TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/20 G310 2276026-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2023
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Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2276026-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz und Einreiseverbot zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz und Einreiseverbot zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

B)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIIII. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIIII. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich am XXXX .06.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich am römisch 40 .06.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB, §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Strafurteil liegt nicht im Akt auf.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Strafurteil liegt nicht im Akt auf.

Vom 09.07.2023 bis 28.08.2023 befand sich der BF in Schubhaft, wo er am 20.07.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Anlässlich der am 20.07.2023 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, zuletzt in XXXX , Zagreb gelebt zu haben. Seine Geschwister würden in Belgien, Kroatien, Deutschland und Schweden leben. In Schweden lebe zudem sein volljähriger Sohn. Seit 20.05.2023 halte er sich in Österreich auf, zuvor sei er fünf Tage in Slowenien aufhältig gewesen, wo er aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Diesen begründete er damit, dass in Zagreb zwei seiner Verwandten umgebracht worden seien und habe man versucht, ihn in Serbien umzubringen. Anlässlich der am 20.07.2023 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, zuletzt in römisch 40 , Zagreb gelebt zu haben. Seine Geschwister würden in Belgien, Kroatien, Deutschland und Schweden leben. In Schweden lebe zudem sein volljähriger Sohn. Seit 20.05.2023 halte er sich in Österreich auf, zuvor sei er fünf Tage in Slowenien aufhältig gewesen, wo er aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Diesen begründete er damit, dass in Zagreb zwei seiner Verwandten umgebracht worden seien und habe man versucht, ihn in Serbien umzubringen.

Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte am XXXX .08.2023. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus: „Sie wollen uns umbringen. Sie haben auf uns geschossen. Nach 5 Tagen haben sie eine Bombe in das Haus meines Cousins geworfen, aber wir haben Glück gehabt.“ Wer diese Leute sind, wisse der BF nicht, aber die Zeitungen hätten darüber berichtet und verfüge die serbische Polizei über entsprechende Unterlagen zu seinem Vorbringen. Auch wisse er nicht, warum diese Leute so einen Groll gegen ihn hegen. An späterer Stelle führte der BF aus, dass seine Cousins in Kroatien ermordet worden seien. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte am römisch 40 .08.2023. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus: „Sie wollen uns umbringen. Sie haben auf uns geschossen. Nach 5 Tagen haben sie eine Bombe in das Haus meines Cousins geworfen, aber wir haben Glück gehabt.“ Wer diese Leute sind, wisse der BF nicht, aber die Zeitungen hätten darüber berichtet und verfüge die serbische Polizei über entsprechende Unterlagen zu seinem Vorbringen. Auch wisse er nicht, warum diese Leute so einen Groll gegen ihn hegen. An späterer Stelle führte der BF aus, dass seine Cousins in Kroatien ermordet worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ gemäß § 53 abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt VIII.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Serbien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es liege kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führe. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts des BF, verletze die Rückkehrentscheidung Art. 8 EMRK nicht. Der BF stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei seiner Rückkehr bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und es bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die strafgerichtliche Verurteilung mache die Erlassung eines Einreiseverbots erforderlich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung, (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gemäß Paragraph 53, abs 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch acht.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Serbien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es liege kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führe. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts des BF, verletze die Rückkehrentscheidung Artikel 8, EMRK nicht. Der BF stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei seiner Rückkehr bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und es bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die strafgerichtliche Verurteilung mache die Erlassung eines Einreiseverbots erforderlich.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. des Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise werden ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie die Anträge die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Begründend wird ausgeführt, dass der Fluchtgrund auf ein Ereignis vor fünfzig Jahren zurückzuführen sei. Ein Familienmitglied des BF habe ein Mitglied einer anderen Familie getötet und werde die Familie des BF seitdem bedroht. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. des Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise werden ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie die Anträge die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Begründend wird ausgeführt, dass der Fluchtgrund auf ein Ereignis vor fünfzig Jahren zurückzuführen sei. Ein Familienmitglied des BF habe ein Mitglied einer anderen Familie getötet und werde die Familie des BF seitdem bedroht.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Der BF wurde am 28.08.2023 aus der Schubhaft entlassen und hat das Bundesgebiet mittlerweile verlassen.

Feststellungen:

Der BF wurde in Kroatien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben, spricht Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden und hat einen volljährigen Sohn, welcher in Schweden lebt. Seine Geschwister halten sich in diversen Mitgliedstaaten der EU auf.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen an das Bundesgebiet. Er ist hier weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.

Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Serbien tätig. Er wird dort weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme. Er hat Serbien aus privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er in Serbien nach seiner Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Abgesehen von seiner Anhaltung in der Justizanstalt von 03.06.2023 bis 07.07.2023 bzw. im Polizeianhaltezentrum von 07.07.2023 bis 28.08.2023 war der BF im Bundesgebiet nie mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mittlerweile hat er das Bundesgebiet verlassen.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Der BF hat im Falle seiner Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Zur speziellen Situation der BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.

Zur allgemeinen Lage in Serbien:

In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Die politische Lage ist stabil. Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet.

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange. Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Die Gesetze sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt.

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2018 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gab keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2018 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 155 Strafanzeigen gegen 227 Personen wegen 1.004 Verbrechen ein; 145 waren Polizisten und 82 Zivilbeamte. Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren.

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei.

Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ und reagieren auf ihre Fragen. Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden.

Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution.

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit

Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über 25. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn - 13,00%, Slowaken - 2,60%, Kroaten - 2,43%, Montenegriner - 1,15%, Jugoslawen - 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlaments- wahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt.

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates.

Die erfolgreiche Wiedereingliederung von Rückkehrern, insbesondere von besonders gefährdeten Personen wie den Roma, die eine große Anzahl von Rückkehrern darstellen, erfordert mehr Aufmerksamkeit. Es bedarf einer verbesserten Kommunikation und Koordination zwischen den jeweiligen Regierungen, zwischen staatlichen Stellen und lokalen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und NGOs, die an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligt sind. In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt. Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen konsistenten Angaben dazu, sowohl in diesem Verfahren als auch in den Vorverfahren, hervor, ebenso seine familiären Verhältnisse und die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit. Dass der BF Serbisch als Muttersprache beherrscht ergibt sich aus der behördlichen Einvernahme, zumal dort ein Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen wurde.

Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, die über die Feststellungen hinausgehen, aktenkundig, zumal er sich erst seit kurzem wieder im Bundesgebiet aufhält. Ebensowenig gibt es Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter.

Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilung, des Fehlens eines Aufenthaltstitels bzw. eines Wohnsitzes und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.

Dass der BF aus der Schubhaft entlassen wurde und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit den Angaben in der Beschwerde.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für politische Aktivitäten des BF oder dafür, dass er in Serbien eine staatliche Funktion innegehabt hätte, ergeben. Er behauptet eine Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund von Blutrache.

Die vom BF geschilderten Konflikte mit Privatpersonen in Serbien sind keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), zumal es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit der staatlichen Behörden in Serbien gibt.

Darüber hinaus konnte der BF in der behördlichen Einvernahme zum Fluchtgrund befragt keinen einzigen Namen über mögliche Verfolger nennen, obwohl es sich dabei um jene Personen handeln soll, mit der seit über 50 Jahren Probleme bestehe. Auch ist anzunehmen, dass man in der Lage ist, eine durchlebte Bedrohungssituation detailreich oder zumindest ausführlicher schildert, als es der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .08.2023 tat. Seitens des BFA wurde anlässlich auch konkret nachgefragt, wer denn diese Personen seien und warum dieser Konflikt bestehe und konnte der BF diese Fragen nicht beantworten, was jedoch verwunderlich erscheint, da dieser Konflikt, wie bereits erwähnt, bereits mehrere Jahrzehnte andauern soll. Erst in der Beschwerde konkretisierte er diese Angaben. Gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht auch, dass er nicht bereits seinen Aufenthalt in Slowenien zur Asylantragstellung nutzte und auch in Österreich mehrere Monate zuwartete. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst im Rahmen der Schubhaft im Juli 2023, obwohl er bereits im Mai 2023 eingereist ist. Vielmehr hat er sich in dieser Zeit ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten und wurde straffällig. Auch die mittlerweile erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet legt nahe, dass es dem BF nicht vordergründig um die Erlangung internationalen Schutzes ging.Darüber hinaus konnte der BF in der behördlichen Einvernahme zum Fluchtgrund befragt keinen einzigen Namen über mögliche Verfolger nennen, obwohl es sich dabei um jene Personen handeln soll, mit der seit über 50 Jahren Probleme bestehe. Auch ist anzunehmen, dass man in der Lage ist, eine durchlebte Bedrohungssituation detailreich oder zumindest ausführlicher schildert, als es der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .08.2023 tat. Seitens des BFA wurde anlässlich auch konkret nachgefragt, wer denn diese Personen seien und warum dieser Konflikt bestehe und konnte der BF diese Fragen nicht beantworten, was jedoch verwunderlich erscheint, da dieser Konflikt, wie bereits erwähnt, bereits mehrere Jahrzehnte andauern soll. Erst in der Beschwerde konkretisierte er diese Angaben. Gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht auch, dass er nicht bereits seinen Aufenthalt in Slowenien zur Asylantragstellung nutzte und auch in Österreich mehrere Monate zuwartete. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst im Rahmen der Schubhaft im Juli 2023, obwohl er bereits im Mai 2023 eingereist ist. Vielmehr hat er sich in dieser Zeit ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten und wurde straffällig. Auch die mittlerweile erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet legt nahe, dass es dem BF nicht vordergründig um die Erlangung internationalen Schutzes ging.

