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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Zurückweisung einer Berufung durch die Landesregierung gegen einen Vorstellungsbescheid (betr. Baubewilligung), da die BH schon im Namen der Landesregierung entschieden hat; Wirksamkeit der Nov. LGBl. 35/1985 für das aufsichtsbehördliche Verfahren; keine Gesetzesbestimmung nimmt den außerhalb des neu kundgemachten Textes des GemeindeG stehenden Vorschriften nur deshalb ihre Geltung, weil auch sie in die Neukundmachung hätten eingezogen werden können; keine Bedenken gegen §92 Abs2 zweiter Satz idF der Neukundmachung LGBl. 40/1985 (Hinweis auf VfSlg. 10912/1986 und 10913/1986) Von der Möglichkeit der Errichtung von Kollegialbehörden (iSd Art20 Abs2, Art133 Z4 B-VG) als oberste Instanz darf nicht in einem Maß Gebrauch gemacht werden, da die allgemeine Leitungsbefugnis der obersten Organe und die umfassende Zuständigkeit des VwGH in Frage gestellt würde Österreich hat im Zuge des Beitritts zur MRK, bei ihrer Ratifikation und anläßlich ihrer Erhebung in den Verfassungsrang die Garantie des Art6 MRK in bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im wesentlichen durch die traditionelle Zuständigkeit der Gerichte (§1 JN) als erfüllt angesehen; es kann dem Gesetzgeber nicht möglich sein, durch Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden die Garantie des Art6 Abs1 MRK in beliebigem Umfang unwirksam zu machen Zur Abgrenzung Zivilrecht/Verwaltungsrecht; Versagung einer Baubewilligung - kein "civil right", nicht jeden Eigentumseingriffs iSd Art5 StGG ist eine Entscheidung über ein "civil right"; es ist nicht erforderlich, hier das Einschreiten eines Tribunals anstelle der vorgesehenen Behörden zu fordern; zur Rechtsprechung der Europäischen Instanzen in der Auslegung des Art6 MRK; zu Fragen der Umsetzung dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die österr. Staatsorganisation; zur Abgrenzung des Begriffs den "civil right"; für den Bereich typisch öffentlich-rechtlicher Eingriffe in private Rechtsstellungen genügt die Möglichkeit der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH Die verfassungsrechtlich gebotene Entscheidung der Angelegenheit durch eine Verwaltungsbehörde kann als solche weder eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes noch eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm darstellen; Einrichtung einer Gerichtsbarkeit, die über die Kontrolle durch den VwGH hinaus nach eigener Sachverhaltsermittlung ihre Entscheidung anstelle der Behörden trifft, ist von Verfassungs wegen nicht erzwingbar Zur Auslegung der MRK; an die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Staatsorganisation ist der VfGH auch im Falle eines Widerspruchs zur MRK gebunden Keine Bedenken gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entscheidung über Vorstellungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane in VorarlbergSpruch
Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 12. März 1985 wurde der A H Gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH Innsbruck die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern in der KG Rieden erteilt. Die auch von den bf. Anrainern erhobenen Einwendungen, die eine Störung des Ortsbildes, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und die Verletzung des vorgeschriebenen Abstandes von der Straße behaupteten, wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung der Bf. an die Stadtvertretung blieb erfolglos.römisch eins. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 12. März 1985 wurde der A H Gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH Innsbruck die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern in der KG Rieden erteilt. Die auch von den bf. Anrainern erhobenen Einwendungen, die eine Störung des Ortsbildes, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und die Verletzung des vorgeschriebenen Abstandes von der Straße behaupteten, wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung der Bf. an die Stadtvertretung blieb erfolglos.
