Entscheidungsdatum
21.09.2023Norm
AVG §62 Abs4Spruch
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W141 2274646-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter beschlossen:
A)
I. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss vom 21.08.2023, W141 2274646-1/4E, betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe von Frau XXXX , des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum richtigerweise XXXX zu lauten hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschluss vom 21.08.2023, W141 2274646-1/4E, betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe von Frau römisch 40 , des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum richtigerweise römisch 40 zu lauten hat.
II. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss vom 21.08.2023, W141 2274646-1/4E, betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe von Frau XXXX , des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend berichtigt, dass die Geschäftsstelle des AMS richtigerweise „AMS Wien Huttengasse“ zu lauten hat.römisch zwei. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschluss vom 21.08.2023, W141 2274646-1/4E, betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe von Frau römisch 40 , des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend berichtigt, dass die Geschäftsstelle des AMS richtigerweise „AMS Wien Huttengasse“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit der Geschäftszahl (GZ) W141 2274646-1/4E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER ab. Mit der Geschäftszahl (GZ) W141 2274646-1/4E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER ab.
In dem Beschluss unterliefen insofern Schreibfehler, als das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin fälschlicherweise XXXX , anstatt richtigerweise XXXX lautete sowie die Geschäftsstelle des AMS fälschlicherweise „AMS Mödling“, anstatt richtigerweise „AMS Wien Huttengasse“ lautete.In dem Beschluss unterliefen insofern Schreibfehler, als das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin fälschlicherweise römisch 40 , anstatt richtigerweise römisch 40 lautete sowie die Geschäftsstelle des AMS fälschlicherweise „AMS Mödling“, anstatt richtigerweise „AMS Wien Huttengasse“ lautete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3).
Zu A)
Aufgrund von Schreibfehlern lautete das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin XXXX , anstatt richtigerweise XXXX und die Geschäftsstelle des AMS „AMS Mödling“ anstatt richtigerweise „AMS Wien Huttengasse“.Aufgrund von Schreibfehlern lautete das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin römisch 40 , anstatt richtigerweise römisch 40 und die Geschäftsstelle des AMS „AMS Mödling“ anstatt richtigerweise „AMS Wien Huttengasse“.
Der Beschluss war daher zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 62 Abs. 4 AVG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG stützen.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2274646.1.01Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023