MB mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurück (VWA ./11, siehe Punkt II.2).römisch eins.8. Mit Bescheid vom 15.09.2021 wies die bB die Datenschutzbeschwerde des BF vom 16.12.2019 gegen die MB mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurück (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2).

Begründend führte die bB aus, dass sich XXXX primär auf die ihm als Wirtschafts- und Steuerberater erteilte Vollmacht berufen habe und erst nach weiterer Aufforderung eine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter könne sich nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen befugt sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 01.01.2014, rdb.at), Rz 13; AB 1998, 26; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 9). Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könne sich daher grundsätzlich gemäß § 77 Abs. 11 WTBG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, jedoch sei diese von dem in §§ 2 ff. leg. cit. normierten Berechtigungsumfang begrenzt. Der dort aufgelistete Berechtigungsumfang umfasse verschiedenste Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe, jedoch nicht die Vertretung in datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde. Auch die vorgelegte schriftliche Vollmacht sei für die Verfahrensführung vor der Datenschutzbehörde nicht ausreichend. Wenn eine schriftliche Vollmacht erteilt werde, so richte sich der Inhalt und Umfang dieser Vollmacht nach der Vollmachtsurkunde und dem dort festgehaltenen Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers (vgl. VwGH 17.05.1990, 90/16/0052; sowie VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170). Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausgesprochen, dass der objektiv zu verstehenden Parteienerklärung zu entnehmen sei, für welche Angelegenheiten die Vollmacht erteilt worden sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 01.01.2014, rdb.at), Rz 16). Wie aus der vorgelegten Vollmacht ersichtlich, beziehe sich diese auf steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten. Eine Vollmacht für allgemeine verwaltungsrechtliche und insbesondere datenschutzrechtliche Angelegenheiten sei hingegen nicht erteilt worden bzw. in die Vollmachtsurkunde mitaufgenommen worden. Aus der Vollmachtsurkunde sei zwar ersichtlich, dass auch für sonstige Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden eine Vollmacht erteilt worden sei, jedoch stehe auch dieser Wortlaut in einem engen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhang, da als Beispiel etwa Steuererklärungen angeführt werden würden und auf den Vollmachtgeber als Steuerpflichtigen Bezug genommen werde. Im Ergebnis sei daher weder die mündliche Berufung auf die erteilte Vollmacht, noch die schriftliche Vollmachtsurkunde selbst, ausreichend, um den BF in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde vertreten zu können. Die verfahrensgegenständlichen Eingaben seien daher aufgrund der mangelnden Bevollmächtigung nicht dem BF zuzurechnen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die bB aus, dass sich römisch 40 primär auf die ihm als Wirtschafts- und Steuerberater erteilte Vollmacht berufen habe und erst nach weiterer Aufforderung eine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter könne sich nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen befugt sei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 01.01.2014, rdb.at), Rz 13; Ausschussbericht 1998, 26; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 9). Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könne sich daher grundsätzlich gemäß Paragraph 77, Absatz 11, WTBG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen, jedoch sei diese von dem in Paragraphen 2, ff. leg. cit. normierten Berechtigungsumfang begrenzt. Der dort aufgelistete Berechtigungsumfang umfasse verschiedenste Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe, jedoch nicht die Vertretung in datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde. Auch die vorgelegte schriftliche Vollmacht sei für die Verfahrensführung vor der Datenschutzbehörde nicht ausreichend. Wenn eine schriftliche Vollmacht erteilt werde, so richte sich der Inhalt und Umfang dieser Vollmacht nach der Vollmachtsurkunde und dem dort festgehaltenen Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers vergleiche VwGH 17.05.1990, 90/16/0052; sowie VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170). Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausgesprochen, dass der objektiv zu verstehenden Parteienerklärung zu entnehmen sei, für welche Angelegenheiten die Vollmacht erteilt worden sei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 01.01.2014, rdb.at), Rz 16). Wie aus der vorgelegten Vollmacht ersichtlich, beziehe sich diese auf steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten. Eine Vollmacht für allgemeine verwaltungsrechtliche und insbesondere datenschutzrechtliche Angelegenheiten sei hingegen nicht erteilt worden bzw. in die Vollmachtsurkunde mitaufgenommen worden. Aus der Vollmachtsurkunde sei zwar ersichtlich, dass auch für sonstige Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden eine Vollmacht erteilt worden sei, jedoch stehe auch dieser Wortlaut in einem engen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhang, da als Beispiel etwa Steuererklärungen angeführt werden würden und auf den Vollmachtgeber als Steuerpflichtigen Bezug genommen werde. Im Ergebnis sei daher weder die mündliche Berufung auf die erteilte Vollmacht, noch die schriftliche Vollmachtsurkunde selbst, ausreichend, um den BF in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde vertreten zu können. Die verfahrensgegenständlichen Eingaben seien daher aufgrund der mangelnden Bevollmächtigung nicht dem BF zuzurechnen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde am 20.09.2021 XXXX zugestellt.Dieser Bescheid wurde am 20.09.2021 römisch 40 zugestellt.

I.9.    Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 21.09.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./12, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte XXXX im Wesentlichen aus, dass er sich als berufsmäßiger Parteienvertreter sowohl persönlich als auch im Namen seiner XXXX auf die mündlich erteilte Vertretungsvollmacht berufen könne. In den unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern falle gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 bzw. § 3 Abs. 2 Z 5 WTBG die Sanierungsberatung. Im gegenständlichen Verfahren habe seine Kanzlei die gesamte Korrespondenz mit den Gläubigerschutzverbänden abgewickelt. Aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 2 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 WTBG seien Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren vor in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen würden. Es sei unstrittig, dass die Datenschutzbehörde eine Verwaltungsbehörde sei, welche im Rahmen von Verwaltungsverfahren über Datenschutzangelegenheiten entscheide. Datenschutzangelegenheiten seien regelmäßig Wirtschaftsangelegenheiten. Dies treffe in besonderem Maße für die Frage der Löschungsfristen von Negativeinträgen bei Gläubigerschutzverbänden zu. Die Wahrung der Interessen des Mandanten gegenüber Gläubigerschutzverbänden und der Datenschutzbehörde stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen, für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, zB der Sanierungsberatung. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und die bB werde in der Sache materiell-rechtlich zu entscheiden haben.römisch eins.9. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 21.09.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte römisch 40 im Wesentlichen aus, dass er sich als berufsmäßiger Parteienvertreter sowohl persönlich als auch im Namen seiner römisch 40 auf die mündlich erteilte Vertretungsvollmacht berufen könne. In den unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern falle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG die Sanierungsberatung. Im gegenständlichen Verfahren habe seine Kanzlei die gesamte Korrespondenz mit den Gläubigerschutzverbänden abgewickelt. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, WTBG seien Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren vor in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen würden. Es sei unstrittig, dass die Datenschutzbehörde eine Verwaltungsbehörde sei, welche im Rahmen von Verwaltungsverfahren über Datenschutzangelegenheiten entscheide. Datenschutzangelegenheiten seien regelmäßig Wirtschaftsangelegenheiten. Dies treffe in besonderem Maße für die Frage der Löschungsfristen von Negativeinträgen bei Gläubigerschutzverbänden zu. Die Wahrung der Interessen des Mandanten gegenüber Gläubigerschutzverbänden und der Datenschutzbehörde stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen, für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, zB der Sanierungsberatung. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und die bB werde in der Sache materiell-rechtlich zu entscheiden haben.

