Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2277868-1/9E, I419 2277868-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RAin Dr.in Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RAin Dr.in Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2016 nach illegaler Einreise den ersten Asylantrag in Österreich, den das BFA zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abwies, was dieses Gericht bestätigte, indem es die Beschwerde dagegen als unbegründet abwies (19.06.2017, I411 2142717-1).
2. Rund sechs Wochen darauf stellte er einen Folgeantrag, den das BFA wegen entschiedener Sache und neuerlich verbunden mit den genannten weiteren Spruchpunkten zurückwies. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht als unbegründet ab (14.06.2018, I420 2142717-2).
3. Im Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA wegen entschiedener Sache zurückwies, wie zuvor samt Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und des Nichtbestehens einer Ausreisefrist. Die Beschwerde dagegen wurde als unbegründet abgewiesen (BVwG 16.04.2020, I405 2142717-3).
4. Mit dem nun bekämpften Bescheid hat das BFA den dritten Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII).4. Mit dem nun bekämpften Bescheid hat das BFA den dritten Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben).
5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei politischer Aktivist und Gegner der Regierung des Herkunftsstaates. Er sei auf Facebook und YouTube politisch aktiv. In Österreich habe er sich sozial integriert und einen großen Bekanntenkreis, komme für seine Wohnungsmiete auf und erziele Einkommen durch Straßenmusik und Zeitungsverkauf.
Ergänzend wurde von einem Rechtsberatungsverein vorgebracht, da die Rückkehrentscheidung „neu erlassen“ worden sei, gebe es dazu eine inhaltliche Entscheidung, und der Weg „auf eine inhaltliche Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts scheine frei. Der Verein hat seiner Eingabe beim BFA allerdings keine Vollmacht angeschlossen und eine solche trotz Aufforderung bisher auch nicht vorgelegt, sodass eine Vertretung nur durch die im Spruch genannten Rechtsanwältin aktenkundig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, Mitte 40 und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er spricht Edo sowie Englisch, ist verheiratet und Christ. Er wurde im Herkunftsstaat geboren, wuchs dort auf und besuchte fünf Jahre die Grund- sowie sechs Jahre eine Sekundarschule, seinen Angaben nach in XXXX . Anschließend absolvierte an einer Musikschule eine Ausbildung als Gitarrist und Sänger.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, Mitte 40 und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 . Er spricht Edo sowie Englisch, ist verheiratet und Christ. Er wurde im Herkunftsstaat geboren, wuchs dort auf und besuchte fünf Jahre die Grund- sowie sechs Jahre eine Sekundarschule, seinen Angaben nach in römisch 40 . Anschließend absolvierte an einer Musikschule eine Ausbildung als Gitarrist und Sänger.
Danach verdiente er sich als Musiker seinen Lebensunterhalt. Seine Gattin, auch nigerianische Staatsangehörige, und die gemeinsame Tochter im Volksschulalter halten sich nach wie vor in Nigeria auf, ebenso seine Mutter und sein Bruder. Zu seiner Familie steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt über WhatsApp.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er gelangte im Sommer 2016 illegal nach Österreich, wo er erfolglos internationalen Schutz beantragte und bis 27.08.2018 mit kurzen Unterbrechungen gemeldete Unterkünfte hatte. Bis 25.10.2019 war er nirgends gemeldet, dann wieder mit kurzen Unterbrechungen, wobei er im Frühjahr 2023 sieben Wochen lang von der jetzigen Unterkunft abgemeldet war und nur eine Hauptwohnsitzmeldung als Obdachloser hatte.
Er leidet seit spätestens 2018 an einem beginnenden Altersstar (incipiens Cataracta senilis) und Pigmentierungen des vorderen Augenabschnitts (Conjunctivae Melanosis oculi) auf beiden Augen, nimmt aber keine Medikamente und ist arbeitsfähig. Er hat angegeben, auf kurze Entfernungen schlecht lesen zu können, manchmal würden seine Augen tränen, manchmal bekäme er Kopfschmerzen, aber nie eine Brille getragen zu haben.
