TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/22 W276 2275219-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2023
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Entscheidungsdatum

22.09.2023

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs2
AVG §56
AVG §8
BSpG §22
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch


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W276 2275219-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht (Spruchpunkt I) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht (Spruchpunkt römisch eins) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX , zu GZ XXXX erging aufgrund eines Antrages von XXXX („Beschwerdeführer“ oder „BF“) vom XXXX auf Akteneinsicht, eingelangt bei der FMA am XXXX . 1. Der angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 , zu GZ römisch 40 erging aufgrund eines Antrages von römisch 40 („Beschwerdeführer“ oder „BF“) vom römisch 40 auf Akteneinsicht, eingelangt bei der FMA am römisch 40 .

Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:

„Über den Antrag des Einschreiters XXXX vom XXXX , eingelangt bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) am XXXX , auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom XXXX auf Parteiengehör und Akteneinsicht, sowie auf „Offenlegung" des FMA-Bescheides zu GZ XXXX und „aller damit verbundener Dokumente" wird wie folgt entschieden:„Über den Antrag des Einschreiters römisch 40 vom römisch 40 , eingelangt bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) am römisch 40 , auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom römisch 40 auf Parteiengehör und Akteneinsicht, sowie auf „Offenlegung" des FMA-Bescheides zu GZ römisch 40 und „aller damit verbundener Dokumente" wird wie folgt entschieden:

Der Antrag auf Parteiengehör, Akteneinsicht und „Offenlegung" des FMA-Bescheides zu GZ XXXX und „aller damit verbundenen Dokumente" wird,Der Antrag auf Parteiengehör, Akteneinsicht und „Offenlegung" des FMA-Bescheides zu GZ römisch 40 und „aller damit verbundenen Dokumente" wird,

zurückgewiesen.“

2. Mit Eingabe vom XXXX wandte sich der BF wegen „Dreierlei Anbringen“ an die FMA (ON 1). Offenbar beantragt der BF betreffend zweier österreichischer Bankinstitute sowie eines in Österreich ansässigen Versicherungsunternehmens (vgl Seite 2, ON 1) mit dieser Eingabe die Überprüfung einer von ihm „materiell-nominell-rechtliche bzw. organisationsrechtlich (…)“ beanstandeten Kündigung. 2. Mit Eingabe vom römisch 40 wandte sich der BF wegen „Dreierlei Anbringen“ an die FMA (ON 1). Offenbar beantragt der BF betreffend zweier österreichischer Bankinstitute sowie eines in Österreich ansässigen Versicherungsunternehmens vergleiche Seite 2, ON 1) mit dieser Eingabe die Überprüfung einer von ihm „materiell-nominell-rechtliche bzw. organisationsrechtlich (…)“ beanstandeten Kündigung.

Der BF stellte mit dieser Eingabe folgenden Antrag:

„In jedem Fall, ersuche ich auch hiermit, aufgrund berechtigter Interessen, um Offenlegung des FMA-Bescheides GZ XXXX , und aller damit verbundenen Dokumente, die mangelnde Kostendeckung des Unternehmens ad 2.), punkto meiner Verträge belegen, zwecks Prüfung ggf. über die EU Institutionen. "„In jedem Fall, ersuche ich auch hiermit, aufgrund berechtigter Interessen, um Offenlegung des FMA-Bescheides GZ römisch 40 , und aller damit verbundenen Dokumente, die mangelnde Kostendeckung des Unternehmens ad 2.), punkto meiner Verträge belegen, zwecks Prüfung ggf. über die EU Institutionen. "

3. Bei dem vom BF mit Eingabe vom XXXX (ON 1) zitierten Bescheid der FMA zu XXXX vom XXXX handelt es sich um einen an die XXXX adressierten Bescheid der FMA, mit dem gegenüber dem Kreditinstitut eine Bewilligung erteilt wurde (ON 2).3. Bei dem vom BF mit Eingabe vom römisch 40 (ON 1) zitierten Bescheid der FMA zu römisch 40 vom römisch 40 handelt es sich um einen an die römisch 40 adressierten Bescheid der FMA, mit dem gegenüber dem Kreditinstitut eine Bewilligung erteilt wurde (ON 2).