Ergänzend wurde auf die Formulierung in der Vollmacht verwiesen, wonach die Vertretung auch alle wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden umfasse. Darunter falle die Vertretung vor der Datenschutzbehörde auch dann, wenn diese nicht explizit genannt werde. Außerdem wurde eine weitere, vom Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder unabhängige Vollmacht vorgelegt.

I.10.   Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./12, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 04.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme wies die bB darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Zurückweisung eines Antrages durch die bB Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei (VWA ./13, siehe Punkt II.2).römisch eins.10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./12, siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 04.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme wies die bB darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Zurückweisung eines Antrages durch die bB Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2).

I.11.   Mit Schreiben des BVwG vom 19.11.2021 wurden die Bescheidbeschwerde des BF samt Beilagen (VWA ./12, siehe Punkt II.2) und das Schreiben der bB zur Aktenvorlage (VWA ./13, siehe Punkt II.2) der MB und der bB zur Kenntnisnahme übermittelt (OZ 5).römisch eins.11. Mit Schreiben des BVwG vom 19.11.2021 wurden die Bescheidbeschwerde des BF samt Beilagen (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2) und das Schreiben der bB zur Aktenvorlage (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2) der MB und der bB zur Kenntnisnahme übermittelt (OZ 5).

I.12.   Am 02.12.2021 langte eine Stellungnahme der MB ein (OZ 6). Darin wurde zunächst bekannt gegeben, dass die MB am 16.09.2021 mit dem Unternehmen der XXXX verschmolzen und dieses in der Folge am 29.09.2021 XXXX umbenannt worden sei. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF übersehe, dass eine Bevollmächtigung nur im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Berechtigungsumfanges möglich und zulässig sei. Die Bestimmungen des § 2 WTBG sowie § 3 WTBG würden den Berechtigungsumfang bei selbständiger Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer festlegen. In keinen der beiden Bestimmungen finde sich die Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten oder die generelle Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten. römisch eins.12. Am 02.12.2021 langte eine Stellungnahme der MB ein (OZ 6). Darin wurde zunächst bekannt gegeben, dass die MB am 16.09.2021 mit dem Unternehmen der römisch 40 verschmolzen und dieses in der Folge am 29.09.2021 römisch 40 umbenannt worden sei. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF übersehe, dass eine Bevollmächtigung nur im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Berechtigungsumfanges möglich und zulässig sei. Die Bestimmungen des Paragraph 2, WTBG sowie Paragraph 3, WTBG würden den Berechtigungsumfang bei selbständiger Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer festlegen. In keinen der beiden Bestimmungen finde sich die Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten oder die generelle Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten.

Es könne nicht erkannt werden, weshalb die Sanierungsberatung thematisch eine Vertretung vor der Datenschutzbehörde umfassen soll. Unter Sanierung sei schon begrifflich die Wiederherstellung der angeschlagenen Leistungsfähigkeit bzw. die Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch bestimmte unternehmerische Maßnahmen zu verstehen. Die Durchsetzung von datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten sei keine solche unternehmerische Maßnahme, die der Sanierung eines Unternehmens dienen könne. Dies werde noch dadurch unterstrichen, dass sich der BF auf seine Betroffenenrechte berufe, die diesem als natürliche Person zustehen würden. Die Sanierungsberatung beziehe sich aber auf unternehmerische Handlungen.

Der BF übersehe, dass § 77 Abs. 11 WTBG, wonach eine Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetze, nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Berechtigungsumfanges gelte. Eine urkundliche Vollmacht außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Berechtigungsumfanges sei unzulässig bzw. saniere keinesfalls die Überschreitung des gesetzlichen Berechtigungsumfanges. Aber selbst wenn der urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung die mangelnde Berechtigung zur Vertretung sanieren würde, sei der Datenschutzbehörde beizupflichten, dass die gegenständlich erteilte Vollmacht für eine Vertretung vor der Datenschutzbehörde nicht ausreichend sei. Der BF übersehe, dass Paragraph 77, Absatz 11, WTBG, wonach eine Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetze, nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Berechtigungsumfanges gelte. Eine urkundliche Vollmacht außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Berechtigungsumfanges sei unzulässig bzw. saniere keinesfalls die Überschreitung des gesetzlichen Berechtigungsumfanges. Aber selbst wenn der urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung die mangelnde Berechtigung zur Vertretung sanieren würde, sei der Datenschutzbehörde beizupflichten, dass die gegenständlich erteilte Vollmacht für eine Vertretung vor der Datenschutzbehörde nicht ausreichend sei.

Die Vollmacht beziehe sich auf die Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen bzw. verpflichtet sei. Gerade weil hier auf den Steuerpflichtigen abgestellt werde und aufgrund des Umstandes, dass Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater für gewöhnlich in steuerlichen Belangen vertreten würden, könne davon auszugehen sein, dass auch mit dieser gegenständlichen Formulierung gemeint gewesen sei, dass der BF durch den Bevollmächtigten im Zusammenhang mit den ihn treffenden Steuerpflichten vertreten werde (nicht jedoch in persönlichen Angelegenheiten des Datenschutzes).

§ 2 Abs. 3 WTBG (ebenso wie § 3 Abs. 3 WTBG) sehe zwar die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren vor, allerdings stehe dies aufgrund der Einschränkung im ersten Satz unter der Bedingung, dass die Vertretung mit den durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal die taxative Aufzählung der Tätigkeiten in Absatz 1 und in Absatz 2 leg. cit. eine Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten nicht vorsehe. Paragraph 2, Absatz 3, WTBG (ebenso wie Paragraph 3, Absatz 3, WTBG) sehe zwar die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren vor, allerdings stehe dies aufgrund der Einschränkung im ersten Satz unter der Bedingung, dass die Vertretung mit den durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal die taxative Aufzählung der Tätigkeiten in Absatz 1 und in Absatz 2 leg. cit. eine Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten nicht vorsehe.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zur Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde durch die bB:römisch zwei.1.2. Zur Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde durch die bB:

Beschwerdegegenstand vor der bB war die Frage, ob die MB den BF dadurch in seinen Rechten auf Geheimhaltung, Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung verletzt hat, indem sie den Negativeintrag des BF in ihrer Bonitätsdatenbank nicht gelöscht hat.

