Entscheidungsdatum
15.09.2023Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I403 2272460-1/11E, I403 2272460-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 06.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die minderjährige XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) kam im November 2015 als Achtjährige zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Ihr wurde – aufgrund der Aufenthaltsberechtigung ihres Vaters – eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Die minderjährige römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) kam im November 2015 als Achtjährige zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater. Ihr wurde – aufgrund der Aufenthaltsberechtigung ihres Vaters – eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt.
Die Beschwerdeführerin stellte – nach rückwirkender Aberkennung ihres Aufenthaltstitels, da dieser auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe durch ihren Vater beruhte - am 16.12.2022 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass eine Abweisung ihres Antrages beabsichtigt sei; mit Stellungnahme vom 03.04.2023 wies der rechtsfreundliche Vertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren nach Österreich gekommen und ausschließlich hier sozial integriert sei. Bei einer Interessensabwägung sei dem Kindeswohl besondere Beachtung zu schenken.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin immer unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei und – abgesehen von ihrem Vater – keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin immer unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei und – abgesehen von ihrem Vater – keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe.
Dagegen wurde am 09.05.2023 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, nichts daran ändere, dass ihre gesamte Sozialisation in Österreich stattgefunden habe. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des Bescheides bzw. Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beantragt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2023 vorgelegt und am 28.08.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Vater im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die ursprünglich beide in Serbien lebenden Eltern der Beschwerdeführerin hatten sich am 15.03.2013 scheiden lassen.
Ihr Vater heiratete am 18.12.2013 L.M., eine serbische Staatsbürgerin mit einem Daueraufenthaltsrecht in Österreich, die er seit seiner Jugend aus Serbien kannte. Diese Ehe wurde geschlossen, damit der Vater der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet erhielt. Danach zog er - spätestens im Januar 2014 - nach Österreich und beantragte am 14.01.2014 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft. Am 17.03.2014 wurde ihm eine (nachträglich für ungültig erklärte) Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Am 05.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag, ihm wurde ein Aufenthaltstitel bis zum 18.03.2018 erteilt und ihm die entsprechende Karte am 02.04.2015 ausgefolgt. Die Ehe mit L.M. wurde am 22.12.2015 rechtskräftig geschieden.
Die Beschwerdeführerin verblieb zunächst bei ihrer Mutter in Serbien. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 29.10.2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin die Obsorge zugesprochen. Die Beschwerdeführerin zog zu ihm nach XXXX und ist seit dem 26.11.2015 durchgehend in einer von ihrem Vater angemieteten Wohnung angemeldet. Die Beschwerdeführerin verblieb zunächst bei ihrer Mutter in Serbien. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 29.10.2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin die Obsorge zugesprochen. Die Beschwerdeführerin zog zu ihm nach römisch 40 und ist seit dem 26.11.2015 durchgehend in einer von ihrem Vater angemieteten Wohnung angemeldet.
Die Eltern der Beschwerdeführerin heirateten erneut am 29.03.2016. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte am 21.06.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der von der XXXX allerdings am 24.09.2020 abgewiesen wurde. Die Eltern der Beschwerdeführerin heirateten erneut am 29.03.2016. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte am 21.06.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der von der römisch 40 allerdings am 24.09.2020 abgewiesen wurde.
Die Mutter der Beschwerdeführerin war in den Jahren 2014/2015 immer wieder tage- bzw. wochenweise mit einem Nebenwohnsitz bei einer ihrer beiden im Bundesgebiet lebenden volljährigen Töchter, den Halbschwestern der Beschwerdeführerin, gemeldet. Vom 12.04.2016 bis 19.05.2021 war sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und deren Vater in einer Wohnung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 04.07.2023 ist sie wiederum mit einem Hauptwohnsitz in der gemeinsamen Wohnung in XXXX gemeldet. Sie hält sich immer wieder – soweit im Rahmen der sichtvermerksfreien Zeit rechtlich zulässig – für längere Besuche in Österreich auf.Die Mutter der Beschwerdeführerin war in den Jahren 2014 aus 2015, immer wieder tage- bzw. wochenweise mit einem Nebenwohnsitz bei einer ihrer beiden im Bundesgebiet lebenden volljährigen Töchter, den Halbschwestern der Beschwerdeführerin, gemeldet. Vom 12.04.2016 bis 19.05.2021 war sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und deren Vater in einer Wohnung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 04.07.2023 ist sie wiederum mit einem Hauptwohnsitz in der gemeinsamen Wohnung in römisch 40 gemeldet. Sie hält sich immer wieder – soweit im Rahmen der sichtvermerksfreien Zeit rechtlich zulässig – für längere Besuche in Österreich auf.
Der Vater der Beschwerdeführerin war zunächst mit einem Nebenwohnsitz vom 06.03.2013 bis 08.03.2013 bei einer der beiden Töchter seiner Ehefrau gemeldet, danach von 26.06.2013 bis 01.07.2013 sowie von 25.07.2023 bis 06.09.2013 bei L.M. Von 10.01.2014 bis 07.07.2015 war er mit einem Hauptwohnsitz bei L.M. gemeldet, danach mietete er zunächst eine Wohnung in XXXX , ab dem 22.06.2017 in der XXXX in XXXX . Der Vater der Beschwerdeführerin war zunächst mit einem Nebenwohnsitz vom 06.03.2013 bis 08.03.2013 bei einer der beiden Töchter seiner Ehefrau gemeldet, danach von 26.06.2013 bis 01.07.2013 sowie von 25.07.2023 bis 06.09.2013 bei L.M. Von 10.01.2014 bis 07.07.2015 war er mit einem Hauptwohnsitz bei L.M. gemeldet, danach mietete er zunächst eine Wohnung in römisch 40 , ab dem 22.06.2017 in der römisch 40 in römisch 40 .
Der Vater der Beschwerdeführerin war von 01.04.2015 bis 15.01.2020 bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Danach verließ er das Bundesgebiet immer wieder für einen längeren Zeitraum und lebte gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin im Haus der Familie in Serbien. So hielt er sich jedenfalls im Sommer 2020 und dann ab Anfang 2021 bis etwa zum Sommer 2022 nicht in Österreich auf. Zwischen 19.05.2021 und 28.11.2022 hatte der Vater der Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in Österreich, seit dem 29.11.2022 ist er wieder in der XXXX in XXXX gemeldet, wo auch die Beschwerdeführerin lebt.Der Vater der Beschwerdeführerin war von 01.04.2015 bis 15.01.2020 bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Danach verließ er das Bundesgebiet immer wieder für einen längeren Zeitraum und lebte gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin im Haus der Familie in Serbien. So hielt er sich jedenfalls im Sommer 2020 und dann ab Anfang 2021 bis etwa zum Sommer 2022 nicht in Österreich auf. Zwischen 19.05.2021 und 28.11.2022 hatte der Vater der Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in Österreich, seit dem 29.11.2022 ist er wieder in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet, wo auch die Beschwerdeführerin lebt.
Der unbescholtenen Beschwerdeführerin war am 15.01.2016 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt worden, die in der Folge wiederholt verlängert wurde, bis der am 06.09.2018 gestellte Antrag am 05.10.2019 abgewiesen wurde. Das Verfahren wurde –ebenso wie jenes ihres Vaters - amtswegig wiederaufgenommen und wurde ihr die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung rückwirkend versagt. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vater hielten sich daher bislang unrechtmäßig in Österreich auf.
Im September 2022 stellte der Vater der Beschwerdeführerin einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ bei der belangten Behörde. Der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 06.04.2023 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 15.09.2023 zurückgezogen und in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2023, Zl. I403 2272887-1/16E eingestellt.
Die Beschwerdeführerin besuchte zunächst in Serbien für eineinhalb Jahre die Schule, dann aber ab November 2015 zunächst als außerordentliche, dann als ordentliche Schülerin eine Öffentliche Volksschule in XXXX . Ab dem Schuljahr 2018/2019 besuchte sie ein Gymnasium, an dem sie im Schuljahr 2021/2022 die Unterstufe abschloss. Im Schuljahr 2022/23 besuchte sie eine Öffentliche Fachmittelschule. Im aktuellen Schuljahr beginnt sie mit einer fünfjährigen Tourismusschule. Die Beschwerdeführerin besuchte zunächst in Serbien für eineinhalb Jahre die Schule, dann aber ab November 2015 zunächst als außerordentliche, dann als ordentliche Schülerin eine Öffentliche Volksschule in römisch 40 . Ab dem Schuljahr 2018 aus 2019, besuchte sie ein Gymnasium, an dem sie im Schuljahr 2021 aus 2022, die Unterstufe abschloss. Im Schuljahr 2022/23 besuchte sie eine Öffentliche Fachmittelschule. Im aktuellen Schuljahr beginnt sie mit einer fünfjährigen Tourismusschule.
