Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W221 2239653-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 05.01.2021, Zl. A29-PVAB/20-13, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 und 27.06.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 05.01.2021, Zl. A29-PVAB/20-13, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 und 27.06.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 13.11.2020 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Feststellung der rechtswidrigen Vorgehensweise des Dienststellenausschusses der Justizanstalt XXXX für die Bediensteten des nicht Exekutivdienstes und die Aufhebung der von diesem gefassten Beschlüsse. In diesem Antrag führte sie aus, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht stimmen würden und der Dienststellenausschuss damit ein Fehlverhalten ihrerseits suggeriere. Der Dienststellenausschuss sei verpflichtet, auch ihre Interessen im Sinne des § 2 PVG zu wahren.Mit Antrag vom 13.11.2020 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Feststellung der rechtswidrigen Vorgehensweise des Dienststellenausschusses der Justizanstalt römisch 40 für die Bediensteten des nicht Exekutivdienstes und die Aufhebung der von diesem gefassten Beschlüsse. In diesem Antrag führte sie aus, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht stimmen würden und der Dienststellenausschuss damit ein Fehlverhalten ihrerseits suggeriere. Der Dienststellenausschuss sei verpflichtet, auch ihre Interessen im Sinne des Paragraph 2, PVG zu wahren.
Über Aufforderung durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nahm der Dienststellenausschuss zu dem Antrag der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sich aus einer Stellungnahme des Anstaltsleiters ergebe, dass die Beschwerdeführerin Anordnungen und Weisungen des Anstaltsleiters an andere Bedienstete weitergeleitet habe. Es würden auch keine Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben werden, da allenfalls nur Weisungen an sie delegiert worden seien, die sie nicht zu verantworten habe.
Die Beschwerdeführerin nahm in weiterer Folge zu Sachverhaltsfeststellungen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Stellung und führte aus, dass die Verpflichtung zur Vorlage ärztlicher Atteste ab dem ersten Krankenstandstag vom Anstaltsleiter persönlich komme, sie nie über Urlaube oder Fortbildung entschieden habe und die Kritik an Rauchpausen nicht von ihr, sondern vom Anstaltsleiter persönlich geäußert worden sei.
Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 05.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antrag des Dienststellenausschusses kein Fehlverhalten vorgeworfen werde. Vielmehr werde um ein Beratungsgespräch gemäß § 10 Abs. 4 PVG und um Aufklärung der Kompetenzen der Beschwerdeführerin ersucht. Die Beschwerdeführerin habe formal keine Vorgesetztenstellung, aber werde durch ihre Aufgaben und die Weiterleitung von Anordnungen des Anstaltsleiters de facto als Vorgesetzte angesehen. Es sei daher ein legitimes Interesse des Dienststellenausschusses, vom Dienststellenleiter Aufklärung über die Kompetenzen der Beschwerdeführerin zu verlangen. Dieses Verlangen könne sich auch nicht nachteilig auswirken. Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 05.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antrag des Dienststellenausschusses kein Fehlverhalten vorgeworfen werde. Vielmehr werde um ein Beratungsgespräch gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG und um Aufklärung der Kompetenzen der Beschwerdeführerin ersucht. Die Beschwerdeführerin habe formal keine Vorgesetztenstellung, aber werde durch ihre Aufgaben und die Weiterleitung von Anordnungen des Anstaltsleiters de facto als Vorgesetzte angesehen. Es sei daher ein legitimes Interesse des Dienststellenausschusses, vom Dienststellenleiter Aufklärung über die Kompetenzen der Beschwerdeführerin zu verlangen. Dieses Verlangen könne sich auch nicht nachteilig auswirken.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Antrag des Dienststellenausschusses willkürlich erfolgt sei und eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin darstelle, da ihre Kompetenzen und Aufgaben hinlänglich bekannt seien.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 (eingelangt am 17.02.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt wurde der Gerichtsabteilung W259 zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2023 und am 27.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen und Zeugen gehört wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Sachbearbeiterin der Direktionsstelle in der Justizanstalt XXXX . Im Jahr XXXX hat sie die v3 Grundausbildung abgeschlossen. Eine ihrer Aufgaben ist es, in der Grundausbildung v3 und v4 befindliche Sachbearbeiter einzuschulen und anzuleiten. Außerdem ist sie für die der Direktionsstelle zugeteilten Verwaltungsassistenten inhaltlich verantwortlich. Sie wurde vom Anstaltsleiter angewiesen, seine Anordnungen und Weisungen an andere Bedienstete in seinem Namen weiterzuleiten.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Sachbearbeiterin der Direktionsstelle in der Justizanstalt römisch 40 . Im Jahr römisch 40 hat sie die v3 Grundausbildung abgeschlossen. Eine ihrer Aufgaben ist es, in der Grundausbildung v3 und v4 befindliche Sachbearbeiter einzuschulen und anzuleiten. Außerdem ist sie für die der Direktionsstelle zugeteilten Verwaltungsassistenten inhaltlich verantwortlich. Sie wurde vom Anstaltsleiter angewiesen, seine Anordnungen und Weisungen an andere Bedienstete in seinem Namen weiterzuleiten.