Mit Schreiben vom 24.03.2020 gab XXXX der bB die ihm vom BF erteilte Vollmacht mit folgendem Wortlaut bekannt: „Ich bin als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berufsmäßiger Parteienvertreter und berufe mich daher auf die mir erteilte Vollmacht“.Mit Schreiben vom 24.03.2020 gab römisch 40 der bB die ihm vom BF erteilte Vollmacht mit folgendem Wortlaut bekannt: „Ich bin als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berufsmäßiger Parteienvertreter und berufe mich daher auf die mir erteilte Vollmacht“.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 forderte die Datenschutzbehörde XXXX auf, eine Vertretungsvollmacht vorzulegen und wies ihn darauf hin, dass eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht iSd § 77 Abs. 11 iVm §§ 2 ff. WTBG für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 forderte die Datenschutzbehörde römisch 40 auf, eine Vertretungsvollmacht vorzulegen und wies ihn darauf hin, dass eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht iSd Paragraph 77, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraphen 2, ff. WTBG für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde.

Mit Schreiben vom 25.08.2021 übermittelte XXXX eine schriftliche Vollmacht seines Mandanten XXXX (BF) vom 22.05.2018. Als Vollmachtnehmer sind darin XXXX angeführt. Mit Schreiben vom 25.08.2021 übermittelte römisch 40 eine schriftliche Vollmacht seines Mandanten römisch 40 (BF) vom 22.05.2018. Als Vollmachtnehmer sind darin römisch 40 angeführt.

Mit Bescheid vom 15.09.2021 wies die bB die Datenschutzbeschwerde des BF vom 16.12.2019 gegen die MB mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurück. Dieser Bescheid wurde am 20.09.2021 XXXX zugestellt.Mit Bescheid vom 15.09.2021 wies die bB die Datenschutzbeschwerde des BF vom 16.12.2019 gegen die MB mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurück. Dieser Bescheid wurde am 20.09.2021 römisch 40 zugestellt.

Der Bescheidbeschwerde wurde eine vom Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder unabhängige Vollmacht vorgelegt, in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass der BF XXXX beauftragt und bevollmächtigt, ihn im gegenständlichen Datenschutzverfahren vor Gläubigerschutzverbänden, der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.Der Bescheidbeschwerde wurde eine vom Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder unabhängige Vollmacht vorgelegt, in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass der BF römisch 40 beauftragt und bevollmächtigt, ihn im gegenständlichen Datenschutzverfahren vor Gläubigerschutzverbänden, der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.

II.1.3. Zum Inhalt der erteilten Vollmacht:römisch zwei.1.3. Zum Inhalt der erteilten Vollmacht:

„Im Sinne der obigen Ausführungen bevollmächtige(n) ich (wir) XXXX ] mich (uns) als meinen (unseren) Vertreter in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles Ihnen in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen, Rechtsmittelverzichtserklärungen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist.„Im Sinne der obigen Ausführungen bevollmächtige(n) ich (wir) römisch 40 ] mich (uns) als meinen (unseren) Vertreter in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles Ihnen in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen, Rechtsmittelverzichtserklärungen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist.

Dies gilt auch für die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen, die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden, sowie für Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Berechtigungsumfanges gemäß § 2 WTBG 2017, insbesondere § 2 Abs 1 Z 4 WTBG 2017 (Vertretung vor dem Verwaltungsgericht und der Finanzpolizei), § 2 Abs 2 Z 3 (Sozialversicherung) sowie § 2 Abs 3 Z 2 (Behörden und Ämter sowie Firmenbuchgericht) und § 2 Abs 3 Z 3 (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) WTBG 2017. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Dies gilt auch für die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen, die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden, sowie für Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 2, WTBG 2017, insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, WTBG 2017 (Vertretung vor dem Verwaltungsgericht und der Finanzpolizei), Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, (Sozialversicherung) sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, (Behörden und Ämter sowie Firmenbuchgericht) und Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) WTBG 2017. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger.

Ebenso gilt diese Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit den Behörden abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernähme von Geld und Geldeswert in meinem (unserem) Namen.

Ich (wir) ermächtige(n) Sie ausdrücklich, die fälligen, unbestrittenen oder anerkannten Honorarforderungen von meinem Finanzamtsguthabenskonto abbuchen zu lassen. Wenn die Honorarnote umgehend bestritten wird, ist der Berufsberechtigte verpflichtet, das bestrittene Honorar (Honorarteil) auf einem Anderkonto zu hinterlegen.

Die Vollmacht gilt entgegen § 1022 ABGB erster Satz sowohl über den Tod des Vollmachtgebers als auch des Bevollmächtigten (in den Fällen der 114 ff WTBG 2017) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter.Die Vollmacht gilt entgegen Paragraph 1022, ABGB erster Satz sowohl über den Tod des Vollmachtgebers als auch des Bevollmächtigten (in den Fällen der 114 ff WTBG 2017) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter.

Es besteht auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten.

Überdies stimme(n) ich (wir) hiermit ausdrücklich der Offenbarung des Bankgeheimnisses bei allen meinen (unseren) Bankverbindungen gem. § 38 Abs 2 Z 5 BWG zu, sodass bei diesen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht.Überdies stimme(n) ich (wir) hiermit ausdrücklich der Offenbarung des Bankgeheimnisses bei allen meinen (unseren) Bankverbindungen gem. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG zu, sodass bei diesen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht.

Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) Ihnen Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere der Abgabenbehörden, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.

Durch die vorliegende Vollmacht werden noch etwa beim Finanzamt erliegende vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt. Diese Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf dem Finanzamt nicht schriftlich angezeigt worden ist, und verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Steuernummer geändert oder ein anderes Finanzamt für meine (unsere) Steuersachen zuständig wird.

Ich (wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass Sie jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Ihrer Funktion als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vornehmen werden. Durch die vorliegende Vollmacht wird weder eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO noch ein Auftragsverarbeiterverhältnis nach Artikel 28 DSGVO begründet.

Ich (wir) nehme(n) weiters zur Kenntnis, dass ich (wir) der Verarbeitung der von mir (uns) bekannt gegebenen E-Mail-Adressen zu Zwecken der Zusendung werblicher Informationen jederzeit widersprechen kann (können). Ich (wir) bestätige(n), auf Ihre Datenschutzerklärung hingewiesen worden zu sein und bestätige(n) weiters den Erhalt der Allgemeinen Auftragsbedingungen 2018 (AAB 2018) sowie der Auftragsdetaillierung.“

