Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
BDG 1979 §43Spruch
,
W116 2258661-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER über die Beschwerden I. des XXXX , und II. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.07.2022, Zl. 2021-0.370.459 und 2022-0.417.658, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 und am 10.01.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER über die Beschwerden römisch eins. des römisch 40 , und römisch zwei. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.07.2022, Zl. 2021-0.370.459 und 2022-0.417.658, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 und am 10.01.2023 zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
A)
Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
A)
Der Beschwerde des Disziplinaranwalts wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten XXXX gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wird.Der Beschwerde des Disziplinaranwalts wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten römisch 40 gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF) stand als Exekutivbeamter seit 01.09.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah seinen Dienst zuletzt in der Polizeiinspektion XXXX . Mit Ablauf des Monats Dezember 2022 wurde der BF in den Ruhestand versetzt. 1. römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF) stand als Exekutivbeamter seit 01.09.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah seinen Dienst zuletzt in der Polizeiinspektion römisch 40 . Mit Ablauf des Monats Dezember 2022 wurde der BF in den Ruhestand versetzt.
2. Vorgeschichte:
Mit Bescheid vom 17.11.2020 verfügte die Landespolizeidirektorin für Kärnten als Dienstbehörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung des BF, weil er im Verdacht stand, mit hier nicht verfahrensgegenständlichen Handlungen seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Mit Bescheid vom 17.12.2020 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde deswegen die Suspendierung des EBF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2021, schriftlich ausgefertigt am 01.06.2021, GZ W136 2238996-1/9E, wurden die gegen die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen.
Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.06.2021, GZ 2021-0.071.290, 44198/3-DK/3/20, wurde über den EBF die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Konkret wurde der EBF für schuldig erkannt, dass er2. Vorgeschichte:, Mit Bescheid vom 17.11.2020 verfügte die Landespolizeidirektorin für Kärnten als Dienstbehörde gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 die vorläufige Suspendierung des BF, weil er im Verdacht stand, mit hier nicht verfahrensgegenständlichen Handlungen seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Mit Bescheid vom 17.12.2020 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde deswegen die Suspendierung des EBF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2021, schriftlich ausgefertigt am 01.06.2021, GZ W136 2238996-1/9E, wurden die gegen die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen. , Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.06.2021, GZ 2021-0.071.290, 44198/3-DK/3/20, wurde über den EBF die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Konkret wurde der EBF für schuldig erkannt, dass er
„1. […] am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr, im Dienst und als Streifenkommandant, am österreichisch/slowenischen Grenzübergang L, auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen [hat]
2. […] es als verantwortlicher Streifenkommandant am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca.18:25 Uhr unterlassen [hat], für eine weisungsgemäße Vollziehung der Grenzkontrolle am GÜG L zu sorgen, indem er
a) den Grenzkontrolldienst um ca. 18:15 Uhr abbrach und den Dienstort gemeinsam mit der Polizeischülerin Insp K verließ, obwohl die ablösende Streife noch nicht eingetroffen war und
b) den Dienstort bzw. die Dienststelle (Abfertigungskojen) mit eingeschalteter EDV- Anlage, eingeschaltetem Funk, eingeschalteten dienstlichen Mobiltelefonen und dem Zentralschlüssel für sämtliche Grenzkontrollstellen Kärntens unversperrt und für jedermann zugänglich, verließ,“
und damit seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm mit dem Befehl vom 29.08.2020 gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt hat.
Dagegen brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2021, GZ W136 2244033-1/10E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen war, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof hob daraufhin mit Erkenntnis vom 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0234, das vorgenannte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2022, W136 2244033-1/46E, gab das BVwG nach einer weiteren mündlichen Verhandlung schließlich der Beschwerde des BF statt und änderte die bekämpfte Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde insofern ab, als über ihn anstelle der Entlassung eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde.
Bei der Entscheidung wurden zwei disziplinäre Vorstrafen des EBF berücksichtigt (1. Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44075/3-DK/3/18, vom 03.08.2018, wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG durch Begehung einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und unangemessenes Verhalten in einem Lokal außer Dienst; 2. Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 400,- mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44129/5-DK/3/19, vom 21. August 2019, wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG durch Fahren ohne Lenkberechtigung).
Weiters stellte das BVwG fest, dass der EBF zwischenzeitig während aufrechter Suspendierung erneut straffällig geworden sei und verwies dabei auf eine vom Disziplinaranwalt übermittelte Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung des BF. Aus der gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Klagenfurt ergab sich, dass der BF am 03.08.2021 wegen versuchter Nötigung seiner Lebensgefährtin (die nunmehr beschwerdegegenständlichen Tathandlungen) rechtskräftig verurteilt worden war, wogegen er von weiteren Vorwürfen mangels Schuldbeweis freigesprochen worden war, weil seine Lebensgefährtin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde grundsätzlich nicht entgegenzutreten sei, wenn sie aufgrund der Schwere der begangenen Pflichtverletzungen unter Bedachtnahme auf die disziplinären Vorverurteilungen des Beschwerdeführers und die in ihrem Verfahren nur ansatzweise und angesichts des sonstigen Vorbringens wenig glaubhaft gezeigte Schuldeinsicht des EBF von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen ist und die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt habe. Sowohl das Anbringen eines diskriminierenden Textes auf einem Grenzkontrollschild, sowie das vorzeitige Verlassen des Dienstes unter den dargestellten Umständen würden schwerwiegendste dienstliche Verfehlungen darstellen, bei welchen grundsätzlich eine Entlassung in Betracht zu ziehen sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe aber nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals glaubhaft Schuldeinsicht gezeigt. Der für dieses Verfahren zuständige Senat war deshalb der Ansicht, dass es nicht der Entlassung bedurfte, um den Disziplinarbeschuldigten, der ohnehin in naher Zukunft seinen Übertritt in den Ruhestand anstrebe, von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dass eine Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung erforderlich erscheine, konnte nicht erkannt werden. Anstatt der Disziplinarstrafe der Entlassung wurde daher die Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Die Verhängung einer Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß erschien dem zuständigen Senat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Schwere der begangenen Pflichtverletzungen erforderlich, um klarzustellen, dass bei wiederholter disziplinarrechtlicher Delinquenz mit entsprechend schwerwiegenden disziplinären Folgen zu rechnen ist.
Die in diesem Verfahren festgestellte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Nötigung vom 03.08.2021 war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde bei der Strafbemessung dementsprechend auch nicht berücksichtigt.und damit seine Dienstpflichten nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit mit dem Befehl vom 29.08.2020 gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt hat. , Dagegen brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2021, GZ W136 2244033-1/10E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen war, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof hob daraufhin mit Erkenntnis vom 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0234, das vorgenannte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. , Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2022, W136 2244033-1/46E, gab das BVwG nach einer weiteren mündlichen Verhandlung schließlich der Beschwerde des BF statt und änderte die bekämpfte Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde insofern ab, als über ihn anstelle der Entlassung eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. , Bei der Entscheidung wurden zwei disziplinäre Vorstrafen des EBF berücksichtigt (1. Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44075/3-DK/3/18, vom 03.08.2018, wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG durch Begehung einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und unangemessenes Verhalten in einem Lokal außer Dienst; 2. Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 400,- mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44129/5-DK/3/19, vom 21. August 2019, wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG durch Fahren ohne Lenkberechtigung)., Weiters stellte das BVwG fest, dass der EBF zwischenzeitig während aufrechter Suspendierung erneut straffällig geworden sei und verwies dabei auf eine vom Disziplinaranwalt übermittelte Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung des BF. Aus der gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Klagenfurt ergab sich, dass der BF am 03.08.2021 wegen versuchter Nötigung seiner Lebensgefährtin (die nunmehr beschwerdegegenständlichen Tathandlungen) rechtskräftig verurteilt worden war, wogegen er von weiteren Vorwürfen mangels Schuldbeweis freigesprochen worden war, weil seine Lebensgefährtin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde grundsätzlich nicht entgegenzutreten sei, wenn sie aufgrund der Schwere der begangenen Pflichtverletzungen unter Bedachtnahme auf die disziplinären Vorverurteilungen des Beschwerdeführers und die in ihrem Verfahren nur ansatzweise und angesichts des sonstigen Vorbringens wenig glaubhaft gezeigte Schuldeinsicht des EBF von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen ist und die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt habe. Sowohl das Anbringen eines diskriminierenden Textes auf einem Grenzkontrollschild, sowie das vorzeitige Verlassen des Dienstes unter den dargestellten Umständen würden schwerwiegendste dienstliche Verfehlungen darstellen, bei welchen grundsätzlich eine Entlassung in Betracht zu ziehen sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe aber nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals glaubhaft Schuldeinsicht gezeigt. Der für dieses Verfahren zuständige Senat war deshalb der Ansicht, dass es nicht der Entlassung bedurfte, um den Disziplinarbeschuldigten, der ohnehin in naher Zukunft seinen Übertritt in den Ruhestand anstrebe, von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dass eine Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung erforderlich erscheine, konnte nicht erkannt werden. Anstatt der Disziplinarstrafe der Entlassung wurde daher die Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Die Verhängung einer Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß erschien dem zuständigen Senat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Schwere der begangenen Pflichtverletzungen erforderlich, um klarzustellen, dass bei wiederholter disziplinarrechtlicher Delinquenz mit entsprechend schwerwiegenden disziplinären Folgen zu rechnen ist. , Die in diesem Verfahren festgestellte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Nötigung vom 03.08.2021 war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde bei der Strafbemessung dementsprechend auch nicht berücksichtigt.
3. Das gegenständliche Disziplinarverfahren:
3.1. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.06.2021, GZ: 2021-0.370.459, Senat 28, wurde gegen den BF ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stand, er habe
1. seine 20-jährige Freundin XXXX (in der Folge P) am 14. Februar 2021, in seiner Wohnung in XXXX (in der Folge W), misshandelt und am Körper verletzt, indem er
a) sie an den Haaren erfasste und am Boden vom Wohnzimmer in das Vorzimmer zog,
b) ihren Kopf in den Nacken drückte und sie würgte,
c) mit seinem Fuß gegen ihren Kopf trat. 3.1. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.06.2021, GZ: 2021-0.370.459, Senat 28, wurde gegen den BF ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stand, er habe, 1. seine 20-jährige Freundin römisch 40 (in der Folge P) am 14. Februar 2021, in seiner Wohnung in römisch 40 (in der Folge W), misshandelt und am Körper verletzt, indem er, a) sie an den Haaren erfasste und am Boden vom Wohnzimmer in das Vorzimmer zog,, b) ihren Kopf in den Nacken drückte und sie würgte, , c) mit seinem Fuß gegen ihren Kopf trat.
2. seine 20-jährige Freundin P am 14. Februar 2021, in seiner Wohnung in W gefährlich bedroht, indem er ihr sagte, dass er sie abstechen und ihre Haut im Zimmer aufhängen werde.
3. am 06.03.2021 das i-Phone 11 von P während einer Autofahrt nach Lavamünd (in der Folge L) aus dem Fenster geworfen und sei – nachdem er angehalten hatte und ausgestiegen war – noch mehrmals darauf getreten, wodurch es zerstört wurde.
4. P im Zeitraum von 07.03.2021, 12:07 Uhr bis 08.03.2021, 20:17 Uhr – trotz Aufforderung sie in Ruhe zu lassen – insgesamt 153 Nachrichten per whats app übermittelt, wobei er versuchte, sie zur Zurückziehung einer von ihr – wegen der Beschädigung des Telefons – erstatteten Anzeige, bzw. der Herausgabe ihm gehörender Sachen, bzw. der Rückzahlung entliehener € 193,99 zu nötigen, indem er ihr aus dem Internet heruntergeladene Nacktfotos, welche den entblößten Genitalbereich einer unbekannten Frau zeigten, übermittelte und drohte, diese Fotos als Fotos der P an das Bischöfliche Ordinat der Diözese G sowie an weitere bekannte und verwandte Personen der P zu übermitteln und schließlich A4-abzüge dieser Fotos im Stiegenhaus der Wohnanlage von P deponierte.
3.2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des EBF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021, W116 2244035-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
3.3. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.06.2022, GZ: 2022-0417.658, wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß § 112 Abs. 1, Ziffer 3 und Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, vom Dienst suspendiert.
