TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/21 G313 2276485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2023
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Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
SchUG §77a Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 77a heute
  2. SchUG § 77a gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. SchUG § 77a gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Spruch


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G313 2276485/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX des XXXX Die Beschwerdeführerin (BF) besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 des römisch 40

Am XXXX entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wird ausgeführt, dass die BF in den Pflichtgegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfülle.Am römisch 40 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wird ausgeführt, dass die BF in den Pflichtgegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfülle.

Die Entscheidung wurde am XXXX zugestellt.Die Entscheidung wurde am römisch 40 zugestellt.

Am XXXX brachte die BF einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX ein.Am römisch 40 brachte die BF einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom römisch 40 ein.

Am XXXX unterbrach die Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) das Widerspruchsverfahren gem. § 71 Abs. 4 SchUG und ließ die BF zur kommissionellen Prüfung in den Gegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ zu. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Schule vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die angefochtenen Beurteilungen in „Biologie und Umweltkunde“ sowie in „Mathematik“ überprüfen zu können. Daher empfahl der zuständige Schulqualitätsmanager (SQM) die Durchführung von kommissionellen Prüfungen.Am römisch 40 unterbrach die Bildungsdirektion für römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) das Widerspruchsverfahren gem. Paragraph 71, Absatz 4, SchUG und ließ die BF zur kommissionellen Prüfung in den Gegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ zu. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Schule vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die angefochtenen Beurteilungen in „Biologie und Umweltkunde“ sowie in „Mathematik“ überprüfen zu können. Daher empfahl der zuständige Schulqualitätsmanager (SQM) die Durchführung von kommissionellen Prüfungen.

Das Verfahren gem. § 71 Abs. 4 SchUG wurde sohin unterbrochen und die Durchführung von kommissionellen Prüfungen aus den oben genannten Fächern angeordnet.Das Verfahren gem. Paragraph 71, Absatz 4, SchUG wurde sohin unterbrochen und die Durchführung von kommissionellen Prüfungen aus den oben genannten Fächern angeordnet.

Am XXXX trat die BF im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ zur kommissionellen mündlichen Prüfung an und wurde diese mit „Nicht Genügend“ beurteilt.Am römisch 40 trat die BF im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ zur kommissionellen mündlichen Prüfung an und wurde diese mit „Nicht Genügend“ beurteilt.

Am XXXX trat die BF im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zur kommissionellen schriftlichen sowie mündlichen Prüfung an und wurde diese mit „Nicht Genügend“ beurteilt.Am römisch 40 trat die BF im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zur kommissionellen schriftlichen sowie mündlichen Prüfung an und wurde diese mit „Nicht Genügend“ beurteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde führte sohin im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund der vorliegenden Protokolle über die durchgeführten kommissionellen Prüfungen, die Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“, jeweils mit „Nicht Genügend“, aufrecht bleiben. Aus den Prüfungsprotokollen hat sich ergeben, dass die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt wurden. So wies die BF in „Biologie und Umweltkunde“ in den Bereichen Vererbungslehre, Nervensystem und Herz-Kreislaufsystem massive Defizite auf. In „Mathematik“ bestehen in den wesentlichen Bereichen Arbeiten mit Zahlen und Maßen, Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Figuren und Körpern sowie Statistik gravierende Defizite. Da die Beurteilung in den beiden Pflichtgegenständen jeweils mit „Nicht Genügend“ aufrecht bleibt, sind die Voraussetzungen gem. § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfüllt und war die BF daher, mangels erfolgreichen Abschlusses der besuchten Schulstufe, nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt und der Widerspruch daher abzuweisen.Die belangte Behörde führte sohin im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund der vorliegenden Protokolle über die durchgeführten kommissionellen Prüfungen, die Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“, jeweils mit „Nicht Genügend“, aufrecht bleiben. Aus den Prüfungsprotokollen hat sich ergeben, dass die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt wurden. So wies die BF in „Biologie und Umweltkunde“ in den Bereichen Vererbungslehre, Nervensystem und Herz-Kreislaufsystem massive Defizite auf. In „Mathematik“ bestehen in den wesentlichen Bereichen Arbeiten mit Zahlen und Maßen, Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Figuren und Körpern sowie Statistik gravierende Defizite. Da die Beurteilung in den beiden Pflichtgegenständen jeweils mit „Nicht Genügend“ aufrecht bleibt, sind die Voraussetzungen gem. Paragraph 25, Absatz eins, SchUG nicht erfüllt und war die BF daher, mangels erfolgreichen Abschlusses der besuchten Schulstufe, nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt und der Widerspruch daher abzuweisen.

