Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
BDG 1979 §15b Abs1Spruch
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W129 2253010-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.01.2022, GZ: XXXX , betreffend Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.01.2022, GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
„In Bezug auf Ihren Antrag vom 22.04.2021 wird gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.07.2004 bis zum 30.04.2021, 201 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“„In Bezug auf Ihren Antrag vom 22.04.2021 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.07.2004 bis zum 30.04.2021, 201 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).1. Mit Schreiben vom 22.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.01.2022 stellte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag 30.04.2021 insgesamt 19 Schwerarbeitsmonate aufweist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Einlangend am 18.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines unmittelbaren Fachvorgesetzten als Zeugen und eines Vertreters der belangten Behörde durch, in der die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Leiter der alpinen Einsatzgruppe beim Bezirkspolizeikommando XXXX . Er bezieht eine höhere Gefahrenzulage im Ausmaß von 12,06% gemäß § 82 Abs. 1 und 3 GehG. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Leiter der alpinen Einsatzgruppe beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 . Er bezieht eine höhere Gefahrenzulage im Ausmaß von 12,06% gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 3 GehG.
Der Zeitraum von dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Antrag nach § 15b Abs. 3 BDG 1979 eingebracht wurde (01.07.2004 bis 30.04.2021) beträgt 16 Jahre, 9 Monate, 4 Wochen und 1 Tag (201 Monate, 4 Wochen, 1 Tag). In diesem Zeitraum wurde der Beschwerdeführer wie folgt verwendet:Der Zeitraum von dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Antrag nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 eingebracht wurde (01.07.2004 bis 30.04.2021) beträgt 16 Jahre, 9 Monate, 4 Wochen und 1 Tag (201 Monate, 4 Wochen, 1 Tag). In diesem Zeitraum wurde der Beschwerdeführer wie folgt verwendet:
Zeitraum
Verwendung
01.07.2004 – 30.11.2005
GP/PI XXXX – SachbearbeiterGP/PI römisch 40 – Sachbearbeiter
01.12.2005 – 31.05.2008
BPK XXXX – Leiter der alpinen Einsatzgruppe XXXX BPK römisch 40 – Leiter der alpinen Einsatzgruppe römisch 40
01.06.2008 – 30.06.2008
PI XXXX PI römisch 40
01.07.2008 – 31.01.2018
BPK XXXX – Leiter der alpinen Einsatzgruppe XXXX BPK römisch 40 – Leiter der alpinen Einsatzgruppe römisch 40
01.02.2018 – 28.02.2018
PI XXXX PI römisch 40
01.03.2018 – 30.04.2021
BPK XXXX – Leiter der alpinen Einsatzgruppe XXXX BPK römisch 40 – Leiter der alpinen Einsatzgruppe römisch 40
Zu seinen Tätigkeiten als Leiter der alpinen Einsatzgruppe beim BPK XXXX zählten die Bedarfs- und Strukturanalyse, die fachspezifische Aus- und Fortbildung, die Mitwirkung bei der Verwaltung der Alpinausrüstung, den fachspezifischen Schriftverkehr, sowie Sondereinsätze und Sonderstreifen, Alpindienststreifen und allgemeine Leistungen.Zu seinen Tätigkeiten als Leiter der alpinen Einsatzgruppe beim BPK römisch 40 zählten die Bedarfs- und Strukturanalyse, die fachspezifische Aus- und Fortbildung, die Mitwirkung bei der Verwaltung der Alpinausrüstung, den fachspezifischen Schriftverkehr, sowie Sondereinsätze und Sonderstreifen, Alpindienststreifen und allgemeine Leistungen.
Im Rahmen seiner Verwendung als Leiter der alpinen Einsatzgruppe XXXX leistete der Beschwerdeführer Sondereinsätze und Sonderstreifen sowie Alpindienststreifen im Ausmaß von mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit. Im Rahmen seiner Verwendung als Leiter der alpinen Einsatzgruppe römisch 40 leistete der Beschwerdeführer Sondereinsätze und Sonderstreifen sowie Alpindienststreifen im Ausmaß von mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit.
Der Beschwerdeführer weist im maßgeblichen Zeitraum (01.07.2004 – 30.04.2021) insgesamt 201 Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15b BDG 1979 auf.Der Beschwerdeführer weist im maßgeblichen Zeitraum (01.07.2004 – 30.04.2021) insgesamt 201 Schwerarbeitsmonate im Sinne des Paragraph 15 b, BDG 1979 auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, deren Richtigkeit auch der Behördenvertreter explizit nicht in Zweifel zog (vgl. dazu S. 5 und 10 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, deren Richtigkeit auch der Behördenvertreter explizit nicht in Zweifel zog vergleiche dazu S. 5 und 10 des Verhandlungsprotokolls).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Rechtslage:
3.1. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet auszugsweise:3.1. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, lautet auszugsweise:
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) …
(5) …
(6) …
3.2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II 104/2006, lautet auszugweise:3.2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, lautet auszugweise:
Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.Paragraph eins, (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden, 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder, 2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder, 3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder, 4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder, 5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder, 6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist.
….(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG entstanden ist., ….
Schwerarbeitsmonat
§ 4. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
…
3.3. Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006, lautet auszugweise:3.3. Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006,, lautet auszugweise:
Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. …
2. …
3. …
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
b) …Paragraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass, 1. …, 2. …, 3. …, 4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von, a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und, b) …
3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006, dass als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht kommen, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120 mit Verweis auf VwGH 09.09.2016, Ra 2016/12/0062).3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, dass als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht kommen, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120 mit Verweis auf VwGH 09.09.2016, Ra 2016/12/0062).
3.5. Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und kommt es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024).
