TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/22 W290 2250769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2023
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Entscheidungsdatum

22.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
ElWOG §42 Abs3
ElWOG §7 Abs1 Z14
ElWOG §7 Abs1 Z17
ElWOG §7 Abs1 Z18
ElWOG §7 Abs1 Z20
ElWOG §7 Abs1 Z76
ElWOG §7 Abs1 Z78
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WelWG 2005 §2 Abs1 Z15
WelWG 2005 §2 Abs1 Z18
WelWG 2005 §2 Abs1 Z19
WelWG 2005 §2 Abs1 Z21
WelWG 2005 §2 Abs1 Z79
WelWG 2005 §2 Abs1 Z81
WelWG 2005 §55
WelWG 2005 §55 Abs1
WelWG 2005 §55 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  2. ElWOG § 42 gültig von 02.12.2000 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  3. ElWOG § 42 gültig von 19.08.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
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  7. ElWOG § 7 gültig von 19.08.1998 bis 01.12.2000

Spruch


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W290 2250769-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , GZ XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , GZ römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der E-Control war eine Presseaussendung der Beschwerdeführerin vom XXXX zur Kenntnis gelangt, wonach die Beschwerdeführerin an sechs ausgewählten Standorten in ihrem Versorgungsgebiet im XXXX Batteriespeichersysteme in Betrieb nehme.1. Der E-Control war eine Presseaussendung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 zur Kenntnis gelangt, wonach die Beschwerdeführerin an sechs ausgewählten Standorten in ihrem Versorgungsgebiet im römisch 40 Batteriespeichersysteme in Betrieb nehme.

2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die E-Control der Beschwerdeführerin mit, dass gemäß § 42 Abs. 3 ElWOG 2010 iVm § 55 Abs. 1 und 2 WElWG 2005 Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssten, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Dies gelte insbesondere für die Elektrizitätserzeugung. Bei der Umwandlung von Energie in elektrische Energie im Rahmen eines Batteriespeichers handle es sich grundsätzlich um Produktion von Elektrizität und damit um Erzeugung iSd § 7 Abs 1 Z 18 ElWOG 2010. Eine etwaige Ausnahme von diesen Entflechtungsvorgaben, wie sie in Art 36 ElektrizitätsbinnenmarktRL neu (RL [EU] 2019/944) enthalten sei, sehe die aktuelle Rechtslage nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert Stellung zu nehmen, wie sie in dem in der Presseaussendung angeführten Sachverhalt den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 3 ElWOG 2010 iVm § 55 Abs. 1 und 2 WElWG 2005 nachkomme.2. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die E-Control der Beschwerdeführerin mit, dass gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 WElWG 2005 Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssten, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Dies gelte insbesondere für die Elektrizitätserzeugung. Bei der Umwandlung von Energie in elektrische Energie im Rahmen eines Batteriespeichers handle es sich grundsätzlich um Produktion von Elektrizität und damit um Erzeugung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 18, ElWOG 2010. Eine etwaige Ausnahme von diesen Entflechtungsvorgaben, wie sie in Artikel 36, ElektrizitätsbinnenmarktRL neu (RL [EU] 2019/944) enthalten sei, sehe die aktuelle Rechtslage nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert Stellung zu nehmen, wie sie in dem in der Presseaussendung angeführten Sachverhalt den Vorgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 WElWG 2005 nachkomme.

