Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
ASVG §18bSpruch
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W228 2266364-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG für XXXX nicht mit 30.09.2022 endet.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG für römisch 40 nicht mit 30.09.2022 endet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 18.10.2022 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge: PVA), festgestellt, dass für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 30.09.2022 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis ihrer Angaben im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (z.B. Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.Mit Bescheid vom 18.10.2022 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge: PVA), festgestellt, dass für römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 30.09.2022 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis ihrer Angaben im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (z.B. Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 16.11.2022 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Trotz 24-Stundenhilfe sei eine Hilfestellung durch die Beschwerdeführerin im Ausmaß von mindestens drei bis vier Stunden täglich notwendig. Nach Eingewöhnung der Pflegeperson habe sich herausgestellt, dass sehr viele Tätigkeiten aufgrund der Intimsphäre und Bekanntheit nur durch die Person der Beschwerdeführerin absolviert werden könnten, nämlich Körperpflege, Pediküre und Maniküre, Gehtraining, Motivationsgespräche, Überbrückung der Pausen und der Freizeit der Pflegeperson.
Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.03.2023 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben vom 27.01.2023 übermittelt. Überdies wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 30.06.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Ing. XXXX , Bruder der Beschwerdeführerin, als Zeuge einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 30.06.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Ing. römisch 40 , Bruder der Beschwerdeführerin, als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der PVA vom 25.04.2022 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, ihrer Mutter XXXX , geb. XXXX 1934, ab 01.02.2022 anerkannt.Mit Bescheid der PVA vom 25.04.2022 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, ihrer Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 1934, ab 01.02.2022 anerkannt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes, lebt getrennt von der Beschwerdeführerin und wird in häuslicher Umgebung gepflegt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin leidet an Senilität, Altersschwäche sowie Seneszenz ohne Angabe einer Psychose.
Seit 13.09.2022 liegt eine 24-Stunden-Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin vor.
Das Verhältnis der zu verrichtenden Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin zur Pflegekraft stellt sich wie folgt dar:
Tätigkeit:
Pflegekraft - BF:
An- und Auskleiden:
100% - 0%
Verrichtung der Notdurft:
100% - 0%
Reinigung bei Inkontinenz:
100% - 0%
Einnahme von Medikamenten:
100% - 0%
Mobilität innerhalb des Wohnraumes:
66,7% – 33,3%
Körperpflege:
0% - 100%
Zubereitung von Mahlzeiten:
100% - 0%
Einnehmen von Mahlzeiten:
100% – 0%
Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten:
0% – 100%
Reinigung Wohnung/
Gebrauchsgegenstände:
71,4% -28,6%
Pflege Leib- und Bettwäsche:
40% - 60%
Mobilität außerhalb des Wohnraumes:
0% -100%
Entsprechend dem eben dargestellten Verhältnis ergibt sich folgender Pflegestundenaufwand:
Tätigkeiten laut Gutachten 2023
Stunden
Pflegekraft
Beschwerdeführerin
Tägliche Körperpflege
25
0
25
Zubereiten von Mahlzeiten
30
30
0
Einnehmen von Mahlzeiten
30
30
0
Verrichtung der Notdurft
30
30
0
An- und Auskleiden
20
20
0
Reinigen inkontinenter Patienten
20
20
0
Einnahme von Medikamenten
3
3
0
Mobilitätshilfe im engeren Sinn
15
10
5
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des tägl. Lebens
10
0
10
Reinigung der Wohnung und der persönl. Gebrauchsgegenstände
10
7,1
2,9
Pflege der Leib- und Bettwäsche
10
4
6
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
10
0
10
Summe
213
154,1
58,9
Der Beschwerdeführerin sind somit insgesamt 58,9 Stunden monatlich zuzurechnen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bescheid der PVA vom 25.04.2022 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zur Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung und zur Anwesenheit der Pflegekraft ab 13.09.2022 ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Ein entsprechender Vermittlungsvertrag wurde vorgelegt.
