TE Bvwg Beschluss 2023/9/25 L515 2009449-4

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AsylG 2005 §12a Abs4
AVG §57
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L515 2009449-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“ gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“ gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Ver-waltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Ver-waltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

§ 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ?sas?n ?ikay?t q?buledilm?z say?laraq geri qaytar?l?r.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ?sas?n ?ikay?t q?buledilm?z say?laraq geri qaytar?l?r.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Mit im Spruch genannten Mandatsbescheid (§ 57 AVG) wurde gem. § 12a Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF festgestellt, dass im anhängigen Asylverfahren die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) wurde der beschwerdeführenden Partei (in weiterer Folge „bP“) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde der bP am 21.8.2023 zugestellt.römisch eins.1. Mit im Spruch genannten Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF festgestellt, dass im anhängigen Asylverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) wurde der beschwerdeführenden Partei (in weiterer Folge „bP“) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde der bP am 21.8.2023 zugestellt.

Die bB ging davon aus, dass der bP gem. § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG zukommt.Die bB ging davon aus, dass der bP gem. Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG zukommt.

I.2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.9.2023 eine Beschwerde und „[s]icherheitshalber“ eine Vorstellung eingebracht. römisch eins.2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.9.2023 eine Beschwerde und „[s]icherheitshalber“ eine Vorstellung eingebracht.

Im Anschluss wurde die Akte dem ho. Gericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt entspricht dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Zu A)

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Im gegenständlichen Fall ist durch Beschluss zu entscheiden.

§ 12a Abs. 3 und 4 AsylG lauten:Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG lauten:

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1.         gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2.         der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3.         darüber hinaus
a)         sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b)         gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c)         der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und, 3. darüber hinaus, a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;, b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder, c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1.         der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2.         sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn, 1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder, 2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegenÜber das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG lautet:Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG lautet:

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Gem. § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz, VwGVG kommt rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.
Gem. Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsgesetz, VwGVG kommt rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.,

Als ordentliches Rechtsmittel sieht der Gesetzgeber gegen einen Mandatsbescheid aus-schließlich das Rechtsmittel der Vorstellung vor und kann diese durch die Erhebung einer Beschwerde nicht „umgangen“ werden. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsmitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 19 mwN). Wird eine Vorstellung verspätet eingebracht, so erwächst der Mandatsbescheid in Rechtskraft, sodass die betreffende Angele-genheit rechtskräftig abgeschlossen ist (aaO Rz 23 mwN).Als ordentliches Rechtsmittel sieht der Gesetzgeber gegen einen Mandatsbescheid aus-schließlich das Rechtsmittel der Vorstellung vor und kann diese durch die Erhebung einer Beschwerde nicht „umgangen“ werden. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsmitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57,, Rz 19 mwN). Wird eine Vorstellung verspätet eingebracht, so erwächst der Mandatsbescheid in Rechtskraft, sodass die betreffende Angele-genheit rechtskräftig abgeschlossen ist (aaO Rz 23 mwN).

Die Frage der Zuerkennung oder der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 3 iVm Abs. 4 AsylG ist immer durch das BFA, zunächst durch Mandatsbescheid zu entscheiden. Ein entsprechendes ordentliches Ermittlungsverfahren ist nach einer allfälligen eingebrachten Vorstellung nachzuholen (vgl. zu dieser Vorgangsweise auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K1, K19 und E13 f zu § 12a AsylG).Die Frage der Zuerkennung oder der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG ist immer durch das BFA, zunächst durch Mandatsbescheid zu entscheiden. Ein entsprechendes ordentliches Ermittlungsverfahren ist nach einer allfälligen eingebrachten Vorstellung nachzuholen vergleiche zu dieser Vorgangsweise auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K1, K19 und E13 f zu Paragraph 12 a, AsylG).

Gegen den angefochtenen Mandatsbescheid (Anm.: der normative Wille der bB lag im gegen-ständlichen Fall zweifelsfrei in der Erlassung eines Mandatsbescheides gem. § 12a Abs. 4 Satz 3 iVm § 57 AVG) stand der bP ausschließlich das Rechtmittel der Vorstellung offen. Da eine solche nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Mandatsbescheides einge-bracht wurde, erwuchs der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.8.2023, Zl. 831747601-231622365 nach ho. Ansicht am 5.9.2023 in Rechtskraft. Die bB hatte somit nach ho. Ansicht das ordentliche Verfahren gem. § 75 Abs. 3 AVG nicht einzu-leiten und war der genannte Mandatsbescheid auch keinem weiteren Rechtsmittel zugänglich. Die am 18.9.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als unzulässig.Gegen den angefochtenen Mandatsbescheid Anmerkung, der normative Wille der bB lag im gegen-ständlichen Fall zweifelsfrei in der Erlassung eines Mandatsbescheides gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 57, AVG) stand der bP ausschließlich das Rechtmittel der Vorstellung offen. Da eine solche nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Mandatsbescheides einge-bracht wurde, erwuchs der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.8.2023, Zl. 831747601-231622365 nach ho. Ansicht am 5.9.2023 in Rechtskraft. Die bB hatte somit nach ho. Ansicht das ordentliche Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 3, AVG nicht einzu-leiten und war der genannte Mandatsbescheid auch keinem weiteren Rechtsmittel zugänglich. Die am 18.9.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als unzulässig.

Eine meritorische Prüfung des Beschwerdevorbringens entfällt mangels deren Zulässigkeit.

Der unzulässigen Beschwerde kommt gem. § 13 Abs. 1 AVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Der unzulässigen Beschwerde kommt gem. Paragraph 13, Absatz eins, AVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.

In Bezug auf die eingebrachte –und nach ho. Ansicht verspätete- Vorstellung wird die bP gem. § 6 Abs. 1 AVG an die bB verwiesen.In Bezug auf die eingebrachte –und nach ho. Ansicht verspätete- Vorstellung wird die bP gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die bB verwiesen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und auf die im ho. Erkenntnis verwiesene und in den genannten Literaturstellen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und auf die im ho. Erkenntnis verwiesene und in den genannten Literaturstellen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mandatsbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Vorstellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2009449.4.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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