TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/19 W105 2275255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


,

W105 2275255-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zl. 1093395810/200929240, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zl. 1093395810/200929240, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, Zl. W265 2177167-2/9E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, Zl. W265 2177167-2/9E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 28.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG).2. Am 28.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (Paragraph 94, Absatz eins, FPG).

3. Mit Schreiben vom 14.04.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass seitens der Behörde beabsichtigt sei, ihm die Ausstellung des Konventionspasses zu versagen. Begrünend wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionspasses sei. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

4. Mit Stellungnahme vom 27.04.2023 brachte Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter zusammenfassend vor, dass richtig wäre, dass er am 08.09.2020 vom zuständigen Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Er bereue seine Tat und dürfe man nicht außer Acht lassen, dass er sich bis dahin und auch nach dieser Tat beinahe 3 Jahre stets wohlverhalten habe. Er sei durch falsche Freunde leider auf die schiefe Bahn geraten, des werde in Zukunft auf keinen Fall mehr vorkommen. Er habe jeglichen Kontakt zu seinen Freunden abgebrochen. Er würde seinen Pass auf keinen Fall für solche Zwecke brauchen. Die vom Strafgericht über ihn verhängte bedingte Strafe reiche auf jeden Fall aus, ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Er wolle mit seiner Familie den Sommerurlaub in Italien verbringen und benötige dafür den Reisepass.

5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG versagt. 5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG versagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 12.09.2020 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden wäre. Er habe am 13.08.2020 einem verdeckten Ermittler 1 Gramm Marihuana gegen Entgelt verkauft und habe gewusst, dass er nicht dazu berechtigt wäre. Er habe aber billigend in Kauf genommen, diesen Verkauf im Nahebereich von 15 Personen abzuwickeln. Der Verkauf habe der Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie seines Konsums von Marihuana gedient. Es liege somit ein Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 12.09.2020 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden wäre. Er habe am 13.08.2020 einem verdeckten Ermittler 1 Gramm Marihuana gegen Entgelt verkauft und habe gewusst, dass er nicht dazu berechtigt wäre. Er habe aber billigend in Kauf genommen, diesen Verkauf im Nahebereich von 15 Personen abzuwickeln. Der Verkauf habe der Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie seines Konsums von Marihuana gedient. Es liege somit ein Versagungsgrund des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin eine unrichtige Feststellung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Begründend wurde geltend gemacht, dass zutreffend wäre, dass er am 12.09.2020 aufgrund eines Verstoßes gegen das SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Dennoch sei anzumerken, dass diese Tat fast 3 Jahre zurückliege und er sowohl davor als auch danach keine Straftat begangen habe. Darüber hinaus handle es sich nur um ein Gramm Marihuana, welches er verkauft habe. Er habe keinen Kontakt mehr zu den Personen, durch die er auf die falsche Bahn geraten wäre. Er führe nun ein geregeltes Familienleben. Auch sei das Strafgericht der Ansicht gewesen, dass eine bedingte Strafe vollkommen ausreiche, um den Beschwerdeführer vor weiteren Straftaten abzuhalten. Auch habe die belangte Behörde ausgeführt, dass die Straftat noch keine 3 Jahre zurückliege und daher ein absoluter Versagungsgrund und eine Wiederholungsgefahr vorliege. Dem sei entgegenzuhalten, dass die 3 Jahre in etwas mehr als 2 Monaten zu Ende seien. Darüber hinaus handle es sich bei der Straftat um ein einmaliges Fehlverhalten. Er wolle den Konventionspass für einen Urlaub mit seiner Familie nützen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Im Strafurteil wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Bundesgebiet am 13.08.2020 vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich einem anderen, nämlich einem verdeckten Ermittler, konkret 1 Gramm Marihuana (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) entgeltlich überlassen zu haben.

Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionspasses abgewiesen.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers stützen sich auf einen von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie das im Verwaltungsakt einliegende Strafurteil des zuständigen Strafgerichtes.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zu A)

§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt: Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:

"Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

3.1.1.  Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.1.2.  Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionspasses zu Recht versagt hat:

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich lediglich um eine einmalige Verurteilung handle und gegen den Beschwerdeführer zudem nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden, zuletzt im August 2020 begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum (nur knapp mehr als 3 Jahre) nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich lediglich um eine einmalige Verurteilung handle und gegen den Beschwerdeführer zudem nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden, zuletzt im August 2020 begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum (nur knapp mehr als 3 Jahre) nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen.

Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG vor und es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Gegenständlich steht die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung durch das zuständige Landesgericht für Strafsachen fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.

Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Konventionsreisepass Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W105.2275255.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten