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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Generelle Normen über die Zuständigkeit, Einrichtung und Organisation der belangten Behörde zählen (mit) zu den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Verwaltungsaktes - Präjudizialität gegeben Paritätische Schiedskommission entscheidet - in Auslegung des privatrechtlichen Vertrages - über strittige, dem Kernbereich der civil rights zuzuzählenden Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag zwischen Arzt und Träger der Krankenversicherung - kein Tribunal iS des Art6 MRK; Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. 105/1956; die auf §344 ASVG gestützten §§2 und 3 widersprechen - nach Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage - Art18 B-VGSpruch
I. §344 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §344 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die §§2 und 3 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, BGBl. Nr. 105/1956, werden als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Die §§2 und 3 der römisch fünf des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1956,, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. In der Rechtssache der antragstellenden Partei Dr.med. H B wider die Vorarlberger Gebietskrankenkasse wegen offener Honorarforderungen wies die paritätische
Schiedskommission für Vorarlberg das Begehren der Antragstellerin des Inhalts, einen bereits ergangenen, abweislichen Beschluß des Schlichtungsausschusses vom 6. Dezember 1985 aufzuheben und die Auszahlung der strittigen Honorarbeträge anzuordnen, mit Beschluß vom 7. Mai 1986, Z PSCHk 1/86, als unbegründet ab.
1.1.2.1. Gegen diesen Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg richtete sich eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Dr. H B an den VfGH, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§344, 345 ASVG) und einer gesetzwidrigen V (BGBl. 105/1956) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes (in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) begehrt wurde. 1.1.2.1. Gegen diesen Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg richtete sich eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Dr. H B an den VfGH, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§344, 345 ASVG) und einer gesetzwidrigen römisch fünf Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes (in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) begehrt wurde.
1.1.2.2. Die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg als bel. Beh. legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintrat.
1.2.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH mit Beschluß vom 12. Dezember 1986, B757/86, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §344 ASVG, BGBl. 189/1955, und der Gesetzmäßigkeit der §§2 und 3 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, BGBl. 105/1956, ein (protokolliert zu G48/87 und V14/87). 1.2.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH mit Beschluß vom 12. Dezember 1986, B757/86, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §344 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, und der Gesetzmäßigkeit der §§2 und 3 der römisch fünf des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, ein (protokolliert zu G48/87 und V14/87).
1.2.2. In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:
" . . . (bei der paritätischen Schiedskommission)
handelt es sich . . . um eine, aus anscheinend nicht mit den
Garantien der Unabhängigkeit ausgestatteten Mitgliedern zusammengesetzte und grundsätzlich in oberster Instanz einschreitende Kollegialbehörde, deren Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, aber mit Beschwerde sowohl vor dem VwGH (Art131 B-VG) als auch vor dem VfGH (Art144 B-VG) bekämpft werden können.
Es scheint, daß diese Kollegialbehörde (auch) über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ('civil rights and obligations') in der Bedeutung des Art6 Abs1 EMRK zu entscheiden hat, demnach gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und als 'unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht' konstituiert sein muß; sie befindet nämlich kraft §344 ASVG ua. in Streitigkeiten aus sog. 'Einzelverträgen', ds. privatrechtliche Übereinkommen, welche die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (ua.) zu freiberuflich tätigen Ärzten regeln (§338 Abs1 ASVG; s. auch VfGH 5.3.1986 G 232,233,235 bis 237/85 ua.).