Der bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 2. August 1985 eingebrachten Vorstellung der Bf. gegen den Berufungsbescheid der Stadtvertretung hat die Bezirkshauptmannschaft aufgrund einer Ermächtigung der Vorarlberger Landesregierung vom 24. September 1985, im Namen der Landesregierung zu entscheiden, am 9. Dezember 1985 keine Folge gegeben. Gegen den Vorstellungsbescheid erhoben die Bf. Berufung, die der angefochtene Bescheid der Landesregierung als unzulässig zurückweist: Da die Bezirkshauptmannschaft schon im Namen der Landesregierung entschieden habe, könne eine Berufung an die Landesregierung nicht mehr offenstehen.
Gegen diese Zurückweisung wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht und die Anwendung verfassungswidriger Gesetze gerügt wird. Die von der Gemeindegesetznovelle 1985 eingeführte Möglichkeit, die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung über eine Vorstellung zu ermächtigen, sei in verschiedener Hinsicht unsachlich, überantworte die Bestimmung der Zuständigkeit unter Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG in das Ermessen einer Behörde und schließe im Widerspruch zu Art6 MRK die Anrufung eines Gerichtes aus.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl. 45/1965 (neu kundgemacht mit undatierter V der Landesregierung, Nr. 40/1985 in dem am 25. September 1985 ausgegebenen und versendeten 1. Das Vorarlberger Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt 45 aus 1965, (neu kundgemacht mit undatierter römisch fünf der Landesregierung, Nr. 40/1985 in dem am 25. September 1985 ausgegebenen und versendeten
16. Stück des Landesgesetzblattes) sieht in §79 Abs1 (neu §83 Abs1) vor, daß nach Erschöpfung des Instanzenzuges Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aufsichtsbehörde im Sinne des §79 (neu §83) ist gemäß §88 Abs2 (neu §92 Abs2) die Landesregierung. Die gleichfalls undatierte - Nov. LGBl. 35/1985 hatte dem §88 Abs2 GemeindeG folgenden, in §92 Abs2 der Neukundmachung aufgenommenen Satz angefügt:16. Stück des Landesgesetzblattes) sieht in §79 Abs1 (neu §83 Abs1) vor, daß nach Erschöpfung des Instanzenzuges Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aufsichtsbehörde im Sinne des §79 (neu §83) ist gemäß §88 Abs2 (neu §92 Abs2) die Landesregierung. Die gleichfalls undatierte - Nov. Landesgesetzblatt 35 aus 1985, hatte dem §88 Abs2 GemeindeG folgenden, in §92 Abs2 der Neukundmachung aufgenommenen Satz angefügt:
"Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden."
ArtIII Abs1 dieser Nov. hatte bestimmt, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Vorstellungen nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen sind. Über ihr Inkrafttreten enthält die Nov. nichts. Kundgemacht wurde sie mit dem am 31. Juli 1985 ausgegebenen und versendeten 14. Stück des Landesgesetzblattes. In den Text der Neukundmachung sind die Übergangsbestimmungen der Nov. nicht aufgenommen.
2. Ausschließlich gegen die Vollziehung richtet sich der Beschwerdevorwurf, die Landesregierung habe die Sachentscheidung zu Unrecht verweigert, weil die Neukundmachung die Übergangsbestimmung außer Kraft gesetzt habe und mangels gesetzlicher Regelung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Gemeindevertretung, also vor Erlassung der Nov. maßgeblich sei.
Dieser Anschauung kann der Gerichtshof nicht beipflichten:
Schon der Ansatz ist verfehlt. Würde eine gesetzliche Regelung fehlen, wäre für die Frage der Möglichkeit einer Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Vorstellung nicht die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes maßgeblich, sondern die Rechtslage im Zeitpunkt des Einschreitens der Aufsichtsbehörde. Geht es doch nicht darum, an welchem Maßstab die Aufsichtsbehörde das Verhalten der Gemeindeorgane zu messen hat, sondern um die Gestaltung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens selbst. Verfügt das Gesetz nichts Abweichendes, sind solche verfahrensrechtlichen Bestimmungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden.
Aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes kann sich zwar anderes ergeben; daß sich hier aber nichts ergibt, was den Standpunkt der Beschwerde - die Vorstellung der Bf. sei nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Nov. von der Landesregierung zu erledigen gewesen - rechtfertigen würde, ist offenkundig. Die Vorstellung war im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. August 1985) noch nicht eingebracht und daher noch nicht anhängig. Allein das Vorhandensein des ArtIII der Nov. verbietet aber die Annahme, der Gesetzgeber habe die novellierte Fassung erst in jenen Verfahren angewendet wissen wollen, die durch gemeindebehördliche Bescheide nach dem 1. August 1985 ausgelöst werden.
Die Neukundmachung des Gemeindegesetzes hat daran nichts geändert. Abgesehen davon, daß bei Wegfall des ArtIII der Tag des Inkrafttretens der Nov. maßgeblich wäre, sind auch die Zweifel an der Weitergeltung des ArtIII unbegründet. Die Neukundmachung LGBl. 40/1985 beschränkt sich auf den Text des Gemeindegesetzes, wie er zuletzt durch die Nov. LGBl. 35/1985 gefaßt wurde. ArtIII des Gesetzes LGBl. 35/1985 ist nicht Teil des (novellierten) Gesetzes und daher von dessen Neukundmachung nicht erfaßt. Zwar kann die Landesregierung nach Art38 der Vorarlberger Landesverfassung anläßlich der Neukundmachung einer gesetzlichen Vorschrift Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen (Abs2 lite), und Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen der Rechtsvorschrift unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Neukundmachung gesondert verlautbaren (Abs2 lith), doch ist es offenbar eine bloße Frage der Zweckmäßigkeit, ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Keine Gesetzesbestimmung nimmt den außerhalb des neu kundgemachten Textes stehenden Vorschriften nur deshalb ihre Geltung, weil auch sie in die Neukundmachung hätten einbezogen werden können, auf diese Einbeziehung aber verzichtet wurde. Die Neukundmachung des Gemeindegesetzes hat daran nichts geändert. Abgesehen davon, daß bei Wegfall des ArtIII der Tag des Inkrafttretens der Nov. maßgeblich wäre, sind auch die Zweifel an der Weitergeltung des ArtIII unbegründet. Die Neukundmachung Landesgesetzblatt 40 aus 1985, beschränkt sich auf den Text des Gemeindegesetzes, wie er zuletzt durch die Nov. Landesgesetzblatt 35 aus 1985, gefaßt wurde. ArtIII des Gesetzes Landesgesetzblatt 35 aus 1985, ist nicht Teil des (novellierten) Gesetzes und daher von dessen Neukundmachung nicht erfaßt. Zwar kann die Landesregierung nach Art38 der Vorarlberger Landesverfassung anläßlich der Neukundmachung einer gesetzlichen Vorschrift Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen (Abs2 lite), und Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen der Rechtsvorschrift unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Neukundmachung gesondert verlautbaren (Abs2 lith), doch ist es offenbar eine bloße Frage der Zweckmäßigkeit, ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Keine Gesetzesbestimmung nimmt den außerhalb des neu kundgemachten Textes stehenden Vorschriften nur deshalb ihre Geltung, weil auch sie in die Neukundmachung hätten einbezogen werden können, auf diese Einbeziehung aber verzichtet wurde.
Der Beschwerdefall ist also von der Geltung des novellierten (und neu kundgemachten) Textes des Gemeindegesetzes nicht ausgenommen. Nach dem zweiten Satz des §88 Abs2 (neu §92 Abs2) war die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung auf die Bezirksverwaltungsbehörde aber zulässig.