Der Beschwerdeführer verkauft Straßenzeitungen, in der früheren Wohngegend die Zeitung E., nun die Zeitung A., und tritt als Straßenmusiker auf. Aus beidem erzielt er monatlich zusammen etwa € 150,-- und bezahlt damit die Miete seines Zimmers in einer Wohngemeinschaft mit einem Landsmann, der Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers ist oder war und als solcher eine bis 2025 gültige Aufenthaltskarte hat. Abhängigkeiten liegen in keiner Richtung vor.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Er hat in früheren Verfahren Empfehlungsschreiben vorgelegt und besucht Veranstaltungen von Kirchengemeinden wie „ XXXX “ oder „ XXXX “ sowie seiner Straßenzeitung, bei Letzteren musiziert er auch. Aus den jeweiligen Gemeinschaften hat sich auch sein Freundes- und Bekanntenkreis gebildet, dem Menschen unterschiedlicher Herkunft, auch Einheimische angehören. Er hat seit 2016 keinen Deutschkurs mehr besucht, verfügt über Kenntnisse der gesprochenen Sprache, nach eigenen Angaben ausreichend für Unterhaltungen mit Zeitungskunden, und gab im Juni 2023 beim BFA zu den Länderfeststellungen an, Deutsch nicht zu verstehen.In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Er hat in früheren Verfahren Empfehlungsschreiben vorgelegt und besucht Veranstaltungen von Kirchengemeinden wie „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ sowie seiner Straßenzeitung, bei Letzteren musiziert er auch. Aus den jeweiligen Gemeinschaften hat sich auch sein Freundes- und Bekanntenkreis gebildet, dem Menschen unterschiedlicher Herkunft, auch Einheimische angehören. Er hat seit 2016 keinen Deutschkurs mehr besucht, verfügt über Kenntnisse der gesprochenen Sprache, nach eigenen Angaben ausreichend für Unterhaltungen mit Zeitungskunden, und gab im Juni 2023 beim BFA zu den Länderfeststellungen an, Deutsch nicht zu verstehen.
Er hat ein Empfehlungsschreiben von seiner neuen Straßenzeitung vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass er beim Herausgeberverein ehrenamtlich die Ladetätigkeiten unterstützt sowie an Freizeitaktivitäten wie Tischtennis und Fußball teilnimmt, jedoch ist er von der Kirchengemeinde abgesehen kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. Abgesehen von den durch seine Übersiedlung 2020 verursachten Änderungen wie Wechsel der Straßenzeitung und der Kirchengemeinde hat sich sonst im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Änderung seit dem Ende des vorigen Verfahrens ergeben.
Der Beschwerdeführer war nie angemeldet erwerbstätig. Beim BFA hat er angegeben, gerne in einem Kindergarten arbeiten zu wollen. Wiederholt bezog er Grundversorgungsleistungen, zuletzt Mitte Juni 2023. Sein Aufenthalt ist seit Zustellung der Entscheidung im ersten Beschwerdeverfahren am 20.06.2017 nicht mehr rechtmäßig.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 05.07.2023 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen seither bekannt geworden.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen ferner die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, USDOS 20.3.2023, ÖB 9.2022) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 20.3.2023), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 13.4.2023).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, USDOS 20.3.2023, ÖB 9.2022) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 20.3.2023), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 13.4.2023).
Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 20.3.2023) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022).Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 20.3.2023) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022).
Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders, wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 13.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023).Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders, wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 13.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023).
In dem Index zur Pressefreiheit 2023 der Reporter ohne Grenzen steht Nigeria auf Platz 123 von 180 bewerteten Ländern (RoG 2023).
1.2.2 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Separatisten
n Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 24.11.2022).
Die Indigenous People of Biafra (IPOB) sind im September 2017 und die schiitische „Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 kam es vermehrt zu Agitationen seitens IPOB im Südosten und der Yoruba Nation im Südwesten. Dies unterstreicht die steigenden Spannungen im Land. Die Behörden reagieren darauf manchmal mit exzessiver Gewalt (HRW 13.1.2022). Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Separatisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023). [...]
1.2.3 Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat XXXX davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat römisch 40 davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).
Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022).
1.2.4 Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wiederaufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). [...]
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).
1.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
1.3.1 Im ersten Asylverfahren gab er 2016 an, er habe für seine Musikband einen Auftrag angenommen und sei hierfür von den Veranstaltern im Vorhinein bezahlt worden. Das Geld sei ihm jedoch gestohlen worden. Da er die Musiker nicht bezahlen habe können, sei der geplante Auftritt ausgefallen, woraufhin die Veranstalter das Geld zurückverlangt hätten. Weil er nicht in der Lage gewesen sei, das Honorar zurückzuzahlen, hätten die Auftraggeber ihn bedroht.
