TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/15 W217 2236568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.09.2023

Norm

APflG §4
APflG §8
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W217 2236568-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch RA Ing. Mag. Hamza OVACIN, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.09.2020, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht ihrer Tochter XXXX , geb. am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch RA Ing. Mag. Hamza OVACIN, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.09.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht ihrer Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Antrag vom 15.06.2020 begehrten XXXX und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Feststellung, dass die von der Kultusgemeinde XXXX in Österreich (im Folgenden: XXXX ) angebotene Ausbildung „Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie“, die von ihrer Tochter XXXX absolviert werde, die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz (APflG) erfülle.1. Mit Antrag vom 15.06.2020 begehrten römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Feststellung, dass die von der Kultusgemeinde römisch 40 in Österreich (im Folgenden: römisch 40 ) angebotene Ausbildung „Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie“, die von ihrer Tochter römisch 40 absolviert werde, die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ausbildungspflichtgesetz (APflG) erfülle.

2.       Mit Bescheid vom 04.09.2020 wies das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SMS) den Antrag ab und stellte fest, dass der gegenständliche Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG nicht erfülle. Es handle sich bei dem in Rede stehenden Lehrgang um keine gesetzlich anerkannte schulische Ausbildung. Eine Berufsausbildungsmaßnahme liege mangels einer behördlichen Anerkennung ebenfalls nicht vor. Unter den Begriffen „Bildung“ und Ausbildung“ verstehe der Gesetzgeber eine schulische oder berufliche Ausbildung, die auf dem österreichischen Arbeitsmarkt allgemein verwertbar sei, um den Jugendlichen in Zukunft bessere und nachhaltige Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es müsse sich daher um eine arbeitsmarktpolitische und nicht bloß persönlich verwertbare Ausbildung handeln, die - den Anforderungen der Wirtschaft entsprechend - eine gewisse Breite für auf dem Arbeitsmarkt allgemein angebotene Beschäftigungen aufweise. Die Jugendlichen sollten ein „breites Rüstzeug“ für ihre spätere Erwerbskarriere auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Ausbildungen mit nahezu ausschließlich religiösen Inhalten seien zur Erfüllung der Ausbildungspflicht generell und konfessionsunabhängig nicht anerkannt, weil die dadurch vermittelten Inhalte auf dem Arbeitsmarkt nicht allgemein verwertbar seien. Insbesondere für den Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen vermittle der in Rede stehende Lehrgang keine Qualifikationen oder sonstigen Inhalte, die die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöhten und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entsprächen. Somit erfülle der von der Tochter der Beschwerdeführer absolvierte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie nicht die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG.2. Mit Bescheid vom 04.09.2020 wies das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SMS) den Antrag ab und stellte fest, dass der gegenständliche Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG nicht erfülle. Es handle sich bei dem in Rede stehenden Lehrgang um keine gesetzlich anerkannte schulische Ausbildung. Eine Berufsausbildungsmaßnahme liege mangels einer behördlichen Anerkennung ebenfalls nicht vor. Unter den Begriffen „Bildung“ und Ausbildung“ verstehe der Gesetzgeber eine schulische oder berufliche Ausbildung, die auf dem österreichischen Arbeitsmarkt allgemein verwertbar sei, um den Jugendlichen in Zukunft bessere und nachhaltige Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es müsse sich daher um eine arbeitsmarktpolitische und nicht bloß persönlich verwertbare Ausbildung handeln, die - den Anforderungen der Wirtschaft entsprechend - eine gewisse Breite für auf dem Arbeitsmarkt allgemein angebotene Beschäftigungen aufweise. Die Jugendlichen sollten ein „breites Rüstzeug“ für ihre spätere Erwerbskarriere auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Ausbildungen mit nahezu ausschließlich religiösen Inhalten seien zur Erfüllung der Ausbildungspflicht generell und konfessionsunabhängig nicht anerkannt, weil die dadurch vermittelten Inhalte auf dem Arbeitsmarkt nicht allgemein verwertbar seien. Insbesondere für den Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen vermittle der in Rede stehende Lehrgang keine Qualifikationen oder sonstigen Inhalte, die die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöhten und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entsprächen. Somit erfülle der von der Tochter der Beschwerdeführer absolvierte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie nicht die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG.