3. In ihrer Stellungnahme vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es richtig sei, dass sie im XXXX sechs ausschließlich exklusiv netztechnische Batterieversuchsanlagen zu Test- bzw. Forschungszwecken in Betrieb genommen habe, um die Versorgungssicherheit sowie die Spannungsqualität lt EN50160 weiter zu erhöhen bzw. weiterhin sicherzustellen. Bereits Anfang des Jahres 2019 sei diese Investitionsentscheidung im Rahmen eines Gesamtforschungsvorhabens in ihrem Verteilernetz gefallen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei der Betrieb dieser Batterieversuchsanlagen zu exklusiv netztechnischen Zwecken jedenfalls keine Produktion von Elektrizität und damit eine Erzeugung iSd § 7 Abs. 1 Z 18 ElWOG 2010. Bei Einführung der Entflechtung sei die Batteriespeichertechnologie technisch nicht mit der jetzigen technischen Ausgangssituation vergleichbar gewesen, vor allem nicht was den Einsatz für Verteilernetzzwecke betreffe. Daher habe sich damals die Frage nicht gestellt, ob die gebotene Trennung von Netzbetrieb und Erzeugungsanlagen auch ein Verbot der Trennung des Netzbetriebes von Stromspeicheranlagen beinhalte. Die ElektrizitätsbinnenmarktRL neu unterscheide zwischen der Energiespeicherung und der Erzeugung von elektrischer Energie. Dies spreche dagegen, einen Batteriespeicher schlicht als Erzeugungsanlage zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Batterieanlagen hätten eine Leistung von 160 kW sowie eine Kapazität von 180 kWh und seien ausschließlich in Transformatorstationen eingebaut. Diese Batterieanlagen dienten nur als Ausgleichsgefäß für rein netztechnische Über- oder Unterdeckungen und könnten nur innerhalb ihres Verteilernetzes als Netzkomponente auf der Niederspannungsebene integriert werden. Außerdem werde diese Batterieanlage bei der vorliegenden Phasensymmetrierung nur in einer Phase eingesetzt, weshalb hier keine Stromerzeugung stattfinde. Die energiewirtschaftliche Relevanz beziehe sich damit nur auf Ein- und Ausspeisungen aus der Netzverlustbilanzgruppe, welche sich ohnehin im regulierten Bereich befinde und der Einfluss durch die Größenordnung der verwendeten Gerätekonfiguration sei lediglich im Promillebereich der Netzverluste der XXXX angesiedelt. Der Einsatz diene ausschließlich der Umsetzung von exklusiv netztechnischen Maßnahmen wie Phasensymmetrierung, Blindleistungsmanagement, Peak-Shaving und lokaler Abgangsmessung. Dadurch würde die Beschwerdeführerin eine deutliche Steigerung in der Netzeffizienz und Netzstabilisierung erreichen wollen, die sich auch in Form reduzierter Netzinvestitionen niederschlagen solle. Der Betrieb dieser Batterieversuchsanlagen zu Test- bzw. Forschungszwecken sei jedenfalls nicht vermarktbar und es bestehe seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Interesse, Dienstleistungen auf Märkten (zB Regelenergiemarkt) anzubieten oder deren Funktionalität zu beeinträchtigen. Außerdem könne in der Bilanzgruppe der Wirkstromanteil nur dann vermarktet werden, wenn er alle drei Phasen mitumfassen würde. Auch sei im derzeitigen Marktmodell (Netzverlust- oder kommerzielle Bilanzgruppe) eine Beschaffung von Symmetrierungsdienstleistungen mangels geeigneter Datenaustauschformate überhaupt nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sehe sich im Rahmen ihres Forschungsvorhabens verpflichtet, die potentiellen Auswirkungen auf das Verteilernetz zu untersuchen und die gesammelten Erkenntnisse zur Betriebsführung, Instandhaltung und der zukünftigen Planung des Verteilnetzes umzusetzen.3. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es richtig sei, dass sie im römisch 40 sechs ausschließlich exklusiv netztechnische Batterieversuchsanlagen zu Test- bzw. Forschungszwecken in Betrieb genommen habe, um die Versorgungssicherheit sowie die Spannungsqualität lt EN50160 weiter zu erhöhen bzw. weiterhin sicherzustellen. Bereits Anfang des Jahres 2019 sei diese Investitionsentscheidung im Rahmen eines Gesamtforschungsvorhabens in ihrem Verteilernetz gefallen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei der Betrieb dieser Batterieversuchsanlagen zu exklusiv netztechnischen Zwecken jedenfalls keine Produktion von Elektrizität und damit eine Erzeugung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 18, ElWOG 2010. Bei Einführung der Entflechtung sei die Batteriespeichertechnologie technisch nicht mit der jetzigen technischen Ausgangssituation vergleichbar gewesen, vor allem nicht was den Einsatz für Verteilernetzzwecke betreffe. Daher habe sich damals die Frage nicht gestellt, ob die gebotene Trennung von Netzbetrieb und Erzeugungsanlagen auch ein Verbot der Trennung des Netzbetriebes von Stromspeicheranlagen beinhalte. Die ElektrizitätsbinnenmarktRL neu unterscheide zwischen der Energiespeicherung und der Erzeugung von elektrischer Energie. Dies spreche dagegen, einen Batteriespeicher schlicht als Erzeugungsanlage zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Batterieanlagen hätten eine Leistung von 160 kW sowie eine Kapazität von 180 kWh und seien ausschließlich in Transformatorstationen eingebaut. Diese Batterieanlagen dienten nur als Ausgleichsgefäß für rein netztechnische Über- oder Unterdeckungen und könnten nur innerhalb ihres Verteilernetzes als Netzkomponente auf der Niederspannungsebene integriert werden. Außerdem werde diese Batterieanlage bei der vorliegenden Phasensymmetrierung nur in einer Phase eingesetzt, weshalb hier keine Stromerzeugung stattfinde. Die energiewirtschaftliche Relevanz beziehe sich damit nur auf Ein- und Ausspeisungen aus der Netzverlustbilanzgruppe, welche sich ohnehin im regulierten Bereich befinde und der Einfluss durch die Größenordnung der verwendeten Gerätekonfiguration sei lediglich im Promillebereich der Netzverluste der römisch 40 angesiedelt. Der Einsatz diene ausschließlich der Umsetzung von exklusiv netztechnischen Maßnahmen wie Phasensymmetrierung, Blindleistungsmanagement, Peak-Shaving und lokaler Abgangsmessung. Dadurch würde die Beschwerdeführerin eine deutliche Steigerung in der Netzeffizienz und Netzstabilisierung erreichen wollen, die sich auch in Form reduzierter Netzinvestitionen niederschlagen solle. Der Betrieb dieser Batterieversuchsanlagen zu Test- bzw. Forschungszwecken sei jedenfalls nicht vermarktbar und es bestehe seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Interesse, Dienstleistungen auf Märkten (zB Regelenergiemarkt) anzubieten oder deren Funktionalität zu beeinträchtigen. Außerdem könne in der Bilanzgruppe der Wirkstromanteil nur dann vermarktet werden, wenn er alle drei Phasen mitumfassen würde. Auch sei im derzeitigen Marktmodell (Netzverlust- oder kommerzielle Bilanzgruppe) eine Beschaffung von Symmetrierungsdienstleistungen mangels geeigneter Datenaustauschformate überhaupt nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sehe sich im Rahmen ihres Forschungsvorhabens verpflichtet, die potentiellen Auswirkungen auf das Verteilernetz zu untersuchen und die gesammelten Erkenntnisse zur Betriebsführung, Instandhaltung und der zukünftigen Planung des Verteilnetzes umzusetzen.

4. Mit Schreiben vom XXXX teilte die E-Control der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der Speicherung von Elektrizität in einem Batteriespeicher um die Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform (elektrochemischer Energiespeicher) handle. Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX ausgeführt, erfolge dabei eine Ein- bzw. Ausspeisung aus dem Netz. Betreiber von Batteriespeichern seien bei der Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung Entnehmer bzw. Endverbraucher iSd § 7 Abs 1 Z 12 bzw 14 ElWOG 2010. In diesem Zusammenhang verwies die E-Control auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, genauer VfSlg. 19.740/2013, Rz 32. Bei der Rückumwandlung in Elektrizität seien Betreiber von Batteriespeichern als Einspeiser bzw. Erzeuger von Elektrizität iSd § 7 Abs. 1 Z 10 bzw. 17 ElWOG 2010 zu qualifizieren. Die E-Control führte erneut aus, dass dies den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 3 ElWOG 2010 iVm § 55 Abs. 1 und 2 WElWG 2005 widerspreche. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Verpflichtungszusage abzugeben, wonach sie den rechtmäßigen Zustand herstelle und den Betrieb der angeführten sechs Batteriespeicher binnen eines Monats einstelle.4. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die E-Control der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der Speicherung von Elektrizität in einem Batteriespeicher um die Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform (elektrochemischer Energiespeicher) handle. Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 ausgeführt, erfolge dabei eine Ein- bzw. Ausspeisung aus dem Netz. Betreiber von Batteriespeichern seien bei der Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung Entnehmer bzw. Endverbraucher iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, bzw 14 ElWOG 2010. In diesem Zusammenhang verwies die E-Control auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, genauer VfSlg. 19.740 aus 2013,, Rz 32. Bei der Rückumwandlung in Elektrizität seien Betreiber von Batteriespeichern als Einspeiser bzw. Erzeuger von Elektrizität iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10, bzw. 17 ElWOG 2010 zu qualifizieren. Die E-Control führte erneut aus, dass dies den Vorgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 WElWG 2005 widerspreche. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Verpflichtungszusage abzugeben, wonach sie den rechtmäßigen Zustand herstelle und den Betrieb der angeführten sechs Batteriespeicher binnen eines Monats einstelle.

5. Mit Schreiben vom XXXX gab die Beschwerdeführerin die Verpflichtungszusage ab, die sechs exklusiv netztechnischen Batterieversuchsanlagen zu Test- bzw. Forschungszwecken ausschließlich für die netztechnischen Belange des Verteilernetzbetriebs einzusetzen und nicht am Markt zu betreiben.5. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin die Verpflichtungszusage ab, die sechs exklusiv netztechnischen Batterieversuchsanlagen zu Test- bzw. Forschungszwecken ausschließlich für die netztechnischen Belange des Verteilernetzbetriebs einzusetzen und nicht am Markt zu betreiben.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zwei Monaten den Betrieb der sechs von ihr betriebenen Batteriespeicher einzustellen. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheids wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die zuvor kommunizierte Rechtsauffassung: 6. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zwei Monaten den Betrieb der sechs von ihr betriebenen Batteriespeicher einzustellen. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheids wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die zuvor kommunizierte Rechtsauffassung:

Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen seien, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehörten, was auf die Beschwerdeführerin zutreffe, müssten gemäß § 42 Abs. 3 ElWOG 2010 iVm § 55 Abs. 1 und 2 WElWG 2005 zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhingen. Dies gelte mit Verweis auf § 42 Abs. 3 Z 1 ElWOG 2010 iVm § 55 Abs. 2 Z 1 WElWG 2005 insbesondere für den Bereich der Elektrizitätserzeugung. Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen seien, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehörten, was auf die Beschwerdeführerin zutreffe, müssten gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 WElWG 2005 zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhingen. Dies gelte mit Verweis auf Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, WElWG 2005 insbesondere für den Bereich der Elektrizitätserzeugung.

Die Beschwerdeführerin betreibe in ihrem Verteilernetz sechs Batteriespeicher. Der Betrieb dieser Batteriespeicher durch die XXXX als Verteilernetzbetreiber widerspreche den Vorgaben zur Trennung von den übrigen Tätigkeitsbereichen und insbesondere von der Elektrizitätserzeugung gemäß § 42 Abs. 3 ElWOG 2010 iVm § 55 Abs. 1 und 2 WElWG 2005. Bei der Speicherung von Elektrizität in einem Batteriespeicher handle es sich um die Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform (elektrochemischer Energiespeicher). Die Beschwerdeführerin betreibe in ihrem Verteilernetz sechs Batteriespeicher. Der Betrieb dieser Batteriespeicher durch die römisch 40 als Verteilernetzbetreiber widerspreche den Vorgaben zur Trennung von den übrigen Tätigkeitsbereichen und insbesondere von der Elektrizitätserzeugung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 WElWG 2005. Bei der Speicherung von Elektrizität in einem Batteriespeicher handle es sich um die Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform (elektrochemischer Energiespeicher).

Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX selbst ausgeführt, erfolge dabei eine Ein- bzw. Ausspeisung aus dem Netz (also in bzw. aus der Netzverlustbilanzgruppe). Betreiber von Batteriespeichern seien mit Verweis auf VfSlg. 19.740/2013, Rz 32 bei der Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung Entnehmer bzw. Endverbraucher iSd § 7 Abs. 1 Z 12 bzw. 14 ElWOG 2010. Bei der Rückumwandlung in Elektrizität seien Betreiber von Batteriespeichern als Einspeiser bzw. Erzeuger von Elektrizität iSd § 7 Abs. 1 Z 10 bzw 17 ElWOG 2010 zu qualifizieren. Auch eine Anerkennung der Kosten könne daher nicht erfolgen.Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 selbst ausgeführt, erfolge dabei eine Ein- bzw. Ausspeisung aus dem Netz (also in bzw. aus der Netzverlustbilanzgruppe). Betreiber von Batteriespeichern seien mit Verweis auf VfSlg. 19.740 aus 2013,, Rz 32 bei der Umwandlung von Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung Entnehmer bzw. Endverbraucher iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, bzw. 14 ElWOG 2010. Bei der Rückumwandlung in Elektrizität seien Betreiber von Batteriespeichern als Einspeiser bzw. Erzeuger von Elektrizität iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10, bzw 17 ElWOG 2010 zu qualifizieren. Auch eine Anerkennung der Kosten könne daher nicht erfolgen.

Da die Beschwerdeführerin die von der E-Control geforderte Verpflichtungszusage nicht abgegeben habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die Vorschreibung einer Leistungsfrist von zwei Monaten sei angemessen, da der Beschwerdeführerin die unveränderte Rechtsansicht der E-Control bereits im Schreiben vom XXXX mitgeteilt worden sei und im Übrigen die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX geforderte Verpflichtungszusage eine Leistungspflicht von einem Monat enthalten habe. Die Vorschreibung einer Leistungsfrist von zwei Monaten sei angemessen, da der Beschwerdeführerin die unveränderte Rechtsansicht der E-Control bereits im Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt worden sei und im Übrigen die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 geforderte Verpflichtungszusage eine Leistungspflicht von einem Monat enthalten habe.

7. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die sowohl mit inhaltlicher Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheids als auch mit einem Verfahrensfehler bzw. Begründungsmangel begründet wird. 7. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die sowohl mit inhaltlicher Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheids als auch mit einem Verfahrensfehler bzw. Begründungsmangel begründet wird.

Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde rechtswidrig auf § 42 ElWOG 2010 beziehe. Diese Bestimmung sei eine Grundsatzbestimmung und damit für die Vollziehung nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde rechtswidrig auf Paragraph 42, ElWOG 2010 beziehe. Diese Bestimmung sei eine Grundsatzbestimmung und damit für die Vollziehung nicht anwendbar.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19740/2013 sei nicht einschlägig, insbesondere da es in dieser zum einen um eine „technisch völlig andere Anlage“ (Pumpspeicherkraftwerk), zum anderen um eine Tarifierungsfrage und keine Frage des Unbundlings gegangen sei. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19740 aus 2013, sei nicht einschlägig, insbesondere da es in dieser zum einen um eine „technisch völlig andere Anlage“ (Pumpspeicherkraftwerk), zum anderen um eine Tarifierungsfrage und keine Frage des Unbundlings gegangen sei.

Zudem widerspreche die Entscheidung der belangten Behörde dem Telos des Unbundlings. Die Unbundlingbestimmungen stammten aus einer Zeit, als Verteilernetzbetreiber mangels des entsprechenden technischen Fortschritts noch nicht auf solche Batteriespeicher beim Netzbetrieb zurückgreifen hätten können, die die Beschwerdeführerin einsetze. Es handle sich ausschließlich um Tätigkeiten, die vom Verteilernetzbetrieb umfasst seien. Die Batterieanlagen dienten somit nur als „Ausgleichsgefäß für rein netztechnische Über- oder Unterdeckungen und könnten nur innerhalb des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin als Netzkomponente auf der Niederspannungsebene integriert werden. Außerdem würden sie beim Vorliegen von unterschiedlichen Phasenbelastungen zur Phasensymmetrierung verwendet.

Es liege auch keine Erzeugung elektrischer Energie aus technischer Sicht vor. Die eingesetzten Batterieanlagen hätten eine Leistung von (nur) 160 kW sowie eine Kapazität von 180 kWh und seien ausschließlich in Transformatorstationen eingebaut.

Zudem dienten die Batteriespeicher der Erfüllung von Aufgaben und Pflichten des Verteilernetzbetreibers insbesondere gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 38 WElWG 2005 sowie § 45 ElWOG 2010. Zudem dienten die Batteriespeicher der Erfüllung von Aufgaben und Pflichten des Verteilernetzbetreibers insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 38, WElWG 2005 sowie Paragraph 45, ElWOG 2010.

Vor diesem Hintergrund seien das ElWOG 2010 und das WELWG 2005 teleologisch so weit zu reduzieren, dass ausschließlich zum Netzbetrieb eingesetzte Batteriespeicheranlagen, die nicht am Markt eingesetzt würden, nicht dem umfassenden Begriff der „Erzeugung“ zuzuordnen seien. Die rein wortlautverhaftete Interpretation der belangten Behörde sei nicht zutreffend, da das ElWOG 2010 bzw. das darauf beruhende WElWG 2005 „in manchen Bereichen schlicht unvollständig“ seien. Für solche Unschärfen gebe es zahlreiche Beispiele. Zwischenzeitig unterscheide das ElWOG 2010 auch sehr wohl an anderer Stelle zwischen Erzeugungsanlagen und Stromspeichern bzw. Energiespeicheranlagen bzw. Speichern oder Speicheranlagen.

