TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 91/01/0014

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1990, Zl. 273.395/2-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge reiste der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, am 31. Jänner 1989 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 2. Februar 1989 Asyl. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 8. Februar 1989 begründete der Beschwerdeführer sein Ansuchen damit, daß er nach Ableistung seines Präsenzdienstes zuerst als Agraringenieur im Landwirtschaftsministerium von 1982 bis 1984 und anschließend bis 1986 im Energieministerium gearbeitet habe. Im Iran habe er weder einer politischen Organisation als Mitglied angehört noch habe er sich politisch betätigt. Seit drei Jahren sei er mit Mustafa D., der aktives Mitglied der "Monarchisten" sei, befreundet. Auf Grund der Verhaftung seines Freundes hätte er sich - obwohl er sich mit seinem Freund nie über Politik unterhalten habe - aus Angst vor einer Festnahme entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Durch einen Fluchthelfer sei er über die Türkei und Jugoslawien nach Österreich gelangt.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. April 1989 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er würde wegen seiner politischen Gesinnung in seinem Heimatland verfolgt und hätte im Falle einer Rückkehr mit sofortiger Verhaftung zu rechnen. Zwei seiner Brüder seien anfangs der achtziger Jahre ins Ausland emigriert, wobei ein Bruder als Maschinenbauingenieur in Westberlin und der andere, der mit einer Österreicherin verheiratet sei, als Geschäftsmann in Salzburg lebe. Ein dritter Bruder sei im Jahre 1982 während des iranisch-irakischen Krieges als Offizier eingesetzt gewesen und wegen einer Befehlsverweigerung nach Österreich geflüchtet; diesem sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Jahre 1988 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Auf Grund dieser Familiengeschichte und insbesondere der Flucht seines Bruders aus politischen Gründen habe der Beschwerdeführer als politisch verdächtig gegolten, dies auch deshalb, weil er als Befürworter des von Khomeini gestürzten Schah bekannt gewesen sei. Nach der Flucht seines Bruders sei er unausgesetzt durch anonyme Anrufe am Leben bedroht worden. Durch diese Anrufe sei er in Furcht versetzt worden und nach Kurdistan gegangen, wo er auch einen Arbeitsplatz gefunden habe. Nach zwei Jahren sei auch dort seine politische Einstellung bekannt geworden, sodaß "das Leben auch dort sehr schwierig" für ihn geworden sei, weshalb er wieder zu seinen Eltern nach Teheran zurückgekehrt sei. Dort habe er wegen der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente keine Arbeit gefunden bzw. sei nach kurzer Zeit von einer Arbeitsstelle auf Anraten der in jedem iranischen Betrieb installierten "Abteilung zur Kontrolle der islamischen Ideologie der Mitarbeiter" ohne weitere Begründung gekündigt worden. In Teheran sei er zwar in keiner politischen Organisation tätig gewesen, habe sich jedoch immer wieder mit Freunden und Verwandten, die Gegner des herrschenden Regimes gewesen seien, getroffen. Diese Treffen hätten genügt, um ihn bei den Behörden verdächtig zu machen. Ein Verwandter des Beschwerdeführers sei wegen seiner Tätigkeit für eine kommunistische Organisation zu einer 20-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, sei jedoch ohne Gerichtsverfahren nach sechs Jahren erschossen worden. Sein Freund Mustafa D. sei Anhänger des Schah's gewesen. Während des iranisch-irakischen Krieges sei er wegen seiner Gesinnung kurzfristig verhaftet gewesen. Nach Kriegsende hätte er ihn besuchen wollen, worauf ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei, daß dieser neuerlich verhaftet worden sei. Bei dieser Verhaftung sei auch die Mutter seines Freundes aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben, was sie jedoch abgelehnt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer erfahren, daß sein Freund ohne ordentliches Gerichtsverfahren erschossen worden sei. Auf Grund dieser Vorgänge und aus Angst vor einer Verhaftung habe der Beschwerdeführer sich zur Flucht nach Österreich entschlossen. Den europäischen Medien könne man seit Jahren entnehmen, daß die Zivilbevölkerung im Heimatstaat des Beschwerdeführers auf das genaueste beobachtet werde und "seitdem" auch wieder verstärkte Verhaftungen innerhalb der Zivilbevölkerung vorgenommen würden. Es würde versucht, mit diesen Mitteln Gegner des Regimes und Sympathisanten der Opposition zum Schweigen zu bringen. Ein Mittel dazu sei die "massenweise Verhaftung und Erschießung von politisch Verdächtigen im Sinne von Strafsanktionen", wofür bereits einfache Verdachtsmomente ausreichten.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Frankenmarkt mit Strafverfügung vom 7. November 1989 wegen Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu 50 Tagessätzen zu S 30,-- rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Strafverfügung sei am 11. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen. Ferner führte die belangte Behörde aus, es sei völlig unglaubwürdig, daß der Beschwerdeführer als politisch Verdächtiger einen Staatsposten habe bekleiden können. Hinsichtlich des Vorbringens, daß er in der Folge in Teheran auf Grund der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente keinen Arbeitsplatz gefunden hätte bzw. nach kurzer Zeit von einer Arbeitsstelle auf Anraten der in jedem iranischen Betrieb installierten "Abteilung zur Kontrolle der islamischen Ideologie der Mitarbeiter" ohne weitere Begründung gekündigt worden sei, werde festgestellt, daß auch hieraus keine konkrete Verfolgung bzw. persönliche Diskriminierung ableitbar sei, zumal es "gewisse allgemeine Anforderungen" gebe, welche jeden einzelnen Arbeitnehmer in gleichem Maße beträfen. Im übrigen gründe sich dieses Vorbringen bloß auf eine Behauptung, ohne dieselbe glaubhaft machen zu können. Das Berufungsvorbringen, den europäischen Medien sei zu entnehmen, daß die Zivilbevölkerung auf das genaueste beobachtet und verstärkte Verhaftungen innerhalb der Zivilbevölkerung vorgenommen würden und einfache Verdachtsmomente für Strafsanktionen ausreichten, zeige keinen Tatbestand einer Verfolgung an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer erblickt die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde nicht auf sein Vorbringen betreffend seinen Freund eingegangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß diese Unterlassung zwar einen Verfahrensfehlfer darstellt, der jedoch nicht wesentlich ist, weil die belangte Behörde auch bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Denn aus der Verhaftung seines Freundes ist eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer aus Gründen der politischen Gesinnung nicht zu erkennen, hat doch der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sich politisch nie betätigt und auch mit seinem Freund keine politischen Gespräche geführt. Auch aus der Nachfrage nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers anläßlich der Verhaftung seines Freundes läßt sich daher eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den in der Konvention genannten Gründen nicht erkennen.

Im übrigen hat die belangte Behörde das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis schlüssig gewürdigt und frei von einem Rechtsirrtum beurteilt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010014.X00

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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