3.       Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begehrten die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 APflG erfüllt, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde gehe unberechtigter Weise davon aus, dass keine gesetzlich anerkannte Ausbildung vorliege, weshalb keine Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 4 APflG gegeben sei. Sie übersehe, dass der § 4 Abs. 2 neben der Z 4 APflG weitere Bedingungen nenne, durch welche die Ausbildungspflicht erfüllt werde. Nach dem APflG sei bereits eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme ausreichend, die Jugendliche auf das Berufsleben vorbereiten solle (z.B. Jugendcoaching, AMS-Kurse), sodass die Kriterien des APflG bereits bei Erreichen eines sehr niedrigen Niveaus gegeben seien. Es sei zudem eine behördliche Anerkennung der gegenständlichen Ausbildung gegeben, da diese von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (im Folgenden: IGGÖ) als oberste Instanz in islamisch religiösen Fragen anerkannt werde. Die Ausbildung von Imamen und Predigern sei eine interkonfessionelle Angelegenheit, § 24 IslamG bedeute aber nicht, dass diese Ausbildung ausschließlich der Universität XXXX zukomme. Zweck dieser Bestimmung sei, dass die Ausbildung in Österreich erfolge, da die Tätigkeit von im Ausland gebildeten Personen oftmals zu einer Divergenz der Lebensrealitäten der Gläubigen und der Theologen führe. Gerade dies werde durch die hier gegenständliche Kultusgemeinde und deren Ausbildung bezweckt. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass laut Bundesfinanzgericht bei der gegenständlichen Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliege. Würden die Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 bei der Beurteilung der Ausbildungspflicht nicht berücksichtigt werden, führe dies zu einer Rechtsunsicherheit. Für Rechtsunterworfene wäre dies unbegreiflich. Sämtliche der vom VwGH aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung seien durch das Curriculum der gegenständlichen Ausbildung erfüllt. Die Ausbildung entsprechender Religionsdiener in Österreich sei ein gesellschaftsrechtliches Interesse und die Qualität der gegenständlichen Ausbildung sei durch das Curriculum und die Anerkennung durch die IGGÖ untermauert. Von einer fehlenden bzw. unzureichenden Berufsqualifikation könne daher keine Rede sein. Der Gesetzgeber habe nicht die von der Behörde herangezogene unklare Formulierung verwendet, dass eine Ausbildung allgemein auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar sein müsse. Das APflG habe nicht das Ziel, nur bestimmte Berufe für die Erfüllung der Ausbildungspflicht zu erlauben. So würden Ausbildungen für „aussterbende“ Berufe nicht die Ausbildungspflicht erfüllen, da bei diesen die Gefahr bestehe, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könnten. Aus den Erläuterungen zum APflG gehe hervor, dass eine unzureichende Berufsqualifikation bei problematischen Drop-Outs von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf vorliege. Gegenständlich liege kein Abbruch vor. Die Behörde gehe ohne ausreichende Beweise davon aus, dass die gegenständliche Ausbildung nicht verwertbar sei. Dazu werde festgehalten, dass in Österreich weit über 700.000 muslimische Mitbürger leben würden, deren religiöse Anliegen ebenfalls als gesellschaftliche Anliegen zu werten seien. Eine andere Würdigung würde de facto die Religionsfreiheit aushebeln. Im gegenständlichen Fall werde die Qualifikation nicht von der Wirtschaft, sondern von der zuständigen Religionsgemeinschaft bestimmt. Da die Ausbildung den gesellschaftlichen Anforderungen entspreche und dem gesellschaftlichen Frieden diene, sei der Zweck der Ausbildungspflicht erfüllt. Es stelle eine Entmündigung von Jugendlichen dar, wenn die Behörde argumentiere, dass gerade für den Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen keine Qualifikationen und Inhalte durch die gegenständliche Ausbildung vermittelt würden. Die angebotene Ausbildung habe ein derartiges Niveau, dass die Ausübung der Tätigkeiten eines Imams, Vorbeters oder Seelsorgers ermögliche. Sich lediglich auf die Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft zu stützen, sei eine zu enge Betrachtungsweise und finde keine Deckung in der Intention des Gesetzgebers. Es müssten auch die Anforderungen der Gesellschaft mitberücksichtigt werden.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begehrten die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Ausbildungslehrgang die Ausbildungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, APflG erfüllt, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde gehe unberechtigter Weise davon aus, dass keine gesetzlich anerkannte Ausbildung vorliege, weshalb keine Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, APflG gegeben sei. Sie übersehe, dass der Paragraph 4, Absatz 2, neben der Ziffer 4, APflG weitere Bedingungen nenne, durch welche die Ausbildungspflicht erfüllt werde. Nach dem APflG sei bereits eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme ausreichend, die Jugendliche auf das Berufsleben vorbereiten solle (z.B. Jugendcoaching, AMS-Kurse), sodass die Kriterien des APflG bereits bei Erreichen eines sehr niedrigen Niveaus gegeben seien. Es sei zudem eine behördliche Anerkennung der gegenständlichen Ausbildung gegeben, da diese von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (im Folgenden: IGGÖ) als oberste Instanz in islamisch religiösen Fragen anerkannt werde. Die Ausbildung von Imamen und Predigern sei eine interkonfessionelle Angelegenheit, Paragraph 24, IslamG bedeute aber nicht, dass diese Ausbildung ausschließlich der Universität römisch 40 zukomme. Zweck dieser Bestimmung sei, dass die Ausbildung in Österreich erfolge, da die Tätigkeit von im Ausland gebildeten Personen oftmals zu einer Divergenz der Lebensrealitäten der Gläubigen und der Theologen führe. Gerade dies werde durch die hier gegenständliche Kultusgemeinde und deren Ausbildung bezweckt. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass laut Bundesfinanzgericht bei der gegenständlichen Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliege. Würden die Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 bei der Beurteilung der Ausbildungspflicht nicht berücksichtigt werden, führe dies zu einer Rechtsunsicherheit. Für Rechtsunterworfene wäre dies unbegreiflich. Sämtliche der vom VwGH aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung seien durch das Curriculum der gegenständlichen Ausbildung erfüllt. Die Ausbildung entsprechender Religionsdiener in Österreich sei ein gesellschaftsrechtliches Interesse und die Qualität der gegenständlichen Ausbildung sei durch das Curriculum und die Anerkennung durch die IGGÖ untermauert. Von einer fehlenden bzw. unzureichenden Berufsqualifikation könne daher keine Rede sein. Der Gesetzgeber habe nicht die von der Behörde herangezogene unklare Formulierung verwendet, dass eine Ausbildung allgemein auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar sein müsse. Das APflG habe nicht das Ziel, nur bestimmte Berufe für die Erfüllung der Ausbildungspflicht zu erlauben. So würden Ausbildungen für „aussterbende“ Berufe nicht die Ausbildungspflicht erfüllen, da bei diesen die Gefahr bestehe, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könnten. Aus den Erläuterungen zum APflG gehe hervor, dass eine unzureichende Berufsqualifikation bei problematischen Drop-Outs von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf vorliege. Gegenständlich liege kein Abbruch vor. Die Behörde gehe ohne ausreichende Beweise davon aus, dass die gegenständliche Ausbildung nicht verwertbar sei. Dazu werde festgehalten, dass in Österreich weit über 700.000 muslimische Mitbürger leben würden, deren religiöse Anliegen ebenfalls als gesellschaftliche Anliegen zu werten seien. Eine andere Würdigung würde de facto die Religionsfreiheit aushebeln. Im gegenständlichen Fall werde die Qualifikation nicht von der Wirtschaft, sondern von der zuständigen Religionsgemeinschaft bestimmt. Da die Ausbildung den gesellschaftlichen Anforderungen entspreche und dem gesellschaftlichen Frieden diene, sei der Zweck der Ausbildungspflicht erfüllt. Es stelle eine Entmündigung von Jugendlichen dar, wenn die Behörde argumentiere, dass gerade für den Altersbereich der ausbildungspflichtigen Jugendlichen keine Qualifikationen und Inhalte durch die gegenständliche Ausbildung vermittelt würden. Die angebotene Ausbildung habe ein derartiges Niveau, dass die Ausübung der Tätigkeiten eines Imams, Vorbeters oder Seelsorgers ermögliche. Sich lediglich auf die Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft zu stützen, sei eine zu enge Betrachtungsweise und finde keine Deckung in der Intention des Gesetzgebers. Es müssten auch die Anforderungen der Gesellschaft mitberücksichtigt werden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.11.2020 vor.

4.       Am 14.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem am 14.01.2022 mündlich verkündeten und am 28.02.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Zl. W178 2236568-1/24E, der Beschwerde stattgegeben und entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Ausbildung der Frau XXXX , geb. am XXXX , im XXXX („Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie“) eine Maßnahme ist, die die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz (APflG) erfüllt.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem am 14.01.2022 mündlich verkündeten und am 28.02.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Zl. W178 2236568-1/24E, der Beschwerde stattgegeben und entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Ausbildung der Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , im römisch 40 („Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie“) eine Maßnahme ist, die die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ausbildungspflichtgesetz (APflG) erfüllt.

6.       Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der, dem Verfahren zugrundeliegende, Akt des Bundesverwaltungsgerichts wurde anlässlich der Revisionserhebung der Gerichtsabteilung W217 zugewiesen, da die Richterin der Gerichtsabteilung W178 zu diesem Zeitpunkt bereits in den Ruhestand versetzt worden war.

7.       Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2022/11/0079, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben 26.07.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2023, Ra 2022/11/0079, übermittelt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die XXXX ist ein Mitglied der IGGÖ. Sie bietet den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie an.Die römisch 40 ist ein Mitglied der IGGÖ. Sie bietet den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie an.

Die Beschwerdeführer sind die Erziehungsberechtigten der am XXXX geborenen Tochter, XXXX .Die Beschwerdeführer sind die Erziehungsberechtigten der am römisch 40 geborenen Tochter, römisch 40 .

Die Tochter der Beschwerdeführer besucht seit Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht den von der XXXX angebotenen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie.Die Tochter der Beschwerdeführer besucht seit Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht den von der römisch 40 angebotenen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie.

Der verfahrensgegenständliche Ausbildungslehrgang dauert 10 Semester (5 Jahre) und ist in 3 Phasen aufgeteilt (Vorbereitungslehrgang, Aufbaulehrgang und Vertiefungslehrgang, in dem auch Praxiszeiten vorgesehen sind).

Der Ausbildungslehrgang umfasst die Ausbildung in sunnitischer Glaubenslehre, seelsorgerischen Fähigkeiten, gesellschaftlichen Werten und der hanafitischen Rechtsschule. Es wird die osmanische und arabische Sprache gelehrt. Der Unterricht wird auf Deutsch, Arabisch bzw. Türkisch abgehalten.

Die beruflichen Möglichkeiten nach Absolvierung der Ausbildung sind die Tätigkeit als Seelsorger, Imame, Vorbeter, Prediger, Muezzine und Religionsdiener (im In- und Ausland).

Der Ausbildungslehrgang wird von der IGGÖ zur Ausübung dieser Berufe anerkannt.

Die Ausbildung allein berechtigt nicht zur Tätigkeit als Religionslehrer. Bei erhöhtem Bedarf können die Absolventen aber durch die IGGÖ (Fachinspektion) durch besondere Ernennung auch als Religionslehrer beschäftigt werden. Die Entscheidung, wer als Religionslehrer zugelassen wird, trifft die IGGÖ.

