Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W159 2265351-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte mit einem Studentenvisum am 25.08.2021 nach Österreich. Am 02.02.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag in der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen und gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Geschlecht gewechselt habe und es im Iran möglich gewesen sei, eine erste Operation zu machen, jedoch keine weiteren. Außerdem sei er zwar offiziell Moslem, aber die Religion habe für ihn keine besondere Bedeutung. Im Iran sei er nicht akzeptiert worden, seine neue geschlechtliche Identität werde dort nicht anerkannt. Er habe keine Arbeit bekommen. Man rufe ihn bei seinem alten Namen. Im Iran werde Vielfalt und Diversität nicht respektiert. Der Beschwerdeführer wurde zunächst vom Rechtsanwalt Mag. Peter Michael Wolf vertreten.
Am 03.05.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer wurde zunächst darauf hingewiesen, dass er einen Aufenthaltstitel, gültig bis 22.07.2022, habe. Nach Manuduktion zog er jedoch seinen Asylantrag nicht zurück. Der Beschwerdeführer legte diverse ärztliche Befundberichte, ein Unterstützungsschreiben von Queer Base sowie eine Bestätigung des XXXX über freiwillige Tätigkeit im Kirchencafé und eine Teilnahmebestätigung der Universität XXXX über B1/B2-Deutschlehrgänge vor. Er werde von den heimatlichen Behörden, Polizei, Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht gesucht. Es bestehe auch kein Haftbefehl. Er habe nicht gegen Gesetze verstoßen. Er habe auch sonst keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Er sei auch politisch nicht tätig gewesen. Im Iran habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, und zwei Jahre ein Wirtschaftsstudium ohne Abschluss absolviert. Weiters habe er auch eine Ausbildung als Fotograf gemacht und sei im Rahmen seiner Ausbildung auch als solcher tätig gewesen. Seine Familie habe ihn aber finanziell unterstützt. Sein Vater sei selbständiger Geschäftsmann. Er vertreibe Nähzubehörteile, seine Mutter sei Hausfrau. Seine Schwester arbeite nach ihrem Studienabschluss als Ärztin in einer Apotheke. Er stehe mit seinen Familienangehörigen über WhatsApp in Kontakt. Am 03.05.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer wurde zunächst darauf hingewiesen, dass er einen Aufenthaltstitel, gültig bis 22.07.2022, habe. Nach Manuduktion zog er jedoch seinen Asylantrag nicht zurück. Der Beschwerdeführer legte diverse ärztliche Befundberichte, ein Unterstützungsschreiben von Queer Base sowie eine Bestätigung des römisch 40 über freiwillige Tätigkeit im Kirchencafé und eine Teilnahmebestätigung der Universität römisch 40 über B1/B2-Deutschlehrgänge vor. Er werde von den heimatlichen Behörden, Polizei, Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht gesucht. Es bestehe auch kein Haftbefehl. Er habe nicht gegen Gesetze verstoßen. Er habe auch sonst keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Er sei auch politisch nicht tätig gewesen. Im Iran habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, und zwei Jahre ein Wirtschaftsstudium ohne Abschluss absolviert. Weiters habe er auch eine Ausbildung als Fotograf gemacht und sei im Rahmen seiner Ausbildung auch als solcher tätig gewesen. Seine Familie habe ihn aber finanziell unterstützt. Sein Vater sei selbständiger Geschäftsmann. Er vertreibe Nähzubehörteile, seine Mutter sei Hausfrau. Seine Schwester arbeite nach ihrem Studienabschluss als Ärztin in einer Apotheke. Er stehe mit seinen Familienangehörigen über WhatsApp in Kontakt.
Den Entschluss zur Ausreise aus dem Iran habe er deswegen gefasst, weil er sein Studium nicht fortsetzen haben können und keine Arbeit ausüben habe können. Er sei als Transgender gesellschaftlichen Vorurteilen ausgesetzt gewesen und eine weiterführende geschlechtsangleichende Operation sei nicht möglich gewesen. Als transgender Person sei er persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Beispielsweise sei er nach der Operation mit seinem neuen Ausweis auf die Bank gegangen. Der Bankmitarbeiter habe ihn aber mit seinem früheren Mädchennamen angesprochen und ihn beleidigt und diskriminiert. Mitstudierende hätten sich auch seinetwegen bei der Universitätsverwaltung beschwert. Auf der Universität hätten sie ihm sehr persönliche Fragen auf sein Geschlecht fixiert gestellt. Auch andere Menschen hätten ihn immer wieder mit seinem alten Namen angesprochen. Im Iran gebe es keine Transgender Organisationen. In Österreich gebe es Queer Base, wo man aufgefangen werde. Die geschlechtsangleichende Operation im Iran sei nicht zufriedenstellend gewesen. Ärzte würden dafür auch keine Verantwortung übernehmen. Der Grund seiner Asylantragstellung in Österreich, dass die Gesellschaft hier viel offener sei. Er werde wegen seines äußeren Erscheinungsbildes hier nicht diskriminiert, auch gebe es Therapiemöglichkeiten, die es im Iran nicht gebe. Die Menschen seien respektvoll und würden keine Vorurteile zeigen. Er habe hier auch zahlreiche Freunde gefunden, die Möglichkeit bekommen zu arbeiten und die Sprache zu lernen.
Im Iran habe er schon im Alter von 16 Jahren die religiösen Zwänge hinterfragt. Er glaube aber jetzt nur an eine allgemeine höhere Macht, aber nicht an eine spezielle Religion. Er habe diese Einstellung aber im Iran für sich behalten. Er wurde im Iran auch deswegen benachteiligt, da er kleinwüchsig sei und nicht als vollwertiger erwachsener Mensch betrachte werde. Im Iran sei er wegen seines äußeren Erscheinungsbildes nicht bei Stellenbewerbungen genommen worden. Die Menschen wären davon ausgegangen, dass er die geforderte Leistung nicht erbringen könne. Sein Vater unterstütze ihn weiterhin finanziell. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er eine perspektivlose Zukunft. Er könne seine Geschlechtsangleichung nicht komplett abschließen. Es gebe auch keine postoperative Behandlung. Er sei in Österreich beschäftigt, die deutsche Sprache zu lernen. Er glaube, er wäre als Fotograf geeignet. Er lebe alleine.
Mit Bescheid des Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 25.11.2022, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befriste Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 25.11.2022, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befriste Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Beweismittel aufgelistet, sowie Feststellungen zur Person sowie zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seinem schulischen und beruflichen Werdegang und zur Religionszugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen würden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand würde sich aus den vorgelegten Arztschreiben ergeben. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt ausschließlich angegeben, den Iran wegen der Veränderung seiner persönlichen Lebenssituation (transsexuell, Kleinwuchs) verlassen zu haben, diese Ausführungen würden als glaubhaft angesehen. Er habe jedoch auch angegeben, dass er keine Probleme mit heimatstaatlichen Behörden gehabt habe und keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zum Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen lediglich der Wunsch zur Verbesserung der persönlichen Lebenssituation ergebe, welcher jedoch nicht zu Asylgewährung führen könne. Der Beschwerdeführer habe keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt. Es liege daher kein Asyl begründender Sachverhalt vor. Zu Spruchpunkt II. wurde hingegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Transmann aufgrund seiner geringen Körpergröße nicht in der Lage sei, jegliche Arbeiten durchzuführen und würde sich die Suche nach einem Arbeitsplatz unter Berücksichtigung seiner Transsexualität schwierig gestalten. Es bestehe daher eine reale Gefahr, dass er aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit und seiner Transsexualität im Iran insbesondere bei der Arbeitssuche diskriminiert werde. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen und (unter Spruchteil III). auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Beweismittel aufgelistet, sowie Feststellungen zur Person sowie zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seinem schulischen und beruflichen Werdegang und zur Religionszugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen würden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand würde sich aus den vorgelegten Arztschreiben ergeben. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt ausschließlich angegeben, den Iran wegen der Veränderung seiner persönlichen Lebenssituation (transsexuell, Kleinwuchs) verlassen zu haben, diese Ausführungen würden als glaubhaft angesehen. Er habe jedoch auch angegeben, dass er keine Probleme mit heimatstaatlichen Behörden gehabt habe und keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zum Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen lediglich der Wunsch zur Verbesserung der persönlichen Lebenssituation ergebe, welcher jedoch nicht zu Asylgewährung führen könne. Der Beschwerdeführer habe keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt. Es liege daher kein Asyl begründender Sachverhalt vor. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Transmann aufgrund seiner geringen Körpergröße nicht in der Lage sei, jegliche Arbeiten durchzuführen und würde sich die Suche nach einem Arbeitsplatz unter Berücksichtigung seiner Transsexualität schwierig gestalten. Es bestehe daher eine reale Gefahr, dass er aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit und seiner Transsexualität im Iran insbesondere bei der Arbeitssuche diskriminiert werde. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen und (unter Spruchteil römisch drei). auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, hinsichtlich des Spruchpunktes I. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe und er auf seinem Instagram-Kanal auch öffentliche regimekritische Inhalte postet. Diese neuen Tatsachen seien erst nach der niederschriftlichen Einvernahme entstanden. Dem Beschwerdeführer drohe auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der transsexuellen, kleinwüchsigen Personen in Verbindung mit seiner politischen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Dazu wurde auf die Judikatur des EuGH hingewiesen, dass die geschlechtliche Identität als angeborenes Merkmal anzusehen sei und er daher der sozialen Gruppe der transsexuellen Menschen angehöre. Das Beschwerdevorbringen sei glaubhaft und sei die Furcht wohlbegründet und bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, sodass gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe und er auf seinem Instagram-Kanal auch öffentliche regimekritische Inhalte postet. Diese neuen Tatsachen seien erst nach der niederschriftlichen Einvernahme entstanden. Dem Beschwerdeführer drohe auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der transsexuellen, kleinwüchsigen Personen in Verbindung mit seiner politischen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Dazu wurde auf die Judikatur des EuGH hingewiesen, dass die geschlechtliche Identität als angeborenes Merkmal anzusehen sei und er daher der sozialen Gruppe der transsexuellen Menschen angehöre. Das Beschwerdevorbringen sei glaubhaft und sei die Furcht wohlbegründet und bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, sodass gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren sei.
Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung eine Beschwerdeergänzung, wobei ein Vorbringen zur Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben einschließlich eines Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme erstattet wurde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine freiwillige Tätigkeit im Café beim XXXX mit dem Christentum in Berührung gekommen sei und sich in der Folge intensiver mit dem christlichen Glauben beschäftigt habe. Er habe sich nach einiger Zeit entschlossen, sich einer christlichen Kirche anzuschließen und sei nach eingehender Prüfung am 27.11.2022 von der altkatholischen Kirche in das Katechumenat aufgenommen worden, wozu er eine diesbezügliche Bestätigung vorlegte. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig überzeugter Christ und nehme regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkursen teil. Die Taufe soll zu Ostern 2024 erfolgen. Der Beschwerdeführer versuche, auch andere Personen von seinem Glauben zu überzeugen. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zum Beweis dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers auf lauteren Beweggründen und einer inneren Zuwendung zum Christentum beruhe. Im Iran würde der Beschwerdeführer wegen Abfalls vom Islam von staatlicher Seite bis hin zur Todesstrafe verfolgt werden und stehe dieser Verfolgungsgrund auch mit den in der GFK genannten Verfolgungsründen, nämlich der Religion in Verbindung. Diesbezüglich wurde aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Iran ausgiebig zitiert und auf ergänzende Länderberichte, auch zur gesellschaftlichen Verfolgung Transsexueller im Iran hingewiesen. Es wurden ergänzende medizinische und psychologische Berichte übermittelt.Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung eine Beschwerdeergänzung, wobei ein Vorbringen zur Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben einschließlich eines Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme erstattet wurde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine freiwillige Tätigkeit im Café beim römisch 40 mit dem Christentum in Berührung gekommen sei und sich in der Folge intensiver mit dem christlichen Glauben beschäftigt habe. Er habe sich nach einiger Zeit entschlossen, sich einer christlichen Kirche anzuschließen und sei nach eingehender Prüfung am 27.11.2022 von der altkatholischen Kirche in das Katechumenat aufgenommen worden, wozu er eine diesbezügliche Bestätigung vorlegte. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig überzeugter Christ und nehme regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkursen teil. Die Taufe soll zu Ostern 2024 erfolgen. Der Beschwerdeführer versuche, auch andere Personen von seinem Glauben zu überzeugen. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 zum Beweis dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers auf lauteren Beweggründen und einer inneren Zuwendung zum Christentum beruhe. Im Iran würde der Beschwerdeführer wegen Abfalls vom Islam von staatlicher Seite bis hin zur Todesstrafe verfolgt werden und stehe dieser Verfolgungsgrund auch mit den in der GFK genannten Verfolgungsründen, nämlich der Religion in Verbindung. Diesbezüglich wurde aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Iran ausgiebig zitiert und auf ergänzende Länderberichte, auch zur gesellschaftlichen Verfolgung Transsexueller im Iran hingewiesen. Es wurden ergänzende medizinische und psychologische Berichte übermittelt.
Zu der für den 07.09.2023 anberaumten Beschwerdeverhandlung ist von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen. Der Beschwerdeführer war in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung anwesend. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht. Mit dem subsidiären Schutz sei er zu wenig sicher. Er habe beispielsweise eine Strafe zahlen müssen, als er seinen Cousin in XXXX besucht habe. Ergänzend führte er aus, dass er eine transgender Person sei und deswegen im Iran zahlreiche Probleme gehabt habe. Diese Personengruppe hätte im Iran keine Rechte und keine Möglichkeiten. Obwohl bereits eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt worden sei, habe man ihn im Iran auf der Universität nicht von den Frauen getrennt und habe er sich auch verschleiern müssen.Zu der für den 07.09.2023 anberaumten Beschwerdeverhandlung ist von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen. Der Beschwerdeführer war in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung anwesend. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht. Mit dem subsidiären Schutz sei er zu wenig sicher. Er habe beispielsweise eine Strafe zahlen müssen, als er seinen Cousin in römisch 40 besucht habe. Ergänzend führte er aus, dass er eine transgender Person sei und deswegen im Iran zahlreiche Probleme gehabt habe. Diese Personengruppe hätte im Iran keine Rechte und keine Möglichkeiten. Obwohl bereits eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt worden sei, habe man ihn im Iran auf der Universität nicht von den Frauen getrennt und habe er sich auch verschleiern müssen.
Er gehöre der persischen Volksgruppe an und sei katholischer Christ. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen. Er entstamme jedoch nicht aus einer streng religiösen Familie. Geboren sei er am XXXX in XXXX . Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwölf Jahre lang im Iran die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Dann habe er zwei Jahre lang an der Universität Handelswissenschaften studiert und weiters eine Ausbildung als Fotograf gemacht. Seine Familie habe ihn finanziell unterstützt. Schon während seiner Ausbildung habe er als Fotograf auch etwas verdient. Seine Eltern würden nach wie vor in XXXX leben, ebenso seine Schwester, die als Ärztin in einer Apotheke arbeite und bei ihren Eltern lebe. Er gehöre der persischen Volksgruppe an und sei katholischer Christ. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen. Er entstamme jedoch nicht aus einer streng religiösen Familie. Geboren sei er am römisch 40 in römisch 40 . Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwölf Jahre lang im Iran die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Dann habe er zwei Jahre lang an der Universität Handelswissenschaften studiert und weiters eine Ausbildung als Fotograf gemacht. Seine Familie habe ihn finanziell unterstützt. Schon während seiner Ausbildung habe er als Fotograf auch etwas verdient. Seine Eltern würden nach wie vor in römisch 40 leben, ebenso seine Schwester, die als Ärztin in einer Apotheke arbeite und bei ihren Eltern lebe.
Er habe sich schon als kleines Kind nur für Bubenspielzeug interessiert und wären die Spiele von Mädchen für ihn uninteressant gewesen. Er sei schon immer ein Bursche im Körper eines Mädchens gewesen. Er habe auch keine Periode bekommen und seien keine Brüste gewachsen. Schon als kleines Kind habe er gespürt, dass er nicht physisch wie ein Mädchen sei. Im Iran habe er weder gefastet noch gebetet. In der Schule habe er das zwangsweise machen müssen, freiwillig habe er das jedoch nicht gemacht. Er habe nie ein Verständnis für den Islam gehabt. Er habe mit dem Koran, der in arabischer Sprache geschrieben sei, nichts anfangen können. Der Koran habe ihm auch seine Fragen nicht beantworten könne. Es gebe darin viele Widersprüche und habe der Islam kein Verständnis für Minderheiten und Personen wie er. Im Islam haben ihn besonders gestört, dass es Widersprüche zwischen Taten und Aussagen gebe. Als er ca. zehn bis zwölf Jahre alt gewesen sei, habe er einen Film über Jesus Christus gesehen. Er habe sich sehr dafür interessiert, aber er habe im Iran noch keinen Kontakt zu irgendwelchen christlichen Gruppierungen gehabt. Er habe nur erfahren, dass es in Karaj eine solche Gruppe gegeben habe, der Geheimdienst diese entdeckt habe und alle Mitglieder verhaftet worden seien.
2016 habe er die Zulassung zu einer ersten geschlechtsangleichenden Operation im Iran erhalten. Diese Operation sei geglückt. Er habe nur noch weitere Operationen durchführen lassen wollen. Er habe gehört, dass andere Personen, die weitere geschlechtsangleichende Operationen im Iran durchgeführt hätten, zahlreiche Probleme wie Entzündungen aufgrund ärztlicher Kunstfehler gehabt hätten. Es seien im Iran nicht alle Medikamente zugelassen und die zugelassenen häufig nicht erhältlich. Er habe alle drei Wochen eine Hormonbehandlung machen müssen.
Im Iran habe er wohl keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen gehabt, aber auf privaten Einrichtungen wie bei einer Bank hätte man seine geänderten Dokumente nicht akzeptiert und hätte ihn der Bankbeamte verspottet. Er habe auch sonst Probleme mit Privatpersonen als Transsexueller gehabt. Die iranische Gesellschaft würde solche nicht akzeptieren. Man habe ihm auch intime Fragen gestellt, die für ihn unangenehm gewesen seien. Er habe auch Probleme wegen seiner Kleinwüchsigkeit gehabt.
Seine Eltern hätten schon früh gemerkt, dass sie mit ihm nicht als Mädchen rechnen könnten. Sie hatten jedoch Schwierigkeiten, eine Geschlechtsumwandlung zu akzeptieren. Hierzu würde man jedoch im Iran die Zustimmung der Eltern benötigen und habe dies lange gedauert. Seine Freunde, die ihm nahe gestanden wären, hätten jedoch das verstanden. Das iranische Regime habe er nie akzeptiert. In Österreich habe er nach dem Vorfall von Mahsa Amini an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft teilgenommen, worüber auch Videos und Fotos gemacht worden seien.
Den Iran habe er verlassen, weil er Probleme mit seiner Geschlechtsumwandlung gehabt habe. Nach jeder Demonstration im Iran sei die Überwachung und Unterdrückung durch das Regime immer schlimmer geworden und habe er schon Angst bekommen, wenn er nur einen Polizisten auf der Straße gesehen habe.
In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und auch schon als Fotograf gearbeitet. Er habe auch eine Augenoperation gehabt. Er habe in Österreich sechs bis sieben Monate in einem Coffeeshop einer Kirche gearbeitet. Ein Freund, der wohl ein Deutscher sei, aber Farsi spreche, habe ihm über die Bibel erzählt. Er habe in der Zwischenzeit eine Bibel auf Farsi. Wenn er diese lese, beruhige ihn dies. Er habe auch eine gute Beziehung zu dem Pfarrer der altkatholischen Kirche. Er könne mit ihm über alles reden. Als sein Vertrag im Studentenheim abgelaufen sei und er eine Wohnmöglichkeit gebraucht habe, sei er bei christlichen Familien untergekommen. Durch zwei Freunde sei er zur altkatholischen Kirche gekommen. Sie hätten ihn dem Pfarrer, der als Zeuge gekommen sei, vorgestellt.
Am Christentum habe ihn besonders fasziniert, dass das Christentum eine Religion der Vergebung und der Liebe sei. Er rede mit dem Pfarrer über das Christentum auf Deutsch. Die deutsche Sprache habe er schnell gelernt. Er sei wohl noch nicht getauft, aber der Tauftermin stehe schon fest, nämlich Ostern nächsten Jahres. Befragt über das Leben von Jesus Christus gab er an, dass er in Jerusalem zur Welt gekommen sei. Als kleines Kind habe seinem Vater Josef ein Engel gesagt, dass sie das Land verlassen sollten und nach Ägypten gehen sollten. Jesus Christus sei durch den Heiligen Geist gezeugt worden. Er sei durch Johannes, glaublich im Fluss Jordan, getauft worden. Dabei sei der Heilige Geist in Form einer Taube erschienen und habe Gott gesagt, dass Jesus Christus sein Sohn sei und dass er mit ihm zufrieden sei. Jesus habe zahlreiche Wunder gewirkt. Er habe Menschen geheilt, Blinde sehend gemacht und Lahme hätten wieder gehen können. Er habe auch Menschen geheilt, die vom Teufel besessen gewesen seien und habe er bei einer Hochzeit Wasser in Wein verwandelt und 5.000 Personen mit Fisch und Brot versorgt. Vor seinem Tod sei er in Jerusalem eingezogen und hätten ihn die Menschen mit Palmzweigen willkommen geheißen. Er sei auf einem Esel geritten. Dies sei ein Zeichen des Friedens. Beim letzten Abendmahl habe er sich mit seinen Jüngern getroffen und habe ihnen gesagt, dass sie nach seinem Tod in Liebe mit einander umgehen sollten. Er habe ihnen Wein und Brot gegeben und habe Wein als sein Blut und das Brot als seinen Leib bezeichnet. Weiters habe er gesagt, dass Gott einen neuen Bund mit ihnen eingegangen sei. Judas habe ihn verraten. Der römische König Pilatus habe ihn zur Kreuzigung verurteilt, weil die Juden dies verlangt hätten, weil Jesus behauptet habe, dass er Gott sei. Drei Tage nach seinem Tod sei er wieder von den Toten auferstanden. Maria Magdalena habe als Erste das leere Grab entdeckt. Jesus sei dann später in den Himmel aufgestiegen. Zu Pfingsten sei der Heilige Geist gekommen. Es gebe die Katholiken, die Orthodoxen und die Protestanten. Die altkatholische Kirche würde den Papst nicht als Vertreter Jesu Christi auf Erden betrachten und dürften die altkatholischen Priester auch heiraten.
Er habe Kontakt zu Quer Base in Österreich. In Österreich sei die Gesellschaft sehr offen. Geschlechtsminderheiten könnten miteinander normal umgehen. Weitere Operationen seien 2026 für ihn in XXXX vorgesehen.Er habe Kontakt zu Quer Base in Österreich. In Österreich sei die Gesellschaft sehr offen. Geschlechtsminderheiten könnten miteinander normal umgehen. Weitere Operationen seien 2026 für ihn in römisch 40 vorgesehen.
Er besuche jeden Sonntag den Gottesdienst und nachher würden sie zusammensitzen. Es sei die altkatholische Kirche XXXX im XXXX . Seine Familienmitglieder würden von seiner Konversion wissen. Sie hätten sich in Anbetracht seiner Situation aber nicht darüber gewundert. Sonst wisse niemand im Iran von seiner Konversion Bescheid. Er sei in Sozialen Medien, auf Instagram und Facebook aktiv. Er habe auch Fotos und Videos von Demos gepostet, habe in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und zwar wegen des Todes von Mahsa Amini, gegen die Bekleidungsvorschriften im Iran, etc. Psychisch gehe es ihm nunmehr gut, er habe nur Knieschmerzen. In Österreich sei er auf der Suche nach einer Ausbildung. Er habe Deutschkurse und Deutschdiplome A2 und B1 gemacht. Er sei Mitglied der altkatholischen Kirche und habe schon viele österreichische Freunde. Er besuche jeden Sonntag den Gottesdienst und nachher würden sie zusammensitzen. Es sei die altkatholische Kirche römisch 40 im römisch 40 . Seine Familienmitglieder würden von seiner Konversion wissen. Sie hätten sich in Anbetracht seiner Situation aber nicht darüber gewundert. Sonst wisse niemand im Iran von seiner Konversion Bescheid. Er sei in Sozialen Medien, auf Instagram und Facebook aktiv. Er habe auch Fotos und Videos von Demos gepostet, habe in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und zwar wegen des Todes von Mahsa Amini, gegen die Bekleidungsvorschriften im Iran, etc. Psychisch gehe es ihm nunmehr gut, er habe nur Knieschmerzen. In Österreich sei er auf der Suche nach einer Ausbildung. Er habe Deutschkurse und Deutschdiplome A2 und B1 gemacht. Er sei Mitglied der altkatholischen Kirche und habe schon viele österreichische Freunde.
Bei einer Rückkehr in den Iran würde er nach seinem christlichen Glauben leben und andere versuchen, vom christlichen Glauben zu überzeugen. Er könnte im Iran nicht als Transmann nicht so leben wie in Österreich. Es gebe dort viele Einschränkungen. Er hätte auch Probleme, dort eine Arbeit zu finden. Außerdem würde er als Abtrünniger betrachtet, wofür die Todesstrafe vorgesehen sei.
Nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wurde der Zeuge XXXX wie folgt befragt: Er habe den Beschwerdeführer durch zwei andere Iraner im Rahmen eines Gottesdienstes kennengelernt. Die Iraner hätten dann den Wunsch geäußert, altkatholisch zu werden. Er habe sie darüber belehrt, dass es auch andere Kirchen gebe und es in der altkatholischen Kirche eine zweijährige Wartefrist gebe, weil sie nicht wollten, dass Asylwerber nur deswegen altkatholisch würden, um Asyl zu bekommen. Er sei XXXX . Sie hätten auch eine Außenstelle in XXXX . Außerdem sei er Vorsitzender der XXXX in Österreich. Er habe dem Beschwerdeführer selbst Glaubensunterweisungen erteilt, aber es gebe bei ihnen keine Kurse so wie in er römisch-katholischen Kirche. Die Unterweisungen würden in persönlichen Gesprächen im Rahmen des Gemeindecafés stattfinden und wenn Fragen auftauchten. Gezielte Treffen gäbe es dann vor der Taufe, welche in der Osternacht des nächsten Jahres vorgesehen sei. Der Zeuge sagte über den Beschwerdeführer aus, dass es ihm seines Erachtens ein Bedürfnis sei, Christ zu sein und dass er in der altkatholischen Gemeinde so etwas wie eine Heimat gefunden habe. Er fühle sich dort sicher und geborgen. Es sei ihm auch ein Bedürfnis am Sonntag die Eucharistie zu empfangen und würden sie bei ihm eine Ausnahme machen, obwohl er noch nicht getauft sei. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an Veranstaltungen der altkatholischen Kirche teil, hauptsächlich an Gottesdiensten am Sonntag, aber er würde auch am Stammtisch teilnehmen, der in einem Gasthaus stattfinde, wo religiöse Themen besprochen würden. Im vergangenen Jahr sei er zur Christmette nach XXXX gegangen, weil dort eine Mette speziell für Flüchtlinge und bedürftige Menschen veranstaltet wurde. Es gäbe dort auch ein gemeinsames Weihnachtsessen. Sie hätten in XXXX auch einen Queer Gottesdienst, bei dem er sich besondere engagiert habe. Er habe auch öfters schon Fotos gemacht und helfe auch bei Aufräumarbeiten mit. Der Beschwerdeführer sei ein quirliger und lebendiger Mensch, aber sonst eher zurückhaltend. Er mache oft einen schüchternen Eindruck, aber er sei sehr am Christentum interessiert. Er sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer ein Christ sei. Er habe den Iranern, als sie zum ihm gekommen wären, klar zum Ausdruck gebracht, dass, wenn jemand nur vortäusche Christ zu sein, er dies den Behörden melden würde. Aber zum Unterschied von anderen Iranern komme er nach wie vor regelmäßig in die Kirche und zuverlässig in die Messe. Nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wurde der Zeuge römisch 40 wie folgt befragt: Er habe den Beschwerdeführer durch zwei andere Iraner im Rahmen eines Gottesdienstes kennengelernt. Die Iraner hätten dann den Wunsch geäußert, altkatholisch zu werden. Er habe sie darüber belehrt, dass es auch andere Kirchen gebe und es in der altkatholischen Kirche eine zweijährige Wartefrist gebe, weil sie nicht wollten, dass Asylwerber nur deswegen altkatholisch würden, um Asyl zu bekommen. Er sei römisch 40 . Sie hätten auch eine Außenstelle in römisch 40 . Außerdem sei er Vorsitzender der römisch 40 in Österreich. Er habe dem Beschwerdeführer selbst Glaubensunterweisungen erteilt, aber es gebe bei ihnen keine Kurse so wie in er römisch-katholischen Kirche. Die Unterweisungen würden in persönlichen Gesprächen im Rahmen des Gemeindecafés stattfinden und wenn Fragen auftauchten. Gezielte Treffen gäbe es dann vor der Taufe, welche in der Osternacht des nächsten Jahres vorgesehen sei. Der Zeuge sagte über den Beschwerdeführer aus, dass es ihm seines Erachtens ein Bedürfnis sei, Christ zu sein und dass er in der altkatholischen Gemeinde so etwas wie eine Heimat gefunden habe. Er fühle sich dort sicher und geborgen. Es sei ihm auch ein Bedürfnis am Sonntag die Eucharistie zu empfangen und würden sie bei ihm eine Ausnahme machen, obwohl er noch nicht getauft sei. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an Veranstaltungen der altkatholischen Kirche teil, hauptsächlich an Gottesdiensten am Sonntag, aber er würde auch am Stammtisch teilnehmen, der in einem Gasthaus stattfinde, wo religiöse Themen besprochen würden. Im vergangenen Jahr sei er zur Christmette nach römisch 40 gegangen, weil dort eine Mette speziell für Flüchtlinge und bedürftige Menschen veranstaltet wurde. Es gäbe dort auch ein gemeinsames Weihnachtsessen. Sie hätten in römisch 40 auch einen Queer Gottesdienst, bei dem er sich besondere engagiert habe. Er habe auch öfters schon Fotos gemacht und helfe auch bei Aufräumarbeiten mit. Der Beschwerdeführer sei ein quirliger und lebendiger Mensch, aber sonst eher zurückhaltend. Er mache oft einen schüchternen Eindruck, aber er sei sehr am Christentum interessiert. Er sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer ein Christ sei. Er habe den Iranern, als sie zum ihm gekommen wären, klar zum Ausdruck gebracht, dass, wenn jemand nur vortäusche Christ zu sein, er dies den Behörden melden würde. Aber zum Unterschied von anderen Iranern komme er nach wie vor regelmäßig in die Kirche und zuverlässig in die Messe.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 vorgehalten. Der Beschwerdeführervertreter gab dazu an, dass er dieses kenne und auf die Beschwerdeergänzung verweise.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststelllungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran und gehört der persischen Volksgruppe an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und zwei Jahre lang Wirtschaft studiert. Außerdem hat er eine Ausbildung als Fotograf im Iran gemacht und war auch als solcher schon tätig. Der Beschwerdeführer war ursprünglich schiitischer Moslem, konnte jedoch mit dem Islam schon im Iran nichts anfangen. Er hat auch die Religion nicht freiwillig ausgeübt, sondern sie bereits innerlich abgelehnt, hatte jedoch noch keinen Kontakt zu christlichen Gruppierungen. Auch das iranische islamistische Regime im Iran lehnte er ab, hat sich jedoch nicht aktiv politisch betätigt. Der Beschwerdeführer war ursprünglich ein Mädchen, transsexuell und kleinwüchsig. Bereits im Iran wurde eine erste geschlechtsangleichende Operation vorgenommen und sein Name geändert. Dies wurde jedoch von der Bevölkerung nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer war öfters Spott und Diskriminierungen als transgender Person ausgesetzt. Er wurde jedoch nicht staatlich zielgerichtet und persönlich verfolgt. Er wollte weitere geschlechtsangleichende Operationen vornehmen, was im Iran nicht möglich war und den Benachteiligungen entgehen. Der Beschwerdeführer gelangte ursprünglich mittels Studentenvisum am 25.08.1921 nach Österreich und stellte am 02.