Während ihr Vater von etwa Anfang 2021 bis etwa zum Sommer 2022 in Serbien lebte, blieb die Beschwerdeführerin in XXXX und wurde von den beiden Töchtern ihrer Mutter, ihren Halbschwestern, versorgt. Beide sind österreichische Staatsbürgerinnen. Bereits zuvor hatte sich der Vater der Beschwerdeführerin während der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 für einen längeren Zeitraum in Serbien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wohnte während der Abwesenheiten ihres Vaters teilweise bei einer der Schwestern, teilweise zogen diese zu ihr in die vom Vater der Beschwerdeführerin angemietete Wohnung. Es bestand eine enge Absprache und Abstimmung mit den Eltern der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erziehung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat eine enge Bindung zu ihren beiden Halbschwestern. Diese tragen auch die Mietkosten für die von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. zeitweise auch von ihrer Mutter bewohnten Wohnung. Während ihr Vater von etwa Anfang 2021 bis etwa zum Sommer 2022 in Serbien lebte, blieb die Beschwerdeführerin in römisch 40 und wurde von den beiden Töchtern ihrer Mutter, ihren Halbschwestern, versorgt. Beide sind österreichische Staatsbürgerinnen. Bereits zuvor hatte sich der Vater der Beschwerdeführerin während der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 für einen längeren Zeitraum in Serbien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wohnte während der Abwesenheiten ihres Vaters teilweise bei einer der Schwestern, teilweise zogen diese zu ihr in die vom Vater der Beschwerdeführerin angemietete Wohnung. Es bestand eine enge Absprache und Abstimmung mit den Eltern der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erziehung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat eine enge Bindung zu ihren beiden Halbschwestern. Diese tragen auch die Mietkosten für die von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. zeitweise auch von ihrer Mutter bewohnten Wohnung.
Auch in Zukunft werden sich die beiden Halbschwestern der Beschwerdeführerin um sie kümmern. Ihrem Vater und ihrer Mutter sind längere Besuche in Österreich möglich, solange sie sich an die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen halten.
In Österreich leben auch die beiden volljährigen Kinder des Vaters der Beschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung; zu diesen Halbgeschwistern hat die Beschwerdeführerin allerdings kaum Kontakt.
Die Beschwerdeführerin fährt gelegentlich auf Urlaub nach Serbien, hat aber keine Bindung mehr zu ihrem ursprünglichen Herkunftsstaat und ihren dort lebenden entfernten Verwandten. Sie beherrscht Serbisch, hat allerdings Probleme mit der Schrift. Ein Umstieg in das serbische Schulsystem wäre dadurch erschwert.
Die Beschwerdeführerin spricht fließend Deutsch und hat fast ihre gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert. Ihr soziales Netzwerk beschränkt sich auf Österreich. Sie hat das letzte Schuljahr (2022/23) an der Öffentliche Fachmittelschule im Unterrichtsfach Deutsch mit „Befriedigend“ abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Einsicht genommen wurde für das gegenständliche Verfahren auch in den Akt über das Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin unter GZ I403 2272887-1.
Die Verfahren über einen Aufenthaltstitel ergeben sich sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführerin wie auch hinsichtlich ihrer Eltern aus vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszügen aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem am 06.09.2023 vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Strafregisterauszug. Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Vaters ergeben sich ebenso wie die österreichische Staatsbürgerschaft ihrer Halbschwestern aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Serbien und ihren Serbisch-Kenntnissen ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2023. Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Jahreszeugnissen, ihre Deutschnote im letzten Schuljahr aus dem in der Verhandlung vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis der Öffentliche Fachmittelschule XXXX vom 30.06.2023. Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Serbien und ihren Serbisch-Kenntnissen ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2023. Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Jahreszeugnissen, ihre Deutschnote im letzten Schuljahr aus dem in der Verhandlung vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis der Öffentliche Fachmittelschule römisch 40 vom 30.06.2023.
