Index
E3L E05200510;Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des BW in S, vertreten durch Rechtsanwälte Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2009, Zl. 121.464/22-I/1/e/09, betreffend Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des BW in S, vertreten durch Rechtsanwälte Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2009, Zl. 121.464/22-I/1/e/09, betreffend Entschädigung gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg. Bis zu seiner Verwendungsänderung (vgl. die folgenden Ausführungen) war der Beschwerdeführer mit der Funktion des Leiters der verwaltungspolizeilichen Abteilung dieser Dienststelle betraut und innerhalb der Verwendungsgruppe A1 in der Funktionsgruppe 2 eingestuft.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg. Bis zu seiner Verwendungsänderung vergleiche die folgenden Ausführungen) war der Beschwerdeführer mit der Funktion des Leiters der verwaltungspolizeilichen Abteilung dieser Dienststelle betraut und innerhalb der Verwendungsgruppe A1 in der Funktionsgruppe 2 eingestuft.
Als Folge der Wachkörperreform und der damit verbunden gewesenen Reorganisation der Bundespolizeidirektionen wurde u.a. die durch diese Neuorganisation geschaffene (und hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches auch veränderte) Funktion des Leiters der verwaltungspolizeilichen Abteilung dieser Bundespolizeidirektion neu ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die Betrauung mit dieser Funktion. Sie wurde jedoch dem Mitbewerber Z verliehen.
Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 4. Jänner 2006 von seiner bisherigen Funktion des Leiters der verwaltungspolizeilichen Abteilung (A1/2) in der Altorganisation abberufen und mit der Funktion des Leiters des Strafamtes (A1/1) betraut.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 4. Mai 2006 aufgehoben und die Rechtssache gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die erstinstanzliche Dienstbehörde zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 4. Mai 2006 aufgehoben und die Rechtssache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die erstinstanzliche Dienstbehörde zurückverwiesen.
Mit Ersatzbescheid vom 2. Oktober 2006 wurde die in Rede stehende Verwendungsänderung neuerlich verfügt.
Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 6. März 2007 nicht Folge gegeben. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2008, B 606/07).Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 6. März 2007 nicht Folge gegeben. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2008, B 606/07).
Mit einem ausdrücklich auf § 18a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), gestützten Antrag vom 14. Juli 2008 begehrte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für erlittene persönliche Beeinträchtigung auf Grund seiner Diskriminierung auf Grund des Alters infolge der Bestellung von Z zum Leiter der verwaltungspolizeilichen Abteilung in der Neuorganisation die Bezahlung von EUR 3.000,--.Mit einem ausdrücklich auf Paragraph 18 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, (im Folgenden: B-GlBG), gestützten Antrag vom 14. Juli 2008 begehrte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für erlittene persönliche Beeinträchtigung auf Grund seiner Diskriminierung auf Grund des Alters infolge der Bestellung von Z zum Leiter der verwaltungspolizeilichen Abteilung in der Neuorganisation die Bezahlung von EUR 3.000,--.
Mit Note vom 7. August 2008 hielt die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer eine Rechtsansicht der belangten Behörde vor, wonach ein Entschädigungsanspruch gemäß § 18a B-GlBG aus dem Grunde des Abs. 2 Z. 1 und 2 leg. cit. das Vorliegen einer Bezugsdifferenz voraussetze. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Anbetracht der Wahrungsbestimmung des § 141a Abs. 1 BDG 1979 (selbst nach seiner Verwendungsänderung) weiterhin in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 eingestuft. Ein Entschädigungsanspruch sei deshalb ausgeschlossen.Mit Note vom 7. August 2008 hielt die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer eine Rechtsansicht der belangten Behörde vor, wonach ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins, und 2 leg. cit. das Vorliegen einer Bezugsdifferenz voraussetze. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Anbetracht der Wahrungsbestimmung des Paragraph 141 a, Absatz eins, BDG 1979 (selbst nach seiner Verwendungsänderung) weiterhin in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 eingestuft. Ein Entschädigungsanspruch sei deshalb ausgeschlossen.
