Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
B-GlBG §18a Abs1Spruch
,
W257 2261349-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Beck + Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Burgenland, GZ XXXX vom 22.06.2022, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Beck + Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Burgenland, GZ römisch 40 vom 22.06.2022, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.01.2021 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/4 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.01.2021 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/4 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.
II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 8.700,-zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird römisch 40 eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 8.700,-zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Bezirksinspektor der XXXX (in der Folge kurz „ XXXX “ genannt) Burgenland zur Dienstleistung zugewiesen. Mittels Erlass der XXXX vom XXXX .2020 wurde eine InteressentInnensuche für die Funktion des/der SicherheitskoordinatorIn, bewertet mit E2a/4, beim XXXX (in der Folge kurz „ XXXX “ genannt) XXXX durchgeführt. Am Ende der Bewerbungsfrist hätten sich fünf Bewerber von der örtlichen Zuständigkeit der XXXX XXXX beworben, darunter der Beschwerdeführer und der obsiegende Beamte, Abteilungsinspektor (damals Bezirksinspektor) XXXX .Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Bezirksinspektor der römisch 40 (in der Folge kurz „ römisch 40 “ genannt) Burgenland zur Dienstleistung zugewiesen. Mittels Erlass der römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde eine InteressentInnensuche für die Funktion des/der SicherheitskoordinatorIn, bewertet mit E2a/4, beim römisch 40 (in der Folge kurz „ römisch 40 “ genannt) römisch 40 durchgeführt. Am Ende der Bewerbungsfrist hätten sich fünf Bewerber von der örtlichen Zuständigkeit der römisch 40 römisch 40 beworben, darunter der Beschwerdeführer und der obsiegende Beamte, Abteilungsinspektor (damals Bezirksinspektor) römisch 40 .
Anhand der vorliegenden Bewerbungen, der Dienstbeurteilungen der unmittelbaren und der nächsthöheren Vorgesetzten der Bewerber:innen wäre einen Vergleich mit der Arbeitsplatzbeschreibung (in der Folge kurz „ABP“ genannt) vorgenommen worden. Die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers wäre wegen eines darin enthaltenen „altersdiskriminierenden Aspektes“ nur eingeschränkt verwertet worden (Seite 4 des Bescheides). Sowohl der Beschwerdeführer, also auch der obsiegende Beamte kämen von derselben Dienststelle, der PI XXXX . Der Bezirkspolizeikommandant XXXX , hätte sowohl den Beschwerdeführer, als auch den obsiegenden Beamten beurteilt. Die Wahl wäre schließlich auf Abteilungsinspektor XXXX gefallen.Anhand der vorliegenden Bewerbungen, der Dienstbeurteilungen der unmittelbaren und der nächsthöheren Vorgesetzten der Bewerber:innen wäre einen Vergleich mit der Arbeitsplatzbeschreibung (in der Folge kurz „ABP“ genannt) vorgenommen worden. Die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers wäre wegen eines darin enthaltenen „altersdiskriminierenden Aspektes“ nur eingeschränkt verwertet worden (Seite 4 des Bescheides). Sowohl der Beschwerdeführer, also auch der obsiegende Beamte kämen von derselben Dienststelle, der PI römisch 40 . Der Bezirkspolizeikommandant römisch 40 , hätte sowohl den Beschwerdeführer, als auch den obsiegenden Beamten beurteilt. Die Wahl wäre schließlich auf Abteilungsinspektor römisch 40 gefallen.
In weiterer Folge wäre seitens der belangten Behörde an die Personalvertretung der XXXX herangetreten worden sowie an die Gleichbehandlungsbeauftragte, Oberstleutnant XXXX . Die Personalvertretung hätte im September 2020 zugestimmt, dass der Arbeitsplatz mit dem Vorschlag der XXXX besetzt werden könne. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hätte mit Schreiben vom 17.09.2020 die Zustimmung abgelehnt. Es wäre wegen dieser Ablehnung der Gleichbehandlungsbeauftragten eine Expertenrunde auf Ebene der belangten Behörde eingesetzt worden, welche nochmals die Bewerbungen gesichtet und verglichen hätten. Die belangte Behörde wäre abermals zu dem Ergebnis gekommen, dass Abteilungsinspektor XXXX die Voraussetzungen mit sich bringe, dass er die Aufgaben der ausgeschriebenen Planstelle bestens erfüllen werden könne und dies wesentlich routinierter als dies bei dem Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre.In weiterer Folge wäre seitens der belangten Behörde an die Personalvertretung der römisch 40 herangetreten worden sowie an die Gleichbehandlungsbeauftragte, Oberstleutnant römisch 40 . Die Personalvertretung hätte im September 2020 zugestimmt, dass der Arbeitsplatz mit dem Vorschlag der römisch 40 besetzt werden könne. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hätte mit Schreiben vom 17.09.2020 die Zustimmung abgelehnt. Es wäre wegen dieser Ablehnung der Gleichbehandlungsbeauftragten eine Expertenrunde auf Ebene der belangten Behörde eingesetzt worden, welche nochmals die Bewerbungen gesichtet und verglichen hätten. Die belangte Behörde wäre abermals zu dem Ergebnis gekommen, dass Abteilungsinspektor römisch 40 die Voraussetzungen mit sich bringe, dass er die Aufgaben der ausgeschriebenen Planstelle bestens erfüllen werden könne und dies wesentlich routinierter als dies bei dem Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre.
Mit Antrag vom 28.12.2020 begehrte der Beschwerdeführer bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes ein Gutachten zur Feststellung der Diskriminierung aufgrund des Alters. Er hätte den E2a-Kurs später absolviert, als Abteilungsinspektor XXXX , weswegen er in seinem Alter diskriminiert worden wäre.Mit Antrag vom 28.12.2020 begehrte der Beschwerdeführer bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes ein Gutachten zur Feststellung der Diskriminierung aufgrund des Alters. Er hätte den E2a-Kurs später absolviert, als Abteilungsinspektor römisch 40 , weswegen er in seinem Alter diskriminiert worden wäre.
Das Gutachten führte aus, dass der Altersunterschied der beiden Bewerber fünf Jahre betragen würden. Weder im schriftlichen noch mündlichen Vorbringen hätte die XXXX darlegen können, dass das Alter keinen Einfluss bei der Besetzung der vakanten Planstelle gespielt habe. Deswegen käme die Gleichbehandlungskommission zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund Alters diskriminiert worden wäre.Das Gutachten führte aus, dass der Altersunterschied der beiden Bewerber fünf Jahre betragen würden. Weder im schriftlichen noch mündlichen Vorbringen hätte die römisch 40 darlegen können, dass das Alter keinen Einfluss bei der Besetzung der vakanten Planstelle gespielt habe. Deswegen käme die Gleichbehandlungskommission zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund Alters diskriminiert worden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.
Nach Darstellung des oben angeführten Sachverhaltes stellte die belangte Behörde den Entscheidungsprozess dar und führte aus, dass das Lebensalter der Bewerber einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung gehabt hätte. Sehr wohl wären jedoch die dienstlichen Erfahrungen und die dabei tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Bewerber den jeweiligen Funktionsgruppen von Relevanz und Bedeutung gewesen. Abteilungsinspektor XXXX wäre sowohl vom Kommandanten der PI XXXX , als auch vom XXXX XXXX befürwortet worden. Der Beschwerdeführer wäre vom XXXX sogar hinter einem weiteren Kandidaten des XXXX gereiht worden. Diese Bewertungen (PI-Kommandant und XXXX ) wären für die Vertreter der Personalabteilung schlüssig und eindeutig gewesen. Auch die Vertreter der Personalabteilung wären zu dem Schluss gekommen, dass Abteilungsinspektor XXXX die Aufgaben des Arbeitsplatzes bestmöglichst erfüllen werde können. In den Bescheid wurde ausgeführt, weswegen Abteilungsinspektor XXXX hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen und auch der persönlichen Anforderungen vor dem Beschwerdeführer gereiht worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte erst im Jahr 2017 den E2a-Kurs absolviert, obwohl ihm dies bereits im Jahr 1995 möglich gewesen wäre. Daraus hätte sich jedenfalls sehen relevanter Berufserfahrung als dienstführenden ergeben, welches schlussendlich Besetzungsverfahren gefehlt habe (Seite 13 des Bescheides). Nach Darstellung des oben angeführten Sachverhaltes stellte die belangte Behörde den Entscheidungsprozess dar und führte aus, dass das Lebensalter der Bewerber einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung gehabt hätte. Sehr wohl wären jedoch die dienstlichen Erfahrungen und die dabei tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Bewerber den jeweiligen Funktionsgruppen von Relevanz und Bedeutung gewesen. Abteilungsinspektor römisch 40 wäre sowohl vom Kommandanten der PI römisch 40 , als auch vom römisch 40 römisch 40 befürwortet worden. Der Beschwerdeführer wäre vom römisch 40 sogar hinter einem weiteren Kandidaten des römisch 40 gereiht worden. Diese Bewertungen (PI-Kommandant und römisch 40 ) wären für die Vertreter der Personalabteilung schlüssig und eindeutig gewesen. Auch die Vertreter der Personalabteilung wären zu dem Schluss gekommen, dass Abteilungsinspektor römisch 40 die Aufgaben des Arbeitsplatzes bestmöglichst erfüllen werde können. In den Bescheid wurde ausgeführt, weswegen Abteilungsinspektor römisch 40 hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen und auch der persönlichen Anforderungen vor dem Beschwerdeführer gereiht worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte erst im Jahr 2017 den E2a-Kurs absolviert, obwohl ihm dies bereits im Jahr 1995 möglich gewesen wäre. Daraus hätte sich jedenfalls sehen relevanter Berufserfahrung als dienstführenden ergeben, welches schlussendlich Besetzungsverfahren gefehlt habe (Seite 13 des Bescheides).
Hinsichtlich des Vorwurfes der Diskriminierung wurde ausgeführt, dass Abteilungsinspektor XXXX geboren worden sei, der Beschwerdeführer XXXX . Abteilungsinspektor XXXX wäre 1994 zur Exekutive eingetreten, der Beschwerdeführer wäre 1995 von der Zollwache zur Exekutive gewechselt. Abteilungsinspektor XXXX wäre 2004 zum dienstführenden Beamten (E2a) ernannt worden, der Beschwerdeführer erst 2017. Damit hätte Abteilungsinspektor XXXX eine längere Diensterfahrung als E2a als der Beschwerdeführer. Die Erwägungen der Bundesgleichbehandlungskommission, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers nämlich den abgeschlossenen Bachelorabschluss die jahrelange Erfahrung, Routine und Handlungssicherheit im E2a- Führungsbereich ersetzen könne, könne seitens der belangten Behörde nicht gefolgt werden.Hinsichtlich des Vorwurfes der Diskriminierung wurde ausgeführt, dass Abteilungsinspektor römisch 40 geboren worden sei, der Beschwerdeführer römisch 40 . Abteilungsinspektor römisch 40 wäre 1994 zur Exekutive eingetreten, der Beschwerdeführer wäre 1995 von der Zollwache zur Exekutive gewechselt. Abteilungsinspektor römisch 40 wäre 2004 zum dienstführenden Beamten (E2a) ernannt worden, der Beschwerdeführer erst 2017. Damit hätte Abteilungsinspektor römisch 40 eine längere Diensterfahrung als E2a als der Beschwerdeführer. Die Erwägungen der Bundesgleichbehandlungskommission, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers nämlich den abgeschlossenen Bachelorabschluss die jahrelange Erfahrung, Routine und Handlungssicherheit im E2a- Führungsbereich ersetzen könne, könne seitens der belangten Behörde nicht gefolgt werden.
Der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2022 mit einem Vorlageschreiben ein (OZ 1). Dieses Vorlageschreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2022 und am 07.11.2022 mitsamt den darin beschriebenen Beilagen zum Parteiengehör zugesandt (OZ 2 und OZ 3). Am 23.11.2022 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein (OZ 4).
Am 03.07.2023 langte ein Fristsetzungsantrag seitens des Beschwerdeführers ein. Nach dem Einlangen des Fristsetzungsantrages wurde sogleich für den 19.07.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das BVwG ersuchte zudem am 04.07.2023 die belangte Behörde Zeugen und deren Erreichbarkeit bekanntzugeben. Nachdem diese nicht rechtzeitig für eine zeitgerechte Ladung für den 19.07.2023 einlangen konnten und unter der Tatsache, dass in den Sommermonaten Juli und August vermehrt mit Abwesenheiten zu rechnen ist, musste ein zweiter Verhandlungstag anberaumt werden.
Am 19.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Auf Vorhalt der Arbeitsplatzbeschreibung stellte die belangte Behörde richtig, dass E2a/4 und nicht E2a/5 zutreffen sei. Für größere Bundesländer wäre wohl E2a/5 vorgesehen.
Der Beschwerdeführer sei anfangs an vierter Stelle gereiht worden, aber aufgrund des Ausscheidens des Bestgereihten wegen eines Formalfehlers sei er schließlich auf der dritten Stelle gewesen. Die Reihungen würden von der Personalabteilung im Zusammenwirkung mit der Führung XXXX vorgenommen werden. In gegenständlichem Fall habe es eine Erstreihung durch das XXXX gegeben, die nach dem Einlangen der Bewerbung überprüft habe, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien. Danach werde ein Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil und den bisherigen Tätigkeiten der Bewerber gemacht, ehe es zur Reihung des XXXX komme. Diese Reihung werde dann schriftlich dem XXXX mitgeteilt.Der Beschwerdeführer sei anfangs an vierter Stelle gereiht worden, aber aufgrund des Ausscheidens des Bestgereihten wegen eines Formalfehlers sei er schließlich auf der dritten Stelle gewesen. Die Reihungen würden von der Personalabteilung im Zusammenwirkung mit der Führung römisch 40 vorgenommen werden. In gegenständlichem Fall habe es eine Erstreihung durch das römisch 40 gegeben, die nach dem Einlangen der Bewerbung überprüft habe, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien. Danach werde ein Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil und den bisherigen Tätigkeiten der Bewerber gemacht, ehe es zur Reihung des römisch 40 komme. Diese Reihung werde dann schriftlich dem römisch 40 mitgeteilt.
Es wurde festgestellt, dass sich eine solche Reihung nicht im Akt befinden würde.
Eine Fachaufsicht der Sicherheitsbeauftragten bestehe aus Beamten an der jeweiligen PI, die mit Behörden, Ämtern und Bürgermeistern kommunizieren. Sie würden die Kontakte pflegen und die Probleme erörtern. In der XXXX habe die Dienstellenleiter diese Funktion innegehabt und ihm sei ein weiterer Sicherheitsbeauftragter beigestellt worden.Eine Fachaufsicht der Sicherheitsbeauftragten bestehe aus Beamten an der jeweiligen PI, die mit Behörden, Ämtern und Bürgermeistern kommunizieren. Sie würden die Kontakte pflegen und die Probleme erörtern. In der römisch 40 habe die Dienstellenleiter diese Funktion innegehabt und ihm sei ein weiterer Sicherheitsbeauftragter beigestellt worden.
Der zum Zuge gekommene Mitbewerber sei kein Sicherheitsbeauftragter gewesen. Der Sicherheitsbeauftragte treffe sich mit dem XXXX nur Anlassfall bezogen. Die XXXX hätte dem Beschwerdeführer konkrete Weisungen geben können, dies sei aber nicht notwendig gewesen.Der zum Zuge gekommene Mitbewerber sei kein Sicherheitsbeauftragter gewesen. Der Sicherheitsbeauftragte treffe sich mit dem römisch 40 nur Anlassfall bezogen. Die römisch 40 hätte dem Beschwerdeführer konkrete Weisungen geben können, dies sei aber nicht notwendig gewesen.
Die PI XXXX sei eine der größten und arbeitsintensivsten Dienststellen im Bezirk XXXX . Der Beschwerdeführer sei über eine Kollegin, die XXXX geworden sei und mit der er schon längere Zeit vorher Präventionsarbeiten gemacht habe, gefragt worden, ob er Sicherheitsbeauftragter werden wolle.Die PI römisch 40 sei eine der größten und arbeitsintensivsten Dienststellen im Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei über eine Kollegin, die römisch 40 geworden sei und mit der er schon längere Zeit vorher Präventionsarbeiten gemacht habe, gefragt worden, ob er Sicherheitsbeauftragter werden wolle.
Der zum Zuge gekommene Mitbewerber sei dritter Stellvertreter gewesen und sei an der PI XXXX als zweiter Stellvertreter eingesetzt worden. Er sei nicht zum Stellvertreter ernannt worden, habe aber de facto den dritten Stellvertreter gemacht.Der zum Zuge gekommene Mitbewerber sei dritter Stellvertreter gewesen und sei an der PI römisch 40 als zweiter Stellvertreter eingesetzt worden. Er sei nicht zum Stellvertreter ernannt worden, habe aber de facto den dritten Stellvertreter gemacht.
Er habe weniger Dienstzeit als der Kollege XXXX als E2a, aber auf der PI XXXX habe er dienstführende Tätigkeiten machen müssen. Daher sei es ihm auch leichtgefallen, in die Tätigkeiten als E2a einzusteigen. Er habe beispielsweise den Dienstplan von Anfang an geführt und gestaltet und Dienstplanumschreibungen gemacht. Daher habe er genauso viel Erfahrung wie Kollege XXXX .Er habe weniger Dienstzeit als der Kollege römisch 40 als E2a, aber auf der PI römisch 40 habe er dienstführende Tätigkeiten machen müssen. Daher sei es ihm auch leichtgefallen, in die Tätigkeiten als E2a einzusteigen. Er habe beispielsweise den Dienstplan von Anfang an geführt und gestaltet und Dienstplanumschreibungen gemacht. Daher habe er genauso viel Erfahrung wie Kollege römisch 40 .
Die belangte Behörde vermeinte dazu, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung gehabt habe, den Dienstplan zu führen. Dies zeige, dass man sehr großes Vertrauen in ihn habe. Er habe jedoch weniger lange Führungserfahrung als Kollege XXXX . Man spricht hier von Handlungssicherheit, zumal Kollege XXXX 13 Jahre mehr dienstführende Erfahrung vorweisen könne.Die belangte Behörde vermeinte dazu, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung gehabt habe, den Dienstplan zu führen. Dies zeige, dass man sehr großes Vertrauen in ihn habe. Er habe jedoch weniger lange Führungserfahrung als Kollege römisch 40 . Man spricht hier von Handlungssicherheit, zumal Kollege römisch 40 13 Jahre mehr dienstführende Erfahrung vorweisen könne.
Es wurde festgehalten, dass die Erfahrung, die die ein Beamter im E-Schema voraussetzen müsse, nicht unbedingt für Dienst in der XXXX XXXX gemacht worden wären. Auf Vorhalt des bekämpften Bescheides, warum der obsiegende XXXX besser sei, als der Beschwerdeführer, vermeinte dieser, dass er nicht schlechter sei, weil er alle Tätigkeiten, die angeführt worden wären, auch ausgeführt habe. Er sei an den Grenzdienststellen im Bezirk als E2b tätig gewesen. Auf der PI XXXX , habe er dieselben Tätigkeiten wie Kollege XXXX ausgeführt. Es sei nicht richtig, dass er bei den Besprechungen nur Beteiligter gewesen sei.Es wurde festgehalten, dass die Erfahrung, die die ein Beamter im E-Schema voraussetzen müsse, nicht unbedingt für Dienst in der römisch 40 römisch 40 gemacht worden wären. Auf Vorhalt des bekämpften Bescheides, warum der obsiegende römisch 40 besser sei, als der Beschwerdeführer, vermeinte dieser, dass er nicht schlechter sei, weil er alle Tätigkeiten, die angeführt worden wären, auch ausgeführt habe. Er sei an den Grenzdienststellen im Bezirk als E2b tätig gewesen. Auf der PI römisch 40 , habe er dieselben Tätigkeiten wie Kollege römisch 40 ausgeführt. Es sei nicht richtig, dass er bei den Besprechungen nur Beteiligter gewesen sei.
