TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/19 W208 2271966-1

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W208 2271966-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 04.05.2023, GZ XXXX /5-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 04.05.2023, GZ römisch 40 /5-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 ZDG und 31 Abs 2 Z 1 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, ZDG und 31 Absatz 2, Ziffer eins, HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 14.03.2023 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung, wobei dazu am 12.04.2023 der mit 29.03.2023 datierte Fragebogen einlangte. Vom BF wurde darin angegeben, seit 29.03.2023 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 539,08 zu bezahlen. Außer ihm würde noch seine Lebensgefährtin in dieser Wohnung wohnen, welche Hauptmieterin sei. Der Zuweisungsbescheid des BF wurde am 17.02.2023 genehmigt.

Mit E-Mail vom 16.04.2023 wurde dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 17.03.2023 zwischen der Lebensgefährtin des BF und der Stadt XXXX als Vermieterin der Wohnung, vorgelegt und betreffend die Nachweise der letzten drei Mietzahlungen ausgeführt, dass diese noch nicht übermittelt werden könnten, zumal der BF erst am 17.04.2023 die Wohnung bekommen und bis jetzt noch keine Miete bezahlt habe. Mit E-Mail vom 16.04.2023 wurde dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 17.03.2023 zwischen der Lebensgefährtin des BF und der Stadt römisch 40 als Vermieterin der Wohnung, vorgelegt und betreffend die Nachweise der letzten drei Mietzahlungen ausgeführt, dass diese noch nicht übermittelt werden könnten, zumal der BF erst am 17.04.2023 die Wohnung bekommen und bis jetzt noch keine Miete bezahlt habe.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 04.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß § 34 ZDG iVm 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 04.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit 31 Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte in der eigenen Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Der Zuweisungsbescheid des BF sei am 17.02.2023 genehmigt worden. Der Mietvertrag zwischen der Lebensgefährtin des BF als Hauptmieterin und der Vermieterin sei am 17.03.2023 abgeschlossen worden, mit Mietbeginn 18.03.2023. Er sei seit 29.03.2023 an der Adresse der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen. Mit E-Mail vom 17.03.2023 gab er an, dass er bis zu diesem Datum noch keine Miete bezahlt habe. Damit sei der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn, die Mietzahlungen und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor seinem Mietbeginn sei der BF bei seinem Vater gemeldet gewesen und habe daher über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb dieser Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) iSd § 31 Abs 1 und 2 HGG eingeleitet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte in der eigenen Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Der Zuweisungsbescheid des BF sei am 17.02.2023 genehmigt worden. Der Mietvertrag zwischen der Lebensgefährtin des BF als Hauptmieterin und der Vermieterin sei am 17.03.2023 abgeschlossen worden, mit Mietbeginn 18.03.2023. Er sei seit 29.03.2023 an der Adresse der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen. Mit E-Mail vom 17.03.2023 gab er an, dass er bis zu diesem Datum noch keine Miete bezahlt habe. Damit sei der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn, die Mietzahlungen und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor seinem Mietbeginn sei der BF bei seinem Vater gemeldet gewesen und habe daher über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb dieser Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) iSd Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG eingeleitet.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 10.05.2023) richtete sich die am 11.05.2023 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er irrtümlicherweise angegeben habe, dass er erst seit 17.04.2023 in der antragsgegenständlichen Wohnung sei. Das würde nicht stimmen, sondern habe er seit dem 17.03.2023 die Schlüssel zur Wohnung zahle auch ab dem 17.03.2023 Miete. Die gesamte Miete von März 2023 und zum Teil von April 2023 sei wegen einer Gutschrift abgezogen worden. Mai 2023 sei ganz zu bezahlen. Im Anhang übermittelte er einen Meldezettel sowie die Vorschreibung und den Überweisungsbeleg der Mietzahlungen von Mai 2023.

4. Mit Schreiben vom 15.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zuweisungsbescheid wurde am 17.02.2023 genehmigt und ist dem BF zugegangen. Er hat am 02.05.2023 den Zivildienst angetreten.

Der BF ist erst seit 29.03.2023 an der im Spruch angeführten Wohnung wohnhaft. Der Mietvertrag über den Bezug der Wohnung wurde am 17.03.2023, mit Mietbeginn 18.03.2023, abgeschlossen und der BF ist seit dem 29.03.2023 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vermieterin der Wohnung ist die Stadt XXXX , Hauptmieterin seine Lebensgefährtin, Frau XXXX .Der BF ist erst seit 29.03.2023 an der im Spruch angeführten Wohnung wohnhaft. Der Mietvertrag über den Bezug der Wohnung wurde am 17.03.2023, mit Mietbeginn 18.03.2023, abgeschlossen und der BF ist seit dem 29.03.2023 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vermieterin der Wohnung ist die Stadt römisch 40 , Hauptmieterin seine Lebensgefährtin, Frau römisch 40 .

Davor war er in der Wohnung seines Vaters, in XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.Davor war er in der Wohnung seines Vaters, in römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 18.04.2023.

Der BF hat in dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde geführten Telefonats am 18.04.2023 selbst angeführt, dass er seit 29.03.2023 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und am 17.02.2023 die Schlüssel bekommen habe. Außerdem habe er bis zum 16.04.2023 noch keine Miete bezahlt. Damit räumt er selbst ein, dass er den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 17.02.2023 noch nicht eingeleitet hatte.

Der Abschluss des Mietvertrages am 17.03.2023, über den Beginn des Mietverhältnisses am 18.03.2023, ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Mietvertrag und ist unstrittig. Eine allenfalls vor diesem Datum erfolgte Einleitung dies Mietverhältnisses wird vom BF nicht behauptet und geht auch kein Hinweis darauf aus den Akten oder den Aussagen des BF hervor.

Mit dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach er nicht erst seit 17.04.2023, sondern seit 17.03.2023 Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung sei, ist aufgrund der Tatsache, dass beide Daten nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 17.02.2023) liegen, nichts für ihn gewonnen. Auch die Ausführungen, wonach die Mietzahlungen für März und April 2023 aufgrund von Gutschriften teilweile kompensiert gewesen seien, verhelfen ihm nicht zum Erfolg, ein Mietverhältnis oder eine relevante Einleitung des Mietverhältnisses vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nachzuweisen.

Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an der Wohnung seines Vaters, in XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.04.2023 und aus seinem eigenen Vorbringen. Eine „eigene Wohnung“ zum gesetzlich relevanten Zeitpunkt konnte daher nicht festgestellt werden. Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an der Wohnung seines Vaters, in römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.04.2023 und aus seinem eigenen Vorbringen. Eine „eigene Wohnung“ zum gesetzlich relevanten Zeitpunkt konnte daher nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 34 Zivildienstgesetz, BGBl Nr 679/1986 idgF BGBl I Nr 208/2022 (ZDG), lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
Paragraph 34, Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 208 aus 2022, (ZDG), lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): , „§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

[…]

2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

[…]

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige § 31 Heeresgebührengesetz (HGG), BGBl I Nr 207/2022, lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Paragraph 31, Heeresgebührengesetz (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022,, lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
Anspruch, „§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […]“5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gemäß § 31 Abs 1 HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes (Zivildienstes) für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. 3.3.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes (Zivildienstes) für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind.

Dabei gilt gemäß Abs 2 Z 1 leg cit, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Z 3). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.Dabei gilt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Ziffer 3,). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung frühestens mit der Unterzeichnung des Mietvertrages am 17.03.2023 rechtsverbindlich geworden und damit nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 17.02.2023. Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Dies wird auch vom BF nicht behauptet, der im Laufe des gesamten Verfahrens gleichbleibend anführt, die Schlüssel am 17.03.2023 bekommen zu haben und seit 29.03.2023 in der gegenständlichen Wohnung zu wohnen.3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung frühestens mit der Unterzeichnung des Mietvertrages am 17.03.2023 rechtsverbindlich geworden und damit nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 17.02.2023. Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Dies wird auch vom BF nicht behauptet, der im Laufe des gesamten Verfahrens gleichbleibend anführt, die Schlüssel am 17.03.2023 bekommen zu haben und seit 29.03.2023 in der gegenständlichen Wohnung zu wohnen.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 und 3 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung (Genehmigung des Zuweisungsbescheides), hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und 3 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung (Genehmigung des Zuweisungsbescheides), hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass er irrtümlicherweise den 17.04.2023 anstatt des 17.03.2023 angegeben habe, sowie dass die Mietzahlungen für März und April 2023 teilweise von Gutschriften kompensiert gewesen wären, ist damit nichts für ihn gewonnen, da all dies nichts an den in § 31 HGG festgelegten erforderlichen – und hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zu ändern vermag. Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass er irrtümlicherweise den 17.04.2023 anstatt des 17.03.2023 angegeben habe, sowie dass die Mietzahlungen für März und April 2023 teilweise von Gutschriften kompensiert gewesen wären, ist damit nichts für ihn gewonnen, da all dies nichts an den in Paragraph 31, HGG festgelegten erforderlichen – und hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zu ändern vermag.

Überdies ist anzumerken, dass der Umstand, wonach laut vorgelegtem Mietvertrag die Lebensgefährtin des BF als Hauptmieterin aufscheint und ein entsprechendes Untermietverhältnis für das Vorliegen einer eigenen Wohnung iSd § 31 Abs 1 HGG vom BF (noch) nicht nachvollziehbar nachgewiesen wurde, nicht weiter zu berücksichtigen war, da die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe bereits – wie oben dargestellt – mangels „eigener „Wohnung“ zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 31 Abs 2 Z 1 HGG scheitert. Überdies ist anzumerken, dass der Umstand, wonach laut vorgelegtem Mietvertrag die Lebensgefährtin des BF als Hauptmieterin aufscheint und ein entsprechendes Untermietverhältnis für das Vorliegen einer eigenen Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG vom BF (noch) nicht nachvollziehbar nachgewiesen wurde, nicht weiter zu berücksichtigen war, da die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe bereits – wie oben dargestellt – mangels „eigener „Wohnung“ zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG scheitert.

Die vom BF angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.

Schlagworte

eigene Wohnung Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2271966.1.00

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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