Entscheidungsdatum
15.09.2023Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
L518 2144069-2/5E
L518 2144081-1/17E
L518 2144076-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter in mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2020, L518 2144069-1/8E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016, Zl. 13-831421805-2376605, 13-831421707-2376333 und 14-1001411301-14076791, von (1.) XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX ), (2.) XXXX , geb. XXXX und (3.) XXXX , geb. XXXX , tatsächlich alle StA. der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter in mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2020, L518 2144069-1/8E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016, Zl. 13-831421805-2376605, 13-831421707-2376333 und 14-1001411301-14076791, von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 ), (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , tatsächlich alle StA. der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, beschlossen:
A)
Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden, hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005 den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen.Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden, hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG 2005 den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.10.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) gemeinsam mit ihrem Gatten XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.10.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) gemeinsam mit ihrem Gatten römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Für den in Österreich am XXXX geborenen Sohn der BF, XXXX (in weiterer Folge als BF3 bezeichnet) wurde am 20.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Für den in Österreich am römisch 40 geborenen Sohn der BF, römisch 40 (in weiterer Folge als BF3 bezeichnet) wurde am 20.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Die BF1 brachte wiederholt vor, aus Aserbaidschan zu stammen. Die Eltern ihres Gatten wären gegen die Beziehung gewesen, weil sie aus Aserbaidschan stamme. Wegen ihrer Volksgruppe könne sie nicht in Armenien leben, weswegen sie ausgereist wären. Zum Fluchtgrund befragt teilte sie mit, dass sie mit ihrem Gatten 2009 nach Armenien zog. Das Problem wäre ihre aserbaidschanische Herkunft gewesen. So hätte sie auch ein Mann in einem Supermarkt erkannt und dies weitererzählt. So hätten die Leute in Armenien über ihre aserbaidschanische Herkunft erfahren. Die Nachbarn hätten sie deswegen sogar beschimpft und bespuckt.
Der BF2 gab bekannt, dass er 2008 in Russland die BF1 kennengelernt hätte. Sie stamme aus Aserbaidschan. 2009 wären sie dann gemeinsam nach Armenien zurückgekehrt. Am Anfang wusste niemand, dass seine Frau aus Aserbaidschan stammt. Als 2012 die Bewohner erfahren hätten, dass die BF1 aus Aserbaidschan stammt, hätten die Probleme begonnen. Das Ganze hätte darin gegipfelt, dass er immer wieder auf der Straße von der Bevölkerung beschimpft, erniedrigt und geschlagen und auch mit Messern attackiert wurde. Als die BF1 schwanger wurde, hätten sie Armenien verlassen.
Die BF1 gab im gesamten Verfahren und bis zum Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2023 an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. Die BF1 gab im gesamten Verfahren und bis zum Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2023 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein.
I.2. Am 22.07.2016 langte die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich gemischtethnischen Paaren und Schutzfähigkeit ein. Vom Verbindungsbeamten wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die gesamten Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Die BF wurden am 19.09.2016 abermals dazu einvernommen. Wahrheitswidrig gaben sie bekannt, dass in Armenien keine Aserbaidschaner wohnen die Mischehen eingegangen sind. Das waren Aserbaidschaner armenischer Herkunft, deswegen bekommen sie auch die armenische Staatsbürgerschaft. Es ist klar, dass es offiziell alles so steht, man kann die Wahrheit gar nicht schreiben. Zudem wollten die BF die Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit von Armenien erst gar nicht hören. Sie teilten dazu mit, dass alles nur auf dem Papier steht. Es ist in Wirklichkeit aber alles ganz anders.römisch eins.2. Am 22.07.2016 langte die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich gemischtethnischen Paaren und Schutzfähigkeit ein. Vom Verbindungsbeamten wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die gesamten Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Die BF wurden am 19.09.2016 abermals dazu einvernommen. Wahrheitswidrig gaben sie bekannt, dass in Armenien keine Aserbaidschaner wohnen die Mischehen eingegangen sind. Das waren Aserbaidschaner armenischer Herkunft, deswegen bekommen sie auch die armenische Staatsbürgerschaft. Es ist klar, dass es offiziell alles so steht, man kann die Wahrheit gar nicht schreiben. Zudem wollten die BF die Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit von Armenien erst gar nicht hören. Sie teilten dazu mit, dass alles nur auf dem Papier steht. Es ist in Wirklichkeit aber alles ganz anders.