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran und gehört der persischen Volksgruppe an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und zwei Jahre lang Wirtschaft studiert. Außerdem hat er eine Ausbildung als Fotograf im Iran gemacht und war auch als solcher schon tätig. Der Beschwerdeführer war ursprünglich schiitischer Moslem, konnte jedoch mit dem Islam schon im Iran nichts anfangen. Er hat auch die Religion nicht freiwillig ausgeübt, sondern sie bereits innerlich abgelehnt, hatte jedoch noch keinen Kontakt zu christlichen Gruppierungen. Auch das iranische islamistische Regime im Iran lehnte er ab, hat sich jedoch nicht aktiv politisch betätigt. Der Beschwerdeführer war ursprünglich ein Mädchen, transsexuell und kleinwüchsig. Bereits im Iran wurde eine erste geschlechtsangleichende Operation vorgenommen und sein Name geändert. Dies wurde jedoch von der Bevölkerung nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer war öfters Spott und Diskriminierungen als transgender Person ausgesetzt. Er wurde jedoch nicht staatlich zielgerichtet und persönlich verfolgt. Er wollte weitere geschlechtsangleichende Operationen vornehmen, was im Iran nicht möglich war und den Benachteiligungen entgehen. Der Beschwerdeführer gelangte ursprünglich mittels Studentenvisum am 25.08.1921 nach Österreich und stellte am 02.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich lernte, als er im Coffeeshop des XXXX mithalf, das Christentum kennen. Über zwei Freunde kam er mit der altkatholischen Kirche in Kontakt und begann von sich aus sich intensiv für das Christentum zu interessieren und sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sich auch das notwendige Wissen über das Christentum angeeignet und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen der altkatholischen Kirche teil. Obwohl er noch nicht getauft ist, empfängt er auch die Eucharistie. Ein Tauftermin ist für Ostern 2024 festgelegt. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als überzeugter gläubiger Christ. Außerdem hat er in Österreich mehrfach an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, auch zum Beispiel vor der iranischen Botschaft und wurde dies auch gefilmt. Der Beschwerdeführer ist bis auf Knieschmerzen gesund. Er möchte weitere geschlechtsangleichende Operationen in Österreich, die 2026 stattfinden sollen, vornehmen lassen. Vom äußeren Erscheinungsbild ist der Beschwerdeführer (bis auf die hohe Stimme) eindeutig männlich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er möchte in Österreich als Fotograf arbeiten. Er steht auch in Kontakt zu LGBT-Organisationen wie Queer Base und hat in Österreich zahlreiche Freunde gefunden.In Österreich lernte, als er im Coffeeshop des römisch 40 mithalf, das Christentum kennen. Über zwei Freunde kam er mit der altkatholischen Kirche in Kontakt und begann von sich aus sich intensiv für das Christentum zu interessieren und sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sich auch das notwendige Wissen über das Christentum angeeignet und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen der altkatholischen Kirche teil. Obwohl er noch nicht getauft ist, empfängt er auch die Eucharistie. Ein Tauftermin ist für Ostern 2024 festgelegt. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als überzeugter gläubiger Christ. Außerdem hat er in Österreich mehrfach an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, auch zum Beispiel vor der iranischen Botschaft und wurde dies auch gefilmt. Der Beschwerdeführer ist bis auf Knieschmerzen gesund. Er möchte weitere geschlechtsangleichende Operationen in Österreich, die 2026 stattfinden sollen, vornehmen lassen. Vom äußeren Erscheinungsbild ist der Beschwerdeführer (bis auf die hohe Stimme) eindeutig männlich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er möchte in Österreich als Fotograf arbeiten. Er steht auch in Kontakt zu LGBT-Organisationen wie Queer Base und hat in Österreich zahlreiche Freunde gefunden.
Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung: 13.04.2023
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die „Rechtsgelehrtenherrschaft“ (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des „Herrschenden Rechtsgelehrten“ (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch „Revolutionsführer“ (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die „Rechtsgelehrtenherrschaft“ (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des „Herrschenden Rechtsgelehrten“ (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch „Revolutionsführer“ (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der „Garden“ liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der „Garden“ liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchsteAmtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische
Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innenund Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innenund Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).

Quelle: BPB 10.1.2020ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , Quelle: BPB 10.1.2020
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der „islamischen Gesellschaftsordnung“ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung „westlicher“ Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (US-DOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die „Kopftuch-Frage“ und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht.
Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet „Zan, Zendegi, Âzâdi“ [Anm.: Persisch für „Frau, Leben, Freiheit“; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).
Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“ und „Ethnische Minderheiten“ sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“ und „Ethnische Minderheiten“ sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_a syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022 ._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc. com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-the okratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess -in-iran/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-ost en/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
? DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/ir ans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;
? EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is- generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https: //www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/ country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran’s protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https: //www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesid entenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 13.04.2023
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).
Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeierund Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan undAhwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeierund Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan undAhwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).
[Anm.: s. Kap. „Versammlungsfreiheit“ sowie „ethnische Minderheiten“ samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]
Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).
In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).
Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).
Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).
Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich];
? AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www. aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023;
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
? DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran’s protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise /iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023;
? IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023;
? IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023;
? K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https: //www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023;
? MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org. il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023;
? Newsweek - Newsweek (1.12.2022):As Iran Unrest Turns toArmed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepa res-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New ’Containment Strategy’, https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/ 32247689.html, Zugriff 7.4.2023;
? Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.or g/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic -republic, Zugriff 7.4.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/208 7006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;
Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 12.04.2023
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, etwas wird als „schädlich für die Grundprinzipien des Islam oder die Rechte der Öffentlichkeit“ angesehen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA30.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023), sowohl online als auch offline (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der „Beleidigung“ des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt Gesetze, um Personen, welche die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, etwas wird als „schädlich für die Grundprinzipien des Islam oder die Rechte der Öffentlichkeit“ angesehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA30.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), sowohl online als auch offline (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der „Beleidigung“ des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt Gesetze, um Personen, welche die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen (USDOS 20.3.2023).
Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 30.11.2022). Satellitenschüsseln sind verboten, und Übertragungen in persischer Sprache aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt regelmäßig Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 10.3.2023). Mit Stand Jänner 2022 nutzten über 80% der Bevölkerung das Internet (FH 18.10.2022), wobei mehr als 60% des Internetverkehrs über mobiles Internet läuft (RSF 5.10.2022). Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in die IKT-Infrastruktur haben die Internetanbindung ländlicher Gebiete verbessert und die Kluft zwischen Stadt und Land etwas verringert, auch wenn die Preise weiterhin hoch sind (FH 18.10.2022). Zensur und Überwachung sind umfassend. Es wurde eine Cyberpolizei eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien (Landinfo 9.11.2022). Mit dem National Information Network
(NIN) haben die iranischen Behörden eine lokalisierte Internetarchitektur aufgebaut. Damit sind die Behörden in der Lage, die Verbindungen zum globalen Internet zu kappen und gleichzeitig die inländischen Dienste online zu halten (FH 18.10.2022).
Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 10.3.2023). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie feststellbar. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 30.11.2022). Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form „Propaganda“ gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (USDOS 20.3.2023), wobei „Propaganda“ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 30.11.2022). Infolge der Mitte September 2022 ausgebrochenen landesweiten Proteste hat der Druck auf Journalistinnen und Journalisten weiter zugenommen (AA 30.11.2022). Es kam zu einer Welle an Festnahmen und Verhaftungen iranischer Medienschaffender, die über den Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini und die darauffolgenden Proteste berichtet hatten (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023).Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 10.3.2023). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie feststellbar. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 30.11.2022). Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form „Propaganda“ gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (USDOS 20.3.2023), wobei „Propaganda“ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 30.11.2022). Infolge der Mitte September 2022 ausgebrochenen landesweiten Proteste hat der Druck auf Journalistinnen und Journalisten weiter zugenommen (AA 30.11.2022). Es kam zu einer Welle an Festnahmen und Verhaftungen iranischer Medienschaffender, die über den Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini und die darauffolgenden Proteste berichtet hatten (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023).
Inhaftierte Journalisten sind – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, auch gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 30.11.2022). Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit für Journalistinnen und Journalisten (RSF o.D.b). 2022 belegte das Land Rang 178 von 180 in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF 2022).
Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die sozialen Medien sind ein wichtiger Bestandteil der Protestbewegung seit Mitte September 2022 und werden zur Mobilisierung wie auch zur Verbreitung der Protestbotschaften verwendet (DW 15.11.2022). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Trotz der Risiken und Einschränkungen äußern viele ihre abweichende Meinung in den sozialen Medien und umgehen in einigen Fällen die offiziellen Sperren auf bestimmten Plattformen (FH 10.3.2023).
Millionen Internetseiten sind gesperrt bzw. nur via Virtual Private Network (VPN) erreichbar (ÖB Teheran 11.2021). Soziale Medienplattformen und Messaging-Tools wie Telegram, Twitter, Facebook, YouTube und Signal werden blockiert, aber verschiedene „Umgehungswerkzeuge“ wie VPNs sind weit verbreitet (Landinfo 9.11.2022), wenn auch illegal (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Repressionen gegen die Proteste seit September 2022 nahm die Regierung auch VPNs ins Visier (RSF 5.10.2022).
Im November 2019 verhängten die Behörden zum ersten und bislang einzigen Mal eine landesweite, fast vollständige Abschaltung des Internets für mindestens sieben Tage. Die Entscheidung, das Land vom weltweiten Internet zu trennen, wurde vom Nationalen Sicherheitsrat nach einer Protestwelle getroffen, die durch die plötzliche Ankündigung einer erheblichen Erhöhung der
Treibstoffpreise ausgelöst worden war. Örtlich begrenzte Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden und eine genaue Berichterstattung über Demonstrationen zu verhindern (FH 18.10.2022), so auch bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 (taz 22.9.2022). Auch kommt es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vgl. Intercept 28.10.2022).Treibstoffpreise ausgelöst worden war. Örtlich begrenzte Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden und eine genaue Berichterstattung über Demonstrationen zu verhindern (FH 18.10.2022), so auch bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 (taz 22.9.2022). Auch kommt es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vergleiche Intercept 28.10.2022).
Der Internetverlauf kann „gefiltert“ bzw. mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyberkrieg“ gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 30.11.2022). Der Staat über-
wacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat betrachtet wird und dass diejenigen, die diese Regel nicht befolgen, strafrechtlich verfolgt werden. Die Regierungsbehörden verhaften Nutzer sozialer Medien wegen ihrer Beteiligung an Online-Mobilisierungsinitiativen. Im Juli 2022 protestierten Frauen in den sozialen Medien gegen die strengen Hijab-Gesetze des Landes, indem sie Videos posteten, in denen sie ihren Hijab ablegten. Während dieser Zeit wurde eine Aktivistin verhaftet, nachdem sie an der Social-Media-Kampagne „Nein zur Hijab-Pflicht“ teilgenommen hatte (FH 18.10.2022). Seit Beginn der Massenproteste Ende September 2022 verhafteten die Behörden Tausende von Menschen, darunter Prominente, Menschenrechtsaktivisten und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in den sozialen Medien oder durch die öffentliche Missachtung der Hijab-Vorschriften, die zu Mahsa Aminis Verhaftung und Tod geführt hatten, zum Ausdruck gebracht haben. Die Revolutionsgarden (IRGC) forderten die Justiz auf, jeden strafrechtlich zu verfolgen, der „falsche Nachrichten und Gerüchte“ verbreitet (FH 10.3.2023).
Abseits von Maßnahmen, wie der Überwachung von Inhalten im Internet (AA 30.11.2022) und der Drosselung der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022), ist wenig über die konkrete Vorgehensweise der Behörden bei der Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird jedoch vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Beobachterinnen der derzeitigen Proteste berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem „Unruhegebiet“ aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder mit „anti-revolutionären“ Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29 %2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? DW - Deutsche Welle (15.11.2022): Iranians use social media to keep protest movement alive, https://www.dw.com/en/iranians-use-social-media-to-keep-protest-movement-alive/a-63767075, Zugriff 23.3.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/ country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? FH - Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2081758.html, Zugriff 23.3.2023;
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2085460.html, Zugriff 14.3.2023;
? Intercept - Intercept, The (28.10.2022): HACKED DOCUMENTS: HOW IRAN CAN TRACK AND CONTROL PROTESTERS’ PHONES, https://theintercept.com/2022/10/28/iran-protests-phone-surveillance/?mc _cid=1909e734fc&mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023;
? Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Inter nett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023;
? NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freihei t-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? RSF - Reporter ohne Grenzen (2022): Rangliste der Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-o hne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_ Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 23.3.2023;
? RSF - Reporter ohne Grenzen (5.10.2022): How the Islamic Republic has enslaved Iran’s Internet, https://www.ecoi.net/de/dokument/2080602.html, Zugriff 23.3.2023;
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 13.04.2023
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie „den Grundprinzipien des Islam nicht abträglich sind“. In der Praxis sind in der Regel nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 10.3.2023). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen somit unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt (AA 30.11.2022). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wendeten tödliche Gewalt gegen sie an (FH 10.3.2023). Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden (AA 30.11.2022).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt. Die [bis zu den Protesten ab Mitte September 2022] größte Protestwelle wurde durch den massiven Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 ausgelöst und brachte Millionen von Menschen auf die Straße, bis die Behörden gegen die Führer der sogenannten Grünen Bewegung, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, vorgingen (TWI 28.9.2022). Zuletzt fanden 2019 weitreichende Proteste statt, nachdem die Regierung beschlossen hatte, die Benzinpreise zu erhöhen (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste auch tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde. Die Anzahl der Todesopfer ist schwierig zu verifizieren. Schätzungen reichen von 304 verifizierten Todesopfern bis zu 1.500 in unbestätigten Berichten (DIS 1.7.2020). 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt. Die [bis zu den Protesten ab Mitte September 2022] größte Protestwelle wurde durch den massiven Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 ausgelöst und brachte Millionen von Menschen auf die Straße, bis die Behörden gegen die Führer der sogenannten Grünen Bewegung, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, vorgingen (TWI 28.9.2022). Zuletzt fanden 2019 weitreichende Proteste statt, nachdem die Regierung beschlossen hatte, die Benzinpreise zu erhöhen (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste auch tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde. Die Anzahl der Todesopfer ist schwierig zu verifizieren. Schätzungen reichen von 304 verifizierten Todesopfern bis zu 1.500 in unbestätigten Berichten (DIS 1.7.2020). 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vergleiche UNHRC 13.1.2022).
Jüngste Proteste
Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (US- DOS 20.3.2023) kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauerten die Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen wiesen die Behauptung der Behörden zurück,Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023). Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrantinnen und Demonstranten mit den Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (US- DOS 20.3.2023) kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vergleiche GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauerten die Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen wiesen die Behauptung der Behörden zurück,Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023). Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrantinnen und Demonstranten mit den Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).
Laut Menschenrechtsaktivisten wurden im Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 über 500 Demonstrantinnen und Demonstranten getötet, darunter 71 Minderjährige (REU 17.2.2023). Human Rights Watch (HRW) dokumentierte, dass Sicherheitskräfte Schrotflinten, Sturmgewehre und Handfeuerwaffen gegen Demonstranten eingesetzt haben, und zwar in weitgehend friedlichem Umfeld und oft in überlaufenen Gegenden (HRW 12.1.2023). Ethnische Minderheiten waren überproportional stark von den Repressionen gegen die Proteste betroffen (UNHRC 7.2.2023; VOA 16.11.2022). Am 30.9.2022 eröffneten beispielsweise Sicherheitskräfte das Feuer auf Demonstrantinnen und Demonstranten in der Stadt Zahedan (Provinz Sistan und Belutschistan), wobei Dutzende von Menschen getötet und verletzt worden sind [Anm.: siehe zu diesem Vorfall auch das Kapitel ethnische Minderheiten - Belutschen] (HRW 12.1.2023). In den kurdischen Gebieten wurden Truppen, schwere Waffen und Militärfahrzeuge in Stellung gebracht, um die Demonstranten niederzuschlagen (EN 1.2.2023).