Er habe insgesamt die längere Erfahrung, weil er vier Jahre länger Exekutivbeamter als der zum Zuge gekommene Mitbewerber sei. Er kenne die Arbeitsabläufe genauso gut wie Kollege XXXX . Eine Stellungnahme des PI Kommandanten würde ihm die besten Voraussetzungen bescheinigen.Er habe insgesamt die längere Erfahrung, weil er vier Jahre länger Exekutivbeamter als der zum Zuge gekommene Mitbewerber sei. Er kenne die Arbeitsabläufe genauso gut wie Kollege römisch 40 . Eine Stellungnahme des PI Kommandanten würde ihm die besten Voraussetzungen bescheinigen.
Er habe sich nicht schon früher als E2a/SB beworben, weil er damals eine hohe emotionale Bindung zu den Beamten auf der PI gehabt habe und er als Sicherheitsbeauftragter auf der gleichen Dienststelle eingesetzt werde. Der Leiter habe ihm auch gesagt, dass er noch warten soll, bis etwas frei werde. Da keine anderen Stellen freigeworden wären, habe er sich dann aktiv beworben.
Er sei als Präventionsbeamter geeigneter, weil die Angaben im bekämpften Bescheid, dass er nur diese drei Tätigkeiten durchgeführt habe, nicht richtig seien. Bestimmte Sitzungen bzw. Abhandlungen wären auch von ihm alleine durchgeführt worden. Er mach seit 2015 umfangreiche Präventionsarbeiten, gemeinsam mit der XXXX und teilweise gemeinsam mit der XXXX . Als Ausbildungen hinsichtlich Präventionsmaßnahmen habe er diese in mehreren 3-Tages-Modulen absolviert Modul, sodass er im Bezirk XXXX , zusammen mit einer Kollegin der Gewaltpräventionsbeamter gewesen sei. Diese Ausbildung habe Kollege XXXX zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorweisen können.Er sei als Präventionsbeamter geeigneter, weil die Angaben im bekämpften Bescheid, dass er nur diese drei Tätigkeiten durchgeführt habe, nicht richtig seien. Bestimmte Sitzungen bzw. Abhandlungen wären auch von ihm alleine durchgeführt worden. Er mach seit 2015 umfangreiche Präventionsarbeiten, gemeinsam mit der römisch 40 und teilweise gemeinsam mit der römisch 40 . Als Ausbildungen hinsichtlich Präventionsmaßnahmen habe er diese in mehreren 3-Tages-Modulen absolviert Modul, sodass er im Bezirk römisch 40 , zusammen mit einer Kollegin der Gewaltpräventionsbeamter gewesen sei. Diese Ausbildung habe Kollege römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorweisen können.
Die belangte Behörde vermeinte, dass eine Auflage gewesen sei, dass der Mitbewerber diese Schulung machen müsse. Ich kann nicht sagen, ob er das Seminar jetzt schon habe. Er habe aber Ansprechpartner für den Bürgermeister keine bestimmte Funktion innegehabt. Eventuell habe es eine interne Weisung gegeben, dass er für den Bürgermeister zuständig ist. Dem Beschwerdeführer sei solche eine Weisung nicht bekannt gewesen.
Er würde als Gewaltpräventionsbeamter nach einer Wegweisung oder einem Betretungsverbot auch die Gefährder aufsuchen und mit ihnen ein Gespräch führen. Das wären ca. 50-70 im Jahr im Bezirk XXXX . Danach vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen in puncto Erfahrung im angefochtenen Bescheid richtig wären, wenn Dauer und Qualität gleichgesetzt wären. Aber selbst die Behörde würde im angefochtenen Bescheid keine Präferenz für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber anführen.Er würde als Gewaltpräventionsbeamter nach einer Wegweisung oder einem Betretungsverbot auch die Gefährder aufsuchen und mit ihnen ein Gespräch führen. Das wären ca. 50-70 im Jahr im Bezirk römisch 40 . Danach vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen in puncto Erfahrung im angefochtenen Bescheid richtig wären, wenn Dauer und Qualität gleichgesetzt wären. Aber selbst die Behörde würde im angefochtenen Bescheid keine Präferenz für den zum Zuge gekommenen Mitbewerber anführen.
Bezüglich des Punktes „Weisungen & Kenntnisse“ habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Präventionsmaßnahmen/Tätigkeiten im Zuge Betretungsverbot und Wegweisung beim Beschwerdeführer anzuführen, insbesondere, weil beim zum Zuge gekommenen Mitbewerber auch der Bezirksverkehrsdienst angeführt worden sei. Bei den Kenntnissen der Gesetzesmaterien würde es keinen Unterschied geben.
Pädagogik habe der Beschwerdeführer zwecks Interesse und Weiterbildung studiert. Ob der zum Zuge gekommen Mitbewerber studiert habe, sei der belangten Behörde nicht bekannt. Daher erging der Vorhalt, wieso bei Punkt 12, persönliche Anforderungen, dritter Punkt, jemand der Pädagogik studiert habe, weniger Grundkenntnisse haben solle, wie jemand der Schulverkehrserziehung und Kinderpolizei vorgenommen habe. Diesen habe die Behörde nicht aufklären können.
Der Beschwerdeführer unterrichte seit dem Jahr 2015 in der Schule 14-18-Jährige im Rahmen der Projekte „Click & Check“ und „Alright“. Das mache er schon seit dem Jahr 2015.
Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der zum Zuge gekommene Mitbewerber bei XXXX anders gearbeitet hätte, als die anderen Beamten. Seitens der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall für die geforderten Aufgaben geeignet wäre. Der Beschwerdeführer habe gerechnet, die Stelle zu bekommen. Er habe seine Nichtbestellung erst erfahren, als der Kollegen XXXX zum XXXX bestellt worden sei. Danach sei es ihm emotional schlecht gegangen, habe er gemeinsam mit der XXXX doch Tätigkeiten durchgeführt und sei vom XXXX gefragt worden, ob er sich der Sache annehmen könne, fall jemand verhindert sei. Diese habe er auch immer zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt. Auf die Dauer habe er feststellen müssen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, mit dem XXXX zusammen zu arbeiten und deswegen sei zum SPK XXXX , PI XXXX , gegangen.Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der zum Zuge gekommene Mitbewerber bei römisch 40 anders gearbeitet hätte, als die anderen Beamten. Seitens der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall für die geforderten Aufgaben geeignet wäre. Der Beschwerdeführer habe gerechnet, die Stelle zu bekommen. Er habe seine Nichtbestellung erst erfahren, als der Kollegen römisch 40 zum römisch 40 bestellt worden sei. Danach sei es ihm emotional schlecht gegangen, habe er gemeinsam mit der römisch 40 doch Tätigkeiten durchgeführt und sei vom römisch 40 gefragt worden, ob er sich der Sache annehmen könne, fall jemand verhindert sei. Diese habe er auch immer zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt. Auf die Dauer habe er feststellen müssen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, mit dem römisch 40 zusammen zu arbeiten und deswegen sei zum SPK römisch 40 , PI römisch 40 , gegangen.
Sonstige Probleme mit dem XXXX habe es nicht gegeben. Die belangte Behörde hatte danach keine Fragen und beantragte auch keine weiteren Zeugen und Beweisaufnahmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte XXXX als Zeugen. Letzterer sei bei der Gleichbehandlungskommission anwesend gewesen und habe sich auch geäußert.Sonstige Probleme mit dem römisch 40 habe es nicht gegeben. Die belangte Behörde hatte danach keine Fragen und beantragte auch keine weiteren Zeugen und Beweisaufnahmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte römisch 40 als Zeugen. Letzterer sei bei der Gleichbehandlungskommission anwesend gewesen und habe sich auch geäußert.
Danach folgte der Schluss der Verhandlung.
Mit Schreiben vom 28.07.2023 beantragte die belangte Behörde zwecks Untermauerung der bescheidmäßigen Argumentation im Falle eines weiteren mündlichen Verhandlungstages, XXXX , allesamt Bedienstete der XXXX XXXX als Zeugen zu laden.Mit Schreiben vom 28.07.2023 beantragte die belangte Behörde zwecks Untermauerung der bescheidmäßigen Argumentation im Falle eines weiteren mündlichen Verhandlungstages, römisch 40 , allesamt Bedienstete der römisch 40 römisch 40 als Zeugen zu laden.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 legte der Beschwerdeführer Urkunden, unter anderem zahlreiche Belobigungsschreiben und Teilnahmebestätigungen an Sicherheitsschulungen vor, beantragte eine Urkundenvorlage seitens der Behörde bezügl des Schreibens der Gleichbehandlungskommission vom 17.09.2020. Ebenso beantragte er eine Ausdehnung des Schadens für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gem. § 19b B-GlBG vom € 5.000,- auf € 9.000,-.Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 legte der Beschwerdeführer Urkunden, unter anderem zahlreiche Belobigungsschreiben und Teilnahmebestätigungen an Sicherheitsschulungen vor, beantragte eine Urkundenvorlage seitens der Behörde bezügl des Schreibens der Gleichbehandlungskommission vom 17.09.2020. Ebenso beantragte er eine Ausdehnung des Schadens für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gem. Paragraph 19 b, B-GlBG vom € 5.000,- auf € 9.000,-.
Am 29.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren war die Einvernahme von sieben zeugen geplant. Auf die Verlesung des Aktes wird von allen verzichtet. Der am 11.08.2023 eingelangte Schriftsatz des Beschwerdeführers sei der belangten Behörde weitergeleitet worden.
Es wurde festgehalten, dass am 19.07.2023 eine Verhandlung stattgefunden habe und am 28.07.2023 von der belangten Behörde eine Eingabe erfolgt sei, in welcher die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt wurde. Es sie kein weiterer Verhandlungstag geplant gewesen, jedoch mit dem Zeugenantrag sei eine solcher wieder notwendig geworden.
Die genannten und geladenen Zeugen wären XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3, im Urlaub befindlich), XXXX (Z4), XXXX (Z5), XXXX (Z6) und XXXX (Z7).Die genannten und geladenen Zeugen wären römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3, im Urlaub befindlich), römisch 40 (Z4), römisch 40 (Z5), römisch 40 (Z6) und römisch 40 (Z7).
Die Z1 sei Leiterin des Büros für Organisation, Strategie und Dienstvollzug in der XXXX XXXX . Der BF sei ihr namentlich bekannt, Dienst habe sie jedoch nie mit ihm versehen. Herrn XXXX kenne sie auch nur von seinem Namen her.Die Z1 sei Leiterin des Büros für Organisation, Strategie und Dienstvollzug in der römisch 40 römisch 40 . Der BF sei ihr namentlich bekannt, Dienst habe sie jedoch nie mit ihm versehen. Herrn römisch 40 kenne sie auch nur von seinem Namen her.
Sie sei die Hauptverantwortliche für XXXX das zur XXXX gehöre. Die hauptamtlichen Sicherheitskoordinatoren hätten in ihrem Büro ihre Ansprechstellen. Die Kriminalprävention selbst sei im LKA XXXX angesiedelt.Sie sei die Hauptverantwortliche für römisch 40 das zur römisch 40 gehöre. Die hauptamtlichen Sicherheitskoordinatoren hätten in ihrem Büro ihre Ansprechstellen. Die Kriminalprävention selbst sei im LKA römisch 40 angesiedelt.
Der XXXX überliege die Fachaufsicht über die Sicherheitsbeauftragten und sie übernehme die Koordination übernimmt. Es werde regelmäßig über die Tätigkeiten im Bezirk in ihrem Büro berichtet. Eine gewisse Führungskompetenz sei natürlich gefragt, sowohl im Hinblick auf die Sicherheitsbeauftragen auf dem XXXX , als auch in der Koordination von Veranstaltungen und dergleichen. Er sei eigentlich Vertreter der Polizei nach außen hin bei Veranstaltungen. Wenn es zu Problemen komme, dann müsse sie koordinierend eingreifen, es sei ihr aber ein derartiger Fall nicht bekannt. Ihr Erfahrungswert sei wegen COVID-19 realistischer Weise 1 ½ Jahre.Der römisch 40 überliege die Fachaufsicht über die Sicherheitsbeauftragten und sie übernehme die Koordination übernimmt. Es werde regelmäßig über die Tätigkeiten im Bezirk in ihrem Büro berichtet. Eine gewisse Führungskompetenz sei natürlich gefragt, sowohl im Hinblick auf die Sicherheitsbeauftragen auf dem römisch 40 , als auch in der Koordination von Veranstaltungen und dergleichen. Er sei eigentlich Vertreter der Polizei nach außen hin bei Veranstaltungen. Wenn es zu Problemen komme, dann müsse sie koordinierend eingreifen, es sei ihr aber ein derartiger Fall nicht bekannt. Ihr Erfahrungswert sei wegen COVID-19 realistischer Weise 1 ½ Jahre.
Auch der belangten Behörde: sei so ein Fall nicht bekannt, zumeist sei der Sicherheitsbeauftragte zugleich der XXXX -Kommandant. Führungserfahrung sei aber erforderlich, dass man den Umgang mit den Behörden genau regeln könne.Auch der belangten Behörde: sei so ein Fall nicht bekannt, zumeist sei der Sicherheitsbeauftragte zugleich der römisch 40 -Kommandant. Führungserfahrung sei aber erforderlich, dass man den Umgang mit den Behörden genau regeln könne.
Der XXXX vollziehe am XXXX seinen Dienst. Er habe mit den XXXX -Kommandanten, wenn eben Veranstaltungen anstünden, Kontakt. Wichtiger als die interne Führungsrolle sei eine Überzeugungsarbeit nach außen, sowohl intern mit der Kollegenschaft als auch extern mit der Bevölkerung. Er müsse für seine Sache einstehen und Begeisterung zeigen. Es benötige hierzu eine Führungserfahrung, aber natürlich sei die Kommunikationsfähigkeit sehr wichtig.Der römisch 40 vollziehe am römisch 40 seinen Dienst. Er habe mit den römisch 40 -Kommandanten, wenn eben Veranstaltungen anstünden, Kontakt. Wichtiger als die interne Führungsrolle sei eine Überzeugungsarbeit nach außen, sowohl intern mit der Kollegenschaft als auch extern mit der Bevölkerung. Er müsse für seine Sache einstehen und Begeisterung zeigen. Es benötige hierzu eine Führungserfahrung, aber natürlich sei die Kommunikationsfähigkeit sehr wichtig.
Unter den erforderlichen Ausbildungen für den XXXX wäre fachspezifisch die Ausbildung zum Präventionsbeamten notwendig. Diese Ausbildung sei von Kollegen XXXX nachträglich absolviert worden Kollege XXXX sei 01.01.2021 auf diese XXXX gesetzt worden und es habe keine Probleme in diesem Zeitraum gegeben.Unter den erforderlichen Ausbildungen für den römisch 40 wäre fachspezifisch die Ausbildung zum Präventionsbeamten notwendig. Diese Ausbildung sei von Kollegen römisch 40 nachträglich absolviert worden Kollege römisch 40 sei 01.01.2021 auf diese römisch 40 gesetzt worden und es habe keine Probleme in diesem Zeitraum gegeben.
Ob sie den Beschwerdeführer oder XXXX diesen Posten gegeben hätte, vermeinte die Z1, dass sie sich diesbezüglich keine Beurteilung anmaßen würde.Ob sie den Beschwerdeführer oder römisch 40 diesen Posten gegeben hätte, vermeinte die Z1, dass sie sich diesbezüglich keine Beurteilung anmaßen würde.
XXXX koordiniere schon größere Veranstaltungen. Von den Besprechungen erfahre sie nicht immer. Aber es gebe größere Veranstaltungen nicht so oft (ungefähr zwischen 5 und 10). In der Regel gebe es Besprechungen mit dem Bürgermeister oder den Vereinen. römisch 40 koordiniere schon größere Veranstaltungen. Von den Besprechungen erfahre sie nicht immer. Aber es gebe größere Veranstaltungen nicht so oft (ungefähr zwischen 5 und 10). In der Regel gebe es Besprechungen mit dem Bürgermeister oder den Vereinen.
Auch bei den Besprechungen sei die Führungserfahrung sehr wichtig, weil es hierbei zu Lösungen kommen müsse und es auch koordiniert werden müsse. Auch wenn zumeist nur drei bis vier Personen daran teilnehmen würden, sei Führungserfahrung notwendig.
Die Prävention sei auch im Bereich XXXX wichtig. Diese Erfahrung sei für den Posten des XXXX genauso wichtig, wie die Erfahrung als Führungskraft. Die Kommunikationsfähigkeit stehe jedoch an erster Stelle.Die Prävention sei auch im Bereich römisch 40 wichtig. Diese Erfahrung sei für den Posten des römisch 40 genauso wichtig, wie die Erfahrung als Führungskraft. Die Kommunikationsfähigkeit stehe jedoch an erster Stelle.
Danach legte die belangte Behörde die Aus– und Weiterbildungen von AI XXXX vor und seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers werden drei Seiten von Projekten diesen betreffend vorgelegt.Danach legte die belangte Behörde die Aus– und Weiterbildungen von AI römisch 40 vor und seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers werden drei Seiten von Projekten diesen betreffend vorgelegt.
Danach erfolgte die Befragung des Z2, der der XXXX sei. Nachdem der XXXX allerdings länger abwesend sei, führe er de facto seit August 2021 das XXXX in XXXX . Er kenne den Beschwerdeführer seitdem er 2007 oder 2008 auf die PI XXXX gekommen sei. Er habe mit ihm jedoch nie gemeinsam den Dienst versehen. Er sei auch in kein Besetzungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eingebunden gewesen. Seit der Funktionsübernahme von XXXX als XXXX am 01.01.2021 habe es keine Probleme gegeben. Er habe auch alle Ausbildungen absolviert, die dafür notwendig gewesen wären.Danach erfolgte die Befragung des Z2, der der römisch 40 sei. Nachdem der römisch 40 allerdings länger abwesend sei, führe er de facto seit August 2021 das römisch 40 in römisch 40 . Er kenne den Beschwerdeführer seitdem er 2007 oder 2008 auf die PI römisch 40 gekommen sei. Er habe mit ihm jedoch nie gemeinsam den Dienst versehen. Er sei auch in kein Besetzungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eingebunden gewesen. Seit der Funktionsübernahme von römisch 40 als römisch 40 am 01.01.2021 habe es keine Probleme gegeben. Er habe auch alle Ausbildungen absolviert, die dafür notwendig gewesen wären.
Es gebe Besprechungen zu Veranstaltungen. Diese würden von einem Veranstalter organisiert werden und der XXXX nehme daran teil. Die Initiative gehe immer vom Veranstalter aus. Tatsächliche Vortragsveranstaltungen seitens des XXXX gebe es eher selten. Eine Besprechung zur Betrugsverhinderung sei von der Initiative des Z2 im Zuge der Bürgermeistertagung ausgegangen. Es gebe im Bezirk XXXX immer Sicherheitsforen, bei denen die Gemeinden mit ihren Problemen herantreten würden. Bei den Besprechungen würden Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Es gebe aber dazu keine Aufzeichnungen. Geschätzt werden dies wohl so zwölf sein, wobei der Bezirk 27 Gemeinden umfassen würde. Er wisse, dass Herr XXXX die Gesamtausbildung zum Präventionsbeamten noch immer nicht abgeschlossen habe.Es gebe Besprechungen zu Veranstaltungen. Diese würden von einem Veranstalter organisiert werden und der römisch 40 nehme daran teil. Die Initiative gehe immer vom Veranstalter aus. Tatsächliche Vortragsveranstaltungen seitens des römisch 40 gebe es eher selten. Eine Besprechung zur Betrugsverhinderung sei von der Initiative des Z2 im Zuge der Bürgermeistertagung ausgegangen. Es gebe im Bezirk römisch 40 immer Sicherheitsforen, bei denen die Gemeinden mit ihren Problemen herantreten würden. Bei den Besprechungen würden Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Es gebe aber dazu keine Aufzeichnungen. Geschätzt werden dies wohl so zwölf sein, wobei der Bezirk 27 Gemeinden umfassen würde. Er wisse, dass Herr römisch 40 die Gesamtausbildung zum Präventionsbeamten noch immer nicht abgeschlossen habe.