Wie der VfGH bereits wiederholt aus- sprach (vgl. VfSlg. 5100/1965, 5102/1965, 7099/1973; s. auch VfSlg. 5666/1968), werden unter 'zivilen Rechten' iS der zitierten Verfassungsstelle nicht bloß Ansprüche und Verpflichtungen verstanden, die als 'bürgerliche Rechtssachen' (vor ordentlichen Gerichten) geltend zu machen sind und unter den Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art10 Abs1 Z6 B-VG) fallen. Vielmehr erfaßt Art6 Abs1 EMRK - darüber hinaus jedes Verfahren, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist (s. auch VfSlg. 8856/1980, 9887/1983; VfGH 5.3.1986 G 232,233,235 bis 237/85 ua.). Wie der VfGH bereits wiederholt aus- sprach vergleiche VfSlg. 5100/1965, 5102/1965, 7099/1973; s. auch VfSlg. 5666/1968), werden unter 'zivilen Rechten' iS der zitierten Verfassungsstelle nicht bloß Ansprüche und Verpflichtungen verstanden, die als 'bürgerliche Rechtssachen' (vor ordentlichen Gerichten) geltend zu machen sind und unter den Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art10 Abs1 Z6 B-VG) fallen. Vielmehr erfaßt Art6 Abs1 EMRK - darüber hinaus jedes Verfahren, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist (s. auch VfSlg. 8856/1980, 9887/1983; VfGH 5.3.1986 G 232,233,235 bis 237/85 ua.).
Dies scheint hier zuzutreffen.
Mitglieder eines 'Tribunals' iS der EMRK müssen nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH von der Regierungsgewalt unabhängig und zumindest für einen gewissen Zeitraum unabsetzbar sein (vgl. VfSlg. 7099/1973, 7284/1974, 8501/1979, 8523/1979). Fehlt es an dieser Unabhängigkeit (iS von Weisungsfreiheit) und an einer (gesetzlichen) Regelung der Funktionsdauer, besteht also die grundsätzliche Möglichkeit jederzeitiger Abberufung, weil die Bestimmungen über die Bestellung allein die Ermächtigung zur Enthebung des Bestellten - und sei es auch während eines laufenden Verfahrens - notwendig miteinschließen (VfSlg. 7099/1973, 8317/1978), so ergibt sich das Bedenken, daß die - den Umständen nach eine untrennbare Einheit bildende - Norm des §344 ASVG der (auf Verfassungsstufe stehenden) Vorschrift des Art6 EMRK widerspricht. Mitglieder eines 'Tribunals' iS der EMRK müssen nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH von der Regierungsgewalt unabhängig und zumindest für einen gewissen Zeitraum unabsetzbar sein vergleiche VfSlg. 7099/1973, 7284/1974, 8501/1979, 8523/1979). Fehlt es an dieser Unabhängigkeit (iS von Weisungsfreiheit) und an einer (gesetzlichen) Regelung der Funktionsdauer, besteht also die grundsätzliche Möglichkeit jederzeitiger Abberufung, weil die Bestimmungen über die Bestellung allein die Ermächtigung zur Enthebung des Bestellten - und sei es auch während eines laufenden Verfahrens - notwendig miteinschließen (VfSlg. 7099/1973, 8317/1978), so ergibt sich das Bedenken, daß die - den Umständen nach eine untrennbare Einheit bildende - Norm des §344 ASVG der (auf Verfassungsstufe stehenden) Vorschrift des Art6 EMRK widerspricht.
