TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/18 W116 2273168-1

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


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W116 2273168-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 24.05.2023, GZ: P1715590/4-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 24.05.2023, GZ: P1715590/4-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 11.04.2023 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, dass er seit 13.11.2003 (Einzug) in dieser Wohnung wohne und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 757,77 (Miete und Betriebskosten) bezahle. Zur näheren Ausgestaltung seines Wohnrechtes, ob er etwa Eigentümer bzw. Miteigentümer, Haupt-, Untermieter oder Mitbewohner der genannten Wohnung ist, machte er keine Angaben.

2.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 24.05.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 24.05.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin zunächst auf § 31 Abs. 1 und Abs. 2 HGG 2001 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen dürfe. Hat der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung, die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat. Begründend wurde darin zunächst auf Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, HGG 2001 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen dürfe. Hat der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung, die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat.

Der Antragsteller habe in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe im Wesentlichen erklärt, dass er seit 13. November 2003 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohne. Er habe monatliche Wohnkosten in der Höhe von EUR 757,77 mittels Dauerauftrag an seine Vermieterin, XXXX , zu bezahlen. Er habe seinem Antrag unter anderem eine Abtretungserklärung, eine Umschreibung der Wohnung, einen Mietvertrag, eine Vorschreibung sowie einen Buchungsbeleg beigelegt. Seitens der Behörde seien Abfragen aus dem Zentralen Melderegister erfolgt. Der Antragsteller habe in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe im Wesentlichen erklärt, dass er seit 13. November 2003 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohne. Er habe monatliche Wohnkosten in der Höhe von EUR 757,77 mittels Dauerauftrag an seine Vermieterin, römisch 40 , zu bezahlen. Er habe seinem Antrag unter anderem eine Abtretungserklärung, eine Umschreibung der Wohnung, einen Mietvertrag, eine Vorschreibung sowie einen Buchungsbeleg beigelegt. Seitens der Behörde seien Abfragen aus dem Zentralen Melderegister erfolgt.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei der Zuweisungsbescheid am 30. März 2023 genehmigt worden. Mit Abtretungserklärung vom 11. April 2023 habe seine namentlich genannte Mutter die Miet- und Nutzungsrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf ihn abgetreten und er sei mit gleichem Datum in das Mietverhältnis eingetreten. Mit Schreiben der „ XXXX “ vom 19. April 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Wohnung auf ihn als Alleinmieter umgeschrieben worden sei. Er sei seit 13. November 2003 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor sei seine Mutter alleinige Mieterin dieser Wohnung gewesen. Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei der Zuweisungsbescheid am 30. März 2023 genehmigt worden. Mit Abtretungserklärung vom 11. April 2023 habe seine namentlich genannte Mutter die Miet- und Nutzungsrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf ihn abgetreten und er sei mit gleichem Datum in das Mietverhältnis eingetreten. Mit Schreiben der „ römisch 40 “ vom 19. April 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Wohnung auf ihn als Alleinmieter umgeschrieben worden sei. Er sei seit 13. November 2003 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor sei seine Mutter alleinige Mieterin dieser Wohnung gewesen.

Damit seien die Abtretungserklärung, der Eintritt in das Mietverhältnis und der Mietbeginn der verfahrensgegenständlichen Wohnung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor seinem Eintritt in die Mietrechte habe er über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Damit seien die Abtretungserklärung, der Eintritt in das Mietverhältnis und der Mietbeginn der verfahrensgegenständlichen Wohnung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor seinem Eintritt in die Mietrechte habe er über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2023 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

3.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 05.06.2023 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung auf den Beschwerdeführer umgeschrieben worden sei, weil seine Mutter ausgezogen sei und er die Wohnung übernommen habe. Zur Übernahme sei es (zufällig) genau gekommen, als er mit dem Zivildienst begonnen habe. Leider sei seine Mutter (erst) zu ihrem Partner gezogen, als er schon mit dem Zivildienst angefangen gehabt habe. Er könnte die Wohnung von seiner Vergütung für Zivildienstleistende gar nicht zahlen. Die aktuelle Miete habe seine Mutter übernommen, was sie finanziell sehr eingeschränkt und belastet habe. Er ersuchte daher um Hilfe.

4.       Mit Schreiben vom 07.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023 wurde der BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer Einrichtung zugewiesen. Am 01.05.2023 trat den ordentlichen Zivildienst an. Mit dem mit 11.04.2023 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Diese gebührt nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat.

Mit Abtretungserklärung vom 11.04.2023 hat die Mutter des Beschwerdeführers die Miet- und Nutzungsrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf den Beschwerdeführer abgetreten und er ist mit gleichem Datum in das Mietverhältnis eingetreten. Mit Schreiben der XXXX vom 19.04.2023 wurde ihm mitgeteilt, dass die Wohnung auf ihn als Alleinmieter umgeschrieben wird. Er ist seit 13.11.2003 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor der Abtretung war seine Mutter alleinige Mieterin dieser Wohnung. Mit Abtretungserklärung vom 11.04.2023 hat die Mutter des Beschwerdeführers die Miet- und Nutzungsrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf den Beschwerdeführer abgetreten und er ist mit gleichem Datum in das Mietverhältnis eingetreten. Mit Schreiben der römisch 40 vom 19.04.2023 wurde ihm mitgeteilt, dass die Wohnung auf ihn als Alleinmieter umgeschrieben wird. Er ist seit 13.11.2003 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor der Abtretung war seine Mutter alleinige Mieterin dieser Wohnung.

Die Abtretungserklärung, der Eintritt in das Mietverhältnis und der Mietbeginn der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 30.03.2023 erfolgt. Davor hat der Beschwerdeführer über keine andere eigene Wohnung verfügt (vgl. ZMR-Auszug vom 10.05.2023). Die Abtretungserklärung, der Eintritt in das Mietverhältnis und der Mietbeginn der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 30.03.2023 erfolgt. Davor hat der Beschwerdeführer über keine andere eigene Wohnung verfügt vergleiche ZMR-Auszug vom 10.05.2023).

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, welchen er nicht wirksam entgegengetreten ist, und andererseits aus den eigenen Angaben in der Beschwerde. Dass der Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023 dem Beschwerdeführer jedenfalls vor dem der Abtretungserklärung vom 11.04.2023 zugegangen ist ergibt sich bereits zweifelsfrei aus dem Umstand, dass er in seinem Antrag vom 11.04.2023 auf Wohnungsbeihilfe auf den Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023 Bezug nimmt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2.    Gesetzliche Grundlagen:

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, idF BGBl. I Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1.         die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2.         die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1.         Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.         Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3.         Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4.         Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5.         Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.         alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.         allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.         Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.         ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,, 1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder, 2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann., (2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:, 1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat., 2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt., 3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird., 4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat., 5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist., (3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten, 1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,, 2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,, 3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und, 4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat., In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes , Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat die Mutter des Beschwerdeführers die Miet- und Nutzungsrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Abtretungserklärung vom 11. 04.2023 an den Beschwerdeführer abgetreten, der mit gleichem Datum in das Mietverhältnis eingetreten ist. Mit Schreiben des Vermieters vom 19.04.2023 wurde ihm schließlich mitgeteilt, dass die Wohnung auf ihn als Alleinmieter umgeschrieben wird. Damit ist der Behörde zu folgen, dass die Abtretungserklärung, der Eintritt in das Mietverhältnis und der Mietbeginn der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer erst nach Wirksamwerden des Zuweisungsbescheides vom 30.03.2023 erfolgt sind.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.

Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine weitere Möglichkeit der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine weitere Möglichkeit der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung Eltern Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2273168.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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