I.3. Die Anträge der BF, ihres Gatten und des gemeinsamen Kindes auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von den BF angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. römisch eins.3. Die Anträge der BF, ihres Gatten und des gemeinsamen Kindes auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von den BF angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das vage und oberflächliche Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft. Das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten nicht getätigt werden.
I.4. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Die BF hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der BF sei aufgrund zweier Aspekte, nämlich einer unrechtmäßig erfolgten Anfrage an die Staatendokumentation, welche gezielt unter Verwendung der Identität in Armenien erfolgt sei und der aktenwidrigen Feststellung, dass korrupte Handlungen von Polizisten jedenfalls in Polizeiakten dokumentiert sein müssten, als unglaubwürdig beurteilt worden. Vater und Bruder des Gatten der BF1 hätten bei dem Anruf durch einen angeblichen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheitsbehörde Armeniens aus Angst und vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien unwahre Angaben gemacht. römisch eins.4. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Die BF hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der BF sei aufgrund zweier Aspekte, nämlich einer unrechtmäßig erfolgten Anfrage an die Staatendokumentation, welche gezielt unter Verwendung der Identität in Armenien erfolgt sei und der aktenwidrigen Feststellung, dass korrupte Handlungen von Polizisten jedenfalls in Polizeiakten dokumentiert sein müssten, als unglaubwürdig beurteilt worden. Vater und Bruder des Gatten der BF1 hätten bei dem Anruf durch einen angeblichen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheitsbehörde Armeniens aus Angst und vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien unwahre Angaben gemacht.
I.5. Am 25.05.2020 langte eine Stellungnahme der BF ein. Nach Wiederholung des Vorbringens wurde nun ausgeführt, dass die BF1 staatenlos sei. Damit sei auch der BF3, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen sei, staatenlos. Sie habe lediglich Papiere von der ehemaligen UDSSR gehabt, welche nach dem Tod der Großmutter in Russland verloren gegangen wären. Sie hätte nie Papiere von Aserbaidschan gehabt, vielmehr habe sie in Armenien mit falscher Identität bzw. gefälschten armenischen Reisepass gelebt. Der BF2 würde das Medikament, welches er in Österreich wegen seiner Morbus Bechterev Erkrankung erhalte (Simponi 50 cubcotan, Kosten in Österreich € 1060) in Armenien nicht erhalten. Ein Absetzen des Medikaments würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und bedinge die Verabreichung eine engmaschige, ärztliche Kontrolle. Zudem werde das Immunsystem durch das Medikament geschwächt und würden in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Corona Virus fehlen.römisch eins.5. Am 25.05.2020 langte eine Stellungnahme der BF ein. Nach Wiederholung des Vorbringens wurde nun ausgeführt, dass die BF1 staatenlos sei. Damit sei auch der BF3, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen sei, staatenlos. Sie habe lediglich Papiere von der ehemaligen UDSSR gehabt, welche nach dem Tod der Großmutter in Russland verloren gegangen wären. Sie hätte nie Papiere von Aserbaidschan gehabt, vielmehr habe sie in Armenien mit falscher Identität bzw. gefälschten armenischen Reisepass gelebt. Der BF2 würde das Medikament, welches er in Österreich wegen seiner Morbus Bechterev Erkrankung erhalte (Simponi 50 cubcotan, Kosten in Österreich € 1060) in Armenien nicht erhalten. Ein Absetzen des Medikaments würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und bedinge die Verabreichung eine engmaschige, ärztliche Kontrolle. Zudem werde das Immunsystem durch das Medikament geschwächt und würden in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Corona Virus fehlen.
I.6. Am 27.05.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt.römisch eins.6. Am 27.05.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt.
