TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 90/03/0274

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §2 Z33;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. Oktober 1990, Zl. IIb2-V-8195/6-1990, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 bestraft, weil er am 7. August 1989 um ca. 16.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger an einer bestimmten Straßenstelle gelenkt habe, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger sowie deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, indem durch Überladung 1. das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKWs von 22.000 kg um 2.100 kg und 2) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg um 1.200 kg überschritten gewesen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist nach § 101 Abs. 1 KFG - unbeschadet der im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Betimmungen der Abs. 2 und 5 - nur zulässig,

wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht ... des Fahrzeuges

durch die Beladung nicht überschritten wird.

Nach § 2 Z. 33 KFG ist höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmes Fahrzeug erreichen darf.

Zufolge dieser Regelungen ist jedes Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes strafbar, und zwar ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Überschreitung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0153).

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Wiegevorgang nicht mehr überprüfbar sei, da Wiegescheine fehlten und aus dem Akt nicht entnommen werden könne, wo die Verwiegung tatsächlich vorgenommen worden sei. Es könnten somit weder die Neigung noch der Zustand des Wiegeplatzes überprüft werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zum einen nicht betritten hat, daß Wiegescheine bei der mit Wiegeplatten vorgenommenen Abwage nicht ausgedrückt würden, und zum anderen ausgeführt hat, daß der in Betracht kommende Wiegeplatz ein Gefälle von 2 oder 3 % aufweise. Ein solches Gefälle liegt aber nach dem schlüssigen Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen noch innerhalb der Toleranzgrenze. Da es der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, konkrete beim Wiegevorgang unterlaufene Fehler aufzuzeigen, konnte die belangte Behörde ohne Vornahme weiterer Ermittlungen, insbesondere auch ohne Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fache des Eich- und Vermessungswesens, davon ausgehen, daß die Abwage von dem hiefür geschulten Meldungsleger vorschriftsgemäß durchgeführt wurde und richtige Ergebnisse erbrachte.

Soweit der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite bestreitet, ist er darauf zu verweisen, daß es dem mit dem Transport von Holz befaßten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Rechtslage geht nicht dahin, daß den Vorschriften über das höchste zulässige Gesamtgewicht für Holzfuhren Möglichkeiten der Überschreitung innewohnen würden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0188, und die dort angeführte Vorjudikatur). Bei dieser Rechtslage bedurfte es zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer das seiner Meinung nach geringfügige Ausmaß der Überladung erkennbar war, nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden (Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 6. September 1988 und des Dipl.Ing. H vom 28. Mai 1985) kann zufolge des Neuerungsverbotes des § 41 Abs. 1 VwGG nicht Bedacht genommen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030274.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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