1.3.2 Im zweiten Verfahren brachte er 2017 vor, er sei ein politischer Sänger und singe gegen die Regierung. Sein Künstlername sei C., und 2016 habe er das Album A. herausgebracht. Er habe davon gesungen, wie die Massen von der Regierung behandelt würden, es gebe keine guten Medikamente und schlechtes Essen, zu wenig reines Trinkwasser. Seine Frau sei seine Managerin, sie habe seine Musik verbreitet und ihm im April 2017 mitgeteilt, dass seine Musik aus den öffentlichen Radiostationen verbannt und der Zensur unterworfen worden sei, und ferner, dass die Polizei ihr Modegeschäft in Lagos zerstört und dabei seine Tochter an der Stirn verletzt habe. Seine ursprünglichen Fluchtgründe halte er aufrecht.
1.3.3 Den zweiten Folgeantrag begründete er damit, dass er nun Ausschnitte aus einem Zeitungsartikel habe, die beweisen würden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Musik, in welcher er offen und kritisch über die Regierung singe, namentlich gesucht würde. Ein Freund aus Lagos habe ihm eine Kopie des Haftbefehls weitergeleitet, der gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei. Es gäbe jetzt ein Gesetz, dass man nicht mehr gegen die Regierung sprechen dürfe. Für die Präsidentschaftswahlen habe er auch ein Lied geschrieben. Es habe keinen Namen und sei für die Partei gewesen, deren Anführer verhaftet worden sei.
1.3.4 Zu seinem vorliegenden dritten Folgeantrag erklärte er erstbefragt, er sei nach wie vor politisch aktiv und poste regelmäßig in den sozialen Medien. Deswegen wäre sein Leben in Gefahr, würde er nach Nigeria zurückkehren. Beim BFA einvernommen, ergänzte er, auf Facebook und YouTube mache er unter seinem Künstlernamen Liveprogramme. Die Regierung sei über seine neuen Lieder außer sich gewesen.
In der Beschwerde bezeichnete er sich als politischer Aktivist gegen die Regierung, dessen Aktivität auf den genannten Social-Media-Kanälen stattfinde. Das BFA habe davon Bildschirmausdrucke angefertigt.
1.3.5 Sinngemäß macht der Beschwerdeführer im neuen Folgeverfahren geltend, seine bisherigen Gründe seien aufrecht, er verbreite seine Darbietungen nun auf Facebook und YouTube. Wegen seiner politischen Aktivitäten gebühre ihm internationaler Schutz.
Der Beschwerdeführer hat damit keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Er hat kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Er hält die geltend gemachten Fluchtgründe weiter aufrecht. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat eigene und fremde Beiträge auf den Plattformen YouTube, WhatsApp und Facebook veröffentlicht, auf Facebook seit 2018. Seine Videos auf YouTube verzeichnen zwischen fünf („H.“ vor sieben Monaten) und 853 Aufrufen („B.“ vor vier Jahren).
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung unglaubhaft ist. Dieser wird nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, auch nicht wegen seiner Tätigkeit als Sänger und Musikant.
1.3.7 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.7 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.3.8 Der Beschwerdeführer hat mit dem Folgeantrag bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert, statt seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Er tat dies, um länger in Österreich bleiben zu können.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes sowie den Bescheiden und Erkenntnissen der bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes sowie den Bescheiden und Erkenntnissen der bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Augenerkrankung ist dem im zweiten Asylverfahren vorgelegten Ambulanzbrief zu entnehmen (OZ 2 in I420 2142717-2), ein neuerer Befund wurde in keinem weiteren Verfahren vorgelegt.
Die Übersiedlung des Beschwerdeführers ergab sich aus dem ZMR und der Bestätigung im Empfehlungsschreiben seiner nunmehrigen Straßenzeitung. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme beim BFA ausdrücklich angegeben, dass es keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben seit dem Ende des vorigen Verfahrens gab (AS 135). Demnach war das mit den dem Ortswechsel geschuldeten Ergänzungen festzustellen.
