TE Bvwg Beschluss 2023/9/21 W293 2269704-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2023
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Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-GlBG §18a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W293 2269704-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.02.2023, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag auf Entschädigung nach § 18a B-GlBG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 18 a, B-GlBG den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 18.03.2020 machte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) bekannt, dass die Funktion XXXX neu zu besetzen sei. 1. Am 18.03.2020 machte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) bekannt, dass die Funktion römisch 40 neu zu besetzen sei.

2. Auf diese Stelle bewarben sich die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin und fünf andere Bewerber.

3. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2020 wurde eine Mitbewerberin mit der Funktion betraut.

4. Mit Schreiben vom 17.09.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Ansuchen um Betrauung mit der Funktion nicht entsprochen werden konnte.

5. Mit Schreiben vom 25.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und führte darin im Wesentlichen aus, im Rahmen ihrer Bewerbung um die genannten Funktion aufgrund ihres Alters diskriminiert worden zu sein.

6. In ihrem Gutachten vom 03.08.2022 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Bestellung der Mitbewerberin zur XXXX , eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters darstelle.6. In ihrem Gutachten vom 03.08.2022 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Bestellung der Mitbewerberin zur römisch 40 , eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters darstelle.

7. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung unter Hinweis auf die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung 1. den Ersatz des Verdienstentgangs in Höhe der Differenz der Funktionszulage, die sie aufgrund ihrer Funktion ausbezahlt bekomme und die sie bei ordnungsgemäßer Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle ausbezahlt bekommen müsste, 2. eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 12.000,00 zuzusprechen; 3. jeweils zuzüglich 4% Zinsen seit Einlangen des Antrags; 4. die Feststellung der Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin als XXXX .7. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung unter Hinweis auf die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung 1. den Ersatz des Verdienstentgangs in Höhe der Differenz der Funktionszulage, die sie aufgrund ihrer Funktion ausbezahlt bekomme und die sie bei ordnungsgemäßer Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle ausbezahlt bekommen müsste, 2. eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 12.000,00 zuzusprechen; 3. jeweils zuzüglich 4% Zinsen seit Einlangen des Antrags; 4. die Feststellung der Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin als römisch 40 .

8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.02.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin ab.

9. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

10. Einlangend am 05.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 22.09.2023 eine mündliche Verhandlung aus.

12. Mit Schreiben vom 20.09.2023, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2023, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 20.09.2023 die Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.09.2023Die unter Punkt römisch zwei.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.09.2023

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 20.09.2023 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2269704.1.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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