TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 W294 2270411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W294 2270411-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, dazu wurde er am 16.05.2022 erstbefragt.

Der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einem Asylquartier zugewiesen. Mit E-Mail vom 01.06.2022 teilte die Betreuungseinrichtung dem BFA mit, der BF sei mit 30.05.2022 dem „Quartier unstet“ zugewiesen worden, da er unbekannten Aufenthalts sei und 24 Stunden abwesend gewesen sei.

Eine am 24.05.2022 und am 07.06.2022 vom BFA durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) erbrachte betreffend den BF kein Ergebnis.

Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) als nicht zweckmäßig erschien, wurde der oben angeführte Bescheid am 08.06.2022 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt.Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) als nicht zweckmäßig erschien, wurde der oben angeführte Bescheid am 08.06.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt.

Mit E-Mail vom 21.07.2022 teilte ein Mitarbeiter einer Flüchtlingseinrichtung dem BFA mit, dass sich der BF an der Adresse der Einrichtung mit 05.07.2022 obdachlos gemeldet habe und hier nun postalisch erreichbar sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 07.04.2023 beim BFA einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylbescheid vom 07.06.2022 sei am 06.07.2022 in Rechtskraft 1. Instanz erwachsen. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung. Der BF sei bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben. Der BF habe keine Identitätsdokumente vorgelegt. Ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) sei eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich und der Bescheid sei nun notwendig, um den BF zur erforderlichen Mitwirkung zu verpflichten. Dieser Bescheid wurde der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF am 04.04.2023 zugestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 07.04.2023 beim BFA einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylbescheid vom 07.06.2022 sei am 06.07.2022 in Rechtskraft 1. Instanz erwachsen. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung. Der BF sei bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben. Der BF habe keine Identitätsdokumente vorgelegt. Ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) sei eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich und der Bescheid sei nun notwendig, um den BF zur erforderlichen Mitwirkung zu verpflichten. Dieser Bescheid wurde der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF am 04.04.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2023 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung betreffend den Asylbescheid vom 07.06.2022 beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei nach der Erstbefragung in einer organisierten Unterkunft untergebracht worden, diese sei aber überfüllt gewesen, er habe sich daher bei einem Freund eingemietet, dort aber keinen Meldezettel erhalten. Er habe nach einer Akteneinsicht durch seinen Vertreter am 23.03.2023 erfahren, dass das BFA bereits am 07.06.2022 einen abweisenden Asylbescheid mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot erlassen habe, der dann im Akt hinterlegt worden sei. Die Hinterlegung sei nicht rechtmäßig. Der BF sei nur kurz im Flüchtlingsheim anwesend gewesen und habe dort nie einen Wohnsitz gehabt, weshalb die Zustellung allenfalls durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG erfolgen hätte dürfen. Für den Fall, dass dennoch eine Zustellung bewirkt worden sei, werde zur Beschwerdeerhebung gegen den Asylbescheid auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Es sei unvorhergesehen, dass das BFA das Verfahren nicht einstelle, sondern sofort negativ entscheide. Zudem sei ein Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen, eine Entscheidung ohne Einvernahme sei nur zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, was jedoch nicht der Fall sei. Sollte die Behörde nicht zur Ansicht kommen, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde, werde hiermit gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 07.06.2022 erhoben. Mit Schriftsatz vom 02.04.2023 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung betreffend den Asylbescheid vom 07.06.2022 beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei nach der Erstbefragung in einer organisierten Unterkunft untergebracht worden, diese sei aber überfüllt gewesen, er habe sich daher bei einem Freund eingemietet, dort aber keinen Meldezettel erhalten. Er habe nach einer Akteneinsicht durch seinen Vertreter am 23.03.2023 erfahren, dass das BFA bereits am 07.06.2022 einen abweisenden Asylbescheid mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot erlassen habe, der dann im Akt hinterlegt worden sei. Die Hinterlegung sei nicht rechtmäßig. Der BF sei nur kurz im Flüchtlingsheim anwesend gewesen und habe dort nie einen Wohnsitz gehabt, weshalb die Zustellung allenfalls durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG erfolgen hätte dürfen. Für den Fall, dass dennoch eine Zustellung bewirkt worden sei, werde zur Beschwerdeerhebung gegen den Asylbescheid auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Es sei unvorhergesehen, dass das BFA das Verfahren nicht einstelle, sondern sofort negativ entscheide. Zudem sei ein Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen, eine Entscheidung ohne Einvernahme sei nur zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, was jedoch nicht der Fall sei. Sollte die Behörde nicht zur Ansicht kommen, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde, werde hiermit gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 07.06.2022 erhoben.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 23.03.2023. Begründend wurde zunächst auf die Eingabe vom 02.04.2023 verwiesen, mit der in Bezug auf den Asylbescheid vom 07.06.2022 nicht nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden seien, sondern auch ein Zustellmangel aufgezeigt worden sei. § 33 Abs. 4 BFA-VG bestimme, dass Daten eines Asylwerbers, wenn der Asylantrag noch nicht abgewiesen worden sei, nicht an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürften, woraus folge, dass ein Ersatzreisedokument nicht einzuholen sei und die Ladung zur Einholung desselben somit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei. Diese Rechtswidrigkeit teile auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Denn abgesehen davon, dass vor einer zulässigen Ladung das Asylverfahren abzuklären sei, habe ein Betroffener auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz, wenn wie hier trotz unzulässiger Abschiebung der Herkunftsstaat mit den Daten des Asylwerbers versorgt werden solle. Angesichts dessen, dass die Abklärung des Asylverfahrens auch länger dauern werde, bestehe kein vernünftiger Grund die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen. Die Behörde habe bei der Wahl des Ladungstermins offenbar auch übersehen, dass es sich beim 07.04.2023 um den Karfreitag handle, der Vertreter habe sein Büro an diesem hohen christlichen Feiertag geschlossen und könne daher auch niemand den BF zur Einvernahme begleiten. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, und dazu der Beschwerde vorab die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 23.03.2023. Begründend wurde zunächst auf die Eingabe vom 02.04.2023 verwiesen, mit der in Bezug auf den Asylbescheid vom 07.06.2022 nicht nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden seien, sondern auch ein Zustellmangel aufgezeigt worden sei. Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG bestimme, dass Daten eines Asylwerbers, wenn der Asylantrag noch nicht abgewiesen worden sei, nicht an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürften, woraus folge, dass ein Ersatzreisedokument nicht einzuholen sei und die Ladung zur Einholung desselben somit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei. Diese Rechtswidrigkeit teile auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Denn abgesehen davon, dass vor einer zulässigen Ladung das Asylverfahren abzuklären sei, habe ein Betroffener auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz, wenn wie hier trotz unzulässiger Abschiebung der Herkunftsstaat mit den Daten des Asylwerbers versorgt werden solle. Angesichts dessen, dass die Abklärung des Asylverfahrens auch länger dauern werde, bestehe kein vernünftiger Grund die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen. Die Behörde habe bei der Wahl des Ladungstermins offenbar auch übersehen, dass es sich beim 07.04.2023 um den Karfreitag handle, der Vertreter habe sein Büro an diesem hohen christlichen Feiertag geschlossen und könne daher auch niemand den BF zur Einvernahme begleiten. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, und dazu der Beschwerde vorab die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der BF leistete dem Ladungstermin am 07.04.2023 keine Folge.