Begründet wurde diese Suspendierung mit dem zwischenzeitig in der Sache rechtskräftig ergangenem Urteil des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i - 12, vom 09.08.2021, mit dem der BF wegen der ihm im oben dargestellten Einleitungsbeschluss unter Punkt 4. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Da der BF hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 3. des Einleitungsbeschlusses vom 16.06.2021 mit eben diesem strafgerichtlichen Urteil rechtskräftig freigesprochen wurde, waren diese auch nicht mehr Gegenstand des Suspendierungsverfahrens. Das Disziplinarverfahren sei in der Angelegenheit bis dato nicht fortgesetzt worden, weil der Beamte zu GZ 2021-0.071.290 erstinstanzlich entlassen worden und erst die Entscheidung des BVwG in dieser Disziplinarsache abzuwarten gewesen sei. Am 03.06.2022 habe vor dem Bundesverwaltungsgericht im 2. Rechtsgang die Verhandlung über die Beschwerde des BF gegen seine Entlassung stattgefunden. Das BVwG habe den Schuldspruch der erstinstanzlichen Behörde bestätigt, aber die Entlassung aufgehoben und eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt.3.3. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.06.2022, GZ: 2022-0417.658, wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins,, Ziffer 3 und Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der geltenden Fassung, vom Dienst suspendiert., Begründet wurde diese Suspendierung mit dem zwischenzeitig in der Sache rechtskräftig ergangenem Urteil des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i - 12, vom 09.08.2021, mit dem der BF wegen der ihm im oben dargestellten Einleitungsbeschluss unter Punkt 4. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Da der BF hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 3. des Einleitungsbeschlusses vom 16.06.2021 mit eben diesem strafgerichtlichen Urteil rechtskräftig freigesprochen wurde, waren diese auch nicht mehr Gegenstand des Suspendierungsverfahrens. Das Disziplinarverfahren sei in der Angelegenheit bis dato nicht fortgesetzt worden, weil der Beamte zu GZ 2021-0.071.290 erstinstanzlich entlassen worden und erst die Entscheidung des BVwG in dieser Disziplinarsache abzuwarten gewesen sei. Am 03.06.2022 habe vor dem Bundesverwaltungsgericht im 2. Rechtsgang die Verhandlung über die Beschwerde des BF gegen seine Entlassung stattgefunden. Das BVwG habe den Schuldspruch der erstinstanzlichen Behörde bestätigt, aber die Entlassung aufgehoben und eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt.
3.4. Dagegen brachte der EBF mit Schreiben vom 14.06.2022 binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin ersucht er von einer weiteren Suspendierung Abstand zu nehmen, um ihm seine Pensionierung mit Ablauf August 2022 zu ermöglichen. Er habe bereits bei der LPD um Pensionierung angesucht; diese werde jedoch durch die Suspendierung gehemmt. Er sei seit dem Jahr 2018 wegen Alkoholmissbrauch, Zorn, Wut und den damit verbundenen Vertrauensbruch gegenüber Verwandten, Freunden und Kollegen gestrauchelt und sehr tief gefallen, was ihm außerordentlich leidtue. Dies habe er auch bei seiner Verhandlung vor dem BVwG am 03.06.2022 zum Ausdruck gebracht, worauf die Entlassung aufgehoben und in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Ein Dienstantritt in der kurzen Zeit vor seiner Pensionierung sei aufgrund seines Krankheitsbildes nicht mehr möglich. Er habe seiner Dienststelle laufend Krankmeldungen übermittelt. Zudem habe ihm seine Lebensgefährtin, die P, mittlerweile verziehen und dies auch dem BVwG in der Verhandlung vom 03.06.2022 eindrucksvoll geschildert. Durch den Alkoholmissbrauch und seine Taten habe er nicht nur dem Dienstgeber und etlichen Menschen, sondern auch seiner Gesundheit Schaden zugefügt. Ein fachärztliches Gutachten habe er seinem Pensionsansuchen beigelegt. Zudem hätte ihn die vorangegangene lange Suspendierung bereits in eine derartige finanzielle Lage gebracht, welche es bald nicht mehr erlaube, seine monatlichen Zahlungen zu begleichen. Im Falle der Aufrechterhaltung der Suspendierung ersuche er daher um Nachsicht von der Bezugskürzung.
Die Beschwerde des BF gegen die Suspendierung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 24.11.2.2022, zu der ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt nicht erschienen war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2022, W116 2256130-1, als unbegründet abgewiesen.3.4. Dagegen brachte der EBF mit Schreiben vom 14.06.2022 binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin ersucht er von einer weiteren Suspendierung Abstand zu nehmen, um ihm seine Pensionierung mit Ablauf August 2022 zu ermöglichen. Er habe bereits bei der LPD um Pensionierung angesucht; diese werde jedoch durch die Suspendierung gehemmt. Er sei seit dem Jahr 2018 wegen Alkoholmissbrauch, Zorn, Wut und den damit verbundenen Vertrauensbruch gegenüber Verwandten, Freunden und Kollegen gestrauchelt und sehr tief gefallen, was ihm außerordentlich leidtue. Dies habe er auch bei seiner Verhandlung vor dem BVwG am 03.06.2022 zum Ausdruck gebracht, worauf die Entlassung aufgehoben und in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Ein Dienstantritt in der kurzen Zeit vor seiner Pensionierung sei aufgrund seines Krankheitsbildes nicht mehr möglich. Er habe seiner Dienststelle laufend Krankmeldungen übermittelt. Zudem habe ihm seine Lebensgefährtin, die P, mittlerweile verziehen und dies auch dem BVwG in der Verhandlung vom 03.06.2022 eindrucksvoll geschildert. Durch den Alkoholmissbrauch und seine Taten habe er nicht nur dem Dienstgeber und etlichen Menschen, sondern auch seiner Gesundheit Schaden zugefügt. Ein fachärztliches Gutachten habe er seinem Pensionsansuchen beigelegt. Zudem hätte ihn die vorangegangene lange Suspendierung bereits in eine derartige finanzielle Lage gebracht, welche es bald nicht mehr erlaube, seine monatlichen Zahlungen zu begleichen. Im Falle der Aufrechterhaltung der Suspendierung ersuche er daher um Nachsicht von der Bezugskürzung., Die Beschwerde des BF gegen die Suspendierung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 24.11.2.2022, zu der ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt nicht erschienen war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2022, W116 2256130-1, als unbegründet abgewiesen.
3.5. Mit hier nun beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 20.07.2022 wurde der BF in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i-12, vom 09.08.2021 schuldig erkannt, er habe (im Original, anonymisiert)
„seiner Freundin und nunmehrige Lebensgefährtin P im Zeitraum von 07.03.2021, 12:07 Uhr bis 08.03.2021, 20:17 Uhr - trotz Aufforderung sie in Ruhe zu lassen - insgesamt 153 Nachrichten per whats app übermittelt, wobei er versuchte, sie zur Zurückziehung einer von ihr - wegen der Beschädigung des Telefons - erstatteten Anzeige, bzw. der Herausgabe ihm gehörender Sachen, bzw. der Rückzahlung entliehener € 193,99 zu nötigen, indem er
a. am 08.03.2021 in nachfolgenden whats-app Nachrichten mit der Veröffentlichung pornografischer Fotos im Verwandtenkreis, dem bischöflichen Ordinariat und beim Pfarrer von W sowie der Öffentlichkeit drohte und zwar
i. 11:04:43: „ok. War gerade bei deiner Wohnung und hab geläutet. Dein Auto steht am ADEG Parkplatz. Du verweigerst, mit mir zu sprechen. Du antwortest nicht auf WhatsApp und hebst das Telefon nicht ab. Ich werde folgende Schritte nun tun. Zuerst gehe ich zum Christoph K und werde ihm deine Bilder zeigen. Dann wird sich die Polizei um die Herausgabe meiner Sachen kümmern. Auch um die 193,99-€, die du mir noch schuldest. Ich hab dich gewarnt. Jetzt fängt die Schmutzwäsche an. Du willst es anscheinend nicht anders.“
ii. 11:29:57: „Habe die Polizei verständigt.“
iii. 12:38:37: „So, der erste Akt in diesem tragischen Schauspiel, dass du durch die Falschaussage betreffend deinem angeblich zerstörten Handy bei der Polizeiinspektion L inszeniert hast, ist für uns beide nochmal glimpflich ausgegangen. Aber sehen wir weiter wie sich die Akte 2 und 3 in der Pfarre W betreffend dir als Ministrantin und bei Fr. Dr. H betreffend der Einschränkungen deiner Lenkerberechtigung so entwickeln?“
iv. 12.41:17: „Und glaub nicht, dass ich dir ein Handy ersetze, das eh schon total lädiert war und dass du dann noch total zerstört hast, um es mir anzuhängen...“
v. 12:48:09: „Mit diese Bildern von dir hat der Hr. Pfarrer K sicherlich eine große Freude. Nicht jedem gelingen derartige Screenshots, wie Leuten aus deinem Bekanntenkreis, die mich darauf angesprochen und mir die Bilder geschickt haben. Mit der Frage, ob das einer Ministrantin würdig ist?“
vi. 12:49:39: „Sind dir echt gelungen, die Bilder. Vorm Spiegel bei dir daheim??? Oder wo..?“
vii. 13:11:47: „Achja, ein paar Bilder noch schnell für Mama B und Brüderchen S. Achja, gevögelt haben wir auch miteinander, so dein Wortschatz. Deine Verwandtschaft hat sicher ne gewaltige Freude mit dir. Auch Oma's und Opa 's wird’s voll beeindrucken. Ich weiß wo deren Briefkästen sind.“
viii. 13:24:28: „doch noch“
ix. 13:25:26: „Pfarre und BH Gesundheitsamt und auch PI L warten.“
x. 13:27:27: „jetzt nicht mehr..also bist einverstanden, dass ich die weiteren Wege einschreite?“
xi. 13:42:00: „Ich kann dich jetzt nicht mehr in Ruhe lassen, weil du mich widerrechtlich angezeigt hast. Die einzige Möglichkeit ist, die Anzeige zurückzuziehen. Ich hätte dich beim Kauf eines neuen Handy's finanziell unterstützt...nur kaputtmachen und mich anzeigen geht gar nicht!!!“
xii. 14:59:34: „Aber jetzt ist es an der Zeit, dass andere etwas ändern...vielleicht kommst dann zu Vernunft...“
xiii. 17:37:13: „Jetzt hast noch Zeit, um die Anzeige bei der Polizeiinspektion L zurückzuziehen. Morgen vormittags geht der eingeschriebene Brief an das Bischöfliche Ordinariat.“
xiv. 17:45:12: „Akt 3 deiner Inszenierung: Dein vorläufiger Führerschein. Fr. Dr. H wird ob deiner Snapchat-Bilder Augen machen. Deine Krankheit hat sich um keinen Deut gebessert, werde ich ihr berichten...glaub mir... wennst verstehst.. .oder auch nicht... is mir inzwischen egal...“
xv. 18:19:37: „Achja, fast vergessen aber inzwischen hats der Drucker ausgespruckt. Je ein Schreiben mit deinem Bildern des anonymen Absenders für die Briefkasten der Mama B und jede der Großeltern G und P. Macht ingesamt 4. Nichts vergessen. Und das Konzept für die Amtsärztin. 5 x hab ich...“
xvi. 18:23:33: „Für deine Mutter geb ichs im Krankenhaus ab. Damit sie es auch sicher bekommt...bei der Einlaufstelle...offen ohne Kuvert...für P, Physiotherapeutin, damit die auch was zum Staunen haben“
xvii. 18:25:38: „und demnächst plakatier ichs in der ganzen Stadt. Papier ist geduldig... da gibt’s viele Orte...glaub mir...“
xviii. 18:26:58: „Alles am Computer gespeichert.... 1000sende Ausdrucke sind möglich...schon toll, die heutige Handy- und Computertechnologie...findes du ja auch, oder...?“