Es ist somit davon auszugehen, dass der BF die angegebenen Vorfälle nur vorgeschoben hat, um sich legal in Österreich aufhalten zu können, und dass sein eigentliches Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet war, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Diese Motivlage geht auch aus seinen Angaben in der Erstbefragung hervor, wonach man in Österreich gute Arbeit finde.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF als alleinstehendem, gesundem jungen Mann ohne besondere Vulnerabilitäten nicht möglich sein sollte, nach Serbien zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation in Serbien sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen weiterhin ausreichend aktuell. Die Beschwerde hält diesen Informationen nichts Konkretes entgegen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK; siehe § 2 Abs 1 Z 1 AsylG) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK; siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob der BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (siehe VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob der BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (siehe VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164).

Unter „Verfolgung“ ist gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU, siehe § 2 Abs 1 Z 9 AsylG) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Art 2 – Recht auf Leben, Art 3 – Verbot der Folter, Art 4 Abs 1 – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Art 7 – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (siehe Art 6 der Statusrichtlinie).Unter „Verfolgung“ ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU, siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Artikel 2, – Recht auf Leben, Artikel 3, – Verbot der Folter, Artikel 4, Absatz eins, – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Artikel 7, – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (siehe Artikel 6, der Statusrichtlinie).

Hier kann der BF nach Serbien zurückkehren, ohne dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in diesem Sinn befürchten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der von ihm behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Hier ist von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Behörden in Bezug auf Übergriffe wie die vom BF geschilderten bzw. befürchteten auszugehen. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Von Straftaten Betroffene können sich an die Sicherheitsbehörden wenden und Anzeige erstatten; die entsprechenden Taten werden untersucht und verfolgt. Somit besteht in Serbien eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen durch Kriminelle. Auch existiert ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der in Serbien grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden würde (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Hier kann der BF nach Serbien zurückkehren, ohne dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in diesem Sinn befürchten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der von ihm behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Hier ist von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Behörden in Bezug auf Übergriffe wie die vom BF geschilderten bzw. befürchteten auszugehen. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Von Straftaten Betroffene können sich an die Sicherheitsbehörden wenden und Anzeige erstatten; die entsprechenden Taten werden untersucht und verfolgt. Somit besteht in Serbien eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen durch Kriminelle. Auch existiert ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der in Serbien grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden würde vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154).

Aus den Länderfeststellungen lassen sich zwar gewisse Probleme des Sicherheits- und Justizwesens in Serbien erkennen; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Schutz vor Gewaltdelikten in Serbien nicht vorhanden oder generell ungenügend wäre. Es existieren wirksame Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten bei unangemessenen oder unzureichenden Reaktionen der Polizei. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Trotz gewisser Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass dem BF in Serbien systematisch staatlicher Schutz vor Übergriffen verweigert würde.

Es ist auch sonst keine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung des BF hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Wirtschaftliche Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen zurückzuführen sind – wie z.B. Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt - stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Nach der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden. Dieser ist gemäß § 8 Abs 1 AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Nach der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden. Dieser ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus.

Im konkreten Fall besteht kein Grund, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. In Serbien ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist vielmehr grundsätzlich stabil. Bei der Rückführung des BF nach Serbien droht ihm dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Es wurde bereits dargelegt, dass die serbischen Behörden ausreichend schutzfähig und -willig sind. Der BF ist ein gesunder, erwerbsfähiger, alleinstehender Erwachsener, der mit der Landessprache und den Gepflogenheiten in Serbien vertraut ist. Er ist als nicht besonders schutzbedürftig anzusehen, sodass es ihm möglich sein wird, in Serbien wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Bedarfsfall kann er mit der Unterstützung seiner Herkunftsfamilie rechnen oder die vorhandenen, wenn auch geringen staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Es ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr nach Serbien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort – jedenfalls nicht vor.Im konkreten Fall besteht kein Grund, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. In Serbien ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist vielmehr grundsätzlich stabil. Bei der Rückführung des BF nach Serbien droht ihm dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Es wurde bereits dargelegt, dass die serbischen Behörden ausreichend schutzfähig und -willig sind. Der BF ist ein gesunder, erwerbsfähiger, alleinstehender Erwachsener, der mit der Landessprache und den Gepflogenheiten in Serbien vertraut ist. Er ist als nicht besonders schutzbedürftig anzusehen, sodass es ihm möglich sein wird, in Serbien wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Bedarfsfall kann er mit der Unterstützung seiner Herkunftsfamilie rechnen oder die vorhandenen, wenn auch geringen staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Es ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr nach Serbien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort – jedenfalls nicht vor.