Das BFA wies mit Bescheid vom 01.06.2023 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.04.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei in Kenntnis seines Asylverfahrens gewesen, sei über seine Rechte und Pflichten unterrichtet worden und habe diesbezüglich auch Informationsblätter erhalten. Er habe sein Quartier am 30.05.2022 verlassen und sich somit dem Verfahren entzogen und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mangels ZMR-Meldung und mangels Bekanntgabe des Aufenthaltsortes trotz vorangegangener Belehrung habe aufgrund des Untertauchens des BF die Hinterlegung im Akt erfolgen müssen, sodass der Asylbescheid vom 07.06.2022 am 08.06.2022 rechtswirksam durch Hinterlegung gemäß § 23 ZustG zugestellt worden sei. Der BF habe innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 07.06.2022 erhoben und die Entscheidung sei am 06.07.2022 in Rechtskraft erwachsen.Das BFA wies mit Bescheid vom 01.06.2023 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.04.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei in Kenntnis seines Asylverfahrens gewesen, sei über seine Rechte und Pflichten unterrichtet worden und habe diesbezüglich auch Informationsblätter erhalten. Er habe sein Quartier am 30.05.2022 verlassen und sich somit dem Verfahren entzogen und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mangels ZMR-Meldung und mangels Bekanntgabe des Aufenthaltsortes trotz vorangegangener Belehrung habe aufgrund des Untertauchens des BF die Hinterlegung im Akt erfolgen müssen, sodass der Asylbescheid vom 07.06.2022 am 08.06.2022 rechtswirksam durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, ZustG zugestellt worden sei. Der BF habe innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 07.06.2022 erhoben und die Entscheidung sei am 06.07.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Der zuletzt genannte Bescheid vom 01.06.2023 wurde der genannten Rechtsvertretung des BF am 28.07.2023 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt und dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er verfügte über kein gültiges Reisedokument.