Der VfGH verlieh allerdings in seiner bisherigen, mit VfSlg. 5100/1965 begonnenen Rechtsprechung (etwa VfSlg. 9887/1983 und die dort zitierte weitere Judikatur) der Meinung Ausdruck, daß den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK Genüge getan sei, wenn eine mit administrativen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare behördliche Entscheidung vor beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Beschwerde gezogen werden könne. Damit scheint jedoch - im Licht der neueren Rechtsprechung der Straßburger Instanzen - den unabdingbaren Erfordernissen des Art6 Abs1 EMRK nicht in vollem Umfang entsprochen zu sein (zB EGMR, Fall Le Compte I, EuGRZ 1981, 551; EGMR, Fall Sramek, EuGRZ 1985, 336; EKMR, Fall Ettl, EuGRZ 1985, 364; vgl. hiezu etwa auch Holzinger, Die erste Grundrechts-Enquete, EuGRZ 1986, 269, insbes. 273; vgl. VfGH 9.10.1986 B695/84): Dem VfGH obliegt - im gegebenen Zusammenhang - die Prüfung, ob verfassungsgesetzlich (also nicht bloß einfachgesetzlich) gewährleistete Rechte oder Rechte wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden. Der VwGH wieder ist zwar zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen (Art129 B-VG), aber zu einer umfassenden Nachprüfung der behördlichen Tatsachenfeststellungen und zu einer uneingeschränkten selbständigen Aufnahme und Würdigung der Beweise nicht befugt: Demgegenüber dürfte Art6 Abs1 EMRK in Streitigkeiten über 'civil rights' derartige Befugnisse eines Tribunals zwingend voraussetzen und garantieren (vgl. EGMR, Fall Le Compte I, EuGRZ 1981, 551, insbes. 553; Kopetzki, in Ermacora/Nowak/Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 257 ff, und die dort zitierte sonstige Literatur). Der VfGH verlieh allerdings in seiner bisherigen, mit VfSlg. 5100/1965 begonnenen Rechtsprechung (etwa VfSlg. 9887/1983 und die dort zitierte weitere Judikatur) der Meinung Ausdruck, daß den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK Genüge getan sei, wenn eine mit administrativen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare behördliche Entscheidung vor beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Beschwerde gezogen werden könne. Damit scheint jedoch - im Licht der neueren Rechtsprechung der Straßburger Instanzen - den unabdingbaren Erfordernissen des Art6 Abs1 EMRK nicht in vollem Umfang entsprochen zu sein (zB EGMR, Fall Le Compte römisch eins, EuGRZ 1981, 551; EGMR, Fall Sramek, EuGRZ 1985, 336; EKMR, Fall Ettl, EuGRZ 1985, 364; vergleiche hiezu etwa auch Holzinger, Die erste Grundrechts-Enquete, EuGRZ 1986, 269, insbes. 273; vergleiche VfGH 9.10.1986 B695/84): Dem VfGH obliegt - im gegebenen Zusammenhang - die Prüfung, ob verfassungsgesetzlich (also nicht bloß einfachgesetzlich) gewährleistete Rechte oder Rechte wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden. Der VwGH wieder ist zwar zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen (Art129 B-VG), aber zu einer umfassenden Nachprüfung der behördlichen Tatsachenfeststellungen und zu einer uneingeschränkten selbständigen Aufnahme und Würdigung der Beweise nicht befugt: Demgegenüber dürfte Art6 Abs1 EMRK in Streitigkeiten über 'civil rights' derartige Befugnisse eines Tribunals zwingend voraussetzen und garantieren vergleiche EGMR, Fall Le Compte römisch eins, EuGRZ 1981, 551, insbes. 553; Kopetzki, in Ermacora/Nowak/Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 257 ff, und die dort zitierte sonstige Literatur).
Die §§2 und 3 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die Geschäftsordnungen der in den §§344 bis 346 ASVG vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. 105/1956, - einer V iS des Art139 Abs1 B-VG - finden ihre ausschließliche materielle Basis in der Bestimmung des §344 ASVG, gegen die der VfGH die . . . dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Sollten diese Bedenken zutreffen und zur Aufhebung der in Rede stehenden Gesetzesstelle führen, wären die angegebenen Teile dieser V (§§2 und 3) so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden seien (vgl. VfSlg. 4172/1962, 6945/1972). Sie würden also Art18 B-VG widersprechen." Die §§2 und 3 der römisch fünf des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die Geschäftsordnungen der in den §§344 bis 346 ASVG vorgesehenen Schiedskommissionen, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, - einer römisch fünf iS des Art139 Abs1 B-VG - finden ihre ausschließliche materielle Basis in der Bestimmung des §344 ASVG, gegen die der VfGH die . . . dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Sollten diese Bedenken zutreffen und zur Aufhebung der in Rede stehenden Gesetzesstelle führen, wären die angegebenen Teile dieser römisch fünf (§§2 und 3) so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden seien vergleiche VfSlg. 4172/1962, 6945/1972). Sie würden also Art18 B-VG widersprechen."