Nach der Wahl der Personalvertretung im November 2019 bestand der zusammengefasste Dienststellenausschuss der nicht Exekutivbediensteten für die Justizanstalten XXXX aus:Nach der Wahl der Personalvertretung im November 2019 bestand der zusammengefasste Dienststellenausschuss der nicht Exekutivbediensteten für die Justizanstalten römisch 40 aus:
1) Mag. Dr. XXXX - Vorsitz1) Mag. Dr. römisch 40 - Vorsitz
2) XXXX - Stellvertreter2) römisch 40 - Stellvertreter
3) XXXX - Schriftführer3) römisch 40 - Schriftführer
4) XXXX -Mitglied4) römisch 40 -Mitglied
Am XXXX legte XXXX sein Mandat zurück und das Ersatzmitglied Mag. XXXX rückte nach.Am römisch 40 legte römisch 40 sein Mandat zurück und das Ersatzmitglied Mag. römisch 40 rückte nach.
Am XXXX trat der Vorsitzende Mag. Dr. XXXX aus dem Dienst aus und das Ersatzmitglied XXXX rückte nach. Den Vorsitz übernahm Frau XXXX .Am römisch 40 trat der Vorsitzende Mag. Dr. römisch 40 aus dem Dienst aus und das Ersatzmitglied römisch 40 rückte nach. Den Vorsitz übernahm Frau römisch 40 .
Im XXXX verblieben aufgrund der Kündigung von Mag. XXXX und der Mandatszurücklegung von Herrn XXXX nur mehr zwei Mitglieder im Dienststellenausschuss. Im XXXX kündigte Frau XXXX und im XXXX erklärte sich der Dienststellenausschuss für handlungsunfähig. Das bis dahin letzte Mitglied kündigte sein Dienstverhältnis mit Ende XXXX . Zu einer Neuwahl kam es bis zur mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht.Im römisch 40 verblieben aufgrund der Kündigung von Mag. römisch 40 und der Mandatszurücklegung von Herrn römisch 40 nur mehr zwei Mitglieder im Dienststellenausschuss. Im römisch 40 kündigte Frau römisch 40 und im römisch 40 erklärte sich der Dienststellenausschuss für handlungsunfähig. Das bis dahin letzte Mitglied kündigte sein Dienstverhältnis mit Ende römisch 40 . Zu einer Neuwahl kam es bis zur mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht.
Die Bedienstete Frau XXXX befand sich 2020 in der Grundausbildung v3. Am XXXX wurde sie von der Beschwerdeführerin informiert, dass der Anstaltsleiter ab dem XXXX für jeden Krankenstandstag eine ärztliche Bestätigung vorgelegt haben möchte. Die Bedienstete Frau römisch 40 befand sich 2020 in der Grundausbildung v3. Am römisch 40 wurde sie von der Beschwerdeführerin informiert, dass der Anstaltsleiter ab dem römisch 40 für jeden Krankenstandstag eine ärztliche Bestätigung vorgelegt haben möchte.
Im Herbst 2020 suchte Frau XXXX das Gespräch mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Justizanstalt XXXX für die Bediensteten des nicht Exekutivdienstes. Dabei ging es um die Verpflichtung zur Vorlage ärztlicher Atteste, um die Kritik an der Anzahl ihrer Rauchpausen, die Nichtgewährung von Erholungsurlaub und die Verweigerung von Weiterbildung im Bereich des elektronisch überwachten Hausarrests. Frau XXXX beschwerte sich aber nicht direkt über die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihr gegenüber auch nie Kritik an der Anzahl der Rauchpausen geübt oder ihr die Weiterbildung verweigert. Der Anstaltsleiter hat mit allen Auszubildenden, so auch mit Frau XXXX , ein persönliches Gespräch über die Anzahl der Rauchpausen geführt und die Weiterbildung nicht genehmigt, weil das von Frau XXXX gewünschte Thema der Weiterbildung nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fiel. Beides hat er nicht an die Beschwerdeführerin delegiert. Urlaube werden über einen Zettel beim Anstaltsleiter beantragt, der von allen Kollegen unterschrieben wird, damit der Anstaltsleiter erkennt, dass der Urlaub im Team abgesprochen wurde. Wenn ein Kollege den Urlaubszettel nicht unterschreibt, dann wird der Urlaub vom Anstaltsleiter nicht genehmigt. Aufgrund der Covid-19-Situation war es in dieser Zeit schwierig, mehr als eine Woche Urlaub zu nehmen.Im Herbst 2020 suchte Frau römisch 40 das Gespräch mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Justizanstalt römisch 40 für die Bediensteten des nicht Exekutivdienstes. Dabei ging es um die Verpflichtung zur Vorlage ärztlicher Atteste, um die Kritik an der Anzahl ihrer Rauchpausen, die Nichtgewährung von Erholungsurlaub und die Verweigerung von Weiterbildung im Bereich des elektronisch überwachten Hausarrests. Frau römisch 40 beschwerte sich aber nicht direkt über die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihr gegenüber auch nie Kritik an der Anzahl der Rauchpausen geübt oder ihr die Weiterbildung verweigert. Der Anstaltsleiter hat mit allen Auszubildenden, so auch mit Frau römisch 40 , ein persönliches Gespräch über die Anzahl der Rauchpausen geführt und die Weiterbildung nicht genehmigt, weil das von Frau römisch 40 gewünschte Thema der Weiterbildung nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fiel. Beides hat er nicht an die Beschwerdeführerin delegiert. Urlaube werden über einen Zettel beim Anstaltsleiter beantragt, der von allen Kollegen unterschrieben wird, damit der Anstaltsleiter erkennt, dass der Urlaub im Team abgesprochen wurde. Wenn ein Kollege den Urlaubszettel nicht unterschreibt, dann wird der Urlaub vom Anstaltsleiter nicht genehmigt. Aufgrund der Covid-19-Situation war es in dieser Zeit schwierig, mehr als eine Woche Urlaub zu nehmen.