xix. 18:45: (EBF): „und deine Mutter, und dein Opa und diene Oma und bald ganz W, bzw die dich kennen.“a. am 08.03.2021 in nachfolgenden whats-app Nachrichten mit der Veröffentlichung pornografischer Fotos im Verwandtenkreis, dem bischöflichen Ordinariat und beim Pfarrer von W sowie der Öffentlichkeit drohte und zwar , i. 11:04:43: „ok. War gerade bei deiner Wohnung und hab geläutet. Dein Auto steht am ADEG Parkplatz. Du verweigerst, mit mir zu sprechen. Du antwortest nicht auf WhatsApp und hebst das Telefon nicht ab. Ich werde folgende Schritte nun tun. Zuerst gehe ich zum Christoph K und werde ihm deine Bilder zeigen. Dann wird sich die Polizei um die Herausgabe meiner Sachen kümmern. Auch um die 193,99-€, die du mir noch schuldest. Ich hab dich gewarnt. Jetzt fängt die Schmutzwäsche an. Du willst es anscheinend nicht anders.“, ii. 11:29:57: „Habe die Polizei verständigt.“, iii. 12:38:37: „So, der erste Akt in diesem tragischen Schauspiel, dass du durch die Falschaussage betreffend deinem angeblich zerstörten Handy bei der Polizeiinspektion L inszeniert hast, ist für uns beide nochmal glimpflich ausgegangen. Aber sehen wir weiter wie sich die Akte 2 und 3 in der Pfarre W betreffend dir als Ministrantin und bei Fr. Dr. H betreffend der Einschränkungen deiner Lenkerberechtigung so entwickeln?“, iv. 12.41:17: „Und glaub nicht, dass ich dir ein Handy ersetze, das eh schon total lädiert war und dass du dann noch total zerstört hast, um es mir anzuhängen...“, v. 12:48:09: „Mit diese Bildern von dir hat der Hr. Pfarrer K sicherlich eine große Freude. Nicht jedem gelingen derartige Screenshots, wie Leuten aus deinem Bekanntenkreis, die mich darauf angesprochen und mir die Bilder geschickt haben. Mit der Frage, ob das einer Ministrantin würdig ist?“, vi. 12:49:39: „Sind dir echt gelungen, die Bilder. Vorm Spiegel bei dir daheim??? Oder wo..?“, vii. 13:11:47: „Achja, ein paar Bilder noch schnell für Mama B und Brüderchen S. Achja, gevögelt haben wir auch miteinander, so dein Wortschatz. Deine Verwandtschaft hat sicher ne gewaltige Freude mit dir. Auch Oma's und Opa 's wird’s voll beeindrucken. Ich weiß wo deren Briefkästen sind.“, viii. 13:24:28: „doch noch“, ix. 13:25:26: „Pfarre und BH Gesundheitsamt und auch PI L warten.“, x. 13:27:27: „jetzt nicht mehr..also bist einverstanden, dass ich die weiteren Wege einschreite?“, xi. 13:42:00: „Ich kann dich jetzt nicht mehr in Ruhe lassen, weil du mich widerrechtlich angezeigt hast. Die einzige Möglichkeit ist, die Anzeige zurückzuziehen. Ich hätte dich beim Kauf eines neuen Handy's finanziell unterstützt...nur kaputtmachen und mich anzeigen geht gar nicht!!!“, xii. 14:59:34: „Aber jetzt ist es an der Zeit, dass andere etwas ändern...vielleicht kommst dann zu Vernunft...“, xiii. 17:37:13: „Jetzt hast noch Zeit, um die Anzeige bei der Polizeiinspektion L zurückzuziehen. Morgen vormittags geht der eingeschriebene Brief an das Bischöfliche Ordinariat.“, xiv. 17:45:12: „Akt 3 deiner Inszenierung: Dein vorläufiger Führerschein. Fr. Dr. H wird ob deiner Snapchat-Bilder Augen machen. Deine Krankheit hat sich um keinen Deut gebessert, werde ich ihr berichten...glaub mir... wennst verstehst.. .oder auch nicht... is mir inzwischen egal...“, xv. 18:19:37: „Achja, fast vergessen aber inzwischen hats der Drucker ausgespruckt. Je ein Schreiben mit deinem Bildern des anonymen Absenders für die Briefkasten der Mama B und jede der Großeltern G und P. Macht ingesamt 4. Nichts vergessen. Und das Konzept für die Amtsärztin. 5 x hab ich...“, xvi. 18:23:33: „Für deine Mutter geb ichs im Krankenhaus ab. Damit sie es auch sicher bekommt...bei der Einlaufstelle...offen ohne Kuvert...für P, Physiotherapeutin, damit die auch was zum Staunen haben“, xvii. 18:25:38: „und demnächst plakatier ichs in der ganzen Stadt. Papier ist geduldig... da gibt’s viele Orte...glaub mir...“, xviii. 18:26:58: „Alles am Computer gespeichert.... 1000sende Ausdrucke sind möglich...schon toll, die heutige Handy- und Computertechnologie...findes du ja auch, oder...?“, xix. 18:45: (EBF): „und deine Mutter, und dein Opa und diene Oma und bald ganz W, bzw die dich kennen.“
b. und A4-Abzüge dieser Fotos im Stiegenhaus der Wohnanlage der Frau deponierte.“
Er habe seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,- verhängt und gemäß § 127 Abs.2 BDG die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt.
Mit Spruchpunkt II wurde der EBF von den in den Spruchpunkten 1 bis 3 des Einleitungsbeschlusses vom 16.06.2021 gegen ihn erhobenen Vorwürfen in Verbindung mit dem rechtskräftigem (freisprechenden) Urteil des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i-12, vom 09.08. 2021 - gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
Mit Spruchpunkt III wurde die gegen den EBF verhängte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG aufgehoben.
Die Bundesdisziplinarbehörde stellte in der Sache folgenden Sachverhalt fest (im Original, anonymisiert):b. und A4-Abzüge dieser Fotos im Stiegenhaus der Wohnanlage der Frau deponierte.“, Er habe seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,- verhängt und gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt., Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der EBF von den in den Spruchpunkten 1 bis 3 des Einleitungsbeschlusses vom 16.06.2021 gegen ihn erhobenen Vorwürfen in Verbindung mit dem rechtskräftigem (freisprechenden) Urteil des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i-12, vom 09.08. 2021 - gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freigesprochen., Mit Spruchpunkt römisch drei wurde die gegen den EBF verhängte Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG aufgehoben., Die Bundesdisziplinarbehörde stellte in der Sache folgenden Sachverhalt fest (im Original, anonymisiert):
„Der 59-jährige Disziplinarbeschuldigte und die 20-jährige P, Ministrantin in der Pfarre W, lernten sich laut Aktenlage im Sommer 2020 kennen, wobei sich in weiterer Folge daraus eine fixe Beziehung bei Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze entwickelte. Ab Frühjahr 2021 dürfte es aufgrund der Eifersucht des DB zwischen dem Paar zu Streitigkeiten gekommen sein. Ab 07. März 2021, 12:07 Uhr übermittelte der DB mehr als 150 whats app Nachrichten an P, in denen er sich für sein Verhalten entschuldigte, mehrfach um eine Aussprache bzw. ein Treffen bat und ihr - nachdem sein Ansinnen offenbar erfolglos blieb und er um 22:23 Uhr von ihr von der Anzeigerstattung erfahren und zwei Fotos mit dem beschädigten i-phone erhalten hatte - mit der Veröffentlichung von Nacktfotos drohte. Dazu generierte er vermutlich von einer Porno-Website aus dem Internet zwei Nacktfotos einer Frau (Identität, bzw. Gesicht nicht erkennbar) und drohte P (Ministrantin in der Pfarre W), sie mit der Behauptung, dass es sich um pornografische Bilder des Mädchens handelte, an den Pfarrer von W, das bischöfliche Ordinariat, sowie Verwandte zu senden, sowie in der ganzen Stadt zu verteilen, wenn sie die von ihr am 07. März 2021 in der PI L erstattete Anzeige wegen Sachbeschädigung nicht zurückziehe. Zur Untermauerung seiner Drohung versendete er diese Fotos, samt einem an das bischöfliche Ordinariat der Diozöse G konzipierten Schreiben, per whats app an die Frau.
Am 08. März 2021, um 11:25 Uhr, erstattete der DB Anzeige bei der PI W und gab an, dass ihm seine Ex-Freundin private Sachen nicht herausgeben wolle und das „Dirndl“ krank sei. Im Zuge der Intervention durch die Polizeiinspektion W wurden mehrere Gegenstände an den DB übergeben. Bei ihrer Befragung gab das Mädchen (laut Aktenvermerk der PI W vom 08.03.2021; Sachbearbeiter Bezlnsp F) an, dass sie von (BF) dubiose Nachrichten samt pornografischen Nacktbildern von irgendwelchen heruntergeladenen Fotos aus dem Internet erhalte und er ihr drohe diese Fotos als Bilder von ihr, dem Pfarrer zu zeigen.
Zusätzlich deponierte er zu einem unbekannten Zeitpunkt am 08. März 2021 mehrere dieser Nacktfotos als Din-A4-Abzug im Stiegenhaus ihrer Wohnanlage und somit öffentlich zugänglich. Der relevante Chat-Verlauf im Zeitraum von 07. bis 08. März 2021 stellt sich wie folgt dar: …“ (Anmerkung: siehe oben dargestellten Chatverlauf)
Die Disziplinarverhandlung habe am 04.07.2022 in Abwesenheit des entschuldigten Disziplinarbeschuldigten stattgefunden. Der DB habe sich in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 14.06.2022 und seiner Stellungnahme vom 07.07.2022 schuldig bekannt und sich diesmal umfassend einsichtig und reuig gezeigt. Er habe im Wesentlichen angegeben, dass die in den letzten Jahren entstandenen dienstlichen und strafrechtlichen Probleme ausschließlich von ihm verursacht worden seien und es allein sein Verschulden gewesen sei. Er bereue seine Taten und seine Dienstpflichtverletzungen zutiefst und ersuche von einer Entlassung Abstand zu nehmen, ihm den Weg in den Ruhestand zu ermöglichen und eine milde Strafe zu verhängen.
In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass die festgestellten außerdienstlichen Handlungen des EBF als schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu werten seien. Das Fehlverhalten des EBF stelle nach Meinung des Senates eine schwere Dienstpflichtverletzung dar, welche - entgegen dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung der Entlassung - mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu ahnden gewesen sei. Gemäß § 95 Abs. 1 BDG sei daher, ergänzend zur strafgerichtlichen Sanktion eine zusätzliche disziplinäre Strafe zu verhängen gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sich das in diesem Disziplinarverfahren relevante Fehlverhalten im März 2021 ereignete und somit ca. 1 1/4 Jahre vor der Entscheidung des BVwG, die von der Bundesdisziplinarbehörde zu GZ 2021-0.071.290 verfügte Entlassung im zweiten Rechtsgang zu beheben und eine Geldstrafe zu verfügen war (vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0234-13). Auch die erstinstanzlich auf Entlassung lautende Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (GZ 2021-0.071.290) sei zeitlich ca. drei Monate nach dem in diesem Verfahren relevanten Fehlverhalten gelegen, welches nur deshalb nicht mitberücksichtigt worden sei, weil das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der BDB noch nicht abgeschlossen war. Erschwerend wurden die drei disziplinären Vorstrafen und mildernd das umfassende reumütige Geständnis sowie das Wohlverhalten seit der Tat berücksichtigt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, verbunden mit der nunmehr glaubhaft einsichtigen und reuigen Verantwortung des Beamten, seiner bevorstehenden Ruhestandsversetzung und der Tatsache, dass der nunmehrige Tatvorwurf für sich allein betrachtet, eine Entlassung nicht zu tragen vermöge, sei dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Strafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 4 BDG nicht stattzugeben, sondern stattdessen eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die letzte Disziplinarstrafe (5 Monatsbezüge) berücksichtigende und schuldangemessene Strafe zu verfügen. Im Gegensatz zur Disziplinaranwaltschaft gehe der erkennende Senat der BDB nunmehr von einer positiven Zukunftsprognose aus, wobei auch zur berücksichtigen war, dass der DB in Kürze in den Ruhestand wechseln werde und insofern spezialpräventive Gründe nicht mehr ausschlaggebend waren. Mit der nunmehr verhängten Strafe werde der Unrechtsgehalt der Tat ausreichend gesühnt und generalpräventiv eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt. In finanzieller Hinsicht sollte diese Strafe - bei entsprechend sparsamer Lebensführung - für den Beamten auch noch bewältigbar sein. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis und das Wohlverhalten seit der Tat, erschwerend die drei disziplinären Vorstrafen gewertet.