2.2 Zur Lage im Herkunftsland
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Länderfeststellungen mit Stand vom 26.01.2023 gab der Beschwerdeführer beim BFA am 26.06.2023 an, er habe sie mangels Deutschkenntnissen nicht gelesen (AS 135). Die aktuellen hat das BFA ihm und dem damaligen Rechtsvertreter Herrn A. am 06.07.2023 zur Stellungnahme übermittelt, die aber unterblieb. Auch die Beschwerde geht nicht darauf ein. Damit ist der Beschwerdeführer ihnen nicht entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren, den Antrag gestellt zu haben, weil er als politischer Aktivist und Regierungsgegner weiterhin seine Lieder veröffentliche, nunmehr auf den beiden genannten Social-Media-Kanälen. Ausdrücklich bejahte er beim BFA, dass er sich wie im Vorverfahren auf seine politischen Aktivitäten im Zuge seiner Musik beziehe, mit der Änderung, dass er nun auch auf Facebook „live“ gehe. (AS 133)
Bereits bisher konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner künstlerischen Tätigkeit und der damit behauptetermaßen verbundenen regierungskritischen Haltung glaubhaft machen. Auch im Lichte der aktuellen Länderfeststellungen zu Meinungs- und Pressefreiheit sowie Opposition im Herkunftsstaat hat das Vorbringen weiterhin keinen glaubwürdigen Kern.
Der Beschwerdeführer hat damit keinen Fluchtgrund behauptet und kein neues Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Wie bereits bisher vermochte der Beschwerdeführer damit weder plausible noch substantiierte Fluchtgründe für seine Person vorzubringen. Eine Verfolgung von Menschen in Nigeria, die – wie es der Beschwerdeführer von sich behauptet – in Musikveröffentlichungen im Internet regierungskritische Texte verbreiten, lässt sich den Länderfeststellungen auch weiterhin nicht entnehmen. Er hat auch nicht substantiiert, warum die Regierung wegen der Inhalte von „Scam Government“ („Betrugsregierung“) oder „Nigeria cries Blood“ („Nigeria weint Blut“) „außer sich“ gewesen sein hätte sollen. (AS 131)
Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bedeuten würden, folgt aus den Länderberichten, und auch in der Beschwerde werden solche Umstände nicht behauptet. Eine einschlägige Gefährdung ist demnach, wie in 1.3.7 festgestellt, nicht zu sehen.Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bedeuten würden, folgt aus den Länderberichten, und auch in der Beschwerde werden solche Umstände nicht behauptet. Eine einschlägige Gefährdung ist demnach, wie in 1.3.7 festgestellt, nicht zu sehen.
Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu.
Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Die Feststellung in 1.3.8, wonach der nunmehr dritte Folgeantrag gestellt wurde, um die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinauszuzögern, beruht neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang nicht um ein Personaldokument seines Herkunftsstaates bemühte (AS 131), auf der eingestandenen Absicht, hier zu bleiben („Ich fühle mich sehr wohl in Österreich. Ich arbeite regelmäßig und hoffe [...] bleiben zu können.“, AS 26) und auch bei neuerlich negativer Entscheidung nicht freiwillig zurückzukehren (AS 135).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)
Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen der behaupteten Regierungsgegnerschaft und der durch sie motivierten Tätigkeit als Sänger von Internet-Beiträgen weder substantiiert noch im Kern neu oder in den aktuellen Länderfeststellungen begründet. Es sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen der behaupteten Regierungsgegnerschaft und der durch sie motivierten Tätigkeit als Sänger von Internet-Beiträgen weder substantiiert noch im Kern neu oder in den aktuellen Länderfeststellungen begründet. Es sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor.
Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei):
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.
Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Der Spruchpunkt war demnach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier):
3.3.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.
3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN)3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN)
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,).
Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN)
3.3.3 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Sommer (spätestens 19.07.) 2016 länger als sieben Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nicht einmal ein Jahr rechtmäßig, also (weitaus) überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis dreier unzulässiger Folgeanträge der Fall war.3.3.3 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Sommer (spätestens 19.07.) 2016 länger als sieben Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nicht einmal ein Jahr rechtmäßig, also (weitaus) überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis dreier unzulässiger Folgeanträge der Fall war.