Die Obsorgeregelung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden beglaubigt übersetzen Urteil des Grundgerichts XXXX vom 29.10.2015.Die Obsorgeregelung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden beglaubigt übersetzen Urteil des Grundgerichts römisch 40 vom 29.10.2015.
Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin von etwa Anfang 2021 bis Sommer 2022 in Serbien lebte, ergab sich aus einer Zusammenschau verschiedener Fakten: Die belangte Behörde hatte die Sicherheitsbehörden mit einer Erhebung beauftragt, ob der Vater der Beschwerdeführerin sich in Österreich oder Serbien befinde (Erhebungsersuchen vom 10.03.2021); dem Bericht der LPD XXXX vom 08.04.2021, Gz.: PAD/21/ XXXX ist zu entnehmen, dass nur die Beschwerdeführerin angetroffen werden konnte und diese ebenso wie ihre Schwester angab, dass ihr Vater schon seit längerem nicht mehr in Österreich gewesen sei, jedenfalls im Jahr 2021 noch nicht. Daraus ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin Österreich jedenfalls schon zu Beginn des Jahres 2021 verlassen hatte. Laut IZR-Auszug wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Vater der Beschwerdeführerin am 16.04.2021 eingestellt, da sich dieser nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kehrte er im Sommer 2022 zurück nach Österreich; im September 2022 war er jedenfalls hier aufhältig, da er persönlich einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ einbrachte. Die Feststellung, dass der Vater der Beschwerdeführerin von etwa Anfang 2021 bis Sommer 2022 in Serbien lebte, ergab sich aus einer Zusammenschau verschiedener Fakten: Die belangte Behörde hatte die Sicherheitsbehörden mit einer Erhebung beauftragt, ob der Vater der Beschwerdeführerin sich in Österreich oder Serbien befinde (Erhebungsersuchen vom 10.03.2021); dem Bericht der LPD römisch 40 vom 08.04.2021, Gz.: PAD/21/ römisch 40 ist zu entnehmen, dass nur die Beschwerdeführerin angetroffen werden konnte und diese ebenso wie ihre Schwester angab, dass ihr Vater schon seit längerem nicht mehr in Österreich gewesen sei, jedenfalls im Jahr 2021 noch nicht. Daraus ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin Österreich jedenfalls schon zu Beginn des Jahres 2021 verlassen hatte. Laut IZR-Auszug wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Vater der Beschwerdeführerin am 16.04.2021 eingestellt, da sich dieser nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kehrte er im Sommer 2022 zurück nach Österreich; im September 2022 war er jedenfalls hier aufhältig, da er persönlich einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ einbrachte.
Der Vater der Beschwerdeführerin befand sich zudem auch während der Covid-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum in Serbien. Er informierte die belangte Behörde mit im Akt einliegenden E-Mail vom 09.08.2020 (bzw. mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.08.2020), dass er sich in Serbien befinde und nicht wisse, wann er – aufgrund der Covid-19-bedingten Einreisebeschränkungen – nach Österreich zurückkehren könne.
Dass die Beschwerdeführerin von ihren Halbschwestern versorgt wurde und auch in Zukunft versorgt werden kann, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters in der Verhandlung am 28.08.2023.
