Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2228568-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Salzburg-Land betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Salzburg-Land betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015
24 Jahre und 8 Monate und 4 Tage
beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer ist am 01.11.1995 in einem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund eingetreten. Mit Bescheid des Korpskommandos II vom 03.11.1995, GZ. 22.120-3103/15/95, wurde unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten der 23.09.1990 als Vorrückungsstichtag festgelegt.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer ist am 01.11.1995 in einem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund eingetreten. Mit Bescheid des Korpskommandos römisch zwei vom 03.11.1995, GZ. 22.120-3103/15/95, wurde unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten der 23.09.1990 als Vorrückungsstichtag festgelegt.
I.2. Über seinen Antrag vom 22.03.2010 wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.05.2011, GZ. 3339/17-PA-M/S/10, unter Berücksichtigung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten der 01.07.1987 als Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei-außerhalb des Spruches-darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010, der Zeitraum für die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe fünf Jahre beträgt und daher keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt.römisch eins.2. Über seinen Antrag vom 22.03.2010 wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.05.2011, GZ. 3339/17-PA-M/S/10, unter Berücksichtigung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten der 01.07.1987 als Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei-außerhalb des Spruches-darauf hingewiesen wurde, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Zeitraum für die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe fünf Jahre beträgt und daher keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt.
I.3. Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bzw. die daraus resultierende Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 08.01.2016, GZ. BMF-00836307/015-PA-MI/2015, wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bzw. die daraus resultierende Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 08.01.2016, GZ. BMF-00836307/015-PA-MI/2015, wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück.
I.4. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2016, GZ. W 128 2121613-1/4E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden haben werderömisch eins.4. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2016, GZ. W 128 2121613-1/4E, diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden haben werde
I.5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde, und brachte im wesentlichen vor, dass sein Vorrückungsstichtag (23.09.1990) beim Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ohne Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten festgesetzt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2011 sei zwar der Vorrückungsstichtag aufgrund seiner Antragstellung auf den 01.07.1987 verbessert worden, wobei sich aber der Zeitraum für die erste Vorrückung auf fünf Jahre verlängert habe.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde, und brachte im wesentlichen vor, dass sein Vorrückungsstichtag (23.09.1990) beim Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ohne Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten festgesetzt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2011 sei zwar der Vorrückungsstichtag aufgrund seiner Antragstellung auf den 01.07.1987 verbessert worden, wobei sich aber der Zeitraum für die erste Vorrückung auf fünf Jahre verlängert habe.
Mit Antrag vom 20.05.2015 habe er daher die Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung sowie der Auszahlung von Differenzbeträgen begehrt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 zurückgewiesen worden. Die mit dem aufhebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, GZ. W 128 2121613-1/4E, aufgetragene inhaltliche Entscheidung über seine besoldungsrechtliche Stellung sei bis dato nicht erfolgt.
I.6. In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (§ 169f ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind rückwirkend in Kraft getreten.römisch eins.6. In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (Paragraph 169 f, ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind rückwirkend in Kraft getreten.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 19.04.1990 als gemäß § 169g GehG ermittelter Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers und dessen Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und 8 Monaten zum Stichtag 28.02.2015 mitgeteilt. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 19.04.1990 als gemäß Paragraph 169 g, GehG ermittelter Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers und dessen Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und 8 Monaten zum Stichtag 28.02.2015 mitgeteilt.
I.7. Der Beschwerdeführer brachte hiezu im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass, die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Vergleichsstichtages (§ 169g GehG) nicht bestritten werde.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer brachte hiezu im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass, die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Vergleichsstichtages (Paragraph 169 g, GehG) nicht bestritten werde.
Grundsätzlich sei zwar die neue Rechtslage anzuwenden, jedoch seien unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges jene Teile unangewendet zu lassen, welche dem Unionsrecht (Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG) widersprechen.