Rund 20.000 Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer wurden zeitweise inhaftiert (REU 17.2.2023; vgl. DW 13.3.2023). Laut staatsnahen iranischen Medien ist ein bedeutender Anteil der Festgenommenen minderjährig (AI 16.3.2023; vgl. UNHRC 7.2.2023). Festgenommene berichteten von Folter während der Inhaftierung (NDR 1.2.2023; AI 16.3.2023), darunter auch von Minderjährigen (AI 16.3.2023), sowie von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung (FH 10.3.2023; vgl. AI 16.3.2023). Nach Angaben der Justizbehörden wurden mit Stand Februar 2023 vier Personen im Zusammenhang mit den Protesten gehängt (REU 17.2.2023). Bis Mitte Jänner wurden 18 weitere Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023), und laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) laufen rund 100 weitere Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen Gefahr, zum Tod verurteilt zu werden (IHRNGO 27.12.2022). Vor den Nowruz-Feierlichkeiten im März 2023 kündigten die iranischen Justizbehörden an, dass rund 22.000 Menschen, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden waren, begnadigt würden. Menschenrechtsgruppen hatten die Zahl der inhaftierten Protestteilnehmer zuvor auf rund 19.700 geschätzt (DW 13.3.2023). Die meisten Minderjährigen sind nach Einschätzung von Amnesty International (AI) mit Stand März 2023 wieder freigelassen worden, manche auf Kaution und mit laufenden Verfahren. Viele wurden erst freigelassen, nachdem sie gezwungen wurden, „Reue“-Schreiben zu unterzeichnen und sich zu verpflichten, von „politischen Aktivitäten“ abzusehen und an regierungsfreundlichen Kundgebungen teilzunehmen (AI 16.3.2023). Laut dem Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrats zu Iran hat das iranische Regime im Zusammenhang mit der Protestniederschlagung Verstöße begangen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten (BBC 20.3.2023).Rund 20.000 Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer wurden zeitweise inhaftiert (REU 17.2.2023; vergleiche DW 13.3.2023). Laut staatsnahen iranischen Medien ist ein bedeutender Anteil der Festgenommenen minderjährig (AI 16.3.2023; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Festgenommene berichteten von Folter während der Inhaftierung (NDR 1.2.2023; AI 16.3.2023), darunter auch von Minderjährigen (AI 16.3.2023), sowie von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung (FH 10.3.2023; vergleiche AI 16.3.2023). Nach Angaben der Justizbehörden wurden mit Stand Februar 2023 vier Personen im Zusammenhang mit den Protesten gehängt (REU 17.2.2023). Bis Mitte Jänner wurden 18 weitere Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023), und laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) laufen rund 100 weitere Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen Gefahr, zum Tod verurteilt zu werden (IHRNGO 27.12.2022). Vor den Nowruz-Feierlichkeiten im März 2023 kündigten die iranischen Justizbehörden an, dass rund 22.000 Menschen, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden waren, begnadigt würden. Menschenrechtsgruppen hatten die Zahl der inhaftierten Protestteilnehmer zuvor auf rund 19.700 geschätzt (DW 13.3.2023). Die meisten Minderjährigen sind nach Einschätzung von Amnesty International (AI) mit Stand März 2023 wieder freigelassen worden, manche auf Kaution und mit laufenden Verfahren. Viele wurden erst freigelassen, nachdem sie gezwungen wurden, „Reue“-Schreiben zu unterzeichnen und sich zu verpflichten, von „politischen Aktivitäten“ abzusehen und an regierungsfreundlichen Kundgebungen teilzunehmen (AI 16.3.2023). Laut dem Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrats zu Iran hat das iranische Regime im Zusammenhang mit der Protestniederschlagung Verstöße begangen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten (BBC 20.3.2023).
Viele Gegnerinnen und Gegner der Regierung drücken ihren Protest derzeit durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023). Im November 2022 ging ein Video eines tanzenden Paares vor dem Teheraner Wahrzeichen Azadi-Turm [Azadi: Freiheit in Farsi] viral, wobei die weibliche Tanzpartnerin keinen Hijab trug, und Tanzen in der Öffentlichkeit für Frauen verboten ist. Das Paar wurde nach Veröffentlichung des Videos von einem Teheraner Revolutionsgericht aufgrund der „Förderung von Korruption und öffentlicher Prostitution“ sowie „Versammlungen mit der Absicht, die nationale Sicherheit zu stören“ zu jeweils über zehn Jahren Gefängnis verurteilt und mit Ausreiseverboten sowie Zugangsbeschränkungen zum Internet belegt (GD 31.1.2023).
Gewerkschaftliche Aktivitäten, politische Parteien und Opposition
Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 10.3.2023). Unabhängige gewerkschaftliche Betätigung wird als „Propaganda gegen das System“ und „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 30.11.2022), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Im Juni 2022 berichtete der Koordinierungsrat der iranischen Lehrergewerkschaft beispielsweise, dass mehr als 100 Lehrer verhaftet worden waren, weil sie an einer landesweiten Protestaktion teilgenommen hatten, bei der bessere Arbeitsbedingungen und die Freilassung zuvor inhaftierter Lehrer gefordert wurden. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (FH 10.3.2023). Im Februar 2023 fanden beispielsweise Streiks von Pensionistengruppen und Beschäftigten der Bäckergewerkschaft, der Stahlindustrie und der Zuckerfabriken statt, nachdem der iranische Rial weiter an Wert verloren hatte, und die Lebenserhaltungskosten gestiegen waren (IRINTL 26.2.2023). Im Dezember 2022 streikten Ölarbeiter im Süden Irans wegen mangelnder Arbeitsplatzsicherheit in diesem Sektor (RFE/RL 17.12.2022).Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 10.3.2023). Unabhängige gewerkschaftliche Betätigung wird als „Propaganda gegen das System“ und „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 30.11.2022), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Im Juni 2022 berichtete der Koordinierungsrat der iranischen Lehrergewerkschaft beispielsweise, dass mehr als 100 Lehrer verhaftet worden waren, weil sie an einer landesweiten Protestaktion teilgenommen hatten, bei der bessere Arbeitsbedingungen und die Freilassung zuvor inhaftierter Lehrer gefordert wurden. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (FH 10.3.2023). Im Februar 2023 fanden beispielsweise Streiks von Pensionistengruppen und Beschäftigten der Bäckergewerkschaft, der Stahlindustrie und der Zuckerfabriken statt, nachdem der iranische Rial weiter an Wert verloren hatte, und die Lebenserhaltungskosten gestiegen waren (IRINTL 26.2.2023). Im Dezember 2022 streikten Ölarbeiter im Süden Irans wegen mangelnder Arbeitsplatzsicherheit in diesem Sektor (RFE/RL 17.12.2022).
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) (ÖB Teheran 11.2021). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen Elemente der Realverfassung ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 10.3.2023). In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als „nicht geeignet“ ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen (ÖB Teheran 11.2021). Reformistische Gruppen sind insbesondere seit 2009 verstärkt staatlichen Repressionen ausgesetzt, und Politiker, die ihnen angehören, werden willkürlich festgenommen und aufgrund vager strafrechtlicher Anschuldigungen inhaftiert (FH 10.3.2023).
Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 30.11.2022). Führende Oppositionspolitiker werden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen 2009 gewaltsam niedergeschlagen worden war, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest. Die Beschränkungen für Mousavi und Karroubi wurden in den letzten Jahren gelegentlich gelockert. Der reformorientierte ehemalige Präsident Mohammad Khatami unterliegt einem Medienverbot, das es der Presse untersagt, ihn zu erwähnen und seine Fotos zu veröffentlichen. Der ehemalige Präsident Mahmud Ahmadinedschad, der in Ungnade gefallen ist, weil er Chamenei herausgefordert hat, durfte bei den Präsidentschaftswahlen 2017 und 2021 nicht mehr antreten (FH 10.3.2023).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten (ÖB Teheran 11.2021). Das Fehlen oppositioneller Führung zeigte sich bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/2018 sowie bei den Protesten im November 2019. Auch bei den im September 2022 begonnen Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini ist mit Stand 18.11.2022 keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftet umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbringen. Der Protest zeichnet sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind (AA 30.11.2022).An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten (ÖB Teheran 11.2021). Das Fehlen oppositioneller Führung zeigte sich bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017 aus 2018, sowie bei den Protesten im November 2019. Auch bei den im September 2022 begonnen Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini ist mit Stand 18.11.2022 keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftet umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbringen. Der Protest zeichnet sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind (AA 30.11.2022).
Quellen
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Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 12.04.2023
In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoriastrier, Bahai,In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoriastrier, Bahai,
Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).

Quelle: BMI/BMLVS 2017ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg , Quelle: BMI/BMLVS 2017

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja’afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf „islamischen Kriterien“ und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte „in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien“ genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).ris-attachment://hauptdokument.img3is.png , Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja’afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf „islamischen Kriterien“ und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte „in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien“ genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religionsund Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die „Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familienund Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien.Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familienund Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien.
Diese Gruppierungen - z.B. Baha’i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden),Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Diese Gruppierungen - z.B. Baha’i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden),Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der „öffentlichen Moral“ oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023).Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine „Manipulation der öffentlichen Meinung“ sowie „Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien“ vorwarfen (USIP 9.3.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der „öffentlichen Moral“ oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023).Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine „Manipulation der öffentlichen Meinung“ sowie „Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien“ vorwarfen (USIP 9.3.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).
Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29% 2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._% 28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_up load/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 15.5.2021;
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.3.2023): Iran - The World Factbook, https://www.cia.go v/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 16.3.2023;
? CNEN - Christian Network Europe News (4.2.2023): Iran sees Christian as threat to national security, https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security, Zugriff 16.3.2023;
? DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/ country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? IrWire - Iran Wire (27.2.2023): Iran’s Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special Report , https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-last-year-an-iranwire-special-report/, Zugriff 16.3.2023;
? MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CO RRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? NLM - New Lines Magazine (23.2.2023): How Two Months at an Iranian Seminary Changed My Life, https://newlinesmag.com/first-person/how-two-months-at-an-iranian-seminary-changed-my-life/, Zugriff 16.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? OpD - Open Doors (18.1.2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/ default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];
? Tagesschau - Tagesschau (6.10.2022): Das verhasste Stück Stoff, https://www.tagesschau.de/au sland/iran-kopftuch-105.html, Zugriff 16.3.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (9.3.2023): Iran’s Dissident Sunni Leader, https: //iranprimer.usip.org/blog/2023/mar/09/iran%E2%80%99s-dissident-sunni-leader, Zugriff 15.3.2023;
? Zeit online - Zeit online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;
Christen
Letzte Änderung: 12.04.2023
Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 2.6.2022). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die
Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 2.6.2022).
Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen dieAusübung ihres Glaubens ausschließlich auf dieAngehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person der oder dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch „Missionierung für das Christentum“ vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch „Missionierung für das Christentum“ vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen (’Hauskirchen’) oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig „aussterben“. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_a syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29% 2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? ARTICLE18 - ARTICLE18 (o.D.): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_ f%C3% BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis _Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informations zentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._ %28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? IRJ - Iran Journal (30.12.2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie , https://iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements /iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;
? OpD - Open Doors (18.1.2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/ default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.op endoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;
? Qantara - Qantara.de (o.D.): Tehran’s Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, https://en.qantara.de/content/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-by-side, Zugriff 17.3.2023;
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];
? USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Letzte Änderung: 12.04.2023
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch undApostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mitApostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zirStrafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.:Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegenApostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch undApostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mitApostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zirStrafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.:Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegenApostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021).