Der Zustand betreffend die Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Pflegegeldgutachten vom 16.01.2023 und ist ebenfalls unstrittig.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Selbstversicherung vom 30.09.2022 in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen erhoben. Das in der - in den Feststellungen angeführten - Tabelle dargestellte Verhältnis der verrichteten Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin zur Pflegekraft ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Selbstversicherung vom 30.09.2022 im Zusammenschau mit ihren Angaben in der Verhandlung. So wurde hinsichtlich der täglichen Körperpflege im Fragebogen noch ein Verhältnis von 69,2% bei der Pflegekraft und 30,8% bei der Beschwerdeführerin angegeben. In der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin jedoch glaubwürdig aus, dass dieses im Fragebogen angegebene Verhältnis zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens tatsächlich so gewesen sei; ab ca. Mitte Oktober 2022 habe sich das jedoch geändert, zumal ihre Mutter die in der Früh von der Pflegerin durchgeführte Körperpflege nicht mehr akzeptiert habe, sodass ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die tägliche Körperpflege übernahm.
Der in der obigen Tabelle aufgelistete Pflegestundenaufwand ergibt sich aus dem Pflegegeldgutachten vom 16.01.2023 in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Selbstversicherung vom 30.09.2022 sowie in der Verhandlung getätigten Ausführungen. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Pflegestundenaufwand entsprechend dem in den Feststellungen angeführten Verhältnis abgeleitet. Im Fragebogen wurden weiters drei Positionen zu notwendigen Pflegeverrichtungen angeführt, die allerdings im Gutachten nicht genannt wurden, nämlich die Entleerung des Leibstuhls, die Beheizung des Wohnraums inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial sowie Motivationsgespräche. Diese drei Positionen konnten dem oben aufgelisteten Pflegestundenaufwand nicht hinzugerechnet werden, zumal sich keine Deckung im Gutachten vom 16.01.2023 findet. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen angab, dass die Entleerung des Leibstuhls zu 100% von der Pflegekraft durchgeführt wird; somit würde sich bei diesem Punkt jedenfalls keine Änderung des Stundenaufwandes bei der Beschwerdeführerin ergeben. Hinsichtlich der Beheizung des Wohnraums ist weiters festzuhalten, dass die Heizung bei der Mutter der Beschwerdeführerin laut Pflegegeldgutachten sowie laut Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung eine Gaszentralheizung ist, sodass die Position Beheizung des Wohnraums keinen Pflegestundenaufwand bedeutet kann. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen unter der Position „Sonstiges“ noch ein Pflegeaufwand für „Konversation“ und „Spiele spielen“ angegeben. Auch diese Punkte finden keine Deckung im Gutachten und können daher für den Pflegestundenaufwand der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finden.
Der Gesamtwert von 58,9 Stunden monatlich ergibt sich aufgrund der Addition der in der Tabelle angeführten Einzelpositionswerte.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters angab, dass sie ihre Mutter am Sonntag zu Mittag abhole, für sie koche und mit ihr gemeinsam Mittag isst. Dieser Umstand wurde auch von dem in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen Bruder der Beschwerdeführerin bestätigt. In Abweichung von den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen, wonach das Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten jeweils zu 100% von der Pflegekraft übernommen wird, kann aufgrund ihrer Angaben in der Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine von 21 Mahlzeiten pro Woche, nämlich das Mittagessen am Sonntag, von der Beschwerdeführerin übernommen wird, sodass von den insgesamt 60 Stunden für das Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten ca. 3 Stunden monatlich zusätzlich zu dem oben in der Tabelle angeführten Gesamtwert von 58,9 Stunden noch der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind und sich sohin ein monatlicher Pflegstundenaufwand von 61,9 Stunden ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist gemäß § 18b Abs. 1 ASVG zunächst die Pflege eines nahen Angehörigen, welcher einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat. Im gegenständlichen Fall bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes.Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG zunächst die Pflege eines nahen Angehörigen, welcher einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat. Im gegenständlichen Fall bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.10.2022 liegt eine 24-Stunden-Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin durch eine Pflegekraft vor. Dies indiziert die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft, schließt aber nicht aus, dass Angehörige einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen (siehe VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), stellen die festgestellten Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin mit insgesamt 61,9 Stunden monatlich eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG dar.Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), stellen die festgestellten Pflegetätigkeiten der Beschwerdeführerin mit insgesamt 61,9 Stunden monatlich eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG dar.
Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG liegen daher nach dem 30.09.2022 weiterhin vor.Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG liegen daher nach dem 30.09.2022 weiterhin vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Leistungserbringung im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Leistungserbringung im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Schlagworte
Arbeitskraft naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflegebedarf SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2266364.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023