Am XXXX brachte die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und monierte die BF, dass sie die Entscheidung für ungerechtfertigt erachte. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF während des vergangenen Schuljahres stets bemüht war, ihr Bestes zu geben und sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. Sie habe engagiert gelernt, ihre Hausaufgaben erledigt und sich zusätzlich intensiv auf ihre Prüfungen vorbereitet. Ihr Einsatz und positiven Leistungen sollten daher als Grundlage für die Bewertung ihres Fortschritts herangezogen werden. Die Noten in den Unterrichtsfächern „Mathematik“ sowie „Biologie und Umweltkunde“ spiegeln ihren Lernerfolg im Schuljahr 2022/2023 nicht wider. Die BF bringt weiter vor, dass sie emphatisch ist, sozial sehr engagiert und an außerschulischen Aktivitäten und schulischen Projekten teilnimmt. Sie habe durch die Teilnahme an den schulischen Projekten und außerschulischen Aktivitäten ihre Fähigkeiten und ihr Wissen erweitert, was ihrer Meinung nach ebenfalls in die Entscheidung über ihren Aufstieg einbezogen werden sollte. Weiters wird vorgebracht, dass ein Nichtaufstieg in die nächste Schulstufe nicht nur die akademische Entwicklung der BF beeinträchtigen würde, sondern auch negative Auswirkungen auf ihre Motivation, ihr Selbstvertrauen sowie auf ihre persönliche Entwicklung sei. Weiters besitze sie die erforderlichen Fähigkeiten und das Potenzial, um erfolgreich in der nächsten Schulstufe zu bestehen und ihre schulische Laufbahn weiter voranzutreiben.Am römisch 40 brachte die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und monierte die BF, dass sie die Entscheidung für ungerechtfertigt erachte. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF während des vergangenen Schuljahres stets bemüht war, ihr Bestes zu geben und sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. Sie habe engagiert gelernt, ihre Hausaufgaben erledigt und sich zusätzlich intensiv auf ihre Prüfungen vorbereitet. Ihr Einsatz und positiven Leistungen sollten daher als Grundlage für die Bewertung ihres Fortschritts herangezogen werden. Die Noten in den Unterrichtsfächern „Mathematik“ sowie „Biologie und Umweltkunde“ spiegeln ihren Lernerfolg im Schuljahr 2022 aus 2023, nicht wider. Die BF bringt weiter vor, dass sie emphatisch ist, sozial sehr engagiert und an außerschulischen Aktivitäten und schulischen Projekten teilnimmt. Sie habe durch die Teilnahme an den schulischen Projekten und außerschulischen Aktivitäten ihre Fähigkeiten und ihr Wissen erweitert, was ihrer Meinung nach ebenfalls in die Entscheidung über ihren Aufstieg einbezogen werden sollte. Weiters wird vorgebracht, dass ein Nichtaufstieg in die nächste Schulstufe nicht nur die akademische Entwicklung der BF beeinträchtigen würde, sondern auch negative Auswirkungen auf ihre Motivation, ihr Selbstvertrauen sowie auf ihre persönliche Entwicklung sei. Weiters besitze sie die erforderlichen Fähigkeiten und das Potenzial, um erfolgreich in der nächsten Schulstufe zu bestehen und ihre schulische Laufbahn weiter voranzutreiben.

Einlangend am XXXX , wurde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.Einlangend am römisch 40 , wurde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF trat am XXXX im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ zur kommissionellen Prüfung an. Diese wurde mündlich durchgeführt.Die BF trat am römisch 40 im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ zur kommissionellen Prüfung an. Diese wurde mündlich durchgeführt.

Die mündliche Prüfung entsprach inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022/2023 der 8. Schulstufe (4. Klasse). Die Aufbereitung der Aufgabenstellungen sind in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Die mündliche Prüfung hatte folgende Aufgabenstellungen zum Inhalt: Hormonsystem, Sexualität, Vererbung, Nervensystem und Sinnesorgane sowie das Herz-Kreislauf-System. Im Sinne der Transparenz wurden die einzelnen Themenbereiche mit einem nachvollziehbaren Punktesystem bewertet. Dabei waren gesamt 48 Punkte (Hormonsystem 10 / Sexualität 10 / Vererbung 4 / Nervensystem und Sinnesorgane 9 / Herz-Kreislauf-System 15) zu erreichen, von denen die BF 14,5 (6,5 / 5 / 1,5 / 0 / 1,5) erhielt. Die mündliche Prüfung entsprach inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022 aus 2023, der 8. Schulstufe (4. Klasse). Die Aufbereitung der Aufgabenstellungen sind in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Die mündliche Prüfung hatte folgende Aufgabenstellungen zum Inhalt: Hormonsystem, Sexualität, Vererbung, Nervensystem und Sinnesorgane sowie das Herz-Kreislauf-System. Im Sinne der Transparenz wurden die einzelnen Themenbereiche mit einem nachvollziehbaren Punktesystem bewertet. Dabei waren gesamt 48 Punkte (Hormonsystem 10 / Sexualität 10 / Vererbung 4 / Nervensystem und Sinnesorgane 9 / Herz-Kreislauf-System 15) zu erreichen, von denen die BF 14,5 (6,5 / 5 / 1,5 / 0 / 1,5) erhielt.

Die mündliche Prüfung dauerte von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr.

Bei der mündlichen Prüfung erfüllte die BF die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend. Die kommissionelle Prüfung war daher mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen.

Die BF trat am XXXX im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zur kommissionellen Prüfung an. Diese wurde schriftlich und mündlich durchgeführt.Die BF trat am römisch 40 im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zur kommissionellen Prüfung an. Diese wurde schriftlich und mündlich durchgeführt.

