Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W250 2277467-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Festnahme am 16.08.2023, 16:25 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.08.2023, 19:20 Uhr, bis 18.08.2023, 10:15 Uhr, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Festnahme am 16.08.2023, 16:25 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.08.2023, 19:20 Uhr, bis 18.08.2023, 10:15 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 17.08.2023, 19:20 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 17.08.2023, 19:20 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 17.08.2023, 19:20 Uhr, bis 18.08.2023, 10:15 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 17.08.2023, 19:20 Uhr, bis 18.08.2023, 10:15 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste mit einem von Rumänien ausgestellten Visum nach Rumänien ein. Am 16.08.2023 wurde er nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ noch am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bzw. für die Anordnung eines gelinderen Mittels vorlägen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Der BF wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste mit einem von Rumänien ausgestellten Visum nach Rumänien ein. Am 16.08.2023 wurde er nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ noch am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bzw. für die Anordnung eines gelinderen Mittels vorlägen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Der BF wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
2. Am 17.08.2023 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu vom Bundesamt einvernommen.
3. Am 17.08.2023 um 19:20 Uhr stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht. Die Gründe für die weitere Anhaltung hielt das Bundesamt nicht in einem Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG fest.3. Am 17.08.2023 um 19:20 Uhr stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht. Die Gründe für die weitere Anhaltung hielt das Bundesamt nicht in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2023 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.08.2023 um 10:25 Uhr persönlich zugestellt.
5. Die rumänische Dublin-Behörde stimmte mit Schreiben vom 30.08.2023 dem vom Bundesamt am 22.08.2023 übermittelten Wiederaufnahmegesuch nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
6. Am 01.09.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Festnahme am 16.08.2023 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 17.08.2022. Er brachte im Wesentlichen vor, dass dem gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrag jegliche Grundlage fehle, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bzw. die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorlägen. Der BF habe am 17.08.2023 während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. § 40 Abs 5 BFA-VG regle, dass, wenn ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, diese aufrechterhalten werden könne, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen sei mit Aktenvermerk festzuhalten, dieser sei dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 40 Abs 5 BFA-VG entspreche der Regelung des §76 Abs. 6 FPG, wonach auch bei Stellung eines Asylantrages im Stande der Schubhaft die Schubhaft aufrechterhalten werden könne, wenn der Asylantrag lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt werde und das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festzuhalten sei. Im konkreten Fall handle es sich um den ersten Asylantrag des BF im Bundesgebiet bzw. in der EU. Der BF habe religiöse Verfolgung vorgebracht und fürchte außerdem eine politische Verfolgung. Es lägen somit keine Anhaltspunkte für eine Verzögerungsabsicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 6 FPG mit Verweis auf die Aufnahme-RL klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Der BF habe den Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt, da es sich um seinen ersten Asylantrag handle und er aus Angst vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe und im Bundesgebiet Schutz suchen wolle. Die Haft hätte daher nicht fortgesetzt werden dürfen.6. Am 01.09.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Festnahme am 16.08.2023 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 17.08.2022. Er brachte im Wesentlichen vor, dass dem gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrag jegliche Grundlage fehle, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft bzw. die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorlägen. Der BF habe am 17.08.2023 während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG regle, dass, wenn ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, diese aufrechterhalten werden könne, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen sei mit Aktenvermerk festzuhalten, dieser sei dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG entspreche der Regelung des §76 Absatz 6, FPG, wonach auch bei Stellung eines Asylantrages im Stande der Schubhaft die Schubhaft aufrechterhalten werden könne, wenn der Asylantrag lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt werde und das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festzuhalten sei. Im konkreten Fall handle es sich um den ersten Asylantrag des BF im Bundesgebiet bzw. in der EU. Der BF habe religiöse Verfolgung vorgebracht und fürchte außerdem eine politische Verfolgung. Es lägen somit keine Anhaltspunkte für eine Verzögerungsabsicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG mit Verweis auf die Aufnahme-RL klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Der BF habe den Asylantrag nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt, da es sich um seinen ersten Asylantrag handle und er aus Angst vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe und im Bundesgebiet Schutz suchen wolle. Die Haft hätte daher nicht fortgesetzt werden dürfen.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich darüber hinaus, dass auch die Anhaltung des BF ab der Stellung des Asylantrages am 17.08.2023 in Beschwerde gezogen wird.
7. Das Bundesamt legte am 04.09.2023 und 18.09.2023 den Verwaltungsakt vor. Am 20.09.2023 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen der Verfahrensverlauf geschildert wird. Das Bundesamt verweist insbesondere darauf, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Einvernahme am 17.08.2023 stellte, woraufhin er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Anhaltung aufrecht bleibe und in weiterer Folge Schubhaft angeordnet werde.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, Kostenersatz wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I.1. bis I.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF ist volljährig und gibt an ein Staatsangehöriger Pakistans zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Der BF war gesund und haftfähig.