3. Gegen diesen zweiten Satz des nunmehrigen §92 Abs2 Gemeindegesetz bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gerichtshof hat der Regelung aus dem in der Beschwerde eingenommenen Blickwinkel der Bestimmtheit schon im Erkenntnis VfSlg. 10913/1986 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt (vgl. auch VfSlg. 10912/1986 zu §12 Abs1 EisenbahnG). Dem ist auch unter dem Eindruck der vorliegenden Beschwerde nur hinzuzufügen, daß es dem Gesetzgeber freisteht, insbesondere die Einfachheit und Raschheit der Entscheidung höher zu bewerten als die vom Bf. für eine gemeindeferne, zentrale und auf solche Fragen spezialisierte Instanz angeführten Gründe. 3. Gegen diesen zweiten Satz des nunmehrigen §92 Abs2 Gemeindegesetz bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gerichtshof hat der Regelung aus dem in der Beschwerde eingenommenen Blickwinkel der Bestimmtheit schon im Erkenntnis VfSlg. 10913/1986 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt vergleiche auch VfSlg. 10912/1986 zu §12 Abs1 EisenbahnG). Dem ist auch unter dem Eindruck der vorliegenden Beschwerde nur hinzuzufügen, daß es dem Gesetzgeber freisteht, insbesondere die Einfachheit und Raschheit der Entscheidung höher zu bewerten als die vom Bf. für eine gemeindeferne, zentrale und auf solche Fragen spezialisierte Instanz angeführten Gründe.
In die Verfassungssphäre reichende Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Übertragung im vorliegenden Fall nicht vorgelegen seien (VfSlg. 10912/1986), trägt die Beschwerde nicht vor und sind beim VfGH auch nicht entstanden. Die Notwendigkeit der Übersendung von Akten an die ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde fällt gewiß nicht ins Gewicht.
4. Es bleibt der tiefgreifende Vorwurf der Beschwerde, gemäß Art6 MRK hätte über das Rechtsmittel gar nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern vielmehr ein Gericht entscheiden müssen (weshalb die Landesregierung die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft nach Beseitigung sämtlicher deren Zuständigkeit begründender Normen aufzuheben hätte). Er ist in der Beschwerde folgendermaßen ausgeführt:
"In ihrer jüngeren Spruchpraxis kommen die Straßburger Konventionsinstanzen zunehmend zu einem umfassenden Verständnis des Begriffs der 'civil rights' im Sinn des Art6 EMRK. In Urteil Benthem vom 26. Okt. 1985 hat der EGMR Art6 EMRK für ein gewerbliches Betriebsanlagenverfahren für anwendbar erklärt. Er folgte damit der Rechtsauffassung der Kommissionsminderheit im Bericht Benthem (vgl. dazu Näheres in EuGRZ 1985, 469, Für und Wider den 'cautious approach' . . .). "In ihrer jüngeren Spruchpraxis kommen die Straßburger Konventionsinstanzen zunehmend zu einem umfassenden Verständnis des Begriffs der 'civil rights' im Sinn des Art6 EMRK. In Urteil Benthem vom 26. Okt. 1985 hat der EGMR Art6 EMRK für ein gewerbliches Betriebsanlagenverfahren für anwendbar erklärt. Er folgte damit der Rechtsauffassung der Kommissionsminderheit im Bericht Benthem vergleiche dazu Näheres in EuGRZ 1985, 469, Für und Wider den 'cautious approach' . . .).
Ausgehend von diesem modernen Verständnis des Begriffs der 'civil rights' läßt sich die Anwendbarkeit des Art6 EMRK auf Bauverfahren bejahen. Eine unmittelbar einschlägige Entscheidung des EGMR gibt es zwar bisher nicht, wohl aber erste Ansätze in der Judikatur der EKMR. Dabei wird die Anwendbarkeit des Art6 EMRK insbesondere dann betont, wenn zwei Parteien vor der Baubehörde gegenteilige Auffassungen vertreten und Anträge stellen, wenn also quasi ein kontradiktorisches Verfahren vor der Baubehörde stattfindet (wie es hier konkret der Fall gewesen ist, mit Ausnahme des letztinstanzlichen Verfahrens, bei dem es lediglich um die Zulässigkeit der Berufung ging).
Es ist daher von einer Anwendbarkeit des Art6 EMRK auf den konkreten Anlaßfall auszugehen.
Bis in jüngste Zeit ist der VfGH davon ausgegangen, daß die nachprüfende Kontrolle beider Gerichtshöfe den Anforderungen des Art6 EMRK entspricht. Die jüngere Judikatur der Straßburger Konventionsorgane (etwa im Urteil Le Compte) geht davon aus, daß ein Gericht im Sinn des Art6 EMRK für eine meritorische Entscheidung zuständig sein muß, wobei sich die Zuständigkeit auf alle Tatsachen- und Rechtsfragen beziehen muß.
Im Bericht Ettl hat die Kommission erst unlängst ausgesprochen, unter ausdrücklicher Nennung des Erkenntnisses VfSlg. 5100/65, daß die nachprüfende Kontrolle beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in Österreich nicht ausreiche, um die Garantien des Art6 EMRK zu gewährleisten.
Die österreichische jüngere Lehre hat dies bereits zur Kenntnis genommen und fordert in jüngster Zeit die Einrichtung einer meritorischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern.
Offenkundig ist, daß das Gemeindegesetz weder in der alten noch in der neuen Fassung einen Zugang zu einem meritorisch zuständigen Gericht gewährt. Damit verletzen diese Rechtsmittelzüge die Rechte der Bf. nach Art6 EMRK.
Richtigerweise müßte bereits gegen den Bescheid des Bürgermeisters oder allenfalls der Gemeindevertretung ein Instanzenzug an ein meritorisch zuständiges unabhängiges und unparteiisches Gericht eingeräumt sein. Daß dies nicht geschehen ist, bedeutet eben die Verletzung der Bf. in ihren Rechten nach Art6 EMRK.
Schwerer ist die Frage zu beantworten, wo diese verfassungswidrige Situation ihren Sitz hat. Offenkundig ist, daß die derzeitige Gesetzeslage nach dem Gemeindegesetz gegen Art6 EMRK verstößt.
Geht man davon aus, daß bereits statt der Gemeindevertretung ein Gericht entscheiden müßte, wäre die Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung verfassungswidrig, wenn man davon ausgeht, daß die Instanz nach der Gemeindevertretung ein meritorisches Verwaltungsgericht sein müßte, sind es die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorstellungsverfahren.
Nicht gerade erleichtert werden diese Rechtsfragen dadurch, daß ein Teil des Gemeinderechtes Verfassungsrang hat (für diesen Fall bedeutend etwa Art119 a B-VG). Lösen ließe sich diese Spannung allenfalls dadurch, daß man der nachträglichen Kundmachung der EMRK auf Verfassungsebene, BGBl. Nr. 57/1964 derogatorische Kraft gegenüber den Bestimmungen des Gemeindeaufsichtsverfahrens im B-VG zuerkennt. Nicht gerade erleichtert werden diese Rechtsfragen dadurch, daß ein Teil des Gemeinderechtes Verfassungsrang hat (für diesen Fall bedeutend etwa Art119 a B-VG). Lösen ließe sich diese Spannung allenfalls dadurch, daß man der nachträglichen Kundmachung der EMRK auf Verfassungsebene, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1964, derogatorische Kraft gegenüber den Bestimmungen des Gemeindeaufsichtsverfahrens im B-VG zuerkennt.
Dann wären für den Bereich des Art6 EMRK die Bestimmungen nach Art119 a B-VG nicht auf Verfahren anwendbar, bei denen es um Ansprüche nach Art6 EMRK geht.
Die Bf. regen an, diesbezüglich die entsprechenden präjudiziellen Normen des Gemeindegesetzes zu überprüfen und dann wegen Widerspruch zu Art6 EMRK aufzuheben. Konkret fühlen sich die Bf. zusätzlich in ihrem Recht auf Zugang zu einem meritorisch zuständigen Gericht verletzt."