1.3.1. Die im Gesetzesprüfungsverfahren zur schriftlichen Äußerung aufgeforderte Bundesregierung verteidigte die Verfassungsmäßigkeit des §344 ASVG, verwies auf eine Stellungnahme, die sie im - in der Zwischenzeit mit Erk. VfSlg. 11506/1987 abgeschlossenen - Gesetzesprüfungsverfahren (: Aufhebung des §21 Abs3 Satz 2 und Abs4 Apothekerkammergesetz wegen Verfassungswidrigkeit) zur Frage der "nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts" abgegeben hatte, und hielt ihre damals vertretene Auffassung vollinhaltlich aufrecht.
1.3.2. Der gemäß §58 Abs2 VerfGG 1953 zur Erstattung einer Äußerung aufgeforderte Bundesminister für Arbeit und Soziales gab keine Stellungnahme ab.
1.4.1. Der mit "Regelung durch Verträge" überschriebene §338 Abs1 ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. 23/1974, lautet: 1.4.1. Der mit "Regelung durch Verträge" überschriebene §338 Abs1 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 23 aus 1974,, lautet:
1.4.2. §341 ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. 544/1982, legt fest: 1.4.2. §341 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 544 aus 1982,, legt fest:
1.4.3. Der in Prüfung gezogene und mit "Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag" betitelte §344 ASVG, BGBl. 189/1955, hat folgenden Wortlaut: 1.4.3. Der in Prüfung gezogene und mit "Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag" betitelte §344 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, hat folgenden Wortlaut:
"Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag ist in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Diese besteht aus der gleichen Zahl von Vertretern der zuständigen Ärztekammer und der am Verfahren beteiligten Träger der Krankenversicherung. Kommt bei Stimmengleichheit ein Beschluß in der Schiedskommission nicht zustande, dann geht die Zuständigkeit zur Entscheidung der anhängigen Streitsache auf Antrag der zuständigen Ärztekammer oder des am Verfahren beteiligten Trägers der Krankenversicherung auf die Landesschiedskommission über."
1.4.4. Die §§2 und 3 der "V des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die Geschäftsordnungen der in den §§344 bis 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Schiedskommissionen", BGBl. 105/1956, lauten folgendermaßen: 1.4.4. Die §§2 und 3 der "V des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die Geschäftsordnungen der in den §§344 bis 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Schiedskommissionen", Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, lauten folgendermaßen:
§2:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist) einerseits und Träger der Krankenversicherung anderseits aus dem Einzelvertrag, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4 beziehungsweise §349 Abs1 ASVG handelt;
2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme oder Apotheker einerseits und Träger der Krankenversicherung anderseits aus dem Vertragsverhältnis.
§3:
2. Der VfGH hat erwogen:
2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:
2.1.1. Entscheidungen der paritätischen
Schiedskommission können im administrativen Instanzenzug nicht angefochten werden:
Gemäß §344 iVm §345 Abs1 ASVG wird nämlich die Landesschiedskommission zur Entscheidung über eine Streitigkeit aus dem Einzelvertrag nur dann zuständig, wenn es in der paritätischen Schiedskommission (wegen Stimmengleichheit) zu keiner Beschlußfassung kommt; liegt hingegen ein Beschluß (eine Entscheidung) der paritätischen Schiedskommission vor, so ist (den Parteien) ein weiterer administrativer Rechtszug nicht eingeräumt (vgl. zB: VwGH 27.1.1960 Z2099/59). Gemäß §344 in Verbindung mit §345 Abs1 ASVG wird nämlich die Landesschiedskommission zur Entscheidung über eine Streitigkeit aus dem Einzelvertrag nur dann zuständig, wenn es in der paritätischen Schiedskommission (wegen Stimmengleichheit) zu keiner Beschlußfassung kommt; liegt hingegen ein Beschluß (eine Entscheidung) der paritätischen Schiedskommission vor, so ist (den Parteien) ein weiterer administrativer Rechtszug nicht eingeräumt vergleiche zB: VwGH 27.1.1960 Z2099/59).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.