Der Beschwerde der BF wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005 wurde den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Der Beschwerde der BF wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG 2005 wurde den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der BF1 um eine Staatsangehörige von Aserbaidschan handelt, welche in Baku geboren wurde und als Kind mit der Großmutter nach Russland gegangen ist, wo sie legal aufhältig war bzw. einen Flüchtlingsstatus erhielt. Sie hat nach der Schule in Russland teilweise als Friseurin und im Geschäft ihrer Großmutter gearbeitet und dann als Verkäuferin gearbeitet. Sie ist Azeri und Christin. Sie spricht Russisch, Armenisch, Englisch und Deutsch. Der BF3 verfügt über eine von der BF1 abgeleitete Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan. Die Identitäten der BF1 und des BF3 wurden nicht festgestellt. Die BF1 und der BF3 sind in Armenien aufgrund der Beziehungen zum BF2 aufenthaltsberechtigt.
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF1 selbst im Rahmen der Erstbefragung und den Einvernahmen vor der belangten Behörde ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht in Abrede stellte. Selbst in der Beschwerde wurde von ihr lediglich als „Aserbaidschanerin“ gesprochen und erfolgten auch in der Urkundenvorlage 2017 keinerlei Ausführungen dazu, dass Zweifel an der Staatsangehörigkeit der BF1 sowie des BF3 bestünden. Erstmalig in der Stellungnahme vom 25.05.2020 wurde dann behauptet, dass die BF1 und der BF3 staatenlos wären. Dennoch wurde auch in dieser Stellungnahme nicht bestritten, dass die BF1 in der UDSSR, Baku, späteres Aserbaidschan geboren wurde. Weiters wurde ausgeführt:“ Im gegenständlichen Fall findet die nunmehrige Behauptung, die BF1 wäre staatenlos, nirgendwo ihre Bestätigung. Die BF1 behauptet wiederholt und gleichlautend die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zu führen, was auch im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ihre Deckung findet und wurde diese auch vom BFA im Bescheid festgestellt. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen Umstand, dass sich an der Staatsbürgerschaft der BF1 bzw. BF3 etwas geändert hätte. Die BF1 bzw. deren Vertretung erstattet in diesem Punkt ihr Vorbringen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bzw. in der Hoffnung von Vorteilen in fremdenrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren offensichtlich situationselastisch und nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang stehend“.
Weiters sieht der Artikel 11 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrechts vor, dass eine Person in den folgenden Fällen die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erhalten soll:
wenn eine Person auf dem aserbaidschanischen Staatsgebiet oder von einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen geboren wurde,
wenn einer Person die Staatsbürgerschaft anerkannt wurde,
wenn es in internationalen Verträgen der Republik Aserbaidschan vorgesehen ist und
wenn es andere Gründe gibt, die dieses Gesetz vorsieht.
Artikel 12 lautet: Ein Kind staatenloser Personen, das auf dem Territorium Aserbaidschans geboren wurde, soll aserbaidschanischer Staatsangehöriger werden.
Es war deswegen festzustellen, dass gemäß aktuellem, der Entscheidung zugrunde gelegten Bericht der Staatendokumentation zu Aserbaidschan Kinder die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern erhalten. Somit hat die BF1 die Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Geburt in Aserbaidschan (Baku) und der Abstammung ihres Vaters erhalten. Der BF3 hat damit – abgeleitet von der Mutter – jedenfalls auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.
Das ho. Gericht schöpfte dabei sämtliche, ihm zumutbaren Recherchemöglichkeiten, welche in Bezug auf Asylwerber zur Verfügung stehen, aus und wäre zur weitergehenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf die Mitwirkung der BF angewiesen gewesen. Sehr wohl war allerdings für das ho. Gericht erkennbar, dass die volljährigen BF aufgrund ihrer uneinheitlichen und äußerst dürftigen Angaben, die wahre Identität der BF1 und in weiterer Folge des BF3 zu verschleiern versuchten. Diese Sichtweise ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die BF keinerlei glaubhafte Anstrengungen unternommen haben, zu Beweismittel zu gelangen. Beispielsweise durch das Aufsuchen der jeweiligen Vertretungsbehörden der behaupteten Herkunftsstaaten, durch die Kontaktaufnahme mit Nachbarn/ Freunden oder den Verwandten, welche die Angaben der BF belegen könnten.