1.4. Der BF reiste mit einem von Rumänien ausgestellten und von 20.06.2023 bis 20.08.2023 gültigen Visum nach Rumänien ein, entzog sich in Rumänien jedoch den Behörden um unrechtmäßig nach Italien weiterzureisen.
1.5. Der BF reiste spätestens am 16.08.2023 nach Österreich ein und beabsichtigte seine unmittelbare schlepperunterstützte Weiterreise nach Italien. Er hatte weder die Absicht in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch den Fremdenbehörden bekannt zu geben, dass er sich in Österreich aufhält.
1.6. Das Bundesamt erließ am 16.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG. Der BF wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.1.6. Das Bundesamt erließ am 16.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
1.7. Der BF stellte in Österreich am 17.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nachdem er vom Bundesamt einvernommen wurde. Für das Asylverfahren des BF ist Rumänien zuständig. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, einen Aktenvermerk im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG verfasste das Bundesamt nicht.1.7. Der BF stellte in Österreich am 17.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nachdem er vom Bundesamt einvernommen wurde. Für das Asylverfahren des BF ist Rumänien zuständig. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, einen Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG verfasste das Bundesamt nicht.
1.8. Das Bundesamt richtete am 22.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänische Dublin-Behörde, woraufhin mit Schreiben vom 30.08.2023 der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt wurde.
1.9. Die Anhaltung endete am 18.08.2023, 10:25 Uhr, durch die auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO gestützte Anordnung von Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 18.08.2023 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 18.08.2023 betreffend, sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
2.2. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Aus den vom BF genannten Geburtsdaten ergibt sich, dass er volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Über seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde während der Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme nicht entschieden.
2.3. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In seiner Einvernahme am 17.08.2023 gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme, diese Angaben wiederholte er in der Erstbefragung vom 19.08.2023. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war.
2.4. Die Feststellungen zu dem von Rumänien ausgestellten Visum ergeben sich aus der schriftlichen Zustimmung der rumänischen Dublin-Behörde zur Wiederaufnahme des BF vom 30.08.2023. Dass der BF nach Rumänien eingereist ist, gab er selbst am 17.08.2023 vor dem Bundesamt sowie am 19.08.2023 im Rahmen der Erstbefragung an. Dabei gab der BF auch jeweils an, dass ihm sein Reisepass in Rumänien gestohlen worden sei. Das vom BF in der Beschwerde wiederholt vorgebrachte Argument, dass er sich zu keinem Zeitpunkt in Rumänien aufgehalten habe, wird daher als Schutzbehauptung gewertet. Soweit der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er den Dolmetscher bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt nicht verstanden habe, da die Einvernahme in der Sprache Urdu durchgeführt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vom 17.08.2023 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehe und diese Frage bejahte. Auch die Erstbefragung am 19.08.2023 wurde in der Sprache Urdu durchgeführt. Dabei gab der BF auch an, dass Urdu seine Muttersprache sei. Am Beginn der Befragung danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe, gab der BF an, dass dies der Fall sei. Auch nach Beendigung der Befragung wurde der BF danach gefragt, ob er alles verstanden habe. Auch diese Frage bejahte der BF. Am 21.08.2023 fand eine Rückkehrberatung mit dem BF statt, diese wurde ebenfalls in der Sprache Urdu durchgeführt. Da der BF weder bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt noch bei der Erstbefragung noch bei der Rückkehrberatung darauf hingewiesen hat, dass er Verständigungsschwierigkeiten in der Sprache Urdu hat und diese Sprache darüber hinaus bei der Erstbefragung als seine Muttersprache angab, ist seine Behauptung, dass er die Sprache Urdu nicht verstehe, als Schutzbehauptung zu werten.
Dass der BF Rumänien verließ um unrechtmäßig nach Italien zu gelangen, gab er am 17.08.2023 mehrfach vor dem Bundesamt an.
2.5. Der BF gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.08.2023 und in der Erstbefragung am 19.08.2023 an, dass er am 15.08 bzw. 16.08.2023 nach Österreich eingereist sei. Da er über kein Reisedokument verfügte, konnte die Feststellung getroffen werde, dass seine Einreise unrechtmäßig erfolgte. Dass er weder die Absicht hatte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch sich bei den Fremdenbehörden zu melden ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme sowie in der Erstbefragung, wonach er die Weiterreise nach Italien beabsichtigt hatte.