Die schriftliche Prüfung entsprach inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022/2023 der 8. Schulstufe (4. Klasse). Die Aufbereitung der Aufgabenstellung sind in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Die schriftliche Prüfung hatte folgende Aufgabenstellungen zum Inhalt: Arbeiten mit Zahlen und Maßen, Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Figuren und Körpern. Im Sinne der Transparenz wurden die einzelnen Themenbereiche mit einem nachvollziehbaren Punktesystem bewertet. Dabei waren insgesamt 48 Punkte (Arbeiten mit Zahlen und Maßen 4 / Arbeiten mit Variablen 20 / Arbeiten mit Figuren und Körpern 24) zu erreichen, von denen die BF 6 (1 / 5 / 0) erhielt.Die schriftliche Prüfung entsprach inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022 aus 2023, der 8. Schulstufe (4. Klasse). Die Aufbereitung der Aufgabenstellung sind in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Die schriftliche Prüfung hatte folgende Aufgabenstellungen zum Inhalt: Arbeiten mit Zahlen und Maßen, Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Figuren und Körpern. Im Sinne der Transparenz wurden die einzelnen Themenbereiche mit einem nachvollziehbaren Punktesystem bewertet. Dabei waren insgesamt 48 Punkte (Arbeiten mit Zahlen und Maßen 4 / Arbeiten mit Variablen 20 / Arbeiten mit Figuren und Körpern 24) zu erreichen, von denen die BF 6 (1 / 5 / 0) erhielt.

Die schriftliche Prüfung dauerte von 11:02 Uhr bis 11:52 Uhr.

Auch die mündliche Prüfung entsprach inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022/2023 der 8. Schulstufe (4. Klasse). Die Aufbereitung der Aufgabenstellung sind in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Die mündliche Prüfung hatte folgende Aufgabenstellung zu Inhalt: Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Figuren und Körpern, Arbeiten mit Zahlen und Maßen. Die mündliche Prüfung war durch drei Fragestellungen gegliedert, wobei die BF bei der ersten Fragestellung die folgenden Definitionen (reelle Funktion, empirische Standardabweichung, Modus, Median) teilweise, jedoch auf Nachfrage des Prüfers, beantworten konnte. Die Fragestellung zwei (Berechnung eines Bruchterms) und Fragestellung drei (Berechnung eines Kreisumfanges) konnte sie nicht beantworten.Auch die mündliche Prüfung entsprach inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022 aus 2023, der 8. Schulstufe (4. Klasse). Die Aufbereitung der Aufgabenstellung sind in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Die mündliche Prüfung hatte folgende Aufgabenstellung zu Inhalt: Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Figuren und Körpern, Arbeiten mit Zahlen und Maßen. Die mündliche Prüfung war durch drei Fragestellungen gegliedert, wobei die BF bei der ersten Fragestellung die folgenden Definitionen (reelle Funktion, empirische Standardabweichung, Modus, Median) teilweise, jedoch auf Nachfrage des Prüfers, beantworten konnte. Die Fragestellung zwei (Berechnung eines Bruchterms) und Fragestellung drei (Berechnung eines Kreisumfanges) konnte sie nicht beantworten.

Die mündliche Prüfung dauerte von 15:01 Uhr bis 15:11 Uhr.

Die BF konnte weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen, nach Maßgabe des Lehrplanes, in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen. Die kommissionelle Prüfung war daher mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen.

Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Widerspruch vom XXXX , gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der XXXX Klasse des XXXX vom XXXX abgewiesen und entschieden, dass die BF gem. § 25 Abs. 1 und 2 iVm § 71 Abs. 2, 4 und 6 SchUG, zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Widerspruch vom römisch 40 , gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der römisch 40 Klasse des römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen und entschieden, dass die BF gem. Paragraph 25, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 6 SchUG, zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der BF. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf die Stellungnahmen zum Widerspruch von XXXX (Lehrer Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde) sowie die Stellungnahme von XXXX (Lehrer Unterrichtsfach „Mathematik). Weiters auf die im Akt inne liegenden Prüfungsprotokolle, aus diesen nachvollziehbar, die Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ in den beiden Fächern, erkennbar sind.Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf die Stellungnahmen zum Widerspruch von römisch 40 (Lehrer Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde) sowie die Stellungnahme von römisch 40 (Lehrer Unterrichtsfach „Mathematik). Weiters auf die im Akt inne liegenden Prüfungsprotokolle, aus diesen nachvollziehbar, die Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ in den beiden Fächern, erkennbar sind.


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Zur kommissionellen Prüfung vom XXXX im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ und der Leistungsbeurteilung:Zur kommissionellen Prüfung vom römisch 40 im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ und der Leistungsbeurteilung:

Das Prüfungsprotokoll enthält die korrigierte mündliche kommissionelle Prüfung, welche von den Prüfer:innen nachvollziehbar mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde. Es enthält schriftliche Anmerkungen über die Leistung bzw. Antworten der BF bei der mündlichen Prüfung. Das Protokoll samt Beilagen zur mündlichen Prüfung ist dazu geeignet, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistung und ihre Beurteilung nachzuvollziehen. Das angewandte Punkteschema ist konsistent und nachvollziehbar. Auch wenn sich aus dem Protokoll der tatsächliche Gesprächsverlauf der mündlichen Prüfung nicht nachvollziehen lässt, so ist durch die Aufzeichnungen dennoch klar, welche Fehler die BF gemacht hat und welche Defizite aufgetreten sind.