Der BF stellte am 15.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde vom BFA einem Asylquartier zugewiesen, verließ dieses jedoch, ohne dem BFA seinen neuen Wohnsitz mitzuteilen, und war nach dem 30.05.2022 unbekannten Aufenthalts. Eine am 24.05.2022 und am 07.06.2022 vom BFA durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) erbrachte betreffend den BF kein Ergebnis.

Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde am 08.06.2022 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt und dieser Bescheid erwuchs am 06.07.2022 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde am 08.06.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt und dieser Bescheid erwuchs am 06.07.2022 in Rechtskraft.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 07.04.2023 beim BFA einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 07.04.2023 beim BFA einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der BF leistete dem Ladungstermin am 07.04.2023 keine Folge.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2023 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung betreffend den Asylbescheid vom 07.06.2022 beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

Das BFA wies mit Bescheid vom 01.06.2023 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.04.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das BFA wies mit Bescheid vom 01.06.2023 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.04.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Der Bescheid vom 01.06.2023 wurde der Rechtsvertretung des BF am 28.07.2023 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt und dieser Bescheid wurde mit Ablauf des 25.08.2023 rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügte.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf, zum Antrag auf internationalen Schutz und zum dazu ergangenen Bescheid vom 07.06.2022 ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Zuweisung des BF zu einem Asylquartier ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, konkret aus der Anordnung des BFA vom 16.05.2022. Dass der BF das Quartier verließ, ohne dem BFA seinen neuen Wohnsitz mitzuteilen, ist ebenfalls aus dem Akt ersichtlich. Mit E-Mail vom 01.06.2022 teilte die Betreuungseinrichtung dem BFA mit, der BF sei mit 30.05.2022 dem „Quartier unstet“ zugewiesen worden, da er unbekannten Aufenthalts sei und 24 Stunden abwesend gewesen sei. Im Grundversorgungs-Informationssystem ist für den BF ein Wohnsitz in einem Asylquartier von 16.05.2022 bis 30.05.2022 vermerkt, und ab 30.05.2022 „Quartier unstet“. Eine Eintragung im Zentralen Melderegister (ZMR) findet sich nicht, erst mit 05.07.2022 wurde der BF an der Adresse einer Flüchtlingseinrichtung obdachlos gemeldet. Die vom BFA am 24.05.2022 und am 07.06.2022 durchgeführten erfolglosen Abfragen des ZMR (und weiterer relevanter Register) sind im Akt ersichtlich, dem BFA gelang es trotz Bemühens nicht, den aktuellen Aufenthaltsort des BF festzustellen.

Dass der Bescheid vom 07.06.2022 am 08.06.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde, ergibt sich insbesondere aus der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung im Akt durch das BFA vom 08.06.2022. Dort ist vermerkt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können und da auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erscheine, werde der Bescheid vom 07.06.2022 mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Dass kein Rechtsmittel erhoben wurde und dieser Bescheid am 06.07.2022 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister. Dass der Bescheid vom 07.06.2022 am 08.06.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde, ergibt sich insbesondere aus der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung im Akt durch das BFA vom 08.06.2022. Dort ist vermerkt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können und da auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig erscheine, werde der Bescheid vom 07.06.2022 mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Dass kein Rechtsmittel erhoben wurde und dieser Bescheid am 06.07.2022 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Inhalt des Bescheides vom 23.03.2023.

Dass der BF dem Ladungstermin am 07.04.2023 keine Folge leistete, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des BFA per E-Mail vom 08.05.2023. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom BFA im Mitwirkungsbescheid für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG nicht vollzogen wurde, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung weist für den BF keinen Eintrag auf. Dass der BF dem Ladungstermin am 07.04.2023 keine Folge leistete, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des BFA per E-Mail vom 08.05.2023. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom BFA im Mitwirkungsbescheid für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG nicht vollzogen wurde, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung weist für den BF keinen Eintrag auf.