4. Mit Schreiben der FMA vom XXXX (ON 3) wurde der BF darüber informiert, dass diesem keine Parteistellung zukommt und somit kein Recht auf Akteneinsicht besteht.4. Mit Schreiben der FMA vom römisch 40 (ON 3) wurde der BF darüber informiert, dass diesem keine Parteistellung zukommt und somit kein Recht auf Akteneinsicht besteht.

5. Mit der an den Vorstand der belBeh gerichteten Eingabe vom XXXX (ON 4), stellte der BF folgenden Antrag:5. Mit der an den Vorstand der belBeh gerichteten Eingabe vom römisch 40 (ON 4), stellte der BF folgenden Antrag:

Ich „ersuche (…) um bescheidförmige Erledigung sowie Absprache dass Sie mir keine Parteistellung einräumen wollen und dass Sie mir das Recht auf Akteneinsicht […] verwehren wollen."

Ergänzend führte der BF wie folgt aus:

„Gerne, ersuche ich Sie hiermit nochmals deklarativ, jedoch nicht mehr konstitutiv auf, mir den mich individuell und unmittelbar betreffenden Bescheid GZ XXXX Ihrerseits, im Sinne meiner September 2021 Eingabe an Sie (siehe Anlage 1) offenzulegen, und wie erwähnt über meine Anträge zu Parteiengehör und Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen. Dieser Antrag wird ebenso, in eventu, so Sie dem nicht nachkommen, nach § 2 und § 3 AuskPflG gestellt."„Gerne, ersuche ich Sie hiermit nochmals deklarativ, jedoch nicht mehr konstitutiv auf, mir den mich individuell und unmittelbar betreffenden Bescheid GZ römisch 40 Ihrerseits, im Sinne meiner September 2021 Eingabe an Sie (siehe Anlage 1) offenzulegen, und wie erwähnt über meine Anträge zu Parteiengehör und Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen. Dieser Antrag wird ebenso, in eventu, so Sie dem nicht nachkommen, nach Paragraph 2 und Paragraph 3, AuskPflG gestellt."

6. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte der BF eine weitere Eingabe datiert mit XXXX , mit der er auf sein eigenes Schreiben vom XXXX Bezug nahm und ausführte, dass er „sowohl auf dem nach Art 20 (4) B-VG, entspringendem subjektiven Recht als auch § 4 AuskPflG, […] hierüber mir einen diesbezogenen Bescheid zu erlassen" beantragt (ON 5).6. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte der BF eine weitere Eingabe datiert mit römisch 40 , mit der er auf sein eigenes Schreiben vom römisch 40 Bezug nahm und ausführte, dass er „sowohl auf dem nach Artikel 20, (4) B-VG, entspringendem subjektiven Recht als auch Paragraph 4, AuskPflG, […] hierüber mir einen diesbezogenen Bescheid zu erlassen" beantragt (ON 5).

7. Mit Eingabe vom XXXX erhob der BF Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der FMA vom XXXX .7. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der FMA vom römisch 40 .

8. Die hier gegenständliche Beschwerde wurde dem BVwG am 04.11.2022 vorgelegt und zunächst der GA W298 zugewiesen. Hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde am 17.07.2023 der GA W276 neu zugewiesen.8. Die hier gegenständliche Beschwerde wurde dem BVwG am 04.11.2022 vorgelegt und zunächst der GA W298 zugewiesen. Hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde am 17.07.2023 der GA W276 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt und sämtliche Eingaben des BF.

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und zur FMA

Der BF ist eine in Österreich aufrecht gemeldete, natürlich Person.

Die belBeh ist die im gegenständlichen Verfahren zuständige Aufsichtsbehörde.

1.2 Zum Sachverhalt

1. Der angefochtene Bescheid der FMA vom XXXX , zu GZ XXXX erging aufgrund eines Antrages des BF vom XXXX auf Akteneinsicht. 1. Der angefochtene Bescheid der FMA vom römisch 40 , zu GZ römisch 40 erging aufgrund eines Antrages des BF vom römisch 40 auf Akteneinsicht.

2. Mit Schreiben der FMA vom XXXX (ON 3) wurde der BF darüber informiert, dass diesem keine Parteistellung zukommt und somit kein Recht auf Akteneinsicht besteht.2. Mit Schreiben der FMA vom römisch 40 (ON 3) wurde der BF darüber informiert, dass diesem keine Parteistellung zukommt und somit kein Recht auf Akteneinsicht besteht.