Auch vom BF2 wurde nichts Gegenteiliges bekanntgegeben und teilte er wider besseren Wissens nicht mit, dass die BF1 und der BF3 keine Staatsangehörige von Aserbaidschan wären. Dies zeigt, dass der BF2 sichtlich gewillt ist, in diesem Punkt durch Schweigen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu verschleiern. Der BF2 versuchte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt jedoch nicht nur durch Schweigen zu verschleiern, sondern führte dieser vielmehr am 27.5.2020 anlässlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung konkret zum Fluchtgrund befragt an: “Der Grund war, weil meine Frau Schwanger wurde. Ich hätte das ausgehalten, aber ich habe mir Sorgen um unser Kind gemacht. Ich befürchtete, dass meine Frau auf der Straße geschlagen wird. Nachgefragt gebe ich an, dass sie bedroht wurde. Danach verließ sie die Wohnung nicht mehr. Aber ich wurde verprügelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ein Bekannter aus Russland in unsere Stadt kam. Er erfuhr, dass meine Frau Aserbaidschanerin ist. Er kennt uns noch von Russland. Nachgefragt gebe ich an, dass Armenier den Bekannten gefragt haben, woher sie mich kenne. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Bekannte David oder Vartan heißt. Der Bekannte erzählte den Armeniern, dass meine Frau in Baku geboren sei und ich mit ihr zusammenlebe.“ (S9 des Verhandlungsprotokolls vom 27.5.2020)
Zu den vorgetragenen Fluchtgründen bzw. Rückkehrhindernissen hielt das ho. Gericht zusammenfassend fest, dass diesen in Ermangelung einheitlicher, detaillierter und nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss.
I.7. Mit Eingabe vom 29.06.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck die Daten der BF1 auf XXXX , geb. XXXX zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel (rot-weiß-rot Karte plus) mit diesem Datensatz auszustellen. Lapidar wurde eingangs begründet, dass die BF1 bisher unrichtige Angaben zu ihrer Identität preisgab. In weiterer Folge teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die BF1 XXXX , am XXXX in Ejmiatsin, Armenien, geboren wurde. Sie wuchs bei ihren Eltern XXXX und XXXX auf und besuchte in Armenien die Mittelschule. Im Jahre 2011 lernte sie den armenischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , kennen und lieben. Der BF2 erkrankte an Morbus Bechterew und entschlossen sich beide deswegen, ihr Leben in Österreich fortzusetzen. Dabei wäre ihnen von den Schleppern geraten worden, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Dem BF2 wäre dies aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde nicht möglich gewesen, er hätte bei seiner tatsächlichen Identität bleiben müssen. Die BF1 kam der kriminellen Handlung nach und gab die falsche Identität XXXX , geb. XXXX , bekannt. Unter dieser Identität lebte sie bewusst und in betrügerischer Absicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, bis zur Übermittlung des gegenständlichen Antrages. Auch war es ihr vollkommen egal, dass ihr Sohn, der BF3, mit einer falschen Staatsangehörigkeit in Österreich verweilt. Bemerkenswert ist weiters, dass die rechtsfreundliche Vertretung beinahe schon entschuldigend ausführt, dass der BF2 lediglich aufgrund seiner Krankheit bei seiner wahren Identität bleiben musste. Die BF1 wäre jedenfalls sehr unglücklich darüber, ihre wahre Identität verschleiert zu haben. Sie hätte jedoch keinen Beweis in Händen gehabt, der ihr jetzt jedoch durch Erhalt einer Geburtsurkunde und einem Schulzeugnis im Mai 2023 möglich wäre. Zudem hätte sie auch noch eine Kopie ihres alten – armenischen – Reisepasses gefunden. Dazu bleibt festzuhalten, dass die BF1 einfach ihre wahre Identität vom ersten Tag an im Bundesgebiet bekannt geben hätte können und müssen. römisch eins.7. Mit Eingabe vom 29.06.