Die Absolventen können damit in verschiedenen religiösen Anstellungen tätig sein, wenn auch nur im Bereich der islamischen Religionsgemeinschaft.

Die Absolventen werden von den Kultusgemeinden und Vereinen in der Regel in einem entgeltlichen Dienstverhältnis angestellt.

Es fehlt am erforderlichen Perspektiven- oder Betreuungsplan. Hinweise, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter vorschriftswidrig unterblieben wäre, sind keine hervorgekommen.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sowie dem Gerichtsakt zu ho. Zahl W178 2236568-1:

- Stellungnahme des Kultusamtes (BKA-II/4) vom 11.02.2021 (samt Auszügen aus der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung)

- Stellungnahme der XXXX vom 26.02.2021 (samt angeschlossener Stellungnahme der IGÖÖ vom 10.04.2019) - Stellungnahme der römisch 40 vom 26.02.2021 (samt angeschlossener Stellungnahme der IGÖÖ vom 10.04.2019)

- eine Liste von Absolvent_innen des gegenständlichen Lehrgangs und deren momentane Dienstgeber, sowie Arbeitsbestätigungen, Dienstverträge und ähnliche Unterlagen

- das Curriculum „Ausbildungslehrgang für ISLAMISCHE THEOLOGIE“ 2017

Die Inhalte des Ausbildungslehrgangs und dessen Ablauf ergeben sich aus diesem Curriculum, das sich mit den entsprechenden Informationen auf der Website der XXXX deckt (vgl. https://www. XXXX .org/bildungsangebote/).Die Inhalte des Ausbildungslehrgangs und dessen Ablauf ergeben sich aus diesem Curriculum, das sich mit den entsprechenden Informationen auf der Website der römisch 40 deckt vergleiche https://www. römisch 40 .org/bildungsangebote/).

Dass der gegenständliche Lehrgang durch die IGGÖ anerkannt wird und zur Ausübung der angeführten Berufe berechtigt, ergibt sich aus deren Bestätigung vom 10.04.2019. Auch das Kultusamt (Bundeskanzleramt) bestätigte mit Stellungnahme vom 11.02.2021 die kultusrechtliche Zurechenbarkeit des Lehrgangs zu einer anerkannten Religionsgesellschaft (IGGÖ).

Die Feststellungen zu den beruflichen Perspektiven der Absolventen und insbesondere der Tochter der Beschwerdeführer basieren auf den Ausführungen im Curriculum des Ausbildungslehrgangs, der Stellungnahme der XXXX vom 26.02.2021, der Bestätigung der IGGÖ vom 10.04.2019 sowie der von den Beschwerdeführern eingebrachten Liste der Absolventen und deren Dienstverhältnissen.Die Feststellungen zu den beruflichen Perspektiven der Absolventen und insbesondere der Tochter der Beschwerdeführer basieren auf den Ausführungen im Curriculum des Ausbildungslehrgangs, der Stellungnahme der römisch 40 vom 26.02.2021, der Bestätigung der IGGÖ vom 10.04.2019 sowie der von den Beschwerdeführern eingebrachten Liste der Absolventen und deren Dienstverhältnissen.

Das Fehlen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans ist unstrittig. Hinweise, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter vorschriftswidrig unterblieben wäre, sind weder aktenkundig, noch wurde dies substantiiert behauptet.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) in der anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 62/2016) lautet auszugsweise:Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,) lautet auszugsweise:

„Inhalt

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht).Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht).

(2) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14a B-VG. Berufliche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, oder Ausbildungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften.(2) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14a B-VG. Berufliche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder Ausbildungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

§ 2. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden. [...]Paragraph 2, (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden. [...]

§ 3. Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Paragraph 3, Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

§ 4. (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde. Paragraph 4, (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, (auch in Verbindung mit Paragraph 8 c,) BAG oder gemäß Paragraph 11 b, LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch

1. einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem BAG oder nach dem LFBAG,

2. eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften,

3. den Besuch weiterführender Schulen wie den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,

4. den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen,

5. die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,

6. die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (§ 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert, 6. die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (Paragraph 10 a, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert,

7. eine nach Abs. 3 zulässige Beschäftigung. 7. eine nach Absatz 3, zulässige Beschäftigung.

(3) Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Abs. 2 Z 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder inderen Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (§ 10 Abs. 3) anzuhören. [...] (3) Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder inderen Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (Paragraph 10, Absatz 3,) anzuhören. [...]

§ 5. (1) Außerhalb ausbildungsfreier Zeiträume nach § 4 Abs. 4 erfüllen Jugendliche, die keine Schule besuchen, die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist. Paragraph 5, (1) Außerhalb ausbildungsfreier Zeiträume nach Paragraph 4, Absatz 4, erfüllen Jugendliche, die keine Schule besuchen, die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist.

(2) Für Jugendliche, die sich in einer Beschäftigung befinden, ist vom SMS zu prüfen, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Diese Prüfung hat ausgehend von den Anmeldungen nach § 33 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anhand der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) elektronisch bereitgestellten Daten zu erfolgen. Jugendliche, deren Beschäftigung dieser Prüfung zufolge nicht von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist, sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sind zu einem Beratungsgespräch einzuladen, um einen aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan zu erstellen. Leistet der oder die Jugendliche der Einladung keine Folge, hat die Einladung schriftlich mit dem Hinweis zu erfolgen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei Unvereinbarkeit der Beschäftigung mit einem bestehenden Perspektiven- oder Betreuungsplan sowie bei Fehlen eines derartigen Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird. Die Einladung samt Hinweis ist auch dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin des oder der Jugendlichen zur Information zu übermitteln. (2) Für Jugendliche, die sich in einer Beschäftigung befinden, ist vom SMS zu prüfen, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Diese Prüfung hat ausgehend von den Anmeldungen nach Paragraph 33, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, anhand der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) elektronisch bereitgestellten Daten zu erfolgen. Jugendliche, deren Beschäftigung dieser Prüfung zufolge nicht von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist, sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sind zu einem Beratungsgespräch einzuladen, um einen aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan zu erstellen. Leistet der oder die Jugendliche der Einladung keine Folge, hat die Einladung schriftlich mit dem Hinweis zu erfolgen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei Unvereinbarkeit der Beschäftigung mit einem bestehenden Perspektiven- oder Betreuungsplan sowie bei Fehlen eines derartigen Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird. Die Einladung samt Hinweis ist auch dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin des oder der Jugendlichen zur Information zu übermitteln.

(3) Eine Verletzung der Ausbildungspflicht liegt vor, wenn

1. der oder die Jugendliche trotz wiederholter Einladung zu einem Beratungsgespräch zur Erstellung eines aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplans nicht erschienen ist oder

2. die Beschäftigung des oder der Jugendlichen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigung darstellt, die mit dem für den Jugendlichen oder die Jugendliche erstellten aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar ist.

(4) Das SMS hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 oder Z 2 dem oder der Jugendlichen, dessen oder deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowie dessen oder deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen. [...](4) Das SMS hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, dem oder der Jugendlichen, dessen oder deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowie dessen oder deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen. [...]

§ 8. [...] Paragraph 8, [...]

(3) Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt. (3) Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann. [...]“(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann. [...]“

In den Gesetzesmaterialien zum APflG wird auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 1178 BlgNR 25. GP):In den Gesetzesmaterialien zum APflG wird auszugsweise Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 1178 BlgNR 25. GP):

„Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht anschließen, um Jugendliche über die allgemeine Schulpflicht hinaus zu qualifizieren. Alle unter 18-Jährigen sollen nach Möglichkeit eine über den Pflichtschulabschluss hinausgehende Ausbildung abschließen. Das Gesetz zielt insbesondere auf jene Jugendlichen ab, die Gefahr laufen, ihre Bildungslaufbahn frühzeitig abzubrechen. Rund 5 000 Jugendliche jedes Jahrgangs verfügen über keine weiterführende Ausbildung, die Early-School-Leaving-Rate liegt bei 7,0 %, die Quote von Personen im Alter von 15-24 Jahren mit dem Status »not in education employment or training« (NEETs) bei 6,5 %. Eine verbesserte Information und Beratung durch verpflichtende Berufs- und Bildungswegorientierung insbesondere im Rahmen der Schulausbildung sowie die Weiterentwicklung des Jugendcoachings sollen nunmehr einen zusätzlichen Beitrag dazu leisten, dass nicht mehr so viele Jugendliche aus dem Ausbildungssystem herausfallen. Wichtig ist dabei ein inklusiver Ansatz mit dem Ziel alle Jugendlichen zu erfassen sowie dazu geeignete Angebote zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen.