Für einen XXXX sei es aus seiner Sicht wichtig, dass er seine Aufgaben und die Schulungen selbständig mache.Für einen römisch 40 sei es aus seiner Sicht wichtig, dass er seine Aufgaben und die Schulungen selbständig mache.
Es sei schon sehr wichtig, dass man bei der XXXX in XXXX eine Führungskraft habe, die sich durchsetzen könne und ein entsprechendes Auftreten habe. Dies passe bei XXXX , aber auch der Beschwerdeführer habe diese, etwa durch das Projekt „Gewalt in der Familie“.Es sei schon sehr wichtig, dass man bei der römisch 40 in römisch 40 eine Führungskraft habe, die sich durchsetzen könne und ein entsprechendes Auftreten habe. Dies passe bei römisch 40 , aber auch der Beschwerdeführer habe diese, etwa durch das Projekt „Gewalt in der Familie“.
Es erfolgte die Befragung des Z4, der Dienstleiter der PI XXXX sei. Er kenne den Beschwerdeführer seit 2008, als er von XXXX nach XXXX gekommen sei. Er habe mit ihm gemeinsam Dienst gemacht. Die Dienststelle XXXX umfasse 24 Leute. Herrn XXXX kenne er auch seit dieser Zeit.Es erfolgte die Befragung des Z4, der Dienstleiter der PI römisch 40 sei. Er kenne den Beschwerdeführer seit 2008, als er von römisch 40 nach römisch 40 gekommen sei. Er habe mit ihm gemeinsam Dienst gemacht. Die Dienststelle römisch 40 umfasse 24 Leute. Herrn römisch 40 kenne er auch seit dieser Zeit.
Bezugnehmend auf eine Stellungnahme, die der XXXX geschrieben habe, könne er nur bestätigen, dass der XXXX einige Zeit vor dem Beschwerdeführer Dienstführender gewesen sei. Es hätten aber alle beide dienstmäßig alles übernehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe, genauso wie der Herr XXXX , den Kommandanten vollumfänglich vertreten mussten. Beide seien in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Vom dienstführenden Zeitraum sei der Herr XXXX erfahrener, weil er einfach länger dienstführend sei.Bezugnehmend auf eine Stellungnahme, die der römisch 40 geschrieben habe, könne er nur bestätigen, dass der römisch 40 einige Zeit vor dem Beschwerdeführer Dienstführender gewesen sei. Es hätten aber alle beide dienstmäßig alles übernehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe, genauso wie der Herr römisch 40 , den Kommandanten vollumfänglich vertreten mussten. Beide seien in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Vom dienstführenden Zeitraum sei der Herr römisch 40 erfahrener, weil er einfach länger dienstführend sei.
Betreffend die Präventionstätigkeiten sei der Beschwerdeführer ausschließlich tätig gewesen. Der XXXX sei für den Verkehrsbereich, Verkehrsverhandlungen mit der BH und Gemeinden zuständig gewesen. Die Ansprechperson für Gemeinden sei der Z selbst gewesen. Alles was XXXX betroffen habe, habe der Beschwerdeführer gemacht, alles was zum Thema Verkehr gewesen wäre, sei zu XXXX gekommen. Seit der Bestellung im Jänner 2021 habe es keine Probleme mit der XXXX gegeben.Betreffend die Präventionstätigkeiten sei der Beschwerdeführer ausschließlich tätig gewesen. Der römisch 40 sei für den Verkehrsbereich, Verkehrsverhandlungen mit der BH und Gemeinden zuständig gewesen. Die Ansprechperson für Gemeinden sei der Z selbst gewesen. Alles was römisch 40 betroffen habe, habe der Beschwerdeführer gemacht, alles was zum Thema Verkehr gewesen wäre, sei zu römisch 40 gekommen. Seit der Bestellung im Jänner 2021 habe es keine Probleme mit der römisch 40 gegeben.
Ob XXXX , außer der Erfahrung, konkret bezogen auf die Aufgaben des XXXX , besser sei als der Beschwerdeführer, könne er nicht sagen, zumal diese Sachen der Beschwerdeführer gemacht hätte.Ob römisch 40 , außer der Erfahrung, konkret bezogen auf die Aufgaben des römisch 40 , besser sei als der Beschwerdeführer, könne er nicht sagen, zumal diese Sachen der Beschwerdeführer gemacht hätte.
Danach erfolgte die Befragung des Z5, der XXXX in der PI XXXX sei. Ich bin Kontrollinspektor. Er kenne den Beschwerdeführer seit 15 Jahre und habe mit diesem mehr als 10 Jahre Dienst versehen. Rein vom Anforderungsprofil wäre der Beschwerdeführer seine Wahl als XXXX gewesen. Auch die vorgehaltene Stellungnahme vom 23.07.2020 besage, dass das Anforderungsprofil vom Beschwerdeführer passen würde. Es habe noch weitere Bewertungen (bzgl dem Umgang mit Behörden, Bürgermeister, Kollegen usw.) gegeben und dann sei mit XXXX ein zweiter Bewerber dazu gekommen. Vom Z5 sei gefordert worden, dass er die Reihung vornehme und er habe diese dann wie beschrieben, anhand des E2/a Dienstalter und den Qualifikationen, vorgenommen.Danach erfolgte die Befragung des Z5, der römisch 40 in der PI römisch 40 sei. Ich bin Kontrollinspektor. Er kenne den Beschwerdeführer seit 15 Jahre und habe mit diesem mehr als 10 Jahre Dienst versehen. Rein vom Anforderungsprofil wäre der Beschwerdeführer seine Wahl als römisch 40 gewesen. Auch die vorgehaltene Stellungnahme vom 23.07.2020 besage, dass das Anforderungsprofil vom Beschwerdeführer passen würde. Es habe noch weitere Bewertungen (bzgl dem Umgang mit Behörden, Bürgermeister, Kollegen usw.) gegeben und dann sei mit römisch 40 ein zweiter Bewerber dazu gekommen. Vom Z5 sei gefordert worden, dass er die Reihung vornehme und er habe diese dann wie beschrieben, anhand des E2/a Dienstalter und den Qualifikationen, vorgenommen.
Beide Bewerber hätten die XXXX -Aufgabe gehabt und beide hätten ohne Probleme die Dienststelle führen können. Nach Abschluss des E2/a-Kurses haben der Z5 auch gleich den Dienstplan erstellen müssen. Wenn er aber das Dienstalter und die E2/a-Ausbildung ausblenden würde, wäre vom Anforderungsprofil der Beschwerdeführer der Bessere. Diese Stelle sei wie für ihn geschaffen.Beide Bewerber hätten die römisch 40 -Aufgabe gehabt und beide hätten ohne Probleme die Dienststelle führen können. Nach Abschluss des E2/a-Kurses haben der Z5 auch gleich den Dienstplan erstellen müssen. Wenn er aber das Dienstalter und die E2/a-Ausbildung ausblenden würde, wäre vom Anforderungsprofil der Beschwerdeführer der Bessere. Diese Stelle sei wie für ihn geschaffen.
Wenn seitens der Behörde immer wieder erwähnt werde, dass der XXXX für die PI XXXX alles organisiert habe, dass sei das nicht richtig, denn die Organisation betreffe dort jeden. Die Verkehrsverhandlungen wären das Spezialgebiet von XXXX gewesen.Wenn seitens der Behörde immer wieder erwähnt werde, dass der römisch 40 für die PI römisch 40 alles organisiert habe, dass sei das nicht richtig, denn die Organisation betreffe dort jeden. Die Verkehrsverhandlungen wären das Spezialgebiet von römisch 40 gewesen.
Danach erfolgte die Befragung der Z6. Sie sei Gleichbehandlungsbeauftragte für XXXX und XXXX , mit Schwerpunkt XXXX . Sie kenne den Beschwerdeführer nicht persönlich und hatte mit ihm im Zuge der Bewerbung ab Herbst 2020 zu tun gehabt.Danach erfolgte die Befragung der Z6. Sie sei Gleichbehandlungsbeauftragte für römisch 40 und römisch 40 , mit Schwerpunkt römisch 40 . Sie kenne den Beschwerdeführer nicht persönlich und hatte mit ihm im Zuge der Bewerbung ab Herbst 2020 zu tun gehabt.
Sie wisse, dass aufgrund ihrer Stellungnahme eine Kommission eingesetzt worden wäre. Sie habe die Bewerbungen auf den Tisch bekommen und gesehen, dass der Erstgereihte nicht so gute Voraussetzungen gehab hätte, wie der Beschwerdeführer. Deswegen habe sie geschrieben, dass eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine der Bewerber gekannt. Mit dem Beschwerdeführer habe sie erst nachträglich Kontakt gehabt.
Die Z6 habe das Gefühl gehabt, dass die InteressentInnensuche aus ihrer Sicht schon vorbereitet gewesen sein habe müssen, weil der damaligen Posten von XXXX schon ausgeschrieben gewesen sei. Sie könne diesbezüglich auch ein Mail vom 18.09.2020 vorlegen, dass ihrerseits an den XXXX gegangen sei. Sie habe dann ein Gespräch mit dem XXXX gehabt und diesen gebeten, dass er nochmals die Entscheidung überdenken solle. Es wären offenbar Dinge in die Entscheidung eingeflossen, die nicht in der Ausschreibung bzw. Bewerbung gestanden wären. Auch wären manche Voraussetzungen plötzlich wesentlich für die Bestellung geworden.Die Z6 habe das Gefühl gehabt, dass die InteressentInnensuche aus ihrer Sicht schon vorbereitet gewesen sein habe müssen, weil der damaligen Posten von römisch 40 schon ausgeschrieben gewesen sei. Sie könne diesbezüglich auch ein Mail vom 18.09.2020 vorlegen, dass ihrerseits an den römisch 40 gegangen sei. Sie habe dann ein Gespräch mit dem römisch 40 gehabt und diesen gebeten, dass er nochmals die Entscheidung überdenken solle. Es wären offenbar Dinge in die Entscheidung eingeflossen, die nicht in der Ausschreibung bzw. Bewerbung gestanden wären. Auch wären manche Voraussetzungen plötzlich wesentlich für die Bestellung geworden.
Auch könne die Dienstbehörde vorher nicht wissen, welche Qualifikationen XXXX hätte. Sie habe dann noch ein Telefonat mit dem XXXX von XXXX getätigt und dieser habe gemeint, dass man bei den beiden übrig gebliebenen Bewerbern ganz einfach eine Reihung nach dem dienstführenden Dienstalter vorgenommen habe, obgleich der Beschwerdeführer jedenfalls der bessere geeignete wäre, weil er etwa Vortragstätigkeiten und XXXX vorweisen könne.Auch könne die Dienstbehörde vorher nicht wissen, welche Qualifikationen römisch 40 hätte. Sie habe dann noch ein Telefonat mit dem römisch 40 von römisch 40 getätigt und dieser habe gemeint, dass man bei den beiden übrig gebliebenen Bewerbern ganz einfach eine Reihung nach dem dienstführenden Dienstalter vorgenommen habe, obgleich der Beschwerdeführer jedenfalls der bessere geeignete wäre, weil er etwa Vortragstätigkeiten und römisch 40 vorweisen könne.
Auf Nachfrage des Richters, wie es sein konnte, dass die Planstelle des XXXX zu einem Zeitpunkt ausgeschrieben werde, wobei noch nicht entschieden worden wäre, dass er von dort wegkomme, vermeinte der Vertreter der belangten Behörde, dass dies eine Entscheidung des XXXX gewesen sei und er zu dem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen wäre.Auf Nachfrage des Richters, wie es sein konnte, dass die Planstelle des römisch 40 zu einem Zeitpunkt ausgeschrieben werde, wobei noch nicht entschieden worden wäre, dass er von dort wegkomme, vermeinte der Vertreter der belangten Behörde, dass dies eine Entscheidung des römisch 40 gewesen sei und er zu dem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen wäre.
Z6 vermeinte, noch ein Schreiben an den XXXX verfasst zu haben, um mit der Bestellung zuzuwarten, bis die Gleichbehandlungskommission entschieden habe. Dies sei ignoriert und XXXX mit 01.01.2021 besetzt worden. In einem persönlichen Gespräch sei ihr mitgeteilt worden, dass der Besetzungsvorschlag XXXX nicht abgeändert werde.Z6 vermeinte, noch ein Schreiben an den römisch 40 verfasst zu haben, um mit der Bestellung zuzuwarten, bis die Gleichbehandlungskommission entschieden habe. Dies sei ignoriert und römisch 40 mit 01.01.2021 besetzt worden. In einem persönlichen Gespräch sei ihr mitgeteilt worden, dass der Besetzungsvorschlag römisch 40 nicht abgeändert werde.
Mehr Kontakt zur Behörde habe sie nicht gehabt, daher kenne sie auch keine weiteren Schriftstücke. Kontakt habe es dann nur mehr mit dem Beschwerdeführer gegeben.
Danach erfolgte die Befragung der Z7, die XXXX beim XXXX und Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX , zuständig für XXXX , sei.Danach erfolgte die Befragung der Z7, die römisch 40 beim römisch 40 und Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 , zuständig für römisch 40 , sei.
Sie kenne den Beschwerdeführer von der Verhandlung bei der Gleichbehandlungskommission. Sie sei anwesend gewesen, weil die Z6 verhindert gewesen sei. Ihrer Meinung nach hätten sachfremde Motive den Ausschlag für die Reihung gegeben. Ihrer Ansicht nach müssen man vorher kein XXXX gewesen sein. Sie selbst sei dies ebenfalls nicht gewesen, weshalb die E2/a Diensterfahrung nicht ausschlaggebend sei. Die Kommunikationsfähigkeit und die Vernetzung wären wichtig, insbesondere gegenüber den Behörden und Ämtern. Man nehme an Besprechungen teil und gebe dann Sachen den Sicherheitsbeauftragten weiter, insofern müsse man auch delegieren können.Sie kenne den Beschwerdeführer von der Verhandlung bei der Gleichbehandlungskommission. Sie sei anwesend gewesen, weil die Z6 verhindert gewesen sei. Ihrer Meinung nach hätten sachfremde Motive den Ausschlag für die Reihung gegeben. Ihrer Ansicht nach müssen man vorher kein römisch 40 gewesen sein. Sie selbst sei dies ebenfalls nicht gewesen, weshalb die E2/a Diensterfahrung nicht ausschlaggebend sei. Die Kommunikationsfähigkeit und die Vernetzung wären wichtig, insbesondere gegenüber den Behörden und Ämtern. Man nehme an Besprechungen teil und gebe dann Sachen den Sicherheitsbeauftragten weiter, insofern müsse man auch delegieren können.
Erfahrung im Präventionsbereich sei sicher vom Vorteil. Die Vernetzung sei sicher eines der Hauptaugenmerke sowie die Kommunikation und das Verbinden der Polizei mit anderen Organisationen, wie Gemeinden und BHs.
Danach erfolgte der Schluss der Verhandlung und der Richter verkündet gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG der Beschwerde stattgebende Erkenntnis, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatzanspruch ab 01.01.2021 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/4 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt werde. Ebenso wurde ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 8.700,- zuerkannt.Danach erfolgte der Schluss der Verhandlung und der Richter verkündet gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG der Beschwerde stattgebende Erkenntnis, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatzanspruch ab 01.01.2021 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/4 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt werde. Ebenso wurde ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 8.700,- zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Behörde schrieb Mittels Erlass der XXXX vom XXXX 2020 eine InteressentInnensuche für die Funktion des/der SicherheitskoordinatorIn, bewertet mit E2a/4aus, auf welche sich u.a. der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, und der Mitbewerber bewarben.1.1. Die Behörde schrieb Mittels Erlass der römisch 40 vom römisch 40 2020 eine InteressentInnensuche für die Funktion des/der SicherheitskoordinatorIn, bewertet mit E2a/4aus, auf welche sich u.a. der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, und der Mitbewerber bewarben.
Der Mitbewerber wurde mit Schreiben der Behörde vom 02.09.2020 mit dieser Planstelle (Wirksamkeit ab 01.01.2021) betraut. Da die Gleichbehandlungskommission aufgrund des Vorliegens einer Altersdiskriminierung mit Schreiben vom 17.09.2020 keine Zustimmung zur Bestellung gegeben hat, hat das Besetzungsverfahren nicht wie geplant am 01.10.2020 geendet.
Mit Schreiben vom 21.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission hinsichtlich dieses Besetzungsverfahrens die Einleitung eines Prüfungsverfahrens samt Gutachtenserstellung, weil er sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung aufgrund bzw. seines Alters bei seinem beruflichen Aufstieg als diskriminiert erachtete.
In der Folge stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission nach durchgeführtem Verfahren (Stellungnahme der Behörde vom 10.02.2021; Sitzung vom 14.10.2021) in ihrem Gutachten vom 16.02.2022 fest, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf diese Planstelle eine Diskriminierung seiner Person aufgrund der Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG gelegen sei.In der Folge stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission nach durchgeführtem Verfahren (Stellungnahme der Behörde vom 10.02.2021; Sitzung vom 14.10.2021) in ihrem Gutachten vom 16.02.2022 fest, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf diese Planstelle eine Diskriminierung seiner Person aufgrund der Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG gelegen sei.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 21.02.2022 im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG („in Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts [seiner] Verwendungsgruppe […] in der entsprechenden Funktionsstufe auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/4 in der entsprechenden Funktionsstufe“) und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß den §§ 19a f. leg.cit. („in Höhe von € 5.000,-“). Im Beschwerdeverfahren erfolgte die Beantragung einer Ausdehnung des Schadens für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gem. § 19b B-GlBG vom € 5.000,- auf € 9.000,-.Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 21.02.2022 im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG („in Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts [seiner] Verwendungsgruppe […] in der entsprechenden Funktionsstufe auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/4 in der entsprechenden Funktionsstufe“) und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß den Paragraphen 19 a, f. leg.cit. („in Höhe von € 5.000,-“). Im Beschwerdeverfahren erfolgte die Beantragung einer Ausdehnung des Schadens für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gem. Paragraph 19 b, B-GlBG vom € 5.000,- auf € 9.000,-.
Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b leg.cit. mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab.Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, leg.cit. mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid.
1.2. Auf dem Arbeitsplatz des/der SicherheitskoordinatorIn, bewertet mit E2a/4, beim Bezirkspolizeikommando XXXX waren zum Besetzungszeitpunkt folgende „Aufgaben“ zu erledigen:1.2. Auf dem Arbeitsplatz des/der SicherheitskoordinatorIn, bewertet mit E2a/4, beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 waren zum Besetzungszeitpunkt folgende „Aufgaben“ zu erledigen:
? Schnittstelle zwischen Sicherheitsbeauftragten in den XXXX ? Schnittstelle zwischen Sicherheitsbeauftragten in den römisch 40
? Schnittstelle zwischen Polizei und Bevölkerung, lokalen Behörden und Institutionen aus strategischer Ebene
? Interne Drehscheibe für die Koordination des Projekts zwischen den verantwortlichen Dienststellenleitern, den Sicherheitsbeauftragten und alles betroffenen Organisationseinheiten
? Einberufung und Leitung von Sicherheitsforen
? Koordinierung der Aktivitäten im jeweiligen Bezirk
? Bindeglied zwischen den übergeordneten Vorgesetzten
? Administration
? Schulung
? Kontakt zur Bevölkerung, den lokalen Behörden, Dienststellen und sonstigen Institutionen
? Auswahl der Sicherheitsbeauftragten und -partner
? Aus- und Fortbildung, Sensortätigkeit betreffend Migrations- und Integrationsthemen
? Erkennung von Radikalisierungstendenzen
? Gewährleistung eines umfassenden Informationsflusses zwischen der kommunalen Ebene und der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde sowie den übergeordneten Vorgesetzten/Dienststellen/Behörden
? Fachliche Aufsicht, in Abstimmung mit der BPK/SPK und PI-Kommandanten, über die Sicherheitsbeauftragten
? Teilnahme an regionalen Besprechungen und Veranstaltungen
? Dokumentation u.a. auch über die abgehaltenen Informationsveranstaltungen und das weitergegebene Informationsmaterial – in Zusammenwirken mit den SB.