2.1.2. Die in Prüfung stehenden generellen Normen über die Zuständigkeit, Einrichtung und Organisation der paritätischen Schiedskommission zählen (mit) zu den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. auch VfSlg. 9887/1983, S 507; 10800/1986); sie sind demnach auch vom VfGH bei Schöpfung des Erkenntnisses über die von der Bf. erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell im Sinn des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG und des Art139 Abs1 Satz 1 B-VG. 2.1.2. Die in Prüfung stehenden generellen Normen über die Zuständigkeit, Einrichtung und Organisation der paritätischen Schiedskommission zählen (mit) zu den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Verwaltungsaktes vergleiche auch VfSlg. 9887/1983, S 507; 10800/1986); sie sind demnach auch vom VfGH bei Schöpfung des Erkenntnisses über die von der Bf. erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell im Sinn des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG und des Art139 Abs1 Satz 1 B-VG.
Damit ist auch die Zulässigkeit der beiden Normenkontrollverfahren zu bejahen.
2.2. Zur Sache selbst:
Die Bedenken des VfGH sowohl gegen §344 ASVG als auch gegen die §§2 und 3 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, BGBl. 105/1956, sind begründet. Die Bedenken des VfGH sowohl gegen §344 ASVG als auch gegen die §§2 und 3 der römisch fünf des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, sind begründet.
2.2.1. Zu §344 ASVG:
2.2.1.1. Der VfGH hatte sich in seinem Erk. VfSlg. 11591/1987 zu §120 Abs2 des Niederösterreichischen
Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-5, mit der Frage zu beschäftigen, ob - im Sinn der bisherigen Judikatur - den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK dadurch Genüge getan wird, daß eine mit administrativen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare verwaltungsbehördliche Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche letztendlich ohnedies vor beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Beschwerde gezogen werden kann.Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-5, mit der Frage zu beschäftigen, ob - im Sinn der bisherigen Judikatur - den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK dadurch Genüge getan wird, daß eine mit administrativen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare verwaltungsbehördliche Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche letztendlich ohnedies vor beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Beschwerde gezogen werden kann.
Dazu führte der VfGH - nach Bejahung einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Befassung mit dem Vorerkenntnis VfSlg. 5100/1965 - folgendes aus:
"Neuerliche Zweifel, ob die nachprüfende Kontrolle des VwGH den Anforderungen des Art6 MRK genügt, hat der VfGH bereits in den vom VwGH bezogenen Prüfungsbeschlüssen geäußert.
Er hat das durch den Beschluß zu B695/84 eingeleitete
Gesetzesprüfungsverfahren betreffend §21 ApothekerkammerG
(Disziplinarberufungssenat) zwar inzwischen mit Erkenntnis
G181/86 ua. vom 14. Oktober 1987 abgeschlossen, mußte die
erwähnte Frage aber offen lassen, weil die Angelegenheit sich als
die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage erwiesen hat
und der Gerichtshof dafür das Einschreiten eines Tribunals für
erforderlich hält. Auch das in einer Bausache ergangene
Erkenntnis B267/86 vom gleichen Tag, das die im
Einleitungsbeschluß des vorliegenden Verfahrens G232/87
wiedergegebenen Bedenken formuliert, hat die Frage letztlich
unbeantwortet gelassen . . . Nur als eine der möglichen
Schlußfolgerungen aus den zum Verwaltungsrecht angestellten
Überlegungen hat der Gerichtshof dort die Auffassung angedeutet,
die traditionelle Ziviljustiz könnte einen Kernbereich des Art6
MRK darstellen, für welchen ähnliches gilt wie für das Strafrecht
. . . Ob diese Erwägungen stichhältig sind, muß im vorliegenden
Verfahren erst entschieden werden.
Art6 MRK lautet in dem hier in Betracht kommenden Teil:
'Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, . . .'.