Der Bescheid wurde dem Disziplinaranwalt am 22.07.2022 und dem EBF am 26.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt.Zusätzlich deponierte er zu einem unbekannten Zeitpunkt am 08. März 2021 mehrere dieser Nacktfotos als Din-A4-Abzug im Stiegenhaus ihrer Wohnanlage und somit öffentlich zugänglich. Der relevante Chat-Verlauf im Zeitraum von 07. bis 08. März 2021 stellt sich wie folgt dar: …“ (Anmerkung: siehe oben dargestellten Chatverlauf), Die Disziplinarverhandlung habe am 04.07.2022 in Abwesenheit des entschuldigten Disziplinarbeschuldigten stattgefunden. Der DB habe sich in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 14.06.2022 und seiner Stellungnahme vom 07.07.2022 schuldig bekannt und sich diesmal umfassend einsichtig und reuig gezeigt. Er habe im Wesentlichen angegeben, dass die in den letzten Jahren entstandenen dienstlichen und strafrechtlichen Probleme ausschließlich von ihm verursacht worden seien und es allein sein Verschulden gewesen sei. Er bereue seine Taten und seine Dienstpflichtverletzungen zutiefst und ersuche von einer Entlassung Abstand zu nehmen, ihm den Weg in den Ruhestand zu ermöglichen und eine milde Strafe zu verhängen., In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass die festgestellten außerdienstlichen Handlungen des EBF als schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu werten seien. Das Fehlverhalten des EBF stelle nach Meinung des Senates eine schwere Dienstpflichtverletzung dar, welche - entgegen dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung der Entlassung - mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu ahnden gewesen sei. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG sei daher, ergänzend zur strafgerichtlichen Sanktion eine zusätzliche disziplinäre Strafe zu verhängen gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sich das in diesem Disziplinarverfahren relevante Fehlverhalten im März 2021 ereignete und somit ca. 1 1/4 Jahre vor der Entscheidung des BVwG, die von der Bundesdisziplinarbehörde zu GZ 2021-0.071.290 verfügte Entlassung im zweiten Rechtsgang zu beheben und eine Geldstrafe zu verfügen war vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0234-13). Auch die erstinstanzlich auf Entlassung lautende Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (GZ 2021-0.071.290) sei zeitlich ca. drei Monate nach dem in diesem Verfahren relevanten Fehlverhalten gelegen, welches nur deshalb nicht mitberücksichtigt worden sei, weil das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der BDB noch nicht abgeschlossen war. Erschwerend wurden die drei disziplinären Vorstrafen und mildernd das umfassende reumütige Geständnis sowie das Wohlverhalten seit der Tat berücksichtigt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, verbunden mit der nunmehr glaubhaft einsichtigen und reuigen Verantwortung des Beamten, seiner bevorstehenden Ruhestandsversetzung und der Tatsache, dass der nunmehrige Tatvorwurf für sich allein betrachtet, eine Entlassung nicht zu tragen vermöge, sei dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Strafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG nicht stattzugeben, sondern stattdessen eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die letzte Disziplinarstrafe (5 Monatsbezüge) berücksichtigende und schuldangemessene Strafe zu verfügen. Im Gegensatz zur Disziplinaranwaltschaft gehe der erkennende Senat der BDB nunmehr von einer positiven Zukunftsprognose aus, wobei auch zur berücksichtigen war, dass der DB in Kürze in den Ruhestand wechseln werde und insofern spezialpräventive Gründe nicht mehr ausschlaggebend waren. Mit der nunmehr verhängten Strafe werde der Unrechtsgehalt der Tat ausreichend gesühnt und generalpräventiv eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt. In finanzieller Hinsicht sollte diese Strafe - bei entsprechend sparsamer Lebensführung - für den Beamten auch noch bewältigbar sein. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis und das Wohlverhalten seit der Tat, erschwerend die drei disziplinären Vorstrafen gewertet., Der Bescheid wurde dem Disziplinaranwalt am 22.07.2022 und dem EBF am 26.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Gegen dieses Erkenntnis brachte zunächst die Disziplinaranwältin mit Schriftsatz vom 12.08.22 das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche sich ausdrücklich nur gegen die Art und Höhe der verhängten Strafe richtet. Bei der Strafbemessung seien die massive Schädigung des Standesansehens, die massive Beeinträchtigung der Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Beamten, zu dessen polizeilichen Kernaufgaben der Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Freiheit von gefährdeten Personen gehören, die Vertrauensschädigung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und die Tatsache, dass der EBF durch das gegenständliche Handeln nunmehr zum vierten Mal dem § 43 Abs. 2 BDG zuwidergehandelt habe. Die bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe seien nicht ausreichend, um vom Strafantrag in diesem Ausmaß abzuweichen, weil der EBF bis dato keinen rechtskräftigen Antrag auf Ruhestandsversetzung eingebracht, das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht und damit spezialpräventive Aspekte jedenfalls zu berücksichtigen seien, sein umfassendes und reumütiges Geständnis zwar zu berücksichtigen sei, aber keinesfalls die begründete negative Zukunftsprognose seines Dienstvorgesetzten auszuhebeln vermöge, die Chronologie der berücksichtigten Dienstpflichtverletzungen die negative Zukunftsprognose untermauern würden, die BDB die Dienstpflichtverletzungen im Rahmen der Suspendierung als derartig schwer eingestuft habe, dass sie sich am 09.06.2022 entschloss, 15 Monate nach der Tat eine neuerliche Suspendierung zu verfügen, und dabei ausgeführt habe, dass die neuerlichen Dienstpflichtverletzungen trotz aufrechter Suspendierung zeigen würden, dass die bisherigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen völlig wirkungslos geblieben seien, das Wohlverhalten seit der letzten Tat keinesfalls als Milderungsgrund geeignet sei und schließlich die Chronologie der Vorfälle zeige, dass der EBF in keinster Weise mit der Rechtsordnung verbunden und damit für den Exekutivdienst untragbar sei. Die Entlassung oder zumindest eine empfindliche Geldstrafe sei daher unabdingbar.4. Gegen dieses Erkenntnis brachte zunächst die Disziplinaranwältin mit Schriftsatz vom 12.08.22 das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche sich ausdrücklich nur gegen die Art und Höhe der verhängten Strafe richtet. Bei der Strafbemessung seien die massive Schädigung des Standesansehens, die massive Beeinträchtigung der Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Beamten, zu dessen polizeilichen Kernaufgaben der Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Freiheit von gefährdeten Personen gehören, die Vertrauensschädigung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und die Tatsache, dass der EBF durch das gegenständliche Handeln nunmehr zum vierten Mal dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG zuwidergehandelt habe. Die bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe seien nicht ausreichend, um vom Strafantrag in diesem Ausmaß abzuweichen, weil der EBF bis dato keinen rechtskräftigen Antrag auf Ruhestandsversetzung eingebracht, das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht und damit spezialpräventive Aspekte jedenfalls zu berücksichtigen seien, sein umfassendes und reumütiges Geständnis zwar zu berücksichtigen sei, aber keinesfalls die begründete negative Zukunftsprognose seines Dienstvorgesetzten auszuhebeln vermöge, die Chronologie der berücksichtigten Dienstpflichtverletzungen die negative Zukunftsprognose untermauern würden, die BDB die Dienstpflichtverletzungen im Rahmen der Suspendierung als derartig schwer eingestuft habe, dass sie sich am 09.06.2022 entschloss, 15 Monate nach der Tat eine neuerliche Suspendierung zu verfügen, und dabei ausgeführt habe, dass die neuerlichen Dienstpflichtverletzungen trotz aufrechter Suspendierung zeigen würden, dass die bisherigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen völlig wirkungslos geblieben seien, das Wohlverhalten seit der letzten Tat keinesfalls als Milderungsgrund geeignet sei und schließlich die Chronologie der Vorfälle zeige, dass der EBF in keinster Weise mit der Rechtsordnung verbunden und damit für den Exekutivdienst untragbar sei. Die Entlassung oder zumindest eine empfindliche Geldstrafe sei daher unabdingbar.
5. Mit Schreiben vom 19.08.2022 brachte der BF eine Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis ein. Darin wird vorgebracht, dass das BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2022, W136 2244033-1/42Z bereits eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsgehältern gegen ihn verhängt habe. Seine Lebensgefährtin P sei dabei einvernommen worden und habe ihm bezüglich der Nötigung verziehen, was bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sei. Er ersuche daher von einer weiteren Geldstrafe Abstand zu nehmen. Wegen seiner Schulden (monatliche Kreditrate und Disziplinarstrafe von 5 Monatsgehältern) falle er unter die Mindestsicherheitsgrenze und könne seine Lebensunterhaltskosten nicht mehr bestreiten.
6. Mit Schreiben vom 05.09.2022 legte die Bundesdisziplinarbehörde ein weiteres Schreiben des BF vom 25.08.2022 vor worin er den Beschwerdeausführungen des Disziplinaranwalts entgegentrat und neuerlich ersuchte von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen. Entgegen den Ausführungen des Disziplinaranwalts habe er einen Antrag auf Ruhestand eingebracht. Dem Schreiben sind mehrere Unterlagen, ua ein Antrag des EBF auf frühzeitige Versetzung in den Ruhestand vom 27.06.2021, ein weiterer vom 03.05.2022 und der darauffolgenden schriftlichen Mitteilung der LPD Kärnten an den EBF vom 20.05.2022, sowie einen Bescheid der LPD Kärnten vom 07.11.2019, worin auf Antrag des EBF festgestellt wurde, dass dieser von der Vollendung seines 40. Lebensjahres bis zum Einlagen seines Antrages 177 Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG aufweist. In der diesem Bescheid angeschlossenen Mitteilung wird ausgeführt, dass der EBF mit Ablauf 30.06.2019 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren, 10 Monaten und 5 Tagen aufweise. Bei weitergehender durchgehender Könne der EBF frühestens mit Ablauf des 31.08.2022 nach der Bestimmung des § 15b BDG in den Ruhestand versetzt werden.6. Mit Schreiben vom 05.09.2022 legte die Bundesdisziplinarbehörde ein weiteres Schreiben des BF vom 25.08.2022 vor worin er den Beschwerdeausführungen des Disziplinaranwalts entgegentrat und neuerlich ersuchte von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen. Entgegen den Ausführungen des Disziplinaranwalts habe er einen Antrag auf Ruhestand eingebracht. Dem Schreiben sind mehrere Unterlagen, ua ein Antrag des EBF auf frühzeitige Versetzung in den Ruhestand vom 27.06.2021, ein weiterer vom 03.05.2022 und der darauffolgenden schriftlichen Mitteilung der LPD Kärnten an den EBF vom 20.05.2022, sowie einen Bescheid der LPD Kärnten vom 07.11.2019, worin auf Antrag des EBF festgestellt wurde, dass dieser von der Vollendung seines 40. Lebensjahres bis zum Einlagen seines Antrages 177 Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, BDG aufweist. In der diesem Bescheid angeschlossenen Mitteilung wird ausgeführt, dass der EBF mit Ablauf 30.06.2019 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren, 10 Monaten und 5 Tagen aufweise. Bei weitergehender durchgehender Könne der EBF frühestens mit Ablauf des 31.08.2022 nach der Bestimmung des Paragraph 15 b, BDG in den Ruhestand versetzt werden.
7. Am 24.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Disziplinaranwältin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschien. Da der BF in der Ladung jedoch nicht auf die möglichen Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden war, konnte die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit nicht erfolgen. Die Verhandlung wurde vertagt. In der Folge wurde eine neuerliche Verhandlung für den 10.01.2023 anberaumt und die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen. Der BF wurde in seiner Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheine.
Mit Mail vom 05.12.2022 übermittelte der BF zwei ärztlich ausgestellte Krankenstandbestätigungen, woraus sich ergibt, dass er sich in ärztlicher Behandlung befand und in den Zeiträumen von 05.11.2022 bis 04.12.2022 und von 05.12.2022 bis einschließlich 08.01.2023 wegen Krankheit verhindert war seinen Dienst zu versehen. Die Art der Erkrankung war darin nicht angeführt.
Mit Schreiben vom 14.12.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF unter Verweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (15.12.2016, Ra 2016/02/0242) mit, dass für den Fall, dass seine Erkrankung bis zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 weiterbestehen sollte, eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun habe. Das bedeute, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden müsse, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung müsse überprüfbar sein (vgl. VwGH 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110). Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liege in einem solchen Fall daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor. Aus einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. In einem solchen Fall dürfe das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen. Bei allfälligem Vorliegen eines tatsächlichen Hinderungsgrundes für sein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 habe er diesen konkret darzulegen und entsprechend überprüfbar zu belegen, anderenfalls die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde.
Mit Mail vom 26.12.2022 übermittelte der BF eine ärztliche Diagnose eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.03.2022, worin bestätigt wurde, dass sich der BF bei diesem seit 2018 sporadisch in Behandlung befinde. Die letzte Kontrolle sei am 21.03.2022 gewesen. Der BF leide an Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, Insomnie, Persönlichkeitsakzentuierung, Alkoholkrankheit, laut Patient abstinent nach mehrfachen Rückfällen und einer stationären Entwöhnungsbehandlung 2018, Restless-legs-Syndrom, COPD, Schultergelenksarthrose rechts, Lumbalgie und aktuell knöcherner Bänderausriss an der Basis des Grundgelenks des Daumens rechts nach Sturz am 02.03.2022. Der BF sei nicht belastbar, es werde um Krankenstandverlängerung ersucht.
