TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/21 W128 2227036-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FLAG §2
FLAG §6 Abs5
FLAG §8 Abs2
StudFG §30
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FLAG § 2 heute
  2. FLAG § 2 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  3. FLAG § 2 gültig von 31.12.2021 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  4. FLAG § 2 gültig von 01.03.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  5. FLAG § 2 gültig von 01.07.2018 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2019
  6. FLAG § 2 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017
  7. FLAG § 2 gültig von 15.12.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  8. FLAG § 2 gültig von 27.05.2014 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  9. FLAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 26.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  10. FLAG § 2 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  11. FLAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. FLAG § 2 gültig von 01.03.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. FLAG § 2 gültig von 05.12.2007 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  14. FLAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  15. FLAG § 2 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  16. FLAG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  17. FLAG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  18. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  19. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1998
  20. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1996
  21. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. FLAG § 2 gültig von 01.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. FLAG § 2 gültig von 01.05.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. FLAG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. FLAG § 2 gültig von 01.09.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1992
  1. FLAG § 6 heute
  2. FLAG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. FLAG § 6 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2024
  4. FLAG § 6 gültig von 01.06.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  5. FLAG § 6 gültig von 31.12.2021 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  6. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2020
  7. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  8. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  9. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  10. FLAG § 6 gültig von 01.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  11. FLAG § 6 gültig von 01.03.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. FLAG § 6 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 109/2020
  13. FLAG § 6 gültig von 01.01.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  14. FLAG § 6 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2018
  15. FLAG § 6 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017
  16. FLAG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2018
  17. FLAG § 6 gültig von 15.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  18. FLAG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  19. FLAG § 6 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. FLAG § 6 gültig von 01.07.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. FLAG § 6 gültig von 01.03.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. FLAG § 6 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  23. FLAG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  24. FLAG § 6 gültig von 05.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  25. FLAG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
  26. FLAG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. FLAG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  28. FLAG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  29. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  30. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1998
  31. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1996
  32. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. FLAG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. FLAG § 6 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  35. FLAG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1992
  1. FLAG § 8 heute
  2. FLAG § 8 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. FLAG § 8 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 226/2022
  4. FLAG § 8 gültig von 01.11.2022 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  5. FLAG § 8 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  6. FLAG § 8 gültig von 25.07.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  7. FLAG § 8 gültig von 01.01.2018 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  8. FLAG § 8 gültig von 01.01.2018 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  9. FLAG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  10. FLAG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  11. FLAG § 8 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  12. FLAG § 8 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  13. FLAG § 8 gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2013
  14. FLAG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. FLAG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  16. FLAG § 8 gültig von 21.10.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2008
  17. FLAG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  18. FLAG § 8 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2002
  19. FLAG § 8 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2002
  20. FLAG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
  21. FLAG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  22. FLAG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  23. FLAG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997
  24. FLAG § 8 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. FLAG § 8 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. FLAG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. FLAG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1993
  1. StudFG § 30 heute
  2. StudFG § 30 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  4. StudFG § 30 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 30 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 30 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  7. StudFG § 30 gültig von 01.09.2014 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 30 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  10. StudFG § 30 gültig von 01.09.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  11. StudFG § 30 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  12. StudFG § 30 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  13. StudFG § 30 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  14. StudFG § 30 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  15. StudFG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/1998
  16. StudFG § 30 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  17. StudFG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


,

W128 2227036-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.10.2019, Zl. 444562401, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.10.2019, Zl. 444562401, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 01.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien.1. Am 01.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium römisch 40 an der Wirtschaftsuniversität Wien.

2. Mit Bescheid vom 12.07.2019 gab die belangte Behörde diesem Antrag dahingehend statt, dass der Beschwerdeführerin ab September 2018 eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 564,00 und ab Juli 2019 in der Höhe von EUR 821,00 zuerkannt werde. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe von September 2018 bis Juni 2019 zog die Behörde den Jahresbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe ab.