Demnach verlangt Art6 Abs1 MRK, daß über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die
Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage ein Tribunal selbst
entscheidet. Die Bedeutung dieser Garantie läßt sich nicht allein
aus dem Text des Art6 ablesen. Im Erkenntnis G181/86 ua. vom
14. Oktober 1987 hat der VfGH - dem Erkenntnis VfSlg. 10291/1984
folgend - unter Heranziehung des Art5 MRK und des österreichischen
Vorbehalts zu diesem Artikel dargelegt, daß ein den
Organisationsgarantien des Art6 MRK entsprechendes Tribunal das
Verfahren nach den Garantien desselben Artikels durchzuführen und
aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens selbst zur Strafe zu
verurteilen hat. Der so für den Bereich des Strafrechts ermittelte
Inhalt des Art6 muß offenbar auch für den Kernbereich der civil
rights gelten. Einer Auslegung, nach der für die Entscheidung über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen die Garantie eines
Tribunals weniger wirksam wäre als für die Entscheidung über
strafrechtliche Anklagen, bietet der Text der Konvention keine
Handhabe. Auch in der Literatur werden insofern Unterschiede nicht
behauptet (vgl. Frowein-Peukert, Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, 1985, RdZ 37ff zu Art6). Daß diese
Gleichstellung mit dem Strafrecht freilich nur für die Entscheidung
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen selbst gelten
kann und nicht auch für Streitigkeiten (öffentlich-rechtlicher
Natur), die solche Ansprüche und Verpflichtungen nur in ihren
Auswirkungen betreffen, hat der VfGH im . . . genannten Erkenntnis
B267/86 vom 14. Oktober 1987 ausführlich dargelegt; zur Vermeidung
von Wiederholungen sei auf dieses Erkenntnis . . . verwiesen. Anders
als die dort behandelten Verwaltungsmaterien gehört aber die Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden ihrer rechtlichen Natur nach zur traditionellen Ziviljustiz. Die Eigenart des österreichischen Rechts, Angelegenheiten der Jagd- und Wildschäden ungeachtet ihrer bürgerlich-rechtlichen Natur des engen Sachzusammenhanges wegen in den jagdrechtlichen (und daher dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen) Vorschriften zu regeln, und die damit verbundene Neigung, die Entscheidung endgültig Verwaltungsbehörden zuzuweisen, muß dabei außer Betracht bleiben. Auf solche Besonderheiten nimmt der autonom auszulegende Art6 MRK nicht Rücksicht.
Die besonderen Ziele und Folgen eines Zivilverfahrens machen es wohl möglich, der Entscheidung durch das Tribunal ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorzuschalten. Es reicht aus, wenn das letztlich maßgebliche Tribunal aufgrund selbständiger Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen die Sachentscheidung fällt. Für diese Aufgabe ist der VwGH aber ungeachtet seiner weitgehenden Entscheidungsbefugnis nicht eingerichtet.
Für die Entscheidung über Angelegenheiten des Kernbereichs der civil rights reicht daher die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH nicht aus."
2.2.1.2. Der VfGH hält an dieser Rechtsauffassung fest.
Angesichts der im Prüfungsbeschluß ausgebreiteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §344 ASVG bedarf es zunächst der Klärung der Frage, ob die paritätische Schiedskommission über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu befinden hat, die zum "Kernbereich" der civil rights zählen (vgl. VfSlg. 11591/1987), ob es sich hier also um Entscheidungen handelt, die - da auf diesem Gebiet die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Anforderungen des Art6 EMRK nicht genügt - von einem "Tribunal" iS der EMRK selbst zu fällen sind: Angesichts der im Prüfungsbeschluß ausgebreiteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §344 ASVG bedarf es zunächst der Klärung der Frage, ob die paritätische Schiedskommission über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu befinden hat, die zum "Kernbereich" der civil rights zählen vergleiche VfSlg. 11591/1987), ob es sich hier also um Entscheidungen handelt, die - da au