Im Ergebnis droht dem BF in Serbien weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis droht dem BF in Serbien weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Der BF wurde in Österreich nicht Opfer von Gewalt und vermochte Gewalterfahrungen in Serbien, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig machen würden, nicht glaubhaft zu machen. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Der BF wurde in Österreich nicht Opfer von Gewalt und vermochte Gewalterfahrungen in Serbien, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig machen würden, nicht glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor, sodass auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids bestätigt werden kann.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor, sodass auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids bestätigt werden kann.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Der BF, welcher sich nur wenige Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, hat dieses bereits wieder verlassen. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Familien- oder Privatleben ein. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist noch keine intensive Anbindung hier anzunehmen. Der Behörde anzulastende Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden; die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden; die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Es ist daher auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Es ist daher auch Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

Da über die Beschwerde innerhalb der Wochenfrist des § 18 Abs 5 BFA-VG entschieden werden konnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde und ob das BVwG sie hätte zuerkennen müssen.Da über die Beschwerde innerhalb der Wochenfrist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG entschieden werden konnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde und ob das BVwG sie hätte zuerkennen müssen.

Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids:

Wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.Wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal von der Richtigkeit der Angaben des BF zu seinen privaten und familiären Verhältnissen auszugehen ist und auch bei Zutreffen der Behauptungen zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Stellen in Serbien keine andere Entscheidung denkbar ist. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von der Richtigkeit der Angaben des BF zu seinen privaten und familiären Verhältnissen auszugehen ist und auch bei Zutreffen der Behauptungen zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Stellen in Serbien keine andere Entscheidung denkbar ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Spruchteil B)

Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).

Zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, insbesondere zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, sind Ermittlungen darüber notwendig, welche konkreten Taten der Verurteilung des BF zugrunde lagen und welche Strafzumessungsgründe für die verhängten Sanktionen ausschlaggebend waren. Dies ist insbesondere für die Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsprognose relevant. Seitens des BFA wurde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen gegen den BF, welcher erstmals zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und der Strafrahmen bei weitem nicht ausgenützt wurde, die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbots erforderlich erscheint. Zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG, insbesondere zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, sind Ermittlungen darüber notwendig, welche konkreten Taten der Verurteilung des BF zugrunde lagen und welche Strafzumessungsgründe für die verhängten Sanktionen ausschlaggebend waren. Dies ist insbesondere für die Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsprognose relevant. Seitens des BFA wurde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen gegen den BF, welcher erstmals zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und der Strafrahmen bei weitem nicht ausgenützt wurde, die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbots erforderlich erscheint.

So hat das BFA verabsäumt, das im angefochtenen Bescheid angeführte Urteil einzuholen, um nachvollziehbar darlegen zu können, welcher konkreter Taten der BF rechtskräftig für schuldig erkannt wurde und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die Sanktionen maßgeblich waren. Nur so lässt sich verlässlich beurteilen, inwieweit die Art und Schwere der verübten Taten sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des BF auswirken, um schlussendlich eine gesamtheitliche nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellen zu können. Dafür ist es nämlich nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, mwN).So hat das BFA verabsäumt, das im angefochtenen Bescheid angeführte Urteil einzuholen, um nachvollziehbar darlegen zu können, welcher konkreter Taten der BF rechtskräftig für schuldig erkannt wurde und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die Sanktionen maßgeblich waren. Nur so lässt sich verlässlich beurteilen, inwieweit die Art und Schwere der verübten Taten sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des BF auswirken, um schlussendlich eine gesamtheitliche nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellen zu können. Dafür ist es nämlich nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, mwN).

Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den konkreten Straftaten des BF und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Außerdem hat das BFA sein Privat- und Familienleben allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt und seine verwandtschaftlichen Bindungen in anderen Mitgliedstaaten außer Acht gelassen.

Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen sohin einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Angesichts der vorliegenden groben Ermittlungsmängel kommt die vom BF primär angestrebte meritorische Entscheidung durch das Gericht nicht in Betracht.

Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids ist somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat Resozialisierung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2276026.2.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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