? , organisatorische und operative Leitung der Polizeiinspektion
? Förderung einer nachhaltigen Prävention
? Errichtung stabiler Netzwerke
Für die Planstelle des/der SicherheitskoordinatorIn, beim Bezirkspolizeikommando XXXX bestanden folgende „allgemeine Anforderungen“:Für die Planstelle des/der SicherheitskoordinatorIn, beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 bestanden folgende „allgemeine Anforderungen“:
? Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
? volle Handlungsfähigkeit
? persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind
? Allgemeine Ernennungserfordernisse für die entsprechende Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
? Besondere Ernennungserfordernisse den entsprechenden Arbeitsplatz (Aufgabeninhalte und Anforderungen laut Anhang – Arbeitsplatzbeschreibung für E2a/5 und E2a/6)
Weiters waren für diese Planstelle folgende „persönlichen Anforderungen“ notwendig:
? Engagement und Gewissenhaftigkeit
? Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft zur Durchsetzung von Zielen durch Sachargumentation
? Pädagogische und didaktische Grundkenntnisse
? Genauigkeit und Verlässlichkeit
? Eigeninitiative und selbstständiges Agieren sowie hohe Belastbarkeit
? Ausgeprägte Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln
? Hohe Kompetenz in der Koordination bei dringlichen Aufträgen und oft unter Zeitdruck
? Probleme müssen vielfach ad hoc und weitgehend selbstständig gelöst werden (Entscheidungsfreudigkeit)
Überzeugungskraft sowie Ausdauer und Durchsetzungsvermögen
? Sehr gute Kommunikationsfähigkeit
? Ausgezeichnete Kompetenz in der Mitarbeiterführung
? Fähigkeiten im Bereich des Managements
? sozialkommunikative Kompetenz
? Hohe Einsatzbereitschaft
? Vorbildwirkung
? Vernetzung im Zuständigkeitsbereich (Bezirksverwaltungsbehörde, Bürgermeister, etc)
Schließlich waren für diese Planstelle folgende „fachspezifischen Anforderungen“ zu erfüllen:
? Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion, der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten
? Ausgeprägte Kenntnisse über die Arbeitsabläufe über die Organisationseinheit und den nachgeordneten Gliederungen
? Ausbildung zum Präventionsbeamten
? Erfahrung als Mitarbeiter einer Polizei- oder Fachinspektion
? Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich
? Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind
? Ausgezeichnete Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift
? Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes
1.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und trat am 01.08.1989 in den Bundesdienst ein, wo er anfangs als Grenzspediteur eingesetzt wurde. Nach Absolvierung der Grundausbildung war er vom 01.07.1991 bis 31.10.2006 im Zollamt und den Grenzposten im Bezirk XXXX jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Vom 01.11.2006 bis zum 31.08.2016 war der Beschwerdeführer in der PI XXXX tätig. Vom 01.09.2016 bis 31.05.2017 absolvierte der Beschwerdeführer die Grundausbildung E2a. In der Folge wurde er ab 01.06.2017 zunächst als Sachbearbeiter auf der Polizeiinspektion XXXX verwendet, in der er ab 01.09.2018 als Sachbearbeiter (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 2) seinen Dienst versah.1.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und trat am 01.08.1989 in den Bundesdienst ein, wo er anfangs als Grenzspediteur eingesetzt wurde. Nach Absolvierung der Grundausbildung war er vom 01.07.1991 bis 31.10.2006 im Zollamt und den Grenzposten im Bezirk römisch 40 jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Vom 01.11.2006 bis zum 31.08.2016 war der Beschwerdeführer in der PI römisch 40 tätig. Vom 01.09.2016 bis 31.05.2017 absolvierte der Beschwerdeführer die Grundausbildung E2a. In der Folge wurde er ab 01.06.2017 zunächst als Sachbearbeiter auf der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet, in der er ab 01.09.2018 als Sachbearbeiter (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 2) seinen Dienst versah.
1.3.1.2. Er absolvierte vom 09.10.2015 bis zum 12.10.2017 die Fachausbildung Gewaltschutz, Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten und Jugendprävention, die in mehreren Modulen abgehalten wurde. Ebenso kann er Vortragtätigkeiten im Bereich der Jugendprävention und gegen Gewalt an Frauen in den Jahren 2017 und 2018 vorweisen.
Der Beschwerdeführer übte als zusätzliche Funktion noch „Sicherheitsbeauftragter“ aus und stand somit in regelmäßigem Austausch mit der XXXX . Faktisch hat der Beschwerdeführer auf seiner Dienststelle ab dem ersten Tag die Tätigkeiten als Stellvertreter mitführen müssen. Offiziell ist er dafür nicht ernannt gewesen, jedoch hat er faktisch hinter dem Mitbewerber im Dienstalltag den dritten Stellvertreter gemacht.Der Beschwerdeführer übte als zusätzliche Funktion noch „Sicherheitsbeauftragter“ aus und stand somit in regelmäßigem Austausch mit der römisch 40 . Faktisch hat der Beschwerdeführer auf seiner Dienststelle ab dem ersten Tag die Tätigkeiten als Stellvertreter mitführen müssen. Offiziell ist er dafür nicht ernannt gewesen, jedoch hat er faktisch hinter dem Mitbewerber im Dienstalltag den dritten Stellvertreter gemacht.
Der Beschwerdeführer hat auch ein Pädagogik-Studium abgeschlossen, das er aus Interesse und zu Fortbildungszwecken neben seinem Dienst in der Freizeit absolvierte.
1.3.2.1. Der Mitbewerber ist am XXXX .1965 geboren. Er absolvierte eine Lehre als Zahntechniker und leiste den Grundwehrdienst ab. Er trat nach einer ca. zehnjährigen Tätigkeit als XXXX in den Bundesdienst ein. In dieser Zeit nahm er auch an drei UN-Auslandseinsätzen in Syrien und Zypern teil. Diese dauerten insgesamt zwei Jahre. Vom 01.03.1994 bis 31.08.1994 und 04.09.1995 bis 30.06.1996 absolvierte er die Grundausbildung. Vom 01.07.1996 bis 30.04.2004 auf diversen GP im Bezirk XXXX und vom jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Von 05.07.1999 bis 06.07.2000 war der Mitbewerber auf UN-Auslandseinsatz in XXXX . Vom 15.09.2003 bis 02.04.2004 absolvierte der Mitbewerber die Grundausbildung E2a. In der Folge wurde er vom 01.05.2004 bis 31.07.2006 bei der GPI XXXX als Sachbearbeiter und von 01.08.2006 bis 31.01.2007 als qualifizierter Sachbearbeiter eingesetzt. Von 01.02.2007 bis 30.06.2011 wurde er bei der Polizeiinspektion XXXX als Sachbearbeiter eingesetzt und ab dem letztgenannten Zeitpunkt bis zu seiner Betrauung mit der verfahrensgegenständlichen Planstelle dort als dritter Stellvertreter des Kommandanten verwendet und als zweiter Stellvertreter eingesetzt. Daher hat auch der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von vielen Jahren mehrmals im Jahr an Großeinsätzen im Bezirk (wie etwa dem „ XXXX “) teilgenommen.1.3.2.1. Der Mitbewerber ist am römisch 40 .1965 geboren. Er absolvierte eine Lehre als Zahntechniker und leiste den Grundwehrdienst ab. Er trat nach einer ca. zehnjährigen Tätigkeit als römisch 40 in den Bundesdienst ein. In dieser Zeit nahm er auch an drei UN-Auslandseinsätzen in Syrien und Zypern teil. Diese dauerten insgesamt zwei Jahre. Vom 01.03.1994 bis 31.08.1994 und 04.09.1995 bis 30.06.1996 absolvierte er die Grundausbildung. Vom 01.07.1996 bis 30.04.2004 auf diversen Gesetzgebungsperiode im Bezirk römisch 40 und vom jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Von 05.07.1999 bis 06.07.2000 war der Mitbewerber auf UN-Auslandseinsatz in römisch 40 . Vom 15.09.2003 bis 02.04.2004 absolvierte der Mitbewerber die Grundausbildung E2a. In der Folge wurde er vom 01.05.2004 bis 31.07.2006 bei der GPI römisch 40 als Sachbearbeiter und von 01.08.2006 bis 31.01.2007 als qualifizierter Sachbearbeiter eingesetzt. Von 01.02.2007 bis 30.06.2011 wurde er bei der Polizeiinspektion römisch 40 als Sachbearbeiter eingesetzt und ab dem letztgenannten Zeitpunkt bis zu seiner Betrauung mit der verfahrensgegenständlichen Planstelle dort als dritter Stellvertreter des Kommandanten verwendet und als zweiter Stellvertreter eingesetzt. Daher hat auch der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von vielen Jahren mehrmals im Jahr an Großeinsätzen im Bezirk (wie etwa dem „ römisch 40 “) teilgenommen.
1.3.2.2. Der Mitbewerber absolvierte im Laufe der Jahre mehrere Seminare (u.a. UN-CivPol, Seminare über „Terrorlagen“, „Terroristischen Anschläge in Europa“ und „Active Shooter und Amok Cases“. Er hat einen Sprachkurs in Kroatisch absolviert und ein Sprachabzeichen in Englisch erhalten. Auch ist er als Sporttaucher „Divemaster“.
Er nahm über einen Zeitraum von vielen Jahren mehrmals im Jahr an Großeinsätzen im Bezirk (wie etwa dem „ XXXX “, dem „ XXXX “ und dem Projekt „Krisen-, Katastrophen- und Notfallplan für die Einkaufszentren in XXXX teilgenommen.Er nahm über einen Zeitraum von vielen Jahren mehrmals im Jahr an Großeinsätzen im Bezirk (wie etwa dem „ römisch 40 “, dem „ römisch 40 “ und dem Projekt „Krisen-, Katastrophen- und Notfallplan für die Einkaufszentren in römisch 40 teilgenommen.
Er hielt Vorträge zum Zweck der Schulverkehrserziehung und der Kinderpolizei.
1.3.3. Der Beschwerdeführer war vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ hinsichtlich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ Anforderungen zum Besetzungszeitpunkt insgesamt für die Planstelle des Sicherheitskoordinators beim XXXX XXXX besser geeignet als der Mitbewerber.1.3.3. Der Beschwerdeführer war vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ hinsichtlich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ Anforderungen zum Besetzungszeitpunkt insgesamt für die Planstelle des Sicherheitskoordinators beim römisch 40 römisch 40 besser geeignet als der Mitbewerber.
Der Beschwerdeführer wurde in diskriminierender Weise nicht mit der verfahrensgegenständlichen Planstelle betraut.
1.3.4. Der Beschwerdeführer hat zwar weniger Dienstzeit als E2a als der Mitbewerber, jedoch hat dieser auf der PI XXXX auch dienstführende Tätigkeiten machen müssen. So hat er von Anfang an den Dienstplan geführt und gestaltet und Dienstplanumschreibungen gemacht.1.3.4. Der Beschwerdeführer hat zwar weniger Dienstzeit als E2a als der Mitbewerber, jedoch hat dieser auf der PI römisch 40 auch dienstführende Tätigkeiten machen müssen. So hat er von Anfang an den Dienstplan geführt und gestaltet und Dienstplanumschreibungen gemacht.
Bezüglich der in der Arbeitsplatzbeschreibung geforderten fachlichen Anforderungen ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die organisatorischen Kenntnisse nicht schlechter als der Mitbewerber, weil er an den Grenzdienststellen tätig gewesen ist und er auf der PI XXXX , dieselben Tätigkeiten wie der Mitbewerber ausgeführt hat.Bezüglich der in der Arbeitsplatzbeschreibung geforderten fachlichen Anforderungen ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die organisatorischen Kenntnisse nicht schlechter als der Mitbewerber, weil er an den Grenzdienststellen tätig gewesen ist und er auf der PI römisch 40 , dieselben Tätigkeiten wie der Mitbewerber ausgeführt hat.
Bezüglich der Arbeitsabläufe hat der Beschwerdeführer die längere Diensterfahrung, weil er fünf Jahre länger Exekutivbeamter ist bin. Bei der Funktion als Präventionsbeamter ist hier kein Vorteil für den Mitbewerber zu erblicken. Beide führen auf der Dienststelle gleichermaßen die Tätigkeiten durch. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer seit 2015 umfangreiche Präventionsarbeiten, gemeinsam mit der XXXX und teilweise gemeinsam mit dem XXXX . Er hat auch Ausbildungen hinsichtlich Gewaltprävention und ist im Bezirk XXXX einer der beiden Gewaltpräventionsbeamten. Der Beschwerdeführer hat als Gewaltpräventionsbeamter nach einer Wegweisung oder einem Betretungsverbot die Gefährder aufgesucht und mit ihnen ein Gespräch geführte, was in seinem Bezirk ca. 50-70 im Jahr geschehen ist. Der Mitbewerber hatte zum Entscheidungszeitpunkt eine solche Ausbildung noch nicht.Bezüglich der Arbeitsabläufe hat der Beschwerdeführer die längere Diensterfahrung, weil er fünf Jahre länger Exekutivbeamter ist bin. Bei der Funktion als Präventionsbeamter ist hier kein Vorteil für den Mitbewerber zu erblicken. Beide führen auf der Dienststelle gleichermaßen die Tätigkeiten durch. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer seit 2015 umfangreiche Präventionsarbeiten, gemeinsam mit der römisch 40 und teilweise gemeinsam mit dem römisch 40 . Er hat auch Ausbildungen hinsichtlich Gewaltprävention und ist im Bezirk römisch 40 einer der beiden Gewaltpräventionsbeamten. Der Beschwerdeführer hat als Gewaltpräventionsbeamter nach einer Wegweisung oder einem Betretungsverbot die Gefährder aufgesucht und mit ihnen ein Gespräch geführte, was in seinem Bezirk ca. 50-70 im Jahr geschehen ist. Der Mitbewerber hatte zum Entscheidungszeitpunkt eine solche Ausbildung noch nicht.
Auch ist die Funktion des Ansprechpartners für den Bürgermeister keine bestimmte Funktion, die in der OGO festgelegt ist. Vielmehr haben alle Bediensteten an der Dienststelle mit den lokalen Entscheidungsträgern Kontakt gehalten.
Bezüglich der Erfahrung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer länger Exekutivbeamter ist, der Mitbewerber länger in der E2a-Position gewesen ist, der Beschwerdeführer jedoch diese faktische diese Tätigkeiten ausgeführt hat. Bezüglich des Punktes „Weisungen & Kenntnisse“ sind beim Mitbewerber der Bezirksverkehrsdienst angeführt worden. Der Beschwerdeführer hat auf dieser Ebene Präventionsmaßnahmen/Tätigkeiten im Zuge Betretungsverbot und Wegweisung vorzuweisen.
1.4. Der Beschwerdeführer war vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ hinsichtlich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ Anforderungen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.) zum Besetzungszeitpunkt insgesamt für die Planstelle des Sicherheitskoordinators beim Bezirkspolizeikommando XXXX besser geeignet als der Mitbewerber. Die übrigen Bewerber auf die verfahrensgegenständliche Planstelle waren allesamt schlechter geeignet als der Beschwerdeführer und der Mitbewerber. Der Beschwerdeführer wurde in diskriminierender Weise nicht mit der verfahrensgegenständlichen Planstelle betraut. Mit dieser Nichtbetrauung gingen zwar keine psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers einher, seine Einstellung zur Polizei hat sich jedoch dadurch verändert.1.4. Der Beschwerdeführer war vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ hinsichtlich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ Anforderungen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.) zum Besetzungszeitpunkt insgesamt für die Planstelle des Sicherheitskoordinators beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 besser geeignet als der Mitbewerber. Die übrigen Bewerber auf die verfahrensgegenständliche Planstelle waren allesamt schlechter geeignet als der Beschwerdeführer und der Mitbewerber. Der Beschwerdeführer wurde in diskriminierender Weise nicht mit der verfahrensgegenständlichen Planstelle betraut. Mit dieser Nichtbetrauung gingen zwar keine psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers einher, seine Einstellung zur Polizei hat sich jedoch dadurch verändert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Laufbahnen (Verwendungen, Ausbildungen, Zusatztätigkeiten und Zusatzqualifikationen sowie Belobungen, belobenden Anerkennungen und Belohnungen) des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers und zum Aufbau sowie der Organisation (insbesondere hinsichtlich der Dienstführung) der Polizeiinspektion XXXX ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Laufbahndatenblättern, Bewerbungsschreiben sowie sonstigen Aktenstücken (s. v.a. die Stellungnahmen des XXXX vom 23.07.2020, Schreiben des XXXX vom 17.09.2020 und den Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 28.12.2020 samt Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.02.2022). Ebenso ist eine am 23.11.2022 eingelangte Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zur Entscheidungsfindung herangezogen worden. Aufgrund des am 03.07.2023 eingelangten Fristsetzungsantrags seitens des Beschwerdeführers wurde sogleich für den 19.07.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Behörde verlangte nach der Verhandlung am 19.07.2023 eine weitere Verhandlung mit der Einvernahme von Zeugen. Diese wurde am 29.08.2023 vorgenommen. Die belangte Behörde verlangte ua Herrn XXXX einzuvernehmen, hat jedoch keine ladungsfähige Adresse vorgebracht. Ein Zeuge, beantragt von der Behörde befand sich in Erholungsurlaub. Die Behörde verlangte insgesamt sieben Zeugen einzuvernehmen, letztlich waren es fünf Zeugen seitens der Behörde. Die Gegenseite hat von sich aus zwei Zeugen eingeladen.2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Laufbahnen (Verwendungen, Ausbildungen, Zusatztätigkeiten und Zusatzqualifikationen sowie Belobungen, belobenden Anerkennungen und Belohnungen) des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers und zum Aufbau sowie der Organisation (insbesondere hinsichtlich der Dienstführung) der Polizeiinspektion römisch 40 ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Laufbahndatenblättern, Bewerbungsschreiben sowie sonstigen Aktenstücken (s. v.a. die Stellungnahmen des römisch 40 vom 23.07.2020, Schreiben des römisch 40 vom 17.09.2020 und den Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 28.12.2020 samt Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.02.2022). Ebenso ist eine am 23.11.2022 eingelangte Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zur Entscheidungsfindung herangezogen worden. Aufgrund des am 03.07.2023 eingelangten Fristsetzungsantrags seitens des Beschwerdeführers wurde sogleich für den 19.07.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Behörde verlangte nach der Verhandlung am 19.07.2023 eine weitere Verhandlung mit der Einvernahme von Zeugen. Diese wurde am 29.08.2023 vorgenommen. Die belangte Behörde verlangte ua Herrn römisch 40 einzuvernehmen, hat jedoch keine ladungsfähige Adresse vorgebracht. Ein Zeuge, beantragt von der Behörde befand sich in Erholungsurlaub. Die Behörde verlangte insgesamt sieben Zeugen einzuvernehmen, letztlich waren es fünf Zeugen seitens der Behörde. Die Gegenseite hat von sich aus zwei Zeugen eingeladen.