Dass sich sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vater unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, ergibt sich durch die nachträgliche Behebung ihrer aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe des Vaters erteilten Aufenthaltsberechtigungen; die entsprechenden Bescheide des Landeshauptmannes von XXXX vom 28.01.2019 wurden vom Verwaltungsgericht XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dass sich sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vater unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, ergibt sich durch die nachträgliche Behebung ihrer aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe des Vaters erteilten Aufenthaltsberechtigungen; die entsprechenden Bescheide des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 28.01.2019 wurden vom Verwaltungsgericht römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe des Vaters der Beschwerdeführerin gründen sich auf eine Einsichtnahme in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 11.11.2019, XXXX , rechtskräftig am 14.11.2019, in einer Zusammenschau mit den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023. Es ist unbestritten, dass der Vater der Beschwerdeführerin und L.M. sich lange kennen und zeitweise ein gemeinsamer Haushalt bestand. Dies ändert aber nichts daran, dass die erkennende Richterin, wie auch schon das Verwaltungsgericht XXXX , zum Schluss kommt, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um dem Vater der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, sich rechtmäßig in Österreich niederzulassen und in weiterer Folge seine Familie, konkret die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, nachzuholen. Dafür spricht bereits der enge chronologische Ablauf: Nach der Scheidung von der Mutter der Beschwerdeführerin am 15.03.2013 heiratete der Vater L.M. bereits am 18.12.2013. Die Ehe mit L.M. wurde laut Erkenntnis des VwG XXXX am 22.12.2015 geschieden. Im Oktober 2015 erhielt der Vater der Beschwerdeführerin die Obsorge über die Beschwerdeführerin, die zu ihm nach Österreich zog. Am 29.03.2016 heiratete er die Mutter der Beschwerdeführerin erneut und stellte diese am 21.06.2016 – vergeblich – einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe des Vaters der Beschwerdeführerin gründen sich auf eine Einsichtnahme in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 11.11.2019, römisch 40 , rechtskräftig am 14.11.2019, in einer Zusammenschau mit den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023. Es ist unbestritten, dass der Vater der Beschwerdeführerin und L.M. sich lange kennen und zeitweise ein gemeinsamer Haushalt bestand. Dies ändert aber nichts daran, dass die erkennende Richterin, wie auch schon das Verwaltungsgericht römisch 40 , zum Schluss kommt, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um dem Vater der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, sich rechtmäßig in Österreich niederzulassen und in weiterer Folge seine Familie, konkret die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, nachzuholen. Dafür spricht bereits der enge chronologische Ablauf: Nach der Scheidung von der Mutter der Beschwerdeführerin am 15.03.2013 heiratete der Vater L.M. bereits am 18.12.2013. Die Ehe mit L.M. wurde laut Erkenntnis des VwG römisch 40 am 22.12.2015 geschieden. Im Oktober 2015 erhielt der Vater der Beschwerdeführerin die Obsorge über die Beschwerdeführerin, die zu ihm nach Österreich zog. Am 29.03.2016 heiratete er die Mutter der Beschwerdeführerin erneut und stellte diese am 21.06.2016 – vergeblich – einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel.
Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX ausgeführt wurde, widersprachen sich die Beteiligten im Verfahren wiederholt. So machten die Beschwerdeführerin, ihr Vater, ihre Mutter und L.M. unterschiedliche Angaben, wo und mit wem der Vater der Beschwerdeführerin Weihnachten 2014 und 2015 verbracht habe, was nahelegt, dass er das Fest tatsächlich mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Serbien gefeiert hatte, was wiederum dafür spricht, dass die Scheidung von der Mutter der Beschwerdeführerin und die anschließende Eheschließung mit L.M. nur zum Zweck eines Aufenthaltstitels erfolgt waren. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 ausgeführt wurde, widersprachen sich die Beteiligten im Verfahren wiederholt. So machten die Beschwerdeführerin, ihr Vater, ihre Mutter und L.M. unterschiedliche Angaben, wo und mit wem der Vater der Beschwerdeführerin Weihnachten 2014 und 2015 verbracht habe, was nahelegt, dass er das Fest tatsächlich mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Serbien gefeiert hatte, was wiederum dafür spricht, dass die Scheidung von der Mutter der Beschwerdeführerin und die anschließende Eheschließung mit L.M. nur zum Zweck eines Aufenthaltstitels erfolgt waren.