3.3.4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN) Im Hinblick auf die (bereits in früheren Verfahren aktenkundige) Starerkrankung des Beschwerdeführers findet eine Behandlung wie festgestellt nicht statt. Demnach ist auch das private Interesse daran, sich künftig behandeln lassen zu können (da er bisher auch unbehandelt arbeitsfähig ist) nicht als gravierend anzusehen.
3.3.5 Weitere Bestandteile des Privatlebens des Beschwerdeführers, die in die Abwägung Eingang zu finden haben, sind die Verkaufstätigkeit der Straßenzeitung, bei der er auch auf Veranstaltungen auftritt, und seine Auftritte als Straßenmusikant, da beides zu seinem Unterhalt beiträgt. Angesichts des erzielten Einkommens ist dabei aber relativierend, dass er solcherart nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch keinerlei Einstellungszusage oder Vorvertrag hat.
Seine Sprachkenntnisse ermöglichen ihm die genannte Erwerbstätigkeit, sind allerdings nicht zertifiziert und beschränken sich auf das gesprochene Wort. Beides ist mit Blick auf die Aufenthaltsdauer und das Fehlen anderweitiger Beanspruchung auch dann relativierend, wenn man die angegebenen Schwierigkeiten beim Lesen ins Kalkül zieht.
3.3.6 Nicht zu übersehen ist auch das jeweils private Interesse des Beschwerdeführers, seine Freundschaften im Kreis der Zeitungsverkäufer und der christlichen Kirchengemeinde zu pflegen und fortzusetzen. Er hat obendrein schon früher Empfehlungsschreiben aus seinem Bekanntenkreis und nun eines der Straßenzeitung vorgelegt.
Allerdings ist auch dabei das jeweilige Interesse in seinem Gewicht verringert (wie bei den Erwerbstätigkeiten im neuen Wohnort), weil diese Umstände während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, somit durch die Missachtung der Ausreisepflicht, und die drei Folgeanträge zustande kamen. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet (ein solcher Umstand ist z. B. der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich). (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN)
3.3.7 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen all dem gegenüber die Aspekte, dass er sein Leben bisher überwiegend im Herkunftsstaat verbracht hat, jedenfalls über vier Jahrzehnte, Edo und Englisch spricht, sowie die sozialen, vor allem familiären, beruflichen und religiösen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo es ihm notorisch auch weiterhin möglich ist, in Kirchengemeinden zu gelangen wie hier.
Insbesondere die Kernfamilie, zu der er den Kontakt aufrecht hält, und von der jedenfalls die Gattin und die Tochter auch wie er nigerianische Staatsangehörige sind, bildet einen wesentlichen und gewichtigen Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat, wobei auch ins Gewicht fällt, dass es für die Entwicklung der Tochter von Bedeutung ist, ob diese ihren Vater auch über die elektronische Kommunikation hinaus kennenlernen und mit ihm wieder ein Familienleben an Ort und Stelle führen kann.
3.3.8 Auch die mehrfache Asylantragstellung, die für die Aufenthaltsdauer kausal war, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften sprechen für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) Umstände. (VwGH 04.02.2020, Ra 2019/14/0461, mwN) Dazu kommt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
3.3.9 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.3.9 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt IV des Bescheides abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch vier des Bescheides abzuweisen.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, mwN)Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden, oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, mwN)
Solche gravierenden Umstände wurden weder behauptet noch liegen andere Hinweise darauf vor. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer zwar vor Jahren bereits an Altersstar erkrankt, unterzog sich aber keiner Behandlung, sondern arbeitet als Zeitungsverkäufer und Musikant, hilft bei Ladetätigkeiten und möchte einer Arbeit im Kindergarten nachgehen. Eine wie eben beschriebene Ausnahmesituation liegt demnach nicht vor.
Es fehlt den Feststellungen zufolge auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es fehlt den Feststellungen zufolge auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria wie zuletzt 2016 leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat sein Leben dort großteils mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Edo und Englisch und hat in Nigeria auch schon Arbeitserfahrung als Musiker gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, arbeiten und davon leben.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch diesbezüglich als unbegründet.
3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs):
Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI dieses Bescheides als unbegründet abzuweisen.Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs dieses Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag, zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag, zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).
Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2277868.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023