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck die Daten der BF1 auf römisch 40 , geb. römisch 40 zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel (rot-weiß-rot Karte plus) mit diesem Datensatz auszustellen. Lapidar wurde eingangs begründet, dass die BF1 bisher unrichtige Angaben zu ihrer Identität preisgab. In weiterer Folge teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die BF1 römisch 40 , am römisch 40 in Ejmiatsin, Armenien, geboren wurde. Sie wuchs bei ihren Eltern römisch 40 und römisch 40 auf und besuchte in Armenien die Mittelschule. Im Jahre 2011 lernte sie den armenischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen und lieben. Der BF2 erkrankte an Morbus Bechterew und entschlossen sich beide deswegen, ihr Leben in Österreich fortzusetzen. Dabei wäre ihnen von den Schleppern geraten worden, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Dem BF2 wäre dies aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde nicht möglich gewesen, er hätte bei seiner tatsächlichen Identität bleiben müssen. Die BF1 kam der kriminellen Handlung nach und gab die falsche Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , bekannt. Unter dieser Identität lebte sie bewusst und in betrügerischer Absicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, bis zur Übermittlung des gegenständlichen Antrages. Auch war es ihr vollkommen egal, dass ihr Sohn, der BF3, mit einer falschen Staatsangehörigkeit in Österreich verweilt. Bemerkenswert ist weiters, dass die rechtsfreundliche Vertretung beinahe schon entschuldigend ausführt, dass der BF2 lediglich aufgrund seiner Krankheit bei seiner wahren Identität bleiben musste. Die BF1 wäre jedenfalls sehr unglücklich darüber, ihre wahre Identität verschleiert zu haben. Sie hätte jedoch keinen Beweis in Händen gehabt, der ihr jetzt jedoch durch Erhalt einer Geburtsurkunde und einem Schulzeugnis im Mai 2023 möglich wäre. Zudem hätte sie auch noch eine Kopie ihres alten – armenischen – Reisepasses gefunden. Dazu bleibt festzuhalten, dass die BF1 einfach ihre wahre Identität vom ersten Tag an im Bundesgebiet bekannt geben hätte können und müssen.
I.8. Mit Eingabe vom 07.07.2023 beantragte das BFA hinsichtlich der BF1 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG. Es werde als vormals belangte Behörde beantragt, das Verfahren L518 2144069, mit dem im Erkenntnis vom 08.07.2020 der Partei XXXX , geb. XXXX , StA Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Umfang der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung" und der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wiederaufzunehmen. Betreffend der BF1 wurden im Anhang die Unterlagen der BH Landeck samt Schriftverkehr des RA Dr. Kapferer übermittelt, aus dem hervorgeht, dass Frau XXXX sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch ihrer Nationalität sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben getätigt hat und sich somit den Aufenthaltstitel iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erschlichen hat. Laut Reisepass-Kopie handelt es sich bei der BF1 tatsächlich um XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Armenien.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 07.07.2023 beantragte das BFA hinsichtlich der BF1 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG. Es werde als vormals belangte Behörde beantragt, das Verfahren L518 2144069, mit dem im Erkenntnis vom 08.07.2020 der Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Umfang der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung" und der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wiederaufzunehmen. Betreffend der BF1 wurden im Anhang die Unterlagen der BH Landeck samt Schriftverkehr des RA Dr. Kapferer übermittelt, aus dem hervorgeht, dass Frau römisch 40 sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch ihrer Nationalität sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben getätigt hat und sich somit den Aufenthaltstitel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erschlichen hat. Laut Reisepass-Kopie handelt es sich bei der BF1 tatsächlich um römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Armenien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die BF1 gab im Asylverfahren und durchgehend über einen Zeitraum von zehn Jahren fälschlich bekannt, dass sie den Namen XXXX führe, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan wäre. Diese wahrheitswidrigen Angaben wurden auch durch den BF2 unterstützt.Die BF1 gab im Asylverfahren und durchgehend über einen Zeitraum von zehn Jahren fälschlich bekannt, dass sie den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan wäre. Diese wahrheitswidrigen Angaben wurden auch durch den BF2 unterstützt.