Als Verfahrens- bzw. Begründungsmangel macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde nicht näher begründet habe, warum sie den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht folge.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.11.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an der beide Verfahrensparteien teilnahmen.

9. Am 14.02.2023 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein „Sachverständigengutachten zum Thema Netzdienliche Speichern im Niederspannungsnetz der XXXX “ [sic] des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers und Ingenieurkonsulenten für Elektrotechnik sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX vor. Im beigefügten Schriftsatz erklärte die Beschwerdeführerin u.a., dass der Inhalt des vorgelegten Gutachtens, das ausdrücklich zur Vorlage im vorliegenden Verfahren verfasst worden sei, sinngemäß zum Vorbringen erhoben werde und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden möge.9. Am 14.02.2023 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein „Sachverständigengutachten zum Thema Netzdienliche Speichern im Niederspannungsnetz der römisch 40 “ [sic] des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers und Ingenieurkonsulenten für Elektrotechnik sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch 40 vor. Im beigefügten Schriftsatz erklärte die Beschwerdeführerin u.a., dass der Inhalt des vorgelegten Gutachtens, das ausdrücklich zur Vorlage im vorliegenden Verfahren verfasst worden sei, sinngemäß zum Vorbringen erhoben werde und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden möge.

10. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 erstattete die belangte Behörde zum vorgelegten Gutachten der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet (Wien, Teile von Niederösterreich und des Burgenlands) und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen (Verteilernetzbetreiberin iSd § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010). Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet (Wien, Teile von Niederösterreich und des Burgenlands) und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen (Verteilernetzbetreiberin iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 76, ElWOG 2010).

An das Verteilernetz der Beschwerdeführerin sind mehr als 100.000 Kunden angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin gehört zu einem Unternehmen (nämlich die XXXX ), in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung (nämlich über die Beschwerdeführerin) und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität (nämlich über die XXXX ) wahrnimmt (Zugehörigkeit zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010). Die Beschwerdeführerin gehört zu einem Unternehmen (nämlich die römisch 40 ), in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung (nämlich über die Beschwerdeführerin) und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität (nämlich über die römisch 40 ) wahrnimmt (Zugehörigkeit zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 78, ElWOG 2010).

Die Beschwerdeführerin betreibt seit XXXX in ihrem Verteilernetz sechs Batteriespeicher mit einer Leistung von 160 kW und einer Kapazität von 180 kWh und nutzt diese für einen effizienteren Netzbetrieb. Mittels der Batteriespeicher wird Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung umgewandelt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Elektrizität rückumgewandelt.Die Beschwerdeführerin betreibt seit römisch 40 in ihrem Verteilernetz sechs Batteriespeicher mit einer Leistung von 160 kW und einer Kapazität von 180 kWh und nutzt diese für einen effizienteren Netzbetrieb. Mittels der Batteriespeicher wird Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung umgewandelt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Elektrizität rückumgewandelt.

Mit Schreiben vom XXXX forderte die E-Control die Beschwerdeführerin dazu auf, binnen zwei Wochen eine Verpflichtungszusage abzugeben, wonach sie den rechtmäßigen Zustand herstelle und den Betrieb der in Rede stehenden Batteriespeicher binnen eines Monats einstelle. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die E-Control die Beschwerdeführerin dazu auf, binnen zwei Wochen eine Verpflichtungszusage abzugeben, wonach sie den rechtmäßigen Zustand herstelle und den Betrieb der in Rede stehenden Batteriespeicher binnen eines Monats einstelle.

Mit Schreiben vom XXXX gab die Beschwerdeführerin die Verpflichtungszusage ab, die Batteriespeicher zu Test- bzw. Forschungszwecken ausschließlich für die netztechnischen Belange des Verteilernetzbetriebs einzusetzen und nicht am Markt zu betreiben. Den Betrieb der Batteriespeicher stellte die Beschwerdeführerin nicht ein. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin die Verpflichtungszusage ab, die Batteriespeicher zu Test- bzw. Forschungszwecken ausschließlich für die netztechnischen Belange des Verteilernetzbetriebs einzusetzen und nicht am Markt zu betreiben. Den Betrieb der Batteriespeicher stellte die Beschwerdeführerin nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und wurden von den Parteien des Verfahrens auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Die §§ 7 und 42 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) idgF lauten auszugsweise: 3.1.1. Die Paragraphen 7 und 42 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) idgF lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7, (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.-13a. […]

14. ‚Entnehmer‘ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

15.-16. […]

17. ‚Erzeuger‘ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

18. ‚Erzeugung‘ die Produktion von Elektrizität;

19. […]

20. ‚Erzeugungsanlage‘ ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

21.-75. […]

76. ‚Verteilernetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

77. […]

78. ‚vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

79.-84. […]

(2), (3) […]

[…]

6. Hauptstück

Betrieb von Verteilernetzen

Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 42. (Grundsatzbestimmung) (1), (2) […]Paragraph 42, (Grundsatzbestimmung) (1), (2) […]

(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung, insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen, sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen,

1. dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;

2. dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

3. dass der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;

4. dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat dieser und der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Landesregierung hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.