Die jugendliche Hilfsarbeit soll weitgehend eingeschränkt werden und Anreize zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen sollen gesetzt werden. Ausreichend niederschwellige Ausbildungsangebote auch im Zusammenhang mit der dualen Berufsausbildung sollen zur Verfügung gestellt werden. Analog zur Verletzung der Schulpflicht sollen die Erziehungsberechtigten, wenn diese eine Mitwirkung an der Problemlösung verweigern, auch bei Verletzung der Ausbildungspflicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden können. Primär wird eine aus wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Gründen erforderliche Steigerung der beruflichen Qualifizierung durch entsprechende Aus- und Weiterbildung angestrebt. Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen stehen nicht im Vordergrund und sind als ultima ratio im Falle einer Verletzung der Ausbildungspflicht zu sehen.

Durch ein Mindestmaß an beruflicher und schulischer Qualifizierung sollen arbeitsmarktpolitisch schwer korrigierbare Spätfolgen fehlender Qualifikation vermieden werden.

...

Besonderer Teil

...

Zu den §§ 1 und 2 APflG:Zu den Paragraphen eins und 2 APflG:

Ziel dieses Bundesgesetzes ist, alle Jugendlichen zu einer über den Pflichtschulabschluss hinausgehenden Qualifikation hinzuführen. Um zu gewährleisten, dass Bildungs- und Ausbildungsangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden, soll die Fortsetzung der Ausbildung über den Pflichtschulabschluss hinaus verbindlich festgelegt werden. Durch eine weitere Ausbildung (und möglichst deren erfolgreichen Abschluss) sollen nachteilige Spätfolgen einer unzureichenden Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt vermieden und problematische Dropouts von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf wesentlich verringert werden. Hohe Arbeitslosenquoten und Risiken langfristiger Arbeitslosigkeit bestehen nach wie vor insbesondere für nicht oder ungenügend ausgebildete Personen. Prävention von Ausbildungs-Abbruch und Intervention nach Abbruch einer Ausbildung sind daher besonders wichtig.

...

Zu § 4 Abs. 1 und 2 APflG:Zu Paragraph 4, Absatz eins und 2 APflG:

Jugendliche, die nach Erfüllung der Pflichtschulausbildung keine Schule mehr besuchen und auch keiner Lehrausbildung nachgehen, sind verpflichtet eine Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder eine vorbereitende Maßnahme zu absolvieren. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben die Jugendlichen anzuleiten, dass diese nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht den Erwerb einer entsprechenden formalen Qualifikation anstreben oder zumindest an einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme teilnehmen. Jugendliche, die eine weiterführende Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art besuchen oder eine Lehre machen, erfüllen die Ausbildungspflicht. Erst bei (vorzeitiger) Beendigung eines Schulbesuches oder eines Lehrverhältnisses ist diese daher zu prüfen.

Die Verpflichtung besteht höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sie kann auch schon früher enden, wenn etwa eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule erfolgreich beendet wurde.

Für die Dauer des Besuches einer Schule oder einer Lehrausbildung wird die Ausbildungspflicht erfüllt. Das gilt auch für den Besuch einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege, einer Schule für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz) oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

Die Erfüllung der Ausbildungspflicht kann insbesondere auch erfolgen durch:

- Ausbildung in einem Pflegehilfelehrgang, in einer zahnärztlichen Assistenz, zum medizinischen Masseur oder zur medizinischen Masseurin, zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin, zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin sowie zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin.

- Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe zum Diplom-Sozialbetreuer, zur Diplom-Sozialbetreuerin, zum Fach-Sozialbetreuer, zur Fach-Sozialbetreuerin, zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin.- Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf gemäß der Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe zum Diplom-Sozialbetreuer, zur Diplom-Sozialbetreuerin, zum Fach-Sozialbetreuer, zur Fach-Sozialbetreuerin, zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin.

- Teilnahme an einem für den Jugendlichen oder die Jugendliche geeigneten anerkannten arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angebot, das zielgerichtet auf eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote vorbereitet. Zudem muss ein in Abstimmung mit dem oder der Jugendlichen erstellter Perspektivenplan im Rahmen der Angebote des SMS oder eine Betreuungsvereinbarung oder ein Betreuungsplan des AMS vorliegen, der den Nutzen dieses Angebots im Sinne des mit der Ausbildungspflicht verfolgten Zwecks dokumentiert.

- Teilnahme an einem für das Ergreifen einer weiterführenden (Aus-)Bildung erforderlichen Sprachkurs für Jugendliche, die der besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen. Der ausschließliche Besuch eines Sprachkurses ist aber nur so lange zulässig wie die reine Konzentration auf den Spracherwerb im Rahmen eines Perspektivenplans, einer Betreuungsvereinbarung oder eines Betreuungsplans als zielführend erachtet wird.

- Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert.

- Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese mindestens gleichwertig mit vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen sind oder in Österreich nicht angeboten werden und dadurch kein Nachteil für die Jugendlichen zu erwarten ist.

- Teilnahme an niederschwelligen Maßnahmen und Programmen der außerschulischen Jugendarbeit, die eine Integration der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt erleichtern.

- Teilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer.

Wird nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht eine arbeitsmarktpolitisch verwertbare Ausbildung, wie sie etwa zweijährige berufsbildende mittlere Schulen anbieten, oder auch - sofern auf Grund der Bedürfnisse des Jugendlichen zweckmäßig - eine Teilqualifizierung oder Ausbildung in verlängerter Lehrzeit nach den §§ 8b, 8c des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgeschlossen, so endet damit die Ausbildungspflicht, auch wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, weil damit der Zweck des Gesetzes bereits erreicht ist. Nicht ausreichend ist dagegen der Besuch einer nicht mindestens zwei Jahre dauernden berufsbildenden mittleren Schule oder der Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule nur im 9. Schuljahr. Auch das bloße Nachholen des Schulabschlusses ohne eine weiterführende Ausbildung bewirkt noch keine vorzeitige Beendigung der Ausbildungspflicht.Wird nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht eine arbeitsmarktpolitisch verwertbare Ausbildung, wie sie etwa zweijährige berufsbildende mittlere Schulen anbieten, oder auch - sofern auf Grund der Bedürfnisse des Jugendlichen zweckmäßig - eine Teilqualifizierung oder Ausbildung in verlängerter Lehrzeit nach den Paragraphen 8 b, 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgeschlossen, so endet damit die Ausbildungspflicht, auch wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, weil damit der Zweck des Gesetzes bereits erreicht ist. Nicht ausreichend ist dagegen der Besuch einer nicht mindestens zwei Jahre dauernden berufsbildenden mittleren Schule oder der Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule nur im 9. Schuljahr. Auch das bloße Nachholen des Schulabschlusses ohne eine weiterführende Ausbildung bewirkt noch keine vorzeitige Beendigung der Ausbildungspflicht.

Zu § 4 Abs. 3 APflG:Zu Paragraph 4, Absatz 3, APflG:

In jenen Fällen, in denen keine übliche Ausbildung (insbesondere in Form einer Lehre oder durch Besuch einer Schule) erfolgt, kommt der Erstellung eines Perspektiven- oder Betreuungsplans besondere Bedeutung zu. Für die Erstellung solcher Pläne (durch das AMS bzw. SMS) sollen Grundsätze festgelegt werden. Vor der Festlegung von Grundsätzen insbesondere betreffend qualitative Mindestanforderungen und einzuhaltende Verfahren soll der Beirat, in dem neben anderen wesentlichen Institutionen auch die Sozialpartner vertreten sind, angehört werden.