3. Bei dem von der FMA zu XXXX geführten Verfahren handelt es sich um ein Verfahren zwischen der XXXX als Antragstellerin und der FMA als für dieses Verfahren zuständige Aufsichtsbehörde.3. Bei dem von der FMA zu römisch 40 geführten Verfahren handelt es sich um ein Verfahren zwischen der römisch 40 als Antragstellerin und der FMA als für dieses Verfahren zuständige Aufsichtsbehörde.

4. Mit Eingabe vom XXXX erhob der BF Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der FMA vom XXXX .4. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid der FMA vom römisch 40 .

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum BF und zur FMA ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw aus den gesetzlichen Grundlagen und Zuständigkeitsbestimmungen.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt und Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Feststellungen daher aufgrund des Akteninhaltes treffen, sie beruhen auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung und wurde der Sachverhalt, weder vom BF noch von der belBeh in irgendeiner Weise bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch wie unten ausgeführt nicht berechtigt.

Die Rechtssache wurde, soweit sie Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides betrifft, am 17.07.2023 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Die Rechtssache wurde, soweit sie Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides betrifft, am 17.07.2023 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.

Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.

Der hier gegenständliche Bescheid umfasst zwei Spruchpunkte. Spruchpunkt I betrifft die Frage des Parteiengehörs und des Rechtes auf Akteneinsicht. Spruchpunkt II betrifft das Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBI. Nr. 287/1987 idgF, Art. 20 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF und fällt damit gemäß der Geschäftsverteilung des BVwG 2023 (in der Fassung vom 30.08.2023) in eine andere Zuweisungsgruppe (DSG). Die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde, soweit diese Spruchpunkt II betrifft, wurde der Geschäftsabteilung W 298 zugewiesen.Der hier gegenständliche Bescheid umfasst zwei Spruchpunkte. Spruchpunkt römisch eins betrifft die Frage des Parteiengehörs und des Rechtes auf Akteneinsicht. Spruchpunkt römisch zwei betrifft das Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBI. Nr. 287 aus 1987, idgF, Artikel 20, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF und fällt damit gemäß der Geschäftsverteilung des BVwG 2023 (in der Fassung vom 30.08.2023) in eine andere Zuweisungsgruppe (DSG). Die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde, soweit diese Spruchpunkt römisch zwei betrifft, wurde der Geschäftsabteilung W 298 zugewiesen.

3.2. Rechtliche Grundlagen

§§ 8, 17 Abs. 1 iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBI Nr. 51/1991 idgF.Paragraphen 8, 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBI Nr. 51 aus 1991, idgF.

§ 17 Abs. 1 und 2 AVG lauten:Paragraph 17, Absatz eins und 2 AVG lauten:

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

§ 8 AVG lautet:Paragraph 8, AVG lautet:

Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1 Zur rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes

3.3.1.1 Der BF wandte sich zunächst mit Eingabe vom XXXX an die belBeh wegen „Dreierlei Anbringen“ (ON 1) und beantragte die Überprüfung einer von ihm „materiell-nominell-rechtliche bzw. organisationsrechtlich (…)“ beanstandeten Kündigung. Konkret betraf dieses Anliegen des BF zwei österreichische Bankinstitute und ein in Österreich ansässiges Versicherungsunternehmen. (vgl Seite 2, ON 1) 3.3.1.1 Der BF wandte sich zunächst mit Eingabe vom römisch 40 an die belBeh wegen „Dreierlei Anbringen“ (ON 1) und beantragte die Überprüfung einer von ihm „materiell-nominell-rechtliche bzw. organisationsrechtlich (…)“ beanstandeten Kündigung. Konkret betraf dieses Anliegen des BF zwei österreichische Bankinstitute und ein in Österreich ansässiges Versicherungsunternehmen. vergleiche Seite 2, ON 1)

Der BF verband dieses Anliegen mit dem Antrag auf Akteneinsicht des im Verfahren zu XXXX am XXXX ergangenen Bescheides und damit in Zusammenhang stehender Dokumente und Verfahrensunterlagen. (vgl Seite 2, letzter Absatz ON 1)Der BF verband dieses Anliegen mit dem Antrag auf Akteneinsicht des im Verfahren zu römisch 40 am römisch 40 ergangenen Bescheides und damit in Zusammenhang stehender Dokumente und Verfahrensunterlagen. vergleiche Seite 2, letzter Absatz ON 1)

3.3.1.2 In einem rechtsstaatlich geordneten und fairen behördlichen bzw auch gerichtlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben.