Der BF verwies in seinem Mail neuerlich auf dieses ärztliche Attest. Er könne an der Verhandlung nicht teilnehmen, um seiner Psyche und körperlichen Gesundheit nicht noch weiteren Schaden zuzufügen. Medizinische Unterlagen, welche den aktuellen Gesundheitszustand des EBF wiedergeben und eine allenfalls bestehende Verhandlungsunfähigkeit entsprechend belegen würden, wurden nicht übermittelt.7. Am 24.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Disziplinaranwältin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschien. Da der BF in der Ladung jedoch nicht auf die möglichen Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden war, konnte die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit nicht erfolgen. Die Verhandlung wurde vertagt. In der Folge wurde eine neuerliche Verhandlung für den 10.01.2023 anberaumt und die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen. Der BF wurde in seiner Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheine., Mit Mail vom 05.12.2022 übermittelte der BF zwei ärztlich ausgestellte Krankenstandbestätigungen, woraus sich ergibt, dass er sich in ärztlicher Behandlung befand und in den Zeiträumen von 05.11.2022 bis 04.12.2022 und von 05.12.2022 bis einschließlich 08.01.2023 wegen Krankheit verhindert war seinen Dienst zu versehen. Die Art der Erkrankung war darin nicht angeführt. , Mit Schreiben vom 14.12.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF unter Verweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (15.12.2016, Ra 2016/02/0242) mit, dass für den Fall, dass seine Erkrankung bis zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 weiterbestehen sollte, eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun habe. Das bedeute, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden müsse, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung müsse überprüfbar sein vergleiche VwGH 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110). Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liege in einem solchen Fall daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor. Aus einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. In einem solchen Fall dürfe das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen. Bei allfälligem Vorliegen eines tatsächlichen Hinderungsgrundes für sein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 habe er diesen konkret darzulegen und entsprechend überprüfbar zu belegen, anderenfalls die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde., Mit Mail vom 26.12.2022 übermittelte der BF eine ärztliche Diagnose eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.03.2022, worin bestätigt wurde, dass sich der BF bei diesem seit 2018 sporadisch in Behandlung befinde. Die letzte Kontrolle sei am 21.03.2022 gewesen. Der BF leide an Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, Insomnie, Persönlichkeitsakzentuierung, Alkoholkrankheit, laut Patient abstinent nach mehrfachen Rückfällen und einer stationären Entwöhnungsbehandlung 2018, Restless-legs-Syndrom, COPD, Schultergelenksarthrose rechts, Lumbalgie und aktuell knöcherner Bänderausriss an der Basis des Grundgelenks des Daumens rechts nach Sturz am 02.03.2022. Der BF sei nicht belastbar, es werde um Krankenstandverlängerung ersucht. , Der BF verwies in seinem Mail neuerlich auf dieses ärztliche Attest. Er könne an der Verhandlung nicht teilnehmen, um seiner Psyche und körperlichen Gesundheit nicht noch weiteren Schaden zuzufügen. Medizinische Unterlagen, welche den aktuellen Gesundheitszustand des EBF wiedergeben und eine allenfalls bestehende Verhandlungsunfähigkeit entsprechend belegen würden, wurden nicht übermittelt.
8. Mit Mail vom 26.11.2022 übermittelte die Disziplinaranwältin dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren gegen den BF erlassenen Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.10.2022 (GZ 2022-0.694.976) samt Beilagen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses wird ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, er habe am 20. August 2022, um ca. 01:30 Uhr, außer Dienst und im Krankenstand, in W, L-Weg, seine 21-jährige Lebensgefährtin P im Zuge eines Streites - in Anwesenheit von XXXX (in der Folge Z)- tätlich angegriffen, indem er sie von hinten gepackt, zu Boden geworfen habe und auf sie gesprungen sei und sie „als dreckige Schlampe, die nur die Fotze der Blonden lecken wolle und die er in den Arsch ficken werde, weil sie, die als Kind missbraucht worden sei, dies seitdem brauche und auf die er pissen wolle“ beschimpft habe, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe von den einschreitenden Polizeibeamten der PI W gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot verfügt wurde. Der BF sei verdächtig seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. Auf Grundlage der Disziplinaranzeige und der dieser beiliegenden Beweismittel (dabei insbesondere der Bericht der PI W vom 23.08.2022 und die Dokumentation gemäß § 38a SPG er PI W vom 20.08.2022) stellte die Bundesdisziplinarbehörde folgenden Sachverhalt fest:
„Der 59-jährige Disziplinarbeschuldigte und die 20-jährige Julia P lernten sich – wie aus den bereits anhängig gewesenen Disziplinarverfahren bekannt ist - im Sommer 2020 kennen, wobei sich in weiterer Folge daraus eine fixe Beziehung entwickelte. Ab Frühjahr 2021 kam es, vermutlich aufgrund der Eifersucht des DB zwischen dem in Lebensgemeinschaft lebenden Paar zu Streitigkeiten (vgl. dazu auch das Disziplinarverfahren zu GZ 2021-0.370.459). Am 20. August 2022 hatte P offenbar Besuch von ihrer Freundin Z. Als der DB gegen 01:30 Uhr nach Hause kam, traf er diese Freundin an und war mit deren Besuch offenbar nicht einverstanden, weshalb sich zwischen ihm und seiner Partnerin ein lautstarker Streit entwickelte. Im Zuge dieses Streites soll der Beamte – lt. Feststellungen der einschreitenden Beamten im Bericht gemäß § 38a SPG – P von hinten gepackt, zu Boden gestoßen und auf sie gesprungen sein. Weiters soll er sie in der im Spruch dargestellten Weise beschimpft und gedemütigt haben. Aufgrund der bedrohlichen Situation flüchtete die Zeugin Z auf den Balkon der Wohnung und verständigte die Polizei XXXX . Noch vor Eintreffen der einschreitenden Polizisten verließ der DB die Wohnung und schlief in seinem Kraftfahrzeug. Von den Beamten der PI XXXX wurde gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot für den vom Opfer in weiterer Folge aufgesuchten Schutzbereich Koligweg 6 (Freundin von Julia P.) verfügt.“
Ein strafgerichtliches Verfahren sei laut Auskunft der PI XXXX vom 03. Oktober 2022 gegen den BF in dieser Angelegenheit nicht anhängig, weil vom Opfer keine ärztliche Bescheinigung über allfällige Verletzungen vorgelegt wurden und sichtbare Verletzungen waren zum Zeitpunkt des Einschreitens nicht erkennbar waren. Die BH XXXX habe die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 38a SPG bestätigt (Zahl WO2-SPG-2337/2022 (004/2022), vom 22.08.2022). Der EBF habe mit Schriftsatz vom 06.09.2022 Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben (Zahl KLVwG-1560/2022).8. Mit Mail vom 26.11.2022 übermittelte die Disziplinaranwältin dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren gegen den BF erlassenen Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.10.2022 (GZ 2022-0.694.976) samt Beilagen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses wird ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, er habe am 20. August 2022, um ca. 01:30 Uhr, außer Dienst und im Krankenstand, in W, L-Weg, seine 21-jährige Lebensgefährtin P im Zuge eines Streites - in Anwesenheit von römisch 40 (in der Folge Z)- tätlich angegriffen, indem er sie von hinten gepackt, zu Boden geworfen habe und auf sie gesprungen sei und sie „als dreckige Schlampe, die nur die Fotze der Blonden lecken wolle und die er in den Arsch ficken werde, weil sie, die als Kind missbraucht worden sei, dies seitdem brauche und auf die er pissen wolle“ beschimpft habe, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe von den einschreitenden Polizeibeamten der PI W gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot verfügt wurde. Der BF sei verdächtig seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Auf Grundlage der Disziplinaranzeige und der dieser beiliegenden Beweismittel (dabei insbesondere der Bericht der PI W vom 23.08.2022 und die Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG er PI W vom 20.08.2022) stellte die Bundesdisziplinarbehörde folgenden Sachverhalt fest:, „Der 59-jährige Disziplinarbeschuldigte und die 20-jährige Julia P lernten sich – wie aus den bereits anhängig gewesenen Disziplinarverfahren bekannt ist - im Sommer 2020 kennen, wobei sich in weiterer Folge daraus eine fixe Beziehung entwickelte. Ab Frühjahr 2021 kam es, vermutlich aufgrund der Eifersucht des DB zwischen dem in Lebensgemeinschaft lebenden Paar zu Streitigkeiten vergleiche dazu auch das Disziplinarverfahren zu GZ 2021-0.370.459). Am 20. August 2022 hatte P offenbar Besuch von ihrer Freundin Z. Als der DB gegen 01:30 Uhr nach Hause kam, traf er diese Freundin an und war mit deren Besuch offenbar nicht einverstanden, weshalb sich zwischen ihm und seiner Partnerin ein lautstarker Streit entwickelte. Im Zuge dieses Streites soll der Beamte – lt. Feststellungen der einschreitenden Beamten im Bericht gemäß Paragraph 38 a, SPG – P von hinten gepackt, zu Boden gestoßen und auf sie gesprungen sein. Weiters soll er sie in der im Spruch dargestellten Weise beschimpft und gedemütigt haben. Aufgrund der bedrohlichen Situation flüchtete die Zeugin Z auf den Balkon der Wohnung und verständigte die Polizei römisch 40 . Noch vor Eintreffen der einschreitenden Polizisten verließ der DB die Wohnung und schlief in seinem Kraftfahrzeug. Von den Beamten der PI römisch 40 wurde gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot für den vom Opfer in weiterer Folge aufgesuchten Schutzbereich Koligweg 6 (Freundin von Julia P.) verfügt.“, Ein strafgerichtliches Verfahren sei laut Auskunft der PI römisch 40 vom 03. Oktober 2022 gegen den BF in dieser Angelegenheit nicht anhängig, weil vom Opfer keine ärztliche Bescheinigung über allfällige Verletzungen vorgelegt wurden und sichtbare Verletzungen waren zum Zeitpunkt des Einschreitens nicht erkennbar waren. Die BH römisch 40 habe die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG bestätigt (Zahl WO2-SPG-2337/2022 (004 aus 2022,), vom 22.08.2022). Der EBF habe mit Schriftsatz vom 06.09.2022 Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben (Zahl KLVwG-1560/2022).
9. Mit Mail vom 02.01.2023 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde ein Schreiben der LPD Kärnten vom 28.12.2022, woraus sich ergibt, dass der BF mit Ablauf des Monats Dezember 2022 gemäß § 15b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde.9. Mit Mail vom 02.01.2023 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde ein Schreiben der LPD Kärnten vom 28.12.2022, woraus sich ergibt, dass der BF mit Ablauf des Monats Dezember 2022 gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde.
10. Am 10.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine weitere mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Der BF erschien wie angekündigt nicht. Da keine konkreten Umstände für das aktuelle Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit vorgebracht und entsprechend belegt wurden, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt.
Nach Darstellung des Verfahrensgegenstandes und der Verlesung der für das Verfahren maßgeblichen Aktenteile wurde festgestellt, dass sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die Strafbemessung richten. Der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurden die von der Disziplinaranwältin mit Mail von 26.11.2022 übermittelten weiteren Unterlagen erörtert und maßgebliche Inhalte des weiteren Einleitungsbeschlusses verlesen. Die Feststellung, dass laut Unterlagen in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren gegen den BF anhängig sei, wurde von der Disziplinaranwältin bestätigt. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Einleitungsbeschluss lediglich um Vorwürfe im Verdachtsbereich handelt, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Diese Vorwürfe sind daher für die Strafbemessung nicht unmittelbar relevant, sondern allenfalls bei der Zukunftsprognose zu berücksichtigen.
Die Disziplinaranwältin brachte zur Zukunftsprognose vor, dass die spezialpräventiven Gründe für eine hohe Strafe durch die mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung des BF geringer, jedoch Dienstpflichtverletzungen auch bei einem Beamten im Ruhestand sehr wohl möglich seien, weshalb auch hier noch spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen wären. Darauf wurde auf § 61 BDG 1979 verwiesen und festgestellt, dass demnach für einen Beamten im Ruhestand die Verletzung der Pflichten gemäß § 43 BDG nicht mehr in Betracht kommt.
In weiterer Folge wurde die von der BDB im beschwerdegegenständlichen Bescheid dargelegte Strafbemessung erörtert. Der BDB sei zuzustimmen, wenn sie hier von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen ist. Der Milderungsgrund des reumütigen und umfassenden Geständnisses ergebe sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung und der schriftlichen Stellungnahme des BF gegenüber der BDB. Gegen den von der Behörde berücksichtigten Milderungsgrund des „Wohlverhaltens seit der Tat“ sei jedoch einzuwenden, dass ein solches nach der Judikatur des VwGH während einem anhängigen Disziplinarverfahren nicht als Milderungsgrund zu werten ist. Zum von der BDB berücksichtigte Erschwerungsgrund der drei disziplinären Vorstrafen wurde festgestellt, dass diese allesamt Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG betrafen und damit einschlägig sind. Diesem Erschwerungsgrund kommt daher ein entsprechendes Gewicht zu. Die Disziplinaranwältin stimmte diesen Ausführungen und Feststellungen zu.
In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der Disziplinaranwältin insofern zuzustimmen sei, dass gerichtlich strafbare Handlungen von Polizisten, die gegen andere Personen gerichtet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden Vertrauensverlust in die Exekutive insgesamt führen können, weshalb durchaus eine begründete Notwendigkeit für eine entsprechend hohe Strafe bestehe, um auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten.
Die Disziplinaranwältin forderte insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen in diesem Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung oder zumindest eine Geldstrafe in einem wesentlich höheren Ausmaß. 10. Am 10.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine weitere mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Der BF erschien wie angekündigt nicht. Da keine konkreten Umstände für das aktuelle Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit vorgebracht und entsprechend belegt wurden, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt., Nach Darstellung des Verfahrensgegenstandes und der Verlesung der für das Verfahren maßgeblichen Aktenteile wurde festgestellt, dass sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die Strafbemessung richten. Der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurden die von der Disziplinaranwältin mit Mail von 26.11.2022 übermittelten weiteren Unterlagen erörtert und maßgebliche Inhalte des weiteren Einleitungsbeschlusses verlesen. Die Feststellung, dass laut Unterlagen in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren gegen den BF anhängig sei, wurde von der Disziplinaranwältin bestätigt. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Einleitungsbeschluss lediglich um Vorwürfe im Verdachtsbereich handelt, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Diese Vorwürfe sind daher für die Strafbemessung nicht unmittelbar relevant, sondern allenfalls bei der Zukunftsprognose zu berücksichtigen., Die Disziplinaranwältin brachte zur Zukunftsprognose vor, dass die spezialpräventiven Gründe für eine hohe Strafe durch die mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung des BF geringer, jedoch Dienstpflichtverletzungen auch bei einem Beamten im Ruhestand sehr wohl möglich seien, weshalb auch hier noch spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen wären. Darauf wurde auf Paragraph 61, BDG 1979 verwiesen und festgestellt, dass demnach für einen Beamten im Ruhestand die Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 43, BDG nicht mehr in Betracht kommt. , In weiterer Folge wurde die von der BDB im beschwerdegegenständlichen Bescheid dargelegte Strafbemessung erörtert. Der BDB sei zuzustimmen, wenn sie hier von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen ist. Der Milderungsgrund des reumütigen und umfassenden Geständnisses ergebe sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung und der schriftlichen Stellungnahme des BF gegenüber der BDB. Gegen den von der Behörde berücksichtigten Milderungsgrund des „Wohlverhaltens seit der Tat“ sei jedoch einzuwenden, dass ein solches nach der Judikatur des VwGH während einem anhängigen Disziplinarverfahren nicht als Milderungsgrund zu werten ist. Zum von der BDB berücksichtigte Erschwerungsgrund der drei disziplinären Vorstrafen wurde festgestellt, dass diese allesamt Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG betrafen und damit einschlägig sind. Diesem Erschwerungsgrund kommt daher ein entsprechendes Gewicht zu. Die Disziplinaranwältin stimmte diesen Ausführungen und Feststellungen zu. , In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der Disziplinaranwältin insofern zuzustimmen sei, dass gerichtlich strafbare Handlungen von Polizisten, die gegen andere Personen gerichtet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden Vertrauensverlust in die Exekutive insgesamt führen können, weshalb durchaus eine begründete Notwendigkeit für eine entsprechend hohe Strafe bestehe, um auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. , Die Disziplinaranwältin forderte insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen in diesem Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung oder zumindest eine Geldstrafe in einem wesentlich höheren Ausmaß.
11. Da die Verhandlung in Abwesenheit des BF stattgefunden hatte, war diesem vor Erlassung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem BF wurde dementsprechend mit Schreiben vom 11.01.2023 das Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt.11. Da die Verhandlung in Abwesenheit des BF stattgefunden hatte, war diesem vor Erlassung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem BF wurde dementsprechend mit Schreiben vom 11.01.2023 das Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt.
12. Mit Schreiben vom 17.01.2023 (eingelangt am 23.01.2023) übermittelte der BF eine Stellungnahe an das BVwG. Dieser war unter anderem eine weitere Ärztliche Bestätigung eines namentlich genannten Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für innere Medizin vom 17.01.2023 beigeschlossen, worin dieser ausführt, dass der BF bei ihm seit 09.01.2023 in ärztlicher Behandlung sei und beim BF eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 12.03.2023 vorliege. Die Diagnose lautet: Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, Insomnie, Persönlichkeitsakzentuierung, Alkoholkrankheit latent, Patient abstinent, Zustand nach mehrfachen Rückfällen und stationärer Entwöhnungsbehandlung von 13.02. – 05.04.2018, Restless-legs-Syndrom, COPD, Rez. Lumbago.
Der BF hoffe, dass diese Bestätigung für eine Verhandlungsunfähigkeit ausreiche, er wolle seiner Psyche und seiner Gesundheit keinen weiteren Schaden mehr zufügen. Die Disziplinaranwältin habe zu Unrecht behauptet, dass er noch keinen Antrag auf Ruhestandsversetzung eingebracht habe. Seine Suspendierung sei von der BDB aufgehoben worden und die Dienstbehörde habe sich mit seiner Pensionierung mehrerer Monate Zeit gelassen. Seine Freundin P habe ihm wegen der Nötigung verziehen, er sei dafür verurteilt worden und bereue es zutiefst. Aufgrund der verhängten Geldstrafen und der Bezugskürzung wegen der Suspendierung sei sein Bezug inzwischen unter die Mindestsicherung gefallen. Dazu würden kreditraten in der Höhe von 525,65 Euro monatlich kommen. Es werde daher Rücksicht auf seine schlechte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu nehmen sein. In weiterer Folge nahm er zu den mit weiteren Einleitungsbeschluss gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Es handle sich dabei um falsche Anschuldigungen aufgrund von Lügen der angeblichen Zeugin. Dies stelle eine Vorverurteilung dar. Er ersuche um eine menschliche Lösung unter Berücksichtigung aller Gründe.12. Mit Schreiben vom 17.01.2023 (eingelangt am 23.01.2023) übermittelte der BF eine Stellungnahe an das BVwG. Dieser war unter anderem eine weitere Ärztliche Bestätigung eines namentlich genannten Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für innere Medizin vom 17.01.2023 beigeschlossen, worin dieser ausführt, dass der BF bei ihm seit 09.01.2023 in ärztlicher Behandlung sei und beim BF eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 12.03.2023 vorliege. Die Diagnose lautet: Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, Insomnie, Persönlichkeitsakzentuierung, Alkoholkrankheit latent, Patient abstinent, Zustand nach mehrfachen Rückfällen und stationärer Entwöhnungsbehandlung von 13.02. – 05.04.2018, Restless-legs-Syndrom, COPD, Rez. Lumbago., Der BF hoffe, dass diese Bestätigung für eine Verhandlungsunfähigkeit ausreiche, er wolle seiner Psyche und seiner Gesundheit keinen weiteren Schaden mehr zufügen. Die Disziplinaranwältin habe zu Unrecht behauptet, dass er noch keinen Antrag auf Ruhestandsversetzung eingebracht habe. Seine Suspendierung sei von der BDB aufgehoben worden und die Dienstbehörde habe sich mit seiner Pensionierung mehrerer Monate Zeit gelassen. Seine Freundin P habe ihm wegen der Nötigung verziehen, er sei dafür verurteilt worden und bereue es zutiefst. Aufgrund der verhängten Geldstrafen und der Bezugskürzung wegen der Suspendierung sei sein Bezug inzwischen unter die Mindestsicherung gefallen. Dazu würden kreditraten in der Höhe von 525,65 Euro monatlich kommen. Es werde daher Rücksicht auf seine schlechte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu nehmen sein. In weiterer Folge nahm er zu den mit weiteren Einleitungsbeschluss gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Es handle sich dabei um falsche Anschuldigungen aufgrund von Lügen der angeblichen Zeugin. Dies stelle eine Vorverurteilung dar. Er ersuche um eine menschliche Lösung unter Berücksichtigung aller Gründe.
13. Am 29.03.2023 fand eine nichtöffentliche Sitzung des zuständigen Senats zur Beratung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache statt.
II: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Der BF stand ab 01.09.1988 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des Monats Dezember 2022 wurde der BF in den Ruhestand versetzt.
Der BF ist schuldig, er hat seiner Freundin und nunmehrige Lebensgefährtin P im Zeitraum von 07.03.2021, 12:07 Uhr bis 08.03.2021, 20:17 Uhr - trotz Aufforderung sie in Ruhe zu lassen - insgesamt 153 Nachrichten per WhatsApp übermittelt, wobei er versuchte, sie zur Zurückziehung einer von ihr - wegen der Beschädigung des Telefons - erstatteten Anzeige, bzw. der Herausgabe ihm gehörender Sachen, bzw. der Rückzahlung entliehener € 193,99 zu nötigen, indem er , Die oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt., Der BF stand ab 01.09.1988 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des Monats Dezember 2022 wurde der BF in den Ruhestand versetzt., Der BF ist schuldig, er hat seiner Freundin und nunmehrige Lebensgefährtin P im Zeitraum von 07.03.2021, 12:07 Uhr bis 08.03.2021, 20:17 Uhr - trotz Aufforderung sie in Ruhe zu lassen - insgesamt 153 Nachrichten per WhatsApp übermittelt, wobei er versuchte, sie zur Zurückziehung einer von ihr - wegen der Beschädigung des Telefons - erstatteten Anzeige, bzw. der Herausgabe ihm gehörender Sachen, bzw. der Rückzahlung entliehener € 193,99 zu nötigen, indem er
a. am 08.03.2021 in nachfolgenden whats-app Nachrichten mit der Veröffentlichung pornografischer Fotos im Verwandtenkreis, dem bischöflichen Ordinariat und beim Pfarrer von W sowie der Öffentlichkeit drohte und zwar
i. 11:04:43: „ok. War gerade bei deiner Wohnung und hab geläutet. Dein Auto steht am ADEG Parkplatz. Du verweigerst, mit mir zu sprechen. Du antwortest nicht auf WhatsApp und hebst das Telefon nicht ab. Ich werde folgende Schritte nun tun. Zuerst gehe ich zum Christoph K und werde ihm deine Bilder zeigen. Dann wird sich die Polizei um die Herausgabe meiner Sachen kümmern. Auch um die 193,99-€, die du mir noch schuldest. Ich hab dich gewarnt. Jetzt fängt die Schmutzwäsche an. Du willst es anscheinend nicht anders.“
ii. 11:29:57: „Habe die Polizei verständigt.“
iii. 12:38:37: „So, der erste Akt in diesem tragischen Schauspiel, dass du durch die Falschaussage betreffend deinem angeblich zerstörten Handy bei der Polizeiinspektion L inszeniert hast, ist für uns beide nochmal glimpflich ausgegangen. Aber sehen wir weiter wie sich die Akte 2 und 3 in der Pfarre W betreffend dir als Ministrantin und bei Fr. Dr. H betreffend der Einschränkungen deiner Lenkerberechtigung so entwickeln?“
iv. 12.41:17: „Und glaub nicht, dass ich dir ein Handy ersetze, das eh schon total lädiert war und dass du dann noch total zerstört hast, um es mir anzuhängen...“
v. 12:48:09: „Mit diese Bildern von dir hat der Hr. Pfarrer K sicherlich eine große Freude. Nicht jedem gelingen derartige Screenshots, wie Leuten aus deinem Bekanntenkreis, die mich darauf angesprochen und mir die Bilder geschickt haben. Mit der Frage, ob das einer Ministrantin würdig ist?“
vi. 12:49:39: „Sind dir echt gelungen, die Bilder. Vorm Spiegel bei dir daheim??? Oder wo..?“
vii. 13:11:47: „Achja, ein paar Bilder noch schnell für Mama B und Brüderchen S. Achja, gevögelt haben wir auch miteinander, so dein Wortschatz. Deine Verwandtschaft hat sicher ne gewaltige Freude mit dir. Auch Oma's und Opa 's wird’s voll beeindrucken. Ich weiß wo deren Briefkästen sind.“
viii. 13:24:28: „doch noch“
ix. 13:25:26: „Pfarre und BH Gesundheitsamt und auch PI L warten.“
x. 13:27:27: „jetzt nicht mehr..also bist einverstanden, dass ich die weiteren Wege einschreite?“
xi. 13:42:00: „Ich kann dich jetzt nicht mehr in Ruhe lassen, weil du mich widerrechtlich angezeigt hast. Die einzige Möglichkeit ist, die Anzeige zurückzuziehen. Ich hätte dich beim Kauf eines neuen Handy's finanziell unterstützt...nur kaputtmachen und mich anzeigen geht gar nicht!!!“
xii. 14:59:34: „Aber jetzt ist es an der Zeit, dass andere etwas ändern...vielleicht kommst dann zu Vernunft...“
xiii. 17:37:13: „Jetzt hast noch Zeit, um die Anzeige bei der Polizeiinspektion L zurückzuziehen. Morgen vormittags geht der eingeschriebene Brief an das Bischöfliche Ordinariat.“