...

Zu § 5 APflG:Zu Paragraph 5, APflG:

Das Konzept der Ausbildungspflicht zielt darauf ab, möglichst alle Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr zu einer formalen Qualifikation, die über den Pflichtschulabschluss hinausgeht, hinzuführen. Beschäftigungen Jugendlicher bis 18, die lediglich über einen Pflichtschulabschluss verfügen, sind im Regelfall unqualifizierte Beschäftigungen mit Hilfsarbeiten. Solche Beschäftigungsverhältnisse sind meist niedrig entlohnt und bieten kaum Chancen der persönlichen beruflichen Weiterentwicklung. Sie bieten keine Möglichkeit, eine Ausbildung formal abzuschließen, und keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschäftigung Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr ist daher grundsätzlich mit der Ausbildungspflicht unvereinbar. Beschäftigungen, die entsprechend einem Perspektiven- oder Betreuungsplan für die betroffenen Jugendlichen als (zumindest vorübergehend) zweckmäßig oder vertretbar angesehen werden können, nur von kurzer Dauer sind oder etwa nur zur Überbrückung von Ausbildungspausen dienen, stehen jedoch nicht im Widerspruch zur Ausbildungspflicht. Während der Ferien können weiterhin - soweit nicht ohnedies der Ausbildung dienende Praktika zu absolvieren sind - Ferialjobs, auch in Form von Hilfsarbeit, geleistet werden, ohne damit gegen die Ausbildungspflicht zu verstoßen.

Beschäftigungen, die ein Jugendlicher oder eine Jugendliche aufgenommen hat, ohne zuvor einen Perspektiven- und Betreuungsplan zu vereinbaren oder die mit einem bestehenden Perspektiven- und Betreuungsplan nicht vereinbar sind, sind anhand der Anmeldungen zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG zu ermitteln. In den ermittelten Fällen sind der oder die betroffene Jugendliche sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Zweck des Beratungsgesprächs ist eine individuelle, auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnittene Erörterung und Abwägung der durch die Beschäftigung allenfalls möglichen Vorteile (zB Verwertbarkeit der durch die Ausübung einer Tätigkeit erwerbbaren Berufserfahrung und praktischen Kenntnisse auch in anderen Unternehmen, materielle Unabhängigkeit, Erkennen des Wertes und Ansporn zu weiterer Aus- und Weiterbildung) und Nachteile für die Chancen qualifizierterer Beschäftigung oder sonstige Entwicklungschancen des oder der Jugendlichen. Bleiben Einladungen zum Beratungsgespräch unbeachtet, so ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei mehrmals wiederholter Nichtbeachtung der Einladung die Ausbildungspflicht verletzt wird.Beschäftigungen, die ein Jugendlicher oder eine Jugendliche aufgenommen hat, ohne zuvor einen Perspektiven- und Betreuungsplan zu vereinbaren oder die mit einem bestehenden Perspektiven- und Betreuungsplan nicht vereinbar sind, sind anhand der Anmeldungen zur Sozialversicherung nach Paragraph 33, ASVG zu ermitteln. In den ermittelten Fällen sind der oder die betroffene Jugendliche sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Zweck des Beratungsgesprächs ist eine individuelle, auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnittene Erörterung und Abwägung der durch die Beschäftigung allenfalls möglichen Vorteile (zB Verwertbarkeit der durch die Ausübung einer Tätigkeit erwerbbaren Berufserfahrung und praktischen Kenntnisse auch in anderen Unternehmen, materielle Unabhängigkeit, Erkennen des Wertes und Ansporn zu weiterer Aus- und Weiterbildung) und Nachteile für die Chancen qualifizierterer Beschäftigung oder sonstige Entwicklungschancen des oder der Jugendlichen. Bleiben Einladungen zum Beratungsgespräch unbeachtet, so ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei mehrmals wiederholter Nichtbeachtung der Einladung die Ausbildungspflicht verletzt wird.

Ergibt die Beratung, dass die Beschäftigung mit einem aktuellen Perspektiven- und Betreuungsplan vereinbar ist, so liegt keine Verletzung der Ausbildungspflicht vor. Wenn jedoch das Beratungsgespräch auch nach wiederholter Einladung nicht zustande kommt oder zum Ergebnis führt, dass die Beschäftigung mit ausbildungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen nicht vereinbar ist, liegt eine Verletzung der Ausbildungspflicht vor.

Im Gesamtzusammenhang der Ausbildungspflicht ist diesem Konzept einer individuellen Überprüfung der Vereinbarkeit einer Beschäftigung mit der Ausbildungspflicht gegenüber einem Katalog verpönter Beschäftigungen, wie ihn beispielsweise die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, vorsieht, der Vorzug zu geben. Die Ausbildungspflicht soll die optimale persönliche Entfaltungsmöglichkeit der Jugendlichen gewährleisten und erfordert daher zwingend die Möglichkeit eines flexiblen Eingehens auf den jeweiligen Einzelfall.Im Gesamtzusammenhang der Ausbildungspflicht ist diesem Konzept einer individuellen Überprüfung der Vereinbarkeit einer Beschäftigung mit der Ausbildungspflicht gegenüber einem Katalog verpönter Beschäftigungen, wie ihn beispielsweise die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2015,, vorsieht, der Vorzug zu geben. Die Ausbildungspflicht soll die optimale persönliche Entfaltungsmöglichkeit der Jugendlichen gewährleisten und erfordert daher zwingend die Möglichkeit eines flexiblen Eingehens auf den jeweiligen Einzelfall.

Die Verletzung der Ausbildungspflicht ist vom SMS dem oder der Jugendlichen, dessen oder deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung ist kein Bescheid. Gemäß § 8 Abs. 4 können aber die Erziehungsberechtigten die Ausstellung eines Feststellungsbescheids verlangen. Auf diese Möglichkeit sollte das SMS in der schriftlichen Mitteilung hinweisen.Die Verletzung der Ausbildungspflicht ist vom SMS dem oder der Jugendlichen, dessen oder deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung ist kein Bescheid. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, können aber die Erziehungsberechtigten die Ausstellung eines Feststellungsbescheids verlangen. Auf diese Möglichkeit sollte das SMS in der schriftlichen Mitteilung hinweisen.

...

Zu § 8 APflG:Zu Paragraph 8, APflG:

Die Vollziehung der gesetzlichen Regelungen erfolgt durch das SMS. Dieses kann sich bei der Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Dritter (Dienstleister) bedienen. Das SMS hat nach Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jene Ausbildungen bzw. Arten von Ausbildungen, die die Ausbildungspflicht erfüllen, auf der Webseite des SMS kundzumachen. Das SMS entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten bescheidmäßig über die Erfüllung der Ausbildungspflicht. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das SMS hat - wenn ihm bei seiner Tätigkeit eine Verletzungen der Ausbildungspflicht nach § 4 Abs. 1 bekannt wird - eine Überprüfung zu veranlassen, ob diese nach den Umständen des Falles den jeweiligen Erziehungsberechtigten vorwerfbar ist, und gegebenenfalls eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Die Vollziehung der gesetzlichen Regelungen erfolgt durch das SMS. Dieses kann sich bei der Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Dritter (Dienstleister) bedienen. Das SMS hat nach Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jene Ausbildungen bzw. Arten von Ausbildungen, die die Ausbildungspflicht erfüllen, auf der Webseite des SMS kundzumachen. Das SMS entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten bescheidmäßig über die Erfüllung der Ausbildungspflicht. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das SMS hat - wenn ihm bei seiner Tätigkeit eine Verletzungen der Ausbildungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, bekannt wird - eine Überprüfung zu veranlassen, ob diese nach den Umständen des Falles den jeweiligen Erziehungsberechtigten vorwerfbar ist, und gegebenenfalls eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

...