Trotz des Verbots des „Abfalls vom Islam“ ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ verurteilt werden (OpD 20.2.2023) .Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des „evangelikalen und zionistischen“ Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen „Handelns gegen die nationale Sicherheit“ angeklagt werden sollten.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: „Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ’evangelikalen zionistischen Sekte’, wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen“ (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt „Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören“, teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022).In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: „Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ’evangelikalen zionistischen Sekte’, wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen“ (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt „Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören“, teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, umAufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiösesAgieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch „Missionierung für das Christentum“ vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiösesAgieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch „Missionierung für das Christentum“ vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den „Assemblies of God“-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie „Kirche“, „Christ“, „Jesus“ oder „Taufe“ als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).
Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder „feindliche“ Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden.Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden.
Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).
Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nichtmuslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der ’Katholischen Jerusalem Bibel’ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den ’Katechismus der Katholischen Kirche’ ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich ’konvertierte’ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2 022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
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? et al./Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/j oint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023;
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? OpD - Open Doors (22.9.2022): 6 Iranian Christians sentenced for ‘crime’ of attending house church, https://www.opendoors.ph/en-US/news/latest/2022-09-23-6-iranian-christians-sentenced-for-crime-of-attend/, Zugriff 17.3.2023;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran’s Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith , https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/ 31836143.html, Zugriff 17.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung: 13.04.2023
Historisch gesehen hatte Iran eine paradoxe Beziehung zu gleichgeschlechtlichem Verlangen und gleichgeschlechtlicher Intimität, die zwischen Akzeptanz und Ablehnung eines solchen Verhaltens schwankte. Die Islamische Revolution von 1979 verstärkte dabei die Intoleranz, Verfolgung und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Intimität (Sato/Alexander 2.2021). Angehörige sexueller Minderheiten erfahren regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch - auch durch nicht-staatliche Akteure, wie Familienmitglieder, und durch die Gesellschaft. Homosexualität gilt als Krankheit, kann als solche angezeigt werden, befreit auf Antrag vom Militärdienst und sperrt die Betroffenen von der Ausübung von Beamtenfunktionen aus (ÖB Teheran 11.2021). Die Befreiung vom Militärdienst wird häufig von Männern, die nicht heterosexuell sind, beantragt, um sich vor homo- und transphoben Übergriffen zu schützen, die im militärischen Umfeld weit verbreitet sind. Auf den Freistellungsausweisen, welche die Männer von den Militärbehörden ausgestellt bekommen, ist die entsprechende Klausel, nach welcher sie freigestellt wurden, vermerkt. So ist die sexuelle Orientierung des Freigestellten für jeden ersichtlich, der die entsprechenden Militärregularien kennt, was ein Eingriff in die Privatsphäre bedeutet und zu Diskriminierung führen kann (AI 17.5.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Aus Furcht vor Bestrafung werden Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt (ÖB Teheran 11.2021). Über Belästigungen und Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten wird aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet (FH 10.3.2023). Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist nicht verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023).Historisch gesehen hatte Iran eine paradoxe Beziehung zu gleichgeschlechtlichem Verlangen und gleichgeschlechtlicher Intimität, die zwischen Akzeptanz und Ablehnung eines solchen Verhaltens schwankte. Die Islamische Revolution von 1979 verstärkte dabei die Intoleranz, Verfolgung und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Intimität (Sato/Alexander 2.2021). Angehörige sexueller Minderheiten erfahren regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch - auch durch nicht-staatliche Akteure, wie Familienmitglieder, und durch die Gesellschaft. Homosexualität gilt als Krankheit, kann als solche angezeigt werden, befreit auf Antrag vom Militärdienst und sperrt die Betroffenen von der Ausübung von Beamtenfunktionen aus (ÖB Teheran 11.2021). Die Befreiung vom Militärdienst wird häufig von Männern, die nicht heterosexuell sind, beantragt, um sich vor homo- und transphoben Übergriffen zu schützen, die im militärischen Umfeld weit verbreitet sind. Auf den Freistellungsausweisen, welche die Männer von den Militärbehörden ausgestellt bekommen, ist die entsprechende Klausel, nach welcher sie freigestellt wurden, vermerkt. So ist die sexuelle Orientierung des Freigestellten für jeden ersichtlich, der die entsprechenden Militärregularien kennt, was ein Eingriff in die Privatsphäre bedeutet und zu Diskriminierung führen kann (AI 17.5.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Aus Furcht vor Bestrafung werden Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt (ÖB Teheran 11.2021). Über Belästigungen und Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten wird aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet (FH 10.3.2023). Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist nicht verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023).
Verboten ist in Iran unabhängig von der Religionsangehörigkeit jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 10.3.2023). Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als „Verbrechen gegen Gott“ gelten, steht offiziell Auspeitschung; sie können auch mit dem Tod bestraft werden. Dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden (ÖB Teheran 11.2021). Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, es werden vier männliche Zeugen benötigt. Bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, gibt es ein Ermittlungsverbot. Zudem gibt es hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich (AA 30.11.2022). Im Falle von „Lavat“ (Sodomie unter Männern [auch: Livat]) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den passiven Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger (ÖB Teheran 11.2021). Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist zumeist schwerwiegender als jene für Frauen. Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Iran soll zwischen 2015 und 2020 mindestens sechs Männer wegen „Lavat“ gehängt haben (Sato/Alexander 2.2021). Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen (AA 30.11.2022).Verboten ist in Iran unabhängig von der Religionsangehörigkeit jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 10.3.2023). Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als „Verbrechen gegen Gott“ gelten, steht offiziell Auspeitschung; sie können auch mit dem Tod bestraft werden. Dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden (ÖB Teheran 11.2021). Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, es werden vier männliche Zeugen benötigt. Bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, gibt es ein Ermittlungsverbot. Zudem gibt es hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich (AA 30.11.2022). Im Falle von „Lavat“ (Sodomie unter Männern [auch: Livat]) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den passiven Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger (ÖB Teheran 11.2021). Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist zumeist schwerwiegender als jene für Frauen. Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Iran soll zwischen 2015 und 2020 mindestens sechs Männer wegen „Lavat“ gehängt haben (Sato/Alexander 2.2021). Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen (AA 30.11.2022).
Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „Coming out“ selten. In westlich geprägten Teilen des Landes werden homosexuelle Beziehungen de facto geduldet bzw. ignoriert. Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich aus sozio-ökonomischen Gründen oder vonseiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu heiraten (AA 30.11.2022).
Die Regierung zensiert alle Materialien, die sich auf den Status oder das Verhalten von sexuellen Minderheiten beziehen. Die Behörden blockieren insbesondere Webseiten oder Inhalte von Webseiten, die sich mit Themen in Bezug auf sexuelle Minderheiten befassen, einschließlich der Zensur von Wikipedia-Seiten (USDOS 20.3.2023). Ein Einsatz für die Rechte von Homosexuellen ist kaum möglich und wird von den Sicherheitsbehörden genau beobachtet. Im Juli und August 2022 sind vier Aktivistinnen für die Rechte sexueller Minderheiten zum Tode verurteilt worden (AA 30.11.2022), wobei der Oberste Gerichtshof im Dezember 2022 den Schuldspruch und das Strafausmaß für zwei der Aktivistinnen aufhob und ein neues Verfahren anordnete. Hintergrund ihrer vorherigen Verurteilungen waren die tatsächliche oder vermeintliche sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität der beiden Frauen sowie ihre Aktivitäten zur Unterstützung von sexuellen Minderheiten in den sozialen Medien (AI 27.3.2023).