3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 12.07.2019.

4. Mit Erkenntnis vom 23.04.2020, Zl. W128 2227036-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus:

Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Slowakei, sodass für sie die Verordnung Nr. 883/2004 gemäß deren Art. 2 Abs. 2 gelte. Daher finde auf sie die auf Wohnortklauseln beruhende Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstelle, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Gemäß des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gelte, fänden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin sei in Belangen der Studienbeihilfe daher wie eine österreichische Staatsbürgerin zu behandeln. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG und des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG seien fallbezogen nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Slowakei, sodass für sie die Verordnung Nr. 883 aus 2004, gemäß deren Artikel 2, Absatz 2, gelte. Daher finde auf sie die auf Wohnortklauseln beruhende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstelle, zufolge des Artikel 7, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Gemäß des in Artikel 4, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gelte, fänden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin sei in Belangen der Studienbeihilfe daher wie eine österreichische Staatsbürgerin zu behandeln. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 FLAG seien fallbezogen nicht anzuwenden.

Für die Frage, ob der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe zustünde, sei daher ausschlaggebend, ob ihre Eltern ihr überwiegend Unterhalt leisteten und sie die Voraussetzungen, unter denen auch eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe, erfülle. Nach § 6 Abs. 5 FLAG komme es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht treffe oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolge. Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisteten, hänge einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sei zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckten. Die belangte Behörde habe daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzustellen. Fallbezogen habe die belangte Behörde nachvollziehbar ermittelt und festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 997,63 anfielen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern der Beschwerdeführerin leisteten daher nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG. Die Beschwerdeführerin habe einen Wohnsitz im Inland und ihr sei nicht Unterhalt von einem (früheren) Ehegatten zu leisten. Da ihre Eltern weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, hätten diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin. Da diese im antragsgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, für einen Beruf ausgebildet werde (Studium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten habe, erfülle sie auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG. Für die Frage, ob der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe zustünde, sei daher ausschlaggebend, ob ihre Eltern ihr überwiegend Unterhalt leisteten und sie die Voraussetzungen, unter denen auch eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe, erfülle. Nach Paragraph 6, Absatz 5, FLAG komme es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht treffe oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolge. Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisteten, hänge einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sei zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckten. Die belangte Behörde habe daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzustellen. Fallbezogen habe die belangte Behörde nachvollziehbar ermittelt und festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 997,63 anfielen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern der Beschwerdeführerin leisteten daher nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG. Die Beschwerdeführerin habe einen Wohnsitz im Inland und ihr sei nicht Unterhalt von einem (früheren) Ehegatten zu leisten. Da ihre Eltern weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, hätten diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin. Da diese im antragsgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, für einen Beruf ausgebildet werde (Studium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten habe, erfülle sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 FLAG.

Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführerin im Falle einer entsprechenden Antragstellung die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe weder auf Sachverhaltsebene noch auf rechtlicher Ebene Argumente vorgebracht, die die behauptete Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe im Falle einer entsprechenden Antragstellung untermauert hätten. Vor dem Hintergrund dieser bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführten Überlegungen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass – bei entsprechender Antragstellung – der Beschwerdeführerin selbst (und nicht ihren Eltern) Familienbeihilfe zustünde und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abzuziehen seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würden in ihrem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, „obwohl“ sie keine Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne, sondern „gerade weil“ sie Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne und auch einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden solle, weil für Studierende, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe (in das Studienförderungssystem integrierte Förderung) gewährt werde. Würden der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages – trotz Anspruches auf Familienbeihilfe – nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, würde dies zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Höchststudienbeihilfe die Familienbeihilfe bezogen werden könnte und es daher zu einer Doppelförderung kommen würde, die durch diese Bestimmung gerade verhindert werden solle. Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführerin im Falle einer entsprechenden Antragstellung die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe weder auf Sachverhaltsebene noch auf rechtlicher Ebene Argumente vorgebracht, die die behauptete Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe im Falle einer entsprechenden Antragstellung untermauert hätten. Vor dem Hintergrund dieser bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführten Überlegungen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass – bei entsprechender Antragstellung – der Beschwerdeführerin selbst (und nicht ihren Eltern) Familienbeihilfe zustünde und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abzuziehen seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würden in ihrem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, „obwohl“ sie keine Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne, sondern „gerade weil“ sie Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne und auch einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden solle, weil für Studierende, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe (in das Studienförderungssystem integrierte Förderung) gewährt werde. Würden der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages – trotz Anspruches auf Familienbeihilfe – nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, würde dies zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Höchststudienbeihilfe die Familienbeihilfe bezogen werden könnte und es daher zu einer Doppelförderung kommen würde, die durch diese Bestimmung gerade verhindert werden solle.

Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 30 Abs. 2 StudFG i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG fehle. Es sei im Revisionsfall zu klären, ob der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sei, wenn die Studierende selbst einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG habe und ihr im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde.Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, StudFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, FLAG fehle. Es sei im Revisionsfall zu klären, ob der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sei, wenn die Studierende selbst einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG habe und ihr im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde.

5. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.06.2021, Ro 2020/10/0033, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründend verwies er auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Ro 2020/10/0002, wonach im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt geklärt sei und das Bundesverwaltungsgericht daher auf eine mündliche Verhandlung hätte verzichten können.

Wenn – wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – für die Beschwerdeführerin die Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden sei, so wären zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Art. 1 lit. z der Verordnung Nr. 883/2004 durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen, bevor das Bundesverwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG) durch Österreich Priorität beimessen hätte können. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 führe nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen sei, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. § 4 FLAG gegeben sei. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 sehe diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor. Wenn – wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – für die Beschwerdeführerin die Verordnung Nr. 883 aus 2004, anzuwenden sei, so wären zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Artikel eins, Litera z, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen, bevor das Bundesverwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) durch Österreich Priorität beimessen hätte können. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, führe nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Artikel 68, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, zu beurteilen sei, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. Paragraph 4, FLAG gegeben sei. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, sehe diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor.

Ohne eine derartige Prüfung lasse sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG bestehender Eigenanspruch der Beschwerdeführerin i.S.d. § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG „zustünde“.Ohne eine derartige Prüfung lasse sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG bestehender Eigenanspruch der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG „zustünde“.

6. Am 08.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. In Folge wurde den Parteien der von der gerichtlich beeideten Dolmetscherin XXXX übersetzte slowakische Gesetzestext (OZl. 25) zur Stellungnahme übermittelt. 6. Am 08.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. In Folge wurde den Parteien der von der gerichtlich beeideten Dolmetscherin römisch 40 übersetzte slowakische Gesetzestext (OZl. 25) zur Stellungnahme übermittelt.

Die Parteien äußerten sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin vollendete ihr 24. Lebensjahr am XXXX und ist slowakische Staatsangehörige. Sie war (zumindest) im Wintersemester 2018/19 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Masterstudium XXXX gemeldet. 1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin vollendete ihr 24. Lebensjahr am römisch 40 und ist slowakische Staatsangehörige. Sie war (zumindest) im Wintersemester 2018/19 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Masterstudium römisch 40 gemeldet.

Am 01.09.2018 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für dieses Masterstudium. Dem Antrag wurde dahingehend stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin ab September 2018 monatlich Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 564,00 und ab Juli 2019 in der Höhe von 821,00 Euro zuerkannt wurde. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe bis Juni 2019 wurde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abgezogen.

Die Beschwerdeführerin hatte ihren Hauptwohnsitz zwischen 01.09.2018 und 30.06.2019 durchgehend in Wien. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben ihren Wohnsitz in der Slowakei und üben in Österreich keine Berufstätigkeit aus. Die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin von September 2018 bis Juni 2019 beliefen sich auf durchschnittlich EUR 997,63 pro Monat. Im selben Zeitraum erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater einen monatlichen Unterhalt von EUR 250,00. Von ihrer Mutter erhält sie keinen Unterhalt.