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF an die bB vom 16.12.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Schreiben des XXXX vom 24.03.2020 (siehe Punkt I.2), ./3 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die MB vom 17.04.2020 (siehe Punkt I.3), ./4 – Stellungnahme der MB vom 15.05.2020 (siehe Punkt I.3), ./5 – Mitteilung der bB an den BF vom 20.05.2020 (siehe Punkt I.4), ./6 – Stellungnahme des XXXX vom 05.06.2020 (siehe Punkt I.4), ./7 – Stellungnahme des XXXX vom 18.06.2020 (siehe Punkt I.4), ./8 – Stellungnahme des XXXX vom 11.09.2020 (siehe Punkt I.5), ./9 – Mängelbehebungsauftrag der bB an den XXXX vom 13.08.2021 (siehe Punkt I.6), ./10 – Schreiben des XXXX vom 25.08.2021 (siehe Punkt I.7), ./11 – Bescheid der bB vom 15.09.2021 (siehe Punkt I.8), ./12 – Beschwerde des BF vom 21.09.2021 (siehe Punkt I.9) und ./13 – Aktenvorlage durch die bB vom 04.10.2021 (siehe Punkt I.10)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF an die bB vom 16.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Schreiben des römisch 40 vom 24.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.2), ./3 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die MB vom 17.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.3), ./4 – Stellungnahme der MB vom 15.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.3), ./5 – Mitteilung der bB an den BF vom 20.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.4), ./6 – Stellungnahme des römisch 40 vom 05.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.4), ./7 – Stellungnahme des römisch 40 vom 18.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.4), ./8 – Stellungnahme des römisch 40 vom 11.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.5), ./9 – Mängelbehebungsauftrag der bB an den römisch 40 vom 13.08.2021 (siehe Punkt römisch eins.6), ./10 – Schreiben des römisch 40 vom 25.08.2021 (siehe Punkt römisch eins.7), ./11 – Bescheid der bB vom 15.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.8), ./12 – Beschwerde des BF vom 21.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.9) und ./13 – Aktenvorlage durch die bB vom 04.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.10)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zur Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde durch die bB:römisch zwei.2.2. Zur Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde durch die bB:

Der festgestellte Beschwerdegegenstand vor der bB ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid (VWA. /11, Seite 2).

Die restlichen Feststellungen beruhen auf dem Schreiben des XXXX für den BF vom 24.03.2020 (VWA ./2), dem Mängelbehebungsauftrag der bB vom 13.08.2021 (VWA ./9), der mit Schreiben vom 25.08.2021 übermittelten schriftlichen Vollmacht des BF vom 22.05.2018 (VWA ./10), dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2021 (VWA ./ 11) und der Beschwerde des BF vom 21.09.2021 (VWA ./12). Dass der Bescheid am 20.09. XXXX zugestellt wurde, ist der vorliegenden Zustellungsbestätigung zu entnehmen.Die restlichen Feststellungen beruhen auf dem Schreiben des römisch 40 für den BF vom 24.03.2020 (VWA ./2), dem Mängelbehebungsauftrag der bB vom 13.08.2021 (VWA ./9), der mit Schreiben vom 25.08.2021 übermittelten schriftlichen Vollmacht des BF vom 22.05.2018 (VWA ./10), dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2021 (VWA ./ 11) und der Beschwerde des BF vom 21.09.2021 (VWA ./12). Dass der Bescheid am 20.09. römisch 40 zugestellt wurde, ist der vorliegenden Zustellungsbestätigung zu entnehmen.

II.2.3. Zum Inhalt der erteilten Vollmacht:römisch zwei.2.3. Zum Inhalt der erteilten Vollmacht:

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus der vorgelegten Vollmacht des BF (VWA ./10).

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG und Art. 16, 17, 18 und 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheiten sind gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Paragraph eins, DSG und Artikel 16, 17, 18 und 21 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheiten sind gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

II.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 10 AVG – Vertreter – lautet:Paragraph 10, AVG – Vertreter – lautet:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 2 WTBG – Berechtigungsumfang – Steuerberater – lautet:Paragraph 2, WTBG – Berechtigungsumfang – Steuerberater – lautet:

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:Paragraph 2, (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation),

3. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation),

4. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020,4. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,,

5. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes, das sind Prüfungsaufgaben ohne Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers, erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

6. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,

2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,

4. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

6. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,

7. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

8. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen,

9. die Beratung und Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren sowie in Angelegenheiten der Z 3 vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren Schriftsätze gemäß § 24 Abs. 2 und Anträge gemäß § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen,9. die Beratung und Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren sowie in Angelegenheiten der Ziffer 3, vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren Schriftsätze gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Anträge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen,

10. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.10. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, eingetragen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:

1. die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art,

2. die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, sowie bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber, und2. die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des Paragraph 11, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, sowie bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber, und

3. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 WTBG – Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer – lautet:Paragraph 3, WTBG – Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer – lautet:

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.Paragraph 3, (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, die mit oder ohne der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

2. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation), einschließlich der Beratung auf diesen Gebieten,

3. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher,

4. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

5. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

6. die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor ordentlichen Gerichten,

7. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,

8. die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern oder Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können,

9. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

10. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und

11. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.11. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, eingetragen sind.

(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:

1. die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art und

2. die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.2. die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des Paragraph 11, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.

§ 77 Abs. 11 WTBG – Aufträge und Bevollmächtigung – lautet:Paragraph 77, Absatz 11, WTBG – Aufträge und Bevollmächtigung – lautet:

(11) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

§ 136 Abs. 3 GewO – Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation – lautet:Paragraph 136, Absatz 3, GewO – Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation – lautet:

[…] (3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;

2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;

3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“

II.3.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).

Bei der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches "Können" eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Berufung auf die Vollmacht (etwa iSd § 33 Abs. 1 lit. c WTBO) gegenüber der Behörde oder durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 818). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt (Hinweis Stoll, aaO). Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 83 Tz 12). (VwGH 27.06.2002, 2001/07/0164). Bei der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches "Können" eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Berufung auf die Vollmacht (etwa iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO) gegenüber der Behörde oder durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 818). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt (Hinweis Stoll, aaO). Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, Paragraph 83, Tz 12). (VwGH 27.06.2002, 2001/07/0164).

Es ist (entsprechend den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 ZPO, 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, 8 Abs. 1 RAO und 5 Abs. 4a NO) auch für Steuerberater klargestellt, dass es des nach den Verfahrensgesetzen (so insbesondere auch gemäß § 63 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung) an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht bedarf, wenn sich der einschreitende Steuerberater auf die erteilte Vollmacht beruft (…) Wie in der zu § 30 Abs. 2 ZPO ergangenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zutreffend betont wurde, ist eine nähere Prüfung, ob in Fällen, in denen sich ein entsprechender Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, tatsächlich eine Vollmacht vorliegt, nur bei Vorliegen konkreter Bedenken angezeigt (vgl. z.B. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes2 Rz 428 Abs. 2 mwN sowie Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 2 zu § 30 ZPO und die dort ref. Judikatur und Literatur). Zum Ausgleich dafür zwingt aber der erleichterte Nachweis den betreffenden Parteienvertreter standesrechtlich zu besonderer Sorgfalt (Fucik a.a.O. unter Hinweis auf OBDK, AnwBl 1996, 622; VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060).Es ist (entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 2, ZPO, 10 Absatz eins, letzter Satz AVG, 8 Absatz eins, RAO und 5 Absatz 4 a, NO) auch für Steuerberater klargestellt, dass es des nach den Verfahrensgesetzen (so insbesondere auch gemäß Paragraph 63, Absatz eins, der Tiroler Landesabgabenordnung) an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht bedarf, wenn sich der einschreitende Steuerberater auf die erteilte Vollmacht beruft (…) Wie in der zu Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergangenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zutreffend betont wurde, ist eine nähere Prüfung, ob in Fällen, in denen sich ein entsprechender Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, tatsächlich eine Vollmacht vorliegt, nur bei Vorliegen konkreter Bedenken angezeigt vergleiche z.B. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes2 Rz 428 Absatz 2, mwN sowie Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 30, ZPO und die dort ref. Judikatur und Literatur). Zum Ausgleich dafür zwingt aber der erleichterte Nachweis den betreffenden Parteienvertreter standesrechtlich zu besonderer Sorgfalt (Fucik a.a.O. unter Hinweis auf OBDK, AnwBl 1996, 622; VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060).

Die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraus. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (vgl. E 2. Oktober 1959, VwSlg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (vgl. E 1. Juli 1970, 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes (vgl. E 30. Jänner 1996, 93/11/0092) nicht erfüllt. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des BF einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten. Ist aber ein Einschreiten des Wirtschaftsprüfers mit § 10 Abs. 3 AVG nicht vereinbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem dieser bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diesen nicht geeignet wäre, den Mangel einer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Liegt nun ein durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des BF ein einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vor, so sind an diesen gerichtete Verbesserungsaufträge nicht geeignet, die einer Berufung - im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AVG - anhaftenden Mängel zu beheben. Die Behörde hat vielmehr im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG den BF selbst zur Verbesserung der Berufung aufzufordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag zu richten (VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181).Die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraus. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren vergleiche E 2. Oktober 1959, VwSlg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vergleiche E 1. Juli 1970, 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes vergleiche E 30. Jänner 1996, 93/11/0092) nicht erfüllt. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des BF einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhalten. Ist aber ein Einschreiten des Wirtschaftsprüfers mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht vereinbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem dieser bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diesen nicht geeignet wäre, den Mangel einer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Liegt nun ein durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des BF ein einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vor, so sind an diesen gerichtete Verbesserungsaufträge nicht geeignet, die einer Berufung - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AVG - anhaftenden Mängel zu beheben. Die Behörde hat vielmehr im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG den BF selbst zur Verbesserung der Berufung aufzufordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag zu richten (VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181).

Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/16/0064).Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/16/0064).

II.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Die bB hat die Datenschutzbeschwerde des BF mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem BVwG somit verwehrt (siehe Punkt II.3.2).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem BVwG somit verwehrt (siehe Punkt römisch zwei.3.2).

Es ist demnach zu prüfen, ob die bB dem BF zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

II.3.4. Zur Vertretungsbefugnis des XXXX römisch zwei.3.4. Zur Vertretungsbefugnis des römisch 40

Mit verfahrensgegenständlicher Datenschutzbeschwerde wurde moniert, dass die MB die Negativeinträge des BF in ihrer Bonitätsdatenbank trotz entsprechendem Antrag nicht gelöscht habe. Die Beschwerde wurde von XXXX eingebracht, welcher sich in seiner E-Mail vom 24.03.2020 infolge eines Mängelbehebungsauftrages als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die ihm erteilte Vollmacht berief.Mit verfahrensgegenständlicher Datenschutzbeschwerde wurde moniert, dass die MB die Negativeinträge des BF in ihrer Bonitätsdatenbank trotz entsprechendem Antrag nicht gelöscht habe. Die Beschwerde wurde von römisch 40 eingebracht, welcher sich in seiner E-Mail vom 24.03.2020 infolge eines Mängelbehebungsauftrages als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die ihm erteilte Vollmacht berief.

Im angefochtenen Bescheid wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der in §§ 2 ff WTBG aufgelistete Berechtigungsumfang verschiedenste Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe, jedoch nicht die Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde umfasse.Im angefochtenen Bescheid wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der in Paragraphen 2, ff WTBG aufgelistete Berechtigungsumfang verschiedenste Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe, jedoch nicht die Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde umfasse.

Der BF brachte insbesondere vor, dass gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 bzw. § 3 Abs. 2 Z 5 WTBG die Sanierungsberatung in den unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern falle. Im gegenständlichen Verfahren habe seine Kanzlei die gesamte Korrespondenz mit den Gläubigerschutzverbänden abgewickelt. Es sei unstrittig, dass die Datenschutzbehörde eine Verwaltungsbehörde sei, welche im Rahmen von Verwaltungsverfahren über Datenschutzangelegenheiten entscheide. Datenschutzangelegenheiten seien regelmäßig Wirtschaftsangelegenheiten. Dies treffe in besonderem Maße für die Frage der Löschungsfristen von Negativeinträgen bei Gläubigerschutzverbänden zu. Die Wahrung der Interessen des Mandanten gegenüber Gläubigerschutzverbänden und der Datenschutzbehörde stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen, für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, zB der Sanierungsberatung.Der BF brachte insbesondere vor, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG die Sanierungsberatung in den unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern falle. Im gegenständlichen Verfahren habe seine Kanzlei die gesamte Korrespondenz mit den Gläubigerschutzverbänden abgewickelt. Es sei unstrittig, dass die Datenschutzbehörde eine Verwaltungsbehörde sei, welche im Rahmen von Verwaltungsverfahren über Datenschutzangelegenheiten entscheide. Datenschutzangelegenheiten seien regelmäßig Wirtschaftsangelegenheiten. Dies treffe in besonderem Maße für die Frage der Löschungsfristen von Negativeinträgen bei Gläubigerschutzverbänden zu. Die Wahrung der Interessen des Mandanten gegenüber Gläubigerschutzverbänden und der Datenschutzbehörde stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen, für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, zB der Sanierungsberatung.

Vorab ist festzuhalten, dass sich XXXX im behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt auf eine Vertretung als amtsbekannter Angehöriger iSd § 10 Abs. 4 AVG bezog. Er berief sich durchgehend auf seine Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. berufsmäßiger Vertreter. Auch der nach Erteilung des ergangenen Verbesserungsauftrags vorgelegten Vollmacht vom 22.05.2018 ist zu entnehmen, dass der BF die XXXX bevollmächtigte. Dies ergibt sich aus den in der Vollmacht enthaltenen Geschäftsstampiglien. Außerdem bezeichnet XXXX den BF ausdrücklich als seinen Mandanten (vgl. E-Mail des XXXX an die bB, VWA./10: „In der Beilage schicke ich Ihnen gerne die Vollmacht meines Mandanten XXXX “). Erst der Bescheidbeschwerde wurde eine vom Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder unabhängige Vollmacht vorgelegt, in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass der BF XXXX beauftragt und bevollmächtigt, ihn im gegenständlichen Datenschutzverfahren vor Gläubigerschutzverbänden, der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Angesichts dieser Umstände ist die bB zu Recht nicht von einer Vertretung durch einen amtsbekannten Angehörigen iSd § 10 Abs. 4 AVG ausgegangen, sondern hat das Vorliegen einer berufsmäßigen Parteienvertretungsbefugnis geprüft.Vorab ist festzuhalten, dass sich römisch 40 im behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt auf eine Vertretung als amtsbekannter Angehöriger iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG bezog. Er berief sich durchgehend auf seine Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. berufsmäßiger Vertreter. Auch der nach Erteilung des ergangenen Verbesserungsauftrags vorgelegten Vollmacht vom 22.05.2018 ist zu entnehmen, dass der BF die römisch 40 bevollmächtigte. Dies ergibt sich aus den in der Vollmacht enthaltenen Geschäftsstampiglien. Außerdem bezeichnet römisch 40 den BF ausdrücklich als seinen Mandanten vergleiche E-Mail des römisch 40 an die bB, VWA./10: „In der Beilage schicke ich Ihnen gerne die Vollmacht meines Mandanten römisch 40 “). Erst der Bescheidbeschwerde wurde eine vom Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder unabhängige Vollmacht vorgelegt, in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass der BF römisch 40 beauftragt und bevollmächtigt, ihn im gegenständlichen Datenschutzverfahren vor Gläubigerschutzverbänden, der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Angesichts dieser Umstände ist die bB zu Recht nicht von einer Vertretung durch einen amtsbekannten Angehörigen iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG ausgegangen, sondern hat das Vorliegen einer berufsmäßigen Parteienvertretungsbefugnis geprüft.

Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet (vgl. auch § 77 Abs. 11 WTBG).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet vergleiche auch Paragraph 77, Absatz 11, WTBG).

Zu betonen ist aber, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur – so lange (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093) und – insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 13 mwN).Zu betonen ist aber, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur – so lange vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093) und – insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 13 mwN).

Der Berechtigungsumfang der Steuerberater ist in § 2 WTBG normiert, jener der Wirtschaftsprüfer in § 3 WTBG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind demnach grundsätzlich nicht befugt, berufsmäßig Parteien vor der Datenschutzbehörde zu vertreten. Der Berechtigungsumfang der Steuerberater ist in Paragraph 2, WTBG normiert, jener der Wirtschaftsprüfer in Paragraph 3, WTBG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind demnach grundsätzlich nicht befugt, berufsmäßig Parteien vor der Datenschutzbehörde zu vertreten.

Allerdings sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten gemäß § 3 Abs. 3 WTBG zur Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren befugt, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Zu den wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten in diesem Sinne gehört gemäß § 3 Abs. 2 WTBG uA die Sanierungsberatung.Allerdings sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, WTBG zur Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren befugt, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Zu den wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten in diesem Sinne gehört gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WTBG uA die Sanierungsberatung.

Ob ein Wirtschaftsprüfer seinen Mandanten im Zuge einer Sanierungsberatung in einem Verwaltungsverfahren beraten oder vertreten darf, setzt somit zweierlei voraus: erstens muss die durchzuführende wirtschaftstreuhänderische Arbeit unter den Begriff „Sanierungsberatung“ fallen, zweitens muss sie mit der für den gleichen Auftraggeber erfolgenden Vertretungshandlung unmittelbar zusammenhängen.

II.3.4.1. Zum Begriff der Sanierungsberatung:römisch zwei.3.4.1. Zum Begriff der Sanierungsberatung:

Gegenständlich ist die Vertretung durch einen Wirtschaftsprüfer in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde, das die Löschung eines Eintrags aus einer Bonitätsdatenbank hinsichtlich eines rechtskräftig beendeten Sanierungsverfahrens nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung zum Inhalt hat. Die zu beurteilende Handlung des Wirtschaftsprüfers besteht somit nicht nur darin, Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sanierung vorzuschlagen oder zu erörtern, sondern sie auch umzusetzen. Sie findet darüber hinaus unabhängig von einem Sanierungsverfahren iSd Insolvenzordnung statt.

Zu klären ist daher, ob der Rechtsbegriff der Sanierungsberatung eine Umsetzungsbefugnis beinhaltet und inwieweit er von einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung abhängt.

Die im Gesetz selbst zur Sanierungsberatung genannte Aufzählung, „Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen“ lässt nicht auf eine Umsetzungsbefugnis schließen (§§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG). Die Aufzählung ist aber nur beispielhaft und schließt die Umsetzung von im Zuge der Beratungstätigkeit identifizierten zu treffenden Maßnahmen nicht aus.Die im Gesetz selbst zur Sanierungsberatung genannte Aufzählung, „Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen“ lässt nicht auf eine Umsetzungsbefugnis schließen (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG). Die Aufzählung ist aber nur beispielhaft und schließt die Umsetzung von im Zuge der Beratungstätigkeit identifizierten zu treffenden Maßnahmen nicht aus.

Sieht man sich allerdings allgemein die Befugnis des Steuerberaters an, der wie der Wirtschaftsprüfer zu den Wirtschaftstreuhändern zählt, erhellt, dass diesem als „Berater“ nicht bloß die Funktion zukommt, Rat zu erteilen, sondern in abgaberechtlichen Angelegenheiten auch „Hilfeleistungen“ zu geben, etwa Steuererklärungen im Auftrag und im Namen Dritter zu erstellen und bei den Finanzbehörden einzubringen, Rechtsmittel gegen Steuerbescheide zu erheben und verwaltungsgerichtliche Verfahren zu führen (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 4 WTBG). Der Gesetzgeber geht in diesem Fall daher davon aus, dass die Tätigkeit eines und der Begriff des „Beraters“ auch die Umsetzung von Empfehlungen umfasst.Sieht man sich allerdings allgemein die Befugnis des Steuerberaters an, der wie der Wirtschaftsprüfer zu den Wirtschaftstreuhändern zählt, erhellt, dass diesem als „Berater“ nicht bloß die Funktion zukommt, Rat zu erteilen, sondern in abgaberechtlichen Angelegenheiten auch „Hilfeleistungen“ zu geben, etwa Steuererklärungen im Auftrag und im Namen Dritter zu erstellen und bei den Finanzbehörden einzubringen, Rechtsmittel gegen Steuerbescheide zu erheben und verwaltungsgerichtliche Verfahren zu führen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4 WTBG). Der Gesetzgeber geht in diesem Fall daher davon aus, dass die Tätigkeit eines und der Begriff des „Beraters“ auch die Umsetzung von Empfehlungen umfasst.

Die Gesetzesmaterialien (RV 1273 BlgNR 20. GP, S 68 f) enthalten zur Bedeutung des Begriffs „Sanierungsberatung“ keine Angaben.Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1273 BlgNR 20. GP, S 68 f) enthalten zur Bedeutung des Begriffs „Sanierungsberatung“ keine Angaben.

Die Höchstgerichte haben sich mit der Interpretation des Begriffs der „Sanierungsberatung“ iSd §§ 2 Abs. 2 Z 4 und § 3 Abs. 2 Z 5 WTBG noch nicht auseinandergesetzt.Die Höchstgerichte haben sich mit der Interpretation des Begriffs der „Sanierungsberatung“ iSd Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG noch nicht auseinandergesetzt.

Die Gewerbeordnung 1994 enthält mit § 136 Abs. 3 Z 2 hinsichtlich des Gewerbes der „Unternehmensberater“ eine mit den §§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG vergleichbare Bestimmung zur Berechtigung zur Sanierungsberatung. Demnach sind Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Sanierungs- und Insolvenzberatung berechtigt. Laut Materialien sei davon die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst (AB 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).Die Gewerbeordnung 1994 enthält mit Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, hinsichtlich des Gewerbes der „Unternehmensberater“ eine mit den Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG vergleichbare Bestimmung zur Berechtigung zur Sanierungsberatung. Demnach sind Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Sanierungs- und Insolvenzberatung berechtigt. Laut Materialien sei davon die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst Ausschussbericht 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).

Bis zum Erkenntnis VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 30.05.2006, 2005/06/0292, mwN) und des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 09.08.2006, 4 Ob 111/06m; 11.01.2005, 4 Ob 248/04f, jeweils mwN) die Vertretung durch einen Unternehmensberater nur zulässig, sofern sie für die Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich war, wie etwa bei Auskunftsersuchen oder Akteneinsicht (vgl. OGH 11.01.2005, 4 Ob 248/04f). Begründet wurde das damit, dass ein Unternehmensberater typischerweise im Innenverhältnis zwischen Berater und Klienten tätig wird (zum Ganzen vgl. VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 13 f).Bis zum Erkenntnis VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 30.05.2006, 2005/06/0292, mwN) und des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH 09.08.2006, 4 Ob 111/06m; 11.01.2005, 4 Ob 248/04f, jeweils mwN) die Vertretung durch einen Unternehmensberater nur zulässig, sofern sie für die Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich war, wie etwa bei Auskunftsersuchen oder Akteneinsicht vergleiche OGH 11.01.2005, 4 Ob 248/04f). Begründet wurde das damit, dass ein Unternehmensberater typischerweise im Innenverhältnis zwischen Berater und Klienten tätig wird (zum Ganzen vergleiche VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 13 f).

§ 136 Abs. 3 GewO 1994 wurde in weiterer Folge mit der Gewerberechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 94, novelliert und die Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters in Reaktion auf die einschränkende Rechtsprechung als „berufsmäßige Vertretungsbefugnis“ ausgestaltet. Paragraph 136, Absatz 3, GewO 1994 wurde in weiterer Folge mit der Gewerberechtsnovelle 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, novelliert und die Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters in Reaktion auf die einschränkende Rechtsprechung als „berufsmäßige Vertretungsbefugnis“ ausgestaltet.

Der Verwaltungsgerichtshof änderte daraufhin seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern soweit reiche, als dies für die Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse „zweckentsprechend“ erscheint. Da die berufstypische Beschränkung auf ein „Tätigwerden im Innenverhältnis“ weggefallen sei, könnten sich „Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen“ bedienen (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 16). Eine Einschränkung auf bestimmte Berechtigungen des § 136 GewO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen.Der Verwaltungsgerichtshof änderte daraufhin seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern soweit reiche, als dies für die Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse „zweckentsprechend“ erscheint. Da die berufstypische Beschränkung auf ein „Tätigwerden im Innenverhältnis“ weggefallen sei, könnten sich „Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen“ bedienen (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 16). Eine Einschränkung auf bestimmte Berechtigungen des Paragraph 136, GewO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen.

Die diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Überlegungen können auf den gegenständlichen Fall übertragen werden:

Es gehört beim Wirtschaftstreuhänder wie (seit der Gewerberechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 94) beim Unternehmensberater zum typischen Berufsbild, seine Mandanten – im Rahmen seiner Berufsberechtigung – auch nach außen zu vertreten, weil die §§ 2 und 3 WTBG eine Vielzahl von Vertretungsbefugnissen enthalten. Dies betrifft insbesondere Steuerberater („Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 WTBG); Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (§ 2 Abs. 2 Z 3 WTBG); Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Z 5 WTBG); Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 2 Z 6 WTBG)) aber auch Wirtschaftsprüfer (Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen (§ 3 Abs. 2 Z 6 WTBG). Es gehört beim Wirtschaftstreuhänder wie (seit der Gewerberechtsnovelle 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94) beim Unternehmensberater zum typischen Berufsbild, seine Mandanten – im Rahmen seiner Berufsberechtigung – auch nach außen zu vertreten, weil die Paragraphen 2 und 3 WTBG eine Vielzahl von Vertretungsbefugnissen enthalten. Dies betrifft insbesondere Steuerberater („Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, WTBG); Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG); Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG); Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, WTBG)) aber auch Wirtschaftsprüfer (Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, WTBG).

Weiters kommt Wirtschaftstreuhändern wie Unternehmensberatern die verfahrensgegenständliche Befugnis der Sanierungsberatung zu, welche die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst (§§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG; § 136 Abs. 3 Z 2 1. Fall GewO 1994 iVm den Materialien zur § 136 GewO 1994: AB 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).Weiters kommt Wirtschaftstreuhändern wie Unternehmensberatern die verfahrensgegenständliche Befugnis der Sanierungsberatung zu, welche die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG; Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, 1. Fall GewO 1994 in Verbindung mit den Materialien zur Paragraph 136, GewO 1994: Ausschussbericht 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).

Wird bei Unternehmensberatern von einer gewerberechtlichen Befugnis zur Umsetzung allfälliger Sanierungskonzepte ausgegangen, ist es vor dem Hintergrund des vergleichbaren Gesetzeswortlautes im Sinne einer systematischen Interpretation stimmig, von einer vergleichbaren berufsrechtlichen Befugnis für Wirtschaftstreuhänder auszugehen.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu § 136 GewO 1994 ist daher davon auszugehen, dass der Begriff „Sanierungsberatung“ der §§ 2 Abs. 2 Z 4 und § 3 Abs. 2 Z 5 WTBG auch die Befugnis umfasst, Sanierungskonzepte, die Wirtschaftstreuhändern im Rahmen ihrer Berufsberechtigung erarbeitetet haben, umzusetzen.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 136, GewO 1994 ist daher davon auszugehen, dass der Begriff „Sanierungsberatung“ der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG auch die Befugnis umfasst, Sanierungskonzepte, die Wirtschaftstreuhändern im Rahmen ihrer Berufsberechtigung erarbeitetet haben, umzusetzen.

Der Begriff der Sanierungsberatung der §§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG bezieht sich mangels Einschränkung nicht nur auf die Beratung im Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung, sondern auf sämtliche Beratungsleistungen, die auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzielen. Sie beinhaltet neben der im Gesetz beispielhaft genannten Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und der begleitenden Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen (§§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG) auch Verhandlungen mit Kreditinstituten und Gläubigern, die Aufstellung von Finanzierungsplänen und Umschuldungen, die Festlegung von Zahlungszielen und die Bonitätsberatung (Zum vergleichbaren Begriff der Sanierungsberatung nach § 136 GewO 1994: Potacs, „Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO“, ÖJZ 2018, 74).Der Begriff der Sanierungsberatung der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG bezieht sich mangels Einschränkung nicht nur auf die Beratung im Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung, sondern auf sämtliche Beratungsleistungen, die auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzielen. Sie beinhaltet neben der im Gesetz beispielhaft genannten Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und der begleitenden Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG) auch Verhandlungen mit Kreditinstituten und Gläubigern, die Aufstellung von Finanzierungsplänen und Umschuldungen, die Festlegung von Zahlungszielen und die Bonitätsberatung (Zum vergleichbaren Begriff der Sanierungsberatung nach Paragraph 136, GewO 1994: Potacs, „Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO“, ÖJZ 2018, 74).

Die Befugnis der Sanierungsberatung nach §§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG ist daher von einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung unabhängig.Die Befugnis der Sanierungsberatung nach Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG ist daher von einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung unabhängig.

II.3.4.2. Zum unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertretungshandlung:römisch zwei.3.4.2. Zum unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertretungshandlung:

Die Vertretungsbefugnisse nach §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 WTBG bestehen, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.Die Vertretungsbefugnisse nach Paragraphen 2, Absatz 3 und 3 Absatz 3, WTBG bestehen, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.

Verlangt wird demnach nicht bloß irgendein Zusammenhang zwischen Vertretung und wirtschaftstreuhänderischen Aufgaben, sondern ein unmittelbarer Zusammenhang.

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof haben zum Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer wirtschaftstreuhänderischen Arbeit bereits entschieden:

Mangels unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten (VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0004) hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Vertretungsbefugnis in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0004) oder einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181) verneint.

Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder berufsmäßig Verträge erstellen darf, ausgesprochen, dass „ein solcher [unmittelbarer Zusammenhang] nur hinsichtlich jener Vertragsteile zu bejahen ist, die sich unmittelbar auf die wirtschaftstreuhänderische Arbeit beziehen. Die Verfassung ganzer Verträge, die auch Fragen regeln, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant sind, ist daher vom Berechtigungsumfang ebensowenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können“ (vgl OGH 10.07.2012, 4 Ob 117/12b).Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder berufsmäßig Verträge erstellen darf, ausgesprochen, dass „ein solcher [unmittelbarer Zusammenhang] nur hinsichtlich jener Vertragsteile zu bejahen ist, die sich unmittelbar auf die wirtschaftstreuhänderische Arbeit beziehen. Die Verfassung ganzer Verträge, die auch Fragen regeln, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant sind, ist daher vom Berechtigungsumfang ebensowenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können“ vergleiche OGH 10.07.2012, 4 Ob 117/12b).

Überträgt man die Aussage des OGH zur Vertragserrichtung auf die Vertretungsbefugnis folgt: Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vertretung einer Partei vor einer Verwaltungsbehörde und der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn die im Rahmen der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit bearbeiteten Aufgaben ohne die Vertretung nicht sachgemäß erledigt werden können.

Gegenständlich machte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vor der belangten Behörde im Namen und Auftrag seines Mandanten eine Verletzung in seinen Rechten auf Geheimhaltung, Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung geltend, weil eine Kreditauskunftei die Löschung von Bonitätsdaten über seinen Mandanten verweigert haben soll, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Sanierungsverfahren betreffen.

Ein Eintrag in einer Warnliste einer Kreditauskunftei hat Auswirkungen auf die Bonität des Betroffenen. Eine schlechte Bonität kann Betroffene in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen hindern und eine nachhaltigen Sanierung ihrer wirtschaftlichen Situation verhindern, indem der Betroffene Verträge, die ein kreditorisches Risiko enthalten, wie Mobiltelefonverträge oder Kredite, nicht oder nur zu schlechten Konditionen erhält.

Überlegungen, ob und wie Einträge in Kreditwarnlisten nach Abschluss eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens entfernt werden könnten, sind somit Teil der – vom Bestehen eines gerichtlichen Sanierungsverfahren unabhängigen – Sanierungsberatung iSd §§ 2 und 3 WTBG. Da die Sanierungsberatung auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beinhaltet, umfasst sie auch den Versuch des Wirtschaftstreuhänders, im Namen und Auftrag seines Mandanten die Löschung derartiger Einträge zu erreichen. Überlegungen, ob und wie Einträge in Kreditwarnlisten nach Abschluss eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens entfernt werden könnten, sind somit Teil der – vom Bestehen eines gerichtlichen Sanierungsverfahren unabhängigen – Sanierungsberatung iSd Paragraphen 2 und 3 WTBG. Da die Sanierungsberatung auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beinhaltet, umfasst sie auch den Versuch des Wirtschaftstreuhänders, im Namen und Auftrag seines Mandanten die Löschung derartiger Einträge zu erreichen.

Verweigert ein Verantwortlicher die Löschung eines derartigen Eintrags, ist es für die sachgemäße Durchführung der Sanierungsmaßnahme letztlich erforderlich, allfällige Ansprüche auf Löschung verwaltungsbehördlich durchzusetzen. Die wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit der Wiederherstellung der Bonität durch Bereinigung von Warnlisten bei Kreditauskunfteien und die Vertretung in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde, in dem versucht wird, die Löschung der Einträge zu erreichen, stehen daher im unmittelbaren Zusammenhang.

II.3.4.3. Zusammenfassung: römisch zwei.3.4.3. Zusammenfassung:

XXXX war im gegenständlichen Fall daher als Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich gemäß § 3 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 5 WTBG befugt, den BF vor der Datenschutzbehörde zu vertreten, weshalb die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Unrecht mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen hat. römisch 40 war im gegenständlichen Fall daher als Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, WTBG befugt, den BF vor der Datenschutzbehörde zu vertreten, weshalb die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Unrecht mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang wird auf die nicht bekämpften Entscheidungen des BVwG vom 22.12.2021, W274 2247098-1/3E sowie vom 22.07.2022, W258 2247097 verwiesen.

II.3.5. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.5. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 VwGVG – Verhandlung – lautet auszugsweise:Paragraph 24, VwGVG – Verhandlung – lautet auszugsweise:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.              die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.              wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

[…]“

II.3.5.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.5.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Bescheid aufzuheben ist, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Bescheid aufzuheben ist, konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum konkreten Berechtigungsumfang der Sanierungsberatung im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG, insbesondere zur Frage, ob die Sanierungsberatung im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Z 4 und 3 Abs. 2 Z 5 WTBG auch die Berechtigung umfasst, im Zuge der Beratung empfohlene Maßnahmen auch umzusetzen, fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum konkreten Berechtigungsumfang der Sanierungsberatung im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG, insbesondere zur Frage, ob die Sanierungsberatung im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG auch die Berechtigung umfasst, im Zuge der Beratung empfohlene Maßnahmen auch umzusetzen, fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung Bonitätsauskunft Datenberichtigung Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Geheimhaltung Mängelbehebung Revision zulässig Sanierungsplan Verbesserungsauftrag Vertretung Vertretungsbefugnis Vertretungsvollmacht Widerspruch Wirtschaftstreuhänder Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2247087.1.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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