§ 17 AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, RZ 148 unter Verweis auf VwGH 27.02.1991, 90/01/0143). Die Verletzung dieses Rechtes macht das Verfahren fehlerhaft und den ergangenen Bescheid rechtswidrig (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Gemäß § 17 Abs 2 AVG ist in einem Mehrparteienverfahren die Akteneinsicht zudem allen am Verfahren beteiligten Parteien in jeweils gleichem Umfang zu gewähren. Es wäre also unzulässig, einer Verfahrenspartei die Akteneinsicht zu gewähren, einer anderen hingegen nicht.Paragraph 17, AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, RZ 148 unter Verweis auf VwGH 27.02.1991, 90/01/0143). Die Verletzung dieses Rechtes macht das Verfahren fehlerhaft und den ergangenen Bescheid rechtswidrig (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AVG ist in einem Mehrparteienverfahren die Akteneinsicht zudem allen am Verfahren beteiligten Parteien in jeweils gleichem Umfang zu gewähren. Es wäre also unzulässig, einer Verfahrenspartei die Akteneinsicht zu gewähren, einer anderen hingegen nicht.

Insbesondere darf eine verfahrenserledigende Entscheidung nicht auf Beweismittel gestützt werden, die einer Partei nicht zugänglich waren.

3.3.1.3 Im konkreten Fall geht es aber nicht um den Ausschluss einzelner Aktenstücke, auf die die belBeh im vom BF bekämpften Bescheid Bezug genommen hätte und eine deswegen von der belBeh zu verantwortende Verkürzung von Verfahrensrechten einer am Verfahren beteiligten Partei. Im gegenständlichen Verfahren kommt dem BF schon von vornherein keine Parteistellung zu, aus der sich das Recht auf Akteneinsicht ableiten bzw stützen ließe.

3.3.1.4 Der BF begehrte Akteneinsicht in einem von der FMA zu XXXX geführten Verfahren. Parteien dieses Verfahrens waren neben der FMA als Aufsichtsbehörde die XXXX . Der BF hatte zu keinem Zeitpunkt Parteistellung in diesem Verfahren und kann daher in diesem Verfahren weder Rechtsansprüche geltend machen noch besitzt er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wenn überhaupt beschränken sich die Interessen des BF auf rein wirtschaftliche Motive.3.3.1.4 Der BF begehrte Akteneinsicht in einem von der FMA zu römisch 40 geführten Verfahren. Parteien dieses Verfahrens waren neben der FMA als Aufsichtsbehörde die römisch 40 . Der BF hatte zu keinem Zeitpunkt Parteistellung in diesem Verfahren und kann daher in diesem Verfahren weder Rechtsansprüche geltend machen noch besitzt er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wenn überhaupt beschränken sich die Interessen des BF auf rein wirtschaftliche Motive.

Das in § 8 AVG normierte Recht auf Akteneinsicht kommt ausschließlich Parteien eines Verfahrens zu, nicht aber bloß Beteiligten. Auch § 17 AVG beschränkt das Recht auf Akteneinsicht ausdrücklich auf Parteien des Verfahrens, wenn diese Bestimmung vorsieht, dass „die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen“ können.Das in Paragraph 8, AVG normierte Recht auf Akteneinsicht kommt ausschließlich Parteien eines Verfahrens zu, nicht aber bloß Beteiligten. Auch Paragraph 17, AVG beschränkt das Recht auf Akteneinsicht ausdrücklich auf Parteien des Verfahrens, wenn diese Bestimmung vorsieht, dass „die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen“ können.

Allfällige Konsequenzen aus dem hier zitierten Bescheid der FMA im Verfahren zu XXXX ergeben sich für den BF nicht unmittelbar aufgrund des erlassenen Bescheides, sondern, wenn überhaupt, erst durch die im Privatrechtsverhältnis zwischen dem BF und dem involvierten Kreditinstitut bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen. Eine Parteistellung ist aus diesem Umstand nicht abzuleiten.Allfällige Konsequenzen aus dem hier zitierten Bescheid der FMA im Verfahren zu römisch 40 ergeben sich für den BF nicht unmittelbar aufgrund des erlassenen Bescheides, sondern, wenn überhaupt, erst durch die im Privatrechtsverhältnis zwischen dem BF und dem involvierten Kreditinstitut bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen. Eine Parteistellung ist aus diesem Umstand nicht abzuleiten.

Der VwGH hat zudem bereits klargestellt, dass sich aus dem Interesse der XXXX an einer effizienten Kontrolle der XXXX nicht ableiten lässt, dass damit jeder XXXX vermöge eines Rechtsanspruches iSd S 8 AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre (bekämpfter Bescheid, S. 5 mit Verweis auf VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251 Rz 15 unter Verweis auf VwGH 22.2.1999, 98/17/0355 mwN).Der VwGH hat zudem bereits klargestellt, dass sich aus dem Interesse der römisch 40 an einer effizienten Kontrolle der römisch 40 nicht ableiten lässt, dass damit jeder römisch 40 vermöge eines Rechtsanspruches iSd S 8 AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre (bekämpfter Bescheid, S. 5 mit Verweis auf VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251 Rz 15 unter Verweis auf VwGH 22.2.1999, 98/17/0355 mwN).

3.3.1.5 Ausgehend von den rechtlichen Vorgaben des § 8 zweiter Satz AVG ist der BF in jenem Verfahren, in dem er Akteneinsicht begehrt, allenfalls Beteiligter, jedenfalls aber nicht Partei, zumal eine Beeinflussung der Rechtsstellung des BF durch den im Verfahren zu XXXX erlassenen Bescheid nicht erkennbar ist.3.3.1.5 Ausgehend von den rechtlichen Vorgaben des Paragraph 8, zweiter Satz AVG ist der BF in jenem Verfahren, in dem er Akteneinsicht begehrt, allenfalls Beteiligter, jedenfalls aber nicht Partei, zumal eine Beeinflussung der Rechtsstellung des BF durch den im Verfahren zu römisch 40 erlassenen Bescheid nicht erkennbar ist.

Aber auch ein subjektives Recht auf weitergehende aktive Mitwirkung am Verfahren ist nicht allen, sondern nur jenen Interessenten eingeräumt, deren Interessen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt werden, deren Interessenssphäre sich also aus diesem Grund als Rechtssphäre darstellt. Im konkreten Fall sind das sind jene Personen, deren Rechtsstellung durch den im Verfahren zu XXXX erlassenen Bescheid beeinflusst wird oder werden kann (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, § 8 AVG, RN 2). Dies ist im gegenständlichen Verfahren durch den Bescheid er FMA vom XXXX im Verfahren zu XXXX , bezogen auf den BF, nicht erkennbar.Aber auch ein subjektives Recht auf weitergehende aktive Mitwirkung am Verfahren ist nicht allen, sondern nur jenen Interessenten eingeräumt, deren Interessen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt werden, deren Interessenssphäre sich also aus diesem Grund als Rechtssphäre darstellt. Im konkreten Fall sind das sind jene Personen, deren Rechtsstellung durch den im Verfahren zu römisch 40 erlassenen Bescheid beeinflusst wird oder werden kann vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, Paragraph 8, AVG, RN 2). Dies ist im gegenständlichen Verfahren durch den Bescheid er FMA vom römisch 40 im Verfahren zu römisch 40 , bezogen auf den BF, nicht erkennbar.

3.3.1.6 Dem hier zu prüfenden Sachverhalt ist daher im Ergebnis weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse des BF an der von ihm geforderten Akteneinsicht zu entnehmen. Ein bloß wirtschaftliches Interesse vermittelt nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung gemäß § 8 AVG.3.3.1.6 Dem hier zu prüfenden Sachverhalt ist daher im Ergebnis weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse des BF an der von ihm geforderten Akteneinsicht zu entnehmen. Ein bloß wirtschaftliches Interesse vermittelt nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.

Mangels Parteistellung kommt dem BF daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

Die Behörde ist im Ergebnis rechtskonform vorgegangen, der bekämpfte Bescheid ist mit keiner wie immer gearteten Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weder der BF noch die belBeh Beweisanträge stellten oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weder der BF noch die belBeh Beweisanträge stellten oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten.

Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.

3.5. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Finanzmarktaufsicht Parteiengehör Parteistellung Rechtsanspruch subjektive Rechte Verfahrenspartei Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2275219.1.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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