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des slowakischen Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Zákon o prídavku na diet‘a) ist ein Kind spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unterhaltsberechtigt, wenn es sich im Rahmen eines Studiums laufend auf einen Beruf vorbereitet. Anspruchsberechtigte nach § 2 Abs. 1 leg. cit. sind grundsätzlich die Eltern (bzw. der obsorgeberechtigte Elternteil) des unterhaltsberechtigten Kindes. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 7 Abs. 1 lit. b leg. cit. (jedoch) nur dann, wenn der ständige Wohnsitz oder der vorübergehende Aufenthalt der Eltern (bzw. des betreffenden Elternteils) in der Slowakei liegt.1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des slowakischen Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld (Zákon o prídavku na diet‘a) ist ein Kind spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unterhaltsberechtigt, wenn es sich im Rahmen eines Studiums laufend auf einen Beruf vorbereitet. Anspruchsberechtigte nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. sind grundsätzlich die Eltern (bzw. der obsorgeberechtigte Elternteil) des unterhaltsberechtigten Kindes. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, leg. cit. (jedoch) nur dann, wenn der ständige Wohnsitz oder der vorübergehende Aufenthalt der Eltern (bzw. des betreffenden Elternteils) in der Slowakei liegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, ihren Lebenserhaltungskosten, dem geleisteten Unterhalt, ihrem Hauptwohnsitz sowie zu ihren Eltern ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen sind unstrittig.

Die Feststellungen zum slowakischen Gesetzestext ergeben sich aus der Übersetzung der gerichtlich beeideten Dolmetscherin XXXX (OZl. 25). Diese Übersetzung wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.Die Feststellungen zum slowakischen Gesetzestext ergeben sich aus der Übersetzung der gerichtlich beeideten Dolmetscherin römisch 40 (OZl. 25). Diese Übersetzung wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. EU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 (Verordnung Nr. 883/2004) hat eine Person auch für Familienangehörige, welche in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen (i.S.d. Art. 1 lit. z) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen. 3.2.1. Nach Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. EU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) hat eine Person auch für Familienangehörige, welche in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen (i.S.d. Artikel eins, Litera z,) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 erster Satz der Verordnung Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates gewährt, welche nach Abs. 1 Vorrang haben. Sind für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge bei Ansprüchen, welche durch den Wohnort ausgelöst werden, gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b Z iii der Verordnung Nr. 883/2004 nach dem Wohnort des Kindes.Gemäß Artikel 68, Absatz 2, erster Satz der Verordnung Nr. 883 aus 2004, werden die Familienleistungen bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates gewährt, welche nach Absatz eins, Vorrang haben. Sind für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge bei Ansprüchen, welche durch den Wohnort ausgelöst werden, gemäß Artikel 68, Absatz eins, Litera b, Z iii der Verordnung Nr. 883 aus 2004, nach dem Wohnort des Kindes.

Nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2019, haben Personen, die im (österreichischen) Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, haben Personen, die im (österreichischen) Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach § 6 Abs. 1 und 2 FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1 lit. a), ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (Abs. 1 lit. b), für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (Abs. 1 lit. c), sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (Abs. 2).Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Absatz eins, Litera a,), ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (Absatz eins, Litera b,), für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (Absatz eins, Litera c,), sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (Absatz 2,).

Gemäß § 30 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2017, hat die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe unter anderem vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Z 1), die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Z 2), die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Z 3), den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Z 4) und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), der für den Studierenden zusteht (Z 5). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, hat die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe unter anderem vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Ziffer eins,), die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Ziffer 2,), die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Ziffer 3,), den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Ziffer 4,) und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), der für den Studierenden zusteht (Ziffer 5,).