xiv. 17:45:12: „Akt 3 deiner Inszenierung: Dein vorläufiger Führerschein. Fr. Dr. H wird ob deiner Snapchat-Bilder Augen machen. Deine Krankheit hat sich um keinen Deut gebessert, werde ich ihr berichten...glaub mir... wennst verstehst.. .oder auch nicht... is mir inzwischen egal...“
xv. 18:19:37: „Achja, fast vergessen aber inzwischen hats der Drucker ausgespruckt. Je ein Schreiben mit deinem Bildern des anonymen Absenders für die Briefkasten der Mama B und jede der Großeltern G und P. Macht ingesamt 4. Nichts vergessen. Und das Konzept für die Amtsärztin. 5 x hab ich...“
xvi. 18:23:33: „Für deine Mutter geb ichs im Krankenhaus ab. Damit sie es auch sicher bekommt...bei der Einlaufstelle...offen ohne Kuvert...für P, Physiotherapeutin, damit die auch was zum Staunen haben“
xvii. 18:25:38: „und demnächst plakatier ichs in der ganzen Stadt. Papier ist geduldig... da gibt’s viele Orte...glaub mir...“
xviii. 18:26:58: „Alles am Computer gespeichert.... 1000sende Ausdrucke sind möglich...schon toll, die heutige Handy- und Computertechnologie...findes du ja auch, oder...?“
xix. 18:45: (EBF): „und deine Mutter, und dein Opa und diene Oma und bald ganz W, bzw die dich kennen.“a. am 08.03.2021 in nachfolgenden whats-app Nachrichten mit der Veröffentlichung pornografischer Fotos im Verwandtenkreis, dem bischöflichen Ordinariat und beim Pfarrer von W sowie der Öffentlichkeit drohte und zwar , i. 11:04:43: „ok. War gerade bei deiner Wohnung und hab geläutet. Dein Auto steht am ADEG Parkplatz. Du verweigerst, mit mir zu sprechen. Du antwortest nicht auf WhatsApp und hebst das Telefon nicht ab. Ich werde folgende Schritte nun tun. Zuerst gehe ich zum Christoph K und werde ihm deine Bilder zeigen. Dann wird sich die Polizei um die Herausgabe meiner Sachen kümmern. Auch um die 193,99-€, die du mir noch schuldest. Ich hab dich gewarnt. Jetzt fängt die Schmutzwäsche an. Du willst es anscheinend nicht anders.“, ii. 11:29:57: „Habe die Polizei verständigt.“, iii. 12:38:37: „So, der erste Akt in diesem tragischen Schauspiel, dass du durch die Falschaussage betreffend deinem angeblich zerstörten Handy bei der Polizeiinspektion L inszeniert hast, ist für uns beide nochmal glimpflich ausgegangen. Aber sehen wir weiter wie sich die Akte 2 und 3 in der Pfarre W betreffend dir als Ministrantin und bei Fr. Dr. H betreffend der Einschränkungen deiner Lenkerberechtigung so entwickeln?“, iv. 12.41:17: „Und glaub nicht, dass ich dir ein Handy ersetze, das eh schon total lädiert war und dass du dann noch total zerstört hast, um es mir anzuhängen...“, v. 12:48:09: „Mit diese Bildern von dir hat der Hr. Pfarrer K sicherlich eine große Freude. Nicht jedem gelingen derartige Screenshots, wie Leuten aus deinem Bekanntenkreis, die mich darauf angesprochen und mir die Bilder geschickt haben. Mit der Frage, ob das einer Ministrantin würdig ist?“, vi. 12:49:39: „Sind dir echt gelungen, die Bilder. Vorm Spiegel bei dir daheim??? Oder wo..?“, vii. 13:11:47: „Achja, ein paar Bilder noch schnell für Mama B und Brüderchen S. Achja, gevögelt haben wir auch miteinander, so dein Wortschatz. Deine Verwandtschaft hat sicher ne gewaltige Freude mit dir. Auch Oma's und Opa 's wird’s voll beeindrucken. Ich weiß wo deren Briefkästen sind.“, viii. 13:24:28: „doch noch“, ix. 13:25:26: „Pfarre und BH Gesundheitsamt und auch PI L warten.“, x. 13:27:27: „jetzt nicht mehr..also bist einverstanden, dass ich die weiteren Wege einschreite?“, xi. 13:42:00: „Ich kann dich jetzt nicht mehr in Ruhe lassen, weil du mich widerrechtlich angezeigt hast. Die einzige Möglichkeit ist, die Anzeige zurückzuziehen. Ich hätte dich beim Kauf eines neuen Handy's finanziell unterstützt...nur kaputtmachen und mich anzeigen geht gar nicht!!!“, xii. 14:59:34: „Aber jetzt ist es an der Zeit, dass andere etwas ändern...vielleicht kommst dann zu Vernunft...“, xiii. 17:37:13: „Jetzt hast noch Zeit, um die Anzeige bei der Polizeiinspektion L zurückzuziehen. Morgen vormittags geht der eingeschriebene Brief an das Bischöfliche Ordinariat.“, xiv. 17:45:12: „Akt 3 deiner Inszenierung: Dein vorläufiger Führerschein. Fr. Dr. H wird ob deiner Snapchat-Bilder Augen machen. Deine Krankheit hat sich um keinen Deut gebessert, werde ich ihr berichten...glaub mir... wennst verstehst.. .oder auch nicht... is mir inzwischen egal...“, xv. 18:19:37: „Achja, fast vergessen aber inzwischen hats der Drucker ausgespruckt. Je ein Schreiben mit deinem Bildern des anonymen Absenders für die Briefkasten der Mama B und jede der Großeltern G und P. Macht ingesamt 4. Nichts vergessen. Und das Konzept für die Amtsärztin. 5 x hab ich...“, xvi. 18:23:33: „Für deine Mutter geb ichs im Krankenhaus ab. Damit sie es auch sicher bekommt...bei der Einlaufstelle...offen ohne Kuvert...für P, Physiotherapeutin, damit die auch was zum Staunen haben“, xvii. 18:25:38: „und demnächst plakatier ichs in der ganzen Stadt. Papier ist geduldig... da gibt’s viele Orte...glaub mir...“, xviii. 18:26:58: „Alles am Computer gespeichert.... 1000sende Ausdrucke sind möglich...schon toll, die heutige Handy- und Computertechnologie...findes du ja auch, oder...?“, xix. 18:45: (EBF): „und deine Mutter, und dein Opa und diene Oma und bald ganz W, bzw die dich kennen.“
b. und A4-Abzüge dieser Fotos im Stiegenhaus der Wohnanlage der Frau deponierte.“
Der BF wurde wegen dieser Handlungen mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i-12, vom 09.08.2021 des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt.
Dem Beschwerdeführer hätte ohne Suspendierung im für die Strafbemessung maßgeblichen Monat Juli 2022 ein ungekürzter Monatsbezug von rund 3.300,- Euro gebührt.
Der BF hat sich nach der Tat mit dem Opfer versöhnt. Er hat vor dem Strafgericht ein Geständnis abgelegt und auch gegenüber der Bundesdisziplinarbehörde und dem BVwG schriftlich beteuert, dass er seine Taten bereut.
Der BF hat monatlich Kreditrückzahlungen in der Höhe von rund 535,-Euro zu bedienen. Sein diesbezüglicher Schuldenstand betrug am 31.12.2022 rund 43.498,- Euro.
Es liegen drei noch zu berücksichtigende disziplinäre Vorstrafen auf: Mit Disziplinarerkenntnis vom 03.08.2018, wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG (Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie unangemessenes Verhalten in einem Lokal - beides außer Dienst) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 21. August 2019, wurde wegen einer weiteren Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- verhängt. Mit Beschwerdeentscheidung des BVwG vom 03.06.2022, W136 2244033-1/4Z, - wurde wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt.b. und A4-Abzüge dieser Fotos im Stiegenhaus der Wohnanlage der Frau deponierte.“, Der BF wurde wegen dieser Handlungen mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i-12, vom 09.08.2021 des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt., Dem Beschwerdeführer hätte ohne Suspendierung im für die Strafbemessung maßgeblichen Monat Juli 2022 ein ungekürzter Monatsbezug von rund 3.300,- Euro gebührt., Der BF hat sich nach der Tat mit dem Opfer versöhnt. Er hat vor dem Strafgericht ein Geständnis abgelegt und auch gegenüber der Bundesdisziplinarbehörde und dem BVwG schriftlich beteuert, dass er seine Taten bereut. , Der BF hat monatlich Kreditrückzahlungen in der Höhe von rund 535,-Euro zu bedienen. Sein diesbezüglicher Schuldenstand betrug am 31.12.2022 rund 43.498,- Euro., Es liegen drei noch zu berücksichtigende disziplinäre Vorstrafen auf: Mit Disziplinarerkenntnis vom 03.08.2018, wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sowie unangemessenes Verhalten in einem Lokal - beides außer Dienst) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 21. August 2019, wurde wegen einer weiteren Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- verhängt. Mit Beschwerdeentscheidung des BVwG vom 03.06.2022, W136 2244033-1/4Z, - wurde wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorliegenden eindeutigen Aktenlage und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zur dienstlichen Tätigkeit des BF und seiner Ruhestandsversetzung ergeben sich ebenso unstrittig aus der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen betreffend die dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen stehen fest und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde. Da sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde vorgenommenen Strafbemessung richteten, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Bei ihren Sachverhaltsfeststellungen war die Bundesdisziplinarbehörde zudem an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i - 12, vom 09.08.2021 gebunden, mit dem der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt wurde. Die Kurzausfertigung dieses Urteils liegt im Akt auf.
Die Feststellung betreffend die Höhe des für die Strafbemessung maßgeblichen ungekürzten Monatsbezugs (Juli 2022) ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen, dass sich der BF mit dem Opfer nach der Tat versöhnt und vor dem Strafgericht ein Geständnis abgelegt hat, ergeben sich ebenfalls aus den bindenden Feststellungen des Strafurteils des LG Klagenfurt. Dass der BF seine Taten ernsthaft bereut ergibt sich zudem aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen schriftlichen Ausführungen.
Die Feststellung betreffend die monatlichen Kreditraten und die diesen zugrundeliegenden Schulden des BF ergeben sich unzweifelhaft aus den vom BF vorgelegten Kontoauszügen.
Die Feststellungen betreffend die noch zu berücksichtigenden disziplinären Vorstrafen des BF ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und wurden im Verfahren auch nicht bestritten. 2. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorliegenden eindeutigen Aktenlage und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen., Die Feststellungen zur dienstlichen Tätigkeit des BF und seiner Ruhestandsversetzung ergeben sich ebenso unstrittig aus der vorliegenden Aktenlage., Die Feststellungen betreffend die dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen stehen fest und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde. Da sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde vorgenommenen Strafbemessung richteten, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Bei ihren Sachverhaltsfeststellungen war die Bundesdisziplinarbehörde zudem an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des LG Klagenfurt, 17 Hv 57/21 i - 12, vom 09.08.2021 gebunden, mit dem der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt wurde. Die Kurzausfertigung dieses Urteils liegt im Akt auf., Die Feststellung betreffend die Höhe des für die Strafbemessung maßgeblichen ungekürzten Monatsbezugs (Juli 2022) ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt., Die Feststellungen, dass sich der BF mit dem Opfer nach der Tat versöhnt und vor dem Strafgericht ein Geständnis abgelegt hat, ergeben sich ebenfalls aus den bindenden Feststellungen des Strafurteils des LG Klagenfurt. Dass der BF seine Taten ernsthaft bereut ergibt sich zudem aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen schriftlichen Ausführungen., Die Feststellung betreffend die monatlichen Kreditraten und die diesen zugrundeliegenden Schulden des BF ergeben sich unzweifelhaft aus den vom BF vorgelegten Kontoauszügen. , Die Feststellungen betreffend die noch zu berücksichtigenden disziplinären Vorstrafen des BF ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und wurden im Verfahren auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt und auch von der Disziplinaranwältin eine Beschwerde eingebracht wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt und auch von der Disziplinaranwältin eine Beschwerde eingebracht wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, in der im Tatzeitraum (07.03.2021 bis 08.03.2021) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der im Tatzeitraum (07.03.2021 bis 08.03.2021) geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
…
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,, 4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richten. Der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist damit in Rechtskraft erwachsen.3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:, Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richten. Der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der BF mit der schuldhaften Begehung des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizist schwer zu erschüttern, und dass er damit auch einen Verstoß gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst nämlich sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der BF mit der schuldhaften Begehung des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB grundsätzlich ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizist schwer zu erschüttern, und dass er damit auch einen Verstoß gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst nämlich sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.