Es müssten daher jene Teile der zweiten Dienstrechtsnovelle 2019 unangewendet bleiben, welche die Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres regelten und dazugewonnene Zeiträume minimierten bzw. neutralisierten. Konkret handle es sich dabei in erster Linie um den Abzug laut § 169g Abs. 4 GehG. Aus welchen Gründen der Abzug von zwei bzw. vier Jahren zur Hälfte zu erfolgen habe, gehe weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen hierzu hervor, weshalb davon auszugehen sei, dass damit die zwischen 2010 und 2015 entstandenen Rechtsansprüche (vgl. BGBI. I Nr. 82/2010 iVm den RS Schmitzer, C-530/13, Starjakob, C-417/13), die durch die aktuellen Entscheidungen in den RS ÖGB, C-24/17 und Leitner, C-396/17 bestätigt worden seien, tatsächlich erneut minimiert bis neutralisiert werden sollten.Es müssten daher jene Teile der zweiten Dienstrechtsnovelle 2019 unangewendet bleiben, welche die Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres regelten und dazugewonnene Zeiträume minimierten bzw. neutralisierten. Konkret handle es sich dabei in erster Linie um den Abzug laut Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG. Aus welchen Gründen der Abzug von zwei bzw. vier Jahren zur Hälfte zu erfolgen habe, gehe weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen hierzu hervor, weshalb davon auszugehen sei, dass damit die zwischen 2010 und 2015 entstandenen Rechtsansprüche vergleiche BGBI. römisch eins Nr. 82 aus 2010, in Verbindung mit den RS Schmitzer, C-530/13, Starjakob, C-417/13), die durch die aktuellen Entscheidungen in den RS ÖGB, C-24/17 und Leitner, C-396/17 bestätigt worden seien, tatsächlich erneut minimiert bis neutralisiert werden sollten.
Konkret seien ihm ursprünglich bereits rund zehn Monate (also rund fünf Monate zur Hälfte) an sonstigen Zeiten angerechnet worden. Bei der Emittlung des Vergleichsstichtages iSd § 169g GehG würden ihm ausgehend vom 14. Geburtstag insgesamt vier Jahre und zehn Monate (zur Hälfte somit zwei Jahre und fünf Monate) angerechnet und gleichzeitig zwei Jahre wieder in Abzug gebracht. Dies bedeute nach der aktuellen Gesetzeslage eine Gesamtanrechnung an sonstigen Zeiten von fünf Monaten, was fast exakt der Anrechnung seiner ursprünglichen Vordienstzeiten entspricht. Dies obwohl er eine Lehre bei einer Gebietskörperschaft von 01.09.1987 bis 31.08.1990 absolviert habe.Konkret seien ihm ursprünglich bereits rund zehn Monate (also rund fünf Monate zur Hälfte) an sonstigen Zeiten angerechnet worden. Bei der Emittlung des Vergleichsstichtages iSd Paragraph 169 g, GehG würden ihm ausgehend vom 14. Geburtstag insgesamt vier Jahre und zehn Monate (zur Hälfte somit zwei Jahre und fünf Monate) angerechnet und gleichzeitig zwei Jahre wieder in Abzug gebracht. Dies bedeute nach der aktuellen Gesetzeslage eine Gesamtanrechnung an sonstigen Zeiten von fünf Monaten, was fast exakt der Anrechnung seiner ursprünglichen Vordienstzeiten entspricht. Dies obwohl er eine Lehre bei einer Gebietskörperschaft von 01.09.1987 bis 31.08.1990 absolviert habe.
Aus diesen Gründen wirke sich die der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 entsprechende zusätzliche Anrechnung von sonstigen Zeiten (von vier Jahren zur Hälfte) unter gleichzeitigem Wiederabzug überhaupt nicht auf sein Besoldungsdienstalter und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung aus, was bedeute, dass die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie und der zuletzt hierzu ergangenen EuGH-Entscheidungen erneut umgangen werde. Letztlich werde durch eine etwas komplizierte Berechnungsmethode der gleiche „Erfolg" herbeigeführt, wie bisher durch die Ausdehnung des Verbleibs in der Gehaltsstufe 1 von zwei auf fünf Jahre, daher sei auch die Unionsrechtswidrigkeit in gleicher Weise gegeben (vgl. RS Schmitzer, C-530/13; siehe insbesondere VwGH Zl. 2014/12/0004).Aus diesen Gründen wirke sich die der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 entsprechende zusätzliche Anrechnung von sonstigen Zeiten (von vier Jahren zur Hälfte) unter gleichzeitigem Wiederabzug überhaupt nicht auf sein Besoldungsdienstalter und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung aus, was bedeute, dass die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie und der zuletzt hierzu ergangenen EuGH-Entscheidungen erneut umgangen werde. Letztlich werde durch eine etwas komplizierte Berechnungsmethode der gleiche „Erfolg" herbeigeführt, wie bisher durch die Ausdehnung des Verbleibs in der Gehaltsstufe 1 von zwei auf fünf Jahre, daher sei auch die Unionsrechtswidrigkeit in gleicher Weise gegeben vergleiche RS Schmitzer, C-530/13; siehe insbesondere VwGH Zl. 2014/12/0004).
Völlig auswirkungslos sei die zweite Dienstrechtsnovelle 2019 daher für die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Lehrzeiten. Davon gebe es allerdings eine Ausnahme dahingehend, dass Zeiten einer Lehre bei Gebietskörperschaften voll angerechnet würden, soweit das Bundesbeamtendienstverhältnis nach dem 31.03.2000 begründet worden sei (§ 169g Abs. 3 Z. 1 und 4 GehG). Die volle Anrechenbarkeit sei somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, beide Verknüpfungen seien unionsrechtswidrig.Völlig auswirkungslos sei die zweite Dienstrechtsnovelle 2019 daher für die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Lehrzeiten. Davon gebe es allerdings eine Ausnahme dahingehend, dass Zeiten einer Lehre bei Gebietskörperschaften voll angerechnet würden, soweit das Bundesbeamtendienstverhältnis nach dem 31.03.2000 begründet worden sei (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins und 4 GehG). Die volle Anrechenbarkeit sei somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, beide Verknüpfungen seien unionsrechtswidrig.
Dass bestimmte Begünstigungen (bzw. auch Verschlechterungen) kraft Gesetzes erst ab einem bestimmten Stichtag gegeben sind, sei an sich zulässig. Es sei dementsprechend auch zulässig gewesen, dass die Anrechnung von Lehrzeiten bei Gebietskörperschaften erst durch die Dienstrechtsnovelle 2000, BGBI. I Nr. 94/2000 (Art. II Z. 3 und 40) ohne Rückwirkungsregelungen geschaffen worden und somit erst Beamten zu Gute gekommen sein, deren Dienstverhältnis ab 01.04.2000 begründet worden sei.Dass bestimmte Begünstigungen (bzw. auch Verschlechterungen) kraft Gesetzes erst ab einem bestimmten Stichtag gegeben sind, sei an sich zulässig. Es sei dementsprechend auch zulässig gewesen, dass die Anrechnung von Lehrzeiten bei Gebietskörperschaften erst durch die Dienstrechtsnovelle 2000, BGBI. römisch eins Nr. 94 aus 2000, (Artikel römisch zwei, Ziffer 3 und 40) ohne Rückwirkungsregelungen geschaffen worden und somit erst Beamten zu Gute gekommen sein, deren Dienstverhältnis ab 01.04.2000 begründet worden sei.
Die zweite Dienstrechtsnovelle 2019 bringe jedoch eine systematische Neuregelung aller besoldungsmäßigen Einstufungen, die die ursprünglichen Einstufungen ersetze. Dementsprechend habe diese Neuregelung in sich diskriminierungsfrei zu sein — somit auch dem Verbot der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung Rechnung zu tragen. Da dieses zeitübergreifende neue Einstufungssystem geschaffen wurde worden sei, habe es nach dem Maßstab des Zeitpunktes des Inkrafttretens dem übergeordneten Unionsrecht zu entsprechen.
Dementsprechend stelle es eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, dass Beamten Zeiten der Ausbildung im Rahmen einer Lehre im unterschiedlichen Ausmaß angerechnet bzw. nicht angerechnet würden, je nachdem, welches Dienstalter sie hätten.
In seinem konkreten Fall komme hinzu, dass sein ursprünglicher Vorrückungsstichtag bereits bescheidmäßig verbessert worden sei und dementsprechend nunmehr bloß die besoldungsrechtliche Stellung dieser Verbesserung anzupassen sei. Das bedeute, dass ausgehend vom verbesserten Vorrückungsstichtag 01.07.1987 die besoldungsrechtliche Stellung insofern anzupassen sei., dass die aufgrund des Bescheides vom 11.5.2011 faktisch erfolgte Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre nicht stattzufinden habe. Dementsprechend habe vom verbesserten Vorrückungsstichtag ausgehend die Vorrückung alle zwei Jahre stattzufinden gehabt.
Er beantrage daher die Anpassung seiner besoldungsrechtlichen Stellung an den bereits verbesserten Vorrückungsstichtag (01.07.1987), in eventu die erneute Vollanrechnung seiner Vordienstzeiten zwischen Vollendung seiner Schulpflicht (30.06.1987) und seines 18. Lebensjahres (24.04.1990).
I.8. Aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.07.2023 GZ. Ra 2020/12/0068, Ra 2020/12/0077, aufgrund der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.04.2023, GZ. C-650/21, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.römisch eins.8. Aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.07.2023 GZ. Ra 2020/12/0068, Ra 2020/12/0077, aufgrund der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.04.2023, GZ. C-650/21, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. auch EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 64).„Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche auch EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 64).
Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen „sonstige Zeiten“ (wie die hier in Rede stehenden Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem 18. Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind.
Diese Zeiten wird das Bundesverwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren gegebenenfalls zu ermitteln haben.“
I.9. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eröffnet, allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), vorzubringen. Es wurden jedoch seitens der Parteien keine Stellungnahmen eingebracht.römisch eins.9. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eröffnet, allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), vorzubringen. Es wurden jedoch seitens der Parteien keine Stellungnahmen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.11.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist am 01.11.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
Mit Bescheid des Korpskommandos II vom 03.11.1995, GZ. 22.120-3103/15/95, wurde unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten der 23.09.1990 als Vorrückungsstichtag festgelegt.Mit Bescheid des Korpskommandos römisch zwei vom 03.11.1995, GZ. 22.120-3103/15/95, wurde unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten der 23.09.1990 als Vorrückungsstichtag festgelegt.
Vom 14. Geburtstag ( XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.11.1995) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Vom 14. Geburtstag ( römisch 40 ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.11.1995) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Datum (von ... bis ...)
Bezeichnung der Tätigkeit
J
M
T
24.04.1986 – 23.04.1990
Sonstige Zeit
4
0
0
24.04.1990 - 31.03.1992
Dienstverhältnis Gebietskörperschaft
1
11
8
01.04.1992 - 30.09.1992
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
0
6
0
01.10.1992 - 31.12.1992
Dienstverhältnis Gebietskörperschaft
0
3
0
01.01.1993 - 08.03.1993
Sonstige Zeit
0
2
8
09.03.1993 - 30.05.1993
Dienstverhältnis Gebietskörperschaft
0
2
22
31.05.1993 – 27.06.1993
Sonstige Zeit
0
0
28
28.06.1993 - 15.09.1993
Dienstverhältnis Gebietskörperschaft
0
2
19
16.09.1993 - 25.09.1993
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
0
0
10
26.09.1993 - 17.04.1994
Sonstige Zeit
0
6
23
18.04.1994 - 30.04.1994
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
0
0
13
01.05.1994 - 01.05.1994
Sonstige Zeit
0
0
1
02.05.1994 – 31.10.1995
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
1
6
0
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, nur zur Hälfte berücksichtigt werden) beträgt 4 Jahre und 10 Monate.
Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: 19.09.1988. Die Differenz zum unter Außerachtlassung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurden, festgesetzten Vorrückungsstichtag (23.09.1990) beträgt 2 Jahre und vier Tage.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 24 Jahre und 8 Monate und 4 Tage.Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: 19.09.1988. Die Differenz zum unter Außerachtlassung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurden, festgesetzten Vorrückungsstichtag (23.09.1990) beträgt 2 Jahre und vier Tage., Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 24 Jahre und 8 Monate und 4 Tage.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten sowie die Berechnung des Vergleichsstichtages unstrittig sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
GehG 2010:
Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus der vorigen Fassung des Gehaltsgesetzes ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C?88/08, EU:C:2009:381), festgestellt wurde, sah § 8 des Gehaltsgesetzes 1956 (BGBl. 54/1956) in der durch die Bundesbesoldungsreform 2010 (BGBl. I 82/2010) geänderten Fassung (im Folgenden: GehG 2010) in Abs. 1 vor:
„Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.“Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus der vorigen Fassung des Gehaltsgesetzes ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C?88/08, EU:C:2009:381), festgestellt wurde, sah Paragraph 8, des Gehaltsgesetzes 1956 Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,) in der durch die Bundesbesoldungsreform 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,) geänderten Fassung (im Folgenden: GehG 2010) in Absatz eins, vor:, „Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.“
§ 12 GehG 2010 bestimmte:Paragraph 12, GehG 2010 bestimmte:
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten, die
a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die … Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,b) die … Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen,
aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
b) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch(1a) Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, voran gesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;1. eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.2. eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
…“
Die Festsetzung des Stichtags für die Vorrückung eines Beamten und für seine daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung durfte gemäß § 113 Abs. 10 und 11 GehG 2010 nur auf Antrag vorgenommen werden, bei sonstiger Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.Die Festsetzung des Stichtags für die Vorrückung eines Beamten und für seine daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung durfte gemäß Paragraph 113, Absatz 10 und 11 GehG 2010 nur auf Antrag vorgenommen werden, bei sonstiger Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
GehG 2015:
Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2010 ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C?530/13, EU:C:2014:2359), festgestellt wurde, wurde das GehG 2010 durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I 32/2015), durch die Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I 65/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 (BGBl. I 104/2016) rückwirkend geändert (im Folgenden: GehG 2015).Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2010 ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C?530/13, EU:C:2014:2359), festgestellt wurde, wurde das GehG 2010 durch die Bundesbesoldungsreform 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015,), durch die Dienstrechts-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2015,) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016,) rückwirkend geändert (im Folgenden: GehG 2015).
§ 8 („Einstufung und Vorrückung“) Abs. 1 GehG 2015 sah vor:Paragraph 8, („Einstufung und Vorrückung“) Absatz eins, GehG 2015 sah vor:
„… Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.“
In § 12 („Besoldungsdienstalter“) Abs. 1 GehG 2015 hieß es:In Paragraph 12, („Besoldungsdienstalter“) Absatz eins, GehG 2015 hieß es:
„Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.“
§ 169c GehG 2015, der die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse in das neue Besoldungs- und Vorrückungssystem betrifft, bestimmte:Paragraph 169 c, GehG 2015, der die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse in das neue Besoldungs- und Vorrückungssystem betrifft, bestimmte:
„(1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. …„(1) Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. …
2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. …
(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und
2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.
…
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden., (4) Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
…“
Nach § 175 Abs. 79 Z 3 GehG 2015 treten die §§ 8 und 12 GehG 2015 samt Überschriften in der Fassung des GehG 2015 an dem der Kundmachung folgenden Tag, d. h. am 12. Februar 2015, in Kraft, wobei diese Bestimmungen in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind.Nach Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG 2015 treten die Paragraphen 8 und 12 GehG 2015 samt Überschriften in der Fassung des GehG 2015 an dem der Kundmachung folgenden Tag, d. h. am 12. Februar 2015, in Kraft, wobei diese Bestimmungen in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind.
GehG 2020:
Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Leitner (C?396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C?24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert (im Folgenden: GehG 2020).Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Leitner (C?396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C?24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,) und die Dienstrechts-Novelle 2020 Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,) geändert (im Folgenden: GehG 2020).
In § 169f GehG 2020 heißt es:In Paragraph 169 f, GehG 2020 heißt es:
„(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 … im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen [der Bundesbesoldungsreform 2010] vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit [dieser Reform] bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen [der Bundesbesoldungsreform 2010] vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit [dieser Reform] bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
…
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 … anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung [der Bundesbesoldungsreform 2010], der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 …(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 … anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung [der Bundesbesoldungsreform 2010], der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 …
anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
…
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 …) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters …1. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 …) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters …
…“
§ 169g GehG 2020 bestimmt:Paragraph 169 g, GehG 2020 bestimmt:
„(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994[,] S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.„(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994[,] Seite 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007, und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004 …
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie [94/33] liegenden Zeiten;1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie [94/33] liegenden Zeiten;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen., (5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“(6) Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“
Der österreichische Gesetzgeber wollte „mit dem Erlass von § 169f Abs. 1 GehG 2020 von Amts wegen die besoldungsrechtliche Stellung von im Dienststand befindlichen Beamten, auf die ein Mechanismus zu einer Neueinstufung angewandt wurde, die anhand eines ‚Überleitungsbetrags‘ gemäß § 169c Abs. 2 GehG 2015 vorgenommen wurde, festlegen, obwohl dieser Überleitungsbetrag auf der Grundlage von Vorschriften ermittelt worden war, die für die Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten danach unterschieden, ob die fraglichen Zeiten vor oder nach dem 18. Geburtstag der Betroffenen lagen.“ (EuGH, 20.04.2023, C-650/21, Rz 50)Der österreichische Gesetzgeber wollte „mit dem Erlass von Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 2020 von Amts wegen die besoldungsrechtliche Stellung von im Dienststand befindlichen Beamten, auf die ein Mechanismus zu einer Neueinstufung angewandt wurde, die anhand eines ‚Überleitungsbetrags‘ gemäß Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG 2015 vorgenommen wurde, festlegen, obwohl dieser Überleitungsbetrag auf der Grundlage von Vorschriften ermittelt worden war, die für die Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten danach unterschieden, ob die fraglichen Zeiten vor oder nach dem 18. Geburtstag der Betroffenen lagen.“ (EuGH, 20.04.2023, C-650/21, Rz 50)
Der in § 169g Abs. 4 GehG geregelte Pauschalabzug von 4 Jahren („nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen“) wurde auf die beschwerdeführende Partei angewendet, widerspricht aber – nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des EuGH (20.04.2023, C-650/21) – dem Unionsrecht:Der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG geregelte Pauschalabzug von 4 Jahren („nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen“) wurde auf die beschwerdeführende Partei angewendet, widerspricht aber – nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des EuGH (20.04.2023, C-650/21) – dem Unionsrecht:
„Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden ‚sonstigen Zeiten‘ berücksichtigt werden und zum anderen diese ‚sonstigen Zeiten‘ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen.“„Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden ‚sonstigen Zeiten‘ berücksichtigt werden und zum anderen diese ‚sonstigen Zeiten‘ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068-0219 ua., – dem EuGH folgend – erneut eine Altersdiskriminierung aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von vergleichbaren Zeiten vor und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt. So führt er darin aus, dass der Umstand, dass der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, nicht dazu führt, dass die bereits vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068-0219 ua., – dem EuGH folgend – erneut eine Altersdiskriminierung aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von vergleichbaren Zeiten vor und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt. So führt er darin aus, dass der Umstand, dass der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, nicht dazu führt, dass die bereits vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht.
Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. auch EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 64).Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche auch EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 64).
Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen „sonstige Zeiten“ (wie die im Verfahren vor dem VwGH in Rede gestandenen Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem 18. Geburtstag - den Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind.
Die Benachteiligung des Alters lag darin, dass dem Beschwerdeführer sonstige Zeiten vor dem 18. Geburtstag nicht angerechnet werden konnten, obgleich sie angerechnet wurden, wenn sie nach dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurden. Die nunmehr heranzuziehende Grenze des 14. Geburtstages entspricht der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz.
Durch die Verbesserung der sonstigen Zeiten um die Hälfte der zwischen Vollendung des 14. und der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden - bis dato nicht angerechneten Zeit – wird diese Unionsrechtswidrigkeit beseitigt.
Eine Beschränkung der Berechnung auf den vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Teil des Besoldungsdienstalters ist – abweichend vom Prinzip der ungeteilten Feststellung des Besoldungsdienstalters – möglich, da die Teilrechtskraft des seinerzeitigen Vorrückungsstichtagsbescheides in § 169g Abs. 6 GehG normiert wird. In diese entschiedene Sache war – nach unionsrechtlich gebotener Anpassung der sonstigen Zeiten – nicht einzugreifen.Eine Beschränkung der Berechnung auf den vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Teil des Besoldungsdienstalters ist – abweichend vom Prinzip der ungeteilten Feststellung des Besoldungsdienstalters – möglich, da die Teilrechtskraft des seinerzeitigen Vorrückungsstichtagsbescheides in Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG normiert wird. In diese entschiedene Sache war – nach unionsrechtlich gebotener Anpassung der sonstigen Zeiten – nicht einzugreifen.
Soweit der Beschwerdeführer begehrt, seine vor dem 18. Geburtstag als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Vordienstzeit (01.09.1987 bis 24.04.1990) zu berücksichtigen, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - die Anrechnung von Lehrzeiten bei Gebietskörperschaften erst durch die Dienstrechtsnovelle 2000, BGBI. I Nr. 94/2000 (Art. II Z. 3 und 40) ohne Rückwirkungsregelungen geschaffen wurde und daher erst bei Beamten Platz greifen konnte, deren Dienstverhältnis nach dem 01.04.2000 begründet wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei gerade nicht um eine Altersdiskriminierung, sondern um die Konsequenz eines gesetzlich festgesetzten Stichtages, ab dem eine bestimmte Rechtsfolge - hier die Anrechnung von Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft - erfolgen kann. Mangels Verknüpfung mit dem Lebensalter der betroffenen Beamten liegt daher keine Altersdiskriminierung im unionsrechtlichen Sinne vor (vgl. EuGH, 20.04.2023, C-650/21, Rz 92)Soweit der Beschwerdeführer begehrt, seine vor dem 18. Geburtstag als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Vordienstzeit (01.09.1987 bis 24.04.1990) zu berücksichtigen, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - die Anrechnung von Lehrzeiten bei Gebietskörperschaften erst durch die Dienstrechtsnovelle 2000, BGBI. römisch eins Nr. 94 aus 2000, (Artikel römisch zwei, Ziffer 3 und 40) ohne Rückwirkungsregelungen geschaffen wurde und daher erst bei Beamten Platz greifen konnte, deren Dienstverhältnis nach dem 01.04.2000 begründet wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei gerade nicht um eine Altersdiskriminierung, sondern um die Konsequenz eines gesetzlich festgesetzten Stichtages, ab dem eine bestimmte Rechtsfolge - hier die Anrechnung von Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft - erfolgen kann. Mangels Verknüpfung mit dem Lebensalter der betroffenen Beamten liegt daher keine Altersdiskriminierung im unionsrechtlichen Sinne vor vergleiche EuGH, 20.04.2023, C-650/21, Rz 92)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Altersdiskriminierung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung EuGH öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH Unionsrecht Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - NeufestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2228568.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023