TE Bvwg Beschluss 2023/9/19 I407 2144035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2023
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Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I407 2144035-1/15Z
, I407 2144035-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , StA LIBYEN vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , StA LIBYEN vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, Zl. XXXX , wird dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum von XXXX auf den „ XXXX “ statt dem „ XXXX “ lautet.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, Zl. römisch 40 , wird dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum von römisch 40 auf den „ römisch 40 “ statt dem „ römisch 40 “ lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Entscheidung vom 05.04.2019 zu XXXX , betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 05.12.2016, Zl. XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Entscheidung vom 05.04.2019 zu römisch 40 , betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 05.12.2016, Zl. römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28.08.2023 beantragte Frau XXXX (die Mutter des BF) durch ihre Rechtsvertretung die Berichtigung des Geburtsdatums des XXXX (in der Folge: Antragsteller) vom „ XXXX “ auf den “ XXXX “.Mit Schreiben vom 28.08.2023 beantragte Frau römisch 40 (die Mutter des BF) durch ihre Rechtsvertretung die Berichtigung des Geburtsdatums des römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) vom „ römisch 40 “ auf den “ römisch 40 “.

Im Erkenntnis unterlief ein Schreibfehler, da das Geburtsdatum des Antragstellers fälschlicherweise auf den „ XXXX “ anstatt richtigerweise „ XXXX “ lautete. Der BF hatte sein Geburtsdatum im Zuge der Antragstellung durch seine Geburtsurkunde nachgewiesen.Im Erkenntnis unterlief ein Schreibfehler, da das Geburtsdatum des Antragstellers fälschlicherweise auf den „ römisch 40 “ anstatt richtigerweise „ römisch 40 “ lautete. Der BF hatte sein Geburtsdatum im Zuge der Antragstellung durch seine Geburtsurkunde nachgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden wird der unter Punkt I. festgehaltenen Verfahrensgang als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Um Wiederholungen zu vermeiden wird der unter Punkt römisch eins. festgehaltenen Verfahrensgang als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie dem Inhalt des zu berichtigenden Erkenntnisses vom 05.04.2019 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt sowie dem Inhalt der in Verbindung stehenden Akten XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie dem Inhalt des zu berichtigenden Erkenntnisses vom 05.04.2019 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt sowie dem Inhalt der in Verbindung stehenden Akten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Das Geburtsdatum des BF ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Geburtenregister vom 15.06.2010 (AS 193f und OZ 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, kann die Behörde jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid (Erkenntnis) fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17. 11. 2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid (das Erkenntnis) bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24. 1. 2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5. 11. 1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14. 12. 2005, 2002/12/0183).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, BGBl. Nr. 51, kann die Behörde jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid (Erkenntnis) fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17. 11. 2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid (das Erkenntnis) bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24. 1. 2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5. 11. 1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14. 12. 2005, 2002/12/0183).

Aufgrund eines Schreibfehlers lautete das Geburtsdatum des Antragstellers auf den „ XXXX “, anstatt richtigerweise auf den „ XXXX “. Auf Grund des Inhalts des Gerichtsaktes und des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ist ersichtlich und eindeutig, dass es sich bei dem im Spruch angegebenen Geburtsdatum um ein offenkundiges Versehen handelt, welches im Zusammenhalt mit dem Verwaltungsakt leicht erkennbar und offensichtlich ist; dieses ist daher zu berichtigen.Aufgrund eines Schreibfehlers lautete das Geburtsdatum des Antragstellers auf den „ römisch 40 “, anstatt richtigerweise auf den „ römisch 40 “. Auf Grund des Inhalts des Gerichtsaktes und des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ist ersichtlich und eindeutig, dass es sich bei dem im Spruch angegebenen Geburtsdatum um ein offenkundiges Versehen handelt, welches im Zusammenhalt mit dem Verwaltungsakt leicht erkennbar und offensichtlich ist; dieses ist daher zu berichtigen.

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Geburtsdatum Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2144035.1.01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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