TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/19 G313 2274024-1

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G313 2274024-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt VI. gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von einem (1) Jahr herabgesetzt wird“.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt römisch sechs. gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von einem (1) Jahr herabgesetzt wird“. , Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten. Nach ihrer Festnahme wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und reiste am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten. Nach ihrer Festnahme wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und reiste am römisch 40 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte I. bis III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch ihren Aufenthalt in Österreich Einwanderungsvorschriften missachtet habe, weil sie bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Da ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch ihren Aufenthalt in Österreich Einwanderungsvorschriften missachtet habe, weil sie bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Da ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheids. Damit bekämpft die BF die aberkannte aufschiebende Wirkung, die nicht erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise sowie das erlassene Einreiseverbot. Die BF beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die Feststellung, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzusetzen gewesen wäre, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Außerdem beantragt die BF, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und die Entscheidung unzureichend begründet worden sei. Die BF habe im Bundesgebiet ihren Sohn und ihre Enkelkinder und sei deshalb nach Österreich gekommen um bei der Kinderbetreuung zu helfen. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Serbien, wo sie auch wieder zurückkehren werde. Sie habe nicht vorgehabt, sich länger als erlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheids. Damit bekämpft die BF die aberkannte aufschiebende Wirkung, die nicht erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise sowie das erlassene Einreiseverbot. Die BF beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die Feststellung, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzusetzen gewesen wäre, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Außerdem beantragt die BF, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und die Entscheidung unzureichend begründet worden sei. Die BF habe im Bundesgebiet ihren Sohn und ihre Enkelkinder und sei deshalb nach Österreich gekommen um bei der Kinderbetreuung zu helfen. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Serbien, wo sie auch wieder zurückkehren werde. Sie habe nicht vorgehabt, sich länger als erlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am römisch 40 mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Feststellungen:

Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde am XXXX in einem Dorf namens XXXX geboren. Der Wohnsitz der BF befindet sich in XXXX , einer der östlichsten Gemeinden Serbiens. Sie spricht die serbische Sprache, ist gesund und war bis zu ihrer Pensionierung in Serbien als Schneiderin tätig. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in einem Dorf namens römisch 40 geboren. Der Wohnsitz der BF befindet sich in römisch 40 , einer der östlichsten Gemeinden Serbiens. Sie spricht die serbische Sprache, ist gesund und war bis zu ihrer Pensionierung in Serbien als Schneiderin tätig.

Die BF ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in Serbien, ebenso lebt dort auch ihre Tochter. Im Bundesgebiet hat sie - abgesehen von ihrem erwachsenen Sohn und dessen Familie - keine weiteren Angehörigen oder Verwandte.

Die BF verfügt über einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie zuletzt am XXXX nach Österreich einreiste. Die BF hat zu keinem Zeitpunkt während ihres Aufenthaltes eine aufrechte Wohnsitzmeldung gehabt.Die BF verfügt über einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie zuletzt am römisch 40 nach Österreich einreiste. Die BF hat zu keinem Zeitpunkt während ihres Aufenthaltes eine aufrechte Wohnsitzmeldung gehabt.

Am XXXX wurde die BF bei einer Überprüfung durch die Finanzpolizei in einer Schneiderei in Wien bei Näharbeiten angetroffen. Sie verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Am römisch 40 wurde die BF bei einer Überprüfung durch die Finanzpolizei in einer Schneiderei in Wien bei Näharbeiten angetroffen. Sie verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Die BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt (Strafregisterauszug). Ihr wurde keine Aufenthaltsberechtigung erteilt (IZR-Auszug). Sie ging in Österreich nie einer der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nach (Niederschrift BFA, Auskunft des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln sowie auf den Angaben der BF in der Beschwerde sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Identität der BF wird durch die vorliegende Kopie aus ihrem Reisepass bestätigt, aus dem auch ihr Geburtsort hervorgeht. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für Serbisch problemlos möglich war. Der Gesundheitszustand der BF beruht auf ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf ihren weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA, die durch Auszüge aus dem ZMR untermauert werden. Daraus ist ersichtlich, dass der Sohn der BF, der serbischer Staatsbürger ist, in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet keine aufrechte Wohnsitzmeldung gehabt hat, ergibt sich ebenso aus dem Zentralen Melderegister.

Dass die BF bis zu ihrer Festnahme bei ihrem Sohn gewohnt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.