3.6. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 01.07.2004 bis 30.11.2005, 01.06.2008 bis 30.04.2008 und 01.02.2018 bis 28.02.2018 während seiner Verwendung in den PI XXXX , XXXX und XXXX insgesamt 19 Schwerarbeitsmonate erworben hat (s. Bescheid).3.6. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 01.07.2004 bis 30.11.2005, 01.06.2008 bis 30.04.2008 und 01.02.2018 bis 28.02.2018 während seiner Verwendung in den PI römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 insgesamt 19 Schwerarbeitsmonate erworben hat (s. Bescheid).
3.7. Unstrittig ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Sondereinsätze und Sonderstreifen zumindest 25% seiner Dienstzeit ausmachten und diese Tätigkeit jedenfalls als wachespezifischer Außendienst im Sinne des § 15b BDG 1979 in Verbindung mit § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006, zu qualifizieren ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 7).3.7. Unstrittig ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Sondereinsätze und Sonderstreifen zumindest 25% seiner Dienstzeit ausmachten und diese Tätigkeit jedenfalls als wachespezifischer Außendienst im Sinne des Paragraph 15 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, zu qualifizieren ist vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 7).
3.8. Hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten als Leiter der alpinen Einsatzgruppe beim BPK XXXX vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darzulegen, zwecks Gewinn von Geländekenntnissen regelmäßig auf Streifendienst im alpinen Gelände gewesen zu sein, und wurde die Verrichtung dieser Tätigkeit auch vom Behördenvertreter als glaubhaft gemacht angesehen. Auch hinsichtlich des konkreten Ausmaßes vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu darzulegen etwa ein (weiteres) Drittel seiner Arbeitszeit für diese Tätigkeit aufzuwenden, und wurde dies auch vom zeugenschaftlich befragten unmittelbaren Fachvorgesetzten des Beschwerdeführers, konkret XXXX , im Rahmen der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich bestätigt. Auch der Behördenvertreter erachtete die Angaben des Fachvorgesetzten als ausreichend für die Beurteilung des Ausmaßes der geleisteten Alpindienststreifen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Beschwerdeführer tätigte zudem glaubhafte Angaben, dass mit dieser Tätigkeit eine mit seinem wachespezifischem Außendienst verbundene regelmäßige und konkrete Lebensgefahr einhergeht. 3.8. Hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten als Leiter der alpinen Einsatzgruppe beim BPK römisch 40 vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darzulegen, zwecks Gewinn von Geländekenntnissen regelmäßig auf Streifendienst im alpinen Gelände gewesen zu sein, und wurde die Verrichtung dieser Tätigkeit auch vom Behördenvertreter als glaubhaft gemacht angesehen. Auch hinsichtlich des konkreten Ausmaßes vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu darzulegen etwa ein (weiteres) Drittel seiner Arbeitszeit für diese Tätigkeit aufzuwenden, und wurde dies auch vom zeugenschaftlich befragten unmittelbaren Fachvorgesetzten des Beschwerdeführers, konkret römisch 40 , im Rahmen der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich bestätigt. Auch der Behördenvertreter erachtete die Angaben des Fachvorgesetzten als ausreichend für die Beurteilung des Ausmaßes der geleisteten Alpindienststreifen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Beschwerdeführer tätigte zudem glaubhafte Angaben, dass mit dieser Tätigkeit eine mit seinem wachespezifischem Außendienst verbundene regelmäßige und konkrete Lebensgefahr einhergeht.
3.9. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt – glaubhaft dar, im Rahmen seiner Verwendung als Leiter der Alpinen Einsatzgruppe beim BPK XXXX zusätzlich zu den Sondereinsätzen und Sonderstreifen im Umfang von 25% seiner Tätigkeiten, auch Alpindienststreifen im Ausmaß von etwa einem (weiteren) Drittel seiner Dienstzeit, sohin insgesamt mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit Schwerarbeit im Sinne mit wachespezifischem Außendienst (oder gleichwertige Tätigkeit) geleistet zu haben. Angesichts dieses Zwischenergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die Verwendung des Beschwerdeführers in den Bereichen „Bedarfs- und Strukturanalyse“, „Fachspezifische Aus- und Fortbildung“ oder „Mitwirkung bei der Verwaltung der Alpinausrüstung“ wachespezifischen Außendienst darstellen oder nicht.3.9. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt – glaubhaft dar, im Rahmen seiner Verwendung als Leiter der Alpinen Einsatzgruppe beim BPK römisch 40 zusätzlich zu den Sondereinsätzen und Sonderstreifen im Umfang von 25% seiner Tätigkeiten, auch Alpindienststreifen im Ausmaß von etwa einem (weiteren) Drittel seiner Dienstzeit, sohin insgesamt mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit Schwerarbeit im Sinne mit wachespezifischem Außendienst (oder gleichwertige Tätigkeit) geleistet zu haben. Angesichts dieses Zwischenergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die Verwendung des Beschwerdeführers in den Bereichen „Bedarfs- und Strukturanalyse“, „Fachspezifische Aus- und Fortbildung“ oder „Mitwirkung bei der Verwaltung der Alpinausrüstung“ wachespezifischen Außendienst darstellen oder nicht.
Dem Beschwerdeführer sind daher im Endergebnis zu den bereits festgestellten 19 Schwerarbeitsmonaten weitere 182 Schwerarbeitsmonate anzurechnen.
3.10. Im Ergebnis war der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt 201 Schwerarbeitsmonate aufweist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
Bescheidabänderung Exekutivdienst Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwerarbeitszeiten wachespezifischer AußendienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2253010.1.00Im RIS seit
29.09.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023