Der VfGH versteht dieses Vorbringen dahin, daß es in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur endgültigen Entscheidung über Baubewilligungsansuchen zu Fall bringen möchte, sodaß es nicht mehr entscheidend darauf ankommt, ob die Bauordnung gerade in den Vorschriften über die Stellung der Nachbarn "civil rights" regelt - was insbesondere deshalb zweifelhaft sein könnte, weil Einwendungen, "die sich auf das Privatrecht stützen, . . . auf den Zivilrechtsweg zu verweisen", also ohnehin vor die Gerichte zu bringen sind (§30 Abs2 Vbg. BauO). Müßten Baubewilligungsverfahren allerdings als solche (wegen der betroffenen Bauwerber) den Garantien des Art6 MRK derart entsprechen, daß Gerichte über die Zulässigkeit einer bestimmten Bebauung entscheiden, so wären Verwaltungsbehörden bei der gegenwärtigen Rechtslage auch nicht zuständig, über sogenannte öffentliche Nachbarrechte abzusprechen, und die Bf. (als Nachbarn) wären auch dann wegen Anwendung verfassungswidriger Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden in ihren Rechten verletzt, wenn dabei über civil rights der Bf. nicht entschieden worden wäre. Dieser Vorwurf der Beschwerde träfe auch jene Vorschriften des Gemeindegesetzes, die der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen den Charakter einer letztinstanzlichen Entscheidung verleihen.
Der Gerichtshof kann aber auch diese Bedenken nicht teilen:
a) Das österreichische Verfassungsrecht ist von der strikten Trennung von Justiz und Verwaltung bestimmt. Die unter der Leitung - und Verantwortung - der obersten Organe des Bundes und der Länder geführte Verwaltung unterliegt keiner Kontrolle durch die Organe der Gerichtsbarkeit (im Sinne der Art82 ff B-VG), und die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art94 B-VG). Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof (Art92 Abs1 B-VG), während zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung ausschließlich der VwGH berufen ist, der außerhalb der Organisation der Gerichtsbarkeit steht (Art. 129 ff B-VG). Wohl ist in oberster Instanz die Errichtung von Kollegialbehörden, denen wenigstens ein Richter angehört, mit der Wirkung zulässig, daß auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (Art20 Abs2 B-VG) und die von ihnen zu entscheidenden Angelegenheiten von der Zuständigkeit des VwGH ausgenommen sind, wenn dessen Anrufung nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist (Art133 Z4 B-VG); solche Behörden können daher ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Verwaltung im Sinne des österreichischen Verfassungsrechts zugleich "unabhängige und unparteiische Gerichte", nach dem englischen und französischen Text "Tribunale" im Sinne des Art6 MRK sein. Von dieser Möglichkeit darf aber nicht in einem Maße Gebrauch gemacht werden, das die allgemeine Leitungsbefugnis der obersten Organe und die umfassende Zuständigkeit des VwGH zur Überprüfung des Verwaltungshandelns in Frage stellen würde. a) Das österreichische Verfassungsrecht ist von der strikten Trennung von Justiz und Verwaltung bestimmt. Die unter der Leitung - und Verantwortung - der obersten Organe des Bundes und der Länder geführte Verwaltung unterliegt keiner Kontrolle durch die Organe der Gerichtsbarkeit (im Sinne der Art82 ff B-VG), und die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art94 B-VG). Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof (Art92 Abs1 B-VG), während zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung ausschließlich der VwGH berufen ist, der außerhalb der Organisation der Gerichtsbarkeit steht (Artikel 129, ff B-VG). Wohl ist in oberster Instanz die Errichtung von Kollegialbehörden, denen wenigstens ein Richter angehört, mit der Wirkung zulässig, daß auch die übrigen Mitglieder dieser Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (Art20 Abs2 B-VG) und die von ihnen zu entscheidenden Angelegenheiten von der Zuständigkeit des VwGH ausgenommen sind, wenn dessen Anrufung nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist (Art133 Z4 B-VG); solche Behörden können daher ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Verwaltung im Sinne des österreichischen Verfassungsrechts zugleich "unabhängige und unparteiische Gerichte", nach dem englischen und französischen Text "Tribunale" im Sinne des Art6 MRK sein. Von dieser Möglichkeit darf aber nicht in einem Maße Gebrauch gemacht werden, das die allgemeine Leitungsbefugnis der obersten Organe und die umfass