Der Umstand, dass die BF am XXXX ins Bundesgebiet einreiste und sich von da an bis zu ihrer Festnahme in Österreich aufhielt, ergibt sich aus ihren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA. Auch der Zeitpunkt ihrer freiwilligen Ausreise am XXXX , geht aus dem IZR-Auszug hervor.Der Umstand, dass die BF am römisch 40 ins Bundesgebiet einreiste und sich von da an bis zu ihrer Festnahme in Österreich aufhielt, ergibt sich aus ihren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA. Auch der Zeitpunkt ihrer freiwilligen Ausreise am römisch 40 , geht aus dem IZR-Auszug hervor.

Die BF gab an, sie habe sich ohne Anmeldung im Bundesgebiet aufgehalten. Im ZMR scheint damit übereinstimmend keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels kann festgestellt werden, zumal im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) kein solcher aufscheint. Dass die BF über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen.

Der Umstand, dass die BF im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in einer Schneiderei in Wien bei Näharbeiten angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Finanzpolizei.
Hingegen wurde die unerlaubte Beschäftigung von der BF bestritten. Dazu befragt gab sie bei der behördlichen Einvernahme an, sie habe lediglich diese Jacke in einer Schneiderei eines Bekannten umändern wollen. Die Jacke sei im Eigentum der BF sowie habe sie nicht gewollt, die Zeit des Inhabers der Schneiderei in Anspruch zu nehmen, zumal sie im Herkunftsland als Schneiderein jahrelang tätig gewesen wäre. In der Beschwerde bekräftigte die rechtsfreundliche Vertretung der BF, dass die BF weder Geld noch sonstige Geldleistungen für das Umnähen der Jacke empfangen haben soll. Demzufolge liege hier kein Fall von Schwarzarbeit vor.
Der Umstand, dass die BF im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in einer Schneiderei in Wien bei Näharbeiten angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Finanzpolizei., Hingegen wurde die unerlaubte Beschäftigung von der BF bestritten. Dazu befragt gab sie bei der behördlichen Einvernahme an, sie habe lediglich diese Jacke in einer Schneiderei eines Bekannten umändern wollen. Die Jacke sei im Eigentum der BF sowie habe sie nicht gewollt, die Zeit des Inhabers der Schneiderei in Anspruch zu nehmen, zumal sie im Herkunftsland als Schneiderein jahrelang tätig gewesen wäre. In der Beschwerde bekräftigte die rechtsfreundliche Vertretung der BF, dass die BF weder Geld noch sonstige Geldleistungen für das Umnähen der Jacke empfangen haben soll. Demzufolge liege hier kein Fall von Schwarzarbeit vor.

Das Vorbringen der BF, sie habe die Jacke für sich selbst umnähmen wollen bzw. sie hätte keine Geldleistungen erhalten, ist aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Zunächst ist aus der Lichtbildbeilage der Finanzpolizei ( XXXX ) ersichtlich, dass es zu dieser Lederjacke einen konkreten Auftragsschein, nämlich mit Datum und einer Mobiltelefonnummer gekennzeichnet, gibt. Wenn die Rechtsvertretung in der Beschwerde behauptet, der Auftragsschein gehöre zu einer „grünen“ Jacke erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, da am Arbeitsplatz der BF eine Lederjacke und ein Auftragsschein, der mit „Lederjacke und Kragen“ gekennzeichnet war, aufgefunden wurde. Zudem geht aus der Lichtbildbeilage klar hervor, dass es sich bei der Jacke der BF um eine Lederjacke mit Kragen handelt.Zunächst ist aus der Lichtbildbeilage der Finanzpolizei ( römisch 40 ) ersichtlich, dass es zu dieser Lederjacke einen konkreten Auftragsschein, nämlich mit Datum und einer Mobiltelefonnummer gekennzeichnet, gibt. Wenn die Rechtsvertretung in der Beschwerde behauptet, der Auftragsschein gehöre zu einer „grünen“ Jacke erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, da am Arbeitsplatz der BF eine Lederjacke und ein Auftragsschein, der mit „Lederjacke und Kragen“ gekennzeichnet war, aufgefunden wurde. Zudem geht aus der Lichtbildbeilage klar hervor, dass es sich bei der Jacke der BF um eine Lederjacke mit Kragen handelt.

Des Weiteren wurden am Arbeitsplatz der BF Arbeitsaufzeichnungen gefunden. Demzufolge arbeitete die BF meist fünf bis sechs Tage, jeweils zwischen fünf bis zehn Stunden. Diese Aufzeichnungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde ( XXXX ).Des Weiteren wurden am Arbeitsplatz der BF Arbeitsaufzeichnungen gefunden. Demzufolge arbeitete die BF meist fünf bis sechs Tage, jeweils zwischen fünf bis zehn Stunden. Diese Aufzeichnungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde ( römisch 40 ).