2.3. Die Feststellungen zu den auf der gegenständlichen Planstelle zu erfüllenden „Aufgaben“ und den hierfür nötigen „allgemeinen“, „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ (Pkt. II.1.2.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausschreibung („Funktion: Sicherheitskoordinator/in E2a/4“).2.3. Die Feststellungen zu den auf der gegenständlichen Planstelle zu erfüllenden „Aufgaben“ und den hierfür nötigen „allgemeinen“, „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ (Pkt. römisch zwei.1.2.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausschreibung („Funktion: Sicherheitskoordinator/in E2a/4“).
2.3.1. Für die Planstelle des/der SicherheitskoordinatorIn, beim Bezirkspolizeikommando XXXX bestanden „allgemeine Anforderungen“:2.3.1. Für die Planstelle des/der SicherheitskoordinatorIn, beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 bestanden „allgemeine Anforderungen“:
Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen war kein Übergewicht eines der beiden Bewerber festzustellen. Beide sind erfahrene Polizeibeamte, die jahrelang an der PI XXXX ihren Dienst versehen haben. Dies ergab auch die Zeugeneinvernahme vom Z2, Herrn XXXX , der glaubwürdig angab, dass beide in der Lage seien, Verantwortung zu übernehmen. Vom dienstführenden Zeitraum her sei Herr XXXX erfahrener, weil er einfach länger dienstführend sei. Betreffend die Präventionstätigkeiten sei der Beschwerdeführer ausschließlich tätig gewesen. Der XXXX sei für den Verkehrsbereich, Verkehrsverhandlungen mit der BH und Gemeinden zuständig gewesen. Die Ansprechperson für Gemeinden sei der Z2 selbst gewesen. Alles was XXXX betroffen habe, habe der BF gemacht, alles was zum Thema Verkehr gewesen wäre, sei zu XXXX gekommen.Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen war kein Übergewicht eines der beiden Bewerber festzustellen. Beide sind erfahrene Polizeibeamte, die jahrelang an der PI römisch 40 ihren Dienst versehen haben. Dies ergab auch die Zeugeneinvernahme vom Z2, Herrn römisch 40 , der glaubwürdig angab, dass beide in der Lage seien, Verantwortung zu übernehmen. Vom dienstführenden Zeitraum her sei Herr römisch 40 erfahrener, weil er einfach länger dienstführend sei. Betreffend die Präventionstätigkeiten sei der Beschwerdeführer ausschließlich tätig gewesen. Der römisch 40 sei für den Verkehrsbereich, Verkehrsverhandlungen mit der BH und Gemeinden zuständig gewesen. Die Ansprechperson für Gemeinden sei der Z2 selbst gewesen. Alles was römisch 40 betroffen habe, habe der BF gemacht, alles was zum Thema Verkehr gewesen wäre, sei zu römisch 40 gekommen.
Einen leichten Vorteil zum Beschwerdeführer kann man hier jedoch erkennen hat er sich doch mehr auf diese Fachgebiete spezialisiert, die den Aufgaben eines Sicherheitskoordinators entsprechen. Im Umgang mit den Behörden, der Vernetzung und der Kommunikationsfähigkeit sind die Unterschiede zwischen den beiden Beamten marginal.
2.3.2. Weiters waren für diese Planstelle auch „persönlichen Anforderungen“ notwendig:
In Bezug auf die persönlichen Anforderungen ist beim Punkt Engagement und Gewissenhaftigkeit nicht zu verkennen, dass der Mitbewerber Auslandsaufenthalte bei der UNO in XXXX , wo er bei letzterem Führungsverantwortung innehatte. Auch im Bereich seiner Dienststelle zeichnete er sich durch ein hohes Engagement aus. Dienstliche Gegebenheiten machten es nicht möglich, dass er seine Fortbildungen, wie gewollt, auch machen konnte. Jedoch verkennt die belangte Behörde beim Beschwerdeführer, dass dieser auch diese Anforderungen erfüllt. Erneut wirft die belangte Behörde ihm vor, dass er sich auf eine Planstelle eines SB (E2a/2) nicht beworben habe, sondern er von Amts wegen eingeteilt werden habe müssen. Einerseits konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass er sich auf Anraten seiner Vorgesetzten nicht beworben hat, andererseits zeigt der Beschwerdeführer sehr wohl Engagement und Gewissenhaftigkeit, in dem er ein Bachelorstudium in Bildungswissenschaften absolvierte und er eine Ausbildung in Generalprävention abschloss, über die er schließlich auch Gewaltpräventionsbeamter im Bezirk wurde.In Bezug auf die persönlichen Anforderungen ist beim Punkt Engagement und Gewissenhaftigkeit nicht zu verkennen, dass der Mitbewerber Auslandsaufenthalte bei der UNO in römisch 40 , wo er bei letzterem Führungsverantwortung innehatte. Auch im Bereich seiner Dienststelle zeichnete er sich durch ein hohes Engagement aus. Dienstliche Gegebenheiten machten es nicht möglich, dass er seine Fortbildungen, wie gewollt, auch machen konnte. Jedoch verkennt die belangte Behörde beim Beschwerdeführer, dass dieser auch diese Anforderungen erfüllt. Erneut wirft die belangte Behörde ihm vor, dass er sich auf eine Planstelle eines SB (E2a/2) nicht beworben habe, sondern er von Amts wegen eingeteilt werden habe müssen. Einerseits konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass er sich auf Anraten seiner Vorgesetzten nicht beworben hat, andererseits zeigt der Beschwerdeführer sehr wohl Engagement und Gewissenhaftigkeit, in dem er ein Bachelorstudium in Bildungswissenschaften absolvierte und er eine Ausbildung in Generalprävention abschloss, über die er schließlich auch Gewaltpräventionsbeamter im Bezirk wurde.
In Bezug auf Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft zur Durchsetzung von Zielen durch Sachargumentation hat der Mitbewerber bei zahlreichen Verhandlungen in Bezug auf das XXXX , mit dem Bürgermeister und sonstigen Vereinen und Institutionen als auch mit Behörden und Vorgesetzten durch sein Verhandlungsgeschick und seiner Überzeugungskraft die Durchsetzung von Zielen durch sein umfassendes Wissen durch Sachargumentation einbringen und zu Lösungen führend beitragen. Allerdings liegt dies auch im Aufgabereich des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten weniger oft ausübt als der Mitbewerber, so hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gewaltpräventionsbeamter auch sein Verhandlungsgeschick, seiner Überzeugungskraft, die Durchsetzung von Zielen durch sein umfassendes Wissen und durch Sachargumentation einzubringen und zu Lösungen zu finden. Es ist daher falsch, wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer durch sein Studium der Bildungswissenschaften umfangreiches Wissen in der Theorie hat, er in diesem Bereich ist aber noch nicht so stark bei Verhandlungen eingebunden worden ist, weil er nicht dem Kernteam der Pl Führung angehört. Gerade bei den 50 bis 70 Wegweisungen pro Jahr im Bezirk hat der Beschwerdeführer in jeder einzelnen Situation seine diesbezüglichen Qualifikationen unter Beweis zu stellen.In Bezug auf Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft zur Durchsetzung von Zielen durch Sachargumentation hat der Mitbewerber bei zahlreichen Verhandlungen in Bezug auf das römisch 40 , mit dem Bürgermeister und sonstigen Vereinen und Institutionen als auch mit Behörden und Vorgesetzten durch sein Verhandlungsgeschick und seiner Überzeugungskraft die Durchsetzung von Zielen durch sein umfassendes Wissen durch Sachargumentation einbringen und zu Lösungen führend beitragen. Allerdings liegt dies auch im Aufgabereich des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten weniger oft ausübt als der Mitbewerber, so hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gewaltpräventionsbeamter auch sein Verhandlungsgeschick, seiner Überzeugungskraft, die Durchsetzung von Zielen durch sein umfassendes Wissen und durch Sachargumentation einzubringen und zu Lösungen zu finden. Es ist daher falsch, wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer durch sein Studium der Bildungswissenschaften umfangreiches Wissen in der Theorie hat, er in diesem Bereich ist aber noch nicht so stark bei Verhandlungen eingebunden worden ist, weil er nicht dem Kernteam der Pl Führung angehört. Gerade bei den 50 bis 70 Wegweisungen pro Jahr im Bezirk hat der Beschwerdeführer in jeder einzelnen Situation seine diesbezüglichen Qualifikationen unter Beweis zu stellen.
Beim Punkt „Pädagogische und didaktische Grundkenntnisse“ mutet es etwas seltsam an, dass Mitbewerber vorgereiht wurde, weil er die Schulverkehrserziehung und die Kinderpolizei zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausübt und der Beschwerdeführer bisher nur vier Tage lang Präventionsschulungen gehalten hat. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die belangte Behörde nicht erklären, warum jemand, der ein pädagogisches Studium abgeschlossen hat, keine pädagogischen Grundkenntnisse haben soll. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer durch seinen Studienabschluss diese Grundkenntnisse zumindest haben muss, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gewaltpräventionsbeamter ebenfalls diese Grundkenntnisse anzuwenden hat.
Ebenfalls war es nicht nachvollziehbar, dass man dem Beschwerdeführer keine Eigeninitiative attestiert, weil er sich nicht auf die Funktion als Sachbearbeiter (E2a/2) der Pl XXXX beworben hat. Abgesehen, dass der Beschwerdeführer darlegte, dass er sich auf Anraten seiner Vorgesetzten nicht wegbeworben hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb ein Studium neben seinem Dienst begonnen und abgeschlossen hat und er auch aus Eigeninitiative die Ausbildung und Funktion als Gewaltpräventionsbeamter angenommen hat.Ebenfalls war es nicht nachvollziehbar, dass man dem Beschwerdeführer keine Eigeninitiative attestiert, weil er sich nicht auf die Funktion als Sachbearbeiter (E2a/2) der Pl römisch 40 beworben hat. Abgesehen, dass der Beschwerdeführer darlegte, dass er sich auf Anraten seiner Vorgesetzten nicht wegbeworben hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb ein Studium neben seinem Dienst begonnen und abgeschlossen hat und er auch aus Eigeninitiative die Ausbildung und Funktion als Gewaltpräventionsbeamter angenommen hat.
Eine hohe Kompetenz in der Koordination bei dringlichen Aufträgen und oft unter Zeitdruck Probleme vielfach ad hoc und weitgehend selbständig lösen zu müssen besitzen beide Bewerber. Der Mitbewerber insbesondere durch seine langjährige Vorgesetztenfunktion, der Beschwerdeführer hat diese aber de facto ebenfalls durchführen müssen und muss in der Funktion als Gewaltpräventionsbeamter in schwierigen Situationen mit Gefährdern sprechen. Er hat diese anzuleiten, aber auch zu unterstützen und zu führen, zumal es hierbei besonders schwierige Amtshandlungen zu versehen gilt. Daher ist der Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Kompetenzen noch nicht in diesem Umfang gezeigt hat bzw. wie der Mitbewerber zeigen hat können nicht zu folgen gewesen. Selbiges gilt für die Punkte Überzeugungskraft sowie Ausdauer und Durchsetzungsvermögen.
Dem Beschwerdeführer hätte daher auch eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit attestiert werden müssen. Die belangte Behörde sicherte ihm zwar durch sein Studium (Bachelorgrad der Bildungswissenschaften) gewisse pädagogische und didaktische Fähigkeiten in der Theorie erworben zu haben, vermeinte jedoch, dass kein Studium für Arbeit gefordert wäre und der Beschwerdeführer diese Fähigkeiten auch nicht in der Arbeit angewandt habe. Dem kann nicht gefolgt werden, war der Beschwerdeführer doch in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle auf der PI XXXX eingebunden hat er auch Vorträge im Bereich der Gewaltprävention gehalten und musste als Gewaltpräventionsbeamter oftmals eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit an den Tag legen.Dem Beschwerdeführer hätte daher auch eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit attestiert werden müssen. Die belangte Behörde sicherte ihm zwar durch sein Studium (Bachelorgrad der Bildungswissenschaften) gewisse pädagogische und didaktische Fähigkeiten in der Theorie erworben zu haben, vermeinte jedoch, dass kein Studium für Arbeit gefordert wäre und der Beschwerdeführer diese Fähigkeiten auch nicht in der Arbeit angewandt habe. Dem kann nicht gefolgt werden, war der Beschwerdeführer doch in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle auf der PI römisch 40 eingebunden hat er auch Vorträge im Bereich der Gewaltprävention gehalten und musste als Gewaltpräventionsbeamter oftmals eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit an den Tag legen.
Bei der ausgezeichneten Kompetenz in der Mitarbeiterführung wird nicht verkannt, dass der Mitbewerber in dieser als kompetent erachtet wird. Aber auch der Beschwerdeführer erfüllt seine diesbezüglichen Aufgaben (siehe etwas die Dienstplanerstellung) immer zur vollsten Zufriedenheit. Dies gelte auch für die Fähigkeiten im Bereich des Managements und der sozialkommunikativen Kompetenz. Dem Mitbewerber ist hierbei zu Gute zu halten, dass er etwas länger Erfahrung in diesen Punkten bei der Mitarbeiterführung hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer als Gewaltpräventionsbeamter auch seine soziale Kompetenz unter Beweis zu stellen. Dies ist eine Qualifikation, die der Mitbewerber zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahren jedenfalls noch nicht vorweisen hat können. Auch sind bei der Stellenausschreibung keine Führungsqualitäten gefordert.
Eine hohe Einsatzbereitschaft würden beide Bewerber zeigen. Im Bereich der Vorbildwirkung und der Vernetzung ist nicht hervorgekommen, dass der Mitbewerber eine umfangreichere Vernetzung als der Beschwerdeführer aufweist. Der Mitbewerber stammt aus XXXX und hat zweifelsfrei in seinem Heimatort bessere Kontakte, jedoch ist der Beschwerdeführer im Bezirk ebenfalls gut vernetzt. Außerdem steht er mit der XXXX und der XXXX in engem Kontakt.Eine hohe Einsatzbereitschaft würden beide Bewerber zeigen. Im Bereich der Vorbildwirkung und der Vernetzung ist nicht hervorgekommen, dass der Mitbewerber eine umfangreichere Vernetzung als der Beschwerdeführer aufweist. Der Mitbewerber stammt aus römisch 40 und hat zweifelsfrei in seinem Heimatort bessere Kontakte, jedoch ist der Beschwerdeführer im Bezirk ebenfalls gut vernetzt. Außerdem steht er mit der römisch 40 und der römisch 40 in engem Kontakt.
Die Behörde bedient sich somit, wenn sie sich lediglich auf die längere Erfahrung als E2a argumentativ zurückzieht einer altersdiskriminierenden Haltung; genau jene die sie dem StV-Kdt der PI XXXX vorwirft, weil sich dieser (eben ohne Begründung) einer solchen bedient hat. Dieser gab heute an, dass er jedenfalls den BF den Vorzug gibt. Die Behörde bediente sich offensichtlich sachfremder Motive.Die Behörde bedient sich somit, wenn sie sich lediglich auf die längere Erfahrung als E2a argumentativ zurückzieht einer altersdiskriminierenden Haltung; genau jene die sie dem StV-Kdt der PI römisch 40 vorwirft, weil sich dieser (eben ohne Begründung) einer solchen bedient hat. Dieser gab heute an, dass er jedenfalls den BF den Vorzug gibt. Die Behörde bediente sich offensichtlich sachfremder Motive.
Hierbei waren die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde bezüglich der Ausbildung zum Präventionsbeamten wenig nachvollziehbar. Es wird nicht verkannt, dass der Mitbewerber weit vor dem Projekt XXXX im Bezirksverkehrsdienst als Schulverkehrserzieher und bei der Kinderpolizei präventiv tätig gewesen ist und er seit Beginn der Entwicklung des Krisen-, Katastrophen- und Notfallplan für das XXXX in führender Funktion tätig ist sowie er gute Kontakte zum Bürgermeister der Gemeinde XXXX pflegt. Der Beschwerdeführer war ebenso in die Arbeitsabläufe der Dienststellenführung mit den vorgesetzten Organisationen des BMI und der XXXX eingebunden und erledigte deren Aufträge auch selbstständig und verantwortungsvoll. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermittelt der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass er im Dienstbetrieb auf der Pl XXXX jahrelang de facto Aufgaben als dritter Stellvertreter durchgeführt hat.Hierbei waren die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde bezüglich der Ausbildung zum Präventionsbeamten wenig nachvollziehbar. Es wird nicht verkannt, dass der Mitbewerber weit vor dem Projekt römisch 40 im Bezirksverkehrsdienst als Schulverkehrserzieher und bei der Kinderpolizei präventiv tätig gewesen ist und er seit Beginn der Entwicklung des Krisen-, Katastrophen- und Notfallplan für das römisch 40 in führender Funktion tätig ist sowie er gute Kontakte zum Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 pflegt. Der Beschwerdeführer war ebenso in die Arbeitsabläufe der Dienststellenführung mit den vorgesetzten Organisationen des BMI und der römisch 40 eingebunden und erledigte deren Aufträge auch selbstständig und verantwortungsvoll. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermittelt der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass er im Dienstbetrieb auf der Pl römisch 40 jahrelang de facto Aufgaben als dritter Stellvertreter durchgeführt hat.
Die war auch den Aussagen des Z4, Herrn XXXX , so zu entnehmen. Dieser gab an, dass beide Bewerber die XXXX -Aufgaben zu erledigen gehabt hätten und beide ohne Probleme die Dienststelle hätten führen können. Wenn er aber das Dienstalter und die E2/a-Ausbildung ausblenden würde, wäre vom Anforderungsprofil der Beschwerdeführer der Bessere. Diese Stelle sei wie für ihn geschaffen.Die war auch den Aussagen des Z4, Herrn römisch 40 , so zu entnehmen. Dieser gab an, dass beide Bewerber die römisch 40 -Aufgaben zu erledigen gehabt hätten und beide ohne Probleme die Dienststelle hätten führen können. Wenn er aber das Dienstalter und die E2/a-Ausbildung ausblenden würde, wäre vom Anforderungsprofil der Beschwerdeführer der Bessere. Diese Stelle sei wie für ihn geschaffen.
Wenn seitens der Behörde immer wieder erwähnt werde, dass der XXXX für die PI XXXX alles organisiert habe, dass sei das nicht richtig, denn die Organisation betreffe dort jeden. Lediglich die Verkehrsverhandlungen wären das Spezialgebiet von XXXX gewesen. Dies bestätigt auch die Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer nachvollziehbar vermitteln konnte, dass er im Dienstbetrieb auf der Pl XXXX jahrelang de facto Aufgaben als dritter XXXX durchgeführt hat.Wenn seitens der Behörde immer wieder erwähnt werde, dass der römisch 40 für die PI römisch 40 alles organisiert habe, dass sei das nicht richtig, denn die Organisation betreffe dort jeden. Lediglich die Verkehrsverhandlungen wären das Spezialgebiet von römisch 40 gewesen. Dies bestätigt auch die Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer nachvollziehbar vermitteln konnte, dass er im Dienstbetrieb auf der Pl römisch 40 jahrelang de facto Aufgaben als dritter römisch 40 durchgeführt hat.
Bezüglich des Bürgermeisters ist anzuführen, dass der Mitbewerber keine offizielle Funktion diesbezüglich hat und der Beschwerdeführer ebenso mit dem Bürgermeister in Kontakt steht. Auch betreffen die Veranstaltungen im XXXX die gesamte Dienststelle, wodurch auch der Beschwerdeführer ein Wissen über diese Pläne hat.Bezüglich des Bürgermeisters ist anzuführen, dass der Mitbewerber keine offizielle Funktion diesbezüglich hat und der Beschwerdeführer ebenso mit dem Bürgermeister in Kontakt steht. Auch betreffen die Veranstaltungen im römisch 40 die gesamte Dienststelle, wodurch auch der Beschwerdeführer ein Wissen über diese Pläne hat.