Die BF bringt in der Beschwerde vor, dass die Note im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ ihren Lernerfolg nicht wiederspiegeln würde. Laut Stellungnahme des Lehrers wurde festgehalten, dass der 1. Test im 2. Semester mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde. Dies wurde auch der Mutter der BF mitgeteilt und hat diese den aktuellen Notenstand wahrgenommen. Die BF sowie ihre Erziehungsberechtigten wurden über die Möglichkeit einer §5-Prüfung informiert und dass eine schriftliche Einladung zu einem Frühwarngespräch kommen würde. Es wurde des Öfteren darum gebeten, einen persönlichen Gesprächstermin in der Schule wahrzunehmen, dem sind die Erziehungsberechtigten aber nicht nachgekommen. Auch der 2. Test im 2. Semester wurde mit „Nicht-Genügend“ beurteilt. Die Erziehungsberechtigten wurden in mehreren Telefonaten davon informiert, dass die BF im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ mit „Nicht-
Genügend“ beurteilt werden wird. Bei den schriftlichen Leistungsüberprüfungen konnte die BF die Lernziele nicht im überwiegendem Ausmaß erfüllen. Zu den Mitarbeitsleistungen wird in der Stellungnahme festgehalten, dass die Beteiligung bei der Erarbeitung neuer Lernstoffe und beim gemeinsamen Lösen von Arbeitszetteln bzw. Bio-Check-Boxen aus dem Schulbuch nicht gegeben war. Die BF war von den insgesamt 60 stattgefundenen Unterrichtsstunden bei 14 Stunden nicht anwesend, was bei den Wiederholungen dazu führte, dass die BF kaum Eigeninitiative zeigte. Ein eigenverantwortliches Handeln im Unterricht zum Verbessern der Biologiekenntnisse und somit der Note (z.B. freiwilliges Lösen von Arbeitsaufträgen usw.) wurde nicht gezeigt. Auch wurde seitens der BF ein Referat verschoben und zeigte sich des Öfteren, dass die BF beim Verknüpfen von Sachverhalten große Probleme aufweist. Die BF zeigte beim Lösen von Arbeitsaufgaben im Unterricht, dass sie große Schwierigkeiten hatte, eigenständig Aufgaben zu lösen. Die Einwendungen der BF, sie sei stets bemüht und habe sich aktiv am Unterricht beteiligt, wird in der Stellungnahme damit entgegnet, dass die BF in den meisten Fällen sehr desinteressiert war. Dies ließ sich an der Art und Weise ihrer Rückmeldung auf Fragen im Unterricht erkennen. Aufgrund der Mindestanforderungen in den wesentlichen Bereichen der Lernziele, musste die BF im Fach „Biologie und Umweltkunde“ mit „Nicht-Genügend“ beurteilt werden.
Die BF bringt in der Beschwerde vor, dass die Note im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ ihren Lernerfolg nicht wiederspiegeln würde. Laut Stellungnahme des Lehrers wurde festgehalten, dass der 1. Test im 2. Semester mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde. Dies wurde auch der Mutter der BF mitgeteilt und hat diese den aktuellen Notenstand wahrgenommen. Die BF sowie ihre Erziehungsberechtigten wurden über die Möglichkeit einer §5-Prüfung informiert und dass eine schriftliche Einladung zu einem Frühwarngespräch kommen würde. Es wurde des Öfteren darum gebeten, einen persönlichen Gesprächstermin in der Schule wahrzunehmen, dem sind die Erziehungsberechtigten aber nicht nachgekommen. Auch der 2. Test im 2. Semester wurde mit „Nicht-Genügend“ beurteilt. Die Erziehungsberechtigten wurden in mehreren Telefonaten davon informiert, dass die BF im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ mit „Nicht-, Genügend“ beurteilt werden wird. Bei den schriftlichen Leistungsüberprüfungen konnte die BF die Lernziele nicht im überwiegendem Ausmaß erfüllen. Zu den Mitarbeitsleistungen wird in der Stellungnahme festgehalten, dass die Beteiligung bei der Erarbeitung neuer Lernstoffe und beim gemeinsamen Lösen von Arbeitszetteln bzw. Bio-Check-Boxen aus dem Schulbuch nicht gegeben war. Die BF war von den insgesamt 60 stattgefundenen Unterrichtsstunden bei 14 Stunden nicht anwesend, was bei den Wiederholungen dazu führte, dass die BF kaum Eigeninitiative zeigte. Ein eigenverantwortliches Handeln im Unterricht zum Verbessern der Biologiekenntnisse und somit der Note (z.B. freiwilliges Lösen von Arbeitsaufträgen usw.) wurde nicht gezeigt. Auch wurde seitens der BF ein Referat verschoben und zeigte sich des Öfteren, dass die BF beim Verknüpfen von Sachverhalten große Probleme aufweist. Die BF zeigte beim Lösen von Arbeitsaufgaben im Unterricht, dass sie große Schwierigkeiten hatte, eigenständig Aufgaben zu lösen. Die Einwendungen der BF, sie sei stets bemüht und habe sich aktiv am Unterricht beteiligt, wird in der Stellungnahme damit entgegnet, dass die BF in den meisten Fällen sehr desinteressiert war. Dies ließ sich an der Art und Weise ihrer Rückmeldung auf Fragen im Unterricht erkennen. Aufgrund der Mindestanforderungen in den wesentlichen Bereichen der Lernziele, musste die BF im Fach „Biologie und Umweltkunde“ mit „Nicht-Genügend“ beurteilt werden.

Auch bei der kommissionellen Prüfung vom XXXX zeigte sich, dass die BF Defizite in den Bereichen Vererbungslehre und große Defizite in den Bereichen Nervensystem und Herz-Kreislaufsystem aufweist. Von den 48 gesamt zu erreichenden Punkten erlangte die BF lediglich 14,5 Punkte und war die Prüfung daher mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen.Auch bei der kommissionellen Prüfung vom römisch 40 zeigte sich, dass die BF Defizite in den Bereichen Vererbungslehre und große Defizite in den Bereichen Nervensystem und Herz-Kreislaufsystem aufweist. Von den 48 gesamt zu erreichenden Punkten erlangte die BF lediglich 14,5 Punkte und war die Prüfung daher mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen.

Zur kommissionellen Prüfung vom XXXX im Unterrichtsfach „Mathematik“ und der Leistungsbeurteilung:Zur kommissionellen Prüfung vom römisch 40 im Unterrichtsfach „Mathematik“ und der Leistungsbeurteilung:

Das im Akt inne liegende Prüfungsprotokoll enthält die korrigierte schriftliche kommissionelle Prüfung, die von den Prüfer:innen nachvollziehbar mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde. Die Fehler sind hinreichend korrigiert worden und ist auch das angewandte Punkteschema konsistent und nachvollziehbar. Auch das Protokoll samt Beilagen zur mündlichen Prüfung ist dazu geeignet, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung nachzuvollziehen. Das Protokoll enthält schriftliche Anmerkungen über die Leistung bzw. Antworten der BF bei der mündlichen Prüfung. Bezüglich der Aufgabenstellung ist festzuhalten, dass sich diese klar und eindeutig aus dem Prüfungsprotokoll ergeben. Sowohl aus dem Protokoll über die schriftliche Prüfung als auch über die mündliche Prüfung ist klar erkennbar, welche Fehler die BF gemacht hat und welche Defizite sie diesbezüglich aufweist.

Auch bezüglich der Benotung im Unterrichtsfach „Mathematik“ bringt die BF vor, dass die Note ihren Lernerfolg nicht wiederspiegeln würde. In der Stellungnahme des Lehrers im Fach „Mathematik“ wurde festgehalten, dass sowohl beide Schularbeiten im 1. Semester als auch die beiden Schularbeiten im 2. Semester mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurden. Das Frühwarnsystem gem. § 19 Abs. 3a SchUG wurde sowohl am XXXX .11.2022 als auch am XXXX .04.2023 durchgeführt. Das beratende Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wurde am XXXX .02.2023, zusammen mit dem Direktor der Schule, geführt. Es wurden weiters zwei §5-Prüfungen durchgeführt, jedoch konnte die BF in den mündlichen Prüfungen die Lernziele nicht im überwiegenden Maß erreichen. Die BF führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie stets bemüht war, ihr Bestes zu geben und sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. Ihr Einsatz und ihre positiven Leistungen sollten daher als Grundlage für eine Bewertung ihres Fortschritts herangezogen werden. Laut Stellungnahme vom XXXX war die Beteiligung der BF bei der Erarbeitung von neuen Lehrstoffen und beim gemeinsamen Lösen von Beispielen im Unterricht kaum gegeben. Die BF zeigte beim Lösen von Standardaufgaben im Unterricht, dass sie große Schwierigkeiten hatte eigenständig Beispiele zu lösen und sehr häufig Hilfestellungen benötigte. Im Rahmen von Mitarbeitsbeobachtungen zeigte sich, dass die BF vor allem in den Bereichen „Algebra“ und „Geometrie“ sehr große Schwierigkeiten hatte. Trotz erneutem Erklären und Hilfestellungen wurden hier immer wieder dieselben Fehler gemacht. Es lagen hier auch große Defizite beim Vereinfachen von Termen, Gleichungen und Formelumformungen vor. Auch ist die BF bereits aus der 3. Klasse (7. Schulstufe) mit einem „Nicht Genügend“ in Mathematik aufgestiegen. Auch fehlten der BF durch ihre Abwesenheiten einige Hausübungen (10 von 26 im 1. Semester und 6 von 17 im 2. Semester). Eigenverantwortliches Handeln im Unterricht zum Verbessern der Mathematikkenntnisse und somit der Note (z.B. freiwilliges Lösen von Beispielen an der Tafel oder Zusatzpräsentationen) wurde nicht gezeigt. Aufgrund des Nichterreichens der Mindestanforderungen in den wesentlichen Bereichen der Lernziele, wurde die BF im Fach „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt.Auch bezüglich der Benotung im Unterrichtsfach „Mathematik“ bringt die BF vor, dass die Note ihren Lernerfolg nicht wiederspiegeln würde. In der Stellungnahme des Lehrers im Fach „Mathematik“ wurde festgehalten, dass sowohl beide Schularbeiten im 1. Semester als auch die beiden Schularbeiten im 2. Semester mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurden. Das Frühwarnsystem gem. Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG wurde sowohl am römisch 40 .11.2022 als auch am römisch 40 .04.2023 durchgeführt. Das beratende Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wurde am römisch 40 .02.2023, zusammen mit dem Direktor der Schule, geführt. Es wurden weiters zwei §5-Prüfungen durchgeführt, jedoch konnte die BF in den mündlichen Prüfungen die Lernziele nicht im überwiegenden Maß erreichen. Die BF führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie stets bemüht war, ihr Bestes zu geben und sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. Ihr Einsatz und ihre positiven Leistungen sollten daher als Grundlage für eine Bewertung ihres Fortschritts herangezogen werden. Laut Stellungnahme vom römisch 40 war die Beteiligung der BF bei der Erarbeitung von neuen Lehrstoffen und beim gemeinsamen Lösen von Beispielen im Unterricht kaum gegeben. Die BF zeigte beim Lösen von Standardaufgaben im Unterricht, dass sie große Schwierigkeiten hatte eigenständig Beispiele zu lösen und sehr häufig Hilfestellungen benötigte. Im Rahmen von Mitarbeitsbeobachtungen zeigte sich, dass die BF vor allem in den Bereichen „Algebra“ und „Geometrie“ sehr große Schwierigkeiten hatte. Trotz erneutem Erklären und Hilfestellungen wurden hier immer wieder dieselben Fehler gemacht. Es lagen hier auch große Defizite beim Vereinfachen von Termen, Gleichungen und Formelumformungen vor. Auch ist die BF bereits aus der 3. Klasse (7. Schulstufe) mit einem „Nicht Genügend“ in Mathematik aufgestiegen. Auch fehlten der BF durch ihre Abwesenheiten einige Hausübungen (10 von 26 im 1. Semester und 6 von 17 im 2. Semester). Eigenverantwortliches Handeln im Unterricht zum Verbessern der Mathematikkenntnisse und somit der Note (z.B. freiwilliges Lösen von Beispielen an der Tafel oder Zusatzpräsentationen) wurde nicht gezeigt. Aufgrund des Nichterreichens der Mindestanforderungen in den wesentlichen Bereichen der Lernziele, wurde die BF im Fach „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt.

Auch bei der schriftlichen sowie mündlichen kommissionellen Prüfung zeigte sich, dass die BF die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllen konnte. Von den 48 gesamt zu erreichenden Punkten bei der schriftlichen Prüfung erreichte die BF lediglich 6 Punkte. Bei der mündlichen Prüfung konnte sie bei allen drei Fragestellungen lediglich die erste Frage, zum Teil, beantworten. Die kommissionelle Prüfung aus dem Unterrichtsfach „Mathematik“ musste sohin mit „Nicht Genügend“ beurteilt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. I. 2013/10, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. römisch eins. 2013/10, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 5 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 5, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBI. Nr. 371/1974, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg cit. sind mit „Nicht Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBI. Nr. 371 aus 1974,, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Absatz 6, leg cit. sind mit „Nicht Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gem. § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gem. Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß Abs. 4 leg cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht Genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht Genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Wenn zutreffender Weise eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des BF gewonnene Anschauung zu Grunde gelegt wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer. Das im SchUG vorgesehene Rechtsmittelverfahren dient gerade dazu, Leistungsbeurteilungen, welche auf ein mangelhaftes Verfahren zurückzuführen sein könnten, zu überprüfen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es daher nur darauf an, ob das Verfahren vor der belangten Behörde mängelfrei war (vgl. VwGH 26.04.2010, Ra 2006/10/0065).Wenn zutreffender Weise eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des BF gewonnene Anschauung zu Grunde gelegt wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer. Das im SchUG vorgesehene Rechtsmittelverfahren dient gerade dazu, Leistungsbeurteilungen, welche auf ein mangelhaftes Verfahren zurückzuführen sein könnten, zu überprüfen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es daher nur darauf an, ob das Verfahren vor der belangten Behörde mängelfrei war vergleiche VwGH 26.04.2010, Ra 2006/10/0065).

Der Lehrstoff in „Biologie und Umweltkunde“ für die 8. Schulstufe (4. Klasse) gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBI. Nr. 88/1985, idF BGBI. II Nr. 239/2023 lautet:Der Lehrstoff in „Biologie und Umweltkunde“ für die 8. Schulstufe (4. Klasse) gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBI. Nr. 88 aus 1985,, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 239 aus 2023, lautet:

4. Klasse:

-        Ökologische Zusammenhänge, Biodiversität und anthropogene Einflüsse im Bereich der Landwirtschaft, Charakteristika der konventionellen und der biologischen Landwirtschaft

-        Ökologische Zusammenhänge, Biodiversität und anthropogene Einflüsse in Siedlungsräumen, Pflanzen und Tiere als Kulturfolger, Möglichkeiten der Vermeidung von Müll und Lebensmittelverschwendung

-        Globaler Kohlenstoffkreislauf, Co2-Eintrag in die Atmosphäre, Klimawandel

-        Gesetzmäßigkeiten bei der Weitergabe von Erbanlagen, DNA als strukturelle Grundlage für Erbinformation, genetische Ursachen für Erkrankungen, Gentechnik

-        Immunsystem und Impfungen, Viren, Bakterien, Entstehung von Antibiotikaresistenzen/Mikroevolution

-        Nerven- und Hormonsystem des Menschen als Organsysteme der Steuerung und Kommunikation

-        Hormonelle Steuerung und Varianten der Entwicklung von Geschlechtsorganen, hormonelle Steuerung der Geschlechtszellenbildung, Schwangerschaftsverhütung

-        Sexual- und Fortpflanzungsethik sowie soziokulturelle Aspekte von Geschlechtsidentitäten und sexueller Orientierung

-        Entwicklungsgeschichte des Menschen, evolutionäre Hintergründe menschlichen Verhaltens

Der Lehrstoff in „Mathematik“ für die 8. Schulstufe (4. Klasse) gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBI. Nr. 88/1985, idF BGBI. II Nr. 239/2023 lautet:Der Lehrstoff in „Mathematik“ für die 8. Schulstufe (4. Klasse) gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBI. Nr. 88 aus 1985,, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 239 aus 2023, lautet:

4. Klasse:

Kompetenzbereich 1: Zahlen und Maße

Die Schülerinnen und Schüler können

-        den Unterschied zwischen rationalen und nichtrationalen Zahlen verstehen und beschreiben; Rechenoperationen mit reellen Zahlen durchführen; mit Wurzeln und Näherungswerten arbeiten

Kompetenzbereich 2: Variablen und Funktionen

Die Schülerinnen und Schüler können

-        mit Termen, Gleichungen mit einer Variablen und Formeln in vielfältigen Situationen arbeiten

-        unterschiedliche Darstellungsformen funktionaler Zusammenhänge nutzen und Darstellungsformen wechseln,

-        mit linearen Funktionen arbeiten,

-        lineare Gleichungssysteme in zwei Variablen aufstellen und lösen.

Kompetenzbereich 3: Figuren und Körper

Die Schülerinnen und Schüler können

-        mit dem pythagoreischen Lehrsatz arbeiten,

-        Umfang und Flächeninhalt von Kreisen und Kreisteilen ermitteln,

-        Drehzylinder und Drehkegel beschreiben; Oberflächen- und Rauminhalte ermitteln.

Kompetenzbereich 4: Daten und Zufall

Die Schülerinnen und Schüler können

-        Kreuztabellen erstellen und interpretieren,

-        Wahrscheinlichkeiten bei ein- und zweistufigen Zufallsexperimenten ermitteln und interpretieren.

Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch die Einordnung der ermittelten Leistung in die entsprechenden Beurteilungsstufen. Nach der Konzeption des SchUG stellt die Leistungsbeurteilung ein Gutachten über die Leistung eines Schülers dar. Nie Noten stellen hierbei ein in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachtes Gutachten dar (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO). Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch die Einordnung der ermittelten Leistung in die entsprechenden Beurteilungsstufen. Nach der Konzeption des SchUG stellt die Leistungsbeurteilung ein Gutachten über die Leistung eines Schülers dar. Nie Noten stellen hierbei ein in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachtes Gutachten dar (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO). Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen.

§ 77a Abs. 2 SchUG lautet (auszugsweise):Paragraph 77 a, Absatz 2, SchUG lautet (auszugsweise):

„(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:

[…]

Im Rahmen der nach § 71 Abs. 4 SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilung ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung (Regelungen über die Leistungsbeurteilung) durch den Lehrer gegenüber dem Schüler in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH 09.03.1981, Ra 3420/80).Im Rahmen der nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilung ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung (Regelungen über die Leistungsbeurteilung) durch den Lehrer gegenüber dem Schüler in Zweifel zu stellen vergleiche VwGH 09.03.1981, Ra 3420/80).

Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist ausschließlich die Leistung der Schüler. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gem. § 71 SchUG ohne Einfluss. Nichts Anderes kann für die Leistungsbeurteilung einer abschließenden Arbeit gelten (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist ausschließlich die Leistung der Schüler. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gem. Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss. Nichts Anderes kann für die Leistungsbeurteilung einer abschließenden Arbeit gelten vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

Umstände, welche zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluss, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre (vgl. 11.02.1980, Ra 1272/78).Umstände, welche zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluss, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre vergleiche 11.02.1980, Ra 1272/78).

Der Maßstab der Beurteilung hat sich ausschließlich an den beiden Kriterien Forderungen des Lehrplans und Stand des Unterrichts zu orientieren iSd § 11 Abs. 1 LBVO.Der Maßstab der Beurteilung hat sich ausschließlich an den beiden Kriterien Forderungen des Lehrplans und Stand des Unterrichts zu orientieren iSd Paragraph 11, Absatz eins, LBVO.

Gegenständlich ist gem. § 71 Abs. 2 lit.c iVm § 25 SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt ist.Gegenständlich ist gem. Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt ist.

Wie oben bereits festgestellt, reichen die Unterlagen zur Feststellung aus, dass die auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilungen bei den kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ vom XXXX und XXXX richtig waren.Wie oben bereits festgestellt, reichen die Unterlagen zur Feststellung aus, dass die auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilungen bei den kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ vom römisch 40 und römisch 40 richtig waren.

Zur Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht eine kommissionelle Prüfung angesetzt hat, weil die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob die Beurteilung richtig oder unrichtig war.

Aus den Unterlagen und dem Prüfungsprotokoll der kommissionellen Prüfung am XXXX im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ geht klar hervor, dass die BF zwar in den Bereichen Hormonsystem und Sexualität die Fragen teilweise beantworten konnte, jedoch in den weiteren Bereichen Vererbungslehre, Nervensystem und Herz-Kreislaufsystem große Defizite aufwies und hier kaum die Fragen der Prüfer:innen beantworten konnte.Aus den Unterlagen und dem Prüfungsprotokoll der kommissionellen Prüfung am römisch 40 im Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ geht klar hervor, dass die BF zwar in den Bereichen Hormonsystem und Sexualität die Fragen teilweise beantworten konnte, jedoch in den weiteren Bereichen Vererbungslehre, Nervensystem und Herz-Kreislaufsystem große Defizite aufwies und hier kaum die Fragen der Prüfer:innen beantworten konnte.

Aus dem Prüfungsprotokoll der mündlichen und schriftlichen kommissionellen Prüfung vom XXXX im Unterrichtsfach „Mathematik“ lässt sich klar erkennen, dass die BF weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in den wesentlichen Teilbereichen überwiegend erfüllen konnte.Aus dem Prüfungsprotokoll der mündlichen und schriftlichen kommissionellen Prüfung vom römisch 40 im Unterrichtsfach „Mathematik“ lässt sich klar erkennen, dass die BF weder bei der schriftlichen noch bei der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in den wesentlichen Teilbereichen überwiegend erfüllen konnte.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG wurde der abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde gelegt, die die Prüfungskommission für richtig hielt (vgl. auch VwGH 26.04.2010, Ra 2006/10/0065). Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ festgesetzt. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG wurde der abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde gelegt, die die Prüfungskommission für richtig hielt vergleiche auch VwGH 26.04.2010, Ra 2006/10/0065). Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ festgesetzt.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF die Entscheidung der belangten Behörde für ungerechtfertigt erachte. Die BF bezieht sich in der Beschwerde auf ihr Engagement und die Mitarbeit im Schuljahr 2022/2023 sowie die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten und ihr soziales Engagement. Weiters bringt sie vor, dass sie durch die Teilnahme an schulischen Projekten und außerschulischen Aktivitäten ihre Fähigkeiten und Wissen erweitert habe, dies solle ebenfalls in die Entscheidung einfließen. Der Nichtaufstieg in die nächste Schulstufe beeinträchtige nicht nur ihre akademische Entwicklung, sondern habe auch negative Auswirkungen auf ihre Motivation, ihr Selbstvertrauen sowie ihre persönliche Entwicklung. Gerade dieser Umstand und die unzureichenden Unterlagen waren ausschlaggebend dafür, dass eine kommissionelle Prüfung angesetzt wurde, aus welcher jedoch klar hervorgeht, dass die BF nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt, welche für einen Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gegeben sein müssten und die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt wurden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF die Entscheidung der belangten Behörde für ungerechtfertigt erachte. Die BF bezieht sich in der Beschwerde auf ihr Engagement und die Mitarbeit im Schuljahr 2022 aus 2023, sowie die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten und ihr soziales Engagement. Weiters bringt sie vor, dass sie durch die Teilnahme an schulischen Projekten und außerschulischen Aktivitäten ihre Fähigkeiten und Wissen erweitert habe, dies solle ebenfalls in die Entscheidung einfließen. Der Nichtaufstieg in die nächste Schulstufe beeinträchtige nicht nur ihre akademische Entwicklung, sondern habe auch negative Auswirkungen auf ihre Motivation, ihr Selbstvertrauen sowie ihre persönliche Entwicklung. Gerade dieser Umstand und die unzureichenden Unterlagen waren ausschlaggebend dafür, dass eine kommissionelle Prüfung angesetzt wurde, aus welcher jedoch klar hervorgeht, dass die BF nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt, welche für einen Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gegeben sein müssten und die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt wurden.

Gemäß § 18 Abs. 8 SchUG iVm § 11 Abs. 9 LBO sind bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten, bei erwiesenem Leistungswillen, zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist. Bei den Pflichtfächern „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ handelt es sich nicht um sogenannte „Begabungsfächer“, somit kann nicht auf die Frage abgestellt werden, in wie weit sich eine Schülerin – gemessen an ihren früheren Leistungen – verbessert hat. Eine Einbeziehung von außerschulischem Engagement in die Leistungsbeurteilung scheidet daher aus.Gemäß Paragraph 18, Absatz 8, SchUG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 9, LBO sind bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten, bei erwiesenem Leistungswillen, zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist. Bei den Pflichtfächern „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Mathematik“ handelt es sich nicht um sogenannte „Begabungsfächer“, somit kann nicht auf die Frage abgestellt werden, in wie weit sich eine Schülerin – gemessen an ihren früheren Leistungen – verbessert hat. Eine Einbeziehung von außerschulischem Engagement in die Leistungsbeurteilung scheidet daher aus.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.


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Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Das Schulrecht ist nicht von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchteil A) zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Klassenkonferenz kommissionelle Prüfung Lehrplan Leistungsbeurteilung mündliche Prüfung negative Beurteilung Pflichtgegenstand schriftliche Prüfung Schule Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2276485.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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