Nicht festgestellt werden kann, ob es von anderen Personen Beschwerden über die Beschwerdeführerin an den Dienststellenausschuss gab, die über die an der Dienststelle vorhandenen Gerüchte hinausgingen.
Am XXXX , fand die Sitzung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt XXXX für die Bediensteten des nicht Exekutivdienstes statt. In dieser Sitzung wurde beschlossen, gemäß § 10 Abs. 4 PVG folgende hier gegenständliche Anträge an die Anstaltsleitung zu stellen:Am römisch 40 , fand die Sitzung des Dienststellenausschusses der Justizanstalt römisch 40 für die Bediensteten des nicht Exekutivdienstes statt. In dieser Sitzung wurde beschlossen, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG folgende hier gegenständliche Anträge an die Anstaltsleitung zu stellen:
„a) Es ist für den DA NiExe nicht verständlich warum Fr XXXX bei einer Krankenstandleistung von 60,7 Stunden (Zeitraum XXXX ) zu einer Vorlage eines ärztlichen Attests bereits ab einem Krankenstandstag verpflichtet wurde. Weiters ist es aus Sicht des DA NiExe unzulässig, dass Fr. XXXX kein zusammenhängender Urlaub iSd § 27e Ans 1 VBG im Jahr 2020, trotz mehrfachem zumindest mündlichem Antrag bei FOI XXXX , genehmigt wurde. Es erscheint auch aus Sicht des DA NiExe irritierend, dass FOI XXXX welche die selbe Funktion lt. Dienstplanmodel wie Fr. XXXX bekleidet, über deren Urlaub entscheidungsbefugt ist. Weiters ist es nicht verständlich warum Fr. XXXX die Möglichkeit der Weiterbildung (eüH) verweigert wird, obwohl dem ebenfalls in der Direktionsstelle tätigen Mag. XXXX bereits mehrfach diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Auch die Kritik an etwaigen Rauchpausen scheint nicht nachvollziehbar, da die Anzahl der Rauchpausen für alle Bediensteten der Direktionsstelle gleich sein sollte. Lt. Eigenen Angaben von Fr. XXXX macht sie sicherlich nicht mehr Rauchpausen als andere Bedienstete. Somit ergeht seitens des DA NiExe der Antrag Fr. XXXX von der Verpflichtung der Krankmeldung durch einen Arzt bei Krankenständen die kürzer als max. 3 Tage dauern zu befreien, ihr Erholungsurlaub iSd § 27e Abs 1 VBG zu gewähren und die Weiterbildung zu fördern und ihr diese zu ermöglichen.„a) Es ist für den DA NiExe nicht verständlich warum Fr römisch 40 bei einer Krankenstandleistung von 60,7 Stunden (Zeitraum römisch 40 ) zu einer Vorlage eines ärztlichen Attests bereits ab einem Krankenstandstag verpflichtet wurde. Weiters ist es aus Sicht des DA NiExe unzulässig, dass Fr. römisch 40 kein zusammenhängender Urlaub iSd Paragraph 27 e, Ans 1 VBG im Jahr 2020, trotz mehrfachem zumindest mündlichem Antrag bei FOI römisch 40 , genehmigt wurde. Es erscheint auch aus Sicht des DA NiExe irritierend, dass FOI römisch 40 welche die selbe Funktion lt. Dienstplanmodel wie Fr. römisch 40 bekleidet, über deren Urlaub entscheidungsbefugt ist. Weiters ist es nicht verständlich warum Fr. römisch 40 die Möglichkeit der Weiterbildung (eüH) verweigert wird, obwohl dem ebenfalls in der Direktionsstelle tätigen Mag. römisch 40 bereits mehrfach diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Auch die Kritik an etwaigen Rauchpausen scheint nicht nachvollziehbar, da die Anzahl der Rauchpausen für alle Bediensteten der Direktionsstelle gleich sein sollte. Lt. Eigenen Angaben von Fr. römisch 40 macht sie sicherlich nicht mehr Rauchpausen als andere Bedienstete. Somit ergeht seitens des DA NiExe der Antrag Fr. römisch 40 von der Verpflichtung der Krankmeldung durch einen Arzt bei Krankenständen die kürzer als max. 3 Tage dauern zu befreien, ihr Erholungsurlaub iSd Paragraph 27 e, Absatz eins, VBG zu gewähren und die Weiterbildung zu fördern und ihr diese zu ermöglichen.
[…]
c) Da es vermehrt zu Beschwerden beim DA NiExe über das Verhalten von FOI XXXX und Irritationen betreffend den Kompetenzen, der Vorgesetztenstellung bzw. den Anordnungsbefugnisse von FOI XXXX gegenüber den Bediensteten der JA XXXX kommt, ergeht der Antrag an die Anstaltsleitung dem DA NiExe die Kompetenzen/Vorgesetztenstellung bzw. Anordnungsbefugnisse von FOI XXXX gegenüber den Bediensteten der JA XXXX mitzuteilen.“c) Da es vermehrt zu Beschwerden beim DA NiExe über das Verhalten von FOI römisch 40 und Irritationen betreffend den Kompetenzen, der Vorgesetztenstellung bzw. den Anordnungsbefugnisse von FOI römisch 40 gegenüber den Bediensteten der JA römisch 40 kommt, ergeht der Antrag an die Anstaltsleitung dem DA NiExe die Kompetenzen/Vorgesetztenstellung bzw. Anordnungsbefugnisse von FOI römisch 40 gegenüber den Bediensteten der JA römisch 40 mitzuteilen.“
Am XXXX teilte der Anstaltsleiter zu diesen Anträgen mit, dass er sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Bescheinigung des Grundes der Verhinderung der Dienstverrichtung auf § 7 Abs. 1 VBG stützen könne. Die Gründe wollte er nicht darlegen und diese Verpflichtung auch nicht zurücknehmen. Des Weiteren wies er darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf ungeteilten Verbrauch der Hälfte des Erholungsurlaubes bestehe und dies allen Bediensteten zugestanden werde. Zuletzt wies er darauf hin, dass Frau XXXX in der Grundausbildung die Verpflichtung habe, sich fortzubilden und sie im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten auch verpflichtet werden wird, sich beim elektronisch überwachten Hausarrest einen Überblick zu verschaffen. Zur Beschwerdeführerin führte er aus, dass diese von ihm angewiesen worden sei, Anordnungen und Weisungen an andere Bedienstete in seinem Namen weiterzuleiten.Am römisch 40 teilte der Anstaltsleiter zu diesen Anträgen mit, dass er sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Bescheinigung des Grundes der Verhinderung der Dienstverrichtung auf Paragraph 7, Absatz eins, VBG stützen könne. Die Gründe wollte er nicht darlegen und diese Verpflichtung auch nicht zurücknehmen. Des Weiteren wies er darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf ungeteilten Verbrauch der Hälfte des Erholungsurlaubes bestehe und dies allen Bediensteten zugestanden werde. Zuletzt wies er darauf hin, dass Frau römisch 40 in der Grundausbildung die Verpflichtung habe, sich fortzubilden und sie im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten auch verpflichtet werden wird, sich beim elektronisch überwachten Hausarrest einen Überblick zu verschaffen. Zur Beschwerdeführerin führte er aus, dass diese von ihm angewiesen worden sei, Anordnungen und Weisungen an andere Bedienstete in seinem Namen weiterzuleiten.
Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses war zerrüttet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023 (Seite 5).
Die Feststellungen zur Zusammensetzung des Dienststellenausschusses und seiner Auflösung, ergeben sich aus der Eingabe der Vorsitzenden des Zentralausschusses vom 04.05.2023.
Die Feststellungen zur Bediensteten XXXX ergeben sich aus ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 (ab Seite 11), in welcher sie glaubhaft darlegte, dass sie mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses das Gespräch gesucht habe, weil von ihr verlangt worden sei, ab dem ersten Tag Krankenstand eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, sie die von ihr gewünschte Weiterbildung nicht habe durchführen können, es Kritik an der Dauer ihrer Rauchpausen gegeben habe und ihr kein längerer Urlaub gewährt werde. Diese vier Themen ergeben sich auch aus dem Protokoll des Dienststellenausschusses, weshalb es auch nicht erheblich ist, dass sich die Zeugin bezüglich der Rauchpausen nicht mehr sicher war, ob diese auch Thema des Gesprächs waren. Darüber hinaus gab die Zeugin glaubhaft an, dass sich das Gespräch nicht unmittelbar gegen eine bestimmte Person und somit auch nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Zeugin über die Weisung des Anstaltsleiters bezüglich Krankenstand informiert hat, und der Aussage der Zeugin, dass einmal ein Urlaub an der Beschwerdeführerin „gescheitert“ sei, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zumindest Thema war, auch wenn sich die Zeugin über sie nicht direkt beschweren wollte. Die Feststellungen zur Bediensteten römisch 40 ergeben sich aus ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 (ab Seite 11), in welcher sie glaubhaft darlegte, dass sie mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses das Gespräch gesucht habe, weil von ihr verlangt worden sei, ab dem ersten Tag Krankenstand eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, sie die von ihr gewünschte Weiterbildung nicht habe durchführen können, es Kritik an der Dauer ihrer Rauchpausen gegeben habe und ihr kein längerer Urlaub gewährt werde. Diese vier Themen ergeben sich auch aus dem Protokoll des Dienststellenausschusses, weshalb es auch nicht erheblich ist, dass sich die Zeugin bezüglich der Rauchpausen nicht mehr sicher war, ob diese auch Thema des Gesprächs waren. Darüber hinaus gab die Zeugin glaubhaft an, dass sich das Gespräch nicht unmittelbar gegen eine bestimmte Person und somit auch nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Zeugin über die Weisung des Anstaltsleiters bezüglich Krankenstand informiert hat, und der Aussage der Zeugin, dass einmal ein Urlaub an der Beschwerdeführerin „gescheitert“ sei, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zumindest Thema war, auch wenn sich die Zeugin über sie nicht direkt beschweren wollte.
