Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W189 2277982-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. 1326950406-223082475: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. 1326950406-223082475:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG mangels Bescheidqualität der Erledigung als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG mangels Bescheidqualität der Erledigung als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 01.08.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt (Spruchpunkt III.).Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 01.08.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. dieser Erledigung wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Erledigung wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Die im Verwaltungsakt einliegende Urschrift der Erledigung vom 01.08.2023 weist auf der letzten Seite die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei sich unter dieser Wortfolge der Name „ XXXX “ in gedruckter Form befindet. Die Urschrift enthält weder eine händisch ausgeführte Unterschrift noch einen elektronischen Nachweis der Identität des Genehmigenden. Die im Verwaltungsakt einliegende Urschrift der Erledigung vom 01.08.2023 weist auf der letzten Seite die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei sich unter dieser Wortfolge der Name „ römisch 40 “ in gedruckter Form befindet. Die Urschrift enthält weder eine händisch ausgeführte Unterschrift noch einen elektronischen Nachweis der Identität des Genehmigenden.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin enthaltenen Urschrift der angefochtenen Erledigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Die im Verwaltungsakt aufliegende Urschrift weist keine Unterschrift auf. Ebenso wenig wurde ein Verfahren nach dem E-GovG durchgeführt. Der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 01.08.2023 mangelt es dadurch an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Genehmigung Nichtbescheid Organwalter UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2277982.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023