Die BF hat das ihr hier zum Vorwurf gemachte Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“ Die BF hat das ihr hier zum Vorwurf gemachte Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt:, „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“
Der BF war als Polizist nach dem Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich auch zur Abwehr und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem StGB berufen. Wenn ein Polizist außerhalb seines Dienstes selbst Vergehen nach dem StGB begeht, welche sich noch dazu gegen die Sicherheit von Personen richten, verletzt er damit eben jene Rechtsgüter, die er im Dienst zu schützen hätte. Ein besonderer Funktionsbezug liegt im gegenständlichen Fall daher jedenfalls vor.
Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt. Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt.
Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176: Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176:
„Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“.
Auch ein derartiger disziplinärer Überhang liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiges Verhalten (versuchte Nötigung) eines Polizisten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit nicht nur in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben, sondern auch in das rechtmäßige Vorgehen der Exekutive an sich schwer zu beeinträchtigen. Aufgrund der sensiblen Aufgaben der Exekutive ist gerade in diesem Bereich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Polizeibetriebs unverzichtbar. Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erscheint daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls notwendig, um allen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen.
§ 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:
„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)
In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde zu Recht von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Der BF hat mit seiner Handlung ein gerichtlich strafbares Delikt begangen, wofür der Gesetzgeber in § 105 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Außerdem hat er damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz er als Polizist berufen ist, was laut oben zitierter Judikatur bei der Beurteilung der Schwere als gravierend ins Gewicht fällt.In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde zu Recht von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Der BF hat mit seiner Handlung ein gerichtlich strafbares Delikt begangen, wofür der Gesetzgeber in Paragraph 105, Absatz eins, StGB einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Außerdem hat er damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz er als Polizist berufen ist, was laut oben zitierter Judikatur bei der Beurteilung der Schwere als gravierend ins Gewicht fällt.
In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der BF laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt hat. Mildernd wurde vom Strafgericht gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Versöhnung mit dem Opfer und das Geständnis, erschwerend dagegen nichts.
Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens in disziplinarrechtlicher Hinsicht ist gemäß dem nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens in disziplinarrechtlicher Hinsicht ist gemäß dem nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.
Im vorliegenden Fall ist der Bundesdisziplinarbehörde insofern Recht zu geben, dass aus der Intensität des Vorgehens des BF gegen die P und der vom BF zuletzt gesetzten Tathandlung, dem Aufhängen der pornografischen Fotos im Stiegenhaus der Wohnanlage der P, von einem entsprechendn Maß an krimineller Energie auszugehen ist. Die Tat lässt damit zumindest auf eine gleichgültige Einstellung des BF gegenüber den rechtlich geschützten Werten schließen, weshalb hier auch subjektiv von einem Hohen Maß an Verschulden auszugehen ist. Der BF hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)
Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
Wie oben festgestellt ist der erkennende Senat zwar grundsätzlich davon überzeugt, dass der BF seine Tat bereut und sich seiner Schuld bewusst ist. Ob dies jedoch ausreichen wird, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der BF in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen wird, muss vor dem Hintergrund der gegen ihn mit weiterem Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe bezweifelt werden. Zwar ist dem BF insofern Recht zu geben, dass es sich dabei nach wie vor um Vorwürfe im Verdachtsbereich handelt, weshalb erst geklärt werden muss, ob der BF diese Taten tatsächlich begangen hat. Andererseits weist alleine der Umstand, dass des Verhalten des BF gegenüber seiner Lebensgefährtin P zu einem neuerlichen Polizeieinsatz und in der Folge zu einem Betretungsverbot führte, auf ein nach wie vor hohes Konfliktpotential in dieser Beziehung und eine entsprechende Gewaltbereitschaft des BF hin. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der BF jedoch mittlerweile in den Ruhestand versetzt wurde und diesen damit gemäß § 61 BDG nur mehr sehr wenige Dienstpflichten des BDG treffen, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 BDG begehen wird. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint im vorliegenden Fall daher keine besonders hohe Strafe notwendig, um den BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist jedoch den Ausführungen der Disziplinaranwältin insofern zu folgen, als gerichtlich strafbare Handlungen von Polizisten, die gegen andere Personen gerichtet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden großen Vertrauensverlust in die Exekutive insgesamt führen, weshalb durchaus hier eine begründetes des Dienstgebers für eine entsprechend hohe Strafe besteht, um tatsächlich auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten effektiv abzuhalten zu können. Diesem Umstand hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Strafbemessung jedoch nicht das notwendige Gewicht beigemessen, sondern die Höhe der Strafe weitgehend auf spezialpräventive Erwägungen gestützt.
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von generalpräventiven Gründen bei der Strafbemessung ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin er zu dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073):Wie oben festgestellt ist der erkennende Senat zwar grundsätzlich davon überzeugt, dass der BF seine Tat bereut und sich seiner Schuld bewusst ist. Ob dies jedoch ausreichen wird, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der BF in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen wird, muss vor dem Hintergrund der gegen ihn mit weiterem Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe bezweifelt werden. Zwar ist dem BF insofern Recht zu geben, dass es sich dabei nach wie vor um Vorwürfe im Verdachtsbereich handelt, weshalb erst geklärt werden muss, ob der BF diese Taten tatsächlich begangen hat. Andererseits weist alleine der Umstand, dass des Verhalten des BF gegenüber seiner Lebensgefährtin P zu einem neuerlichen Polizeieinsatz und in der Folge zu einem Betretungsverbot führte, auf ein nach wie vor hohes Konfliktpotential in dieser Beziehung und eine entsprechende Gewaltbereitschaft des BF hin. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der BF jedoch mittlerweile in den Ruhestand versetzt wurde und diesen damit gemäß Paragraph 61, BDG nur mehr sehr wenige Dienstpflichten des BDG treffen, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, BDG begehen wird. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint im vorliegenden Fall daher keine besonders hohe Strafe notwendig, um den BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten., Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist jedoch den Ausführungen der Disziplinaranwältin insofern zu folgen, als gerichtlich strafbare Handlungen von Polizisten, die gegen andere Personen gerichtet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden großen Vertrauensverlust in die Exekutive insgesamt führen, weshalb durchaus hier eine begründetes des Dienstgebers für eine entsprechend hohe Strafe besteht, um tatsächlich auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten effektiv abzuhalten zu können. Diesem Umstand hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Strafbemessung jedoch nicht das notwendige Gewicht beigemessen, sondern die Höhe der Strafe weitgehend auf spezialpräventive Erwägungen gestützt. , Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von generalpräventiven Gründen bei der Strafbemessung ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin er zu dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073):
„Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“
Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde das umfassende und reumütige Geständnis sowie das Wohlverhalten des BF seit der Tat als Milderungsgründe zugunsten des BF berücksichtigt, als erschwerend die drei Disziplinären Vorstrafen. Dabei ist der Bundesdisziplinarbehörde jedoch insofern ein Fehler unterlaufen, als der VwGH bereits mehrfach deutlich ausgesprochen hat, dass das Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt. (siehe dazu zB. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051)
Darüber hinaus hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF ausdrücklich den Umstand mitberücksichtigt, dass über ihn mit zuletzt ergangenem Disziplinarerkenntnis eine Disziplinarstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt worden ist. Es ist zwar richtig, dass über mehrere bekannte Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich in einem Disziplinarverfahren gleichzeitig zu erkennen und nur eine Strafe zu verhängen ist. „Ist ein gleichzeitiges Erkennen über mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nicht mehr möglich, weil schon ein Straferkenntnis gefällt wurde, so ist die verhängte Strafe nicht zu berücksichtigen und die neue Strafe gesondert zu bemessen. Die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe in solchen Fällen, wie § 31 StGB vorsieht, ist im BDG nicht normiert.“ (siehe dazu Gabriele Kucsko-Stadlmayer, „Das Disziplinarrecht der Beamten“ 4., aktualisierte Ausgabe, Seite 119)
Dem reumütigen Geständnis als einzig verbleibenden Milderungsgrund stehen damit die drei disziplinären Vorstrafen gegenüber, welche zudem einschlägig sind, was besonderes Gewicht verleiht. Dementsprechend ist hier von einem deutlichen Übergewicht der erschwerenden Umstände auszugehen. „Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“, Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde das umfassende und reumütige Geständnis sowie das Wohlverhalten des BF seit der Tat als Milderungsgründe zugunsten des BF berücksichtigt, als erschwerend die drei Disziplinären Vorstrafen. Dabei ist der Bundesdisziplinarbehörde jedoch insofern ein Fehler unterlaufen, als der VwGH bereits mehrfach deutlich ausgesprochen hat, dass das Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt. (siehe dazu zB. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051), Darüber hinaus hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF ausdrücklich den Umstand mitberücksichtigt, dass über ihn mit zuletzt ergangenem Disziplinarerkenntnis eine Disziplinarstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt worden ist. Es ist zwar richtig, dass über mehrere bekannte Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich in einem Disziplinarverfahren gleichzeitig zu erkennen und nur eine Strafe zu verhängen ist. „Ist ein gleichzeitiges Erkennen über mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nicht mehr möglich, weil schon ein Straferkenntnis gefällt wurde, so ist die verhängte Strafe nicht zu berücksichtigen und die neue Strafe gesondert zu bemessen. Die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe in solchen Fällen, wie Paragraph 31, StGB vorsieht, ist im BDG nicht normiert.“ (siehe dazu Gabriele Kucsko-Stadlmayer, „Das Disziplinarrecht der Beamten“ 4., aktualisierte Ausgabe, Seite 119), Dem reumütigen Geständnis als einzig verbleibenden Milderungsgrund stehen damit die drei disziplinären Vorstrafen gegenüber, welche zudem einschlägig sind, was besonderes Gewicht verleiht. Dementsprechend ist hier von einem deutlichen Übergewicht der erschwerenden Umstände auszugehen.
Zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall folgende, für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Umstände vor: Zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall folgende, für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Umstände vor:
Der BF hat mit seiner Straftat eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen, wobei ihm auch in subjektiver Hinsicht ein hohes Maß an Verschulden vorzuwerfen ist. Zudem liegen hier gewichtige generalpräventive Gründe für die Verhängung einer entsprechend hohen Disziplinarstrafe vor, um im gesamten Bereich der Exekutive eine entsprechend abschreckende Wirkung zu erzielen. Dazu kommt schließlich der Umstand, dass die Erschwerungsgründe die zu berücksichtigenden mildernden Umstände deutlich überwiegen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Bundesdisziplinarbehörde verhängte Geldstrafe kaum mehr als einem Monatsbezug jedenfalls als deutlich zu gering bemessen. Von der Verhängung der Höchststrafe der Entlassung kann hier nur deshalb abgesehen werden, weil in spezialpräventiver Hinsicht die Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen wegen der zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung kaum mehr besteht.
Die Verhängung einer Geldstrafe im Umfang von vier Monatsbezügen erscheint hier unter Mitberücksichtigung der angespannten wirtschaftlichen Lage des BF, welche er jedoch mit seinen Straftaten und Dienstpflichtpflichtverletzungen selbst herbeigeführt hat, gerade noch tat- und schuldangemessen und ausreichend, um auch bei allen anderen Exekutivorganen die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Eine geringere Strafe würde in Anbetracht der Schwere der Tat und der vorliegenden einschlägigen Vorstrafen nicht nur in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen, sondern auch bei den öffentlich Bediensteten selbst den falschen Eindruck erwecken, dass Beamte selbst bei wiederholter Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen keine entsprechenden Konsequenzen zu befürchten haben.
Die Beschwerde des BF war daher als unbegründet abzuweisen, wogegen der Beschwerde der Disziplinaranwältin stattzugeben und der Strafausspruch in diesem Sinne zu ändern war.
3.3. Zu den Spruchteilen I.B) und II.B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. 3.3. Zu den Spruchteilen römisch eins.B) und römisch zwei.B):, Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Schlagworte
außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung disziplinärer Überhang Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Exekutivdienst Funktionsbezug Geldstrafe Generalprävention Nötigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung strafrechtliche Verurteilung Vertrauensschutz VorstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2258661.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023