Dass nicht festgestellt werden kann, ob es von anderen Personen Beschwerden über die Beschwerdeführerin an den Dienststellenausschuss gab, ergibt sich daraus, dass sich der Vorsitzende des Dienststellenausschusses auf anonyme Gespräche gestützt hat, die sich nicht verifizieren lassen. Auch war es nicht möglich, den Vorsitzenden als Zeugen einzuvernehmen, da er nach seinem Austritt aus dem Bundesdienst unbekannt ins Ausland verzogen ist. Die im Protokoll weiters namentlich genannte Frau XXXX wurde als Zeugin in der Verhandlung am 27.06.2023 einvernommen, zeigte sich dabei aber nicht sehr aussagefreudig und vermeinte, sich an nichts mehr erinnern zu können. Sie gab lediglich an, mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses unter Kollegen über die Beschwerdeführerin gesprochen zu haben, ohne sich an die Themen erinnern zu können („Wie man halt unter Kollegen über andere Kollegen redet.“) Es ist daher zwar nicht auszuschließen, dass über die Beschwerdeführerin „getratscht“ wurde, doch kann eine offizielle Beschwerde an den Dienststellenausschuss nicht festgestellt werden. Auch der Zeuge XXXX schilderte als (ehemaliges) Mitglied des Dienststellenausschusses, dass ihm gegenüber nie ein Bediensteter persönlich Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben habe. Er habe den Ausführungen des Vorsitzenden geglaubt und habe auch gewusst, dass in der Chefetage schlechte Stimmung herrsche und auch Gerüchte von einigen Personen gehört, dass sich die Beschwerdeführerin „aufführe“ und so viele Kompetenzen hätte. Im Nachhinein habe er aber auch das Gefühl, dass vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in der Sitzung Stimmung gegen die Beschwerdeführerin gemacht worden sei. Dass nicht festgestellt werden kann, ob es von anderen Personen Beschwerden über die Beschwerdeführerin an den Dienststellenausschuss gab, ergibt sich daraus, dass sich der Vorsitzende des Dienststellenausschusses auf anonyme Gespräche gestützt hat, die sich nicht verifizieren lassen. Auch war es nicht möglich, den Vorsitzenden als Zeugen einzuvernehmen, da er nach seinem Austritt aus dem Bundesdienst unbekannt ins Ausland verzogen ist. Die im Protokoll weiters namentlich genannte Frau römisch 40 wurde als Zeugin in der Verhandlung am 27.06.2023 einvernommen, zeigte sich dabei aber nicht sehr aussagefreudig und vermeinte, sich an nichts mehr erinnern zu können. Sie gab lediglich an, mit dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses unter Kollegen über die Beschwerdeführerin gesprochen zu haben, ohne sich an die Themen erinnern zu können („Wie man halt unter Kollegen über andere Kollegen redet.“) Es ist daher zwar nicht auszuschließen, dass über die Beschwerdeführerin „getratscht“ wurde, doch kann eine offizielle Beschwerde an den Dienststellenausschuss nicht festgestellt werden. Auch der Zeuge römisch 40 schilderte als (ehemaliges) Mitglied des Dienststellenausschusses, dass ihm gegenüber nie ein Bediensteter persönlich Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben habe. Er habe den Ausführungen des Vorsitzenden geglaubt und habe auch gewusst, dass in der Chefetage schlechte Stimmung herrsche und auch Gerüchte von einigen Personen gehört, dass sich die Beschwerdeführerin „aufführe“ und so viele Kompetenzen hätte. Im Nachhinein habe er aber auch das Gefühl, dass vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in der Sitzung Stimmung gegen die Beschwerdeführerin gemacht worden sei.
Der Antrag des Dienststellenausschusses und die Antwort des Anstaltsleiters ergeben sich aus den im Akt befindlichen Dokumenten.
Dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zerrüttet war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und den sich damit deckenden und glaubhaften Zeugenaussagen des Anstaltsleiters und der Leiterin der Justizanstalt XXXX . Demnach habe die Beschwerdeführerin ihre Unterstützungserklärung für die Liste des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die Personalvertretungswahl zurückgezogen, weil sich der Wahlvorschlag nach Abgabe ihrer Unterstützungserklärung geändert habe. Dies führte zu einer Distanziertheit im Verhältnis der beiden. Ende 2020/Anfang 2021, somit nach den hier gegenständlichen Ereignissen rund um den Antrag des Dienststellenausschusses, eskalierte die Situation durch anonyme Anzeigen. Lediglich eine anonyme Anzeige gegen die Beschwerdeführerin stammte aus Juni 2020 und wurde am XXXX von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete sexuelle Belästigung durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, die von ihr im Februar 2021 dem Bundesministerium für Justiz gemeldet wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil auch diese von der Beschwerdeführerin behaupteten Ereignisse nach der Sitzung des Dienststellenausschusses begonnen hätten, wie sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Justiz ergibt. Auch der Zeuge XXXX schilderte als (ehemaliges) Mitglied des Dienststellenausschusses, dass er im Laufe der Zeit den Eindruck bekommen habe, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses einen Machtkampf mit der Anstaltsleitung ausübe, der den Zeugen letztlich auch zum Austritt aus dem Dienststellenausschuss bewogen habe, weil er nicht verbrannte Erde hinterlassen habe wollen. Dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zerrüttet war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und den sich damit deckenden und glaubhaften Zeugenaussagen des Anstaltsleiters und der Leiterin der Justizanstalt römisch 40 . Demnach habe die Beschwerdeführerin ihre Unterstützungserklärung für die Liste des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die Personalvertretungswahl zurückgezogen, weil sich der Wahlvorschlag nach Abgabe ihrer Unterstützungserklärung geändert habe. Dies führte zu einer Distanziertheit im Verhältnis der beiden. Ende 2020/Anfang 2021, somit nach den hier gegenständlichen Ereignissen rund um den Antrag des Dienststellenausschusses, eskalierte die Situation durch anonyme Anzeigen. Lediglich eine anonyme Anzeige gegen die Beschwerdeführerin stammte aus Juni 2020 und wurde am römisch 40 von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete sexuelle Belästigung durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, die von ihr im Februar 2021 dem Bundesministerium für Justiz gemeldet wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil auch diese von der Beschwerdeführerin behaupteten Ereignisse nach der Sitzung des Dienststellenausschusses begonnen hätten, wie sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Justiz ergibt. Auch der Zeuge römisch 40 schilderte als (ehemaliges) Mitglied des Dienststellenausschusses, dass er im Laufe der Zeit den Eindruck bekommen habe, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses einen Machtkampf mit der Anstaltsleitung ausübe, der den Zeugen letztlich auch zum Austritt aus dem Dienststellenausschuss bewogen habe, weil er nicht verbrannte Erde hinterlassen habe wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt zufolge § 41d PVG Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt zufolge Paragraph 41 d, PVG Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c PVG ist beim Bundesministerium für Justiz ein Zentralausschuss für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen und Beamten der Bewährungshilfe einzurichten. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, PVG ist beim Bundesministerium für Justiz ein Zentralausschuss für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen und Beamten der Bewährungshilfe einzurichten.
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. f PVG endet die Tätigkeit des Dienststellenausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, wenn der Dienststellenausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt. In diesem Fall führt der Dienststellenausschuss gemäß Abs. 3 die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Dienststellenausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses auf den Zentralausschuss übergeht. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera f, PVG endet die Tätigkeit des Dienststellenausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, wenn der Dienststellenausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt. In diesem Fall führt der Dienststellenausschuss gemäß Absatz 3, die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Dienststellenausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses auf den Zentralausschuss übergeht.
Im vorliegenden Fall hat sich der Dienststellenausschuss aufgelöst und ein Beschluss der Dienststellenversammlung zum Zuständigkeitsübergang auf den Zentralausschuss ist nicht ergangen, sodass die Zuständigkeit nach dem Ende der Tätigkeit des Dienststellenausschusses nicht auf den Zentralausschuss übergegangen ist, weshalb dieser auch nicht als mitbeteiligte Partei des Verfahrens (anstelle des Dienststellenausschusses) beizuziehen war.
Zu A)
Nach § 41 Abs. 1 PVG sind Personen antragsberechtigt, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Die Beschwerdeführerin ist Bedienstete im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses und meint, durch den Antrag des Dienststellenausschusses vom XXXX in ihren durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Ihre Antrags- und Beschwerdelegitimation ist daher gegeben. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind Personen antragsberechtigt, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Die Beschwerdeführerin ist Bedienstete im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses und meint, durch den Antrag des Dienststellenausschusses vom römisch 40 in ihren durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Ihre Antrags- und Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
Gemäß § 10 Abs. 4 PVG hat sich der Leiter der Dienststelle auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG hat sich der Leiter der Dienststelle auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen.
Nach § 2 PVG hat die Personalvertretung stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 erster Satz PVG von den Bediensteten in der Mehrzahl spricht. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, § 2 Rz 16, mwN; PVAB 12.10.2015, A9-PVAB/15; PVAB 18.09.2017, A 14-PVAB/17; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17, jeweils mwN).Nach Paragraph 2, PVG hat die Personalvertretung stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz PVG von den Bediensteten in der Mehrzahl spricht. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 16, mwN; PVAB 12.10.2015, A9-PVAB/15; PVAB 18.09.2017, A 14-PVAB/17; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17, jeweils mwN).
Ein Beschluss des Dienststellenausschusses kann das PVG nur dann verletzen, wenn er mit den Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG in klarem Widerspruch steht, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN).Ein Beschluss des Dienststellenausschusses kann das PVG nur dann verletzen, wenn er mit den Grundsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG in klarem Widerspruch steht, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN).