Sowohl der Auftragsschein und die Arbeitszeitaufzeichnungen sprechen entschieden für die unerlaubte Beschäftigung der BF, zumal sie über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte und nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF wird durch das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Es gibt keine Hinweise auf Verurteilungen in anderen Staaten. Das Fehlen von Zeiten der Sozialversicherung in Österreich basiert auf der entsprechenden Auskunft der Sozialversicherung.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich bislang (auch nach dem Beschwerdevorbringen) in ihrem Herkunftsstaat, wo auch familiäre Anknüpfungen bestehen. Für die enge Verbindung der BF zu ihrem Heimatstaat sprechen auch die in Serbien erfolgte Schulbildung und ihre Berufstätigkeit dort sowie ihre freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet.


Rechtliche Beurteilung:
, Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Außerdem beantragt die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Fristgewährung für die freiwillige Ausreise.Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Außerdem beantragt die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Fristgewährung für die freiwillige Ausreise.

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen., Zu Spruchteil B):

Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von dessen oder deren bisherigem Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige den Besitz der Unterhaltsmittel nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die nach dem AuslBG nicht ausgeübt hätte werden dürfen, es sei denn, er oder sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er oder sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahren erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von dessen oder deren bisherigem Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige den Besitz der Unterhaltsmittel nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die nach dem AuslBG nicht ausgeübt hätte werden dürfen, es sei denn, er oder sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er oder sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Hier wurde die BF am XXXX von der Finanzpolizei bei Näharbeiten in einer Schneiderei ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung) betreten. Da es sich um einfache manipulative Tätigkeiten handelt, deutet dies auf eine Stellung als Arbeitnehmerin hin (ähnlich VwGH 24.03.2011, 2008/09/0052), zumal die Bezahlung eines Entgelts keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ist (siehe VwGH 03.10.2013, 2012/09/0174) und auch die Leistung von Kost und Logis in diesem Zusammenhang als Entgelt anzusehen ist (siehe VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047)Hier wurde die BF am römisch 40 von der Finanzpolizei bei Näharbeiten in einer Schneiderei ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung) betreten. Da es sich um einfache manipulative Tätigkeiten handelt, deutet dies auf eine Stellung als Arbeitnehmerin hin (ähnlich VwGH 24.03.2011, 2008/09/0052), zumal die Bezahlung eines Entgelts keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ist (siehe VwGH 03.10.2013, 2012/09/0174) und auch die Leistung von Kost und Logis in diesem Zusammenhang als Entgelt anzusehen ist (siehe VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047)

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung für eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG. Wer eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des oder der betroffenen Fremden ankommt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung für eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG. Wer eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des oder der betroffenen Fremden ankommt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Demnach hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bejaht. Überdies verstieß die BF gegen melderechtliche Vorschriften, indem sie in Österreich Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. Demnach hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bejaht. Überdies verstieß die BF gegen melderechtliche Vorschriften, indem sie in Österreich Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF, die mehrere Rechtsnormen missachtete, gefährdet ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen ihrer Beschäftigungslosigkeit ist zu befürchten, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Der Behörde ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für sie keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal ihr Lebensmittelpunkt in Serbien liegt. Sie ist mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut, zumal sie ihre Schulausbildung in Serbien absolvierte und dort bis zu ihrer Pensionierung erwerbstätig war. Allfällige Kontakte zu Freunden und auch zu ihrem Sohn und dessen Familie, die im vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche bei der BF in Serbien (oder in anderen Staaten, in denen das Einreiseverbot nicht gilt) aufrechterhalten werden. Abgesehen von ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit und dem Aufenthalt ihres Sohnes samt Familie im Bundesgebiet liegen keine besonderen Integrationsmomente vor.

Da der BF (neben der Missachtung melderechtlicher Vorschriften) anzulasten ist, dass sie bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG nicht vorlag und die auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt.

Vor diesem Hintergrund wurde ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen. Unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF sowie aufgrund des Umstandes, dass die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist es jedoch mit einem (1) Jahr zu befristen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, und trägt auch ihren privaten und familiären Interessen ausreichend Rechnung. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.

Angesichts ihrer Missachtung zu der österreichischen Rechtsordnung ist ein einjähriges Einreiseverbot verhältnismäßig. Die Beziehung zu ihrem erwachsenen Sohn und ihrer Enkeltochter kann sie auch weiterhin wie bisher mit Besuchen in anderen Staaten sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten.

Abgesehen davon befindet sich der Lebensmittelpunkt der BF durch Ehegatten und Tochter ohnehin in Serbien.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.


Zu Spruchteil C):
, Zu Spruchteil C):

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unbescholtenheit Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2274024.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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