Bezüglich der Punkte der Ausbildung zum Präventionsbeamten und der Erfahrung in der Sicherheitsprävention war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehr Erfahrung im Bereich der Sicherheitsprävention hat und die Unterscheidungen zwischen XXXX und XXXX sind teilweise überlappend. Die Senioren in den Gemeinden schulen (und ähnliche Projekte) ist jedenfalls ein Präventionsprojekt, die der BF durch a) Ausbildung [Pädagoge] b) Erfahrung besser bewerkstelligen kann.Bezüglich der Punkte der Ausbildung zum Präventionsbeamten und der Erfahrung in der Sicherheitsprävention war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehr Erfahrung im Bereich der Sicherheitsprävention hat und die Unterscheidungen zwischen römisch 40 und römisch 40 sind teilweise überlappend. Die Senioren in den Gemeinden schulen (und ähnliche Projekte) ist jedenfalls ein Präventionsprojekt, die der BF durch a) Ausbildung [Pädagoge] b) Erfahrung besser bewerkstelligen kann.
Der Beschwerdeführer hat auch abseits des Projekts XXXX Module bezüglich Gewaltprävention absolviert, was den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen ist. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer seit 2015 umfangreiche Präventionsarbeiten, gemeinsam mit der XXXX und teilweise gemeinsam mit dem XXXX . Er hat auch Ausbildungen hinsichtlich Gewaltprävention und ist im Bezirk XXXX einer der beiden Gewaltpräventionsbeamten. Der Beschwerdeführer hat als Gewaltpräventionsbeamter nach einer Wegweisung oder einem Betretungsverbot die Gefährder aufgesucht und mit ihnen ein Gespräch geführt, was in seinem Bezirk ca. 50-70 im Jahr geschehen ist. Völlig unerklärlich ist es, dass die belangte Behörde dies nicht einmal ansatzweise in ihrer Entscheidung mitberücksichtigt hat, ob sie in der mündlichen Verhandlung selbst eigestand, dass der Mitbewerber zum Entscheidungszeitpunkt eine solche Ausbildung noch nicht hatte. Dass der Mitbewerber in diesem Punkt besser abschneidet als der Beschwerdeführer ist in keiner Weise nachvollziehbar gewesen.Der Beschwerdeführer hat auch abseits des Projekts römisch 40 Module bezüglich Gewaltprävention absolviert, was den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen ist. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer seit 2015 umfangreiche Präventionsarbeiten, gemeinsam mit der römisch 40 und teilweise gemeinsam mit dem römisch 40 . Er hat auch Ausbildungen hinsichtlich Gewaltprävention und ist im Bezirk römisch 40 einer der beiden Gewaltpräventionsbeamten. Der Beschwerdeführer hat als Gewaltpräventionsbeamter nach einer Wegweisung oder einem Betretungsverbot die Gefährder aufgesucht und mit ihnen ein Gespräch geführt, was in seinem Bezirk ca. 50-70 im Jahr geschehen ist. Völlig unerklärlich ist es, dass die belangte Behörde dies nicht einmal ansatzweise in ihrer Entscheidung mitberücksichtigt hat, ob sie in der mündlichen Verhandlung selbst eigestand, dass der Mitbewerber zum Entscheidungszeitpunkt eine solche Ausbildung noch nicht hatte. Dass der Mitbewerber in diesem Punkt besser abschneidet als der Beschwerdeführer ist in keiner Weise nachvollziehbar gewesen.
Z2, der der XXXX ist, gab an, dass es sehr wichtig sei, dass man bei der XXXX in XXXX eine Führungskraft habe, die sich durchsetzen könne und ein entsprechendes Auftreten habe. Dies passe bei XXXX , aber auch der Beschwerdeführer habe diese.Z2, der der römisch 40 ist, gab an, dass es sehr wichtig sei, dass man bei der römisch 40 in römisch 40 eine Führungskraft habe, die sich durchsetzen könne und ein entsprechendes Auftreten habe. Dies passe bei römisch 40 , aber auch der Beschwerdeführer habe diese.
Auch der Z4, der Dienstleiter der PI XXXX ist, gab an, dass beide Bewerber dienstmäßig alles übernehmen hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe, genauso wie der Herr XXXX , den Kommandanten vollumfänglich vertreten mussten. Beide seien in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Vom dienstführenden Zeitraum sei der Herr XXXX erfahrener, weil er einfach länger dienstführend sei. Betreffend die Präventionstätigkeiten sei der Beschwerdeführer ausschließlich tätig gewesen. Der XXXX sei für den Verkehrsbereich, Verkehrsverhandlungen mit der BH und Gemeinden zuständig gewesen. Die Ansprechperson für Gemeinden sei der Z selbst gewesen. Alles was XXXX betroffen habe, habe der Beschwerdeführer gemacht, alles was zum Thema Verkehr gewesen wäre, sei zu XXXX gekommen. Diese Zeugenaussage untermauert auch, dass der Beschwerdeführer fachspezifisch mehr Erfahrung als der Mitbewerber hat und der Beschwerdeführer ebenfalls Verantwortung in Führungsposition übernommen hat.Auch der Z4, der Dienstleiter der PI römisch 40 ist, gab an, dass beide Bewerber dienstmäßig alles übernehmen hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe, genauso wie der Herr römisch 40 , den Kommandanten vollumfänglich vertreten mussten. Beide seien in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Vom dienstführenden Zeitraum sei der Herr römisch 40 erfahrener, weil er einfach länger dienstführend sei. Betreffend die Präventionstätigkeiten sei der Beschwerdeführer ausschließlich tätig gewesen. Der römisch 40 sei für den Verkehrsbereich, Verkehrsverhandlungen mit der BH und Gemeinden zuständig gewesen. Die Ansprechperson für Gemeinden sei der Z selbst gewesen. Alles was römisch 40 betroffen habe, habe der Beschwerdeführer gemacht, alles was zum Thema Verkehr gewesen wäre, sei zu römisch 40 gekommen. Diese Zeugenaussage untermauert auch, dass der Beschwerdeführer fachspezifisch mehr Erfahrung als der Mitbewerber hat und der Beschwerdeführer ebenfalls Verantwortung in Führungsposition übernommen hat.
Der Z5 bestätigte, dass er die Reihung, anhand des E2/a Dienstalter und den Qualifikationen, vorgenommen habe. Beide Bewerber hätten die XXXX -Aufgabe gehabt und beide hätten ohne Probleme die Dienststelle führen können. Glaubwürdig gab diese an, dass, wenn er das Dienstalter und die E2/a-Ausbildung ausblenden würde, vom Anforderungsprofil der Beschwerdeführer der Bessere gewesen wären, denn diese Stelle sei wie für ihn geschaffen. Es sei auch nicht richtig, dass der XXXX für die PI XXXX alles organisiert habe, denn die Organisation betreffe dort jeden. Die Verkehrsverhandlungen wären das Spezialgebiet von XXXX gewesen.Der Z5 bestätigte, dass er die Reihung, anhand des E2/a Dienstalter und den Qualifikationen, vorgenommen habe. Beide Bewerber hätten die römisch 40 -Aufgabe gehabt und beide hätten ohne Probleme die Dienststelle führen können. Glaubwürdig gab diese an, dass, wenn er das Dienstalter und die E2/a-Ausbildung ausblenden würde, vom Anforderungsprofil der Beschwerdeführer der Bessere gewesen wären, denn diese Stelle sei wie für ihn geschaffen. Es sei auch nicht richtig, dass der römisch 40 für die PI römisch 40 alles organisiert habe, denn die Organisation betreffe dort jeden. Die Verkehrsverhandlungen wären das Spezialgebiet von römisch 40 gewesen.
Beide Bewerber erfüllen hier die Voraussetzungen, wobei schon zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer besser abschneidet, weil er sich viel mehr im Fachbereich der Generalprävention engagiert hat und er diesbezüglich eine höhere Qualifikation vorweisen kann, wodurch auch der Rückschluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die geforderten persönlichen Anforderungen erfüllen kann, weil er sich bereits in Zuge seiner Dienstverrichtung mit der Generalprävention und in der Sicherheitskoordination auseinandergesetzt hat. Dies soll in keiner Weise die Fähigkeiten und Kenntnisse des Mitbewerbers schmälern, der ebenso jahrelang seinen Dienst zur vollsten Zufriedenheit absolviert hat und auf den sicher auch die meisten dieser Fähigkeiten zutreffen.
Diese Ansicht konnte auch Z7 stützten, die vermeinte, dass Erfahrung im Präventionsbereich sicher vom Vorteil sei. Die Vernetzung sei sicher eines der Hauptaugenmerke sowie die Kommunikation und das Verbinden der Polizei mit anderen Organisationen, wie Gemeinden und BHs. Ergänzend dazu ist auch die Aussage des Z5 bezüglich der persönlichen Fähigkeiten ein großes Gewicht beizumessen, denn dieser kennt beide Bewerber schon über Jahre und meinte, dass beide Bewerber die StV-Aufgabe gehabt hätten und beide hätten ohne Probleme die Dienststelle führen können. Wenn er aber das Dienstalter und die E2/a-Ausbildung ausblenden würde, wäre vom Anforderungsprofil der Beschwerdeführer der Bessere. Diese Stelle sei wie für ihn geschaffen. Diese Zeugenaussagen untermauern den im Verfahren aus den vorgelegten Unterlagen und der Einvernahme des Beschwerdeführers gewonnenen Eindrucks, dass der Beschwerdeführer bezüglich der persönlichen Fähigkeiten einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Mitbewerber hat.
2.3.3 Schließlich waren für diese Planstelle noch „fachspezifischen Anforderungen“ zu erfüllen:
Die belangte Behörde hielt im bekämpften Bescheid fest, dass bei den fachspezifischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten der Mitbewerber durch seine bisherigen Funktionen auf einer Grenzdienststelle und insbesondere auf der Pl XXXX einen umfangreichen Überblick über die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive gewonnen und durch zahlreiche persönliche Kontakte mit den umliegenden Dienststellen, den Bürgermeistern und den Bediensteten der BH XXXX ein weit höheres Wissen und Vernetzung sowie Verständnis durch die Teilnahme als Verantwortlicher aufgebaut als es der Beschwerdeführer habe.Die belangte Behörde hielt im bekämpften Bescheid fest, dass bei den fachspezifischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten der Mitbewerber durch seine bisherigen Funktionen auf einer Grenzdienststelle und insbesondere auf der Pl römisch 40 einen umfangreichen Überblick über die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive gewonnen und durch zahlreiche persönliche Kontakte mit den umliegenden Dienststellen, den Bürgermeistern und den Bediensteten der BH römisch 40 ein weit höheres Wissen und Vernetzung sowie Verständnis durch die Teilnahme als Verantwortlicher aufgebaut als es der Beschwerdeführer habe.
Es wird hierbei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer etwas weniger an Führungserfahrung hat, jedoch ist eine Besserqualifizierung hieraus nicht ableitbar, weist der Beschwerdeführer ebenfalls langjährige Berufserfahrung auf Grenzdienststellen im Bezirk und auf der Pl XXXX auf. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer fünf Jahre länger Exekutivbeamter, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer hier weniger fachspezifische Anforderungen als der Mitbewerber vorweisen kann, zumal in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig vorgetragen wurde, dass der Beschwerdeführer auch Kontakte zu den umliegenden Dienststellen und den Bürgermeistern pflegte und er auch mehr als lediglich dreimal an Sitzungen teilnahm. Wie bereits zuvor erwähnt haben die Zeugen, die auf der Dienststelle der beiden Bewerber tätig sind, allesamt angeführt, dass beide diese Anforderung erfüllen würden und auch der Beschwerdeführer diese Kontakte zu anderen Dienstbehörden unterhalten hat und er keineswegs schlechter als der Mitbewerber in puncto Kommunikationsverständnis zu sehen ist.Es wird hierbei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer etwas weniger an Führungserfahrung hat, jedoch ist eine Besserqualifizierung hieraus nicht ableitbar, weist der Beschwerdeführer ebenfalls langjährige Berufserfahrung auf Grenzdienststellen im Bezirk und auf der Pl römisch 40 auf. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer fünf Jahre länger Exekutivbeamter, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer hier weniger fachspezifische Anforderungen als der Mitbewerber vorweisen kann, zumal in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig vorgetragen wurde, dass der Beschwerdeführer auch Kontakte zu den umliegenden Dienststellen und den Bürgermeistern pflegte und er auch mehr als lediglich dreimal an Sitzungen teilnahm. Wie bereits zuvor erwähnt haben die Zeugen, die auf der Dienststelle der beiden Bewerber tätig sind, allesamt angeführt, dass beide diese Anforderung erfüllen würden und auch der Beschwerdeführer diese Kontakte zu anderen Dienstbehörden unterhalten hat und er keineswegs schlechter als der Mitbewerber in puncto Kommunikationsverständnis zu sehen ist.
Soweit die Behörde allerdings sich auf die Führungserfahrung stützt, welche für den XXXX von besonderer Wichtigkeit ist, ist anzuführen, dass bei den fachspezifischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten der Mitbewerber durch seine bisherigen Funktionen auf einer Grenzdienststelle und insbesondere auf der Pl XXXX einen umfangreichen Überblick über die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive gewonnen und durch zahlreiche persönliche Kontakte mit den umliegenden Dienststellen, den Bürgermeistern und den Bediensteten der BH XXXX ein weit höheres Wissen und Vernetzung sowie Verständnis durch die Teilnahme als Verantwortlicher aufgebaut als der Beschwerdeführer habe.Soweit die Behörde allerdings sich auf die Führungserfahrung stützt, welche für den römisch 40 von besonderer Wichtigkeit ist, ist anzuführen, dass bei den fachspezifischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten der Mitbewerber durch seine bisherigen Funktionen auf einer Grenzdienststelle und insbesondere auf der Pl römisch 40 einen umfangreichen Überblick über die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive gewonnen und durch zahlreiche persönliche Kontakte mit den umliegenden Dienststellen, den Bürgermeistern und den Bediensteten der BH römisch 40 ein weit höheres Wissen und Vernetzung sowie Verständnis durch die Teilnahme als Verantwortlicher aufgebaut als der Beschwerdeführer habe.
Auch hat der XXXX keine unmittelbaren Mitarbeiter*innen. Die XXXX als Fachuntergebene hinsichtlich XXXX befindet sich nicht an der gleichen Dienststelle ( XXXX , XXXX ), die unmittelbare Führung daher kaum vorhanden. Es sind keine Weisungen des XXXX gegenüber der Sicherheitsbeauftragten vorgebracht worden, die allenfalls noch (falls der Sicherheitsbeauftragte der XXXX ist) in einen Interessenskonflikt mit dem PI-Kdt kommen könnten. Dieses Ober- und Unterordnungsverhältnis XXXX /Sicherheitsbeauftragter findet auf Ebenen von Besprechungen und Austausch statt. Projekte werden umgesetzt an denen alle Organwalter gemeinschaftlich mitwirken. Eine „Durchsetzungskraft“ um die Interessen des XXXX durchzubringen sind nicht unbedingt gefordert bzw nicht in so einem Ausmaß wie von der Behörde vorgebracht. Die „Durchsetzung“ findet durch das persönliche Einwerfen auf Ebene der Stakeholder (Gemeinden, BH, Veranstalter) statt; dazu braucht man Überzeugungskraft und ein aktives Einbringen. Der Beschwerdeführer hat hier durch seine Vorkenntnisse und durch sein Engagement die besseren Voraussetzungen, zudem ist er in der Lage als Pädagoge die Motivation der Teilnehmer besser zu fördern.Auch hat der römisch 40 keine unmittelbaren Mitarbeiter*innen. Die römisch 40 als Fachuntergebene hinsichtlich römisch 40 befindet sich nicht an der gleichen Dienststelle ( römisch 40 , römisch 40 ), die unmittelbare Führung daher kaum vorhanden. Es sind keine Weisungen des römisch 40 gegenüber der Sicherheitsbeauftragten vorgebracht worden, die allenfalls noch (falls der Sicherheitsbeauftragte der römisch 40 ist) in einen Interessenskonflikt mit dem PI-Kdt kommen könnten. Dieses Ober- und Unterordnungsverhältnis römisch 40 /Sicherheitsbeauftragter findet auf Ebenen von Besprechungen und Austausch statt. Projekte werden umgesetzt an denen alle Organwalter gemeinschaftlich mitwirken. Eine „Durchsetzungskraft“ um die Interessen des römisch 40 durchzubringen sind nicht unbedingt gefordert bzw nicht in so einem Ausmaß wie von der Behörde vorgebracht. Die „Durchsetzung“ findet durch das persönliche Einwerfen auf Ebene der Stakeholder (Gemeinden, BH, Veranstalter) statt; dazu braucht man Überzeugungskraft und ein aktives Einbringen. Der Beschwerdeführer hat hier durch seine Vorkenntnisse und durch sein Engagement die besseren Voraussetzungen, zudem ist er in der Lage als Pädagoge die Motivation der Teilnehmer besser zu fördern.
Die einvernommenen Zeugen konnten die Argumente der Behörde nicht stützten. Die Zeugin XXXX erklärte die Organisation der XXXX hat sich aber für keinen der beiden Bewerber ausgesprochen. Zeuge XXXX hat bei beiden Bewerbern die gleichen Voraussetzungen gesehen. Der XXXX hat ebenso keine Reihung abgegeben, der XXXX (beide kennen beide Bewerber schon seit mehr als 10 Jahren sprach sich deutlich für den Beschwerdeführer als XXXX aus. Diese Einschätzungen waren für das erkennende Gericht wesentlich.Die einvernommenen Zeugen konnten die Argumente der Behörde nicht stützten. Die Zeugin römisch 40 erklärte die Organisation der römisch 40 hat sich aber für keinen der beiden Bewerber ausgesprochen. Zeuge römisch 40 hat bei beiden Bewerbern die gleichen Voraussetzungen gesehen. Der römisch 40 hat ebenso keine Reihung abgegeben, der römisch 40 (beide kennen beide Bewerber schon seit mehr als 10 Jahren sprach sich deutlich für den Beschwerdeführer als römisch 40 aus. Diese Einschätzungen waren für das erkennende Gericht wesentlich.
Es kann daher auch nicht den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, dass ausgeprägte Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und den nachgeordneten Gliederungen beim Mitbewerber besser gewesen wären.
Dadurch war der Beschwerdeführer ebenfalls als Verantwortlicher eingebunden und versteht es, durch seine Art und menschliche Komponente, seine Mitarbeiter anzuleiten und zu führen. Die ist auch dem Bescheid der belangten Behörde und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen. Auch konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Beweggründe darlegen, warum er sich anfangs nicht um die Funktion des Sachbearbeiters (E2a/2) beworben hat.
In Bezug auf die Erfahrung als Mitarbeiter einer Polizei- oder Fachinspektion haben beide Bewerber eine jahrelange Erfahrung vorzuweisen, obgleich der Mitbewerber mehr Jahre dienstführender Beamter vorweisen kann, hat der Beschwerdeführer mehr Dienstjahre an sich vorzuweisen.
Auch bezüglich der sehr guten Kenntnis der lokalen Begebenheiten und der Kenntnis der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich war kein nennenswerter Unterschied zwischen den Bewerber zu erkennen. Erwähnenswert ist hier aber dennoch, dass man beim Mitbewerber die den Ansprechpartner im Verkehrsangelegenheiten als Mitglied des Bezirksverkehrsdienstes hervorhebt, man die Zusatzqualifikation des Beschwerdeführers als Gewaltpräventionsbeamten im Bezirk nicht erwähnt
Hierbei war auch die Ansicht der Zeugin XXXX wesentlich, die auch als XXXX tätig ist und festhielt, dass man vorher kein XXXX gewesen sein müsse, um diese Funktion ausüben zu können. Sie selbst sei ebenfalls nicht in einer dienstführenden Position gewesen, bevor sie XXXX geworden ist. Eine E2/a Diensterfahrung sei für diese Stelle nicht ausschlaggebend. Die Zeugin führte ebenso glaubhaft an, dass die Kommunikationsfähigkeit und die Vernetzung, insbesondere gegenüber den Behörden und Ämtern wichtig wären. Man nehme an Besprechungen teil und gebe dann Sachen den Sicherheitsbeauftragten weiter, insofern müsse man auch delegieren können.Hierbei war auch die Ansicht der Zeugin römisch 40 wesentlich, die auch als römisch 40 tätig ist und festhielt, dass man vorher kein römisch 40 gewesen sein müsse, um diese Funktion ausüben zu können. Sie selbst sei ebenfalls nicht in einer dienstführenden Position gewesen, bevor sie römisch 40 geworden ist. Eine E2/a Diensterfahrung sei für diese Stelle nicht ausschlaggebend. Die Zeugin führte ebenso glaubhaft an, dass die Kommunikationsfähigkeit und die Vernetzung, insbesondere gegenüber den Behörden und Ämtern wichtig wären. Man nehme an Besprechungen teil und gebe dann Sachen den Sicherheitsbeauftragten weiter, insofern müsse man auch delegieren können.
Soweit sich daher die Behörde auf eine „Führung“ beruft, die XXXX als E2a besser bewerkstelligen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass sich dies weder aus der Aktenlage noch aus der mündlichen Verhandlung ergibt.Soweit sich daher die Behörde auf eine „Führung“ beruft, die römisch 40 als E2a besser bewerkstelligen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass sich dies weder aus der Aktenlage noch aus der mündlichen Verhandlung ergibt.
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer schon vor der Ausschreibung diesbezügliche Kurse absolviert gehabt, während dem Mitbewerber diese fehlten. So gab auch der Z2 glaubwürdig an, dass er wisse, dass Herr XXXX die Gesamtausbildung zum Präventionsbeamten noch immer nicht abgeschlossen habe. Auch wenn im Zuge der Zeugeneinvernahme immer wieder festgehalten wurde, dass der Mitbewerber seine Arbeit ohne Probleme durchführt, so ist der Gegenstand dieses Verfahrens nicht dieser, ob der Mitbewerber die Fähigkeiten hat, diese Stelle zu bekleiden, sondern ob der Beschwerdeführer geeigneter gewesen wäre und durch die Bestellung des Mitbewerbers diskriminiert worden ist.Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer schon vor der Ausschreibung diesbezügliche Kurse absolviert gehabt, während dem Mitbewerber diese fehlten. So gab auch der Z2 glaubwürdig an, dass er wisse, dass Herr römisch 40 die Gesamtausbildung zum Präventionsbeamten noch immer nicht abgeschlossen habe. Auch wenn im Zuge der Zeugeneinvernahme immer wieder festgehalten wurde, dass der Mitbewerber seine Arbeit ohne Probleme durchführt, so ist der Gegenstand dieses Verfahrens nicht dieser, ob der Mitbewerber die Fähigkeiten hat, diese Stelle zu bekleiden, sondern ob der Beschwerdeführer geeigneter gewesen wäre und durch die Bestellung des Mitbewerbers diskriminiert worden ist.
Auffallend war ebenso, dass beim Punkt Kenntnis der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung beim Mitbewerber der Ansprechpartner der Verantwortlichen des XXXX hervorgehoben wird. Es wird nur beiläufig erwähnt, dass der Beschwerdeführer nur in Abwesenheit der Dienststellenführung für diesen Bereich verantwortlich, wodurch aber nicht zum Ausdruck kommt, dass dieser ebenfalls diese Handlungen ausführen können muss. Abermals wird hierbei nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Zusatzqualifikation als Gewaltpräventionsbeamter im Bezirk besitzt, wodurch er diese Punkt in der Arbeitsplatzbeschreibung sehr wohl erfüllt und auch keine schlechteren Qualifikationen als der Mitbewerber aufweist.Auffallend war ebenso, dass beim Punkt Kenntnis der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung beim Mitbewerber der Ansprechpartner der Verantwortlichen des römisch 40 hervorgehoben wird. Es wird nur beiläufig erwähnt, dass der Beschwerdeführer nur in Abwesenheit der Dienststellenführung für diesen Bereich verantwortlich, wodurch aber nicht zum Ausdruck kommt, dass dieser ebenfalls diese Handlungen ausführen können muss. Abermals wird hierbei nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Zusatzqualifikation als Gewaltpräventionsbeamter im Bezirk besitzt, wodurch er diese Punkt in der Arbeitsplatzbeschreibung sehr wohl erfüllt und auch keine schlechteren Qualifikationen als der Mitbewerber aufweist.
Es kann daher auch nicht den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, dass ausgeprägte Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und den nachgeordneten Gliederungen beim Mitbewerber besser gewesen wären. Der Beschwerdeführer war ebenso in die Arbeitsabläufe der Dienststellenführung mit den vorgesetzten Organisationen des BMI und der XXXX eingebunden und erledigte deren Aufträge auch selbstständig und verantwortungsvoll.Es kann daher auch nicht den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, dass ausgeprägte Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und den nachgeordneten Gliederungen beim Mitbewerber besser gewesen wären. Der Beschwerdeführer war ebenso in die Arbeitsabläufe der Dienststellenführung mit den vorgesetzten Organisationen des BMI und der römisch 40 eingebunden und erledigte deren Aufträge auch selbstständig und verantwortungsvoll.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der besser qualifizierte Beschwerdeführer u.a. aufgrund seines Alters, zumal er eine fünf Jahre längere Diensterfahrung vorzuweisen hat, nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde.
Auch das Verfahren vor der die GIBB, die mit Schreiben vom 17.09.2020 die Zustimmung zur Bestellung des Mitbewerbers ablehnte, weil eine Diskriminierung im Sinne des B-GIBG vorliegen würde, kam es zu diesem Schluss. Es wurde damals festgehalten:
? Es ist keine langjährige Erfahrung als E2a-Beamter gefordert
? Es ist keine Erfahrung in der Leitung einer Dienststelle gefordert
? Es ist keine Dienstaufsicht gegenüber unterstellten Mitarbeitenden vorhanden
? Der XXXX begründete seine Reihung wegen der fehlenden Erfahrung als E2a? Der römisch 40 begründete seine Reihung wegen der fehlenden Erfahrung als E2a
? Vorwurf der Diskriminierung auf Grund des Alters
? Fehlende Quantifizierung für die Tätigkeiten als XXXX ? Fehlende Quantifizierung für die Tätigkeiten als römisch 40
Die XXXX beharrte auf ihrer Entscheidung und befand, die langjährigen Erfahrungen als E2a-Beamter in verschiedenen Funktionen würden umfassende Handlungssicherheit und ausreichend Routine, die wiederum für die Erfüllung der Aufgaben als XXXX von Vorteil sind, mit sich bringen. Es wären bei der Entscheidungsfindung keinesfalls die langjährige Ausübung einer Tätigkeit von Belang, sondern nur die daraus gewonnenen Erfahrungen.Die römisch 40 beharrte auf ihrer Entscheidung und befand, die langjährigen Erfahrungen als E2a-Beamter in verschiedenen Funktionen würden umfassende Handlungssicherheit und ausreichend Routine, die wiederum für die Erfüllung der Aufgaben als römisch 40 von Vorteil sind, mit sich bringen. Es wären bei der Entscheidungsfindung keinesfalls die langjährige Ausübung einer Tätigkeit von Belang, sondern nur die daraus gewonnenen Erfahrungen.
Die Rückreihung auf Grund der fehlenden Erfahrungen wegen geringerer Dienstjahre als E2a-Bediensteter könne zulässig sein, wenn die dabei gewonnenen Erfahrungen in keine umfassenden Handlungssicherheiten und Routinen münden und bei der ausgeschriebenen Aufgabenerfüllung nicht dienlich sind. Eine Altersdiskriminierung könne keinesfalls erkannt werden, weil der Mitbewerber nur um fünf Jahre älter sei und dieser geringe Altersunterschied in Lebensjahren jedenfalls vernachlässigbar sei. Aus Sicht der Gesamtdienstjahre im Exekutivdienst liegt sogar der Beschwerdeführer mit rund fünf Jahren vor dem Mitbewerber.
Schon zum damaligen Zeitpunkt wurde deutlich, dass die belangte Behörde dem Mitbewerber ausgewählt hat, weil dieser mehr Führungserfahrung hat. Auf die Bedenken der GlBB wurde nicht eingegangen. Selbst in der mündlichen Verhandlung konnte die Behörde nicht darlegen, warum diese die Handlungssicherheit und Routine für dermaßen wichtig erachtet, dann aber verkennt, dass der Beschwerdeführer genau diese Erfahrung und Routine mitbringen würde, weil er fünf Dienstjahre mehr zu Buche stehen habe. Es war auch nicht schlüssig, ihn nicht vorzureihen, weil er eine geringere Erfahrung als E2a-Bediensteter hatte, zumal dies kein entscheidendes Kriterium in diesem Besetzungsverfahren gewesen ist.
Auch im Gleichbehandlungsverfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) wurde mittels Gutachten vom 16.02.2022 beschlossen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Alters gem. § 13 Abs. 1 Z 5 B-GIBG beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist. Der Beschwerdeführer wäre besser geeignet, als der erstgereihte und ausgewählte Bewerber, sodass bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Bewerbung und Auswahl eines Bewerbers ohne sachfremde Motive der Beschwerdeführer auszuwählen gewesen wäre. Es schade daher auch nicht, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer auf den dritten Platz gereiht wurde, da auch der zweitgereihte Kandidat schlechter geeignet gewesen sei als der Beschwerdeführer. Da die B-GBK bereits festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer besser geeignet gewesen wäre als der erstgereihte Bewerber erübrigt sich im Übrigen die Diskussion, ob der zweitgereihte Bewerber geeigneter gewesen wäre.Auch im Gleichbehandlungsverfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) wurde mittels Gutachten vom 16.02.2022 beschlossen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Alters gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GIBG beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist. Der Beschwerdeführer wäre besser geeignet, als der erstgereihte und ausgewählte Bewerber, sodass bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Bewerbung und Auswahl eines Bewerbers ohne sachfremde Motive der Beschwerdeführer auszuwählen gewesen wäre. Es schade daher auch nicht, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer auf den dritten Platz gereiht wurde, da auch der zweitgereihte Kandidat schlechter geeignet gewesen sei als der Beschwerdeführer. Da die B-GBK bereits festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer besser geeignet gewesen wäre als der erstgereihte Bewerber erübrigt sich im Übrigen die Diskussion, ob der zweitgereihte Bewerber geeigneter gewesen wäre.
Auch wenn diesem Gutachten nur die Form eines Beweismittels zukommt, ist es offensichtlich, dass die belangte Behörde sowohl die Bedenken der GlBB als auch der B-GBK nicht in ihre Entscheidungsfindung einbezogen hat. Das Beschwerdeverfahren und hierbei insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigten sehr wohl auf, dass die Einwände der GlBB und der B-GBK mehr als begründe gewesen sind und der Beschwerdeführer bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren an erste Stelle zu reihen gewesen wäre.
In der Befragung der Zeugin Z6, die Gleichbehandlungsbeauftragte für XXXX und XXXX , mit Schwerpunkt XXXX , ist, vermeinte diese, dass sie den Beschwerdeführer nicht persönlich kenne und mit ihm im Zuge der Bewerbung ab Herbst 2020 zu tun gehabt hatte. Sie wisse, dass aufgrund ihrer Stellungnahme eine Kommission eingesetzt worden wäre. Sie habe die Bewerbungen auf den Tisch bekommen und gesehen, dass der Erstgereihte nicht so gute Voraussetzungen gehabt hätte, wie der Beschwerdeführer. Deswegen habe sie geschrieben, dass eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine der Bewerber gekannt. Mit dem Beschwerdeführer habe sie erst nachträglich Kontakt gehabt. Dies macht die Z6 besonders glaubwürdig, zumal sie als vom Polizeidienst Außenstehende und ohne die Bewerber kennend zu diesem Schluss gekommen ist.In der Befragung der Zeugin Z6, die Gleichbehandlungsbeauftragte für römisch 40 und römisch 40 , mit Schwerpunkt römisch 40 , ist, vermeinte diese, dass sie den Beschwerdeführer nicht persönlich kenne und mit ihm im Zuge der Bewerbung ab Herbst 2020 zu tun gehabt hatte. Sie wisse, dass aufgrund ihrer Stellungnahme eine Kommission eingesetzt worden wäre. Sie habe die Bewerbungen auf den Tisch bekommen und gesehen, dass der Erstgereihte nicht so gute Voraussetzungen gehabt hätte, wie der Beschwerdeführer. Deswegen habe sie geschrieben, dass eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine der Bewerber gekannt. Mit dem Beschwerdeführer habe sie erst nachträglich Kontakt gehabt. Dies macht die Z6 besonders glaubwürdig, zumal sie als vom Polizeidienst Außenstehende und ohne die Bewerber kennend zu diesem Schluss gekommen ist.
Ebenso hielt die Z6 fest, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass die InteressentInnensuche aus ihrer Sicht schon vorbereitet gewesen sein habe müssen, weil der damaligen Posten von XXXX schon ausgeschrieben gewesen sei. Sie könne diesbezüglich auch ein Mail vom 18.09.2020 vorlegen, dass ihrerseits an den XXXX gegangen sei. Sie habe dann ein Gespräch mit dem XXXX gehabt und diesen gebeten, dass er nochmals die Entscheidung überdenken solle. Es wären offenbar Dinge in die Entscheidung eingeflossen, die nicht in der Ausschreibung bzw. Bewerbung gestanden wären. Auch wären manche Voraussetzungen plötzlich wesentlich für die Bestellung geworden.Ebenso hielt die Z6 fest, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass die InteressentInnensuche aus ihrer Sicht schon vorbereitet gewesen sein habe müssen, weil der damaligen Posten von römisch 40 schon ausgeschrieben gewesen sei. Sie könne diesbezüglich auch ein Mail vom 18.09.2020 vorlegen, dass ihrerseits an den römisch 40 gegangen sei. Sie habe dann ein Gespräch mit dem römisch 40 gehabt und diesen gebeten, dass er nochmals die Entscheidung überdenken solle. Es wären offenbar Dinge in die Entscheidung eingeflossen, die nicht in der Ausschreibung bzw. Bewerbung gestanden wären. Auch wären manche Voraussetzungen plötzlich wesentlich für die Bestellung geworden.
Auch könne die Dienstbehörde vorher nicht wissen, welche Qualifikationen XXXX hätte. Sie habe dann noch ein Telefonat mit dem XXXX von XXXX getätigt und dieser habe gemeint, dass man bei den beiden übrig gebliebenen Bewerbern ganz einfach eine Reihung nach dem dienstführenden Dienstalter vorgenommen habe, obgleich der Beschwerdeführer jedenfalls der bessere geeignete wäre, weil er etwa Vortragstätigkeiten und XXXX vorweisen könne.Auch könne die Dienstbehörde vorher nicht wissen, welche Qualifikationen römisch 40 hätte. Sie habe dann noch ein Telefonat mit dem römisch 40 von römisch 40 getätigt und dieser habe gemeint, dass man bei den beiden übrig gebliebenen Bewerbern ganz einfach eine Reihung nach dem dienstführenden Dienstalter vorgenommen habe, obgleich der Beschwerdeführer jedenfalls der bessere geeignete wäre, weil er etwa Vortragstätigkeiten und römisch 40 vorweisen könne.
Nicht überzeigend war es, dass der Vertreter der belangten Behörde, auf Nachfrage des Richters, wie es sein konnte, dass die Planstelle des XXXX zu einem Zeitpunkt ausgeschrieben werde, wobei noch nicht entschieden worden wäre, dass er von dort wegkomme, vermeinte, dass dies eine Entscheidung des XXXX gewesen sei und er zu dem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen wäre.Nicht überzeigend war es, dass der Vertreter der belangten Behörde, auf Nachfrage des Richters, wie es sein konnte, dass die Planstelle des römisch 40 zu einem Zeitpunkt ausgeschrieben werde, wobei noch nicht entschieden worden wäre, dass er von dort wegkomme, vermeinte, dass dies eine Entscheidung des römisch 40 gewesen sei und er zu dem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen wäre.
Z6 vermeinte, noch ein Schreiben an den XXXX verfasst zu haben, um mit der Bestellung zuzuwarten, bis die Gleichbehandlungskommission entschieden habe. Dies sei ignoriert und XXXX mit 01.01.2021 besetzt worden. In einem persönlichen Gespräch sei ihr mitgeteilt worden, dass der Besetzungsvorschlag XXXX nicht abgeändert werde.Z6 vermeinte, noch ein Schreiben an den römisch 40 verfasst zu haben, um mit der Bestellung zuzuwarten, bis die Gleichbehandlungskommission entschieden habe. Dies sei ignoriert und römisch 40 mit 01.01.2021 besetzt worden. In einem persönlichen Gespräch sei ihr mitgeteilt worden, dass der Besetzungsvorschlag römisch 40 nicht abgeändert werde.
Ihre Bedenken sind XXXX allerdings nicht gehört worden. Wesentlich hier ist für das erkennende Gericht auch, dass die Stelle XXXX bereits ausgeschrieben wurde, als noch nicht feststand, dass XXXX die Planstelle XXXX bekam. Die eingesetzte unabhängige Kommission der XXXX tagte nämlich erst später. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der besser qualifizierte Beschwerdeführer u.a. aufgrund seines Alters, zumal er eine fünf Jahre längere Diensterfahrung vorzuweisen hat, nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde.Ihre Bedenken sind römisch 40 allerdings nicht gehört worden. Wesentlich hier ist für das erkennende Gericht auch, dass die Stelle römisch 40 bereits ausgeschrieben wurde, als noch nicht feststand, dass römisch 40 die Planstelle römisch 40 bekam. Die eingesetzte unabhängige Kommission der römisch 40 tagte nämlich erst später. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der besser qualifizierte Beschwerdeführer u.a. aufgrund seines Alters, zumal er eine fünf Jahre längere Diensterfahrung vorzuweisen hat, nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde.
Zusammenfassend festgehalten, hat sich die Diskriminierung aus den Verfahrensakten, den in diese eingeflossenen Dokumente und der mündlichen Verhandlung bereits eindeutig ergeben. Die Einvernahme der Zeugen untermauerte diese Ansicht ebenso. Auch die Zeugen, die seitens der Behörde verlangt wurden, haben alle nicht für den Mitbewerber, sondern eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt. Daher konnten die einvernommenen Zeugen die Argumente der Behörde nicht stützten. Die Zeugin XXXX erklärte die Organisation der XXXX hat sich aber für keinen der beiden Bewerber ausgesprochen. Zeuge XXXX hat bei beiden Bewerbern die gleichen Voraussetzungen gesehen. XXXX hat ebenso keine Reihung abgegeben, der PI-Kdt Stv (beide kennen beide Bewerber schon seit mehr als 10 Jahren und war diese Einschätzung für das erkennende Gericht wesentlich) sprach sich deutlich für den Beschwerdeführer als XXXX aus. Die Zeugin XXXX führte aus, dass sie Bedenken hatte, weil für sie der Beschwerdeführer besser geeignet war, als der Mitbewerber XXXX . Die Zeugin XXXX führte aus, ihrer Ansicht nach sachfremde Motive für die Besetzung ausschlaggebend waren.Zusammenfassend festgehalten, hat sich die Diskriminierung aus den Verfahrensakten, den in diese eingeflossenen Dokumente und der mündlichen Verhandlung bereits eindeutig ergeben. Die Einvernahme der Zeugen untermauerte diese Ansicht ebenso. Auch die Zeugen, die seitens der Behörde verlangt wurden, haben alle nicht für den Mitbewerber, sondern eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt. Daher konnten die einvernommenen Zeugen die Argumente der Behörde nicht stützten. Die Zeugin römisch 40 erklärte die Organisation der römisch 40 hat sich aber für keinen der beiden Bewerber ausgesprochen. Zeuge römisch 40 hat bei beiden Bewerbern die gleichen Voraussetzungen gesehen. römisch 40 hat ebenso keine Reihung abgegeben, der PI-Kdt Stv (beide kennen beide Bewerber schon seit mehr als 10 Jahren und war diese Einschätzung für das erkennende Gericht wesentlich) sprach sich deutlich für den Beschwerdeführer als römisch 40 aus. Die Zeugin römisch 40 führte aus, dass sie Bedenken hatte, weil für sie der Beschwerdeführer besser geeignet war, als der Mitbewerber römisch 40 . Die Zeugin römisch 40 führte aus, ihrer Ansicht nach sachfremde Motive für die Besetzung ausschlaggebend waren.
Dass durch diese Nichtbetrauung beim Beschwerdeführer keine psychischen Beschwerden hervorgerufen wurden, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 9 des Verhandlungsprotokolls).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichthof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, Folgendes fest:
„Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG eine – gemeinsame – Untergrenze für den in § 18a Abs. 1 B-GlBG genannten Ersatzanspruch festlegt, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (zu § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; zu § 12 Abs. 1 Z 2 GlBG vgl. OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i; siehe auch Gerhartl, Immaterieller Schadenersatz bei Diskriminierung, RdW 2012/42, 33). Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll. „Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG eine – gemeinsame – Untergrenze für den in Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG genannten Ersatzanspruch festlegt, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (zu Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG vergleiche OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i; siehe auch Gerhartl, Immaterieller Schadenersatz bei Diskriminierung, RdW 2012/42, 33). Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll.
Der in § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.Der in Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Es ist dabei zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine ‚Doppelliquidierung‘ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 6/2007, 520). Dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich – wie soeben erwähnt – in der Regelung des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG wieder, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine ‚Doppelliquidierung‘ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 6 aus 2007,, 520). Dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich – wie soeben erwähnt – in der Regelung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG wieder, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt.
Zudem sieht § 19b B-GlBG für die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor, dass eine erlittene Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, dass die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und dass die Entschädigung Diskriminierungen verhindert (vgl. in ähnlicher Weise die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Ersatzanspruches für immaterielle Schäden, auf welche der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. August 2015, 9 ObA 87/15g, im Zusammenhang mit der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 12 Abs. 7 GlBG verwiesen hat; siehe ferner OGH 29.9.2016, 9 ObA 49/16w). Zudem sieht Paragraph 19 b, B-GlBG für die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor, dass eine erlittene Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, dass die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und dass die Entschädigung Diskriminierungen verhindert vergleiche in ähnlicher Weise die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Ersatzanspruches für immaterielle Schäden, auf welche der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. August 2015, 9 ObA 87/15g, im Zusammenhang mit der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GlBG verwiesen hat; siehe ferner OGH 29.9.2016, 9 ObA 49/16w).
Überdies ergibt sich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Judikatur des EuGH betreffend die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Ersatzleistungen Folgendes: Damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Art. 6 der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 37; vgl. betreffend die Ausgestaltung der schadenersatzrechtlichen Regelungen durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der damals maßgeblichen Richtlinie 76/207/EWG EuGH 22.4.1997, Draehmpaehl, C-180/95). Überdies ergibt sich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Judikatur des EuGH betreffend die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Ersatzleistungen Folgendes: Damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Artikel 18, der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Artikel 6, der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 37; vergleiche betreffend die Ausgestaltung der schadenersatzrechtlichen Regelungen durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der damals maßgeblichen Richtlinie 76/207/EWG EuGH 22.4.1997, Draehmpaehl, C-180/95).
Art. 25 der Richtlinie 2006/54/EG sieht dann, wenn es – wie im Hinblick auf die im Revisionsfall maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften – keine Bestimmung des nationalen Rechts gibt, auf deren Grundlage Strafschadenersatz an eine durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschädigte Person gezahlt werden kann, nicht vor, dass der nationale Richter denjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, selbst zu einem solchen Schadenersatz verurteilen kann (siehe dazu ebenfalls EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 43; betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind, vgl. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG sowie Rn 41 des bereits zitierten Urteils des EuGH vom 17. Mai 2015). Artikel 25, der Richtlinie 2006/54/EG sieht dann, wenn es – wie im Hinblick auf die im Revisionsfall maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften – keine Bestimmung des nationalen Rechts gibt, auf deren Grundlage Strafschadenersatz an eine durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschädigte Person gezahlt werden kann, nicht vor, dass der nationale Richter denjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, selbst zu einem solchen Schadenersatz verurteilen kann (siehe dazu ebenfalls EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 43; betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind, vergleiche Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie 2006/54/EG sowie Rn 41 des bereits zitierten Urteils des EuGH vom 17. Mai 2015).
Demzufolge verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 18a Abs. 2 B-GlBG, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient (und dessen hier maßgebliche Z 1 bei Überschreitung des Mindestmaßes an insgesamt zuzusprechendem Schadenersatz dem Rechtsanwender – nach oben hin – auch für die Bemessung des Schadenersatzes für die persönliche Beeinträchtigung einen weiten Ermessensspielraum eröffnet), zwar nicht, im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss (vgl. dazu auch die oben wiedergegebenen Materialien zu § 19b B-GlBG). Demzufolge verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient (und dessen hier maßgebliche Ziffer eins, bei Überschreitung des Mindestmaßes an insgesamt zuzusprechendem Schadenersatz dem Rechtsanwender – nach oben hin – auch für die Bemessung des Schadenersatzes für die persönliche Beeinträchtigung einen weiten Ermessensspielraum eröffnet), zwar nicht, im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss vergleiche dazu auch die oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 19 b, B-GlBG).
Darüber hinaus lassen sich […] auf nationaler Ebene aus den regelungsnahen Vorschriften des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (vgl. dessen § 9 Abs. 4) sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes (vgl. dessen §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß § 18a B-GlBG die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten.“ 3.2.2. Zur Diskriminierung des Beschwerdeführers im Besetzungsverfahren:Darüber hinaus lassen sich […] auf nationaler Ebene aus den regelungsnahen Vorschriften des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes vergleiche dessen Paragraph 9, Absatz 4,) sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes vergleiche dessen §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten.“ 3.2.2. Zur Diskriminierung des Beschwerdeführers im Besetzungsverfahren:
3.2.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).3.2.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).
Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).Da der Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer war aufgrund der durch ihn im Vergleich zum Mitbewerber für einen wesentlich längeren Zeitraum durchgehend ausgeübten Führungstätigkeit (Kommandant einer Polizeiinspektion) und der dabei erlangten Erfahrung im Hinblick auf die laut Ausschreibung notwendigen „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden „Aufgaben“ zum Zeitpunkt der Entscheidung im Besetzungsverfahren der besser qualifizierte Bewerber (vgl. dazu im Detail oben unter Pkt. II.2.4.).3.2.2.2. Der Beschwerdeführer war aufgrund der durch ihn im Vergleich zum Mitbewerber für einen wesentlich längeren Zeitraum durchgehend ausgeübten Führungstätigkeit (Kommandant einer Polizeiinspektion) und der dabei erlangten Erfahrung im Hinblick auf die laut Ausschreibung notwendigen „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden „Aufgaben“ zum Zeitpunkt der Entscheidung im Besetzungsverfahren der besser qualifizierte Bewerber vergleiche dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.2.4.).
Zudem geht aus den in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen hervor, dass der Beschwerdeführer mit der verfahrensgegenständlichen Planstelle aufgrund seines Alters mit der gegenständlichen Planstelle nicht betraut wurde, zumal er längere Diensterfahrung vorweisen könne, er jedoch bloß weniger Jahre in dienstführender Position vorweisen könne, welche jedoch bei dieser Stellenausschreibung nicht gefordert war (Pkt. II.2.4.), womit im Ergebnis eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der Weltanschauung des Beschwerdeführers nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vorliegt. Für eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sind für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten getroffenen Ausführungen im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen. Zudem geht aus den in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen hervor, dass der Beschwerdeführer mit der verfahrensgegenständlichen Planstelle aufgrund seines Alters mit der gegenständlichen Planstelle nicht betraut wurde, zumal er längere Diensterfahrung vorweisen könne, er jedoch bloß weniger Jahre in dienstführender Position vorweisen könne, welche jedoch bei dieser Stellenausschreibung nicht gefordert war (Pkt. römisch zwei.2.4.), womit im Ergebnis eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der Weltanschauung des Beschwerdeführers nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG vorliegt. Für eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sind für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten getroffenen Ausführungen im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ist daher ein Beamter, der wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG nicht mit der ausgeschriebenen Planstelle des Sicherheitskoordinators beim Bezirkspolizeikommando XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 4) betraut wurde, womit der Bund ihm gegenüber zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 18a Abs. 1 leg.cit.).Der Beschwerdeführer ist daher ein Beamter, der wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG nicht mit der ausgeschriebenen Planstelle des Sicherheitskoordinators beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 4) betraut wurde, womit der Bund ihm gegenüber zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet ist (Paragraph 18 a, Absatz eins, leg.cit.).
3.2.3. Zum Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG (Antragspunkt I. in der modifizierten Fassung [s. oben unter Pkt. II.1.1.]):3.2.3. Zum Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG (Antragspunkt römisch eins. in der modifizierten Fassung [s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.]):
3.2.3.1. Nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG beträgt der Ersatzanspruch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre.3.2.3.1. Nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG beträgt der Ersatzanspruch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ in § 3 Z 5 B-GlBG in der Stammfassung sind vor dem Hintergrund der Bemessungsvorschrift des § 15 B-GlBG idF BGBl. I Nr. 132/1999 von diesem Begriff nur jene Fälle erfasst, die zu einer Bezugsdifferenz führen können. Der Bezugsbegriff ist dabei unter Zuhilfenahme von § 3 Abs. 2 GehG auszulegen, wonach der Begriff des Monatsbezugs nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfasst (s. VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164, mwH). Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des § 4 Z 5 B-GlBG und § 18a Abs. 2 Z 1 leg.cit. übertragbar (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ in Paragraph 3, Ziffer 5, B-GlBG in der Stammfassung sind vor dem Hintergrund der Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, von diesem Begriff nur jene Fälle erfasst, die zu einer Bezugsdifferenz führen können. Der Bezugsbegriff ist dabei unter Zuhilfenahme von Paragraph 3, Absatz 2, GehG auszulegen, wonach der Begriff des Monatsbezugs nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfasst (s. VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164, mwH). Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG und Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. übertragbar vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).
3.2.3.2. Der Beschwerdeführer bezog zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung des Mitbewerbers am 01.01.2020 das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a der Funktionsgruppe 2, die ausgeschriebene Planstelle war mit E2a/4 bewertet. Bei einer diskriminierungsfreien Besetzung wäre der Beschwerdeführer mit dieser Planstelle betraut worden und mit 01.01.2021 in die Funktionsgruppe 4 vorgerückt. Durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Behörde im gegenständlichen Besetzungsverfahren hat der Beschwerdeführer, beginnend mit 01.01.2021, ein Ersatzanspruch bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/4 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/2) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.
3.2.4. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG (Antragspunkt II. in der modifizierten Fassung [Pkt. II.1.1.]):3.2.4. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG (Antragspunkt römisch zwei. in der modifizierten Fassung [Pkt. römisch zwei.1.1.]):
3.2.4.1. Nach § 19b B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Bei Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung (u.a. iSd § 13 Abs. 1 leg.cit.) ist darauf gemäß § 19a leg.cit. bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.3.2.4.1. Nach Paragraph 19 b, B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Bei Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung (u.a. iSd Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit.) ist darauf gemäß Paragraph 19 a, leg.cit. bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Aus den Materialien zu § 19b B-GlBG geht hervor, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-Richtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen aufgrund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie), und die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungs-Richtlinie) die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen (vgl. RV 2003 BlgNR 24. GP, 21).Aus den Materialien zu Paragraph 19 b, B-GlBG geht hervor, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-Richtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen aufgrund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie), und die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungs-Richtlinie) die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen vergleiche Regierungsvorlage 2003 BlgNR 24. GP, 21).
Für die Bemessung des immateriellen Schadens (der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung) sind die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) relevant (vgl. dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA, 2007, 515). Auch der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Judikatur zum grundsätzlich vergleichbaren Gleichbehandlungsgesetz fest, es liege nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (s. etwa OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z).Für die Bemessung des immateriellen Schadens (der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung) sind die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) relevant vergleiche dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA, 2007, 515). Auch der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Judikatur zum grundsätzlich vergleichbaren Gleichbehandlungsgesetz fest, es liege nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (s. etwa OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z).
Der Verwaltungsgerichthof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, Folgendes fest:
„Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG eine – gemeinsame – Untergrenze für den in § 18a Abs. 1 B-GlBG genannten Ersatzanspruch festlegt, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (zu § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; zu § 12 Abs. 1 Z 2 GlBG vgl. OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i; siehe auch Gerhartl, Immaterieller Schadenersatz bei Diskriminierung, RdW 2012/42, 33). Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll.„Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG eine – gemeinsame – Untergrenze für den in Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG genannten Ersatzanspruch festlegt, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (zu Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG vergleiche OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i; siehe auch Gerhartl, Immaterieller Schadenersatz bei Diskriminierung, RdW 2012/42, 33). Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll.
Der in § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.Der in Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Es ist dabei zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine ‚Doppelliquidierung‘ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 6/2007, 520). Dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich – wie soeben erwähnt – in der Regelung des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG wieder, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt.Es ist dabei zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine ‚Doppelliquidierung‘ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 6 aus 2007,, 520). Dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich – wie soeben erwähnt – in der Regelung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG wieder, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt.
Zudem sieht § 19b B-GlBG für die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor, dass eine erlittene Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, dass die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und dass die Entschädigung Diskriminierungen verhindert (vgl. in ähnlicher Weise die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Ersatzanspruches für immaterielle Schäden, auf welche der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. August 2015, 9 ObA 87/15g, im Zusammenhang mit der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 12 Abs. 7 GlBG verwiesen hat; siehe ferner OGH 29.9.2016, 9 ObA 49/16w).Zudem sieht Paragraph 19 b, B-GlBG für die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor, dass eine erlittene Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, dass die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und dass die Entschädigung Diskriminierungen verhindert vergleiche in ähnlicher Weise die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Ersatzanspruches für immaterielle Schäden, auf welche der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. August 2015, 9 ObA 87/15g, im Zusammenhang mit der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GlBG verwiesen hat; siehe ferner OGH 29.9.2016, 9 ObA 49/16w).
Überdies ergibt sich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Judikatur des EuGH betreffend die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Ersatzleistungen Folgendes: Damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Art. 6 der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 37; vgl. betreffend die Ausgestaltung der schadenersatzrechtlichen Regelungen durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der damals maßgeblichen Richtlinie 76/207/EWG EuGH 22.4.1997, Draehmpaehl, C-180/95).Überdies ergibt sich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Judikatur des EuGH betreffend die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Ersatzleistungen Folgendes: Damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Artikel 18, der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Artikel 6, der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 37; vergleiche betreffend die Ausgestaltung der schadenersatzrechtlichen Regelungen durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der damals maßgeblichen Richtlinie 76/207/EWG EuGH 22.4.1997, Draehmpaehl, C-180/95).
Art. 25 der Richtlinie 2006/54/EG sieht dann, wenn es – wie im Hinblick auf die im Revisionsfall maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften – keine Bestimmung des nationalen Rechts gibt, auf deren Grundlage Strafschadenersatz an eine durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschädigte Person gezahlt werden kann, nicht vor, dass der nationale Richter denjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, selbst zu einem solchen Schadenersatz verurteilen kann (siehe dazu ebenfalls EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 43; betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind, vgl. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG sowie Rn 41 des bereits zitierten Urteils des EuGH vom 17. Mai 2015).Artikel 25, der Richtlinie 2006/54/EG sieht dann, wenn es – wie im Hinblick auf die im Revisionsfall maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften – keine Bestimmung des nationalen Rechts gibt, auf deren Grundlage Strafschadenersatz an eine durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschädigte Person gezahlt werden kann, nicht vor, dass der nationale Richter denjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, selbst zu einem solchen Schadenersatz verurteilen kann (siehe dazu ebenfalls EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 43; betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind, vergleiche Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie 2006/54/EG sowie Rn 41 des bereits zitierten Urteils des EuGH vom 17. Mai 2015).
Demzufolge verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 18a Abs. 2 B-GlBG, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient (und dessen hier maßgebliche Z 1 bei Überschreitung des Mindestmaßes an insgesamt zuzusprechendem Schadenersatz dem Rechtsanwender – nach oben hin – auch für die Bemessung des Schadenersatzes für die persönliche Beeinträchtigung einen weiten Ermessensspielraum eröffnet), zwar nicht, im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss (vgl. dazu auch die oben wiedergegebenen Materialien zu § 19b B-GlBG).Demzufolge verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient (und dessen hier maßgebliche Ziffer eins, bei Überschreitung des Mindestmaßes an insgesamt zuzusprechendem Schadenersatz dem Rechtsanwender – nach oben hin – auch für die Bemessung des Schadenersatzes für die persönliche Beeinträchtigung einen weiten Ermessensspielraum eröffnet), zwar nicht, im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss vergleiche dazu auch die oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 19 b, B-GlBG).
Darüber hinaus lassen sich […] auf nationaler Ebene aus den regelungsnahen Vorschriften des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (vgl. dessen § 9 Abs. 4) sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes (vgl. dessen §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß § 18a B-GlBG die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten.“Darüber hinaus lassen sich […] auf nationaler Ebene aus den regelungsnahen Vorschriften des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes vergleiche dessen Paragraph 9, Absatz 4,) sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes vergleiche dessen §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten.“
3.2.4.2. Hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist im vorliegenden Verfahren einerseits zu berücksichtigen, dass die unsachliche Vorgehensweise der Behörde bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle für den Beschwerdeführer mit einem gewissen Ansehensverlust einherging und von einer bestimmten Dauer war. In die Überlegungen hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist andererseits auch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer ab der Betrauung des Mitbewerbers mit der gegenständlichen Planstelle – wie schon zuvor – nicht direkt (iSv an derselben Polizeiinspektion und somit ständig) mit dem Mitbewerber (als seinem Vorgesetzten) zusammenarbeiten musste.
In Ausübung seines Ermessens gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Entschädigung in der Höhe von € 8.700 (€ 2.900 [Nettoverdienst pro Monat] mal drei Monate), für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen ist (eine solche Entschädigung ist nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch schon vom Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG mitumfasst – s. hierzu im Detail unter Pkt. II.3.2.4.1.). Darüber hinaus ist diese Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, womit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den unionsrechtlichen Vorgaben Genüge getan wird.In Ausübung seines Ermessens gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Entschädigung in der Höhe von € 8.700 (€ 2.900 [Nettoverdienst pro Monat] mal drei Monate), für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen ist (eine solche Entschädigung ist nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch schon vom Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG mitumfasst – s. hierzu im Detail unter Pkt. römisch zwei.3.2.4.1.). Darüber hinaus ist diese Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, womit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den unionsrechtlichen Vorgaben Genüge getan wird.
3.3. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Altersdiskriminierung beruflicher Aufstieg Betrauung Bewerbung Bezugsdifferenz Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierung Entschädigung Ersatzanspruch Funktionsgruppe Gleichbehandlung Gutachten Mehrbegehren Monatsbezug öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Beeinträchtigung schriftliche Ausfertigung VerwendungsgruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2261349.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023