Zu den §§ 14 und 17 APflG:Zu den Paragraphen 14 und 17 APflG:

Wird die Ausbildungspflicht nicht erfüllt, so sollen die Jugendlichen über ein mehrstufiges Verfahren gemäß § 14 wieder zurück in Bildung oder Ausbildung gebracht werden. Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen stehen nicht im Vordergrund und sind als ultima ratio im Falle einer Verletzung der Ausbildungspflicht zu sehen.Wird die Ausbildungspflicht nicht erfüllt, so sollen die Jugendlichen über ein mehrstufiges Verfahren gemäß Paragraph 14, wieder zurück in Bildung oder Ausbildung gebracht werden. Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen stehen nicht im Vordergrund und sind als ultima ratio im Falle einer Verletzung der Ausbildungspflicht zu sehen.

Wenn die für das Wohl der Jugendlichen verantwortlichen Erziehungsberechtigten die Jugendlichen nicht anhalten, die bestehende Ausbildungspflicht (Bildungs- und Ausbildungsangebote einschließlich darauf vorbereitender Angebote, die beispielsweise ein erstellter Perspektiven- und Ausbildungsplan vorsieht) zu erfüllen oder diese gar daran hindern, soll gegen die Erziehungsberechtigten eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können. Wenn die Erziehungsberechtigten sich nachweislich oder zumindest glaubhaft bemühen, der Ausbildungspflicht zu entsprechen, aber mangels Einsichtsvermögen der Jugendlichen deren Ausbildung nicht gewährleisten können, wird keine Strafbarkeit vorliegen.

Da der Aufbau des Angebotes für die Jugendlichen stufenweise, beginnend mit Jahresmitte 2016, erfolgt und demgemäß nicht sofort flächendeckende Angebote zur Verfügung stehen können und auch die Meldepflichten nach § 13 APflG erst ab 1. Juli 2017 stufenweise in Kraft treten, soll die Strafbestimmung erst mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.Da der Aufbau des Angebotes für die Jugendlichen stufenweise, beginnend mit Jahresmitte 2016, erfolgt und demgemäß nicht sofort flächendeckende Angebote zur Verfügung stehen können und auch die Meldepflichten nach Paragraph 13, APflG erst ab 1. Juli 2017 stufenweise in Kraft treten, soll die Strafbestimmung erst mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

... “

Fallbezogen bedeutet das:

Die Beschwerdeführer beantragten gestützt auf § 8 Abs. 4 APflG die Feststellung, dass durch den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie, den ihre ausbildungspflichtige Tochter besucht, die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. erfüllt werde.Die Beschwerdeführer beantragten gestützt auf Paragraph 8, Absatz 4, APflG die Feststellung, dass durch den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie, den ihre ausbildungspflichtige Tochter besucht, die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. erfüllt werde.

§ 4 Abs. 2 APflG enthält eine demonstrative (arg. „insbesondere“) Aufzählung von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, durch die die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Weiters unterscheidet das APflG zwischen zwei Gruppen von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen:Paragraph 4, Absatz 2, APflG enthält eine demonstrative (arg. „insbesondere“) Aufzählung von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, durch die die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Weiters unterscheidet das APflG zwischen zwei Gruppen von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen:

Hinsichtlich der ersten Gruppe bedarf es keines Perspektiven- oder Betreuungsplans, um der Ausbildungspflicht gerecht zu werden (§ 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG). Bezüglich der zweiten Gruppe ist hingegen die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan Voraussetzung für die Erfüllung der Ausbildungspflicht (§ 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 iVm Abs. 3 APflG).Hinsichtlich der ersten Gruppe bedarf es keines Perspektiven- oder Betreuungsplans, um der Ausbildungspflicht gerecht zu werden (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG). Bezüglich der zweiten Gruppe ist hingegen die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan Voraussetzung für die Erfüllung der Ausbildungspflicht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 3, APflG).

Zur ersten Gruppe zählen berufliche Ausbildungen (§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.), weiterführende Schulen wie allgemeinbildende höhere Schulen oder berufsbildende mittlere oder höhere Schulen (§ 4 Abs. 2 Z 3 leg. cit.) sowie auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit.).Zur ersten Gruppe zählen berufliche Ausbildungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit.), weiterführende Schulen wie allgemeinbildende höhere Schulen oder berufsbildende mittlere oder höhere Schulen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit.) sowie auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit.).

Die Begriffe „Schule“ und „berufliche Ausbildung“ werden in § 1 Abs. 2 APflG definiert.Die Begriffe „Schule“ und „berufliche Ausbildung“ werden in Paragraph eins, Absatz 2, APflG definiert.

Schulen im Sinn des APflG sind demnach Schulen im Sinn von Art. 14 und Art. 14a B-VG. Gemäß Art. 14 Abs. 6 B-VG sind unter dem Begriff „Schulen“ Einrichtungen zu verstehen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.Schulen im Sinn des APflG sind demnach Schulen im Sinn von Artikel 14 und Artikel 14 a, B-VG. Gemäß Artikel 14, Absatz 6, B-VG sind unter dem Begriff „Schulen“ Einrichtungen zu verstehen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Berufliche Ausbildungen im Sinne des APflG sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), sowie nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LBAG) oder Ausbildungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Die in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen umfassen näher genannte schulische und berufliche Ausbildungen im Sinn von § 1 Abs. 2 APflG.Die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen umfassen näher genannte schulische und berufliche Ausbildungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, APflG.

Auch die in § 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit. angeführten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreffen schulische und berufliche Ausbildungen insoweit, als sie die Teilnehmer auf Ausbildungen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG vorbereiten (arg. „auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse“; siehe auch § 4 Abs. 1 APflG, in dem auch Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen genannt werden).Auch die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. angeführten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreffen schulische und berufliche Ausbildungen insoweit, als sie die Teilnehmer auf Ausbildungen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG vorbereiten (arg. „auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse“; siehe auch Paragraph 4, Absatz eins, APflG, in dem auch Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen genannt werden).

In Bezug auf Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG ist die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan nicht erforderlich ist.In Bezug auf Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG ist die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan nicht erforderlich ist.

Zu der zweiten Gruppe von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, für die die Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplanes indes sehr wohl geboten ist (vgl. § 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 und Abs. 3 iVm § 14 Abs. 2 APflG), führen die Gesetzesmaterialien aus, dass in jenen Fällen, in denen keine übliche Ausbildung (insbesondere in Form einer Lehre oder durch den Besuch einer Schule) erfolgt, der Erstellung eines Perspektiven- oder Betreuungsplans besondere Bedeutung zukommt.Zu der zweiten Gruppe von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, für die die Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplanes indes sehr wohl geboten ist vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, APflG), führen die Gesetzesmaterialien aus, dass in jenen Fällen, in denen keine übliche Ausbildung (insbesondere in Form einer Lehre oder durch den Besuch einer Schule) erfolgt, der Erstellung eines Perspektiven- oder Betreuungsplans besondere Bedeutung zukommt.

Dies untermauert, dass der Gesetzgeber als „übliche“ bzw. primär angestrebte Bildungs- und Ausbildungsarten, mit denen er die Erreichung der in § 2 APflG festgelegten Ziele jedenfalls als gewährleistet erachtet, jene ansieht, die in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG bezeichnet werden. Weiters unterstreichen die Gesetzesmaterialien die Unverzichtbarkeit eines Perspektiven- oder Betreuungsplans für den Fall, dass nicht eine der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG angeführten, sondern eine der in § 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 leg. cit. genannten, „alternativen“ Ausbildungsvarianten vorliegen sollte.Dies untermauert, dass der Gesetzgeber als „übliche“ bzw. primär angestrebte Bildungs- und Ausbildungsarten, mit denen er die Erreichung der in Paragraph 2, APflG festgelegten Ziele jedenfalls als gewährleistet erachtet, jene ansieht, die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG bezeichnet werden. Weiters unterstreichen die Gesetzesmaterialien die Unverzichtbarkeit eines Perspektiven- oder Betreuungsplans für den Fall, dass nicht eine der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG angeführten, sondern eine der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, leg. cit. genannten, „alternativen“ Ausbildungsvarianten vorliegen sollte.