(4)-(8) […]“

3.1.2. Die §§ 2 und 55 des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 (WElWG 2005) idgF lauten auszugsweise: 3.1.2. Die Paragraphen 2 und 55 des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 (WElWG 2005) idgF lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.-14. […]

15. ‚Entnehmer‘ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

16., 17. […]

18. ‚Erzeuger‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

19. ‚Erzeugung‘ die Produktion von Elektrizität;

20. […]

21. ‚Erzeugungsanlage‘ ein Kraftwerk oder einen Kraftwerkspark;

22.-78b. […]

79. ‚Verteilernetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

80. […]

81. ‚vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

81a.-86. […]

(2), (3) […]

[…]

Besondere Konzessionsvoraussetzungen

§ 55. (1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.Paragraph 55, (1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss gewährleistet sein, dass

1. die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,

2. die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind,

3. der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,

4. aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche Maßnahmen eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird und welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,

5. dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.“

3.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zu Recht aufgetragen, den Betrieb der in Rede stehenden sechs Batteriespeicher einzustellen, da für die Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiber iSd § 2 Abs. 1 Z 79 WElWG 2005 (wortident mit § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010) und Zugehöriger zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen iSd § 2 Abs. 1 Z 81 WElWG 2005 (wortident mit § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010) § 55 WElWG 2005 gilt. Diese Bestimmung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (neben der – unproblematischen – Erwähnung des § 42 Abs. 3 ElWOG 2010) im Übrigen auch angewendet. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zu Recht aufgetragen, den Betrieb der in Rede stehenden sechs Batteriespeicher einzustellen, da für die Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 79, WElWG 2005 (wortident mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 76, ElWOG 2010) und Zugehöriger zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 81, WElWG 2005 (wortident mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 78, ElWOG 2010) Paragraph 55, WElWG 2005 gilt. Diese Bestimmung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (neben der – unproblematischen – Erwähnung des Paragraph 42, Absatz 3, ElWOG 2010) im Übrigen auch angewendet.

Gemäß § 55 Abs. 1 WElWG 2005 muss die Beschwerdeführerin zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Elektrizitätserzeugung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, WElWG 2005 muss die Beschwerdeführerin zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Elektrizitätserzeugung.

Zu Recht ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Batteriespeicher der Beschwerdeführerin rechtlich in den Bereich der Elektrizitätserzeugung fallen. Mittels der Batteriespeicher wird – anders als etwa beim von der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Beispiel des Transformators, der der Veränderung elektrischer Spannungen dient – Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung umgewandelt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Elektrizität rückumgewandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin bei der Umwandlung als Entnehmer iSd § 2 Abs. 1 Z 15 ElWG 2005 (bzw. § 7 Abs. 1 Z 14 ElWOG 2010) und bei der Rückumwandlung als Erzeuger iSd § 2 Abs. 1 Z 18 WElWG 2005 (bzw. § 7 Abs. 1 Z 17 ElWOG 2010) anzusehen ist. Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht auch die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.740/2013 betreffend Pumpspeicherkraftwerke auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Dass im vorliegenden Fall – anders als in der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – Unbundlingbestimmungen maßgeblich sind und dass Pumpspeicherkraftwerke technisch anders funktionieren als die gegenständlichen Batteriespeicher, ist kein wesentlicher Unterschied. Vielmehr ist maßgeblich, dass in beiden Fällen Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung umgewandelt und schließlich wieder in Elektrizität rückumgewandelt wird. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin bei der Umwandlung als Entnehmer iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, ElWG 2005 (bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14, ElWOG 2010) und bei der Rückumwandlung als Erzeuger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, WElWG 2005 (bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 17, ElWOG 2010) anzusehen ist. Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht auch die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.740 aus 2013, betreffend Pumpspeicherkraftwerke auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Dass im vorliegenden Fall – anders als in der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – Unbundlingbestimmungen maßgeblich sind und dass Pumpspeicherkraftwerke technisch anders funktionieren als die gegenständlichen Batteriespeicher, ist kein wesentlicher Unterschied. Vielmehr ist maßgeblich, dass in beiden Fällen Elektrizität in eine andere Energieform zum Zweck der Speicherung umgewandelt und schließlich wieder in Elektrizität rückumgewandelt wird.

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zwei Argumente entgegen, nämlich die relativ geringe Leistung (160 kW) und Kapazität (180 kWh) der Batteriespeicher sowie den mit der Speicherung verbundenen Zweck. Diese Argumente sind jedoch aus folgenden Gründen nicht überzeugend:

Sowohl im WElWG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z 19 leg. cit.) als auch das ElWOG 2010 (§ 7 Abs. 1 Z 18 leg. cit.) wird Erzeugung als die Produktion von Elektrizität definiert. Dem klaren Wortlaut nach gibt es hier keine „Erheblichkeitsschwelle“, wonach erst bei Erreichen ebendieser von Erzeugung gesprochen werden könnte. Es verhält sich auch nicht so, dass die mittels der Batteriespeicher nach der Entnahme wieder erzeugte Elektrizität keinerlei Bedeutung hätte oder nur eine Reflexwirkung wäre, da die Beschwerdeführerin die Batteriespeicher bewusst zu einem ganz bestimmten Zweck betreibt, nämlich für einen effizienteren Netzbetrieb. Sowohl im WElWG 2005 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, leg. cit.) als auch das ElWOG 2010 (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 18, leg. cit.) wird Erzeugung als die Produktion von Elektrizität definiert. Dem klaren Wortlaut nach gibt es hier keine „Erheblichkeitsschwelle“, wonach erst bei Erreichen ebendieser von Erzeugung gesprochen werden könnte. Es verhält sich auch nicht so, dass die mittels der Batteriespeicher nach der Entnahme wieder erzeugte Elektrizität keinerlei Bedeutung hätte oder nur eine Reflexwirkung wäre, da die Beschwerdeführerin die Batteriespeicher bewusst zu einem ganz bestimmten Zweck betreibt, nämlich für einen effizienteren Netzbetrieb.

Das Bundesverwaltungsgericht ist (wie auch die belangte Behörde) überzeugt davon, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Batteriespeicher ausschließlich zu diesem Zweck und nicht zur Vermarktung einsetzt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mittels der Batteriespeicher Energie erzeugt wird. Welchem Ziel letztendlich die Speicherung dient, spielt dabei keine Rolle. Diesbezüglich wies die Beschwerdeführerin im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst darauf hin, dass auch Pumpspeicherkraftwerke, die unstrittig als Erzeugungsanlagen iSd § 2 Abs. 1 Z 21 WElWG (bzw. § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) anzusehen sind und damit unzweifelhaft in den Bereich der Energieerzeugung fallen, (theoretisch) zu netzdienlichen Zwecken genutzt werden könnten. Dieses Beispiel zeigt auch, dass ohne im Gesetz klar definierte Leistungs- und Kapazitätsgrenzen in der Praxis schwer zu beurteilen sein dürfte, ob ein Batteriespeicher zu netzdienlichen Zwecken, zu Vermarktungszwecken oder zu beidem betrieben wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist (wie auch die belangte Behörde) überzeugt davon, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Batteriespeicher ausschließlich zu diesem Zweck und nicht zur Vermarktung einsetzt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mittels der Batteriespeicher Energie erzeugt wird. Welchem Ziel letztendlich die Speicherung dient, spielt dabei keine Rolle. Diesbezüglich wies die Beschwerdeführerin im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst darauf hin, dass auch Pumpspeicherkraftwerke, die unstrittig als Erzeugungsanlagen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, WElWG (bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010) anzusehen sind und damit unzweifelhaft in den Bereich der Energieerzeugung fallen, (theoretisch) zu netzdienlichen Zwecken genutzt werden könnten. Dieses Beispiel zeigt auch, dass ohne im Gesetz klar definierte Leistungs- und Kapazitätsgrenzen in der Praxis schwer zu beurteilen sein dürfte, ob ein Batteriespeicher zu netzdienlichen Zwecken, zu Vermarktungszwecken oder zu beidem betrieben wird.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die Gesetzgebung die technische Entwicklung im heutigen Ausmaß nicht antizipieren konnte. Dem „Telos des Unbundlings“, das die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde thematisiert, wohnt jedoch auch das Erfordernis einer grundsätzlich strikten Trennung u.a. zwischen den Bereichen Elektrizitätsnetz und Elektrizitätserzeugung inne.

Auch aus dem Argument, dass es einer Differenzierung zwischen Erzeugungsanlagen, Stromspeichern, Energiespeicheranlagen, Speichern und Speicheranlagen bedürfe, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da es auch hier um Stromerzeugung geht. Grundsätzlich dürfen daher weder Übertragungsnetzbetreiber noch Verteilernetzbetreiber selbst Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein. Sie dürfen diese Anlagen auch nicht errichten, verwalten oder betreiben (Storr, Energierecht [2022], 171 mit Verweis auf Art. 2 Z 60 RL 2019/944/EU). Zwar kann je nach mitgliedstaatlicher gesetzlicher Ausgestaltung davon abgewichen werden, jedoch ist eine solche gesetzliche Ausnahme nicht ersichtlich. Konsequenterweise hält die Beschwerdeführerin deshalb auch eine teleologische Reduktion des § 55 WElWG 2005 für erforderlich. Eine solche ist der Gesetzgebung aber nicht zusinnbar, zumal ausdrückliche – hier nicht einschlägige – gesetzliche Ausnahmen als Reaktion auf den technischen Fortschritt durchaus existieren (vgl. § 22a ElWOG 2010). Auch aus dem Argument, dass es einer Differenzierung zwischen Erzeugungsanlagen, Stromspeichern, Energiespeicheranlagen, Speichern und Speicheranlagen bedürfe, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da es auch hier um Stromerzeugung geht. Grundsätzlich dürfen daher weder Übertragungsnetzbetreiber noch Verteilernetzbetreiber selbst Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein. Sie dürfen diese Anlagen auch nicht errichten, verwalten oder betreiben (Storr, Energierecht [2022], 171 mit Verweis auf Artikel 2, Ziffer 60, RL 2019/944/EU). Zwar kann je nach mitgliedstaatlicher gesetzlicher Ausgestaltung davon abgewichen werden, jedoch ist eine solche gesetzliche Ausnahme nicht ersichtlich. Konsequenterweise hält die Beschwerdeführerin deshalb auch eine teleologische Reduktion des Paragraph 55, WElWG 2005 für erforderlich. Eine solche ist der Gesetzgebung aber nicht zusinnbar, zumal ausdrückliche – hier nicht einschlägige – gesetzliche Ausnahmen als Reaktion auf den technischen Fortschritt durchaus existieren vergleiche Paragraph 22 a, ElWOG 2010).

Ein weiteres Argument dagegen, dass von der Gesetzgebung der Betrieb eines Stromspeichers durch einen Netzbetreiber allein zu netzdienlichen Zwecken intendiert ist, sind die aktuellen rechtspolitischen Bestrebungen zur Schaffung einer neuen Energierechtsquelle, nämlich des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, mit dem auch die RL 2019/944/EU und 2018/2001/EU umgesetzt werden sollen (vgl. zB https://oesterreichsenergie.at/aktuelles/neuigkeiten/detailseite/elwog-neue-weichen-fuer-die-energiebranche). Dem Vernehmen nach soll den Netzbetreibern der Betrieb von Stromspeichern grundsätzlich weiterhin nicht gestattet werden. Eine Ausnahme ist für Speicher angedacht, die ausschließlich dem Netzbetrieb dienen, wobei diesfalls eine Genehmigung durch die E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft erforderlich sein soll. Würde man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen, wären diese rechtspolitischen Bestrebungen in dieser Hinsicht überflüssig bzw. würde die rechtliche Umsetzung des Vorhabens aufgrund des Genehmigungserfordernisses durch die E-Control Austria eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage für die Netzbetreiber bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht geht dagegen jedoch vielmehr davon aus, dass den Netzbetreibern der Betrieb eines Stromspeichers in engen Grenzen (ausschließlich zu netzdienlichen Zwecken) künftig erst ermöglicht werden soll. Ein weiteres Argument dagegen, dass von der Gesetzgebung der Betrieb eines Stromspeichers durch einen Netzbetreiber allein zu netzdienlichen Zwecken intendiert ist, sind die aktuellen rechtspolitischen Bestrebungen zur Schaffung einer neuen Energierechtsquelle, nämlich des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, mit dem auch die RL 2019/944/EU und 2018/2001/EU umgesetzt werden sollen vergleiche zB https://oesterreichsenergie.at/aktuelles/neuigkeiten/detailseite/elwog-neue-weichen-fuer-die-energiebranche). Dem Vernehmen nach soll den Netzbetreibern der Betrieb von Stromspeichern grundsätzlich weiterhin nicht gestattet werden. Eine Ausnahme ist für Speicher angedacht, die ausschließlich dem Netzbetrieb dienen, wobei diesfalls eine Genehmigung durch die E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft erforderlich sein soll. Würde man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen, wären diese rechtspolitischen Bestrebungen in dieser Hinsicht überflüssig bzw. würde die rechtliche Umsetzung des Vorhabens aufgrund des Genehmigungserfordernisses durch die E-Control Austria eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage für die Netzbetreiber bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht geht dagegen jedoch vielmehr davon aus, dass den Netzbetreibern der Betrieb eines Stromspeichers in engen Grenzen (ausschließlich zu netzdienlichen Zwecken) künftig erst ermöglicht werden soll.

An diesem Ergebnis vermag auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Sachverständigengutachten zum Thema Netzdienliche Speichern im Niederspannungsnetz der XXXX “ [sic] nichts zu ändern. Es steht wie bereits dargelegt außer Frage, dass die in Rede stehenden Batteriespeicher auf einer anderen Technologie basieren und auch einem anderen Zweck dienen als „herkömmliche“ Energiespeicher. Es kann ferner dahinstehen, ob aus technischer Sicht beispielsweise auch Spulen, Kabel und Leitungen als netzdienliche Speicher angesehen werden können. Vorliegend kommt es darauf an, ob durch den Betrieb der Batteriespeicher aus rechtlicher Sicht Elektrizität iSd § 2 Abs. 1 Z 19 WElWG 2005 erzeugt wird (auch wenn aus technischer Sicht Energie nicht erzeugt werden kann). Das vorgelegte „Sachverständigengutachten“ widerspricht damit nicht den getroffenen Feststellungen. Die hier zu beantwortenden Rechtsfragen wiederum sind – wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. An diesem Ergebnis vermag auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Sachverständigengutachten zum Thema Netzdienliche Speichern im Niederspannungsnetz der römisch 40 “ [sic] nichts zu ändern. Es steht wie bereits dargelegt außer Frage, dass die in Rede stehenden Batteriespeicher auf einer anderen Technologie basieren und auch einem anderen Zweck dienen als „herkömmliche“ Energiespeicher. Es kann ferner dahinstehen, ob aus technischer Sicht beispielsweise auch Spulen, Kabel und Leitungen als netzdienliche Speicher angesehen werden können. Vorliegend kommt es darauf an, ob durch den Betrieb der Batteriespeicher aus rechtlicher Sicht Elektrizität iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, WElWG 2005 erzeugt wird (auch wenn aus technischer Sicht Energie nicht erzeugt werden kann). Das vorgelegte „Sachverständigengutachten“ widerspricht damit nicht den getroffenen Feststellungen. Die hier zu beantwortenden Rechtsfragen wiederum sind – wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.

Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die beantworteten Rechtsfragen beruhen wie gezeigt – jedenfalls aufgrund der Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 19.740/2013) – auf einer ohnehin klaren Rechtslage. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die beantworteten Rechtsfragen beruhen wie gezeigt – jedenfalls aufgrund der Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 19.740 aus 2013,) – auf einer ohnehin klaren Rechtslage.

Schlagworte

Konzession Konzessionserteilung mündliche Verhandlung Verteilernetz Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2250769.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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