Zum Antragspunkt a)
Dieser lautete:
„Es ist für den DA NiExe nicht verständlich warum Fr XXXX bei einer Krankenstandleistung von 60,7 Stunden (Zeitraum XXXX ) zu einer Vorlage eines ärztlichen Attests bereits ab einem Krankenstandstag verpflichtet wurde. Weiters ist es aus Sicht des DA NiExe unzulässig, dass Fr. XXXX kein zusammenhängender Urlaub iSd § 27e Ans 1 VBG im Jahr 2020, trotz mehrfachem zumindest mündlichem Antrag bei FOI XXXX , genehmigt wurde. Es erscheint auch aus Sicht des DA NiExe irritierend, dass FOI XXXX welche die selbe Funktion lt. Dienstplanmodel wie Fr. XXXX bekleidet, über deren Urlaub entscheidungsbefugt ist. Weiters ist es nicht verständlich warum Fr. XXXX die Möglichkeit der Weiterbildung (eüH) verweigert wird, obwohl dem ebenfalls in der Direktionsstelle tätigen Mag. XXXX bereits mehrfach diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Auch die Kritik an etwaigen Rauchpausen scheint nicht nachvollziehbar, da die Anzahl der Rauchpausen für alle Bediensteten der Direktionsstelle gleich sein sollte. Lt. Eigenen Angaben von Fr. XXXX macht sie sicherlich nicht mehr Rauchpausen als andere Bedienstete. Somit ergeht seitens des DA NiExe der Antrag Fr. XXXX von der Verpflichtung der Krankmeldung durch einen Arzt bei Krankenständen die kürzer als max. 3 Tage dauern zu befreien, ihr Erholungsurlaub iSd § 27e Abs 1 VBG zu gewähren und die Weiterbildung zu fördern und ihr diese zu ermöglichen.„Es ist für den DA NiExe nicht verständlich warum Fr römisch 40 bei einer Krankenstandleistung von 60,7 Stunden (Zeitraum römisch 40 ) zu einer Vorlage eines ärztlichen Attests bereits ab einem Krankenstandstag verpflichtet wurde. Weiters ist es aus Sicht des DA NiExe unzulässig, dass Fr. römisch 40 kein zusammenhängender Urlaub iSd Paragraph 27 e, Ans 1 VBG im Jahr 2020, trotz mehrfachem zumindest mündlichem Antrag bei FOI römisch 40 , genehmigt wurde. Es erscheint auch aus Sicht des DA NiExe irritierend, dass FOI römisch 40 welche die selbe Funktion lt. Dienstplanmodel wie Fr. römisch 40 bekleidet, über deren Urlaub entscheidungsbefugt ist. Weiters ist es nicht verständlich warum Fr. römisch 40 die Möglichkeit der Weiterbildung (eüH) verweigert wird, obwohl dem ebenfalls in der Direktionsstelle tätigen Mag. römisch 40 bereits mehrfach diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Auch die Kritik an etwaigen Rauchpausen scheint nicht nachvollziehbar, da die Anzahl der Rauchpausen für alle Bediensteten der Direktionsstelle gleich sein sollte. Lt. Eigenen Angaben von Fr. römisch 40 macht sie sicherlich nicht mehr Rauchpausen als andere Bedienstete. Somit ergeht seitens des DA NiExe der Antrag Fr. römisch 40 von der Verpflichtung der Krankmeldung durch einen Arzt bei Krankenständen die kürzer als max. 3 Tage dauern zu befreien, ihr Erholungsurlaub iSd Paragraph 27 e, Absatz eins, VBG zu gewähren und die Weiterbildung zu fördern und ihr diese zu ermöglichen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Antrag seinem Wortlaut nach nur in Bezug auf die Frage der Urlaubsgewährung auf die Beschwerdeführerin bezieht. Die übrigen Punkte beziehen sich ganz allgemein auf die Beschwerdepunkte der Frau XXXX , ohne dass im Antrag behauptet wird, dass diese Punkte in einem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehen würden.Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Antrag seinem Wortlaut nach nur in Bezug auf die Frage der Urlaubsgewährung auf die Beschwerdeführerin bezieht. Die übrigen Punkte beziehen sich ganz allgemein auf die Beschwerdepunkte der Frau römisch 40 , ohne dass im Antrag behauptet wird, dass diese Punkte in einem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehen würden.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und Frau XXXX stattgefunden, in dem die in Punkt a) behandelten Punkte besprochen wurden. Auch erwähnte Frau XXXX in der Verhandlung, dass einmal ein Urlaubszettel von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben wurde, was aufgrund der internen Abstimmung unter Kollegen Voraussetzung gewesen wäre, um den von ihr begehrten Urlaub zu erhalten. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und Frau römisch 40 stattgefunden, in dem die in Punkt a) behandelten Punkte besprochen wurden. Auch erwähnte Frau römisch 40 in der Verhandlung, dass einmal ein Urlaubszettel von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben wurde, was aufgrund der internen Abstimmung unter Kollegen Voraussetzung gewesen wäre, um den von ihr begehrten Urlaub zu erhalten.