Auch aus § 5 leg. cit. geht unmissverständlich hervor, dass in einem Fall des § 4 Abs. 2 Z 7 leg. cit. bei Fehlen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird, weil bei Nichtvorhandensein eines Perspektiven- oder Betreuungsplans keine Vereinbarkeit mit einem solchen Plan gegeben sein kann (vgl. § 5 Abs. 2 vorletzter Satz iVm Abs. 3 Z 2 APflG).Auch aus Paragraph 5, leg. cit. geht unmissverständlich hervor, dass in einem Fall des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. bei Fehlen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans die Ausbildungspflicht verletzt wird, weil bei Nichtvorhandensein eines Perspektiven- oder Betreuungsplans keine Vereinbarkeit mit einem solchen Plan gegeben sein kann vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, APflG).

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplans unzweifelhaft zentrale Bedeutung in all jenen Fällen zukommt, in denen es sich nicht um die vom Gesetzgeber primär angestrebten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG handelt. Ohne Perspektiven- und Betreuungsplan kann der Ausbildungspflicht nur in Konstellationen des § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG entsprochen werden (siehe § 4 Abs. 3 APflG).Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplans unzweifelhaft zentrale Bedeutung in all jenen Fällen zukommt, in denen es sich nicht um die vom Gesetzgeber primär angestrebten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG handelt. Ohne Perspektiven- und Betreuungsplan kann der Ausbildungspflicht nur in Konstellationen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG entsprochen werden (siehe Paragraph 4, Absatz 3, APflG).

Nun enthält § 4 Abs. 2 APflG - wie bereits erwähnt - eine bloß demonstrative und keine abschließende Aufzählung. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Aufzählung, durch welche Art von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen Jugendliche nach Auffassung des Gesetzgebers der Ausbildungspflicht entsprechen.Nun enthält Paragraph 4, Absatz 2, APflG - wie bereits erwähnt - eine bloß demonstrative und keine abschließende Aufzählung. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Aufzählung, durch welche Art von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen Jugendliche nach Auffassung des Gesetzgebers der Ausbildungspflicht entsprechen.

Daraus ergibt sich zum einen, dass, wenn es sich nicht ohnehin um einen in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 APflG genannten Fall handelt, eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der betreffenden Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme mit den vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 APflG explizit erwähnten Bildungs- bzw. Ausbildungsangeboten bestehen muss.Daraus ergibt sich zum einen, dass, wenn es sich nicht ohnehin um einen in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, APflG genannten Fall handelt, eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der betreffenden Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme mit den vom Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz 2, APflG explizit erwähnten Bildungs- bzw. Ausbildungsangeboten bestehen muss.

Zum anderen führt, da gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 APflG zwischen Ausbildungsformen mit und Ausbildungsformen ohne Erfordernis der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan zu unterscheiden ist, nur die Vergleichbarkeit mit einer (oder mehreren) der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen dazu, dass der Ausbildungspflicht Genüge getan wird und nicht in einem weiteren Schritt die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan zu prüfen ist.Zum anderen führt, da gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, APflG zwischen Ausbildungsformen mit und Ausbildungsformen ohne Erfordernis der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan zu unterscheiden ist, nur die Vergleichbarkeit mit einer (oder mehreren) der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen dazu, dass der Ausbildungspflicht Genüge getan wird und nicht in einem weiteren Schritt die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan zu prüfen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt keine der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen vor, zumal es sich bei dem von der Tochter der Beschwerdeführer besuchten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie weder um eine schulische noch um eine berufliche Ausbildung im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 leg. cit handelt. Auch eine Maßnahme im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit. liegt nicht vor, da der gegenständliche Ausbildungslehrgang nicht auf eine schulische oder berufliche Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 leg. cit. vorbereitet.Im gegenständlichen Fall liegt keine der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsformen vor, zumal es sich bei dem von der Tochter der Beschwerdeführer besuchten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie weder um eine schulische noch um eine berufliche Ausbildung im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, leg. cit handelt. Auch eine Maßnahme im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. liegt nicht vor, da der gegenständliche Ausbildungslehrgang nicht auf eine schulische oder berufliche Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, leg. cit. vorbereitet.

Eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs mit den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG angeführten Bildungs- und Ausbildungsarten ist aus den nachstehenden Gründen ebenfalls zu verneinen:Eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG angeführten Bildungs- und Ausbildungsarten ist aus den nachstehenden Gründen ebenfalls zu verneinen:

Für den Gesetzgeber standen bei der Festlegung der schulischen und beruflichen Ausbildungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG bzw. der auf diese Ausbildungen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 4 APflG, mit denen der Ausbildungspflicht jedenfalls entsprochen wird und bei denen der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass die Chancen von Jugendlichen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifikationsanforderungen der Wirtschaft entsprochen wird (vgl. § 2 Abs. 1 APflG), die durch die jeweilige Bildung bzw. Ausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte und Befähigungen im Vordergrund.Für den Gesetzgeber standen bei der Festlegung der schulischen und beruflichen Ausbildungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG bzw. der auf diese Ausbildungen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, APflG, mit denen der Ausbildungspflicht jedenfalls entsprochen wird und bei denen der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass die Chancen von Jugendlichen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifikationsanforderungen der Wirtschaft entsprochen wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, APflG), die durch die jeweilige Bildung bzw. Ausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte und Befähigungen im Vordergrund.

So bestehen für die in § 1 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG bezeichneten Ausbildungsformen detaillierte gesetzliche Vorschriften, durch die die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und Kompetenzen geregelt werden.So bestehen für die in Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG bezeichneten Ausbildungsformen detaillierte gesetzliche Vorschriften, durch die die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und Kompetenzen geregelt werden.

Bei keiner der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Ausbildungsvarianten werden ausschließlich oder vorwiegend religiöse Inhalte vermittelt, wie dies bei dem gegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie indes der Fall ist.Bei keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Ausbildungsvarianten werden ausschließlich oder vorwiegend religiöse Inhalte vermittelt, wie dies bei dem gegenständlichen Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie indes der Fall ist.

Folglich ist mit Blick auf den gegenständlichen Lehrgang keine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit mit Ausbildungsformen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG gegeben.Folglich ist mit Blick auf den gegenständlichen Lehrgang keine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit mit Ausbildungsformen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG gegeben.

Insbesondere ist der gegenständliche Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie nicht mit einer Lehre im Sinn des BAG oder des LFBAG vergleichbar. Die vermittelten Ausbildungsinhalte unterscheiden sich maßgeblich voneinander (vgl. die diesbezüglichen Bestimmungen des BAG und LFBAG sowie die aufgrund des BAG erlassenen Verordnungen bzw. aufgrund des LFBAG erlassenen Ausführungsgesetze der Länder einerseits sowie die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu dem Curriculum des gegenständlichen Lehrplans andererseits). Auf einen Vergleich der Berufsperspektiven bei Absolvierung einer Lehre bzw. bei Absolvierung des in Rede stehenden Lehrgangs für Islamische Theologie kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht weiter an.Insbesondere ist der gegenständliche Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie nicht mit einer Lehre im Sinn des BAG oder des LFBAG vergleichbar. Die vermittelten Ausbildungsinhalte unterscheiden sich maßgeblich voneinander vergleiche die diesbezüglichen Bestimmungen des BAG und LFBAG sowie die aufgrund des BAG erlassenen Verordnungen bzw. aufgrund des LFBAG erlassenen Ausführungsgesetze der Länder einerseits sowie die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu dem Curriculum des gegenständlichen Lehrplans andererseits). Auf einen Vergleich der Berufsperspektiven bei Absolvierung einer Lehre bzw. bei Absolvierung des in Rede stehenden Lehrgangs für Islamische Theologie kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht weiter an.