Transsexualität ist seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB Teheran 11.2021). Laut einer Fatwa Ayatollah Khomeneis sind Geschlechtsumwandlungen für „diagnostizierte Transsexuelle“ erlaubt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DW 16.5.2021). Diese sind also zulässig, und entsprechende Operationen werden subventioniert (HRW 12.1.2023; vgl. DW 16.5.2021, AA 30.11.2022). Die Geschlechtsumwandlungen gelten häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen (AA 30.11.2022). Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit (AA 30.11.2022). Es gibt Berichte, die darauf hinweisen, dass Transsexuelle unter Druck gesetzt werden, sich für ein Geschlecht zu entscheiden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), um ihre sexuelle Orientierung ausleben zu können. Transsexuelle Personen werden häufig sozial stigmatisiert, auch im Berufsumfeld und in der eigenen Familie, sodass manche in die Prostitution gedrängt werden (ÖB Teheran 11.2021). Internetplattformen und Menschenrechtsaktivisten weisen regelmäßig auf die gesellschaftliche und soziale Verfolgung Transsexueller hin. Zuletzt wurde im Jänner 2022 von einer Messerattacke gegen eine transsexuelle Person berichtet (AA 30.11.2022).Transsexualität ist seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB Teheran 11.2021). Laut einer Fatwa Ayatollah Khomeneis sind Geschlechtsumwandlungen für „diagnostizierte Transsexuelle“ erlaubt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DW 16.5.2021). Diese sind also zulässig, und entsprechende Operationen werden subventioniert (HRW 12.1.2023; vergleiche DW 16.5.2021, AA 30.11.2022). Die Geschlechtsumwandlungen gelten häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen (AA 30.11.2022). Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit (AA 30.11.2022). Es gibt Berichte, die darauf hinweisen, dass Transsexuelle unter Druck gesetzt werden, sich für ein Geschlecht zu entscheiden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), um ihre sexuelle Orientierung ausleben zu können. Transsexuelle Personen werden häufig sozial stigmatisiert, auch im Berufsumfeld und in der eigenen Familie, sodass manche in die Prostitution gedrängt werden (ÖB Teheran 11.2021). Internetplattformen und Menschenrechtsaktivisten weisen regelmäßig auf die gesellschaftliche und soziale Verfolgung Transsexueller hin. Zuletzt wurde im Jänner 2022 von einer Messerattacke gegen eine transsexuelle Person berichtet (AA 30.11.2022).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (17.5.2021): IRAN: MURDER OF 20-YEAR-OLD GAY MAN HIGHLIGHTS URGENT NEED TO PROTECT LGBTI RIGHTS, https://www.ecoi.net/en/file/local/2051602/ MDE1341292021ENGLISH.PDF, Zugriff 3.4.2023;
? AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Iran 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089407.html, Zugriff 30.3.2023;
? DW - Deutsche Welle (16.5.2021): How transgender people navigate Iran, https://www.dw.com/ en/iran-how-transgender-people-survive-ultraconservative-rule/a-57480850, Zugriff 3.4.2023;
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? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
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2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei am 02.02.2022, durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 03.05.2022 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2023, im Zuge derer auch der Zeuge XXXX unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, weiters durch Vorlage eines iranischen Reisepasses, von Teilnahmebestätigungen an Deutschkurse B1 und B2 der Universität XXXX , eines ärztlichen Befundberichtes, eines Urteils des Provinzgerichtes XXXX über Namensänderung, eines Unterstützungsschreibens von Queer Base, eine psychotherapeutischen Stellungnahme der XXXX , eine Bestätigung des XXXX , einer Katechumenatsbestätigung der altkatholischen Kirche Österreich, eines ambulanten Befundes der Universitätsklinik für Chirurgie XXXX , eines Befundberichtes der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX sowie einer Information für stationäre Aufnahme an der Universitätsklinik XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Iran sowie Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.Beweis wurde aufgenommen durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei am 02.02.2022, durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 03.05.2022 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2023, im Zuge derer auch der Zeuge römisch 40 unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, weiters durch Vorlage eines iranischen Reisepasses, von Teilnahmebestätigungen an Deutschkurse B1 und B2 der Universität römisch 40 , eines ärztlichen Befundberichtes, eines Urteils des Provinzgerichtes römisch 40 über Namensänderung, eines Unterstützungsschreibens von Queer Base, eine psychotherapeutischen Stellungnahme der römisch 40 , eine Bestätigung des römisch 40 , einer Katechumenatsbestätigung der altkatholischen Kirche Österreich, eines ambulanten Befundes der Universitätsklinik für Chirurgie römisch 40 , eines Befundberichtes der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 sowie einer Information für stationäre Aufnahme an der Universitätsklinik römisch 40 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Iran sowie Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die bezughabenden Länderfeststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 13.04.2023, in dem diese zahlreiche aktuelle und seriöse staatliche und nichtstaatliche Quellen gesammelt und wissenschaftlich aufbereitet hat. Der Beschwerdeführervertreter hat auf dieses Länderinformationsblatt Bezug genommen und daraus zitiert und noch andere Quellen zur Stützung des Beschwerdevorbringen angeführt, dem Länderinformationsblatt jedoch in keiner Weise widersprochen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesem ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplatze beschrankt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein.
Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des unbedenklichen heimatstaatlichen Reisedokumentes fest.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung seine Hinwendung zum Christentum, seinen persönlichen Weg zu seiner neuen Religion, aber auch sein Engagement in der altkatholischen Kirche konkret und nachvollziehbar sowie detailliert angegeben. Er hat in der Beschwerdeverhandlung auch sein Wissen zum Christentum in ausreichender Weise dargelegt, wobei keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden dürfen (z.B. VwGH vom 09.06.2022 Ra 2021/18/0399 mit weiteren Hinweisen).
Auch seine nunmehrige exilpolitische Betätigung durch Teilnahme an Demonstrationen konnte er in der Beschwerdeverhandlung konkret ausführen. Weiters hat er auch die im Iran erlittenen Diskriminierungen und Schmähungen aufgrund seiner Transsexualität nach der ersten geschlechtsangleichenden Operation – ebenso wie schon vor der belangten Behörde – detailliert und nachvollziehbar dargelegt.
Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung aber auch schon ausführen, dass er sich bereits im Iran vom Islam distanziert hat und auch schon gegen das Regime eingestellt war, wenn er dies auch nicht nach außen getragen hat und sich im Iran auch nicht politisch betätigt hat bzw. auch nicht mit christlichen Gruppierungen im Iran im Kontakt war.
Es sind auch keine besonderen Widersprüche in dem Verfahren zutage getreten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch nicht den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland und erscheint auch sonst weder unmöglich noch unlogisch oder unplausibel.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers obwalten auch keine Bedenken. Er hat seine Transsexualität auch durch entsprechende ärztliche Bestätigungen untermauert und auch eine Bestätigung der bekannten LGBT-Organisation Queer Base vorgelegt. Es kann daher keineswegs davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat oder die nötige Mitwirkung verweigert hat, er hat auch Bestätigungen der altkatholischen Kirche über seine Aufnahme in das Katechumenat vorgelegt. Die engagierte Hinwendung zum Christentum und die innere Verbindung zu seiner neuen Religion wurden auch durch den glaubwürdig wirkenden Zeugen in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt, unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet. Seine Hinwendung zum Christentum hat sich erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens intensiviert und konnte er die diesbezüglichen Umstände daher noch nicht vor der belangten Behörde vorbringen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch entsprechende ärztliche Bestätigungen seiner Transsexualität und damit im Zusammenhang stehende Probleme untermauert. Sonstige gesundheitliche Probleme (mit Ausnahme von Kniebeschwerden) hat der Beschwerdeführer weder angegeben noch durch entsprechende Befunde belegt.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung einen durchaus männlichen Eindruck. Wenn man von der etwas hohen Stimme absieht, ist er optisch eindeutig als Mann zu erkennen. Seine Hinwendung zum Christentum wirkte durchaus ehrlich und von Engagement getragen.
Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung einen durchaus männlichen Eindruck. Wenn man von der etwas hohen Stimme absieht, ist er optisch eindeutig als Mann zu erkennen. Seine Hinwendung zum Christentum wirkte durchaus ehrlich und von Engagement getragen.,
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des vorherigen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.199, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des vorherigen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.199, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Maßgeblich sind für die Gewährung von Schutz nach der GFK die zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Gründe, die eine asylrelevante Verfolgung begründen können (VfGH vom 26.02.2019 E 4695/2018-10, VfGH vom 27.02.2018 E2958/2017 mit weiteren Hinweisen). Schon grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0115).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist (vergleiche dazu VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mit weiteren Hinweisen).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens-bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN, VwGH vom 24.10.2022 Ra 2022/18/0113).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens-bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN, VwGH vom 24.10.2022 Ra 2022/18/0113).
Beim Beschwerdeführer kommen nach seinem glaubhaften Vorbringen mehrere Verfolgungsgründe zusammen, nämlich einerseits der Abfall vom islamischen Glauben und die Konversion zum Christentum, andererseits eine oppositionspolitische Betätigung und letztlich die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der transgender Personen:
Der Beschwerdeführer konnte sein Wissen über das Christentum in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen. Er besucht auch regelmäßig die Gottesdienste der altkatholischen Kirche und ist auch sonst in dieser Kirche engagiert. Er konnte auch die mit dem Religionswechsel einhergehenden Verhaltens- und Einstellungsänderungen sowie seine Motivation und die auslösenden Momente für den Glaubenswechsel darlegen. Die Ernsthaftigkeit der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung wurde auch durch den glaubwürdig wirkenden Zeugen XXXX untermauert. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht getauft ist, kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidende Bedeutung zu (z.B: VwGH vom 10.03.2021, Ra 2021/190042 m. w. H.).Der Beschwerdeführer konnte sein Wissen über das Christentum in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen. Er besucht auch regelmäßig die Gottesdienste der altkatholischen Kirche und ist auch sonst in dieser Kirche engagiert. Er konnte auch die mit dem Religionswechsel einhergehenden Verhaltens- und Einstellungsänderungen sowie seine Motivation und die auslösenden Momente für den Glaubenswechsel darlegen. Die Ernsthaftigkeit der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung wurde auch durch den glaubwürdig wirkenden Zeugen römisch 40 untermauert. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht getauft ist, kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidende Bedeutung zu (z.B: VwGH vom 10.03.2021, Ra 2021/190042 m. w. H.).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine ernsthafte, aktuell bestehende Glaubensüberzeugung in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen konnte.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft angegeben, dass er sich in Österreich durch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime exilpolitisch betätigt hat, diese Demonstrationen teilweise vor der iranischen Botschaft stattfanden und auch Film- und Fotoaufnahmen gemacht wurden bzw. diese ins Internet gestellt wurden. Es ist geradezu notorisch, dass die iranischen Nachrichtendienste die exilpolitische Betätigung ihrer Staatsbürger regelmäßig überwachen und daher von derartigen Tätigkeiten im Ausland Kenntnis erlangen, was zu einer weiteren konkreten aktuellen Verfolgungsgefahr führt.
Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung darlegen, dass er sich bereits im Iran vom Islam innerlich abgewendet hat und auch das iranische Regime abgelehnt hat. Es sind daher die in Österreich erlaubten Aktivitäten hinsichtlich seiner religiösen und politischen Betätigung nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung (§ 3 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung darlegen, dass er sich bereits im Iran vom Islam innerlich abgewendet hat und auch das iranische Regime abgelehnt hat. Es sind daher die in Österreich erlaubten Aktivitäten hinsichtlich seiner religiösen und politischen Betätigung nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG).
Schließlich hat der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Diskriminierungen und Verspottungen wegen seiner Transsexualität glaubhaft angeben können. Er hat aber ebenso glaubhaft versichert, dass er wegen seiner Transsexualität nicht von staatlicher Seite und auch nicht von Privaten mit der asylrechtlich erforderlichen Intensität verfolgt wurde. Es kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob ihn eine derartige Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran erwarten würde, weil bereits andere Gründe für die Asylgewährung vorliegen.
Die Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom (islamischen) Glauben und seiner exilpolitischen Betätigung durch die iranischen Behörden im gesamten Herkunftsstaat droht. Es ist daher hinsichtlich des dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (in diesem Sinne auch BVwG vom 02.10.2020, W259 22088951).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Demonstration Diskriminierung exilpolitische Aktivität gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Transsexualität wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W159.2265351.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023