2.6. Die Feststellungen zum erlassenen Festnahmeauftrag sowie der Festnahme des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.7. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 17.08.2023 ergibt sich, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz erst im Verlauf dieser Einvernahme stellte. Auf Grund des von Rumänien ausgestellten Visums ist Rumänien für das Asylverfahren des BF zuständig. Dass das Bundesamt die Anhaltung aufrecht hielt und keinen Akenvermerk im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG verfasste, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.2.7. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 17.08.2023 ergibt sich, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz erst im Verlauf dieser Einvernahme stellte. Auf Grund des von Rumänien ausgestellten Visums ist Rumänien für das Asylverfahren des BF zuständig. Dass das Bundesamt die Anhaltung aufrecht hielt und keinen Akenvermerk im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG verfasste, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.8. Dass am 22.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänische Dublin-Behörde gerichtet wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Zustimmung der rumänischen Dublin-Behörde zur Wiederaufnahme des BF.
2.9. Die Feststellungen zu dem am 18.08.2023 erlassenen Schubhaftbescheid ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte I. und II. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – Festnahme und Anhaltung
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
In § 34 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautet:
„FestnahmeauftragIn Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Paragraph 34, BFA-VG lautet:, „Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§ 40 BFA-VG lautet:Paragraph 40, BFA-VG lautet:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).3.1.2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. vergleiche VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des BF, gegen den am 16.08.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des BF, gegen den am 16.08.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages.
Der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 übertragen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen. (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471)Der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 übertragen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen. vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471)
Das Bundesamt hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, Schubhaft oder gelindere Mittel über den BF anzuordnen und hat diesbezüglich auch ein Verfahren durchgeführt. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z. 1 FPG erlassen. Die Festnahme des BF war auch verhältnismäßig, zumal er nach unrechtmäßiger Einreise auf seinem Weg nach Italien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde.Das Bundesamt hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, Schubhaft oder gelindere Mittel über den BF anzuordnen und hat diesbezüglich auch ein Verfahren durchgeführt. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Festnahme des BF war auch verhältnismäßig, zumal er nach unrechtmäßiger Einreise auf seinem Weg nach Italien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde.
Da die Festnahme des BF auf Grund eines gemäß § 34 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgte und auch Verhältnismäßigkeit vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 16.08.2023 um 16:25 Uhr abzuweisen war (Spruchteil A. – Spruchpunkt I.).Da die Festnahme des BF auf Grund eines gemäß Paragraph 34, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgte und auch Verhältnismäßigkeit vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 16.08.2023 um 16:25 Uhr abzuweisen war (Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins.).
3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, seine weitere Anhaltung nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz sei unzulässig gewesen, da er auf Grund eines gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden sei und ihm kein Aktenvermerk im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG über die Gründe seiner weiteren Anhaltung ausgefolgt worden sei.3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, seine weitere Anhaltung nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz sei unzulässig gewesen, da er auf Grund eines gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden sei und ihm kein Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG über die Gründe seiner weiteren Anhaltung ausgefolgt worden sei.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass § 40 Abs. 5 BFA-VG entsprechend den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 56/2018 in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL – erlassen wurde. Konkret wird in den genannten Erläuterungen folgendes ausgeführt:Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG entsprechend den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL – erlassen wurde. Konkret wird in den genannten Erläuterungen folgendes ausgeführt:
„Der zuletzt durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), BGBl. I Nr. 70/2015, angepasste § 76 Abs. 6 FPG setzt den Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht um (idS ausdrücklich VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 30). Der vorgeschlagene Abs. 5 soll – ebenso in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL – diese Bestimmung nunmehr dahingehend ergänzen, dass auch eine auf einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 gestützte Anhaltung bis zum Ablauf der 72-stündigen Frist gemäß Abs. 4 Satz 2 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während dieser Frist einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und angenommen werden kann, das diese Antragstellung nur dem Zweck dient, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL bloß voraussetzt, dass die Haft, aus der heraus ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wie jene nach § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 der Vorbereitung der Rückführung und/oder der Fortsetzung der Abschiebung dient, es aber nicht darauf ankommt, ob die Rechtsgrundlage dieser Haft innerstaatlich als Festnahmeauftrag oder als Schubhaftbescheid ausgestaltet ist. Wie sonst, so gilt auch im Fall des vorgeschlagenen Abs. 5, dass eine Fortsetzung der Anhaltung über die 72-stündige Frist hinaus nur zulässig ist, wenn vor deren Ablauf die Schubhaft angeordnet wurde. Der vorgeschlagene Schlussteil des § 76 Abs. 2 FPG sieht diesbezüglich vor, dass die Schubhaft in diesem Fall gemäß Z 1 leg. cit. angeordnet werden kann und eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht voraussetzt. Durch die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 1 wird festgelegt, dass über das Vorliegen der Gründe zur Aufrechterhaltung der Anhaltung ein Aktenvermerk ergehen soll, der dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, zur Kenntnis zu bringen ist.“„Der zuletzt durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, angepasste Paragraph 76, Absatz 6, FPG setzt den Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht um (idS ausdrücklich VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 30). Der vorgeschlagene Absatz 5, soll – ebenso in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL – diese Bestimmung nunmehr dahingehend ergänzen, dass auch eine auf einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 gestützte Anhaltung bis zum Ablauf der 72-stündigen Frist gemäß Absatz 4, Satz 2 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während dieser Frist einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und angenommen werden kann, das diese Antragstellung nur dem Zweck dient, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL bloß voraussetzt, dass die Haft, aus der heraus ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wie jene nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 der Vorbereitung der Rückführung und/oder der Fortsetzung der Abschiebung dient, es aber nicht darauf ankommt, ob die Rechtsgrundlage dieser Haft innerstaatlich als Festnahmeauftrag oder als Schubhaftbescheid ausgestaltet ist. Wie sonst, so gilt auch im Fall des vorgeschlagenen Absatz 5,, dass eine Fortsetzung der Anhaltung über die 72-stündige Frist hinaus nur zulässig ist, wenn vor deren Ablauf die Schubhaft angeordnet wurde. Der vorgeschlagene Schlussteil des Paragraph 76, Absatz 2, FPG sieht diesbezüglich vor, dass die Schubhaft in diesem Fall gemäß Ziffer eins, leg. cit. angeordnet werden kann und eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht voraussetzt. Durch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, wird festgelegt, dass über das Vorliegen der Gründe zur Aufrechterhaltung der Anhaltung ein Aktenvermerk ergehen soll, der dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, zur Kenntnis zu bringen ist.“
Der mit „Haft“ überschriebene Art. 8 der Rückführungs-RL lautet auszugsweise:Der mit „Haft“ überschriebene Artikel 8, der Rückführungs-RL lautet auszugsweise:
„Artikel 8 (…)
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
(…)
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
(…)
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
(…)“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, bereits klargestellt, dass der den Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL umsetzende § 76 Abs. 6 FPG nicht anzuwenden ist, soweit die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO angeordnet wurde:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, bereits klargestellt, dass der den Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL umsetzende Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht anzuwenden ist, soweit die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO angeordnet wurde:
„Art 8 Abs 3 lit d Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Art. 8 Abs. 3 lit. f der Aufnahme-RL iVm Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zur Sicherung des "Dublin-Überstellungsverfahrens" in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der lit. f normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 28 Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der lit. d und davon unabhängig besteht.“„Art 8 Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 zur Sicherung des "Dublin-Überstellungsverfahrens" in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der Litera f, normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 28, Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der Litera d und davon unabhängig besteht.“
Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025, bestätigt.
Da sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 40 Abs. 5 BFA-VG ergibt, dass diese Bestimmung in Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL erfolgte ist diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden, da eine Dublin-Konstellation vorlag und der BF nicht auf Grund eines Rückkehrverfahrens nach den Bestimmungen der Rückführungs-RL angehalten wurde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt im Fall der Anhaltung nach Art. 28 Dublin-III-VO die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG unangewendet. Das Bundesamt war daher weder verpflichtet eine mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Verzögerungsabsicht zu prüfen noch das Ergebnis dieser Prüfung in einem Aktenvermerk, der dem BF zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.Da sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG ergibt, dass diese Bestimmung in Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL erfolgte ist diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden, da eine Dublin-Konstellation vorlag und der BF nicht auf Grund eines Rückkehrverfahrens nach den Bestimmungen der Rückführungs-RL angehalten wurde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt im Fall der Anhaltung nach Artikel 28, Dublin-III-VO die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG unangewendet. Das Bundesamt war daher weder verpflichtet eine mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Verzögerungsabsicht zu prüfen noch das Ergebnis dieser Prüfung in einem Aktenvermerk, der dem BF zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.
Die Anhaltung des BF nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal bereits am Vormittag des auf den Antrag folgenden Tages Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde.
Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 17.08.2023, 19:20 Uhr, bis 18.08.2023, 10:15 Uhr, war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abzuweisen (Spruchteil A. – Spruchpunkt II.).Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 17.08.2023, 19:20 Uhr, bis 18.08.2023, 10:15 Uhr, war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abzuweisen (Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei.).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 16.08.2023 sowie die nach dem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2023 aufrecht erhaltene Anhaltung rechtswidrig waren. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 16.08.2023 sowie die nach dem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2023 aufrecht erhaltene Anhaltung rechtswidrig waren. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Das Bundesamt ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, hat einen Kostenersatz jedoch nicht beantragt. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Entscheidung folgt zwar der zu § 76 Abs. 6 FPG in Verbindung mit der Anordnung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 40 Abs. 5 BFA-VG bei Dublin-Konstellationen vor. Die Entscheidung folgt zwar der zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit der Anordnung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG bei Dublin-Konstellationen vor.
Die Revision war daher zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Festnahmeauftrag Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Revision zulässig Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2277467.2.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023