Tatsächlich handelt es sich bei der BF1 jedoch um XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige von Armenien. Die BF1 verschleierte somit in voller Absicht zehn Jahre lang ihre wahre Identität. Tatsächlich handelt es sich bei der BF1 jedoch um römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige von Armenien. Die BF1 verschleierte somit in voller Absicht zehn Jahre lang ihre wahre Identität.
Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 29.06.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck die tatsächliche Identität der BF1 bekanntgegeben und beantragt, die bis dahin bestehenden und vorgetäuschten Daten zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel (rot-weiß-rot Karte plus) mit diesem Datensatz auszustellen. Dabei wurden eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis, jeweils versehen mit einer Apostille und mit beglaubigter Übersetzung, als Beilage übermittelt. Auch hat die BF1 eine Kopie Ihres alten Reisepasses vom 25.10.2007 gefunden.
Die BF1 verfügt demnach über einen durch die Vortäuschung einer falschen Identität erschlichenen und nicht auf ihre wahre Identität lautenden Aufenthaltstitel, zumal sie zu ihrer Identität und Staatsbürgerschaft ein sinngemäßes Vorbringen erstattete. Im Asylverfahren stellte die BF1 nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede. Auch der BF2 unterstützte durch seine Angaben die wahrheitswidrigen Angaben der BF1.
Festgestellt wird weiters, dass auch die tatsächliche Staatsangehörigkeit des in Österreich geborenen BF3 über Jahre hinweg absichtlich verschleiert wurde. Der BF3 leitet zwar folgerichtig seine Staatsangehörigkeit von der Mutter ab, diese Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht Aserbaidschan, sondern Armenien. Zudem wird festgestellt, dass der BF2 zu keinem Zeitpunkt die wahre Identität seiner Gattin bekannt gab und zu dieser bewusst und über einen Zeitraum von zehn Jahren einfach schwieg und durch seine Ausführungen die wahrheitswidrige Identität und Nationalität der BF1 deckte.
Aus diesem Grund sind auch die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des BF2 und des BF3 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG insoweit die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wiederaufzunehmen. Aus diesem Grund sind auch die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des BF2 und des BF3 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG insoweit die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wiederaufzunehmen.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es der BF1 (und wohl auch dem BF2) selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten die endgültige Erledigung ihres Asylverfahrens zu verzögern, was ihr auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne zu führen. Auch gelang ihr dies vorläufig in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die Vortäuschung einer falschen Identität und Nationalität der BF1 ihren Aufenthaltstitel erschlichen haben.
Die BF1 machte gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst falsche Angaben über ihre Identität und ihren Herkunftsstaat, indem sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien verschwieg bzw. auf entsprechende Fragestellung hin ausdrücklich leugnete und wiederholt ausführte, aus Aserbaidschan zu stammen bzw. staatenlos zu sein. Vom BF2 wurde zudem beharrlich dazu geschwiegen bzw. – wie oben zitiert – der Anschein erweckt, dass die BF1 die aserbaidschanische StA hat, obwohl ihm selbstverständlich die wahre Identität der BF1 bekannt war. Zudem begründeten beide erwachsenen Beschwerdeführer ihr Fluchtvorbringen mit Probleme aufgrund einer gemischtethnischen Beziehung, obwohl den BF bewusst war, dass dies angesichts der wahren Identität und Nationalität der BF1, nicht den Tatsachen entsprach.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensgang, welcher im wiedergegebenen Umfang zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird .
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese in Zusammenschau mit dem Ansuchen der rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2023, der BF1 einen Aufenthaltstitel mit dem berichtigten Datensatz auszustellen, als unstrittig dar.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Amtswegige Wiederaufnahme:
Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von drei Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von drei Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (bzw. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN).
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das, die Wiederaufnahme auslösende, Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das, die Wiederaufnahme auslösende, Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).
Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die BF1 objektiv und in voller Absicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die BF1 machte Falschangaben zu ihrem Namen, ihrer Herkunft und Staatsbürgerschaft sowie zum Besitz von Identitätsdokumenten. Der BF2 schwieg beharrlich über diesen Umstand bzw. trug aktiv zur Irreführung der Behörde und des Gerichtes bei, der BF3 leitete eine falsche Staatsbürgerschaft von seiner Mutter ab. Damit ist auch davon auszugehen, dass die Angaben über ihren Aufenthalt sowie privaten und familiären Verhältnissen in Armenien nicht der Wahrheit entsprachen. Schlussendlich ist aus den hervorgekommenen Beweisergebnissen mit Gewissheit darauf zu schließen, dass auch die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprachen bzw. wurde dies mit oa. Erkenntnis vom 08.07.2020 bereits rechtskräftig festgestellt.
Da diese Angaben letztlich das gesamte Vorbringen der BF betreffen und aufgrund des vom BFA und dem ho. zu betreibenden Ermittlungsaufwandes zu einer wesentlich längeren Verfahrens- und Verweildauer der BF im Bundesgebiet führen, besteht ein Kausal-Zusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Spruch des Erkenntnisses vom 08.07.2020, zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringens zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Entscheidungsreife vorgelegen wäre und sich zu diesem Zeitpunkt die privaten und familiären Anknüpfungspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit anders dargestellt hätten. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der vorgetragene fluchtkausale Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen kann.
Zweifellos steht für das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass die volljährigen BF in Irreführungsabsicht handelten, da sie die echte Identität, die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft und Herkunft der BF1 und des BF3 kannten und diese offenkundig verschwiegen bzw. bewusst dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die faktische Verunmöglichung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und somit die Gewährung des Verbleibes der BF im Bundesgebiet zu erzielen.
Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.
Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, beispielsweise wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt und die beiden volljährigen BF zweimal niederschriftlich einvernommen, sodass die Unrichtigkeit der Angaben zwar in gewisser Weise indiziert aber nicht konkret erkennbar und nachweisbar war (wobei hier auch auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen sei), zumal gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, sodass den Behörden und dem ho. Gericht im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich allgemein kaum und auch im gegenständlichen Fall nicht möglich war. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich. Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, beispielsweise wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt und die beiden volljährigen BF zweimal niederschriftlich einvernommen, sodass die Unrichtigkeit der Angaben zwar in gewisser Weise indiziert aber nicht konkret erkennbar und nachweisbar war (wobei hier auch auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen sei), zumal gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, sodass den Behörden und dem ho. Gericht im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich allgemein kaum und auch im gegenständlichen Fall nicht möglich war. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.
Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 08.07.2020 bzw. die darin ergangene Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge die Erteilung von Aufenthaltstiteln in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stehen, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, insoweit die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig angesehen und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG, hinsichtlich aller drei BF, von Amts wegen wiederaufzunehmen.Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 08.07.2020 bzw. die darin ergangene Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge die Erteilung von Aufenthaltstiteln in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stehen, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, insoweit die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig angesehen und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG, hinsichtlich aller drei BF, von Amts wegen wiederaufzunehmen.
Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020 im oben dargelegten Umfang ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntisses in Bezug auf die BF herrschte.Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020 im oben dargelegten Umfang ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntisses in Bezug auf die BF herrschte.
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Artikel 47, Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden vergleiche etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Tatbestands des Erschleichens eines Bescheides bzw. Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Tatbestands des Erschleichens eines Bescheides bzw. Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des § 32 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG als eindeutig dar.Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG als eindeutig dar.
Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das ho. Gericht im Rahmen der –nach ho. Ansicht eindeutigen– Auslegung des § 32 Abs. 1 und 3 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu § 69 AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint.Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das ho. Gericht im Rahmen der –nach ho. Ansicht eindeutigen– Auslegung des Paragraph 32, Absatz eins und 3 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu Paragraph 69, AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint.
Sonstige Hinweise auf die Existenz einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kamen gegenständlich nicht hervor.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Aufenthaltsberechtigung plus Erschleichen Herkunftsstaat Identität Irreführung Kausalzusammenhang Staatsangehörigkeit unrichtige Angaben Verfahrensdauer VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2144069.2.00Im RIS seit
29.09.2023Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023