Auch hinsichtlich der vorehelichen Beziehung mit L.M. kam es zu Unstimmigkeiten: Im Niederlassungsverfahren hatte der Vater der Beschwerdeführerin erklärt, dass er sich im Jänner 2013 von der Mutter der Beschwerdeführerin getrennt und dann bereits im Februar 2013 erstmals mit L.M. über eine Hochzeit gesprochen zu haben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX S 10), was bereits wenig plausibel ist. Zudem war im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX im Beschwerdeschriftsatz die Rede davon gewesen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin und L.M. bereits Ende 2014/Anfang 2015 getrennt hätten, während beide dann in der Verhandlung behaupteten, die Trennung sei ein bis zwei Monate vor der Scheidung im Dezember 2015 erfolgt bzw. der Vater der Beschwerdeführerin sei erst kurz vor der Scheidung aus der Wohnung der L.M. ausgezogen – wobei er tatsächlich mit 07.07.2015 die Abmeldung veranlasst hatte und in eine eigene Wohnung gezogen war (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX S 14). Auch hinsichtlich der vorehelichen Beziehung mit L.M. kam es zu Unstimmigkeiten: Im Niederlassungsverfahren hatte der Vater der Beschwerdeführerin erklärt, dass er sich im Jänner 2013 von der Mutter der Beschwerdeführerin getrennt und dann bereits im Februar 2013 erstmals mit L.M. über eine Hochzeit gesprochen zu haben vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 S 10), was bereits wenig plausibel ist. Zudem war im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 im Beschwerdeschriftsatz die Rede davon gewesen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin und L.M. bereits Ende 2014/Anfang 2015 getrennt hätten, während beide dann in der Verhandlung behaupteten, die Trennung sei ein bis zwei Monate vor der Scheidung im Dezember 2015 erfolgt bzw. der Vater der Beschwerdeführerin sei erst kurz vor der Scheidung aus der Wohnung der L.M. ausgezogen – wobei er tatsächlich mit 07.07.2015 die Abmeldung veranlasst hatte und in eine eigene Wohnung gezogen war vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 S 14).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Nach § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Die Beschwerdeführerin hält sich seit November 2015 und damit seit fast acht Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war unrechtmäßig, da die Aufenthaltstitel, welche aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch ihren Vater gewährt wurden, rückwirkend entzogen wurden. Daher wäre die in dieser Zeit erworbene Integration prinzipiell relativiert; allerdings darf Kindern der unsichere Aufenthalt nicht gleich wie ihren Eltern vorgeworfen werden. Auch wenn das entsprechende Bewusstsein der Eltern auf die Kinder durchschlägt, kommt diesem Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; 07.03.2019, Ra 2019/21/0044; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet und bei einer Rückkehr nach Serbien mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen hätte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0333). Ihre Eltern halten sich zwar überwiegend in Serbien auf und beherrscht die Beschwerdeführerin die serbische Sprache, doch sind dies die einzigen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Ihre Eltern haben sie in der Vergangenheit häufig und lange in Österreich besucht und kann sie hier von ihren beiden Halbschwestern versorgt werden. Ihre Sozialisation während der prägenden Jugendjahren hat vollständig in Österreich stattgefunden. Sie hat die serbische Schrift verlernt, so dass auch eine Reintegration in das serbische Schulsystem, das sie nach etwas mehr als einem Jahr verlassen hat, erschwert wäre. Die Beschwerdeführerin spricht fließend Deutsch und hat mit einer fünfjährigen Tourismusschule begonnen. Sie ist im Bundesgebiet außerordentlich integriert und hat kaum mehr Bindungen nach Serbien, das sie nur mehr aus seltenen Besuchen, etwa zu Weihnachten, kennt.
Im gegenständlichen Fall spricht mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in § 138 ABGB entwickelten Kriterien muss angesichts der langen Aufenthaltsdauer, des mehrjährigen erfolgreichen Schulbesuchs in Österreich und der umfassenden Integration in Österreich trotz des bislang unrechtmäßigen Aufenthalts von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen werden.Im gegenständlichen Fall spricht mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in Paragraph 138, ABGB entwickelten Kriterien muss angesichts der langen Aufenthaltsdauer, des mehrjährigen erfolgreichen Schulbesuchs in Österreich und der umfassenden Integration in Österreich trotz des bislang unrechtmäßigen Aufenthalts von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist und dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist und dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist.
Erfüllt der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.Erfüllt der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.
Nach § 9 Integrationsgesetz (IntG) beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1. Nach § 10 Abs. 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, da sie das Schuljahr 2022/23 mit „Befriedigend“ in Deutsch abgeschlossen hat, ist ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen.Nach Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1. Nach Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt, da sie das Schuljahr 2022/23 mit „Befriedigend“ in Deutsch abgeschlossen hat, ist ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2272460.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023