Überdies ist bei der Frage, ob eine bestimmte Bildung oder Ausbildung mit den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Ausbildungsformen vergleichbar ist und daher die Ausbildungspflicht ohne Notwendigkeit der Überprüfung der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wird, ein strenger Maßstab anzulegen. Die dem APflG zugrundeliegende Systematik beruht darauf, dass bei Maßnahmen oder Beschäftigungen, die nicht zu den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG aufgelisteten „Standardfällen“ zählen, ein individueller, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Jugendlichen abgestimmter Perspektiven- oder Betreuungsplan durch Einrichtungen mit einschlägiger Fachkompetenz zu erstellen ist (vgl. § 14 Abs. 2 APflG), um auch bei „alternativen“ Ausbildungsvarianten eine bestmögliche Ausbildung der Jugendlichen zu gewährleisten.Überdies ist bei der Frage, ob eine bestimmte Bildung oder Ausbildung mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Ausbildungsformen vergleichbar ist und daher die Ausbildungspflicht ohne Notwendigkeit der Überprüfung der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wird, ein strenger Maßstab anzulegen. Die dem APflG zugrundeliegende Systematik beruht darauf, dass bei Maßnahmen oder Beschäftigungen, die nicht zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG aufgelisteten „Standardfällen“ zählen, ein individueller, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Jugendlichen abgestimmter Perspektiven- oder Betreuungsplan durch Einrichtungen mit einschlägiger Fachkompetenz zu erstellen ist vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, APflG), um auch bei „alternativen“ Ausbildungsvarianten eine bestmögliche Ausbildung der Jugendlichen zu gewährleisten.

Aus den genannten Gründen ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der in Rede stehende Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie mit den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen vergleichbar ist.Aus den genannten Gründen ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der in Rede stehende Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen vergleichbar ist.

Schon infolgedessen war fallbezogen, selbst wenn eine Vergleichbarkeit mit den in § 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 APflG genannten Fällen gegeben wäre, die Ausbildungspflicht mangels eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans nicht erfüllt.Schon infolgedessen war fallbezogen, selbst wenn eine Vergleichbarkeit mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, APflG genannten Fällen gegeben wäre, die Ausbildungspflicht mangels eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans nicht erfüllt.

Eine (positive) Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht „abstrakt betrachtet“ erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. „im Einzelfall“).Eine (positive) Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht „abstrakt betrachtet“ erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. „im Einzelfall“).

Die durch § 8 Abs. 4 APflG eingeräumte Möglichkeit für Erziehungsberechtigte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Einzelfall zu beantragen, dürfte darauf zurückzuführen zu sein, dass im Wege dieser Feststellung eine Strafbarkeit eines oftmals auch erst zukünftigen Verhaltens im Vorfeld abgeklärt werden kann (zu Konstellationen, in denen der Gesetzgeber - anders als vorliegend - die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nicht ausdrücklich vorgesehen hat, und ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Klärung eines etwaigen zukünftigen strafbaren Verhaltens dennoch anzunehmen ist, siehe etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0060; siehe ferner erneut die Gesetzesmaterialien zu § 5 APflG, die die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit einer behördlichen Verständigung von der Verletzung der Ausbildungspflicht erwähnen).Die durch Paragraph 8, Absatz 4, APflG eingeräumte Möglichkeit für Erziehungsberechtigte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Einzelfall zu beantragen, dürfte darauf zurückzuführen zu sein, dass im Wege dieser Feststellung eine Strafbarkeit eines oftmals auch erst zukünftigen Verhaltens im Vorfeld abgeklärt werden kann (zu Konstellationen, in denen der Gesetzgeber - anders als vorliegend - die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nicht ausdrücklich vorgesehen hat, und ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Klärung eines etwaigen zukünftigen strafbaren Verhaltens dennoch anzunehmen ist, siehe etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0060; siehe ferner erneut die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, APflG, die die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit einer behördlichen Verständigung von der Verletzung der Ausbildungspflicht erwähnen).

Das genannte Ziel (Klärung der Erfüllung der Ausbildungspflicht im Einzelfall) kann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - jedenfalls keine Konstellation vorliegt, in der die Ausbildungspflicht auch ohne entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wäre, sinnvollerweise nur dann erreicht werden, wenn im Rahmen einer Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG unter einem beurteilt wird, ob eine bestimmte Maßnahme bzw. Beschäftigung mit einem für den Jugendlichen individuell erstellten Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar ist (vgl. auch dazu die Gesetzesmaterialien zu § 5 leg. cit., in denen auf das dem APflG zugrundeliegende Konzept einer im Hinblick auf den Perspektiven- und Betreuungsplan ermöglichten, individuellen Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Ausbildungspflicht hingewiesen wird).Das genannte Ziel (Klärung der Erfüllung der Ausbildungspflicht im Einzelfall) kann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - jedenfalls keine Konstellation vorliegt, in der die Ausbildungspflicht auch ohne entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplan erfüllt wäre, sinnvollerweise nur dann erreicht werden, wenn im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG unter einem beurteilt wird, ob eine bestimmte Maßnahme bzw. Beschäftigung mit einem für den Jugendlichen individuell erstellten Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar ist vergleiche auch dazu die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, leg. cit., in denen auf das dem APflG zugrundeliegende Konzept einer im Hinblick auf den Perspektiven- und Betreuungsplan ermöglichten, individuellen Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Ausbildungspflicht hingewiesen wird).

Folglich ist, wenn - wie hier - die Erfüllung der Ausbildungspflicht u.a. die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme (bzw. Beschäftigung) mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan voraussetzt, das Vorliegen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans, anhand dessen eine Vereinbarkeitsüberprüfung im Sinn von § 4 Abs. 3 APflG vorgenommen werden kann, für eine positive Feststellungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 4 APflG unerlässlich.Folglich ist, wenn - wie hier - die Erfüllung der Ausbildungspflicht u.a. die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme (bzw. Beschäftigung) mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan voraussetzt, das Vorliegen eines Perspektiven- oder Betreuungsplans, anhand dessen eine Vereinbarkeitsüberprüfung im Sinn von Paragraph 4, Absatz 3, APflG vorgenommen werden kann, für eine positive Feststellungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, APflG unerlässlich.

Mithin konnte im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil es an dem erforderlichen Perspektiven- oder Betreuungsplan fehlte und sich im Übrigen aus der Aktenlage kein Hinweis dafür ergibt, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter vorschriftswidrig unterblieben wäre, keine positive Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG ergehen.Mithin konnte im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil es an dem erforderlichen Perspektiven- oder Betreuungsplan fehlte und sich im Übrigen aus der Aktenlage kein Hinweis dafür ergibt, dass die Erstellung eines entsprechenden Perspektiven- oder Betreuungsplans durch die zuständigen Stellen trotz der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter vorschriftswidrig unterblieben wäre, keine positive Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG ergehen.

Ob sich durch den Besuch des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs für Islamische Theologie die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Tochter der Beschwerdeführer konkret verbessern könnten (vgl. § 8 Abs. 4 zweiter Satz APflG), war daher im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend. Ob sich durch den Besuch des in Rede stehenden Ausbildungslehrgangs für Islamische Theologie die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Tochter der Beschwerdeführer konkret verbessern könnten vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz APflG), war daher im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidend.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum APflG Einzelfallfragen zum Thema Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH vom 29.06.2023, Ra 2022/11/0079, und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum APflG Einzelfallfragen zum Thema Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH vom 29.06.2023, Ra 2022/11/0079, und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.

Schlagworte

Ausbildungslehrgang Ausbildungspflicht Ersatzentscheidung Gleichwertigkeit Religionsausübung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2236568.1.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten