Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
BFA-VG §9 Abs2Spruch
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G313 2264781-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. ESZTEGAR in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. ESZTEGAR in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als „Privat“. Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am römisch 40 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als „Privat“.
Mit Schreiben vom XXXX informierte die Magistratsabteilung (MA) XXXX in Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Die BF habe nach mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittel vorgelegt. Gemäß § 55 Abs 3 NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die Magistratsabteilung (MA) römisch 40 in Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Die BF habe nach mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittel vorgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom XXXX davon und forderte sie auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF erstattete diesbezüglich keine Stellungnahme.Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom römisch 40 davon und forderte sie auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF erstattete diesbezüglich keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF weder Arbeitnehmer noch Selbständiger sei. Sie verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und erfülle die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht. Die Ausweisung greife nicht unverhältnismäßig in ihr Privat- und Familienleben ein, weil keine privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF weder Arbeitnehmer noch Selbständiger sei. Sie verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht. Die Ausweisung greife nicht unverhältnismäßig in ihr Privat- und Familienleben ein, weil keine privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der BF mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids sowie beantragt die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig holt die BF die Beantwortung der Fragen, die ihr zusammen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt wurden, nach, und legte eine entsprechende Stellungnahme vor. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht berücksichtigt habe, dass die BF familiäre Anknüpfungspunkte und über eine (durch Vorlage der e-card nachgewiesene) Krankenversicherung sowie ausreichende Existenzmittel verfüge. Der MA XXXX seien jedenfalls vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme diese Unterlagen übermittelt worden bzw. hätte die MA XXXX solche Feststellungen zur BF treffen müssen. Außerdem führe sie bei ihrer in Wien lebenden Tochter, die mit ihren Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei, ein schützenswertes Familienleben und sei auch aufgrund ihres hohen Alters auf die Hilfe ihrer Tochter in der Lebensführung angewiesen. Schließlich würde die BF keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen, zumal deren Tochter für sämtliche Kosten aufkomme. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der BF mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids sowie beantragt die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig holt die BF die Beantwortung der Fragen, die ihr zusammen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt wurden, nach, und legte eine entsprechende Stellungnahme vor. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht berücksichtigt habe, dass die BF familiäre Anknüpfungspunkte und über eine (durch Vorlage der e-card nachgewiesene) Krankenversicherung sowie ausreichende Existenzmittel verfüge. Der MA römisch 40 seien jedenfalls vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme diese Unterlagen übermittelt worden bzw. hätte die MA römisch 40 solche Feststellungen zur BF treffen müssen. Außerdem führe sie bei ihrer in Wien lebenden Tochter, die mit ihren Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei, ein schützenswertes Familienleben und sei auch aufgrund ihres hohen Alters auf die Hilfe ihrer Tochter in der Lebensführung angewiesen. Schließlich würde die BF keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen, zumal deren Tochter für sämtliche Kosten aufkomme.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde im Hinblick auf die Lebenssituation der BF, ihre Tochter, zeugenschaftlich befragt. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme.Am römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde im Hinblick auf die Lebenssituation der BF, ihre Tochter, zeugenschaftlich befragt. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme.
Am XXXX langte beim erkennenden Gericht eine Mitteilung der Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde ein, wonach der Antrag auf Aufenthaltstitel noch offen sei.Am römisch 40 langte beim erkennenden Gericht eine Mitteilung der Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde ein, wonach der Antrag auf Aufenthaltstitel noch offen sei.
Am XXXX legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Buchungsbestätigungen über ihre Pensionsauszahlungen aus Ungarn (Februar 2023 bis Juli 2023) vor. Weiters wurden für denselben Zeitraum Lohnzettel deren Tochter dem Gericht zum Nachweis ausreichender Existenzmittel übermittelt.Am römisch 40 legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Buchungsbestätigungen über ihre Pensionsauszahlungen aus Ungarn (Februar 2023 bis Juli 2023) vor. Weiters wurden für denselben Zeitraum Lohnzettel deren Tochter dem Gericht zum Nachweis ausreichender Existenzmittel übermittelt.
Feststellungen:
Die BF, eine ungarische Staatsangehörige, kam am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX zur Welt. Ihre Muttersprache ist Ungarisch. Im Herkunftsland unterrichtete die BF bis zur ihrer Pensionierung Mathematik in einer Volksschule. Die BF, eine ungarische Staatsangehörige, kam am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 zur Welt. Ihre Muttersprache ist Ungarisch. Im Herkunftsland unterrichtete die BF bis zur ihrer Pensionierung Mathematik in einer Volksschule.
Sie reiste 2019 in das Bundesgebiet ein, wo sie seit XXXX .02.2019 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung gemeldet ist, die im Eigentum ihrer Tochter steht, die ebenfalls ungarische Staatsangehörige ist. Die Tochter der BF ist ledig, Mutter von drei Kindern (zwei davon leben in finanzieller Unabhängigkeit zur Mutter) und arbeitet bei einem XXXX als XXXX ; das monatliche Gehalt beträgt ca. EUR XXXX . Zusätzlich bezieht die Tochter Familienbeihilfe und Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes. Sie reiste 2019 in das Bundesgebiet ein, wo sie seit römisch 40 .02.2019 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung gemeldet ist, die im Eigentum ihrer Tochter steht, die ebenfalls ungarische Staatsangehörige ist. Die Tochter der BF ist ledig, Mutter von drei Kindern (zwei davon leben in finanzieller Unabhängigkeit zur Mutter) und arbeitet bei einem römisch 40 als römisch 40 ; das monatliche Gehalt beträgt ca. EUR römisch 40 . Zusätzlich bezieht die Tochter Familienbeihilfe und Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes.
Die BF hat neben ihrer in Österreich lebenden Tochter noch einen Sohn in Ungarn. Der Ehemann der BF ist bereits verstorben.
Die BF lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gemeinsam mit ihrer Tochter und deren jüngsten Enkelkind. Die Tochter der BF kommt für sämtliche Kosten die für die BF anfallen würden auf und stellt die BF somit keine finanzielle Belastung für die Republik Österreich dar. Weiters hat die BF und deren Tochter ein gemeinsames Konto, auf welches sie zugreifen und darüber verfügen können. (Siehe VH-Niederschrift Seite 9)
Die BF ist in Ungarn krankenversichert, weshalb sie auch über einen europäischen Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie nach den Regeln des jeweiligen Landes, konkret in Österreich, ärztliche Betreuung erhält.
Die BF ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF in der Beschwerde und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF beruhen auf den Angaben der BF in der Beschwerde sowie auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Einreise der BF nach Österreich ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die durchgehende Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden und ergibt sich die Antragstellung der BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die BF ist laut ZMR mit Hauptwohnsitz an der Wohnsitzadresse mit ihrer jüngsten Enkelin gemeldet, weshalb der gemeinsame Haushalt festgestellt werden konnte. Zudem ist aus dem ZMR ersichtlich, dass die Wohnung im Eigentum deren Tochter steht. Die Tochter der BF ist zwar mit Hauptwohnsitz an einer anderen Wohnung in XXXX gemeldet, jedoch lebt sie zurzeit bei ihrer Mutter um sie im täglichen Leben zu unterstützen.Die BF ist laut ZMR mit Hauptwohnsitz an der Wohnsitzadresse mit ihrer jüngsten Enkelin gemeldet, weshalb der gemeinsame Haushalt festgestellt werden konnte. Zudem ist aus dem ZMR ersichtlich, dass die Wohnung im Eigentum deren Tochter steht. Die Tochter der BF ist zwar mit Hauptwohnsitz an einer anderen Wohnung in römisch 40 gemeldet, jedoch lebt sie zurzeit bei ihrer Mutter um sie im täglichen Leben zu unterstützen.
Einem Sozialversicherungsauszug kann entnommen werden, dass die BF bis dato keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat. Ferner konnte die BF durch Vorlage ihrer europäischen Krankenversicherungskarte eine aufrechte und auch in Österreich gültige Sozialversicherung nachweisen.
Ferner hat die BF bis dato keine Sozialleistungen in Anspruch genommen, was wiederum nahelegt, dass die BF über hinreichende finanzielle Mittel verfügt und ist davon auszugehen, dass Kinder ihre Mutter unterstützten und sich die Tochter der BF sich eine solche Unterstützung angesichts deren Einkommens auch leisten können.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich; die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand geht aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Als Staatsangehörige Ungarns ist die BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Sie kann daher gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Als Staatsangehörige Ungarns ist die BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie kann daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß § 66 Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die BF hat mit ihren 77 Jahren bereits ein hohes Alter erreicht und ist seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung der Tochter durchgehend gemeldet. Sie ist aufgrund ihrer erfolgten Pensionierung nicht mehr erwerbstätig, hingegen verfügt sie über ausreichende Existenzmittel, da sie – wie oben festgestellt - von ihrer Tochter in allen Angelegenheiten finanziell unterstützt wird und auch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Die BF hat während ihres Aufenthaltes weder Sozialleistungen bezogen noch hat sie einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt. Somit liegen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG vor.Die BF hat mit ihren 77 Jahren bereits ein hohes Alter erreicht und ist seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung der Tochter durchgehend gemeldet. Sie ist aufgrund ihrer erfolgten Pensionierung nicht mehr erwerbstätig, hingegen verfügt sie über ausreichende Existenzmittel, da sie – wie oben festgestellt - von ihrer Tochter in allen Angelegenheiten finanziell unterstützt wird und auch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Die BF hat während ihres Aufenthaltes weder Sozialleistungen bezogen noch hat sie einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt. Somit liegen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor.
Schließlich würde eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Familienleben darstellen. Zwar hat die BF im Herkunftsland noch ihren Sohn samt dessen Familie, hingegen hat sie dort keine eigene Unterkunft, sodass sie als 77-jährige noch vor großen Herausforderungen gestellt und eine Rückkehr nach Ungarn sie besonders hart treffen würde. Im Bundesgebiet leben neben ihren Enkeln auch ihre Tochter, zu der sie ein ganz besonders Verhältnis pflegt, zumal ihre Tochter die BF seitjeher unterstützt hat. Die BF hat mittlerweile keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsland, weswegen eine Ausweisung unverhältnismäßig und nach Maßgabe von § 66 Abs 2 und § 9 BFA-VG unzulässig ist.Schließlich würde eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Familienleben darstellen. Zwar hat die BF im Herkunftsland noch ihren Sohn samt dessen Familie, hingegen hat sie dort keine eigene Unterkunft, sodass sie als 77-jährige noch vor großen Herausforderungen gestellt und eine Rückkehr nach Ungarn sie besonders hart treffen würde. Im Bundesgebiet leben neben ihren Enkeln auch ihre Tochter, zu der sie ein ganz besonders Verhältnis pflegt, zumal ihre Tochter die BF seitjeher unterstützt hat. Die BF hat mittlerweile keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsland, weswegen eine Ausweisung unverhältnismäßig und nach Maßgabe von Paragraph 66, Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG unzulässig ist.
Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung ist daher nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Familienleben Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Privatleben Selbsterhaltungsfähigkeit Sozialversicherung Unionsrecht WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2264781.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023