In einer Stellungnahme vom 13. August 2008 vertrat der Beschwerdeführer demgegenüber die Auffassung, § 18a Abs. 2 B-GlBG regle lediglich die Berechnung des Vermögensschadens, nicht aber jene des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Eine solche könne auch nicht davon abhängen, ob tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten sei.In einer Stellungnahme vom 13. August 2008 vertrat der Beschwerdeführer demgegenüber die Auffassung, Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG regle lediglich die Berechnung des Vermögensschadens, nicht aber jene des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Eine solche könne auch nicht davon abhängen, ob tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten sei.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12. September 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 und 2 B-GlBG abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12. September 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 B-GlBG abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides vertrat die erstinstanzliche Dienstbehörde im Wesentlichen die schon im Vorhalt geäußerte Rechtsauffassung.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen seine schon in der Beantwortung des eben genannten Vorhaltes gebrauchten Argumente wiederholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2009 wurde dieser Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Wortlautes des § 18a B-GlBG führte die belangte Behörde Folgendes aus (Hervorhebung im Original):Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Wortlautes des Paragraph 18 a, B-GlBG führte die belangte Behörde Folgendes aus (Hervorhebung im Original):
"Ihren Berufungsausführungen ist insofern beizupflichten, als, dem unmittelbaren Wortlaut des § 18a Abs. 1 B-GlBG zufolge, vorerst argumentiert werden könnte, dass mit der gegenständlichen Bestimmung zwei unabhängig voneinander bestehende Arten von Ersatzansprüchen vorgesehen werden, nämlich"Ihren Berufungsausführungen ist insofern beizupflichten, als, dem unmittelbaren Wortlaut des Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG zufolge, vorerst argumentiert werden könnte, dass mit der gegenständlichen Bestimmung zwei unabhängig voneinander bestehende Arten von Ersatzansprüchen vorgesehen werden, nämlich
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
...
Artikel 3
Geltungsbereich
a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
...
Artikel 17
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens am 2. Dezember 2003 mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie war diese bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Richtlinie war diese bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen.
In Österreich erfolgte die Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie im Wege einer Novellierung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004.In Österreich erfolgte die Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie im Wege einer Novellierung des B-GlBG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,.
§ 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und 2, § 18a, § 18b und § 20 Abs. 1 und 2 und Abs. 4 B-GlBG in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes lauten: Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b und Paragraph 20, Absatz eins, und 2 und Absatz 4, B-GlBG in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes lauten:
"2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit,
der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder
mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und
Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen
(Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses.
...
Begriffsbestimmungen
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
...
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
...
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich
aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate,
oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg
diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Gleiche Arbeitsbedingungen
§ 18b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 6 oder § 13 Abs. 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittenen persönliche Beeinträchtigung. Paragraph 18 b, Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 6, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittenen persönliche Beeinträchtigung.
...
2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 18 und § 19 infolge Belästigung nach § 16 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach § 18c ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach §§ 17a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.Paragraph 20, (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Paragraph 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 18 und Paragraph 19, infolge Belästigung nach Paragraph 16, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den Paragraphen 17, und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 19, infolge Belästigung nach Paragraphen 8, und 8a sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach Paragraph 18 c, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach Paragraphen 17 a, bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
...
§ 20 Abs. 1 und 2 B-GlBG wurden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2008 neu gefasst und lauten seither: Paragraph 20, Absatz eins, und 2 B-GlBG wurden durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008, neu gefasst und lauten seither:
Schon vor Inkrafttreten der Novellierung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004 sah § 15 B-GlBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 einen Ersatzanspruch im Falle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht beim beruflichen Aufstieg vor. Die Bestimmung lautete:Schon vor Inkrafttreten der Novellierung des B-GlBG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, sah Paragraph 15, B-GlBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, einen Ersatzanspruch im Falle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht beim beruflichen Aufstieg vor. Die Bestimmung lautete:
"§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet. "§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der
besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz
für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg
diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug."
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beharrt der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsauffassung, wonach er seinen Anspruch auf § 18a Abs. 1 B-GlBG stützen könne, zumal Abs. 2 leg. cit. lediglich die Höhe des Ersatzes des Vermögensschadens regle. Besonderes Schwergewicht legt die Beschwerde darauf, dass die von ihr präferierte Auslegung gemeinschaftsrechtlich (nunmehr: unionsrechtlich) geboten sei, da es andernfalls in Situationen wie jener des Beschwerdeführers an einer den Voraussetzungen des Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG genügenden Sanktion fehlte.Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beharrt der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsauffassung, wonach er seinen Anspruch auf Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG stützen könne, zumal Absatz 2, leg. cit. lediglich die Höhe des Ersatzes des Vermögensschadens regle. Besonderes Schwergewicht legt die Beschwerde darauf, dass die von ihr präferierte Auslegung gemeinschaftsrechtlich (nunmehr: unionsrechtlich) geboten sei, da es andernfalls in Situationen wie jener des Beschwerdeführers an einer den Voraussetzungen des Artikel 17, der Richtlinie 2000/78/EG genügenden Sanktion fehlte.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
In Ausführung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/78/EG formuliert § 13 Abs. 1 B-GlBG zunächst die allgemeine Geltung eines Diskriminierungsverbotes in Dienstverhältnissen und nennt sodann in den Ziffern 1 bis 7 Situationen, in welchen Diskriminierungen "insbesondere" zu unterbleiben haben. Hiezu zählen der "berufliche Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen unter Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)" (§ 13 Abs. 1 Z. 5 B-GlBG), aber auch die "sonstigen Arbeitsbedingungen" (vgl. § 13 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG).In Ausführung des Diskriminierungsverbotes nach Artikel eins, bis 3 der Richtlinie 2000/78/EG formuliert Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG zunächst die allgemeine Geltung eines Diskriminierungsverbotes in Dienstverhältnissen und nennt sodann in den Ziffern 1 bis 7 Situationen, in welchen Diskriminierungen "insbesondere" zu unterbleiben haben. Hiezu zählen der "berufliche Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen unter Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)" (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG), aber auch die "sonstigen Arbeitsbedingungen" vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG).
Die im 1. Abschnitt des 3. Hauptstückes des B-GlBG geregelten Sanktionen knüpfen nun ihrerseits daran an, in welchem Zusammenhang das Gleichbehandlungsgebot jeweils verletzt wird. Nur die Sanktion einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg (§ 13 Abs. 1 Z. 5 B-GlBG) regelt § 18a B-GlBG (vgl. das entsprechende Gesetzeszitat in Abs. 1 leg. cit.). Demgegenüber ist die Sanktion einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei den "sonstigen Arbeitsbedingungen" in § 18b B-GlBG geregelt.Die im 1. Abschnitt des 3. Hauptstückes des B-GlBG geregelten Sanktionen knüpfen nun ihrerseits daran an, in welchem Zusammenhang das Gleichbehandlungsgebot jeweils verletzt wird. Nur die Sanktion einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG) regelt Paragraph 18 a, B-GlBG vergleiche das entsprechende Gesetzeszitat in Absatz eins, leg. cit.). Demgegenüber ist die Sanktion einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei den "sonstigen Arbeitsbedingungen" in Paragraph 18 b, B-GlBG geregelt.
Der Beschwerdeführer hat seine Ansprüche im Verwaltungsverfahren ausschließlich auf § 18a B-GlBG gestützt. Nur insoweit ist sein Antrag auch mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden.Der Beschwerdeführer hat seine Ansprüche im Verwaltungsverfahren ausschließlich auf Paragraph 18 a, B-GlBG gestützt. Nur insoweit ist sein Antrag auch mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zunächst festzuhalten, dass ein auf § 18a B-GlBG gestützter Anspruch keinesfalls aus der im Instanzenzug mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 6. März 2007 bestätigten verschlechternden Verwendungsänderung abgeleitet werden könnte, weil die zitierte Bestimmung nicht vor einer Verschlechterung der beruflichen Situation schützen soll und daher voraussetzt, dass der Beamte nicht mit einer Verwendung betraut wurde (die er angestrebt hat). Darüber hinaus gilt, dass allfällige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes in bescheidförmig zu entscheidenden Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hat, mit Rechtsmittel gegen solche Bescheide geltend zu machen wären.Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zunächst festzuhalten, dass ein auf Paragraph 18 a, B-GlBG gestützter Anspruch keinesfalls aus der im Instanzenzug mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 6. März 2007 bestätigten verschlechternden Verwendungsänderung abgeleitet werden könnte, weil die zitierte Bestimmung nicht vor einer Verschlechterung der beruflichen Situation schützen soll und daher voraussetzt, dass der Beamte nicht mit einer Verwendung betraut wurde (die er angestrebt hat). Darüber hinaus gilt, dass allfällige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes in bescheidförmig zu entscheidenden Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hat, mit Rechtsmittel gegen solche Bescheide geltend zu machen wären.
Vor diesem Hintergrund könnte hier ein Anspruch des Beschwerdeführers gemäß § 18a B-GlBG denkmöglich nur aus der Betrauung des Z mit der auch von ihm angestrebten Funktion abgeleitet werden, zumal dem Beschwerdeführer ja auch im Verfahren zur Betrauung des Z keine Parteistellung zukam.Vor diesem Hintergrund könnte hier ein Anspruch des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG denkmöglich nur aus der Betrauung des Z mit der auch von ihm angestrebten Funktion abgeleitet werden, zumal dem Beschwerdeführer ja auch im Verfahren zur Betrauung des Z keine Parteistellung zukam.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Bewerbung um den mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatz in der Neuorganisation Inhaber des - gleich bewerteten - Arbeitsplatzes in der Altorganisation war. Auf Grund der im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens gegen die Verwendungsänderung erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde, welche zurückwirkt (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 388 zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des erstinstanzlichen (zweiten) Versetzungsbescheides vom 2. Oktober 2006 dienstrechtlich betrachtet Inhaber des mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatzes in der Altorganisation gewesen ist. Unstrittig ist darüber hinaus, dass - infolge der Wahrungsbestimmung des § 141a BDG 1979 - auch nach Wirksamwerden der verschlechternden Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers mit A1/2 erhalten blieb. Da nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die Betrauung des Z aber schon vor Wirksamwerden dieser Verwendungsänderung erfolgte, kommt es auf diese Frage nicht zentral an.In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Bewerbung um den mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatz in der Neuorganisation Inhaber des - gleich bewerteten - Arbeitsplatzes in der Altorganisation war. Auf Grund der im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens gegen die Verwendungsänderung erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde, welche zurückwirkt vergleiche etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 388 zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Judikatur), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des erstinstanzlichen (zweiten) Versetzungsbescheides vom 2. Oktober 2006 dienstrechtlich betrachtet Inhaber des mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatzes in der Altorganisation gewesen ist. Unstrittig ist darüber hinaus, dass - infolge der Wahrungsbestimmung des Paragraph 141 a, BDG 1979 - auch nach Wirksamwerden der verschlechternden Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers mit A1/2 erhalten blieb. Da nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die Betrauung des Z aber schon vor Wirksamwerden dieser Verwendungsänderung erfolgte, kommt es auf diese Frage nicht zentral an.
Zu prüfen ist daher, ob die Nichterlangung eines (anderen) mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatzes durch den Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der Betrauung des Z gleichfalls dienstrechtlich betrachtet als Inhaber eines Arbeitsplatzes mit dieser Wertigkeit anzusehen war, überhaupt den "beruflichen Aufstieg" betrifft.
Zum Begriff des "beruflichen Aufstieges" im § 3 Z 5 B-GlBG in der Stammfassung vor dem Hintergrund des § 15 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 132/1999 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt:Zum Begriff des "beruflichen Aufstieges" im Paragraph 3, Ziffer 5, B-GlBG in der Stammfassung vor dem Hintergrund des Paragraph 15, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt:
"Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des 'beruflichen Aufstieges' im § 3 Z 5 B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 15 Abs. 2 B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen. Der Bezugsbegriff ist dabei unter Zuhilfenahme von § 3 Abs. 2 GehG auszulegen. Demnach umfasst der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige (dort näher aufgezählte) Zulagen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zl. 2002/12/0234, und vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0261).""Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des 'beruflichen Aufstieges' im Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen. Der Bezugsbegriff ist dabei unter Zuhilfenahme von Paragraph 3, Absatz 2, GehG auszulegen. Demnach umfasst der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige (dort näher aufgezählte) Zulagen vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zl. 2002/12/0234, und vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0261)."
Zu entsprechenden Ergebnissen gelangte der Verwaltungsgerichtshof auch in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0232.
Zwar verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass § 18a Abs. 1 B-GlBG (idF BGBl. I Nr. 65/2004) nunmehr auch ausdrücklich eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als Sanktion einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten vorsieht. Damit ist für ihn aber aus den von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführten Gründen nichts gewonnen. Dass sich § 18a Abs. 2 B-GlBG auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezieht, folgt klar daraus, dass im Falle des Abs. 2 Z. 2 leg. cit. das Auftreten eines Vermögensschadens gar nicht in Betracht kommt. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass etwa § 20 Abs. 4 B-GlBG, der Zuständigkeiten für "Ersatzansprüche" von Beamtinnen und Beamten regelt, damit auch die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Verständnis des § 18a Abs. 1 leg. cit. umfasst (und diese nicht etwa ungeregelt lässt).Zwar verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,) nunmehr auch ausdrücklich eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als Sanktion einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten vorsieht. Damit ist für ihn aber aus den von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführten Gründen nichts gewonnen. Dass sich Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezieht, folgt klar daraus, dass im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. das Auftreten eines Vermögensschadens gar nicht in Betracht kommt. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass etwa Paragraph 20, Absatz 4, B-GlBG, der Zuständigkeiten für "Ersatzansprüche" von Beamtinnen und Beamten regelt, damit auch die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Verständnis des Paragraph 18 a, Absatz eins, leg. cit. umfasst (und diese nicht etwa ungeregelt lässt).
Wollte man - dies vorausgeschickt - Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem § 18a B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des § 18a Abs. 2 Z. 2 B-GlBG in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruches von Null. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem "beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten" zugeordnet hat.Wollte man - dies vorausgeschickt - Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem Paragraph 18 a, B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruches von Null. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem "beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten" zugeordnet hat.
Der Beschwerdeführer meint schließlich, Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG erzwinge eine gegenteilige Auslegung, weil es sonst an der nach Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) gebotenen Sanktion fehlte. Diese Argumentation setzt zunächst voraus, dass die Nichterlangung einer gleichwertigen und gleich bezahlten Funktion (aus Altersgründen) überhaupt einen Fall einer gemeinschaftsrechtlich (nunmehr: unionsrechtlich) verpönten Diskriminierung (vgl. hiezu Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 der Richtlinie 2000/78/EG) darstellt. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil es sowohl der Wortlaut als auch der Regelungszusammenhang des innerstaatlichen Diskriminierungstatbestandes des § 13 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG (anders als nach dem Vorgesagten jener nach Z. 5 leg. cit.) zuließe, ihm eine solche Sachverhaltskonstellation im Wege einer bejahendenfalls gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen (nunmehr: unionsrechtskonformen) Auslegung zu unterstellen. Für den zuletzt genannten Diskriminierungstatbestand sieht aber § 18b B-GlBG jedenfalls hinreichend abschreckende Sanktionen vor.Der Beschwerdeführer meint schließlich, Artikel 17, der Richtlinie 2000/78/EG erzwinge eine gegenteilige Auslegung, weil es sonst an der nach Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) gebotenen Sanktion fehlte. Diese Argumentation setzt zunächst voraus, dass die Nichterlangung einer gleichwertigen und gleich bezahlten Funktion (aus Altersgründen) überhaupt einen Fall einer gemeinschaftsrechtlich (nunmehr: unionsrechtlich) verpönten Diskriminierung vergleiche hiezu Artikel 2, Absatz 2 und Artikel 3, der Richtlinie 2000/78/EG) darstellt. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil es sowohl der Wortlaut als auch der Regelungszusammenhang des innerstaatlichen Diskriminierungstatbestandes des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG (anders als nach dem Vorgesagten jener nach Ziffer 5, leg. cit.) zuließe, ihm eine solche Sachverhaltskonstellation im Wege einer bejahendenfalls gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen (nunmehr: unionsrechtskonformen) Auslegung zu unterstellen. Für den zuletzt genannten Diskriminierungstatbestand sieht aber Paragraph 18 b, B-GlBG jedenfalls hinreichend abschreckende Sanktionen vor.
Wie schon die unterschiedlichen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 18a B-GlBG (vgl. § 20 Abs. 2 erster Satz leg. cit.) einerseits, bzw. gemäß § 18b B-GlBG (vgl. § 20 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.) andererseits, zeigen, sind nach diesen Bestimmungen erhobene Ansprüche nach ihrem jeweiligen Rechtsgrund zu substanziieren. Dies hat der Beschwerdeführer auch getan, indem er seine Ansprüche ausdrücklich auf § 18a B-GlBG stützte. Die belangte Behörde war daher auch nur zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers unter diesem geltend gemachten Rechtsgrund verpflichtet und hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer keine Ansprüche aus § 18a B-GlBG zustanden.Wie schon die unterschiedlichen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz leg. cit.) einerseits, bzw. gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz leg. cit.) andererseits, zeigen, sind nach diesen Bestimmungen erhobene Ansprüche nach ihrem jeweiligen Rechtsgrund zu substanziieren. Dies hat der Beschwerdeführer auch getan, indem er seine Ansprüche ausdrücklich auf Paragraph 18 a, B-GlBG stützte. Die belangte Behörde war daher auch nur zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers unter diesem geltend gemachten Rechtsgrund verpflichtet und hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer keine Ansprüche aus Paragraph 18 a, B-GlBG zustanden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 12. Mai 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120151.X00Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017