3.2.2. Gilt für einen Antragsteller die Verordnung Nr. 883/2004, so ist zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Art. 1 lit. z der Verordnung Nr. 883/2004 durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und sind die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, bevor das Verwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG) durch Österreich Priorität beimisst. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 führt nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. § 4 FLAG gegeben ist. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor. 3.2.2. Gilt für einen Antragsteller die Verordnung Nr. 883 aus 2004,, so ist zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Artikel eins, Litera z, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und sind die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, bevor das Verwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) durch Österreich Priorität beimisst. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, führt nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Artikel 68, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, zu beurteilen ist, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. Paragraph 4, FLAG gegeben ist. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, sieht diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor.

Ohne eine derartige Prüfung lässt sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG bestehender Eigenanspruch der Antragstellerin i.S.d. § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG „zustünde“: Aus den Materialien zur Stammfassung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird, gewährt wird. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht.Ohne eine derartige Prüfung lässt sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG bestehender Eigenanspruch der Antragstellerin i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG „zustünde“: Aus den Materialien zur Stammfassung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird, gewährt wird. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht.

Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen „für den Studierenden“ zustünden bzw. zustehen (vgl. zum Ganzen VwGH 01.06.2021, Ra 2020/10/0002, m.w.H.).Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StudFG stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen „für den Studierenden“ zustünden bzw. zustehen vergleiche zum Ganzen VwGH 01.06.2021, Ra 2020/10/0002, m.w.H.).

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Wie oben dargelegt, wird der Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bzw. auf „Kindergeld“ in der Slowakei grundsätzlich durch den Wohnort der Eltern (bzw. eines Elternteils) ausgelöst.

Die Beschwerdeführerin hatte, wie oben festgestellt, ihren Wohnsitz zwischen 01.09.2018 und 30.06.2019 in Wien. Demnach sind hier zur Berechnung der Familienleistungen (Familienbeihilfe) gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b Z iii und Abs. 2 erster Satz der Verordnung Nr. 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften (FLAG und EStG) anzuwenden.Die Beschwerdeführerin hatte, wie oben festgestellt, ihren Wohnsitz zwischen 01.09.2018 und 30.06.2019 in Wien. Demnach sind hier zur Berechnung der Familienleistungen (Familienbeihilfe) gemäß Artikel 68, Absatz eins, Litera b, Z iii und Absatz 2, erster Satz der Verordnung Nr. 883 aus 2004, die österreichischen Rechtsvorschriften (FLAG und EStG) anzuwenden.

Wie festgestellt, fielen für die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 997,63 an. Die Unterhaltsleistungen ihres Vaters im betreffenden Zeitraum (ca. EUR 250,00 pro Monat) deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern der Beschwerdeführerin leisteten daher im betreffenden Zeitraum nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG.Wie festgestellt, fielen für die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 997,63 an. Die Unterhaltsleistungen ihres Vaters im betreffenden Zeitraum (ca. EUR 250,00 pro Monat) deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern der Beschwerdeführerin leisteten daher im betreffenden Zeitraum nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG.

Da die Beschwerdeführerin das 24. Lebensjahr erst am XXXX vollendet hat, für einen Beruf ausgebildet wurde (Masterstudium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten hatte, erfüllte sie damals die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG.Da die Beschwerdeführerin das 24. Lebensjahr erst am römisch 40 vollendet hat, für einen Beruf ausgebildet wurde (Masterstudium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten hatte, erfüllte sie damals die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 FLAG.

Folglich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführerin – im Falle einer entsprechenden Antragstellung – die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre.

Somit ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin – bei entsprechender Antragstellung – Familienbeihilfe zugestanden wäre und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG abzuziehen sind.Somit ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin – bei entsprechender Antragstellung – Familienbeihilfe zugestanden wäre und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StudFG abzuziehen sind.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind, ergibt sich aus oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind, ergibt sich aus oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

EU-Bürger Familienbeihilfe Höchststudienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Masterstudium Rechtsanschauung des VwGH Studienbeihilfe Studienbeihilfenberechnung Unterhaltsanspruch Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2227036.1.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten