TE Bvwg Beschluss 2023/9/22 W606 2006168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2023
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Entscheidungsdatum

22.09.2023

Norm

AVG §37
B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §59
GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §69 Abs2
GWG 2011 §72 Abs2
GWG 2011 §79 Abs1
GWG 2011 §79 Abs6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Spruch


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W606 2006168-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SchneideR`S Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die SchneideR`S Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte 1., 2. und 5. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte 1., 2. und 5. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom XXXX leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011 betreffend die beschwerdeführende Partei ein.1. Mit Beschluss vom römisch 40 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß Paragraph 69, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011 betreffend die beschwerdeführende Partei ein.

2. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Kostenanpassungsfaktor mit XXXX % (Spruchpunkt 1.), die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 (Spruchpunkt 2.), das der Entgeltermittlung zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) sowie die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz und für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten (Spruchpunkt 4.) fest und wies die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge ab (Spruchpunkt 5.).2. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Kostenanpassungsfaktor mit römisch 40 % (Spruchpunkt 1.), die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 (Spruchpunkt 2.), das der Entgeltermittlung zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) sowie die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz und für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten (Spruchpunkt 4.) fest und wies die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge ab (Spruchpunkt 5.).

In der Begründung des bekämpften Bescheides schloss die belangte Behörde im Zuge der Unterscheidung zwischen beeinflussbaren Kosten und nicht beeinflussbaren Kosten die Anwendung des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 auf Personalkosten infolge des zwischen der XXXX und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Personalübereinkommens vom XXXX aus.In der Begründung des bekämpften Bescheides schloss die belangte Behörde im Zuge der Unterscheidung zwischen beeinflussbaren Kosten und nicht beeinflussbaren Kosten die Anwendung des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 auf Personalkosten infolge des zwischen der römisch 40 und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Personalübereinkommens vom römisch 40 aus.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an die Regulierungskommission der E-Control als damalige Rechtsmittelbehörde und beantragte eine Abänderung der Spruchpunkte 1. und 2., insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der Personalkosten der beschwerdeführenden Partei unbeeinflussbare Kosten darstellen würde, und stellte, für den Fall, dass die Beschwerde nicht mehr vor dem 1. Jänner 2014 erledigt werden sollte, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an die Regulierungskommission der E-Control als damalige Rechtsmittelbehörde und beantragte eine Abänderung der Spruchpunkte 1. und 2., insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der Personalkosten der beschwerdeführenden Partei unbeeinflussbare Kosten darstellen würde, und stellte, für den Fall, dass die Beschwerde nicht mehr vor dem 1. Jänner 2014 erledigt werden sollte, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG.

In der Beschwerde wird als maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen, inwieweit die Übernahme des Personals des gewerblichen Unternehmens der XXXX durch die beschwerdeführende Partei für diese „unbeeinflussbare Kosten“ nach § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 darstellen.In der Beschwerde wird als maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen, inwieweit die Übernahme des Personals des gewerblichen Unternehmens der römisch 40 durch die beschwerdeführende Partei für diese „unbeeinflussbare Kosten“ nach Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 darstellen.

4. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Mit Entscheidung vom 8. November 2018, W219 2006168-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

6. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2022, Ro 2019/04/0004, aufgehoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Begründung auf sein Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2019/04/0005, verwies.6. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2022, Ro 2019/04/0004, aufgehoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zur Begründung auf sein Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2019/04/0005, verwies.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis ausgesprochen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 16, faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, näher zu prüfen und dieses nicht bereits mit der Begründung abzuvotieren sei, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 gelte, was die Notwendigkeit einer nicht nur neuerlichen rechtlichen Bewertung mit den dazu benötigten Ermittlungen, sondern insbesondere einer damit verbundenen Neuberechnung der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten bzw. fortgeschriebenen Kosten nach sich zieht.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis ausgesprochen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Amtsblatt Nummer L 82 vom 22.3.2001 Seite 16, faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, näher zu prüfen und dieses nicht bereits mit der Begründung abzuvotieren sei, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelte, was die Notwendigkeit einer nicht nur neuerlichen rechtlichen Bewertung mit den dazu benötigten Ermittlungen, sondern insbesondere einer damit verbundenen Neuberechnung der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten bzw. fortgeschriebenen Kosten nach sich zieht.

7. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtabteilung W606 am 1. September 2023 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das in Rede stehende Unternehmen der beschwerdeführenden Partei (Gas-Verteilernetzbetreiber) wurde zuerst als „Betrieb gewerblicher Art“ unmittelbar von der XXXX geführt, im Jahr XXXX jedoch mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die beschwerdeführende Partei, eine juristische Person des Privatrechts, die von der XXXX beherrscht wird, übertragen.Das in Rede stehende Unternehmen der beschwerdeführenden Partei (Gas-Verteilernetzbetreiber) wurde zuerst als „Betrieb gewerblicher Art“ unmittelbar von der römisch 40 geführt, im Jahr römisch 40 jedoch mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die beschwerdeführende Partei, eine juristische Person des Privatrechts, die von der römisch 40 beherrscht wird, übertragen.

Die Übertragung („Ausgliederung“) erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung: Die beschwerdeführende Partei hat das gesamte Personal des eingebrachten Teilbetriebs „Gasversorgung“ aus dem Betrieb gewerblicher Art der XXXX mit Einbringungsvertrag und Personalübereinkommen XXXX übernommen. Mitübernommen wurde auch die Verpflichtung zur Tragung der mit diesem Personal zusammenhängenden Kosten.Die Übertragung („Ausgliederung“) erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung: Die beschwerdeführende Partei hat das gesamte Personal des eingebrachten Teilbetriebs „Gasversorgung“ aus dem Betrieb gewerblicher Art der römisch 40 mit Einbringungsvertrag und Personalübereinkommen römisch 40 übernommen. Mitübernommen wurde auch die Verpflichtung zur Tragung der mit diesem Personal zusammenhängenden Kosten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die durch die Übernahme des Personals durch die beschwerdeführende Partei für diese anfallenden Kosten als beeinflussbare Kosten gewertet.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten sowie den Schriftsätzen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass diese Entscheidung der Umsetzung der Rechtsansicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2022, Ro 2019/04/0004, dient, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2018, W219 2006168-1/14E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte.

3.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Zu A) Zurückverweisung an die belangte Behörde:

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2022, Ro 2019/04/0005 im Wesentlichen die enge Auslegung des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 im aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf seine Judikatur zur „Elektrizitätswirtschaft“ nach dem ElWOG (VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021):3.2. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2022, Ro 2019/04/0005 im Wesentlichen die enge Auslegung des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 im aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf seine Judikatur zur „Elektrizitätswirtschaft“ nach dem ElWOG (VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021):

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht gehe (dort zur „Elektrizitätswirtschaft“) davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des (dortigen) § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 994 BlgNR 24. GP, 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit (dem dortigen) § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien.3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht gehe (dort zur „Elektrizitätswirtschaft“) davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des (dortigen) Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 994 BlgNR 24. GP, 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit (dem dortigen) Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien.

Diese Rechtsprechung gelte in gleicher Weise für Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 und die hier zur Anwendung kommende, idente Parallelbestimmung des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.Diese Rechtsprechung gelte in gleicher Weise für Verfahren gemäß Paragraph 69, GWG 2011 und die hier zur Anwendung kommende, idente Parallelbestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 gelte.Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelte.

Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt und schon aus diesem Grund die Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt und schon aus diesem Grund die Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

3.2.2. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Vorgaben und der daraus resultierenden (nun) benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten – naturgemäß bis dato – noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.

3.2.3. Vorliegend bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062 mHa VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0159).3.2.3. Vorliegend bildet Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062 mHa VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0159).

Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser ständigen Rechtsprechung somit – additional zur verwaltungsgerichtlichen anderen Rechtsauffassung – insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 705):

?        Wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

?        wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

?        wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden („Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.2.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall aus den in der Folge dargestellten Umständen erfüllt:

Zum einen konnte die belangte Behörde, wie zuvor erwähnt, naturgemäß noch keine Ermittlungen (nicht einmal ansatzweise) zu den neu festzusetzenden Kosten – im Lichte der nun vorliegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes – durchführen, die somit nachzuholen sind.

Hinzutritt, dass die Ermittlung der Kosten der beschwerdeführenden Partei auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsauffassung nicht nur ökonomischen Sachverstandes (auch für allfällige Aufrollungen), welchen die belangte Behörde direkt im Haus hat, sondern insbesondere einer entsprechenden für diese ökonomischen Fragen zugeschnittenen kostenintensiven Software und zugehöriger Lizenzen, worüber die belangte Behörde gerichtsbekanntermaßen verfügt, bedarf, sodass auch im Interesse der Raschheit und aus Gründen der erheblichen Kostenersparnis eine diesbezügliche Ermittlung direkt durch die belangte Behörde indiziert ist.

3.2.5. Infolge des Beschwerdeantrages waren die Spruchpunkte 1., 2. und 5. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die trennbaren Spruchpunkte 3. und 4. wurden nicht angefochten. Der Beschwerdeantrag umfasst im Hinblick auf die begehrte Anerkennung von bestimmten Personalkosten erkennbar auch Spruchpunkt 5. (siehe zu allfälligen Einschränkungen des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes bei „Übergangsfällen“ auch VwSlg. 19.092 A/2015 und VwSlg. 19.092 A/2015, jeweils mwN).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. dies auch noch gar nicht konnte, weil erst jetzt eine abweichende (höchst-)gerichtliche Rechtsauffassung vorliegt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. dies auch noch gar nicht konnte, weil erst jetzt eine abweichende (höchst-)gerichtliche Rechtsauffassung vorliegt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar.

Schlagworte

Ausgliederung Behebung der Entscheidung Berechnung Ermittlungspflicht Ersatzentscheidung Feststellungsverfahren Fixkosten Kassation Kostenbestimmungsbescheid mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neuberechnung Personalaufwand variable Kosten Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W606.2006168.1.00

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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