Die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA sowie eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden mit einer Beschwerde betreffend den Asylbescheid vom 07.06.2022 ergibt sich aus dem entsprechenden Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 02.04.2023.

Dass das BFA mit Bescheid vom 01.06.2023 diesen Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.04.2023 abgewiesen hat und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Bescheid des BFA vom 01.06.2023, der vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Der Bescheid vom 01.06.2023 wurde der Rechtsvertretung des BF am 28.07.2023 zugestellt, wie aus einem vom BFA vorgelegten RSb-Zustellnachweis von jenem Datum hervorgeht. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, die vierwöchige Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt, sodass dieser Bescheid mit Ablauf des 25.08.2023 rechtskräftig wurde. Die Rechtskraft ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, wo für die Abweisung der Wiedereinsetzung die Rechtskraft 1. Instanz vermerkt ist, dort allerdings mit Datum vom 28.08.2023, anzunehmen ist, dass es sich bei dieser kleinen Unstimmigkeit um ein Versehen handelt. Dies ist gegenständlich allerdings nicht von Relevanz, feststeht, dass der abweisende Bescheid des BFA betreffend die Wiedereinsetzung vom 01.06.2023 in Rechtskraft erwachsen ist und dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn, 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder, 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet:Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet:

„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Der mit „Internationaler Datenverkehr“ betitelte § 33 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Internationaler Datenverkehr“ betitelte Paragraph 33, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

„§ 33. (1) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß §§ 27 oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.„§ 33. (1) Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Paragraphen 27, oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 28) und im Zentralen Fremdenregister (§ 26) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 28,) und im Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26,) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind.(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
1.         dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,
2.         bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder
3.         der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn, 1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,, 2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder, 3. der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.

Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“

Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle – dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E vom 19. März 2013, 2011/21/0244). Dass eine Partei allenfalls ihren nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt. Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, 2001/01/0559) (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG kommt – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle – dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E vom 19. März 2013, 2011/21/0244). Dass eine Partei allenfalls ihren nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ankommt. Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, 2001/01/0559) (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes „im erforderlichen Umfang“ mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. GP 18) genannten Handlungen („Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde“) in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die „Vollziehungsverfügung“ nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes „im erforderlichen Umfang“ mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) genannten Handlungen („Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde“) in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die „Vollziehungsverfügung“ nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099).

Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149).Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Gegenständlich erließ das BFA einen auf § 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG gestützten Mitwirkungsbescheid und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG an.Gegenständlich erließ das BFA einen auf Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG gestützten Mitwirkungsbescheid und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG an.

In der gegenständlichen Beschwerde wird auf die Eingabe vom 02.04.2023 verwiesen, mit der in Bezug auf den Asylbescheid vom 07.06.2022 nicht nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden seien, sondern auch ein Zustellmangel aufgezeigt worden sei. § 33 Abs. 4 BFA-VG bestimme, dass Daten eines Asylwerbers, wenn der Asylantrag noch nicht abgewiesen worden sei, nicht an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürften, woraus folge, dass ein Ersatzreisedokument nicht einzuholen sei und die Ladung zur Einholung desselben somit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei. In der gegenständlichen Beschwerde wird auf die Eingabe vom 02.04.2023 verwiesen, mit der in Bezug auf den Asylbescheid vom 07.06.2022 nicht nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden seien, sondern auch ein Zustellmangel aufgezeigt worden sei. Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG bestimme, dass Daten eines Asylwerbers, wenn der Asylantrag noch nicht abgewiesen worden sei, nicht an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürften, woraus folge, dass ein Ersatzreisedokument nicht einzuholen sei und die Ladung zur Einholung desselben somit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei.

Im Ergebnis wird somit vorgebracht, der BF sei mangels rechtmäßiger Zustellung des Bescheides vom 07.06.2022 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Mitwirkungsbescheides nach wie vor Asylwerber gewesen. Die Behörde sei somit nicht befugt gewesen, den BF zur Mitwirkung zu verhalten, und es sei zudem nicht rechtens, personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat des BF weiterzuleiten.

Mit Bescheid vom 07.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 08.06.2022 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt und dieser Bescheid erwuchs am 06.07.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 07.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 08.06.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt und dieser Bescheid erwuchs am 06.07.2022 in Rechtskraft.

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegt nunmehr auch eine Entscheidung des BFA über den Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 02.04.2023 vor. Das BFA wies mit Bescheid vom 01.06.2023 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegt nunmehr auch eine Entscheidung des BFA über den Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 02.04.2023 vor. Das BFA wies mit Bescheid vom 01.06.2023 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Der Bescheid vom 01.06.2023 wurde der Rechtsvertretung des BF am 28.07.2023 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist verstrich ungenützt und dieser Bescheid wurde mit Ablauf des 25.08.2023 rechtskräftig.

Gegen den BF wurde mit dem Bescheid vom 07.06.2022, zugestellt am 08.06.2022, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese war rechtskräftig, zumal zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung auch über den Wiedereinsetzungsantrag eine rechtskräftige abweisende Entscheidung des BFA vorliegt; in dieser Entscheidung wird auch festgehalten, dass die Zustellung am 08.06.2022 ordnungsgemäß und rechtswirksam durch Hinterlegung gemäß § 23 ZustG erfolgte. Der BF war somit kein Asylwerber mehr und die Behörde daher grundsätzlich iSd. oben zitierten Normen berechtigt, ihn zur Mitwirkung zu verhalten und personenbezogene Daten an seinen Herkunftsstaat zu übermitteln. Beim BF handelte es sich um einen Fremden, der trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachkam (§ 46 Abs. 1 FPG). Gegen den BF wurde mit dem Bescheid vom 07.06.2022, zugestellt am 08.06.2022, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese war rechtskräftig, zumal zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung auch über den Wiedereinsetzungsantrag eine rechtskräftige abweisende Entscheidung des BFA vorliegt; in dieser Entscheidung wird auch festgehalten, dass die Zustellung am 08.06.2022 ordnungsgemäß und rechtswirksam durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, ZustG erfolgte. Der BF war somit kein Asylwerber mehr und die Behörde daher grundsätzlich iSd. oben zitierten Normen berechtigt, ihn zur Mitwirkung zu verhalten und personenbezogene Daten an seinen Herkunftsstaat zu übermitteln. Beim BF handelte es sich um einen Fremden, der trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachkam (Paragraph 46, Absatz eins, FPG).

Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des § 46 Abs. 2a FPG. Der BF war nicht im Besitz eines Identitätsdokuments und hatte sich ein solches nicht ausstellen lassen. Er verfügte über kein Reisedokument und konnte ohne ein solches nicht ausreisen. Ein Hindernis für die Einholung konnte nicht festgestellt werden, eine Duldung des BF in Österreich lag nicht vor. Der BF war daher gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Nach § 46 Abs. 2b FPG konnte die Mitwirkungsverpflichtung dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden. In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des Beschwerdeführers ein Ersatzreisedokument erforderlich. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG. Der BF war nicht im Besitz eines Identitätsdokuments und hatte sich ein solches nicht ausstellen lassen. Er verfügte über kein Reisedokument und konnte ohne ein solches nicht ausreisen. Ein Hindernis für die Einholung konnte nicht festgestellt werden, eine Duldung des BF in Österreich lag nicht vor. Der BF war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG konnte die Mitwirkungsverpflichtung dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden. In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des Beschwerdeführers ein Ersatzreisedokument erforderlich. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Die gesetzlich geforderten Tatbestandselemente für eine behördliche, bescheidmäßige Anordnung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, sind daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.

Betreffend das Vorbringen, dass es sich beim Ladungstermin, dem 07.04.2023, um den Karfreitag handle, genügt es, darauf hinzuweisen, dass in Österreich der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag ist und die Rechtsvertretung auch nicht dargelegt hat, warum es unbedingt notwendig gewesen wäre, dass der BF von einem Vertreter zur Einvernahme begleitet worden wäre.

Der BF konnte somit keine Gründe vorbringen, die einer Ladung gemäß § 19 AVG in Verbindung mit § 46 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden. Da das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der BF konnte somit keine Gründe vorbringen, die einer Ladung gemäß Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG entgegenstehen würden. Da das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der Entscheidung in der Sache (Abweisung) erübrigt sich eine Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Ladungsbescheid Mitwirkungspflicht Reisedokument Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2270411.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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