Der Antrag des Dienststellenausschusses an die Anstaltsleitung gemäß § 10 Abs. 4 PVG erweist sich daher hinsichtlich des Antragspunkts a) nicht als rechtswidrig und ist auch nicht willkürlich erfolgt.Der Antrag des Dienststellenausschusses an die Anstaltsleitung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG erweist sich daher hinsichtlich des Antragspunkts a) nicht als rechtswidrig und ist auch nicht willkürlich erfolgt.
Zum Antragspunkt c)
Dieser lautete:
c) Da es vermehrt zu Beschwerden beim DA NiExe über das Verhalten von FOI XXXX und Irritationen betreffend den Kompetenzen, der Vorgesetztenstellung bzw. den Anordnungsbefugnisse von FOI XXXX gegenüber den Bediensteten der JA XXXX kommt, ergeht der Antrag an die Anstaltsleitung dem DA NiExe die Kompetenzen/Vorgesetztenstellung bzw. Anordnungsbefugnisse von FOI XXXX gegenüber den Bediensteten der JA XXXX mitzuteilen.“c) Da es vermehrt zu Beschwerden beim DA NiExe über das Verhalten von FOI römisch 40 und Irritationen betreffend den Kompetenzen, der Vorgesetztenstellung bzw. den Anordnungsbefugnisse von FOI römisch 40 gegenüber den Bediensteten der JA römisch 40 kommt, ergeht der Antrag an die Anstaltsleitung dem DA NiExe die Kompetenzen/Vorgesetztenstellung bzw. Anordnungsbefugnisse von FOI römisch 40 gegenüber den Bediensteten der JA römisch 40 mitzuteilen.“
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass in diesem Antragspunkt c) ein dienstliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht angesprochen wird, sondern der Dienststellenausschuss den Dienststellenleiter vielmehr um ein Beratungsgespräch gemäß § 10 Abs. 4 PVG ersuchte, um Aufklärung über die Kompetenzen und Anordnungsbefugnisse der Beschwerdeführerin gegenüber Bediensteten der Justizanstalt XXXX zu erhalten.Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass in diesem Antragspunkt c) ein dienstliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht angesprochen wird, sondern der Dienststellenausschuss den Dienststellenleiter vielmehr um ein Beratungsgespräch gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG ersuchte, um Aufklärung über die Kompetenzen und Anordnungsbefugnisse der Beschwerdeführerin gegenüber Bediensteten der Justizanstalt römisch 40 zu erhalten.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Weisungen des Anstaltsleiters an die Bediensteten im Namen des Anstaltsleiters weiterleitet. Es hat auch ergeben, dass es keine „vermehrten“ Beschwerden an den Dienststellenausschuss gegeben hat, sondern sich im zeitlichen Zusammenhang vor der Sitzung nur Frau XXXX an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses gewandt hat, um die oben genannten Themen zu besprechen. In diesem Gespräch wird es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – wohl auch um die Beschwerdeführerin gegangen sein, auch wenn Frau XXXX sich nicht direkt über sie beschweren wollte. Darüber hinaus hat sich auch ergeben, dass in der Kollegenschaft zumindest darüber diskutiert wurde, was nun die Rolle der Beschwerdeführerin sei. Aufgrund der Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ist es zwar nicht auszuschließen, dass dieser neben seiner gesetzlichen Aufgabe als Vorsitzender des Dienststellenausschusses auch andere Beweggründe hatte, diesen Antrag zu formulieren, doch kann angesichts seines Gesprächs mit Frau XXXX nicht davon gesprochen werden, dass der Antrag des Dienststellenausschusses willkürlich erfolgt sei.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Weisungen des Anstaltsleiters an die Bediensteten im Namen des Anstaltsleiters weiterleitet. Es hat auch ergeben, dass es keine „vermehrten“ Beschwerden an den Dienststellenausschuss gegeben hat, sondern sich im zeitlichen Zusammenhang vor der Sitzung nur Frau römisch 40 an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses gewandt hat, um die oben genannten Themen zu besprechen. In diesem Gespräch wird es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – wohl auch um die Beschwerdeführerin gegangen sein, auch wenn Frau römisch 40 sich nicht direkt über sie beschweren wollte. Darüber hinaus hat sich auch ergeben, dass in der Kollegenschaft zumindest darüber diskutiert wurde, was nun die Rolle der Beschwerdeführerin sei. Aufgrund der Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ist es zwar nicht auszuschließen, dass dieser neben seiner gesetzlichen Aufgabe als Vorsitzender des Dienststellenausschusses auch andere Beweggründe hatte, diesen Antrag zu formulieren, doch kann angesichts seines Gesprächs mit Frau römisch 40 nicht davon gesprochen werden, dass der Antrag des Dienststellenausschusses willkürlich erfolgt sei.
Der Antrag erweist sich daher auch hinsichtlich des Antragspunkts c) als nicht rechtswidrig.
Daher ist der Beschluss des Dienststellenausschusses vom XXXX mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insgesamt nicht als rechtswidrig aufzuheben.Daher ist der Beschluss des Dienststellenausschusses vom römisch 40 mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insgesamt nicht als rechtswidrig aufzuheben.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienststellenausschuss Geschäftsführung Justizanstalt Krankenstand Personalvertretung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Urlaubsanspruch Vorsitzender WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2239653.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023